opencaselaw.ch

BK 2003 5

Ehrverletzung

Graubünden · 2003-03-17 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Ehrverletzung | KreisP Einstellungsverfügung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 und 139 StPO kann die Klägerin gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten in Ehrverletzungsverfahren bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Be- schwerde führen. Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit die betroffene Person vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzurei- chen. Die Beschwerdeführerin ist als Klägerin im Ehrverletzungsprozess offen- sichtlich vom Einstellungsentscheid betroffen und im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Der am Freitag, 17. Januar 2003, schriftlich mitgeteilte Einstellungsentscheid ist aufgrund des Wochenendes frühestens am Montag 20. Januar 2003 beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einge- gangen, womit die Rechtsmittelfrist am 21. Januar 2003 zu laufen begann (Art. 65 Abs. 3 StPO). Fällt das Ende einer solchen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so gilt als letzter Tag der Frist der nächstfol- gende Werktag (Art. 65 Abs. 4 StPO). Mit Übergabe der Beschwerdeschrift an die Schweizerische Post am Montag, 10. Februar 2003, ist die Beschwerdefrist eingehalten. Da auch die übrigen Formerfordernisse erfüllt sind, ist auf sie einzu- treten.

E. 2 Das Ehrverletzungsverfahren ist ein besonderes Verfahren und richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 162 ff. StPO. Ergänzend finden die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren und subsidiär jene der ZPO An- wendung (Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 418 Ziff. 2). Den Vergehen gegen die Ehre ist eigen, dass sie nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden, und dass der Prozess grundsätzlich in einem dem zivilprozessualen Zweiparteienverfahren angenäherten Verfahren geführt wird. Wesentliche Elemente im Sinne eines Privatstrafklageverfahrens sind etwa die Einleitung des Verfahrens durch schriftliche Klage des Verletzten, der Ablauf der Hauptverhandlung, an welcher die Parteien ihre Sache selbst be- ziehungsweise durch ihre privat bestellten Anwälte zu vertreten haben, sowie die

E. 5 Möglichkeit beider Parteien, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim

Kantonsgericht einzulegen.

3.

In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, dass von

der zweiten Einvernahme trotz anderer Zusicherung des Kreispräsidenten keine

Abschrift des Protokolls an die klägerische Rechtsvertretung zugestellt und dem

Akteneditionsbegehren vom 5. Februar 2003 nicht entsprochen worden sei.

Diese Rügen sind insofern unerheblich, als dass die späte Zustellung der Akten,

wie noch zu zeigen sein wird, auf das Verhalten der klägerischen Partei zurück-

zuführen ist. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners bestätigt zwar in ih-

rer Beschwerdeantwort, dass auch ihr anfänglich kein Einvernahmeprotokoll zu-

gestellt worden sei. Auf Anfrage vom 18. Dezember 2002 hat das Kreisamt je-

doch per Fax am 20. Dezember 2002 der beklagtischen Partei das gewünschte

Schriftstück zukommen lassen (act. 06/1). Weiter hat die Beschwerdeführerin

trotz Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht in der Schlussverfügung vom 16. De-

zember 2002 bis am 5. Februar 2003 zugewartet, um das Begehren auf Einsicht

in die Akten zu stellen. Wenn die Beschwerdefrist wie oben dargelegt am 10.

Februar 2003 abläuft und das Kreisamt Oberengadin nach Eingang des Editions-

begehrens am 6. Februar 2003 (act. 56) die Akten am 7. Februar 2003 der klä-

gerischen Rechtsvertretung per Post zustellt (act. 57), kann das Verhalten des

Kreisamtes in keiner Weise gerügt werden. Der Vorwurf, den der klägerische

Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift erhebt, fällt viel mehr auf ihn selbst

zurück.

4. a) Weiter stellt sich die Frage, ob der Kreispräsident das Verfahren zu

Recht eingestellt hat. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer an-

gefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern

auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Unangemes-

senheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur

dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung

nicht mit triftigen Gründen rechtfertigen lässt (vgl. PKG 1975 Nr. 58). Ebenso

muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessenheit einer Ein-

stellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft

hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist demzufolge

dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund

des Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhalts-

punkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind

und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Be-

E. 6 weismittel ersichtlich sind, die das ermittelte Beweisergebnis zu beeinflussen ver-

möchten. Ein entscheidungsreifes Beweisergebnis liegt dann vor, wenn keine

konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im

gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. Ist ein angerufenes Beweismittel nach

richterlicher Überzeugung in antizipierter Beweiswürdigung untauglich, am Be-

weisergebnis etwas zu ändern, darf der Beweisantrag abgelehnt werden. Der An-

spruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn wesentliche Vorbringen zu

Unrecht ausser acht gelassen werden (vgl. zum Ganzen Padrutt, a.a.O., S. 164

ff. Ziff. 3.3, S. 111, Ziff. 6).

b)

In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass die Aus-

führungen der Vorinstanz zum Teil oberflächlich seien und verweist auf eine

Stelle, wo der Zeuge A. als Angeschuldigter bezeichnet wird. Hierbei handelt es

sich offensichtlich um ein Versehen, das inhaltlich auf die Ausführungen des

Kreispräsidenten Oberengadin keine Auswirkungen hat. Aus dem Gesamtkon-

text sind die erwähnten Erwägungen klar zu verstehen und die fehlerhafte Re-

daktion ist insoweit unerheblich.

Weiter wird in der Beschwerdeschrift gerügt, dass C. mit seinem Sohn ver-

schiedene Male über die Ehe mit seiner Frau gesprochen und dies auch in der

Einvernahme vom 11. Dezember 2002 zugegeben habe. Dies allein kann jedoch

keinen Beschwerdegrund darstellen, da in keiner Weise aufgezeigt wird, dass in

der von der Beschwerdeführerin dargelegten Art über das fragliche Thema ge-

sprochen worden ist. Es wurde insbesondere nicht dargelegt, worauf sich die klä-

gerische Annahme stützt, dass die Fragen von A. zwingend auf Äusserungen des

Vaters C. zurückzuführen seien, obwohl A. als Zeuge das Gegenteil gesagt und

damit sich selbst belastet hat. Insofern handelt es sich um eine im Beschwerde-

verfahren unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, so

dass darauf nicht weiter einzutreten ist.

Es gilt weiter festzuhalten, dass der pauschale Hinweis auf die Notwen-

digkeit der Erhebung weiterer Beweise ohne jegliche Substantiierung, was für

neue, erhebliche Beweise erhoben werden sollen, ungenügend ist. Der untersu-

chende Kreispräsident hat nur weitere Beweise zu erheben, sofern zusätzliche,

konkret zu erhebende Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegen-

teiligen Sinn beeinflussen könnten. Nachdem sowohl B. und A. als Zeugen als

auch C. als Angeschuldigter korrekt befragt worden sind, ist nicht ersichtlich und

E. 7 auch nicht in der Beschwerdeschrift dargelegt, welche weiteren Beweise zu ei- nem anderslautenden Ergebnis führen könnten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin weder rechtswidrig noch unangemessen und der Vorwurf der verspäteten Aktenzustellung unbegründet ist. Aufgrund der bis- herigen Untersuchung ergibt sich aus keiner der erfolgten Befragungen, dass der Beschwerdegegner die ihm vorgeworfenen Äusserungen vorgenommen hat und neue, relevante Beweise sind keine ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzu- weisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, welche zudem den Beschwerdegegner aus- seramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 167 Abs. 5 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, die zudem den Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 400.-- zu entschädigen hat.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 17. März 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 5 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc Lardi. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der M., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luis W. Pajarola, Postfach 542, Aquasanastrasse 8, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 17. Januar 2003, in Sachen des C., Beklagter und Beschwer- degegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan-Albrecht, Chesa Planta, 7524 Zuoz, gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin, betreffend Ehrverletzung, hat sich ergeben:

2 A. C. ist Vater von drei Söhnen und war mit M., der Mutter der drei gemeinsamen Kinder, von 1979 bis 1995 verheiratet. Die drei Kinder sind C. zur Pflege und Erziehung zugeteilt. Der Sohn A. (geboren 2. August 1982) besuchte in der Zeit zwischen dem 8. und 11. August 2001 seine Tante B., um über die Probleme in der Ehe seiner Eltern zu sprechen. Im Laufe des Gesprächs, bei welchem A. nur Fragen gestellt haben soll, wurden von A. verschiedene Vermu- tungen über M. geäussert. Unter anderem wurde darüber gesprochen, ob die Beschwerdeführerin während der unterdessen geschiedenen Ehe Geld habe ver- schwinden lassen, Verhältnisse mit anderen Männern gepflegt habe und eine psychiatrische Behandlung benötigen würde. B. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2001 reichte M. Strafklage gegen C. wegen Ehrverletzung beim Kreisamt Oberengadin ein. Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, dass der Sohn A. nur durch Aussagen des Vaters zu den oben aufgeführten Fragen gelangen konnte. Nach Abschluss des Schriftenwech- sels, bei welchem C. die Einstellung der Strafuntersuchung, die Zulassung zum Entlastungsbeweis oder eventualiter die Abweisung der Klage beantragt hatte, erhob der Kreispräsident die notwendigen Beweise. Unter anderem wurden B. sowie A. als Zeugen einvernommen. Nach durchgeführter Untersuchung stellte der Kreispräsident mit Verfügung vom 12. Juli 2002, mitgeteilt am 17. Juli 2002, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner ein, überband der Beschwer- deführerin sämtliche Verfahrenskosten und verpflichtete sie zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob M. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden, welche mit Entscheid vom 2. Oktober 2002, mitgeteilt am 31. Oktober 2002, die Beschwerde guthiess und die Sache an die Vorinstanz zurückwies. Der Ent- scheid wurde insbesondere damit begründet, dass der Kreispräsident der Be- schwerdeführerin keine Gelegenheit eingeräumt habe, an der Einvernahme des Beschwerdegegners teilzunehmen, wodurch ihr das rechtliche Gehör verweigert worden sei. D. Die Einvernahme des Beschwerdegegners wurde in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2002 wiederholt und das Ergebnis der ersten Einvernahme aus dem Verfahren genommen. Mit Entscheid vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 17. Januar 2003, erkannte der Kreispräsident Oberengadin wie folgt: „1. Das Strafverfahren gegen C. wegen Widerhandlung gegen die Ehre im Sinne von Art. 173 ff. StGB wird eingestellt.

3

2. Die Kosten bestehend aus:

- Aussöhnungsversuch CHF 200.00

- einer Untersuchungsgebühr von CHF 700.00

- den Barauslagen von (Zeugengeld) CHF 20.00 Total CHF 920.00 gehen zu Lasten der Klägerin und werden mit der geleisteten Vertrös- tung von CHF 1´000.00 verrechnet; der Überschuss von CHF 80.00 wird nach Eintritt der Rechtskraft erstattet.

3. Die Klägerin hat den Angeschuldigten mit CHF 4´800.00 (inkl. MwSt) ausseramtlich zu entschädigen.

4. Der Angeschuldigte erhält die geleistete Vertröstung von CHF 1´000.00 nach Eintritt der Rechtskraft erstattet.

5. (Rechtsmittelbelehrung)

6. (Mitteilung).“ Begründet wurde die Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, dass der als Zeuge befragte A. sich als alleiniger Urheber der fraglichen Äusserungen bezeichnete und aufgrund der Beweislage eine Verurteilung durch das Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei. C. Gegen den am 17. Januar 2003 schriftlich mitgeteilten Entscheid erhob M. am 10. Februar 2003 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Die Einstellungsverfügung des Kreisamtes Oberengadin vom 16./ 17.1.2003 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Verfah- ren fortzusetzen und allenfalls Anklage zu erheben.

2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Die Beschwerdeführerin stützt die Beschwerde insbesondere darauf, dass aufgrund der zweiten Einvernahme des Beschwerdegegners weitere Beweise hätten erhoben werden müssen. Der Kreispräsident Oberengadin verzichtete mit Schreiben vom 26. Fe- bruar 2003 unter Hinweis auf die Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2003 auf eine Stellungnahme. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners beantragte in der Vernehmlassung vom 11. März 2003 die vollumfängliche Abweisung der

4 Beschwerde unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 und 139 StPO kann die Klägerin gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten in Ehrverletzungsverfahren bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Be- schwerde führen. Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit die betroffene Person vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzurei- chen. Die Beschwerdeführerin ist als Klägerin im Ehrverletzungsprozess offen- sichtlich vom Einstellungsentscheid betroffen und im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Der am Freitag, 17. Januar 2003, schriftlich mitgeteilte Einstellungsentscheid ist aufgrund des Wochenendes frühestens am Montag 20. Januar 2003 beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einge- gangen, womit die Rechtsmittelfrist am 21. Januar 2003 zu laufen begann (Art. 65 Abs. 3 StPO). Fällt das Ende einer solchen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so gilt als letzter Tag der Frist der nächstfol- gende Werktag (Art. 65 Abs. 4 StPO). Mit Übergabe der Beschwerdeschrift an die Schweizerische Post am Montag, 10. Februar 2003, ist die Beschwerdefrist eingehalten. Da auch die übrigen Formerfordernisse erfüllt sind, ist auf sie einzu- treten. 2. Das Ehrverletzungsverfahren ist ein besonderes Verfahren und richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 162 ff. StPO. Ergänzend finden die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren und subsidiär jene der ZPO An- wendung (Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 418 Ziff. 2). Den Vergehen gegen die Ehre ist eigen, dass sie nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden, und dass der Prozess grundsätzlich in einem dem zivilprozessualen Zweiparteienverfahren angenäherten Verfahren geführt wird. Wesentliche Elemente im Sinne eines Privatstrafklageverfahrens sind etwa die Einleitung des Verfahrens durch schriftliche Klage des Verletzten, der Ablauf der Hauptverhandlung, an welcher die Parteien ihre Sache selbst be- ziehungsweise durch ihre privat bestellten Anwälte zu vertreten haben, sowie die

5 Möglichkeit beider Parteien, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim Kantonsgericht einzulegen. 3. In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, dass von der zweiten Einvernahme trotz anderer Zusicherung des Kreispräsidenten keine Abschrift des Protokolls an die klägerische Rechtsvertretung zugestellt und dem Akteneditionsbegehren vom 5. Februar 2003 nicht entsprochen worden sei. Diese Rügen sind insofern unerheblich, als dass die späte Zustellung der Akten, wie noch zu zeigen sein wird, auf das Verhalten der klägerischen Partei zurück- zuführen ist. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners bestätigt zwar in ih- rer Beschwerdeantwort, dass auch ihr anfänglich kein Einvernahmeprotokoll zu- gestellt worden sei. Auf Anfrage vom 18. Dezember 2002 hat das Kreisamt je- doch per Fax am 20. Dezember 2002 der beklagtischen Partei das gewünschte Schriftstück zukommen lassen (act. 06/1). Weiter hat die Beschwerdeführerin trotz Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht in der Schlussverfügung vom 16. De- zember 2002 bis am 5. Februar 2003 zugewartet, um das Begehren auf Einsicht in die Akten zu stellen. Wenn die Beschwerdefrist wie oben dargelegt am 10. Februar 2003 abläuft und das Kreisamt Oberengadin nach Eingang des Editions- begehrens am 6. Februar 2003 (act. 56) die Akten am 7. Februar 2003 der klä- gerischen Rechtsvertretung per Post zustellt (act. 57), kann das Verhalten des Kreisamtes in keiner Weise gerügt werden. Der Vorwurf, den der klägerische Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift erhebt, fällt viel mehr auf ihn selbst zurück.

4. a) Weiter stellt sich die Frage, ob der Kreispräsident das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer an- gefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Unangemes- senheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen rechtfertigen lässt (vgl. PKG 1975 Nr. 58). Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessenheit einer Ein- stellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist demzufolge dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhalts- punkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Be-

6 weismittel ersichtlich sind, die das ermittelte Beweisergebnis zu beeinflussen ver- möchten. Ein entscheidungsreifes Beweisergebnis liegt dann vor, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. Ist ein angerufenes Beweismittel nach richterlicher Überzeugung in antizipierter Beweiswürdigung untauglich, am Be- weisergebnis etwas zu ändern, darf der Beweisantrag abgelehnt werden. Der An- spruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn wesentliche Vorbringen zu Unrecht ausser acht gelassen werden (vgl. zum Ganzen Padrutt, a.a.O., S. 164 ff. Ziff. 3.3, S. 111, Ziff. 6). b) In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass die Aus- führungen der Vorinstanz zum Teil oberflächlich seien und verweist auf eine Stelle, wo der Zeuge A. als Angeschuldigter bezeichnet wird. Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, das inhaltlich auf die Ausführungen des Kreispräsidenten Oberengadin keine Auswirkungen hat. Aus dem Gesamtkon- text sind die erwähnten Erwägungen klar zu verstehen und die fehlerhafte Re- daktion ist insoweit unerheblich. Weiter wird in der Beschwerdeschrift gerügt, dass C. mit seinem Sohn ver- schiedene Male über die Ehe mit seiner Frau gesprochen und dies auch in der Einvernahme vom 11. Dezember 2002 zugegeben habe. Dies allein kann jedoch keinen Beschwerdegrund darstellen, da in keiner Weise aufgezeigt wird, dass in der von der Beschwerdeführerin dargelegten Art über das fragliche Thema ge- sprochen worden ist. Es wurde insbesondere nicht dargelegt, worauf sich die klä- gerische Annahme stützt, dass die Fragen von A. zwingend auf Äusserungen des Vaters C. zurückzuführen seien, obwohl A. als Zeuge das Gegenteil gesagt und damit sich selbst belastet hat. Insofern handelt es sich um eine im Beschwerde- verfahren unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, so dass darauf nicht weiter einzutreten ist. Es gilt weiter festzuhalten, dass der pauschale Hinweis auf die Notwen- digkeit der Erhebung weiterer Beweise ohne jegliche Substantiierung, was für neue, erhebliche Beweise erhoben werden sollen, ungenügend ist. Der untersu- chende Kreispräsident hat nur weitere Beweise zu erheben, sofern zusätzliche, konkret zu erhebende Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegen- teiligen Sinn beeinflussen könnten. Nachdem sowohl B. und A. als Zeugen als auch C. als Angeschuldigter korrekt befragt worden sind, ist nicht ersichtlich und

7 auch nicht in der Beschwerdeschrift dargelegt, welche weiteren Beweise zu ei- nem anderslautenden Ergebnis führen könnten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin weder rechtswidrig noch unangemessen und der Vorwurf der verspäteten Aktenzustellung unbegründet ist. Aufgrund der bis- herigen Untersuchung ergibt sich aus keiner der erfolgten Befragungen, dass der Beschwerdegegner die ihm vorgeworfenen Äusserungen vorgenommen hat und neue, relevante Beweise sind keine ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzu- weisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, welche zudem den Beschwerdegegner aus- seramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 167 Abs. 5 StPO).

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, die zudem den Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 400.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: