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BK 2003 36

Kreispräsident Davos

Graubünden · 2003-09-10 · Deutsch GR
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Kostenüberbindung | StA Einstellungsverfügung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht hat ausgeführt, bei den Bestechungstatbeständen von

Art. 315 und Art. 316 aStGB gehe es um die Wahrung der Sachlichkeit und

Objektivität des amtlichen Handelns, die in Frage gestellt seien, wenn sich ein

Amtsträger als käuflich erweise. Der strafrechtliche Schutz werde dabei insofern

relativ weit vorverlegt, als schon die Annahme von Geschenken durch den

Amtsträger als solche unter Strafe stehe, selbst wenn sie nicht zu sachwidrigen

Entscheidungen führe oder führen soll. Sei aber bereits ein Verhalten unter Strafe

gestellt, mit dem der Anschein der Korruption erweckt werde, so bleibe entgegen

der Ansicht des Kantonsgerichts kein Raum mehr für eine ungeschriebene

allgemeine Norm, die ein den Anschein der Bestechlichkeit erzeugendes Verhalten

als rechtswidrig erklären würde. Das Strafgesetz bestimme den Umfang des

rechtlichen Schutzes gegen Bestechlichkeit abschliessend; einen staatlichen

Immoralitätsvorwurf ausserhalb der die Bestechung betreffenden Straftatbestände

dürfe es nicht geben. Die Auffassung des Kantonsgerichts, der Beschwerdeführer

habe dadurch, dass er von A. die erwähnten Leistungen entgegengenommen habe,

zivilrechtlich schuldhaft und daher leichtfertig im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StPO

gehandelt, sei sachlich nicht vertretbar und verletze Art. 9 BV. Ausserdem werde

in der Begründung des angefochtenen Entscheides zum Ausdruck gebracht, der

Beschwerdeführer habe mit der Entgegennahme der Geschenke gegen die

Verhaltensnorm verstossen, wonach ein Behördemitglied jeglichen Anschein von

Bestechlichkeit zu vermeiden habe. Damit werde zumindest indirekt der Eindruck

erweckt, der Beschwerdeführer könnte allenfalls doch im Sinne des Strafrechts

schuldig sein, was mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung unvereinbar sei.

Ob dem Beschwerdeführer unter rein moralischen Gesichtspunkten ein Vorwurf zu

machen wäre, dass er die Geschenke entgegengenommen habe, könne offen

bleiben, denn es sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unzulässig,

einem nicht verurteilten Angeschuldigten wegen eines allein unter ethischen und

moralischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten aufzuerlegen.

Demnach ergebe sich, dass das Kantonsgericht das Willkürverbot und die

Unschuldsvermutung

verletze,

indem

es

angenommen

habe,

die

Staatsanwaltschaft habe die Überbindung der Kosten der eingestellten

Strafuntersuchung an den Beschwerdeführer dem Grundsatz nach zu Recht bejaht.

Sei die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens unzulässig,

so gehe es auch nicht an, bei gleichem Verfahrensausgang dem Angeschuldigten

eine Entschädigung zu verweigern, wenn an sich die Voraussetzungen hiefür

gegeben seien. Demzufolge sei der Entscheid des Kantonsgerichts auch insoweit

E. 5 verfassungswidrig, als angenommen werde, der Beschwerdeführer habe

grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Zur Frage, ob

Voraussetzungen vorliegen, die einem solchen Anspruch ausnahmsweise

entgegenstehen, nimmt das Bundesgericht nicht Stellung und solche sind auch

nicht ersichtlich.

2.a) Nach den oben geschilderten Ausführungen des Bundesgerichts hat die

Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Kosten der eingestellten

Strafuntersuchung auferlegt. Die Ziffer 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung

vom 1. Juli 2002 ist daher aufzuheben und es sind die Verfahrenskosten von

insgesamt Fr. 23'175.15 dem Kanton Graubünden zu belasten, der auch die Kosten

des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

b) Dem Urteil des Bundesgerichts zufolge darf dem Beschwerdeführer auch

keine Entschädigung für die durch das Strafverfahren erlittenen Nachteile

verweigert werden. Es ist X. folglich eine aussergerichtliche Entschädigung

zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 15. April 2002

eine detaillierte Kostennote eingereicht. Der darin aufgelistete Zeitaufwand

erscheint ausgewiesen und gibt zu keinen Korrekturen Anlass. Der geltend

gemachte Betrag von Fr. 42'332.53 umfasst den Aufwand für das Verfahren bis zum

Abschluss der Strafuntersuchung. In der Honorarnote hingegen nicht enthalten sind

die

Bemühungen

im

Zusammenhang

mit

dem

Verfahren

vor

der

Beschwerdekammer. Für die ihm durch das Verfassen der Beschwerdeschrift

entstandenen Aufwendungen ist X. daher zusätzlich zu entschädigen, wobei der

Zeitaufwand seines Rechtsvertreters für diese Arbeit ungefähr jenem entsprechen

dürfte, der für den Weiterzug des Entscheides der Beschwerdekammer an das

Schweizerische Bundesgericht entstanden ist. Nachdem dieses für die

staatsrechtliche Beschwerde eine Entschädigung von 2'500 Franken für

angemessen erachtete, dürfte ein Betrag in dieser Grössenordnung auf für das

kantonale Beschwerdeverfahren angebracht sei. Es wird dem Beschwerdeführer

daher pauschal eine Entschädigung von 45'000 Franken zugesprochen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2002 aufgehoben.
  2. Die Kosten der Strafuntersuchung von Fr. 23'175.15 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer zudem aussergerichtlich mit insgesamt 45'000 Franken zu entschädigen.
  4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 10. September 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 36 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc Walder. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schnyder, Hauptstrasse 94, Schiers, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Juli 2002, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Sich bestechen lassen und Annahme von Geschenken (Kostenauflage), hat sich ergeben:

2 A. Die Bezirksanwaltschaft III (Wirtschaftsdelikte) für den Kanton Zürich führte ab 1999 eine Strafuntersuchung gegen den am 29. März 1935 geborenen griechischen Staatsbürger A. wegen mehrfachen Betrugs und wegen Widerhand- lungen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden anlässlich einer im Mai 2000 durchgeführten Hausdurchsuchung Dokumente gefunden, aus welchen sich ergab, dass A. zum Jahreswechsel 1997/98 unter anderem für X. und dessen Partnerin mehrere Übernachtungen und Essen im „Hotel B.“ in C. bezahlt hatte. Im Laufe der Untersuchung traten weitere Vorteilsgewährungen seitens A. und von diesem beherrschter Gesellschaften zu Gunsten von X. zutage. Mit Schreiben vom 29. Juli 2000 unterbreitete die Bezirksanwaltschaft III die ermittelte Sachlage der Staatsanwaltschaft Graubünden. Es wurde auf die anlässlich der Hausdurchsuchungen aufgefundenen Dokumente hingewiesen, welche die von A. bezahlten Aufenthalte von X. und Partnerin im „Hotel B.“ in C. vom Jahreswechsel 1997/98 belegten, und die Frage aufgeworfen, ob auf Grund der Ermittlungsergebnisse gegen den Griechen ein Verfahren wegen des Verdachts auf Bestechung und gegen X. ein solches wegen des Tatbestandes des Sich- bestechen-lassens gemäss Art. 315 StGB sowie allenfalls wegen Annahme von Geschenken im Sinne von Art. 316 StGB geführt werden sollte. In der Folge fanden verschiedene Besprechungen zwischen der Staatsanwaltschaft Graubünden und der Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich statt. Am 16. Juli 2001 erhob die letztere Strafanzeige gegen X. und am 20. Juli 2001 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden diese zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an den Standespräsidenten zuhanden des Grossen Rates. Am 7. September 2001 beschloss der Grosse Rat, die strafrechtliche Immunität von X. wegen passiver Bestechung gemäss alt Art. 315 StGB und Annahme von Geschenken gemäss alt Art. 316 StGB aufzuheben, worauf am 18. September 2001 eine Strafuntersuchung gegen diesen eröffnet wurde. Mit vom ausserordentlichen Staatsanwalt genehmigter Verfügung vom 1. Juli 2002 stellte der ausserordentliche Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung gegen X. wieder ein; die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 23'175.15 wurden hingegen dem An- geschuldigten auferlegt. Gegen die in der Einstellungsverfügung enthaltene Kostenauflage liess X. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts einlegen mit dem Rechtsbegehren, es seien die amtlichen Kosten des Untersuchungsverfahrens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, welcher zu verpflichten sei, ihm eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 42'332.50 zu bezahlen. Mit Entscheid vom 11. September 2002 hiess die Beschwerdekammer

3 des Kantonsgericht die Beschwerde teilweise gut und reduzierte die dem Angeschuldigten überbundenen Kosten des Untersuchungsverfahrens auf den Betrag von Fr. 18'560.65; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdekammer stellte sich auf den Standpunkt, der Angeschuldigte habe mit der Annahme von Geschenken gegen eine ungeschriebene Verhaltensnorm verstossen. Die Bevölkerung erwarte von einem Regierungsmitglied ein besonders hohes Mass an Korrektheit und Transparenz. Was auch nur entfernt auf die Möglichkeit hinweise, dass sich eine Amtsperson Vorteile einräumen lasse, welche mit ihrer Stellung in Zusammenhang stehen könnte, sei dem Bürger suspekt und erwecke in ihm den Verdacht, es könnte sich jemand durch solche Zuwendungen ihm nicht zustehende Vorteile erkaufen. Wer dieses Prinzip missachte, riskiere, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet werde; er verstosse in klarer Weise gegen eine ungeschriebene Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung und handle folglich widerrechtlich. Der Beschwerdeführer habe mit der Entgegennahme von Geschenken in Form von luxuriösen Diners und Ferienreisen klar gegen diese Norm verstossen und damit durch ein leichtfertiges Benehmen Anlass zur Einleitung der Strafuntersuchung gegeben. Die Staatsanwaltschaft habe ihm daher zu Recht trotz Einstellung des Strafverfahrens die Verfahrenskosten auferlegt und ihm eine Entschädigung für die durch die Untersuchung erlittenen Nachteile versagt. B. X. reichte am 27. Januar 2003 gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts staatsrechtliche Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht ein. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit ihm die Kosten des Untersuchungsverfahrens auferlegt und ihm keine Entschädigung zugesprochen worden sei; die Sache sei zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Mit Urteil vom 14. August 2003 hiess die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die staatsrechtliche Beschwerde gut und hob den Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 11. September 2002 auf. Es wurden keine Kosten erhoben, hingegen wurde der Kanton Graubünden verpflichtet, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit 2'500 Franken zu entschädigen.

4 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht hat ausgeführt, bei den Bestechungstatbeständen von Art. 315 und Art. 316 aStGB gehe es um die Wahrung der Sachlichkeit und Objektivität des amtlichen Handelns, die in Frage gestellt seien, wenn sich ein Amtsträger als käuflich erweise. Der strafrechtliche Schutz werde dabei insofern relativ weit vorverlegt, als schon die Annahme von Geschenken durch den Amtsträger als solche unter Strafe stehe, selbst wenn sie nicht zu sachwidrigen Entscheidungen führe oder führen soll. Sei aber bereits ein Verhalten unter Strafe gestellt, mit dem der Anschein der Korruption erweckt werde, so bleibe entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts kein Raum mehr für eine ungeschriebene allgemeine Norm, die ein den Anschein der Bestechlichkeit erzeugendes Verhalten als rechtswidrig erklären würde. Das Strafgesetz bestimme den Umfang des rechtlichen Schutzes gegen Bestechlichkeit abschliessend; einen staatlichen Immoralitätsvorwurf ausserhalb der die Bestechung betreffenden Straftatbestände dürfe es nicht geben. Die Auffassung des Kantonsgerichts, der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er von A. die erwähnten Leistungen entgegengenommen habe, zivilrechtlich schuldhaft und daher leichtfertig im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StPO gehandelt, sei sachlich nicht vertretbar und verletze Art. 9 BV. Ausserdem werde in der Begründung des angefochtenen Entscheides zum Ausdruck gebracht, der Beschwerdeführer habe mit der Entgegennahme der Geschenke gegen die Verhaltensnorm verstossen, wonach ein Behördemitglied jeglichen Anschein von Bestechlichkeit zu vermeiden habe. Damit werde zumindest indirekt der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer könnte allenfalls doch im Sinne des Strafrechts schuldig sein, was mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung unvereinbar sei. Ob dem Beschwerdeführer unter rein moralischen Gesichtspunkten ein Vorwurf zu machen wäre, dass er die Geschenke entgegengenommen habe, könne offen bleiben, denn es sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unzulässig, einem nicht verurteilten Angeschuldigten wegen eines allein unter ethischen und moralischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten aufzuerlegen. Demnach ergebe sich, dass das Kantonsgericht das Willkürverbot und die Unschuldsvermutung verletze, indem es angenommen habe, die Staatsanwaltschaft habe die Überbindung der Kosten der eingestellten Strafuntersuchung an den Beschwerdeführer dem Grundsatz nach zu Recht bejaht. Sei die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens unzulässig, so gehe es auch nicht an, bei gleichem Verfahrensausgang dem Angeschuldigten eine Entschädigung zu verweigern, wenn an sich die Voraussetzungen hiefür gegeben seien. Demzufolge sei der Entscheid des Kantonsgerichts auch insoweit

5 verfassungswidrig, als angenommen werde, der Beschwerdeführer habe grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Zur Frage, ob Voraussetzungen vorliegen, die einem solchen Anspruch ausnahmsweise entgegenstehen, nimmt das Bundesgericht nicht Stellung und solche sind auch nicht ersichtlich. 2.a) Nach den oben geschilderten Ausführungen des Bundesgerichts hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Kosten der eingestellten Strafuntersuchung auferlegt. Die Ziffer 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2002 ist daher aufzuheben und es sind die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 23'175.15 dem Kanton Graubünden zu belasten, der auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

b) Dem Urteil des Bundesgerichts zufolge darf dem Beschwerdeführer auch keine Entschädigung für die durch das Strafverfahren erlittenen Nachteile verweigert werden. Es ist X. folglich eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 15. April 2002 eine detaillierte Kostennote eingereicht. Der darin aufgelistete Zeitaufwand erscheint ausgewiesen und gibt zu keinen Korrekturen Anlass. Der geltend gemachte Betrag von Fr. 42'332.53 umfasst den Aufwand für das Verfahren bis zum Abschluss der Strafuntersuchung. In der Honorarnote hingegen nicht enthalten sind die Bemühungen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Beschwerdekammer. Für die ihm durch das Verfassen der Beschwerdeschrift entstandenen Aufwendungen ist X. daher zusätzlich zu entschädigen, wobei der Zeitaufwand seines Rechtsvertreters für diese Arbeit ungefähr jenem entsprechen dürfte, der für den Weiterzug des Entscheides der Beschwerdekammer an das Schweizerische Bundesgericht entstanden ist. Nachdem dieses für die staatsrechtliche Beschwerde eine Entschädigung von 2'500 Franken für angemessen erachtete, dürfte ein Betrag in dieser Grössenordnung auf für das kantonale Beschwerdeverfahren angebracht sei. Es wird dem Beschwerdeführer daher pauschal eine Entschädigung von 45'000 Franken zugesprochen.

6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2002 aufgehoben.

2. Die Kosten der Strafuntersuchung von Fr. 23'175.15 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

3. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer zudem aussergerichtlich mit insgesamt 45'000 Franken zu entschädigen.

4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc