aussergewöhnlicher Todesfall | StA Einstellungsverfügung
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer hat die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt. Aus seinen Ausführungen aber auch der konkreten Sachlage folgt jedoch, dass sich die beantragte Aufhebung der Ein- stellungsverfügung nur auf die für den Bau und den Unterhalt verantwortlichen Personen bezieht. Nicht angefochten wird die Verfügung mit anderen Worten insoweit, als der Untersuchungsrichter darin ein strafbares Verhalten der an der Rettung beteiligten Personen ausschloss und auch das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und seiner Gattin als Eltern des verstorbenen B. X. in antizipierter Anwendung von Art. 66bis StGB einstellte. Insofern bilden die gegen diese Personen geführte Untersuchung auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
E. 6 2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Untersuchungsrichter vor, er
habe zu Unrecht auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet. Wie aus den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift folgt, erachtet der Beschwerdeführer
eine Expertise aus verschiedenen Gründen als erforderlich. Zum einen soll ein
Gutachten Auskunft darüber geben, ob tatsächlich keine Normen darüber be-
stehen, wie ein Löschwasserteich zu bauen oder zu unterhalten ist. Sodann gilt
seiner Auffassung nach gutachterlich zu prüfen, ob aufgrund der Plastikfolie des
Teiches nicht eine Warntafel hätte aufgestellt werden müssen. Schliesslich soll
das Gutachten belegen, dass der Zaun, der den Teich umschliesst, keine
ausreichende Sicherheitsvorkehrung darstellte.
a)
Gemäss Art. 75 StPO sind nur wesentliche Beweise zu erheben.
Ein Beweisantrag ist folglich abzulehnen, wenn die Ergänzung nicht sach-
dienlich, das Beweismittel untauglich, die zu beweisende Tatsache bereits
anders bewiesen, unerheblich oder für die Beurteilung der relevanten Frage
nicht geeignet ist (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO, Chur 1996, S. 255 f.;
BGE 92 I 261).
b)
Tatsache ist, dass es in Bezug auf die bauliche Ausgestaltung und
den Unterhalt von Löschteichen keine spezifischen Bestimmungen gibt. Eine
gutachterliche Bestätigung dieser Feststellung bedarf es nicht. Alsdann wären
solche Bestimmungen auch nicht weiter relevant. Wie der Untersuchungsrichter
zu Recht festgestellt hat, wurde der Teich bereits im Juni 1994 fertiggestellt.
Allfällige beim Bau gemachte Sorgfaltspflichtverletzungen wären demnach in
jedem Fall verjährt. Wohl macht der Beschwerdeführer geltend, es sei durchaus
möglich, dass nachträglich noch weitere Arbeiten am Löschteich ausgeführt
worden seien. In diesem Zusammenhang nennt er insbesondere den Holzzaun,
der seiner Auffassung nach vor weniger als acht Jahren montiert worden sein
könnte. Für eine solche Annahme bestehen indes schlicht keine Indizien.
Namentlich lässt sich nicht behaupten, aus der Fotodokumentation, auf welche
der Beschwerdeführer verweist, ergäben sich entsprechende Anhaltspunkte. Im
Gegenteil. Die auf den Fotos ersichtliche Verwitterung des Zauns spricht gegen
eine solche Annahme. Insbesondere ist der Zaun aber dermassen in die
Vegetation eingewachsen, dass eine Erstellung zu einem späteren Zeitpunkt als
dem Teichbau ausgeschlossen werden kann. Entsprechend besteht auch keine
Veranlassung,
in
diesem
Zusammenhang
weitere
Beweiserhebungen
vorzunehmen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf
hinzuweisen, dass vorliegend nicht eine Verjährungsfrist von acht, sondern
E. 7 lediglich eine solche von fünf Jahren bestanden hat (Art. 117 bzw. Art. 229 Abs.
2 StGB in Verbindung mit Art. 70 StGB in der bis 1. Oktober 2002 gültigen
Fassung; Roelli / Fleischanderl, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band
II, 2003, N. 51 zu Art. 229 StGB).
c)
In Bezug auf den Unterhalt gilt wiederum festzustellen, dass nicht
relevant ist, welche Vorkehrungen an und für sich denkbar und möglich gewe-
sen sind. Dass solche Möglichkeiten bestanden haben, ist offensichtlich. Ent-
scheidend ist vielmehr, ob - bezogen auf den konkreten Fall - die tatsächlich
getroffenen Vorkehren ausreichend waren oder aber der/den für den Unterhalt
verantwortlichen Person/en vorgeworfen werden muss, sie hätten - aus einer
Garantenstellung heraus - die Rechtspflicht zur Vornahme weitergehender,
zumutbarer Vorkehrungen gehabt und hätten diese pflichtwidrig unterlassen, so
dass in diesem Untätigbleiben gleichfalls die adäquat kausale Ursache für den
Tod des Knaben B. X. gesehen werden muss (vgl. dazu die nachstehenden
Erwägungen unter Ziff. 3). Zu klären sind damit gleichfalls Rechts- und nicht
Tatfragen. Die Beantwortung von Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters und
nicht des Experten (BGE 118 Ia 144). Entsprechend ist auch in diesem
Zusammenhang von der Einholung einer Expertise abzusehen.
3.
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird gemäss
Art. 117 StGB mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist nach Art.
18 Abs. 3 StGB dann gegeben wenn der Täter die Folge seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht
genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht
nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist. Das sorgfaltswidrige Verhalten kann dabei nicht
nur in einem Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen. Letzteres kann
allerdings nur dann zur Bestrafung führen, wenn eine Rechtspflicht zum
erfolgsabwendenden Handeln bestand und die Vornahme dieser Handlung dem
Angeschuldigten nach den Umständen und persönlichen Verhältnissen auch
möglich und zumutbar war. Vorausgesetzt wird damit eine sogenannte
Garantenstellung. Die Verpflichtung kann sich dabei aus Gesetz, Vertrag,
freiwillig
begründeter
Gefahrengemeinschaft
und
vorausgegangenem
gefährdendem Tun (sog. Ingerenz) ergeben. Bei der Prüfung der daraus re-
sultierenden Verpflichtungen sind die rechtliche und tatsächliche Stellung sowie
die wirklichen Befugnisse bei der Planung und Durchführung zu würdigen. Wer
einen Zustand schafft oder bestehen lässt, der einen anderen schädigen könnte
E. 8 ist nach anerkanntem Rechtssatz verpflichtet, die zur Vermeidung der
Gefährdung notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Dies zumindest
soweit, als damit nicht Kosten und Aufwand verbunden sind, die zum Umfang
und zur Häufigkeit der Gefahr sowie zur wirtschaftlichen Lage des Pflichtigen in
einem Missverhältnis stehen. Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg hat
ferner ein Kausalzusammenhang zu bestehen. Dieser ist dann gegeben, wenn
bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der
Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (vgl. zum Ganzen G. Jenny, Basler
Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, 2003, N. 63 ff. zu Art. 18 StGB; St.
Trechsel, Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N 26 ff.
zu Art. 1 StGB). Allerdings vermag nicht jeder an sich voraussehbare Schaden
auch eine Sorgfaltswidrigkeit begründen. Die Rechtsordnung kann nicht den
Zweck haben, jegliche Beeinträchtigung von Rechtsgütern zu vermeiden. Es
gibt Bereiche des Lebens, in welchem eine mit dem menschlichen Verhalten
verbundene Gefährdung schon aufgrund ihres Nutzens hinzunehmen ist (vgl. A.
Donatsch, Sorgfaltsbemessung und Erfolg beim Fahrlässigkeitsdelikt, 1987, S.
158 ff.). Als Beispiele sind etwa die Teilnahme am Strassenverkehr oder die
Ausübung von Sport zu erwähnen. In solchen Bereichen bewegen sich
Personen in erster Linie auf eigene Verantwortung und der Sicherungspflichtige
darf darauf vertrauen, dass diese Personen die gegebene Vernunft und Vorsicht
auch walten lassen (vgl. G. Jenny, a.a.O., N. 89 ff. zu Art. 18 StGB mit
Hinweisen).
4. a) Unbestritten ist, dass der Teich, wo es zum tragischen Vorfall kam,
im Eigentum der Gemeinde E. steht. Als Eigentümerin hat die Gemeinde bzw.
die in diesem Zusammenhang für sie verantwortlich handelnden Personen
grundsätzlich gestützt auf Art. 58 OR und Art. 679 ZGB die Pflicht, Schäden die
von ihrem Eigentum ausgehen, zu vermeiden. Das Bestehen einer
Garantenstellung ist insofern zu bejahen.
b)
Ausser Frage steht sodann, dass bei einem Teich von 3.5 m Tiefe
die Gefahr des Ertrinkens besteht. Als Besonderheit kommt vorliegend hinzu,
dass der Teich keine eigentlichen Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten besitzt. Das
Verlassen des Teichs ist damit angesichts des Gefälles von 86% erheblich
erschwert. Als besondere, gleichsam atypische Gefahr erwähnt der
Beschwerdeführer sodann die über den Wasserspiegel hinausragende Teich-
folie, auf der B. X. gemäss Aktenlage ausgerutscht ist. Wohl stellt die Möglichkeit
des Ausrutschens eine Gefahr dar. Von einer atypischen Gefahr kann in diesem
E. 9 Zusammenhang allerdings nicht ausgegangen werden. Atypisch ist lediglich die
Folie. Dies allerdings nur im Vergleich zu einem Naturteich. Bei künstlich
angelegten Teichen, insbesondere auch bei Löschwasserteichen, ist diese
Konstruktionsart nichts Ungewöhnliches. In Bezug auf die Gefahr, auf die sich
die Atypizität zu beziehen hat, liegt indes keine Besonderheit vor. Die Gefahr
des Ausrutschens besteht wegen der auftretenden Nässe, den Unterspülungen
und
dem
Pflanzenwuchs
grundsätzlich
auch
bei
einem
natürlichen
Gewässerrand. Es handelt sich mit anderen Worten um eine Gefahr, mit der bei
Gewässern immer gerechnet werden muss und vor der denn auch regelmässig
nicht speziell gewarnt wird. Im vorliegenden Fall wurde - wie nachstehend noch
eingehend dargelegt wird - mit dem Zaun indes verhindert, dass sich diese
Gefahr unversehens verwirklicht, womit in jedem Fall nicht von einer atypischen
Gefahr gesprochen werden kann.
c)
Damit sich die vom Teich ausgehende Gefahr nicht verwirklicht,
wurde dieser durchgehend mit einem rund einen Meter hohen Doppellattenzaun
umgeben. Ein direkter Zugang war somit nicht möglich. Namentlich verfügt der
Zaun auch über kein Tor, durch welches man in den Bereich des Teichs hätte
gelangen können. Damit wurde nicht nur der direkte Zugang zum Teich
verunmöglicht, sondern auch klar zu verstehen gegeben, dass der Zaun eine
Sicherungsfunktion hat und der Teichbereich überhaupt nicht betreten werden
soll. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Zäune ohne Tor oder andere
Passiermöglichkeit in einem freien Waldgebiet selten anzutreffen sind. Wer also
an den Zaun gelangte, war zusätzlich gewarnt, weil mit der Einfriedung klar zu
verstehen gegeben wurde, dass hier aus besonderen Gründen der frei
zugängliche Waldbereich beschränkt wurde. Dabei lässt sich auch nicht
behaupten, diese besonderen Gründe, mithin die Gefahr, welche vom Teich
ausgeht, seien nicht erkennbar gewesen und die Absperrung habe auch nur als
übertriebene Vorsichtsmassnahme aufgefasst werden können. Das Gefälle wie
auch der Umstand, dass es sich um einen tiefen Teich handelte, waren
erkennbar. Desgleichen war ersichtlich, dass der mit einer Folie ausgekleidete
Teich über keine Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten verfügte. Wohl war der Zaun
nicht so gebaut, dass seine Überwindung nicht oder nur mit erheblicher Mühe
möglich gewesen wäre. Rein von der Aussage her ergab sich dadurch jedoch
kein wesentlicher Unterschied: Auch mit dieser Konstruktion war - ohne dass
zusätzlich durch Schilder auf die Gefahr hingewiesen bzw. der Zutritt verboten
wurde - die klare Aussage verbunden, dass der Teichbereich nicht betreten
werden soll.
E. 10 d) Für jenen Personenkreis, mit welchem die Verantwortlichen beim besagten Teich zu rechnen hatten, muss diese Sicherungsvorkehrung als aus- reichend angesehen werden. Der fragliche Teich befindet sich im F.-Wald, einem Waldgebiet oberhalb der Ortschaft E., in der südwestlichen Ecke einer Fläche mit Jungwuchs, rund 300 m von der östlich gelegenen Weidefläche G. entfernt, wo der Beschwerdeführer und seine Familie am besagten Tag ein Picknick machten. Das Gebiet ist auch über eine Forststrasse zugänglich, die am Teich vorbeiführt. Der Teich selbst dient ausschliesslich der Löschwasserversorgung. Er ist nicht als eigentliches Biotop ausgestaltet und es kommt ihm somit auch nicht die Bedeutung eines Ausflugsziels zu. Angesichts dieser Lage und Funktion des Teichs durften die Verantwortlichen von einem eingeschränkten Publikumsverkehr ausgehen. Namentlich brauchten sie nicht damit zu rechnen, dass sich etwa Kleinkinder unbeaufsichtigt an den Teich begeben könnten. Denn in einem Waldgebiet werden Kleinkinder schon wegen der Gefahr des Verirrens, aber auch wegen den immer bestehenden besonderen, sich aus der Topografie ergebenden Gefahren nicht unbeaufsichtigt gelassen. Die Verantwortlichen durften jedenfalls darauf vertrauen, dass die betreuungspflichtigen Personen ihre Kinder in diesem Bereich ausreichend überwachen. Bei B. X. handelte es sich indes nicht mehr um ein Kleinkind. Er wurde am 27. April 1993 geboren und war somit zum Zeitpunkt des tragischen Vorfalls etwas über 9 Jahre alt. In diesem Alter haben Kinder in der Regel bereits einen Entwicklungsstand, der es ihnen erlaubt, selbständig auch Tätigkeiten nachzugehen, die mit Gefahren verbunden sind. So ist es ihnen beispielsweise auch erlaubt, im öffentlichen Verkehr radzufahren (Art. 19 Abs. 1 SVG). Damit wird gleichfalls davon ausgegangen, dass ein Kind in diesem Alter bereits die Fähigkeit hat, offensichtliche Gefahren zu erkennen und eine Einsichtsfähigkeit hat, die ausreicht, um sich auch entsprechend zu verhalten. In der Beschwerdeschrift wird denn auch geltend gemacht, Kinder in diesem Alter dürften ohne weiteres unbeobachtet zum Spielen in einen Wald gelassen werden. Einschränkend hält der Beschwerdeführer dann allerdings fest, die kognitiven Fähigkeiten reichten in diesem Alter wohl aus, um die Gefahr des Ertrinkens, welche von einem normalen stehenden Gewässer ausgehe, zu erkennen. Die heimtückische Gefahr, welche von der rutschigen Plastikfolie ausgehe, vermöge ein Kind in diesem Alter jedoch nicht zu sehen. Dieser Auffassung kann so nicht gefolgt werden. Grundsätzlich gilt einmal zu bemerken, dass der Zaun eben gerade verhinderte, dass B. X. ungewollt in den unmittelbaren Bereich des Teiches gelangte. Damit wurde - anders als etwa bei natürlichen Gewässern - vor der Gefahr gewarnt und verhindert, dass sich diese
E. 11 konkretisiert. Sodann muss, wie auch der Beschwerdeführer einräumt, in jedem
Wald auch mit Gewässern gerechnet werden. Und nachdem - wie bereits
dargelegt wurde - auch bei natürlichen Gewässern am Uferrand vermehrt die
Gefahr des Ausrutschens besteht, kann das Ausgleiten am künstlichen
Teichrand wohl als Gefahr, nicht aber als atypische Gefahr verstanden werden.
Insbesondere ist aber nicht ersichtlich, weshalb der durchgehende Zaun, der
den direkten Zugang verunmöglichte und damit vor der Gefahr schützte, vom
Knaben nur als eingeschränktes Verbot, im Teich zu schwimmen, hätte
verstanden werden können. Es muss und darf mit anderen Worten erwartet
werden, dass ein Knabe, der sich im Alter von 9 Jahren, wie der
Beschwerdeführer geltend macht, alleine problemlos im Wald aufhalten darf und
die Gefahren eines Gewässers erkennt, erwartet werden, dass er in diesem
Zusammenhang auch den Sinn der Umzäunung, die ihn davon abhält, sich
überhaupt an das Gewässer zu begeben, erfasst und sich dieser Einsicht
entsprechend zu verhalten vermag. So hätte B. X. im besagten Waldgebiet ja
auch auf ein natürliches Gewässer - beispielsweise einen reissenden Bach - mit
ähnlich grosser Anziehungskraft stossen können. Auch in diesem Fall hätte von
ihm ein eigenverantwortliches Verhalten verlangt werden müssen. Anderenfalls
hätte sich B. X. eben gerade nicht alleine im Wald aufhalten dürfen, und seine
Eltern wären verpflichtet gewesen, ihren Sohn auch entsprechend zu instruieren
und zu überwachen. Im einen wie im anderen Fall kann der tragische Vorfall
insofern auch nicht als adäquat kausale Folge einer Unterlassung der für den
Teich verantwortlichen Personen gesehen werden. In jedem Fall aber kann es
sich bei dem in einem Waldgebiet zu treffenden Sicherheitsmassnahmen nicht
entscheidend anders verhalten als etwa bei der Verantwortlichkeit für
Einrichtungen im Bereich des Strassenverkehrs oder - wie in der angefochtenen
Verfügung erwähnt - auf Skipisten. Waldgebiete werden zu Erholungszwecken
freiwillig aufgesucht und sind nie völlig ungefährlich. Damit der Wald als
Erholungsgebiet genutzt werden kann, ist die Gemeinde E. als Eigentümerin
denn auch ungeachtet der vom Wald ausgehenden Gefahren gehalten, der
Allgemeinheit den Zugang zu ermöglichen (Art. 699 ZGB). Ähnlich wie in
Skigebieten oder im Strassenverkehr dürfen die Verantwortlichen deshalb auch
in Waldgebieten von allen Personen, die sich dort aufhalten, von einem
gewissen Mass an Eigenverantwortlichkeit ausgehen. Diese betrifft bei Kindern,
welche noch nicht die Reife zur selbständigen Nutzung haben, die
Betreuungspersonen, welchen eine erhöhte Obhutspflicht zukommt, während
bei schon grösseren Kindern, welche sich ohne erwachsene Begleitung in den
Wald begeben dürfen, davon ausgegangen werden darf, dass sie die damit
E. 12 verbundenen Gefahren zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten
vermögen. Die Verantwortlichen hatten deshalb im vorliegenden Fall wohl die
Pflicht, vor dem Teich zu warnen. Dies haben sie mit dem Anbringen des Zauns
denn auch getan. Gleichzeitig durften sie aber auch darauf zählen, dass
Personen, die sich in den Bereich dieses Gebiets begeben, ihrer Verantwortung
nachkommen und die zur Gefahrenabwehr getroffene Massnahme - die
Abschrankung - beachtet und respektiert wird. Dass keine weiteren
Vorkehrungen getroffen wurden, gereicht den Verantwortlichen demnach
strafrechtlich nicht zum Vorwurf.
e)
Ein strafbares Unterlassen muss im Übrigen auch aufgrund der
Verhältnismässigkeit verneint werden. So wären weitergehende Sicherheits-
massnahmen wohl möglich gewesen. Vorstellbar sind etwa ein palisadenarti-
ger, nicht oder nur sehr schwer überwindbarer Zaun, ein Netz oder aber auch
das zusätzliche Anbringen von Warntafeln. Abgesehen davon, dass solche Vor-
kehren den Zweck des Teiches nicht in Frage stellen durften, und folglich etwa
ein Netz oder ein mannshoher, absolut unpassierbarer Zaun kaum möglich
gewesen wären, können solche weitergehenden Massnahmen zur Gefahren-
abwehr dem öffentlichen Träger aber schon rein vom Aufwand her nicht zu-
gemutet werden. Denn letztlich würde damit eine Pflicht des Gemeinwesens
bejaht, selbst im freien Gelände an Orten, wo nicht mit erheblichem Publi-
kumsverkehr zu rechnen ist, jedes Risiko, das von seinen Einrichtungen aus-
geht, durch entsprechende Schutzvorkehrungen zu unterbinden oder zumindest
vor den jeweiligen Gefahren zusätzlich durch Tafeln zu warnen. Dieselben
Vorkehrungen müssten somit auch bei Staubecken, Stauseen sowie bei
Uferverbauungen an Bächen, Flüssen und Seen getroffen werden. Ähnliches
müsste schliesslich auch bei anderen Einrichtungen im freien Gelände, wie
Brücken, Strassenstücken an gefährlich abfallenden Hängen, Bahnstrecken,
Aussichtsplattformen, künstlich angelegten Gräben, oder Wanderwegen ent-
lang von Abhängen gelten. Eine solche Verpflichtung ginge nicht nur vom
Aufwand her zu weit, sondern würde letztlich das Risiko, das der Aufenthalt im
freien Gelände immer auch mit sich bringt, in allgemeiner und unverhältnis-
mässiger Weise vom Nutzerkreis, der sich eigenverantwortlich in einem Gebiet
aufhält, auf das Gemeinwesen verlagern.
5.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Staats-
anwaltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen konnte, dass im Zu-
sammenhang mit dem Tod von B. X. den für den Teich verantwortlichen
E. 13 Personen kein strafbares Unterlassen vorgeworfen werden kann und folglich der zu beurteilende Sachverhalt für eine Anklage nicht ausreichend ist. Nachdem auch keine neuen Beweismittel, die das bestehende Beweisergebnis zu beeinflussen vermögen, ersichtlich sind, und insbesondere auch die Einholung eines Gutachtens weder zweckmässig noch notwendig erscheint, erweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung nicht als rechtswidrig oder als unangemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens von Fr. 800.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 63 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuar Blöchlinger —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A. X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, Postfach 22, Brühlgasse 39, 9004 St. Gallen, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. No- vember 2003, mitgeteilt am 13. November 2003, betreffend fahrlässige Tötung, hat sich ergeben:
2 A. 1. Am Sonntag, dem 23. Juni 2002, hielt sich der neunjährige B. X. mit seinen Eltern sowie weiteren Personen zum Picknick in E. auf. Zusammen mit seinen beiden achtjährigen Cousins D. X. und C. X. entfernte er sich von den Eltern. In der Folge fielen er und D. X. beim F.-Wald in einen Löschwasserteich, der sich einige hundert Meter vom Picknickplatz entfernt be- fand. C. X. rannte zurück zum Rastplatz und alarmierte seine Angehörigen. Diesen gelang es, D. X. aus dem Wasser zu ziehen. B. X. konnte erst später durch einen Polizeitaucher geborgen werden. Er wurde mit der REGA ins Universitätsspital nach Zürich überflogen. Die Reanimation blieb erfolglos und es konnte nur noch der Tod von B. X. festgestellt werden. 2. Der ca. 150 m2 grosse Löschwasserteich wurde in den Jahren 1992 bis 1994 erstellt und ist mit einer Plastikfolie ausgelegt, die teilweise über den Rand hinausragt. Der Teich befindet sich auf dem Gebiet der Gemeinde E. und dient im Falle eines Brandes als Löschwasser-Reservoir. Am Teich, der mit einem 1 Meter hohen Doppellattenzaun umgeben ist, führt ein Forstweg vorbei. Das Ufer fällt bis zum Teichgrund mit einem Gefälle von ca. 86 % ab. Am 23. Juni 2002 betrug die Wassertemperatur an der Oberfläche 19 Grad Celsius und unterhalb der Sprungschicht 11 Grad Celsius. Auf dem 3.5 Meter tiefen Teichgrund lagen Laub, Äste und einige Steine. 3. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 23. Juni 2004 ging die erste Meldung über den Unfall um 18.28 Uhr bei der Notruf- und Einsatzzentrale der Kantonspolizei Graubünden ein. Die avisierten Beamten der Polizei in Landquart trafen um ca. 18.50 Uhr beim Teich ein. Etwas nach 19.00 Uhr traf der aufgebotene Polizeitaucher dort ein. Diesem gelang es, um 19.22 Uhr den Knaben aus dem Teich zu bergen. B. Zur Abklärung der genauen Umstände des Todesfalles eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 24. Juni 2002 eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung. Mit der Durchführung der Un- tersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. C. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 11. November 2003 stellte der zuständige Untersuchungsrichter das Verfahren ein. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Frage, ob der Unfall auf einen unsachgemässen Bau des Löschwasserteichs zurück- zuführen sei, offengelassen werden könne, da allfällige beim Bau gemachte
3 Sorgfaltsverletzungen bereits verjährt seien. Im Übrigen bestünden - soweit ersichtlich - keine besonderen Normen darüber, wie ein Löschwasserteich zu bauen oder zu unterhalten sei. Eine Sorgfaltspflichtsverletzung in Bezug auf den Unterhalt sei zu verneinen. Die Verkehrssicherungspflicht bei einer Baute wie dem vorliegenden Löschwasserteich könne grundsätzlich nicht weiter gehen als beispielsweise bei Skipistenbetrieben. Übertrage man die dort geltenden Überlegungen auf den vorliegenden Fall, könne nicht verlangt werden, dass das Gemeinwesen den Zugang zu jedem natürlich entstandenen oder künstlich er- richteten Gewässer durch bauliche Massnahmen vollends verunmögliche. Auch wenn B. X. erst neun Jahre alt gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er in der Lage gewesen sei, die Situation zu beurteilen. Selbst wenn den Eigentümern des Löschwasserteichs ein sorgfaltswidriger Unterhalt des Teichs zur Last gelegt werden könnte, liesse sich eine Anklage unter dem Aspekt von Art. 117 StGB nur begründen, wenn die Verantwortlichen zusätzlich den Tod des Knaben sowie in groben Zügen den zu ihm führenden Kausalverlauf hätten voraussehen können. Dieser Nachweis lasse sich vorliegend aber nicht rechtsgenüglich erbringen. Die Verantwortlichen könnten sich nämlich darauf berufen, dass entweder ein neunjähriger Knabe die Gefahr, die von einem Teich ausgehe, erkenne und damit, wenn er sich trotzdem dem Ufer nähere, eigenverantwortlich handle oder, wenn dies nicht der Fall wäre, dass seine Eltern ihn nicht unbeaufsichtigt im Wald spazieren liessen. Im einen wie im anderen Fall läge ein mögliches Drittverschulden vor, womit es am adäquaten Kausalverlauf fehle. Aus dem Umstand, dass sich der Knabe zum circa 300 Meter vom Picknickplatz entfernten Teich begeben habe, könnte geschlossen werden, die Eltern hätten ihn ungenügend beaufsichtigt. Die Frage, ob damit die Obhutspflicht verletzt worden sei, könne offen bleiben, da gestützt auf Art. 66bis StGB eine Bestrafung selbst bei einer Bejahung ausser Betracht falle. Auch in Bezug auf die Bergung von B. X. hätten sich keine Anhaltspunkte für ein sorgfaltswidriges Verhalten Dritter ergeben. D.1. Gegen diese Verfügung liess A. X., der Vater von B. X., am 2. Dezember 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1. Die Einstellungsverfügung vom 11. November 2003 sei aufzuhe- ben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, die Strafuntersuchung in eingangs erwähnter Angelegenheit wieder aufzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4 Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Untersu- chungsrichter habe zu Unrecht rein aus Kostengründen auf die Einholung eines Gutachtens, das sich mit Fragen der Erstellung und Sicherung des Löschwas- serteichs befasse, verzichtet. So sei es wohl zutreffend, dass der Löschteich erstmals im Juni 1994 abgenommen worden sei. Nicht ausgeschlossen sei je- doch, dass danach noch weitere Arbeiten ausgeführt worden seien, bezüglich derer die Verjährung noch nicht eingetreten sei. Namentlich sei es wahrschein- lich, dass die in der Fotodokumentation abgebildeten Holzzäune erst vor relativ kurzer Zeit, auf jeden Fall nicht vor über acht Jahren, montiert worden seien. Auch bei einer allfälligen Verjährung allfälliger Mängel des Baues stelle sich im Übrigen die Frage, ob der tragische Tod von B. X. auf den mangelhaften Unterhalt des Teiches zurückgeführt werden müsse. So sei es absolut unbefriedigend, wenn in der Einstellungsverfügung ausgeführt werde, "soweit ersichtlich" bestünden keine Normen darüber, wie ein Löschwasserteich zu bauen und zu unterhalten sei. Diese Frage hätte durch eine Expertise abgeklärt werden müssen. Sodann werde in der Einstellungsverfügung ausgeführt, das verantwortliche Gemeinwesen habe den Löschwasserteich so zu unterhalten, dass allfällige Spaziergänger oder andere Personen nicht überraschend mit atypischen, fallenartigen Hindernissen konfrontiert würden. Gerade der Umstand, dass der Teich mit einer über den Wasserrand hinausreichenden Plastikfolie abgedichtet sei, stelle indes ein solches Hindernis dar, welches B. X. mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Verhängnis geworden sei. Der Hinweis, dass in jedem Waldstück mit stehenden Gewässern gerechnet werden müsse, sei richtig, verfange jedoch vorliegend nicht, da von solchen Gewässern eben normalerweise keine derart unberechenbare Gefahr ausgehe. Auch bezüglich der Frage, ob wegen dieser Plastikfolie Warntafeln hätten aufgestellt werden müssen oder ob dies zumindest bei solchen Bauten üblich sei, könne auf eine gutachterliche Abklärung nicht verzichtet werden. Aufgrund der enormen Ge- fahr, die von diesem mit einer Plastikfolie bedeckten Teichboden ausgehe, müsse allerdings bereits jetzt davon ausgegangen werden, dass entsprechende Hinweisschilder unbedingt anzubringen gewesen wären. Daran vermöge auch der Umstand, dass der Löschwasserteich mit einem Zaun umfriedet sei, nichts zu ändern. Zwar treffe es zu, dass von einem Zaun eine Signalwirkung ausgehen könne. Damit erfülle ein Zaun zwei Aufgaben. Einerseits verhindere er den ungehinderten Zugang zu einem Bereich, von dem eine Gefahr ausgehe. Andererseits signalisiere er potentiell Gefährdeten das Vorhandensein einer Gefahrensituation. Der beim Löschwasserteich angebrachte Zaun stelle jedoch selbst für Kleinkinder kein Hindernis dar, welches nicht überwunden werden
5 könne. Ausserdem vermöge ein Zaun eine Warnung für Gefahren darzustellen, welche üblicherweise von einem stehenden Gewässer ausgingen. Für die heimtückische Gefahr, welche vom rutschigen, über den Weiherrand hinaus- reichenden Bodenbelag, der einen Ausstieg sozusagen ausschliesse, ausgehe, stelle dieser Zaun aber kein genügendes Warnsignal dar. Gerade Kinder im Alter des Verstorbenen, welche man ohne weiteres unbeobachtet zum Spielen in einen Wald lassen dürfe, seien besonders gefährdet. Sie seien in diesem Alter zwar fähig, die üblicherweise von einem solchen Teich ausgehende Gefahr zu erkennen. Die heimtückische Gefahr, welche von der am Boden des Teichs angebrachten Plastikfolie ausgehe, sei für ein zehnjähriges Kind aber unmöglich erkennbar. Der angebrachte Zaun habe seine Funktionen somit nicht in genügender Art und Weise erfüllt. Es hätten zumindest Warntafeln als Ergän- zung montiert werden müssen. Möglich sei auch ein Zaun gewesen, der nicht so leicht zu überwinden gewesen wäre. Ein Dritt- oder Selbstverschulden liege nicht vor. In jedem Fall würde ein solches Verschulden längst nicht so schwer wiegen, dass damit der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen werde. 3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden schloss in ihrer Stellung- nahme vom 8. Dezember 2003 auf Abweisung der Beschwerde. Weitere Ver- nehmlassungen wurden nicht eingeholt. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer hat die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt. Aus seinen Ausführungen aber auch der konkreten Sachlage folgt jedoch, dass sich die beantragte Aufhebung der Ein- stellungsverfügung nur auf die für den Bau und den Unterhalt verantwortlichen Personen bezieht. Nicht angefochten wird die Verfügung mit anderen Worten insoweit, als der Untersuchungsrichter darin ein strafbares Verhalten der an der Rettung beteiligten Personen ausschloss und auch das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und seiner Gattin als Eltern des verstorbenen B. X. in antizipierter Anwendung von Art. 66bis StGB einstellte. Insofern bilden die gegen diese Personen geführte Untersuchung auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
6 2. Der Beschwerdeführer wirft dem Untersuchungsrichter vor, er habe zu Unrecht auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet. Wie aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift folgt, erachtet der Beschwerdeführer eine Expertise aus verschiedenen Gründen als erforderlich. Zum einen soll ein Gutachten Auskunft darüber geben, ob tatsächlich keine Normen darüber be- stehen, wie ein Löschwasserteich zu bauen oder zu unterhalten ist. Sodann gilt seiner Auffassung nach gutachterlich zu prüfen, ob aufgrund der Plastikfolie des Teiches nicht eine Warntafel hätte aufgestellt werden müssen. Schliesslich soll das Gutachten belegen, dass der Zaun, der den Teich umschliesst, keine ausreichende Sicherheitsvorkehrung darstellte. a) Gemäss Art. 75 StPO sind nur wesentliche Beweise zu erheben. Ein Beweisantrag ist folglich abzulehnen, wenn die Ergänzung nicht sach- dienlich, das Beweismittel untauglich, die zu beweisende Tatsache bereits anders bewiesen, unerheblich oder für die Beurteilung der relevanten Frage nicht geeignet ist (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO, Chur 1996, S. 255 f.; BGE 92 I 261). b) Tatsache ist, dass es in Bezug auf die bauliche Ausgestaltung und den Unterhalt von Löschteichen keine spezifischen Bestimmungen gibt. Eine gutachterliche Bestätigung dieser Feststellung bedarf es nicht. Alsdann wären solche Bestimmungen auch nicht weiter relevant. Wie der Untersuchungsrichter zu Recht festgestellt hat, wurde der Teich bereits im Juni 1994 fertiggestellt. Allfällige beim Bau gemachte Sorgfaltspflichtverletzungen wären demnach in jedem Fall verjährt. Wohl macht der Beschwerdeführer geltend, es sei durchaus möglich, dass nachträglich noch weitere Arbeiten am Löschteich ausgeführt worden seien. In diesem Zusammenhang nennt er insbesondere den Holzzaun, der seiner Auffassung nach vor weniger als acht Jahren montiert worden sein könnte. Für eine solche Annahme bestehen indes schlicht keine Indizien. Namentlich lässt sich nicht behaupten, aus der Fotodokumentation, auf welche der Beschwerdeführer verweist, ergäben sich entsprechende Anhaltspunkte. Im Gegenteil. Die auf den Fotos ersichtliche Verwitterung des Zauns spricht gegen eine solche Annahme. Insbesondere ist der Zaun aber dermassen in die Vegetation eingewachsen, dass eine Erstellung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Teichbau ausgeschlossen werden kann. Entsprechend besteht auch keine Veranlassung, in diesem Zusammenhang weitere Beweiserhebungen vorzunehmen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht eine Verjährungsfrist von acht, sondern
7 lediglich eine solche von fünf Jahren bestanden hat (Art. 117 bzw. Art. 229 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 70 StGB in der bis 1. Oktober 2002 gültigen Fassung; Roelli / Fleischanderl, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band II, 2003, N. 51 zu Art. 229 StGB). c) In Bezug auf den Unterhalt gilt wiederum festzustellen, dass nicht relevant ist, welche Vorkehrungen an und für sich denkbar und möglich gewe- sen sind. Dass solche Möglichkeiten bestanden haben, ist offensichtlich. Ent- scheidend ist vielmehr, ob - bezogen auf den konkreten Fall - die tatsächlich getroffenen Vorkehren ausreichend waren oder aber der/den für den Unterhalt verantwortlichen Person/en vorgeworfen werden muss, sie hätten - aus einer Garantenstellung heraus - die Rechtspflicht zur Vornahme weitergehender, zumutbarer Vorkehrungen gehabt und hätten diese pflichtwidrig unterlassen, so dass in diesem Untätigbleiben gleichfalls die adäquat kausale Ursache für den Tod des Knaben B. X. gesehen werden muss (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen unter Ziff. 3). Zu klären sind damit gleichfalls Rechts- und nicht Tatfragen. Die Beantwortung von Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters und nicht des Experten (BGE 118 Ia 144). Entsprechend ist auch in diesem Zusammenhang von der Einholung einer Expertise abzusehen. 3. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird gemäss Art. 117 StGB mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist nach Art. 18 Abs. 3 StGB dann gegeben wenn der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Das sorgfaltswidrige Verhalten kann dabei nicht nur in einem Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen. Letzteres kann allerdings nur dann zur Bestrafung führen, wenn eine Rechtspflicht zum erfolgsabwendenden Handeln bestand und die Vornahme dieser Handlung dem Angeschuldigten nach den Umständen und persönlichen Verhältnissen auch möglich und zumutbar war. Vorausgesetzt wird damit eine sogenannte Garantenstellung. Die Verpflichtung kann sich dabei aus Gesetz, Vertrag, freiwillig begründeter Gefahrengemeinschaft und vorausgegangenem gefährdendem Tun (sog. Ingerenz) ergeben. Bei der Prüfung der daraus re- sultierenden Verpflichtungen sind die rechtliche und tatsächliche Stellung sowie die wirklichen Befugnisse bei der Planung und Durchführung zu würdigen. Wer einen Zustand schafft oder bestehen lässt, der einen anderen schädigen könnte
8 ist nach anerkanntem Rechtssatz verpflichtet, die zur Vermeidung der Gefährdung notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Dies zumindest soweit, als damit nicht Kosten und Aufwand verbunden sind, die zum Umfang und zur Häufigkeit der Gefahr sowie zur wirtschaftlichen Lage des Pflichtigen in einem Missverhältnis stehen. Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg hat ferner ein Kausalzusammenhang zu bestehen. Dieser ist dann gegeben, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (vgl. zum Ganzen G. Jenny, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, 2003, N. 63 ff. zu Art. 18 StGB; St. Trechsel, Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N 26 ff. zu Art. 1 StGB). Allerdings vermag nicht jeder an sich voraussehbare Schaden auch eine Sorgfaltswidrigkeit begründen. Die Rechtsordnung kann nicht den Zweck haben, jegliche Beeinträchtigung von Rechtsgütern zu vermeiden. Es gibt Bereiche des Lebens, in welchem eine mit dem menschlichen Verhalten verbundene Gefährdung schon aufgrund ihres Nutzens hinzunehmen ist (vgl. A. Donatsch, Sorgfaltsbemessung und Erfolg beim Fahrlässigkeitsdelikt, 1987, S. 158 ff.). Als Beispiele sind etwa die Teilnahme am Strassenverkehr oder die Ausübung von Sport zu erwähnen. In solchen Bereichen bewegen sich Personen in erster Linie auf eigene Verantwortung und der Sicherungspflichtige darf darauf vertrauen, dass diese Personen die gegebene Vernunft und Vorsicht auch walten lassen (vgl. G. Jenny, a.a.O., N. 89 ff. zu Art. 18 StGB mit Hinweisen).
4. a) Unbestritten ist, dass der Teich, wo es zum tragischen Vorfall kam, im Eigentum der Gemeinde E. steht. Als Eigentümerin hat die Gemeinde bzw. die in diesem Zusammenhang für sie verantwortlich handelnden Personen grundsätzlich gestützt auf Art. 58 OR und Art. 679 ZGB die Pflicht, Schäden die von ihrem Eigentum ausgehen, zu vermeiden. Das Bestehen einer Garantenstellung ist insofern zu bejahen. b) Ausser Frage steht sodann, dass bei einem Teich von 3.5 m Tiefe die Gefahr des Ertrinkens besteht. Als Besonderheit kommt vorliegend hinzu, dass der Teich keine eigentlichen Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten besitzt. Das Verlassen des Teichs ist damit angesichts des Gefälles von 86% erheblich erschwert. Als besondere, gleichsam atypische Gefahr erwähnt der Beschwerdeführer sodann die über den Wasserspiegel hinausragende Teich- folie, auf der B. X. gemäss Aktenlage ausgerutscht ist. Wohl stellt die Möglichkeit des Ausrutschens eine Gefahr dar. Von einer atypischen Gefahr kann in diesem
9 Zusammenhang allerdings nicht ausgegangen werden. Atypisch ist lediglich die Folie. Dies allerdings nur im Vergleich zu einem Naturteich. Bei künstlich angelegten Teichen, insbesondere auch bei Löschwasserteichen, ist diese Konstruktionsart nichts Ungewöhnliches. In Bezug auf die Gefahr, auf die sich die Atypizität zu beziehen hat, liegt indes keine Besonderheit vor. Die Gefahr des Ausrutschens besteht wegen der auftretenden Nässe, den Unterspülungen und dem Pflanzenwuchs grundsätzlich auch bei einem natürlichen Gewässerrand. Es handelt sich mit anderen Worten um eine Gefahr, mit der bei Gewässern immer gerechnet werden muss und vor der denn auch regelmässig nicht speziell gewarnt wird. Im vorliegenden Fall wurde - wie nachstehend noch eingehend dargelegt wird - mit dem Zaun indes verhindert, dass sich diese Gefahr unversehens verwirklicht, womit in jedem Fall nicht von einer atypischen Gefahr gesprochen werden kann. c) Damit sich die vom Teich ausgehende Gefahr nicht verwirklicht, wurde dieser durchgehend mit einem rund einen Meter hohen Doppellattenzaun umgeben. Ein direkter Zugang war somit nicht möglich. Namentlich verfügt der Zaun auch über kein Tor, durch welches man in den Bereich des Teichs hätte gelangen können. Damit wurde nicht nur der direkte Zugang zum Teich verunmöglicht, sondern auch klar zu verstehen gegeben, dass der Zaun eine Sicherungsfunktion hat und der Teichbereich überhaupt nicht betreten werden soll. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Zäune ohne Tor oder andere Passiermöglichkeit in einem freien Waldgebiet selten anzutreffen sind. Wer also an den Zaun gelangte, war zusätzlich gewarnt, weil mit der Einfriedung klar zu verstehen gegeben wurde, dass hier aus besonderen Gründen der frei zugängliche Waldbereich beschränkt wurde. Dabei lässt sich auch nicht behaupten, diese besonderen Gründe, mithin die Gefahr, welche vom Teich ausgeht, seien nicht erkennbar gewesen und die Absperrung habe auch nur als übertriebene Vorsichtsmassnahme aufgefasst werden können. Das Gefälle wie auch der Umstand, dass es sich um einen tiefen Teich handelte, waren erkennbar. Desgleichen war ersichtlich, dass der mit einer Folie ausgekleidete Teich über keine Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten verfügte. Wohl war der Zaun nicht so gebaut, dass seine Überwindung nicht oder nur mit erheblicher Mühe möglich gewesen wäre. Rein von der Aussage her ergab sich dadurch jedoch kein wesentlicher Unterschied: Auch mit dieser Konstruktion war - ohne dass zusätzlich durch Schilder auf die Gefahr hingewiesen bzw. der Zutritt verboten wurde - die klare Aussage verbunden, dass der Teichbereich nicht betreten werden soll.
10 d) Für jenen Personenkreis, mit welchem die Verantwortlichen beim besagten Teich zu rechnen hatten, muss diese Sicherungsvorkehrung als aus- reichend angesehen werden. Der fragliche Teich befindet sich im F.-Wald, einem Waldgebiet oberhalb der Ortschaft E., in der südwestlichen Ecke einer Fläche mit Jungwuchs, rund 300 m von der östlich gelegenen Weidefläche G. entfernt, wo der Beschwerdeführer und seine Familie am besagten Tag ein Picknick machten. Das Gebiet ist auch über eine Forststrasse zugänglich, die am Teich vorbeiführt. Der Teich selbst dient ausschliesslich der Löschwasserversorgung. Er ist nicht als eigentliches Biotop ausgestaltet und es kommt ihm somit auch nicht die Bedeutung eines Ausflugsziels zu. Angesichts dieser Lage und Funktion des Teichs durften die Verantwortlichen von einem eingeschränkten Publikumsverkehr ausgehen. Namentlich brauchten sie nicht damit zu rechnen, dass sich etwa Kleinkinder unbeaufsichtigt an den Teich begeben könnten. Denn in einem Waldgebiet werden Kleinkinder schon wegen der Gefahr des Verirrens, aber auch wegen den immer bestehenden besonderen, sich aus der Topografie ergebenden Gefahren nicht unbeaufsichtigt gelassen. Die Verantwortlichen durften jedenfalls darauf vertrauen, dass die betreuungspflichtigen Personen ihre Kinder in diesem Bereich ausreichend überwachen. Bei B. X. handelte es sich indes nicht mehr um ein Kleinkind. Er wurde am 27. April 1993 geboren und war somit zum Zeitpunkt des tragischen Vorfalls etwas über 9 Jahre alt. In diesem Alter haben Kinder in der Regel bereits einen Entwicklungsstand, der es ihnen erlaubt, selbständig auch Tätigkeiten nachzugehen, die mit Gefahren verbunden sind. So ist es ihnen beispielsweise auch erlaubt, im öffentlichen Verkehr radzufahren (Art. 19 Abs. 1 SVG). Damit wird gleichfalls davon ausgegangen, dass ein Kind in diesem Alter bereits die Fähigkeit hat, offensichtliche Gefahren zu erkennen und eine Einsichtsfähigkeit hat, die ausreicht, um sich auch entsprechend zu verhalten. In der Beschwerdeschrift wird denn auch geltend gemacht, Kinder in diesem Alter dürften ohne weiteres unbeobachtet zum Spielen in einen Wald gelassen werden. Einschränkend hält der Beschwerdeführer dann allerdings fest, die kognitiven Fähigkeiten reichten in diesem Alter wohl aus, um die Gefahr des Ertrinkens, welche von einem normalen stehenden Gewässer ausgehe, zu erkennen. Die heimtückische Gefahr, welche von der rutschigen Plastikfolie ausgehe, vermöge ein Kind in diesem Alter jedoch nicht zu sehen. Dieser Auffassung kann so nicht gefolgt werden. Grundsätzlich gilt einmal zu bemerken, dass der Zaun eben gerade verhinderte, dass B. X. ungewollt in den unmittelbaren Bereich des Teiches gelangte. Damit wurde - anders als etwa bei natürlichen Gewässern - vor der Gefahr gewarnt und verhindert, dass sich diese
11 konkretisiert. Sodann muss, wie auch der Beschwerdeführer einräumt, in jedem Wald auch mit Gewässern gerechnet werden. Und nachdem - wie bereits dargelegt wurde - auch bei natürlichen Gewässern am Uferrand vermehrt die Gefahr des Ausrutschens besteht, kann das Ausgleiten am künstlichen Teichrand wohl als Gefahr, nicht aber als atypische Gefahr verstanden werden. Insbesondere ist aber nicht ersichtlich, weshalb der durchgehende Zaun, der den direkten Zugang verunmöglichte und damit vor der Gefahr schützte, vom Knaben nur als eingeschränktes Verbot, im Teich zu schwimmen, hätte verstanden werden können. Es muss und darf mit anderen Worten erwartet werden, dass ein Knabe, der sich im Alter von 9 Jahren, wie der Beschwerdeführer geltend macht, alleine problemlos im Wald aufhalten darf und die Gefahren eines Gewässers erkennt, erwartet werden, dass er in diesem Zusammenhang auch den Sinn der Umzäunung, die ihn davon abhält, sich überhaupt an das Gewässer zu begeben, erfasst und sich dieser Einsicht entsprechend zu verhalten vermag. So hätte B. X. im besagten Waldgebiet ja auch auf ein natürliches Gewässer - beispielsweise einen reissenden Bach - mit ähnlich grosser Anziehungskraft stossen können. Auch in diesem Fall hätte von ihm ein eigenverantwortliches Verhalten verlangt werden müssen. Anderenfalls hätte sich B. X. eben gerade nicht alleine im Wald aufhalten dürfen, und seine Eltern wären verpflichtet gewesen, ihren Sohn auch entsprechend zu instruieren und zu überwachen. Im einen wie im anderen Fall kann der tragische Vorfall insofern auch nicht als adäquat kausale Folge einer Unterlassung der für den Teich verantwortlichen Personen gesehen werden. In jedem Fall aber kann es sich bei dem in einem Waldgebiet zu treffenden Sicherheitsmassnahmen nicht entscheidend anders verhalten als etwa bei der Verantwortlichkeit für Einrichtungen im Bereich des Strassenverkehrs oder - wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt - auf Skipisten. Waldgebiete werden zu Erholungszwecken freiwillig aufgesucht und sind nie völlig ungefährlich. Damit der Wald als Erholungsgebiet genutzt werden kann, ist die Gemeinde E. als Eigentümerin denn auch ungeachtet der vom Wald ausgehenden Gefahren gehalten, der Allgemeinheit den Zugang zu ermöglichen (Art. 699 ZGB). Ähnlich wie in Skigebieten oder im Strassenverkehr dürfen die Verantwortlichen deshalb auch in Waldgebieten von allen Personen, die sich dort aufhalten, von einem gewissen Mass an Eigenverantwortlichkeit ausgehen. Diese betrifft bei Kindern, welche noch nicht die Reife zur selbständigen Nutzung haben, die Betreuungspersonen, welchen eine erhöhte Obhutspflicht zukommt, während bei schon grösseren Kindern, welche sich ohne erwachsene Begleitung in den Wald begeben dürfen, davon ausgegangen werden darf, dass sie die damit
12 verbundenen Gefahren zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten vermögen. Die Verantwortlichen hatten deshalb im vorliegenden Fall wohl die Pflicht, vor dem Teich zu warnen. Dies haben sie mit dem Anbringen des Zauns denn auch getan. Gleichzeitig durften sie aber auch darauf zählen, dass Personen, die sich in den Bereich dieses Gebiets begeben, ihrer Verantwortung nachkommen und die zur Gefahrenabwehr getroffene Massnahme - die Abschrankung - beachtet und respektiert wird. Dass keine weiteren Vorkehrungen getroffen wurden, gereicht den Verantwortlichen demnach strafrechtlich nicht zum Vorwurf. e) Ein strafbares Unterlassen muss im Übrigen auch aufgrund der Verhältnismässigkeit verneint werden. So wären weitergehende Sicherheits- massnahmen wohl möglich gewesen. Vorstellbar sind etwa ein palisadenarti- ger, nicht oder nur sehr schwer überwindbarer Zaun, ein Netz oder aber auch das zusätzliche Anbringen von Warntafeln. Abgesehen davon, dass solche Vor- kehren den Zweck des Teiches nicht in Frage stellen durften, und folglich etwa ein Netz oder ein mannshoher, absolut unpassierbarer Zaun kaum möglich gewesen wären, können solche weitergehenden Massnahmen zur Gefahren- abwehr dem öffentlichen Träger aber schon rein vom Aufwand her nicht zu- gemutet werden. Denn letztlich würde damit eine Pflicht des Gemeinwesens bejaht, selbst im freien Gelände an Orten, wo nicht mit erheblichem Publi- kumsverkehr zu rechnen ist, jedes Risiko, das von seinen Einrichtungen aus- geht, durch entsprechende Schutzvorkehrungen zu unterbinden oder zumindest vor den jeweiligen Gefahren zusätzlich durch Tafeln zu warnen. Dieselben Vorkehrungen müssten somit auch bei Staubecken, Stauseen sowie bei Uferverbauungen an Bächen, Flüssen und Seen getroffen werden. Ähnliches müsste schliesslich auch bei anderen Einrichtungen im freien Gelände, wie Brücken, Strassenstücken an gefährlich abfallenden Hängen, Bahnstrecken, Aussichtsplattformen, künstlich angelegten Gräben, oder Wanderwegen ent- lang von Abhängen gelten. Eine solche Verpflichtung ginge nicht nur vom Aufwand her zu weit, sondern würde letztlich das Risiko, das der Aufenthalt im freien Gelände immer auch mit sich bringt, in allgemeiner und unverhältnis- mässiger Weise vom Nutzerkreis, der sich eigenverantwortlich in einem Gebiet aufhält, auf das Gemeinwesen verlagern. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Staats- anwaltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen konnte, dass im Zu- sammenhang mit dem Tod von B. X. den für den Teich verantwortlichen
13 Personen kein strafbares Unterlassen vorgeworfen werden kann und folglich der zu beurteilende Sachverhalt für eine Anklage nicht ausreichend ist. Nachdem auch keine neuen Beweismittel, die das bestehende Beweisergebnis zu beeinflussen vermögen, ersichtlich sind, und insbesondere auch die Einholung eines Gutachtens weder zweckmässig noch notwendig erscheint, erweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung nicht als rechtswidrig oder als unangemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens von Fr. 800.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
14 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar