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BK 2003 43

Staatsanwaltschaft Graubünden

Graubünden · 2003-11-12 · Deutsch GR
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betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug etc. (Kostenüberbindung) | StA Einstellungsverfügung

Erwägungen (9 Absätze)

E. 7 mung bei Einstellung einer Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise dem

Angeschuldigten überbunden werden, wenn dieser durch ein verwerfliches oder

leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung

erschwert hat. Er verweist dann aber zu Recht auf die bundesgerichtliche Recht-

sprechung, welche auf Grund der vom Europäischen Gerichtshof für Menschen-

rechte und der Literatur zu diesem Thema entwickelten Grundsätze die Anforde-

rungen an die Kostenauflage bei Freispruch und bei Verfahrenseinstellung im

Hinblick auf das Prinzip der Unschuldsvermutung gegenüber der früheren Praxis

erheblich erhöht hat. Kantonale Strafprozessbestimmungen, welche erlauben,

dem freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten

Verfahrenskosten zu überbinden oder ihm eine Prozessentschädigung zu ver-

weigern, wenn er das Verfahren durch leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten

veranlasst oder erschwert hat, verstossen nach der Auffassung des Bundesge-

richts zwar als solche nicht gegen die Unschuldsvermutung, da sie sich verfas-

sungs- und konventionskonform anwenden lassen. Es ist folglich zulässig, den

Verursacher kostenpflichtig zu erklären, und zwar selbst dann, wenn die Kosten-

pflicht ein vorwerfbares Verhalten voraussetzt, solange dieser Vorwurf eine an-

dere Grundlage als eine strafrechtliche Missbilligung besitzt (BGE 114 Ia 302 mit

Hinweisen). Nach der heutigen Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen ei-

nem Angeschuldigten bei Freispruch dann Kosten auferlegt werden, wenn er

durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einlei-

tung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.

Bei der Kostenpflicht des Freigesprochenen, beziehungsweise des Angeschul-

digten bei Einstellung des Strafverfahrens handelt es sich nach dieser Praxis des

Bundesgerichts (BGE 119 Ia 332 mit Verweisungen) nicht um eine Haftung für

ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen

angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder

Erschwerung des Prozesses verursacht wurde. Nach den Ausführungen des

Bundesgerichts im erwähnten Urteil ist gemäss Art. 41 Abs. 1 OR zum Ersatz

verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Ab-

sicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Im Zivilrecht werde demnach eine Haftung dann

ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und – abgesehen von den

Fällen der Kausalhaftung – schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt werde.

Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR sei ein Verhalten dann, wenn es

gegen Normen verstosse, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagten, be-

ziehungsweise ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschrieben. Solche

Verhaltensnormen ergäben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen

Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleich-

E. 8 gültig ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder un-

geschriebenes Recht handle. Es sei mit der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK

festgelegten Unschuldsvermutung vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschul-

digten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer

Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Straf-

verfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert habe. Unzulässig sei

es hingegen, die Kostenauflage damit zu begründen, der Angeschuldigte habe

sich strafbar gemacht, beziehungsweise es treffe ihn ein strafrechtliches Ver-

schulden (BGE 116 Ia 162).

2.a)

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verkennt die oben dar-

gestellte Rechtsprechung nicht, er macht aber unter Hinweis auf den zuletzt zi-

tierten Entscheid des Bundesgerichtes geltend, eine Auferlegung von Kosten an

den Angeschuldigten falle insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Überei-

fer, auf Grund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Stra-

funtersuchung eingeleitet habe, und er wirft dem Untersuchungsrichter im Zu-

sammenhang mit dem Tatbestand des Pfändungsbetrugs vor, er hätte aufgrund

der Aktenlage beziehungsweise bei sorgfältigem Aktenstudium von Anfang an

feststellen müssen, dass infolge der nichtigen Pfändungsankündigung vorliegend

gar kein Straftatbestand habe vorliegen können. Statt dessen sei der Untersu-

chungsrichter erst in der Einstellungsverfügung zu dieser Erkenntnis gelangt; er

habe also die Strafuntersuchung eingeleitet, ohne die Rechtslage ausreichend

analysiert gehabt zu haben. Der Staatsanwalt hält dieser Argumentation unter

Hinweis auf Padrutt (Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons

Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 161) und die bei diesem angeführte Lite-

ratur und Judikatur zu Recht entgegen, dass für die Eröffnung einer Strafunter-

suchung lediglich konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorhanden

sein müssen und ein gewisser, wenn auch nicht schwerwiegender Verdacht

genügt, selbst wenn die Zweifel noch überwiegen mögen. Der Staatsanwalt stellt

sich sodann auf den Standpunkt, vorliegend hätten auf Grund der Strafanzeige

des Konkursamtes konkrete Verdachtsmomente auf strafbare Handlungen im

Sinne von Art. 163 ff. StGB, Art. 292 StGB und Art. 323/324 StGB vorgelegen.

Es sei nicht Sache der Untersuchungsbehörde, bereits vor oder im Zeitpunkt der

Eröffnung eines Strafverfahrens sämtliche rechtlichen Aspekte einer eingehen-

den Prüfung zu unterziehen, dazu diene vielmehr das Untersuchungsverfahren.

Dieser Argumentation ist zuzustimmen. Was den Tatbestand des betrügerischen

Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB betrifft, stand für die

Untersuchungsbehörde auf Grund der Strafanzeige des Konkursamtes I. vom 3.

E. 9 Januar 2002 vorerst fest, dass in der Betreibung der Gemeindekasse A. gegen

die Erben des B. H. sel. Verlustscheine ausgestellt worden waren, womit diese

objektive Strafbarkeitsbedingung vorerst als erfüllt betrachtet werden konnte.

Weiter konnte der Strafanzeige entnommen werden, dass das Ehepaar D. H. und

B. H. noch anfangs 2001 über ein beträchtliches Vermögen verfügt und im Laufe

des Jahres noch Kapitalleistungen aus der Säule 3b ausbezahlt erhalten hatte.

Es musste daher tatsächlich verdächtig erscheinen, wenn die überlebende Ehe-

frau im Betreibungsverfahren angab, dass die Erbengemeinschaft über keine

Vermögenswerte aus der Hinterlassenschaft des verstorbenen Ehemannes ver-

füge. Dieser Verdacht musste sich angesichts der im Laufe des Ermittlungsver-

fahrens von der Kantonspolizei beigezogenen Akten noch verdichten, so dass

zum Zeitpunkt, als der Staatsanwalt im Mai 2002 darüber zu befinden hatte, ob

ein Strafverfahren zu eröffnen sei, gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen

strafbarer Handlungen vorlagen. Gewiss, die mit einem formellen Mangel behaf-

teten und folglich rechtlich unwirksamen Verlustscheine lagen zu diesem Zeit-

punkt den Untersuchungsbehörden vor, und es hätte ihre Nichtigkeit grundsätz-

lich schon in diesem Stadium erkannt werden können. Hätte es sich dabei um

einen offenkundigen Fehler gehandelt, wäre die Eröffnung der Strafuntersuchung

sicher nicht am Platze gewesen. Dem Staatsanwalt ist jedoch zuzustimmen,

wenn er geltend macht, es habe sich im vorliegenden Fall um einen nicht alltäg-

lichen Mangel im Betreibungsverfahren gehandelt, der nicht ohne vertiefte Kennt-

nis der Gerichtspraxis erkennbar gewesen sei. Der Fehler sei denn auch weder

von dem mit entsprechendem Fachwissen ausgestatteten Betreibungsbeamten

noch vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bemerkt worden. Diese Fest-

stellung ist berechtigt. Rechtsanwalt Dr. Küng, der in seiner Beschwerde dem

Untersuchungsrichter vorwirft, wegen unsorgfältigen Aktenstudiums nicht von

Anfang an die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung erkannt zu haben, und der

in seinem Schreiben an das Betreibungsamt C. vom 17. September 2001 auch

dem Betreibungsbeamten vorhielt, er lasse sowohl im allgemeinen als auch im

Umgang mit den Namen nicht die notwendige Sorgfalt walten, indem er den Na-

men H. einmal mit i und ein anderes Mal mit y schreibe und er habe auch mit

seiner Annahme, die Erben H. verfügten aus dem Nachlass des B. H. sel. über

Aktiven, eine sorgfaltswidrige Lagebeurteilung vorgenommen, der selbst aber im

besagten Schreiben von einem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2010766

vom 5. September 2001 sprach, obwohl es unter diesem Datum weder eine Be-

treibung noch einen Zahlungsbefehl gibt, sondern lediglich eine Vorladung der

Witwe D. H. auf diesen Termin vorliegt, hat sich – obwohl er sich ausdrücklich

auf den Zahlungsbefehl bezog und diesen also kennen musste - weder in diesem

E. 10 Schreiben noch im Laufe des ganzen Verfahrens bis zu dessen zwei Jahre später

erfolgten Einstellung je dahin geäussert, das Betreibungsverfahren und damit

auch die Verlustscheine litten wegen unzutreffender Schuldnerbezeichnung an

einem so gravierenden Mangel, dass infolge Nichtigkeit gar kein Straftatbestand

vorliegen könne. Der Vertreter der Angeschuldigten hat also diesen Mangel of-

fenbar selbst erst erkannt, als er durch die Ausführungen des Untersuchungs-

richters in der Einstellungsverfügung darauf aufmerksam gemacht worden war.

Angesichts dieser Umstände erscheint der in der Beschwerde gegenüber den

Untersuchungsbehörden erhobene Vorwurf deplaziert und es kann im Gegenteil

dazu mit Fug festgestellt werden, dass es sich bei dem die Nichtigkeit der Ver-

lustscheine bewirkenden Mangel um ein komplexes Problem handelte, das kei-

neswegs so offenkundig war, dass es bereits bei Eröffnung der Strafuntersu-

chung hätte erkannt werden müssen. Es ist daher zu einfach, rückblickend zu

sagen, angesichts des fraglichen Mangels sei jede Untersuchungseinleitung un-

nütz gewesen; die diesbezügliche Argumentation der Verteidigung erweist sich

damit als nicht stichhaltig.

b)

In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Feststellung des Un-

tersuchungsrichters, wonach das Nachlassvermögen mindestens Fr. 68'240.--

betragen habe, könne nicht nachvollzogen werden. Bei den erwähnten Fr.

63'054.-- handle es sich um Vermögenswerte, welche der Beschwerdeführerin

schon zu Lebzeiten kraft Ehegüterrechts zugestanden und nicht in das Vermögen

von B. H. sen. gehört hätten. Wenn D. H. also vor dem Pfändungsbeamten zu

Protokoll gegeben habe, die Erbengemeinschaft verfüge über kein Vermögen

aus der Hinterlassenschaft ihres verstorbenen Ehemannes, so treffe diese Aus-

kunft folglich zu. Auch wenn es im vorliegenden Verfahren nicht darum gehen

kann, den genauen Betrag des Nachlassvermögens zu eruieren, so lässt sich

doch leicht feststellen, dass diese Darstellung im Widerspruch zur Aktenlage

steht. Anspruchsberechtigte Person der Vorsorgepolice Nr. 5.041.777 der K.-

Versicherung war B. H. sen., dem die Versicherungsgesellschaft auf Grund die-

ses Versicherungsvertrages im Jahre 1996 auch ein Darlehen von Fr. 123'996.—

gewährt hatte, welches bei Ablauf der Versicherung mit den vertraglichen Leis-

tungen der Gesellschaft verrechnet wurde, so dass am 11. April 2001 noch ein

Betrag von Fr. 63'054.-- zur Auszahlung gelangte. Aus welchem Grund dieser

Betrag kraft Güterrechts der Ehefrau zugestanden haben sollte, wie in der Be-

schwerde behauptet wird, ist nicht ersichtlich. Ohne besondere Vorkehren sei-

tens der Ehegatten stand der Ehefrau nur die Hälfte dieser als Errungenschaft zu

betrachtenden Versicherungsleistungen zu. Dass eine andere Regelung getrof-

E. 11 fen worden wäre oder der Ehemann gar eine Schenkung vorgenommen hätte,

wird nicht behauptet, und es liegen auch überhaupt keine Anhaltspunkte für eine

solche Vereinbarung vor. Damit ist aber der Beweis erbracht, dass B. H. über

Vermögenswerte verfügte und dass folglich zum Zeitpunkt, als die Beschwerde-

führerin vom Betreibungsbeamten befragt wurde, Nachlassvermögen vorhanden

gewesen sein musste. D. H. wäre aber verpflichtet gewesen, über diese Vermö-

genswerte Auskunft zu geben und gerade bei unklaren Verhältnissen im Rahmen

des Pfändungsvollzugs aktiv mitzuwirken; diesen ihren Offenbarungspflichten ist

die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht nachgekommen, sondern sie hat ge-

genüber dem Betreibungsbeamten ganz klar falsche Aussagen gemacht und ihr

Versprechen, den Nachweis über die Aktiven und Passiven der Erbengemein-

schaft beizubringen, nicht eingelöst. Dass ein gewisses Nachlassvermögen vor-

handen war, musste die Angeschuldigte übrigens auf Grund des ihr im Zeitpunkt

der Pfändung bekannten Testaments ihres verstorbenen Ehemannes annehmen,

der festgehalten hatte, der Nachlass sei so zu verteilen, dass seine Ehefrau den

grösstmöglichen Anteil erhalte; diese Verfügung machte nur einen Sinn, wenn

tatsächlich Vermögenswerte vorhanden waren. Der Untersuchungsrichter hat der

Beschwerdeführerin daher zu Recht den Vorwurf gemacht, ihren Obliegenheiten

gemäss Art. 91 SchKG nicht nachgekommen zu sein.

c)

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Februar 2002 wurde ein

von B. H. am 9. Juni 2001 verfasstes Testament zu Tage gefördert, das teils mit

Maschine und teils von Hand geschrieben ist, und entgegen der Vorschrift von

Art. 556 ZGB nicht der zuständigen Kreisbehörde eingereicht wurde. Der Unter-

suchungsrichter hat das Verfahren wegen Unterdrückung von Urkunden einge-

stellt, weil alle im Testament bedachten Personen Angehörige des Erblassers

sind und eine Strafverfolgung in diesem Falle nur aufgrund eines Strafantrages

möglich gewesen wäre. Im Rahmen der Ausführungen über die Kostenauflage

hat er hingegen festgehalten, die Angeschuldigte habe auch mit dem Nichteinlie-

fern der Testamentsurkunde gegen eine klare Rechtsnorm verstossen, was

ebenfalls eine Kostenauflage rechtfertige. In der Beschwerde wird demgegenü-

ber unter Hinweis auf Druey (Grundriss des Erbrechts, Bern 1997, § 12 N. 60)

der Standpunkt vertreten, beim fraglichen Papier handle es sich um ein soge-

nanntes Nichttestament, das nicht einzuliefern gewesen sei, so dass auch dies-

bezüglich kein Verstoss gegen eine Rechtsnorm vorliege. Zudem handle es sich

um einen Zufallsfund aus der ungerechtfertigten Hausdurchsuchung, der nicht

zur Rechtfertigung der vorab angeordneten Hausdurchsuchsuchung oder der

vorab angeordneten Untersuchung herangezogen werden könne. Abgesehen

E. 12 davon, dass die letztgenannten Ausführungen der Beschwerdeführerin, die auf

eine Kritik an der Untersuchung herauslaufen, im Untersuchungsverfahren hätten

gerügt werden müssen, ist nicht einzusehen, inwiefern die durchgeführte Haus-

durchsuchung hätte ungerechtfertigt sein sollen, wurde diese doch entsprechend

der Vorschrift von Art. 94 StPO auf Grund von ganz offenkundigen Verdachts-

gründen angeordnet, und ihre Durchführung kann auch nicht als unverhältnis-

mässig bezeichnet werden. Mit Bezug auf die Frage, ob die Angeschuldigte ver-

pflichtet war, das von ihrem Ehemann verfasste, teilweise maschinengeschrie-

bene Testament einzuliefern, teilt die Beschwerdekammer die vom Staatsanwalt

zitierte und als herrschende Lehrmeinung zu betrachtende Auffassung, wonach

auch als ungültig erachtete, ja selbst nichtige letztwillige Verfügungen einzurei-

chen sind (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Erbrecht, 2. Abteilung, N. 4 zu Art.

556; Riemer, Nichtige (unwirksame) Testamente und Erbverträge, in Festschrift

Max Keller, 1989, S. 255). Die Beschwerdeführerin hätte also das von ihr gefun-

dene Testament der Kreisbehörde übergeben müssen. Wenn sie trotz Verletzung

dieser Einlieferungspflicht strafrechtlich nicht zur Rechenschaft gezogen werden

konnte, so nur deshalb, weil in der letztwilligen Verfügung keine von Art. 254

StGB nicht erfasste Personen bedacht wurden und es zur Strafverfolgung somit

eines Strafantrags bedurft hätte. Das ändert allerdings nichts daran, dass der

Angeschuldigten der Vorwurf zu machen war, einer ihr obliegenden gesetzlichen

Pflicht nicht nachgekommen zu sein. Damit war auch in diesem Fall der für die

Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens erforderliche Anfangsverdacht

aus von der Angeschuldigten zu vertretenden Gründen gegeben, so dass die

Kostenauflage auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt war.

3.a)

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellt sich auf den

Standpunkt, seiner Mandantin stehe gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO eine Entschä-

digung für durch die Untersuchungsmassnahmen erlittene Nachteile zu. Nach

der erwähnten Bestimmung besteht eine Entschädigungspflicht des Staates,

wenn ein Angeschuldigter freigesprochen oder das gegen ihn geführte Verfahren

eingestellt wird oder wenn sich eine ihm gegenüber durchgeführte Zwangsmass-

nahme als ungerechtfertigt erweist. Die Entschädigung kann verweigert oder her-

abgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte durch verwerfliches oder leichtferti-

ges Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert hat. Die so umschrie-

benen Voraussetzungen zur Verweigerung einer Entschädigung entsprechen ge-

nau jenen, die es gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO erlauben, bei Einstellung oder

Ablehnung der Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise dem Angeschuldig-

ten zu überbinden. Nachdem oben begründet wurde, dass D. H. durch ihr Ver-

E. 13 halten Anlass zur Durchführung der Strafuntersuchung gegeben hat und die Vor-

aussetzungen für die Belastung der Angeschuldigten mit den Verfahrenskosten

erfüllt sind, kann grundsätzlich auch die Zusprechung einer Entschädigung ge-

stützt auf die nämlichen Überlegungen abgelehnt werden. Mit Bezug auf die An-

gemessenheit der Hausdurchsuchung wurde auch bereits oben festgestellt, dass

ausreichende Verdachtsgründe gegen die Beschwerdeführerin zur Vornahme

einer solchen vorlagen und dass die Durchführung der Massnahme keineswegs

unverhältnismässig war. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verweist in

diesem Zusammenhang denn auch ausschliesslich auf das Fehlen eines Straf-

tatbestandes, was bei gründlichem Aktenstudium leicht hätte erkannt werden

können. Dass diese Argumentation nicht stichhaltig ist, wurde oben dargelegt, so

dass sich dazu weitere Ausführungen erübrigen.

b)

In der Beschwerde wird sodann der Standpunkt vertreten, die Zu-

sprechung einer Genugtuung rechtfertige sich auch deshalb, weil Untersu-

chungsrichter L. die Anwaltskorrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin

und ihrem Anwalt beschlagnahmt und diese Papiere auf unerklärliche Weise aus

den Untersuchungsakten habe entfernen lassen. Auch in diesem Punkt kann die

Beschwerdekammer der Argumentation der Verteidigung nicht folgen. Wäre die

fragliche Korrespondenz beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin be-

schlagnahmt worden, könnte gesagt werden, es handle sich um Dokumente, wel-

che durch das Berufsgeheimnis des Anwalts geschützt waren und folglich

gemäss Art. 95 Abs. 3 StPO nicht hätten beschlagnahmt werden dürfen. Dem

war aber nicht so. Die fragliche Korrespondenz wurde in der Wohnung der Ange-

schuldigten aufgefunden und zur Prozedur genommen. Es handelte sich damit

nicht mehr um durch das Berufsgeheimnis des Anwalts geschützte Akten, son-

dern um Dokumente der Klientin, welche bei dieser ohne Verletzung der erwähn-

ten Bestimmung beschlagnahmt werden durften. Das Verhalten des Rechtsver-

treters in dieser Sache war übrigens widersprüchlich. Am 15. März 2002 ersuchte

er Untersuchungsrichter L. um Mitteilung, weshalb die Anwaltskorrespondenz be-

schlagnahmt und noch nicht an seine Klientin zurückerstattet worden sei. Am 1.

November 2002 stellte ihm der Untersuchungsrichter die Akten zu und teilte ihm

mit, sämtliche relevanten Akten seien nun zur Prozedur genommen worden; er

werde die Originale und die nicht mehr für das Verfahren benötigten Unterlagen

der Angeschuldigten anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme re-

tournieren. In seinem Schreiben an den Untersuchungsrichter vom 2. Dezember

2002 warf Dr. Küng dem Untersuchungsrichter vor, die widerrechtlich beschlag-

nahmte Anwaltskorrespondenz in einem separaten Kuvert aufzubewahren.

E. 14 Trotzdem finde sich solche Korrespondenz in den Akten, die damit widerrechtlich

beschlagnahmtes Beweismaterial enthielten, welches in keiner Weise speziell

gekennzeichnet sei. Er ersuche darum, diese Korrespondenz umgehend zu re-

tournieren. Am 28. Januar 2003 wurde D. H. vom Untersuchungsrichter einver-

nommen; die Angeschuldigte verweigerte bei dieser Gelegenheit die Rücknahme

der für das Verfahren nicht mehr benötigten Unterlagen. Am 30. April 2003 be-

antragte Dr. Küng dem Untersuchungsrichter, die rechtswidrig beschlagnahmte

Anwaltskorrespondenz sei zu den Akten zu nehmen und nicht in einem geheimen

Separatdossier zu führen, und am 2. Juni 2003 schrieb er dem Untersuchungs-

richter, er soll diese Unterlagen entweder bei den Akten belassen, damit sich der

Richter ein vollständiges Bild über die Art und Weise der Untersuchungsführung

machen könne, oder dann aber eine Verfügung erlassen, damit der Richter die

Rechtmässigkeit seines Tuns auf dem Instanzenzug überprüfen könne. Ange-

sichts dieses widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin und ihres

Anwalts war es für den Untersuchungsrichter nicht leicht erkennbar, was nun

wirklich verlangt wurde. Wenn die fraglichen Dokumente schliesslich zu den Ak-

ten genommen wurden, so scheint er dem zuletzt geäusserten Wunsch entspro-

chen zu haben.

c)

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wirft dem Untersu-

chungsrichter weiter vor, er habe unbeachtet gelassen, dass gegen den Betrei-

bungsbeamten F. ein Ausstandsbegehren gestellt worden sei. Dieser habe trotz

dieses Begehrens weitere Amtstätigkeit entfaltet und insbesondere eine Strafan-

zeige eingereicht. Der Untersuchungsrichter hätte aber die Strafanzeige eines

Beamten, gegen den ein Ausstandsbegehren vorliege, unter diesem besonderen

Aspekt würdigen müssen und insbesondere dem Umstand Rechnung tragen

müssen, dass F. gar nicht mehr hätte amtlich handeln dürfen, zumindest solange

über das Ausstandsbegehren nicht entschieden worden sei. Mit diesem Einwand

werden Dinge vermischt, die nichts miteinander zu tun haben. Abgesehen davon,

dass nicht ersichtlich ist, weshalb ein Betreibungs- und Konkursbeamter in

Ausstand treten sollte, nur weil er in einem Konkursverfahren den Angaben der

Schuldner mit einer gewissen Vorsicht begegnet und in gebührender Weise die

Interessen der Konkursmasse wahrnimmt, geht es dabei um eine Frage, die al-

lenfalls das Dienstverhältnis des Beamten betrifft, das aber auf das Strafverfah-

ren keinen Einfluss haben kann. Selbst wenn F. hätte in Ausstand treten müssen,

würde dies seine Strafanzeige in keiner Weise unwirksam machen. Zur Einrei-

chung einer Strafanzeige ist jedermann berechtigt, in welchem Verhältnis er auch

zum Beschuldigten steht. Die Strafverfolgungsbehörden waren unabhängig von

E. 15 der Person des Anzeigeerstatters verpflichtet, die erhobenen Vorwürfe auf ihre Berechtigung hin zu untersuchen, was sie denn auch in korrekter Weise getan haben. Die in der Beschwerde in dieser Beziehung vorgebrachte Rüge ist daher fehl am Platze. Wären die Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren der Be- schwerdeführerin nicht schon deshalb abzulehnen, weil diese das Verfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verschuldet hat, so erwiesen sich die geltend gemachten Ansprüche auch aus den dargelegten Gründen als ungerechtfertigt, soweit die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente mit Bezug auf die Entschädigungsfrage überhaupt relevant sein könnten. III. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet, so dass sie abzuweisen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 800 Franken gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 43 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der D. H., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Manfred Küng, Bahnhofstrasse 26 / Paradeplatz, 8022 P., gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Septem- ber 2003, mitgeteilt am 10. September 2003, in Sachen gegen die Beschwerde- führerin, betreffend betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und Unterdrückung von Urkunden (Kostenüberbindung), hat sich ergeben:

2 A.1. Am 2. Juli 2001 stellte das Betreibungsamt C. gegen B. H. zwei Zahlungsbefehle über Fr. 46'322.10 (Betreibung Nr. 2010766) beziehungsweise Fr. 46'349.60 (Betreibung Nr. 2010767) für Steuerforderungen der Gemeinde A. aus. Die Zahlungsbefehle wurden gleichentags der Ehefrau des Schuldners, D. H., zugestellt, welche vorerst in beiden Betreibungen Rechtsvorschlag erhob, diesen jedoch am selben Tag wieder zurück zog. Am 4. Juli 2001 verstarb der Schuldner. Auf Ersuchen der Witwe stellte das Kreisamt C. am 7. August 2001 die Erbbescheinigung aus, in welcher festgehalten wurde, dass die alleinigen Er- ben des Verstorbenen seine Ehefrau D. H. sowie seine beiden Söhne N. H. und M. H. seien. Am 13. August 2001 stellte die Gemeindeverwaltung A. beim Betreibungs- amt C. das Begehren um Fortsetzung der beiden Betreibungen. Die Schuldner- bezeichnung lautete auf „B. H. p. Ad. Frau D. H.,“. D. H. wurde darauf am 15. August 2001 auf den 20. August 2001 auf das Betreibungsamt C. vorgeladen. Dort wurde an diesem Tag ein Pfändungsprotokoll aufgenommen, in welchem die Witwe D. H. erklärte, die Erbengemeinschaft besitze kein Vermögen aus der Hinterlassenschaft des B. H. sen. Das Betreibungsamt stellte darauf mit Bezug auf beide Betreibungen Verlustscheine aus. Nachdem sie von dieser Situation Kenntnis genommen hatte, zeigte sich die Gemeindeverwaltung A. darüber er- staunt, dass kein pfändbares Vermögen vorhanden sein soll. Sie verwies auf eine Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über Kapitalleistungen aus der Säule 3b sowie eine Veranlagungsverfügung des Kantons über eine Kapitalab- findung und ersuchte um Beizug des Wertschriftenverzeichnisses beim Steuer- amt A.. D. H. wurde darauf nochmals auf den 5. September 2001 auf das Betrei- bungsamt vorgeladen. Sie versprach anlässlich der erneuten Befragung, sie werde innert zehn Tagen den Nachweis über die Aktiven und Passiven der Er- bengemeinschaft beibringen, kam diesem Versprechen indessen nicht nach. Mit Schreiben vom 3. September 2001 teilte Rechtsanwalt Dr. Küng dem Kreisamt C. namens der drei Erben hingegen mit, seine Mandanten schlügen die Erbschaft aus. Das Kreispräsidium C. nahm am 14. September 2001 von der Ausschlagung der Erbschaft durch alle gesetzlichen Erben Vormerk und setzte gestützt auf Art. 193 SchKG den Präsidenten des Bezirksgerichts I. von dieser Tatsache in Kennt- nis. Mit einem Schreiben vom 17. September 2001 wandte sich der Rechtsver- treter der Erben an das Betreibungsamt C.. Er hielt darin fest, es treffe zu, dass seine Klienten über Aktiven verfügten, doch handle es sich dabei um originären Erwerb, der mit dem Nachlass von B. H. sel. nichts zu tun habe. Die gegenteilige Annahme beruhe auf einer sorgfaltswidrigen Lagebeurteilung; er verwahre sich

3 in aller Form gegen die Unterstellung, Frau D. H. habe anlässlich der Pfändungs- einvernahme falsche Aussagen gemacht. Am 18./19. September 2001 verfügte das Bezirksgerichtspräsidium I., über die Erbschaft des B. H. werde die konkur- samtliche Liquidation angeordnet und mit deren Durchführung das Konkursamt des Bezirks I. betraut. Dieses lud die Erben beziehungsweise deren Vertreter am

26. September 2001 auf den 1. Oktober 2001 zur Konkurseinvernahme vor, wo- bei es auf die Straffolgen des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB hinwies. Da zum fraglichen Termin niemand erschien, teilte das Konkursamt der Witwe D. H. mit, man werde am 4. Oktober bei ihr erscheinen; sie sei verpflichtet, über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft zu geben und habe Bankauszüge, Versicherungspolicen und Zahlungs- belege bereitzustellen. Nach telefonischer Absprache mit dem Rechtsvertreter der Erben wurde dieser Termin abgesagt, hingegen darauf hingewiesen, dass man bis zum 22. Oktober 2001 sämtliche Bankauszüge des Ehepaares D. H. und B. H. für die Jahre 2000 und 2001 sowie sämtliche Versicherungspolicen, und zwar auch solche, die in den Jahren 2000 und 2001 aufgelöst worden seien, er- warte. Nach mehrmaliger Ermahnung reichte Rechtanwalt Dr. Küng schliesslich am 12. November 2001 verschiedene Dokumente ein. Das Konkursamt erstellte darauf gestützt auf die ihm vorliegenden Akten einen Vermögensstatus per 4. Juli 2001, welcher insgesamt auf Fr. 216'481.94 lautete, und teilte dem Erbenvertre- ter mit Schreiben vom 6. Dezember 2001 mit, man setze den Anteil der Konkurs- masse am Gesamtvermögen auf 50 % oder Fr. 108'240.97 an. Rechtanwalt Dr. Küng verwahrte sich in seiner Antwort vom 10. Dezember 2001 gegen diese Be- rechnung der Konkursmasse und machte geltend, es gehe nicht an, die Konten der beiden Ehegatten zusammenzuzählen. Die auf D. H. lautenden Konten seien ihr alleiniges Eigentum und B. H. sel. hätten daran keinerlei Rechte oder Forde- rungen zugestanden; seine Mandantin sehe daher keine Veranlassung, irgend einen Betrag an das Konkursamt zu überweisen. Im Übrigen habe das bisherige Verhalten des Konkursbeamten F. und auch dessen neuerliches Schreiben vom

6. Dezember den Eindruck entstehen lassen, dass F. nicht in der Lage sei, das vorliegende Geschäfte mit der notwendigen Distanz und Unbefangenheit zu be- arbeiten; er werde daher ersucht, in den Ausstand zu treten und die Angelegen- heit einem unbefangenen Beamten zuzuweisen.

2. Am 3. Januar 2002 erstattete F. im Namen des Konkursamtes I. bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige gegen die Erben des am 4. Juli 2001 verstorbenen B. H.. Es wurde im Wesentlichen der oben geschilderte Sachver- halt dargelegt und festgehalten, auf Grund des im Konkursverfahren festgestell-

4 ten Vermögens habe D. H. anlässlich der Pfändung vom 20. August 2001 eine Falschaussage gemacht. Mit der Auszahlung der Säule 3b im Betrage von Fr. 63'054.— am 11. April 2001 auf das Konto von D. H. sei versucht worden, der Konkursmasse Vermögenswerte zu entziehen und schliesslich seien die Erben der Auskunfts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 222 SchKG nur in ungenü- gendem Masse nachgekommen. Im Rahmen des darauf eingeleiteten polizeili- chen Ermittlungsverfahrens wurde am 6. Februar 2002 in der Wohnung der Be- schuldigten eine Hausdurchsuchung vorgenommen, anlässlich welcher neben Bank-, Versicherungs-, Betreibungs- und anderen Akten auch eine teils hand- und teils maschinengeschriebene letztwillige Verfügung B. H.s vom 9. Juni 2001 zum Vorschein kam. Anhand der im Verlaufe des Verfahrens gesammelten Akten kam die Untersuchungsbehörde zum Schluss, dass der überwiegende Teil der Vermögenswerte der Eheleute D. H. und B. H. aus der Lebensversicherung des verstorbenen B. H. bei der L.-Versicherung sowie aus BVG-Vorsorgekonti stammte. Am 2. Februar 1996 war ein Darlehensbetrag von Fr. 123'100.— aus der Lebensversicherung des B. H. bei der L.-Versicherung auf ein auf den Namen der Angeschuldigten lautendes Sparkonto bei der Bank O. in P. überwiesen wor- den. Von diesem Konto erfolgten anschliessend verschiedene Überträge auf Konti von N. H. sowie D. H. und am 27. November 1997 ein Saldo-Übertrag in der Höhe von Fr. 85'001.— auf das Sparkonto Nr. 605069.J2A der Angeschul- digten bei der Bank J... Am 1. März 2000 war sodann ein Betrag von Fr. 33'654.10 aus dem BVG-Vorsorgekonto von B. H. auf das Privatkonto der Angeschuldigten bei der Bank G. überwiesen und wenige Tage später auf ihr Capito-Sparkonto CA 161.954.300 umgebucht worden. Schliesslich erfolgte am 17. April 2001 eine Kapitalauszahlung der L.-Versicherung zugunsten des Versicherungsnehmers B. H. in der Höhe von Fr. 63'054.— auf das Bank G.-Konto Nr. CA 161.954.300 der Angeschuldigten. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen D. H. eine Strafuntersuchung wegen betrügerischen Konkur- ses und Pfändungsbetrugs usw. Nachdem auf Begehren des Verteidigers ge- wisse Beweisergänzungen vorgenommen und die Angeschuldigte sowie ein Bankbeamter durch den Untersuchungsrichter befragt worden waren, wobei D. H. auf Anraten ihres Anwalts praktisch alle Aussagen verweigerte, stellte der Un- tersuchungsrichter die Strafuntersuchung durch Verfügung vom 8. September 2003 wieder ein. Mit Bezug auf den Tatbestand des Pfändungsbetrugs kam er zum Schluss, dass die von der Gemeindeverwaltung A. verwendete und vom Betreibungsamt C. übernommene Schuldnerbezeichnung unklar sei. Bleibe aber

5 bei einer ungenauen Parteibezeichnung eine Unsicherheit über die Identität des betriebenen Schuldners, so habe dies die Nichtigkeit der betreffenden Betrei- bungshandlung zur Folge. Die Pfändungsankündigung vom 15. August 2001 und alle ihr folgenden Betreibungshandlungen samt der Ausstellung der Verlust- scheine seien daher als nichtig zu betrachten. Damit fehle es aber an einer ob- jektiven Strafbarkeitsvoraussetzung, weshalb das Verfahren wegen Pfändungs- betrugs einzustellen sei. Bezüglich des Tatbestandes des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen stellte der Untersuchungsrichter fest, weder die Erben noch deren Vertreter seien zum Einvernahmetermin vom 1. Oktober 2001 er- schienen, obwohl sie auf die Straffolgen des Art. 292 StGB hingewiesen worden seien. Rechtsanwalt Dr. Küng habe geltend gemacht, er habe die Vorladung erst einige Stunden vor dem angesetzten Termin erhalten und den Betreibungsbe- amten mittels E-Mail auf diese Tatsache aufmerksam gemacht, was dieser aller- dings bestreite. Die Angeschuldigte habe eingewendet, sie sei davon ausgegan- gen, dass die Angelegenheit von ihrem Anwalt bearbeitet werde und dieser die notwendigen Handlungen treffen würde. Wie es sich tatsächlich verhalten habe, sei nachträglich nicht mehr eindeutig zu eruieren gewesen. Eine Verfahrensab- tretung und allfällige Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen gemäss Art. 292 StGB beziehungsweise wegen Ungehorsams Dritter im Be- treibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 324 Ziff. 1 und 5 StGB falle vorlie- gend indessen schon wegen der mit Bezug auf Dr. Küng bereits eingetretenen relativen und mit Bezug auf die Angeschuldigte in Kürze bevorstehenden abso- luten Verjährung im Sinne von Art. 109 StGB im Verbindung mit aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ausser Betracht. Schliesslich sei auch das Verfahren wegen Unter- drückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 StGB einzustellen. Zwar stehe fest, dass die Erben entgegen der Bestimmung von Art. 556 Abs. 1 ZGB und Art. 72 EGzZGB das vom Erblasser am 9. Juni 2001 verfasste Testament nicht der zuständigen Kreisbehörde eingereicht hätten. Bei allen in der letztwilligen Verfü- gung bedachten Personen handle es sich indessen um Angehörige im Sinne von Art. 110 Ziff. 2 StGB. Die Urkundenunterdrückung zum Nachteil von solchen sei aber gemäss Art. 254 Abs. 2 StGB nur auf Antrag hin strafbar. Ein entsprechen- der Strafantrag sei aber innert Frist nicht gestellt worden, so dass es an einer Prozessvoraussetzung fehle. Der Untersuchungsrichter stellte sich dann aber auf den Standpunkt, die Angeschuldigte habe durch das Verheimlichen von Gutha- ben und Vermögenswerten klar gegen die dem Schuldner und Dritten im Pfän- dungsverfahren obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gemäss Art. 91 SchKG verstossen und auch das Nichteinliefern der Testamentsurkunde sei eine Widerhandlung gegen eine klare Rechtsnorm und habe Anlass zur Prüfung eines

6 strafrechtlich relevanten Verhaltens gegeben. Es bestünden sodann auch keine Zweifel, dass D. H. durch ihr Vorgehen in zivilrechtlichem Sinne zumindest fahr- lässig gehandelt habe, so dass es gerechtfertigt sei, ihr gestützt auf Art. 156 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu überbinden. C. Am 26. September 2003 reichte Rechtanwalt Dr. Küng im Namen von D. H. Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 8. September 2003 ein mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Ziffer 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 8. September 2003 in Sachen Pr. VV.2002.1219/FA sei aufzuheben und die Ver- fahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'000.— zuzusprechen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.— zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwer- degegners.“ Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2003 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I. Wer durch eine Verfügung oder einen Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes beziehungsweise durch eine von diesem vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheides geltend macht, kann diesen nach Art. 139 Abs. 1 StPO mittels strafrechtlicher Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Kantonsgerichts anfechten. Die Staatsanwaltschaft hat das am 21. Mai 2002 wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs usw. eröff- nete Strafverfahren zwar eingestellt, der Angeschuldigten jedoch die Verfahrens- kosten auferlegt. Als mit diesen Kosten Belastete hat D. H. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Kostenentscheides, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. II.1. Der Untersuchungsrichter geht in seinen Ausführungen über die Kostenauflage zutreffend von Art. 156 Abs. 1 StPO aus, nach welcher Bestim-

7 mung bei Einstellung einer Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise dem Angeschuldigten überbunden werden, wenn dieser durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Er verweist dann aber zu Recht auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung, welche auf Grund der vom Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte und der Literatur zu diesem Thema entwickelten Grundsätze die Anforde- rungen an die Kostenauflage bei Freispruch und bei Verfahrenseinstellung im Hinblick auf das Prinzip der Unschuldsvermutung gegenüber der früheren Praxis erheblich erhöht hat. Kantonale Strafprozessbestimmungen, welche erlauben, dem freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten Verfahrenskosten zu überbinden oder ihm eine Prozessentschädigung zu ver- weigern, wenn er das Verfahren durch leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten veranlasst oder erschwert hat, verstossen nach der Auffassung des Bundesge- richts zwar als solche nicht gegen die Unschuldsvermutung, da sie sich verfas- sungs- und konventionskonform anwenden lassen. Es ist folglich zulässig, den Verursacher kostenpflichtig zu erklären, und zwar selbst dann, wenn die Kosten- pflicht ein vorwerfbares Verhalten voraussetzt, solange dieser Vorwurf eine an- dere Grundlage als eine strafrechtliche Missbilligung besitzt (BGE 114 Ia 302 mit Hinweisen). Nach der heutigen Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen ei- nem Angeschuldigten bei Freispruch dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einlei- tung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des Freigesprochenen, beziehungsweise des Angeschul- digten bei Einstellung des Strafverfahrens handelt es sich nach dieser Praxis des Bundesgerichts (BGE 119 Ia 332 mit Verweisungen) nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung des Prozesses verursacht wurde. Nach den Ausführungen des Bundesgerichts im erwähnten Urteil ist gemäss Art. 41 Abs. 1 OR zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Ab- sicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Im Zivilrecht werde demnach eine Haftung dann ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und – abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung – schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt werde. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR sei ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstosse, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagten, be- ziehungsweise ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschrieben. Solche Verhaltensnormen ergäben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleich-

8 gültig ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder un- geschriebenes Recht handle. Es sei mit der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK festgelegten Unschuldsvermutung vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschul- digten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Straf- verfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert habe. Unzulässig sei es hingegen, die Kostenauflage damit zu begründen, der Angeschuldigte habe sich strafbar gemacht, beziehungsweise es treffe ihn ein strafrechtliches Ver- schulden (BGE 116 Ia 162). 2.a) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verkennt die oben dar- gestellte Rechtsprechung nicht, er macht aber unter Hinweis auf den zuletzt zi- tierten Entscheid des Bundesgerichtes geltend, eine Auferlegung von Kosten an den Angeschuldigten falle insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Überei- fer, auf Grund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Stra- funtersuchung eingeleitet habe, und er wirft dem Untersuchungsrichter im Zu- sammenhang mit dem Tatbestand des Pfändungsbetrugs vor, er hätte aufgrund der Aktenlage beziehungsweise bei sorgfältigem Aktenstudium von Anfang an feststellen müssen, dass infolge der nichtigen Pfändungsankündigung vorliegend gar kein Straftatbestand habe vorliegen können. Statt dessen sei der Untersu- chungsrichter erst in der Einstellungsverfügung zu dieser Erkenntnis gelangt; er habe also die Strafuntersuchung eingeleitet, ohne die Rechtslage ausreichend analysiert gehabt zu haben. Der Staatsanwalt hält dieser Argumentation unter Hinweis auf Padrutt (Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 161) und die bei diesem angeführte Lite- ratur und Judikatur zu Recht entgegen, dass für die Eröffnung einer Strafunter- suchung lediglich konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorhanden sein müssen und ein gewisser, wenn auch nicht schwerwiegender Verdacht genügt, selbst wenn die Zweifel noch überwiegen mögen. Der Staatsanwalt stellt sich sodann auf den Standpunkt, vorliegend hätten auf Grund der Strafanzeige des Konkursamtes konkrete Verdachtsmomente auf strafbare Handlungen im Sinne von Art. 163 ff. StGB, Art. 292 StGB und Art. 323/324 StGB vorgelegen. Es sei nicht Sache der Untersuchungsbehörde, bereits vor oder im Zeitpunkt der Eröffnung eines Strafverfahrens sämtliche rechtlichen Aspekte einer eingehen- den Prüfung zu unterziehen, dazu diene vielmehr das Untersuchungsverfahren. Dieser Argumentation ist zuzustimmen. Was den Tatbestand des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB betrifft, stand für die Untersuchungsbehörde auf Grund der Strafanzeige des Konkursamtes I. vom 3.

9 Januar 2002 vorerst fest, dass in der Betreibung der Gemeindekasse A. gegen die Erben des B. H. sel. Verlustscheine ausgestellt worden waren, womit diese objektive Strafbarkeitsbedingung vorerst als erfüllt betrachtet werden konnte. Weiter konnte der Strafanzeige entnommen werden, dass das Ehepaar D. H. und B. H. noch anfangs 2001 über ein beträchtliches Vermögen verfügt und im Laufe des Jahres noch Kapitalleistungen aus der Säule 3b ausbezahlt erhalten hatte. Es musste daher tatsächlich verdächtig erscheinen, wenn die überlebende Ehe- frau im Betreibungsverfahren angab, dass die Erbengemeinschaft über keine Vermögenswerte aus der Hinterlassenschaft des verstorbenen Ehemannes ver- füge. Dieser Verdacht musste sich angesichts der im Laufe des Ermittlungsver- fahrens von der Kantonspolizei beigezogenen Akten noch verdichten, so dass zum Zeitpunkt, als der Staatsanwalt im Mai 2002 darüber zu befinden hatte, ob ein Strafverfahren zu eröffnen sei, gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen strafbarer Handlungen vorlagen. Gewiss, die mit einem formellen Mangel behaf- teten und folglich rechtlich unwirksamen Verlustscheine lagen zu diesem Zeit- punkt den Untersuchungsbehörden vor, und es hätte ihre Nichtigkeit grundsätz- lich schon in diesem Stadium erkannt werden können. Hätte es sich dabei um einen offenkundigen Fehler gehandelt, wäre die Eröffnung der Strafuntersuchung sicher nicht am Platze gewesen. Dem Staatsanwalt ist jedoch zuzustimmen, wenn er geltend macht, es habe sich im vorliegenden Fall um einen nicht alltäg- lichen Mangel im Betreibungsverfahren gehandelt, der nicht ohne vertiefte Kennt- nis der Gerichtspraxis erkennbar gewesen sei. Der Fehler sei denn auch weder von dem mit entsprechendem Fachwissen ausgestatteten Betreibungsbeamten noch vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bemerkt worden. Diese Fest- stellung ist berechtigt. Rechtsanwalt Dr. Küng, der in seiner Beschwerde dem Untersuchungsrichter vorwirft, wegen unsorgfältigen Aktenstudiums nicht von Anfang an die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung erkannt zu haben, und der in seinem Schreiben an das Betreibungsamt C. vom 17. September 2001 auch dem Betreibungsbeamten vorhielt, er lasse sowohl im allgemeinen als auch im Umgang mit den Namen nicht die notwendige Sorgfalt walten, indem er den Na- men H. einmal mit i und ein anderes Mal mit y schreibe und er habe auch mit seiner Annahme, die Erben H. verfügten aus dem Nachlass des B. H. sel. über Aktiven, eine sorgfaltswidrige Lagebeurteilung vorgenommen, der selbst aber im besagten Schreiben von einem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2010766 vom 5. September 2001 sprach, obwohl es unter diesem Datum weder eine Be- treibung noch einen Zahlungsbefehl gibt, sondern lediglich eine Vorladung der Witwe D. H. auf diesen Termin vorliegt, hat sich – obwohl er sich ausdrücklich auf den Zahlungsbefehl bezog und diesen also kennen musste - weder in diesem

10 Schreiben noch im Laufe des ganzen Verfahrens bis zu dessen zwei Jahre später erfolgten Einstellung je dahin geäussert, das Betreibungsverfahren und damit auch die Verlustscheine litten wegen unzutreffender Schuldnerbezeichnung an einem so gravierenden Mangel, dass infolge Nichtigkeit gar kein Straftatbestand vorliegen könne. Der Vertreter der Angeschuldigten hat also diesen Mangel of- fenbar selbst erst erkannt, als er durch die Ausführungen des Untersuchungs- richters in der Einstellungsverfügung darauf aufmerksam gemacht worden war. Angesichts dieser Umstände erscheint der in der Beschwerde gegenüber den Untersuchungsbehörden erhobene Vorwurf deplaziert und es kann im Gegenteil dazu mit Fug festgestellt werden, dass es sich bei dem die Nichtigkeit der Ver- lustscheine bewirkenden Mangel um ein komplexes Problem handelte, das kei- neswegs so offenkundig war, dass es bereits bei Eröffnung der Strafuntersu- chung hätte erkannt werden müssen. Es ist daher zu einfach, rückblickend zu sagen, angesichts des fraglichen Mangels sei jede Untersuchungseinleitung un- nütz gewesen; die diesbezügliche Argumentation der Verteidigung erweist sich damit als nicht stichhaltig. b) In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Feststellung des Un- tersuchungsrichters, wonach das Nachlassvermögen mindestens Fr. 68'240.-- betragen habe, könne nicht nachvollzogen werden. Bei den erwähnten Fr. 63'054.-- handle es sich um Vermögenswerte, welche der Beschwerdeführerin schon zu Lebzeiten kraft Ehegüterrechts zugestanden und nicht in das Vermögen von B. H. sen. gehört hätten. Wenn D. H. also vor dem Pfändungsbeamten zu Protokoll gegeben habe, die Erbengemeinschaft verfüge über kein Vermögen aus der Hinterlassenschaft ihres verstorbenen Ehemannes, so treffe diese Aus- kunft folglich zu. Auch wenn es im vorliegenden Verfahren nicht darum gehen kann, den genauen Betrag des Nachlassvermögens zu eruieren, so lässt sich doch leicht feststellen, dass diese Darstellung im Widerspruch zur Aktenlage steht. Anspruchsberechtigte Person der Vorsorgepolice Nr. 5.041.777 der K.- Versicherung war B. H. sen., dem die Versicherungsgesellschaft auf Grund die- ses Versicherungsvertrages im Jahre 1996 auch ein Darlehen von Fr. 123'996.— gewährt hatte, welches bei Ablauf der Versicherung mit den vertraglichen Leis- tungen der Gesellschaft verrechnet wurde, so dass am 11. April 2001 noch ein Betrag von Fr. 63'054.-- zur Auszahlung gelangte. Aus welchem Grund dieser Betrag kraft Güterrechts der Ehefrau zugestanden haben sollte, wie in der Be- schwerde behauptet wird, ist nicht ersichtlich. Ohne besondere Vorkehren sei- tens der Ehegatten stand der Ehefrau nur die Hälfte dieser als Errungenschaft zu betrachtenden Versicherungsleistungen zu. Dass eine andere Regelung getrof-

11 fen worden wäre oder der Ehemann gar eine Schenkung vorgenommen hätte, wird nicht behauptet, und es liegen auch überhaupt keine Anhaltspunkte für eine solche Vereinbarung vor. Damit ist aber der Beweis erbracht, dass B. H. über Vermögenswerte verfügte und dass folglich zum Zeitpunkt, als die Beschwerde- führerin vom Betreibungsbeamten befragt wurde, Nachlassvermögen vorhanden gewesen sein musste. D. H. wäre aber verpflichtet gewesen, über diese Vermö- genswerte Auskunft zu geben und gerade bei unklaren Verhältnissen im Rahmen des Pfändungsvollzugs aktiv mitzuwirken; diesen ihren Offenbarungspflichten ist die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht nachgekommen, sondern sie hat ge- genüber dem Betreibungsbeamten ganz klar falsche Aussagen gemacht und ihr Versprechen, den Nachweis über die Aktiven und Passiven der Erbengemein- schaft beizubringen, nicht eingelöst. Dass ein gewisses Nachlassvermögen vor- handen war, musste die Angeschuldigte übrigens auf Grund des ihr im Zeitpunkt der Pfändung bekannten Testaments ihres verstorbenen Ehemannes annehmen, der festgehalten hatte, der Nachlass sei so zu verteilen, dass seine Ehefrau den grösstmöglichen Anteil erhalte; diese Verfügung machte nur einen Sinn, wenn tatsächlich Vermögenswerte vorhanden waren. Der Untersuchungsrichter hat der Beschwerdeführerin daher zu Recht den Vorwurf gemacht, ihren Obliegenheiten gemäss Art. 91 SchKG nicht nachgekommen zu sein. c) Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Februar 2002 wurde ein von B. H. am 9. Juni 2001 verfasstes Testament zu Tage gefördert, das teils mit Maschine und teils von Hand geschrieben ist, und entgegen der Vorschrift von Art. 556 ZGB nicht der zuständigen Kreisbehörde eingereicht wurde. Der Unter- suchungsrichter hat das Verfahren wegen Unterdrückung von Urkunden einge- stellt, weil alle im Testament bedachten Personen Angehörige des Erblassers sind und eine Strafverfolgung in diesem Falle nur aufgrund eines Strafantrages möglich gewesen wäre. Im Rahmen der Ausführungen über die Kostenauflage hat er hingegen festgehalten, die Angeschuldigte habe auch mit dem Nichteinlie- fern der Testamentsurkunde gegen eine klare Rechtsnorm verstossen, was ebenfalls eine Kostenauflage rechtfertige. In der Beschwerde wird demgegenü- ber unter Hinweis auf Druey (Grundriss des Erbrechts, Bern 1997, § 12 N. 60) der Standpunkt vertreten, beim fraglichen Papier handle es sich um ein soge- nanntes Nichttestament, das nicht einzuliefern gewesen sei, so dass auch dies- bezüglich kein Verstoss gegen eine Rechtsnorm vorliege. Zudem handle es sich um einen Zufallsfund aus der ungerechtfertigten Hausdurchsuchung, der nicht zur Rechtfertigung der vorab angeordneten Hausdurchsuchsuchung oder der vorab angeordneten Untersuchung herangezogen werden könne. Abgesehen

12 davon, dass die letztgenannten Ausführungen der Beschwerdeführerin, die auf eine Kritik an der Untersuchung herauslaufen, im Untersuchungsverfahren hätten gerügt werden müssen, ist nicht einzusehen, inwiefern die durchgeführte Haus- durchsuchung hätte ungerechtfertigt sein sollen, wurde diese doch entsprechend der Vorschrift von Art. 94 StPO auf Grund von ganz offenkundigen Verdachts- gründen angeordnet, und ihre Durchführung kann auch nicht als unverhältnis- mässig bezeichnet werden. Mit Bezug auf die Frage, ob die Angeschuldigte ver- pflichtet war, das von ihrem Ehemann verfasste, teilweise maschinengeschrie- bene Testament einzuliefern, teilt die Beschwerdekammer die vom Staatsanwalt zitierte und als herrschende Lehrmeinung zu betrachtende Auffassung, wonach auch als ungültig erachtete, ja selbst nichtige letztwillige Verfügungen einzurei- chen sind (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Erbrecht, 2. Abteilung, N. 4 zu Art. 556; Riemer, Nichtige (unwirksame) Testamente und Erbverträge, in Festschrift Max Keller, 1989, S. 255). Die Beschwerdeführerin hätte also das von ihr gefun- dene Testament der Kreisbehörde übergeben müssen. Wenn sie trotz Verletzung dieser Einlieferungspflicht strafrechtlich nicht zur Rechenschaft gezogen werden konnte, so nur deshalb, weil in der letztwilligen Verfügung keine von Art. 254 StGB nicht erfasste Personen bedacht wurden und es zur Strafverfolgung somit eines Strafantrags bedurft hätte. Das ändert allerdings nichts daran, dass der Angeschuldigten der Vorwurf zu machen war, einer ihr obliegenden gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen zu sein. Damit war auch in diesem Fall der für die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens erforderliche Anfangsverdacht aus von der Angeschuldigten zu vertretenden Gründen gegeben, so dass die Kostenauflage auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt war. 3.a) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, seiner Mandantin stehe gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO eine Entschä- digung für durch die Untersuchungsmassnahmen erlittene Nachteile zu. Nach der erwähnten Bestimmung besteht eine Entschädigungspflicht des Staates, wenn ein Angeschuldigter freigesprochen oder das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt wird oder wenn sich eine ihm gegenüber durchgeführte Zwangsmass- nahme als ungerechtfertigt erweist. Die Entschädigung kann verweigert oder her- abgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte durch verwerfliches oder leichtferti- ges Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert hat. Die so umschrie- benen Voraussetzungen zur Verweigerung einer Entschädigung entsprechen ge- nau jenen, die es gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO erlauben, bei Einstellung oder Ablehnung der Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise dem Angeschuldig- ten zu überbinden. Nachdem oben begründet wurde, dass D. H. durch ihr Ver-

13 halten Anlass zur Durchführung der Strafuntersuchung gegeben hat und die Vor- aussetzungen für die Belastung der Angeschuldigten mit den Verfahrenskosten erfüllt sind, kann grundsätzlich auch die Zusprechung einer Entschädigung ge- stützt auf die nämlichen Überlegungen abgelehnt werden. Mit Bezug auf die An- gemessenheit der Hausdurchsuchung wurde auch bereits oben festgestellt, dass ausreichende Verdachtsgründe gegen die Beschwerdeführerin zur Vornahme einer solchen vorlagen und dass die Durchführung der Massnahme keineswegs unverhältnismässig war. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang denn auch ausschliesslich auf das Fehlen eines Straf- tatbestandes, was bei gründlichem Aktenstudium leicht hätte erkannt werden können. Dass diese Argumentation nicht stichhaltig ist, wurde oben dargelegt, so dass sich dazu weitere Ausführungen erübrigen. b) In der Beschwerde wird sodann der Standpunkt vertreten, die Zu- sprechung einer Genugtuung rechtfertige sich auch deshalb, weil Untersu- chungsrichter L. die Anwaltskorrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Anwalt beschlagnahmt und diese Papiere auf unerklärliche Weise aus den Untersuchungsakten habe entfernen lassen. Auch in diesem Punkt kann die Beschwerdekammer der Argumentation der Verteidigung nicht folgen. Wäre die fragliche Korrespondenz beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin be- schlagnahmt worden, könnte gesagt werden, es handle sich um Dokumente, wel- che durch das Berufsgeheimnis des Anwalts geschützt waren und folglich gemäss Art. 95 Abs. 3 StPO nicht hätten beschlagnahmt werden dürfen. Dem war aber nicht so. Die fragliche Korrespondenz wurde in der Wohnung der Ange- schuldigten aufgefunden und zur Prozedur genommen. Es handelte sich damit nicht mehr um durch das Berufsgeheimnis des Anwalts geschützte Akten, son- dern um Dokumente der Klientin, welche bei dieser ohne Verletzung der erwähn- ten Bestimmung beschlagnahmt werden durften. Das Verhalten des Rechtsver- treters in dieser Sache war übrigens widersprüchlich. Am 15. März 2002 ersuchte er Untersuchungsrichter L. um Mitteilung, weshalb die Anwaltskorrespondenz be- schlagnahmt und noch nicht an seine Klientin zurückerstattet worden sei. Am 1. November 2002 stellte ihm der Untersuchungsrichter die Akten zu und teilte ihm mit, sämtliche relevanten Akten seien nun zur Prozedur genommen worden; er werde die Originale und die nicht mehr für das Verfahren benötigten Unterlagen der Angeschuldigten anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme re- tournieren. In seinem Schreiben an den Untersuchungsrichter vom 2. Dezember 2002 warf Dr. Küng dem Untersuchungsrichter vor, die widerrechtlich beschlag- nahmte Anwaltskorrespondenz in einem separaten Kuvert aufzubewahren.

14 Trotzdem finde sich solche Korrespondenz in den Akten, die damit widerrechtlich beschlagnahmtes Beweismaterial enthielten, welches in keiner Weise speziell gekennzeichnet sei. Er ersuche darum, diese Korrespondenz umgehend zu re- tournieren. Am 28. Januar 2003 wurde D. H. vom Untersuchungsrichter einver- nommen; die Angeschuldigte verweigerte bei dieser Gelegenheit die Rücknahme der für das Verfahren nicht mehr benötigten Unterlagen. Am 30. April 2003 be- antragte Dr. Küng dem Untersuchungsrichter, die rechtswidrig beschlagnahmte Anwaltskorrespondenz sei zu den Akten zu nehmen und nicht in einem geheimen Separatdossier zu führen, und am 2. Juni 2003 schrieb er dem Untersuchungs- richter, er soll diese Unterlagen entweder bei den Akten belassen, damit sich der Richter ein vollständiges Bild über die Art und Weise der Untersuchungsführung machen könne, oder dann aber eine Verfügung erlassen, damit der Richter die Rechtmässigkeit seines Tuns auf dem Instanzenzug überprüfen könne. Ange- sichts dieses widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin und ihres Anwalts war es für den Untersuchungsrichter nicht leicht erkennbar, was nun wirklich verlangt wurde. Wenn die fraglichen Dokumente schliesslich zu den Ak- ten genommen wurden, so scheint er dem zuletzt geäusserten Wunsch entspro- chen zu haben. c) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wirft dem Untersu- chungsrichter weiter vor, er habe unbeachtet gelassen, dass gegen den Betrei- bungsbeamten F. ein Ausstandsbegehren gestellt worden sei. Dieser habe trotz dieses Begehrens weitere Amtstätigkeit entfaltet und insbesondere eine Strafan- zeige eingereicht. Der Untersuchungsrichter hätte aber die Strafanzeige eines Beamten, gegen den ein Ausstandsbegehren vorliege, unter diesem besonderen Aspekt würdigen müssen und insbesondere dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass F. gar nicht mehr hätte amtlich handeln dürfen, zumindest solange über das Ausstandsbegehren nicht entschieden worden sei. Mit diesem Einwand werden Dinge vermischt, die nichts miteinander zu tun haben. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, weshalb ein Betreibungs- und Konkursbeamter in Ausstand treten sollte, nur weil er in einem Konkursverfahren den Angaben der Schuldner mit einer gewissen Vorsicht begegnet und in gebührender Weise die Interessen der Konkursmasse wahrnimmt, geht es dabei um eine Frage, die al- lenfalls das Dienstverhältnis des Beamten betrifft, das aber auf das Strafverfah- ren keinen Einfluss haben kann. Selbst wenn F. hätte in Ausstand treten müssen, würde dies seine Strafanzeige in keiner Weise unwirksam machen. Zur Einrei- chung einer Strafanzeige ist jedermann berechtigt, in welchem Verhältnis er auch zum Beschuldigten steht. Die Strafverfolgungsbehörden waren unabhängig von

15 der Person des Anzeigeerstatters verpflichtet, die erhobenen Vorwürfe auf ihre Berechtigung hin zu untersuchen, was sie denn auch in korrekter Weise getan haben. Die in der Beschwerde in dieser Beziehung vorgebrachte Rüge ist daher fehl am Platze. Wären die Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren der Be- schwerdeführerin nicht schon deshalb abzulehnen, weil diese das Verfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verschuldet hat, so erwiesen sich die geltend gemachten Ansprüche auch aus den dargelegten Gründen als ungerechtfertigt, soweit die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente mit Bezug auf die Entschädigungsfrage überhaupt relevant sein könnten. III. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet, so dass sie abzuweisen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin.

16 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 800 Franken gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: