Kostenverteilung | StA Einstellungsverfügung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet nicht die Tatsache, dass das Strafverfahren gegen D. eingestellt worden ist, sondern der Umstand, dass die Beschwerdeführer von der Vorinstanz verpflichtet worden sind, Fr. 800.-- (Anteil an Verfahrenskosten sowie Anteil an ausseramtliche Ent- schädigung) zu bezahlen. a) Gemäss Art. 156 Abs. 2 StPO kann auch derjenige zur Tragung von Verfahrenskosten verpflichtet werden, der sie lediglich zur Sicherung zivilrechtli- cher Ansprüche oder durch vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben verursacht hat. Voraussetzung für die Auferlegung der Verfahrenskosten ist dem- nach einerseits, dass bloss eigene Interessen verfolgt werden und bei der Ver- zeigung keine gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat spre-
E. 5 chen oder andererseits, dass vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche Angaben
gemacht werden (vgl. PKG 2000 Nr. 37 mit weiterem Hinweis).
b)
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit,
aufgrund der Aktenlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass die An-
zeige aus Irrtum oder in guten Treuen erfolgt sei. Vielmehr sei davon auszuge-
hen, dass die Anzeigeerstatter nur eigene Interessen verfolgt hätten. Bei der Ver-
zeigung hätten sie auch keine gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
Straftat geltend gemacht.
c)
Die Beschwerdeführer argumentieren, sie hätten gar keine Strafan-
zeige gegen D. eingereicht. Der Entscheid zur Einreichung einer Strafanzeige sei
vom Rechtsdienst des Erziehungs-, Kultur-, und Umweltschutzdepartements ge-
fällt worden. Allein aufgrund der Tatsache, dass sie mehrmals zu Recht beim
Gemeindevorstand E., beim Amt für Natur und Umwelt sowie beim zuständigen
Departement hätten intervenieren müssen, weil gewissen gesetzlichen Bestim-
mungen keine Beachtung geschenkt worden sei, rechtfertige keine Auferlegung
von Verfahrenskosten.
d)
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann vorliegend nicht behaup-
tet werden, die Beschwerdeführer hätten eine Anzeige erstattet, um eigene Inter-
essen zu verfolgen. Das an das Erziehungs-, Kultur-, und Umweltschutzdeparte-
ment gerichtete Schreiben vom 3. Juni 2004 ist nicht einmal als Strafanzeige zu
werten. Vielmehr wollten die Beschwerdeführer mit diesem Schreiben das Erzie-
hungs-, Kultur-, und Umweltschutzdepartement im Wesentlichen darauf auf-
merksam machen, dass die fragliche Verfügung des Departements vom 8. April
2004 die Parzelle Nr. 1248 nicht erwähnt und dementsprechend das Feldgehölz
auf dieser Parzelle zu Unrecht entfernt worden sei. Mit Hilfe des Gesuches um
Entfernung von Hecken und Feldgehölzen vom Architekten D. vom 24. Februar
2004 beziehungsweise dem Fax betreffend Ergänzung des Gesuches um Ent-
fernung von Feldgehölzen vom 30. März 2004 hätte das Departement alsdann
aber erkennen müssen, dass das Gesuch sowohl die Parzelle Nr. 423 als auch
die Parzelle Nr. 1248 betraf, zumal im fraglichen Fax beide Parzellen aufgeführt
waren und auch die Flächenangabe darauf schliessen liess, dass das Gesuch
beide Parzellen umfasste. Die fragliche Verfügung vom 8. April 2004 des Erzie-
hungs-, Kultur-, und Umweltschutzdepartements nennt zwar lediglich die Parzelle
Nr. 423. Die aufgeführte Fläche des Feldgehölzes von 365 m2 und die Angabe
der genauen Koordinaten lassen jedoch unmissverständlich erkennen, dass die
E. 6 Bewilligung zur Entfernung des Feldgehölzes beide Parzellen betreffen musste.
Die Rodung des Feldgehölzes auf Parzelle Nr. 1248 war somit nicht rechtswidrig.
Anstatt das Schreiben der Beschwerdeführer als Anzeige an die Staatsanwalt-
schaft weiterzuleiten, hätte das Erziehungs-, Kultur-, und Umweltschutzdeparte-
ment demnach das offenkundige Missverständnis klären sollen. Der Umstand,
dass die Beschwerdeführer das Erziehungs-, Kultur-, und Umweltschutzdeparte-
ment auf den Widerspruch in der Verfügung vom 8. April 2004 aufmerksam ge-
macht haben, rechtfertigt nun jedenfalls nicht, ihnen Kosten im Umfang von Fr.
800.-- (Anteil an Verfahrenskosten sowie Anteil an ausseramtliche Entschädi-
gung) aufzuerlegen, zumal die Beschwerdeführer weder eine Strafanzeige ein-
gereicht haben noch vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche Angaben gemacht
haben. Ziff. 2 Satz 2 und Ziff. 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung ist so-
mit aufzuheben.
e)
Die Beschwerdeführer verlangen schliesslich, Ziff. 3 der angefoch-
tenen Verfügung sei insofern abzuändern, als die D. zugesprochene ausseramt-
liche Entschädigung von insgesamt Fr. 1'398.80 von der Staatskasse zu tragen
sei. Diese Änderung von Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung erübrigt sich vor-
liegend, da nach Aufhebung von Ziff. 2 Satz 2 und Ziff. 4 der angefochtenen Ein-
stellungsverfügung feststeht, dass der Kreis Surses sowohl die Verfahrenskosten
von insgesamt Fr. 275.-- (vgl. Ziff. 2 Satz 1 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung) als auch die D. zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von
insgesamt Fr. 1'398.80 zu tragen hat.
f)
Im Resultat ist die Beschwerde somit im Sinne der Erwägungen gut-
zuheissen und Ziff. 2 Satz 2 und Ziff. 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung
aufzuheben.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwer-
deverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Auf-
grund des speziellen Verfahrensablaufs rechtfertigt es sich vorliegend aus-
nahmsweise, den Beschwerdeführern eine ausseramtliche Entschädigung zu
Lasten des Kantons Graubündens zuzusprechen. Die Beschwerdeführer verlan-
gen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung von insgesamt Fr.
2'123.65. Dieser Betrag setzt sich nach Angaben von lic. iur. Martina Gorfer wie
folgt zusammen: 9 Stunden à Fr. 210.-- für Aktenstudium und Ausarbeitung der
Beschwerde zuzüglich 7.6 % MWST sowie Fr. 90.-- Spesen für Kopien, Telefon-
gebühren, Porti usw. Da nun aber lic. iur. Martina Gorfer das Anwaltspatent noch
E. 7 nicht erworben hat, ist sie nicht berechtigt, Fr. 210.-- pro Stunde in Rechung zu stellen. Gemäss Praxis darf eine Substitutin 75 % des Normalstundenansatzes verrechnen. Der Normalstundenansatz beträgt aktuell Fr. 220.-- pro Stunde (vgl. Art. 3 der Honoraransätze des Bündner Anwaltsverbandes). Der verrechenbare Normalstundenansatz von lic. iur. Martina Gorfer beläuft sich somit auf Fr. 165.- -. Zudem erachtet die Beschwerdekammer ein Aufwand von 9 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerde und das Aktenstudium als zu hoch, zumal keine komplizierten rechtlichen Abklärungen nötig waren und die Eingabe im Wesent- lichen Sachverhaltschilderungen enthält. Ausgewiesen ist nach Ansicht der Be- schwerdekammer ein Aufwand von 7 Stunden. Somit beläuft sich die ausseramt- liche Entschädigung auf insgesamt Fr. 1'339.60.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde in Sinne der Erwägungen werden Ziff. 2 Satz 2 und Ziffer 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgehoben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubündens, der zudem die Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'339.60 zu entschädigen hat.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. November 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 54 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin Mosca —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der A., des B. und der C., Beschwerdeführer, alle vertreten durch lic. iur. Martina Gorfer, c/o Anwaltsbüro Zinsli, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Surses vom 7. September 2004, mitgeteilt am 8. September 2004, in Sachen gegen D., Beschwerdegegner, ver- treten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomas, Tgesa viglia, 7558 Mon, betreffend Kostenverteilung, hat sich ergeben:
2 A. Die Parzellen Nr. 423 und Nr. 1248 waren ursprünglich als Parzelle Nr. 423 im Grundbuch der Gemeinde E. eingetragen. Aufgrund einer Mutation wurde das Grundstück in die zwei erwähnten Parzellen aufgeteilt. Am 20. April 2004 wurde je ein Baugesuch für die Überbauung der Parzellen Nr. 423 und Nr. 1248 beim Gemeindevorstand E. eingereicht. Die beiden Parzellen Nr. 423 und Nr. 1248 weisen eine Bestockung auf, wobei der grösste Teil der Bestockung auf der Parzelle Nr. 1248 liegt. Die Frage, ob es sich bei dieser Bestockung um Wald im Sinne der Forstgesetzgebung han- delt, wurde nach Ausschöpfung des Instanzenzuges schliesslich vom Bundesge- richt mit Entscheid vom 6. Februar 2002 verneint. B. Mit Baubescheid vom 23. Januar 2004 erteilte der Gemeindevor- stand E. je eine Baubewilligung für den Neubau auf der Parzelle Nr. 423 bezie- hungsweise für den Neubau auf der Parzelle Nr. 1248. C. Mit Schreiben vom 5. Februar 2004 machten A., B. und C. den Ge- meindevorstand E. unter anderem darauf aufmerksam, es fehle eine kantonale Bewilligung für die Entfernung von Hecken und Feldgehölzen. Eine solche Bewil- ligung stelle eine unabdingbare Voraussetzung für den Baubeginn dar. Mit Ant- wortschreiben vom 8. März 2004 teilte der Gemeindevorstand E. mit, das Gesuch um Entfernung von Feldgehölzen sei an das zuständige Amt für Natur und Land- schaft Graubünden weitergeleitet worden. Auf die rechtskräftige Baubewilligung habe der ausstehende Entscheid jedoch keinen Einfluss, da lediglich festzustel- len sei, wo eine allfällige Wiederaufforstung oder die Pflege einer bestehenden Hecke stattfinden soll. Mit dem Bau könne deshalb angefangen werden. D. Das Gesuch um Entfernung von Hecken und Feldgehölzen des Ar- chitekten D. vom 24. Februar 2004 enthält die Nummern der Parzellen, worauf sich das Feldgehölz befindet, nicht. Die Fläche wurde mit rund 365 m2 und die Länge des Gehölzes mit 20 m angegeben. Mit Fax von D. vom 30. März 2004, betreffend Ergänzung des Gesuches um Entfernung von Feldgehölzen, wurden beide Parzellen mit der entsprechenden Nummer (Parzelle Nr. 423 und Nr. 1248) aufgeführt. Im Weiteren bestätigte D., dass auf den beiden Parzellen eine Fläche von rund 105 m2 wieder aufgefor-stet werden könne. E. Mit Verfügung vom 8. April 2004 des Erziehungs-, Kultur- und Um- weltschutzdepartements Graubünden wurde dem Gesuch von D. unter Auferle- gung von Bedingungen und Auflagen entsprochen. Sowohl im Sachverhalt als
3 auch im Dispositiv wurde jedoch lediglich die Parzelle Nr. 423 aufgeführt und es wird auch nur von einer Baubewilligung gesprochen. Die Fläche des Feldgehöl- zes wurde mit rund 365 m2 angegeben. Zudem wurden die genauen Koordinaten genannt. F. Am 1. Juni 2004 wurde das Feldgehölz auf beiden Parzellen ent- fernt. Kurz darauf, am 3. Juni 2004, gelangte die Rechtsvertreterin von B., A. und C. mit dem „Anliegen“ an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdeparte- ment Graubünden, im vorliegenden Fall die nötigen Massnahmen zu ergreifen. Obwohl eine Bewilligung für die Entfernung von Feldgehölz lediglich für die Par- zelle Nr. 423 vorgelegen habe, sei das Feldgehölz auch auf der Parzelle Nr. 1248 entfernt worden. Die Tatsache, dass auf der Parzelle Nr. 423 gar keine Hecken- fläche von 365 m2 vorhanden sei, ändere nichts an diesem Umstand. Zudem sei ihren Mandanten das rechtliche Gehör verweigert worden, zumal erstere direkte Anstösser der besagten Parzellen seien und ihnen die fragliche Verfügung vom
8. April 2004 des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements Graubün- den nicht mitgeteilt worden sei. G. Am 9. Juni 2004 übermittelte das Erziehungs-, Kultur- und Umwelt- schutzdepartement Graubünden das vorerwähnte Schreiben der Rechtsvertrete- rin von B., A. und C. an die Staatsanwaltschaft Graubünden. Zur Begründung wurde aufgeführt, das Departement sei für die weitere Bearbeitung der „Anzeige“ nicht zuständig. H. Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
15. Juni 2004 wurde die Angelegenheit zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren an den Kreispräsidenten Surses überwiesen. I. Mit Verfügung vom 7. September 2004, mitgeteilt am 8. September 2004, erkannte des Kreispräsident Surses: „1. Das hieramts gegen D. anhängig gemachte Strafverfahren wird ein- gestellt. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 225.-- gehen zusammen mit den Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 50.-- zulasten der Kreis- kasse Surses. Die Anzeigeerstatter habe sich gem. Ziff. 4 hiernach an diese Kosten zu beteiligen. 3. D. wird, gestützt auf sein Gesuch, eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'398.80 (Instruktion, Aktenstudium, Vernehmlassung, 6 Std. x Fr. 210.-- = Fr. 1'260.--/Spesen Fr. 40.--/7.6% Mehrwertsteuern Fr. 98.80) zugesprochen.
4 4. Gestützt auf Art.156 Abs. 2 StPO wird ein Betrag von Fr. 800.--(Anteil an Verfahrenskosten sowie an die ausseramtliche Entschädigung) un- ter solidarischer Haftung den Anzeigeerstattern B., A. und C. aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungs- schein dem Kreisamt Surses zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)“ J. Gegen diese Einstellungsverfügung liessen B., A. und C. am 29. September 2004 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erklären. Sie beantragen: „1. Ziffer 2 Satz 2 sowie Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids des Kreispräsidenten Surses vom 7./8. September 2004 sei aufzuheben. 2. Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids sei wie folgt zu ändern: D. wird, gestützt auf sein Gesuch, eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'398.80 (Instruktion, Aktenstudium, Vernehmlassung, 6 Std. x Fr. 210.-- = Fr. 1'260.--/Spesen Fr. 40.--/7.6% Mehrwertsteuern Fr. 98.80) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2004 die Abweisung der Beschwerde. D. wurde nicht zu einer Stellungnahme aufgefor- dert. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet nicht die Tatsache, dass das Strafverfahren gegen D. eingestellt worden ist, sondern der Umstand, dass die Beschwerdeführer von der Vorinstanz verpflichtet worden sind, Fr. 800.-- (Anteil an Verfahrenskosten sowie Anteil an ausseramtliche Ent- schädigung) zu bezahlen. a) Gemäss Art. 156 Abs. 2 StPO kann auch derjenige zur Tragung von Verfahrenskosten verpflichtet werden, der sie lediglich zur Sicherung zivilrechtli- cher Ansprüche oder durch vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben verursacht hat. Voraussetzung für die Auferlegung der Verfahrenskosten ist dem- nach einerseits, dass bloss eigene Interessen verfolgt werden und bei der Ver- zeigung keine gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat spre-
5 chen oder andererseits, dass vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche Angaben gemacht werden (vgl. PKG 2000 Nr. 37 mit weiterem Hinweis). b) Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, aufgrund der Aktenlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass die An- zeige aus Irrtum oder in guten Treuen erfolgt sei. Vielmehr sei davon auszuge- hen, dass die Anzeigeerstatter nur eigene Interessen verfolgt hätten. Bei der Ver- zeigung hätten sie auch keine gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat geltend gemacht. c) Die Beschwerdeführer argumentieren, sie hätten gar keine Strafan- zeige gegen D. eingereicht. Der Entscheid zur Einreichung einer Strafanzeige sei vom Rechtsdienst des Erziehungs-, Kultur-, und Umweltschutzdepartements ge- fällt worden. Allein aufgrund der Tatsache, dass sie mehrmals zu Recht beim Gemeindevorstand E., beim Amt für Natur und Umwelt sowie beim zuständigen Departement hätten intervenieren müssen, weil gewissen gesetzlichen Bestim- mungen keine Beachtung geschenkt worden sei, rechtfertige keine Auferlegung von Verfahrenskosten. d) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann vorliegend nicht behaup- tet werden, die Beschwerdeführer hätten eine Anzeige erstattet, um eigene Inter- essen zu verfolgen. Das an das Erziehungs-, Kultur-, und Umweltschutzdeparte- ment gerichtete Schreiben vom 3. Juni 2004 ist nicht einmal als Strafanzeige zu werten. Vielmehr wollten die Beschwerdeführer mit diesem Schreiben das Erzie- hungs-, Kultur-, und Umweltschutzdepartement im Wesentlichen darauf auf- merksam machen, dass die fragliche Verfügung des Departements vom 8. April 2004 die Parzelle Nr. 1248 nicht erwähnt und dementsprechend das Feldgehölz auf dieser Parzelle zu Unrecht entfernt worden sei. Mit Hilfe des Gesuches um Entfernung von Hecken und Feldgehölzen vom Architekten D. vom 24. Februar 2004 beziehungsweise dem Fax betreffend Ergänzung des Gesuches um Ent- fernung von Feldgehölzen vom 30. März 2004 hätte das Departement alsdann aber erkennen müssen, dass das Gesuch sowohl die Parzelle Nr. 423 als auch die Parzelle Nr. 1248 betraf, zumal im fraglichen Fax beide Parzellen aufgeführt waren und auch die Flächenangabe darauf schliessen liess, dass das Gesuch beide Parzellen umfasste. Die fragliche Verfügung vom 8. April 2004 des Erzie- hungs-, Kultur-, und Umweltschutzdepartements nennt zwar lediglich die Parzelle Nr. 423. Die aufgeführte Fläche des Feldgehölzes von 365 m2 und die Angabe der genauen Koordinaten lassen jedoch unmissverständlich erkennen, dass die
6 Bewilligung zur Entfernung des Feldgehölzes beide Parzellen betreffen musste. Die Rodung des Feldgehölzes auf Parzelle Nr. 1248 war somit nicht rechtswidrig. Anstatt das Schreiben der Beschwerdeführer als Anzeige an die Staatsanwalt- schaft weiterzuleiten, hätte das Erziehungs-, Kultur-, und Umweltschutzdeparte- ment demnach das offenkundige Missverständnis klären sollen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer das Erziehungs-, Kultur-, und Umweltschutzdeparte- ment auf den Widerspruch in der Verfügung vom 8. April 2004 aufmerksam ge- macht haben, rechtfertigt nun jedenfalls nicht, ihnen Kosten im Umfang von Fr. 800.-- (Anteil an Verfahrenskosten sowie Anteil an ausseramtliche Entschädi- gung) aufzuerlegen, zumal die Beschwerdeführer weder eine Strafanzeige ein- gereicht haben noch vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche Angaben gemacht haben. Ziff. 2 Satz 2 und Ziff. 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung ist so- mit aufzuheben. e) Die Beschwerdeführer verlangen schliesslich, Ziff. 3 der angefoch- tenen Verfügung sei insofern abzuändern, als die D. zugesprochene ausseramt- liche Entschädigung von insgesamt Fr. 1'398.80 von der Staatskasse zu tragen sei. Diese Änderung von Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung erübrigt sich vor- liegend, da nach Aufhebung von Ziff. 2 Satz 2 und Ziff. 4 der angefochtenen Ein- stellungsverfügung feststeht, dass der Kreis Surses sowohl die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 275.-- (vgl. Ziff. 2 Satz 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) als auch die D. zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 1'398.80 zu tragen hat. f) Im Resultat ist die Beschwerde somit im Sinne der Erwägungen gut- zuheissen und Ziff. 2 Satz 2 und Ziff. 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben. 2. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Auf- grund des speziellen Verfahrensablaufs rechtfertigt es sich vorliegend aus- nahmsweise, den Beschwerdeführern eine ausseramtliche Entschädigung zu Lasten des Kantons Graubündens zuzusprechen. Die Beschwerdeführer verlan- gen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung von insgesamt Fr. 2'123.65. Dieser Betrag setzt sich nach Angaben von lic. iur. Martina Gorfer wie folgt zusammen: 9 Stunden à Fr. 210.-- für Aktenstudium und Ausarbeitung der Beschwerde zuzüglich 7.6 % MWST sowie Fr. 90.-- Spesen für Kopien, Telefon- gebühren, Porti usw. Da nun aber lic. iur. Martina Gorfer das Anwaltspatent noch
7 nicht erworben hat, ist sie nicht berechtigt, Fr. 210.-- pro Stunde in Rechung zu stellen. Gemäss Praxis darf eine Substitutin 75 % des Normalstundenansatzes verrechnen. Der Normalstundenansatz beträgt aktuell Fr. 220.-- pro Stunde (vgl. Art. 3 der Honoraransätze des Bündner Anwaltsverbandes). Der verrechenbare Normalstundenansatz von lic. iur. Martina Gorfer beläuft sich somit auf Fr. 165.- -. Zudem erachtet die Beschwerdekammer ein Aufwand von 9 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerde und das Aktenstudium als zu hoch, zumal keine komplizierten rechtlichen Abklärungen nötig waren und die Eingabe im Wesent- lichen Sachverhaltschilderungen enthält. Ausgewiesen ist nach Ansicht der Be- schwerdekammer ein Aufwand von 7 Stunden. Somit beläuft sich die ausseramt- liche Entschädigung auf insgesamt Fr. 1'339.60.
8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. In Gutheissung der Beschwerde in Sinne der Erwägungen werden Ziff. 2 Satz 2 und Ziffer 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubündens, der zudem die Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'339.60 zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: