Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz (Kostenüberbindung) | BGP Einstellungsverfügung
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Ein- stellungsverfügungen des Kreispräsidenten und des Bezirksgerichtspräsidenten kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt wer- den (Art. 176a StPO). Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung gel- tend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beschwerdelegitimiert ist jeder, der von einem Kostenentscheid unmittelbar betroffen ist. Beschwerdeführer im vorliegen- den Fall ist X., der von der Vorinstanz zur Tragung sämtlicher Untersuchungsge- bühren und -kosten verpflichtet worden ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Kos- tenauflage in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Kostenbeschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Das Bezirksgerichtspräsidium Landquart hat das gegen den Be- schwerdeführer wegen Verstosses gegen das Lotteriegesetz eröffnete und geführte Strafuntersuchungsverfahren eingestellt. Gleichwohl wurden ihm sämtliche Kosten der Staatsanwaltschaft, des Strafmandats- und des gerichtlichen Untersuchungs- verfahrens auferlegt. Die Kostenauflage wird damit begründet, dass der Beschwer- deführer im polizeilichen Ermittlungsverfahren ausgesagt habe, das Lotteriesystem zwei Bekannten empfohlen zu haben, womit er die Strafuntersuchung veranlasst habe. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er an einem legalen Spiel teilgenommen und er ferner keine Teilnehmer geworben habe. Die Untersuchungsbehörde habe sich nie eingehend mit der Frage befasst, ob das fragliche Spiel nach dem Schneeballsystem verlaufe oder ob ein nicht straf- bares Gewinnerwartungssystem vorliege. Selbst wenn das Spiel als verbotene Lot- terie zu qualifizieren wäre, sei allein das Einlegen in die Lotterie straffrei. Strafbar sei einzig das Werben eines Teilnehmers. Er habe jedoch keine Werbung betrieben. Er habe bereits vor Erlass des Strafmandates daran festgehalten, dass er das Spiel nicht weiterempfohlen habe. Es hätte schon vor Kreisamt zu einer Einstellung der Untersuchung kommen müssen.
E. 4 3.
Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob
das Bezirksgerichtspräsidium Landquart dem Beschwerdeführer sämtliche Unter-
suchungsgebühren und -kosten auferlegen durfte. Bei Einstellung einer Strafunter-
suchung ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dem Angeschuldigten Kosten
aufzuerlegen. Art. 156 StPO bestimmt, dass die Kosten bei Ablehnung oder Einstel-
lung der Untersuchung dem Angeschuldigten ganz oder teilweise überbunden wer-
den können, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Ver-
fahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen
Voraussetzungen kann dem Angeschuldigten im Falle der Einstellung des Verfah-
rens eine Entschädigung verweigert werden (Art. 161 Abs. 1 StPO). Art. 156 StPO
liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bür-
ger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem Ange-
schuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia
167). Nach der neueren, gegenüber den früher herrschenden Anschauungen ein-
schränkenden Praxis des Bundesgerichtes ist dazu ein unter zivilrechtlichen Ge-
sichtspunkten vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein gegen rechtlich vorge-
schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossendes Verhalten,
welches eine pflichtgemäss handelnde Strafverfolgungsbehörde zur Einleitung ei-
nes Strafverfahrens veranlasste, oder ein Verhalten, welches in entsprechender
Weise zu einer Erschwerung eines Verfahrens führte (PGK 2000 Nr. 36 mit Hinwei-
sen). Es handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 OR
(Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang) an-
genäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten im Sinne
eines prozessualen Verschuldens (BGE 116 Ia 162). Dieses schuldhafte Benehmen
ist dann gegeben, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als ange-
bracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (Willy Padrutt, Kommentar zur
Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 395), wobei eine
bloss leichte Fahrlässigkeit genügt (ZR 96 Nr. 62 S. 158). Das Verschulden wiegt
dabei um so schwerer, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnitts-
verhalten ist (BGE 116 Ia 170). Die Kostenauflage setzt ferner voraus, dass das
schuldhafte Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung
des Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder
ungeschriebene kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen,
welche direkt oder indirekt Schädigungen untersagen beziehungsweise ein Schädi-
gungen vermeidendes Verhalten vorschreiben, klar verstossende Benehmen des
Angeschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le-
benserfahrung geeignet war, für sich alleine oder zusammen mit anderen Umstän-
den den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur
E. 5 Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange be-
findlichen Strafprozesses zu erschweren (vgl. ZR 96 1997 S. 158 ff.). Die Kosten-
belastung darf nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vor-
geworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen
Handlungen reicht (BGE 116 Ia 162, BGE 109 Ia 163; Willy Padrutt, a.a.O., N 2.1.2
zu Art. 156 StPO).
4.
Art. 1 Abs. 1 des Lotteriegesetzes verbietet Lotterien. Gemäss Art. 1
Abs. 2 gilt jede Veranstaltung als Lotterie, bei der gegen Leistung eines Einsatzes
oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein vermögensrechtlicher Vorteil als
Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffen-
heit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches
auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird. Gemäss Art. 43 der Verordnung zum
Lotteriegesetz sind den Lotterien alle Veranstaltungen, bei denen das Schneeball-
system (Lawinen-, Hydra-, Gella- oder Multiplexsystem) zur Anwendung kommt,
gleichgestellt. Eine solche Veranstaltung liegt vor, wenn die Lieferung von Waren,
die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht
gestellt werden, die für die Gegenpartei des Veranstalters nur dann einen Vorteil
bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte
zu veranlassen (Art. 43 Ziff. 1 LV). Ebenso sind Preisausschreiben und Wettbe-
werbe jeder Art den Lotterien gleichgestellt, an denen nur nach Leistung eines Ein-
satzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes teilgenommen werden kann
und bei denen der Erwerb oder die Höhe der ausgesetzten Gewinne wesentlich vom
Zufall oder von Umständen abhängig ist, die der Teilnehmer nicht kennt (Art. 43 Ziff.
2 LV). Untersagt sind gemäss Art. 4 Lotteriegesetz die Ausgabe und die Durch-
führung einer durch dieses Gesetz verbotenen Lotterie. Die Durchführung einer Lot-
terie umfasst die dem Lotteriezweck dienenden Handlungen, wie die Ankündigung
oder Bekanntmachung einer Lotterie, die Ausgabe der Lose, die Empfehlung, das
Feilbieten, die Vermittlung und den Verkauf von Losen, Coupons oder Ziehungslis-
ten, die Losziehung, die Ausrichtung der Gewinne, die Verwendung des Ertrages.
Gemäss Art. 38 Lotteriegesetz macht sich strafbar, wer eine durch dieses Gesetz
verbotene Lotterie ausgibt oder durchführt (Abs. 1). Straffrei ist das Einlegen in eine
Lotterie (Abs. 2). Veranstaltungen nach dem Schneeballsystem, wie sie in Art. 43
Ziff. 1 LV umschrieben werden, sind als lotterieähnliche Unternehmungen im Sinne
von Art. 56 Abs. 2 Lotteriegesetz zu qualifizieren, deren Durchführung gemäss Art.
38 Lotteriegesetz strafbar ist.
E. 6 a) Wohl unterscheidet sich eine Veranstaltung nach dem Schneeballsystem
von ihrer Anlage her in tatsächlicher Hinsicht wesentlich von einer Lotterie im ei-
gentlichen Sinne, bei welcher über Erwerb und Höhe der gegen Leistung eines Ein-
satzes in Aussicht gestellten Gewinne etwa durch Losziehung entschieden wird.
Massgebend ist indessen allein, dass die vier Merkmale einer Lotterie gemäss Art.
1 Abs. 2 Lotteriegesetz - Leistung eines Einsatzes oder Abschluss eines Rechtsge-
schäftes, Gewinnaussicht, Planmässigkeit und Zufall - in ähnlicher Weise gegeben
sind wie bei einer Lotterie (vgl. BGE 123 IV 228 ff. mit weiteren Hinweisen). Den
Teilnehmern am "games without frontiers" werden unter www.gameswf.de neben
hohen Bargewinnen zusätzlich die Teilnahme an dem Immobilienquiz Money-Poly
in Aussicht gestellt. Für die Teilnahme ist der Erwerb von mindestens einem soge-
nannten Pin 2 zu € 200,00 zuzüglich Bearbeitungsgebühr erforderlich. Gemäss der
auf Internet einsehbaren Spielerklärung und dem im Antragsformular auf Teilnahme
am Spiel enthaltenen Risikohinweis erlöschen mit dem Spielende alle Ansprüche
der Teilnehmer gegenüber dem Veranstalter. Es ist nicht bestritten, dass der Be-
schwerdeführer einen Einsatz mit dem Kauf der Pin's leisten musste und ihm ein
Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Auch das Vorliegen des Merkmals der Planmäs-
sigkeit wird durch den Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt, nachdem
für den Veranstalter jegliches Spielrisiko ausgeschlossen ist. Planmässigkeit im lot-
terierechtlichen Sinne liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn ein Veranstalter sein
Spielrisiko aufgrund mathematischer Berechnungen für sich ausschliesst. Entschei-
dend ist allein, dass der Veranstalter sein Risiko ausschliesst (vgl. BGE 123 IV 228
ff. mit weiteren Hinweisen). Bei einer Veranstaltung nach dem Schneeballsystem
trägt der Veranstalter schon nach der Konzeption einer solchen Unternehmung kein
Risiko; dieses tragen allein die Teilnehmer, denen es gelingen muss, weitere Per-
sonen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen. Auch das aleatorische
Element ist bei Veranstaltungen nach dem Schneeballsystem gegeben. Solche Ver-
anstaltungen führen rasch zu einer Marktsättigung beziehungsweise Marktveren-
gung mit der Folge, dass später hinzukommende Teilnehmer bei aller Beharrlichkeit
und allem Geschick es zunehmend schwerer haben, ihrerseits weitere Teilnehmer
anzuwerben, so dass ihr Vorteil wesentlich vom Zufall abhängt. Das Schneeballsys-
tem ist auf Marktverengung angelegt; der Zufall ist ihm immanent. Genau um einen
solches Schneeballsystem handelt es sich beim "games without frontiers". Das
Spiel respektive der Aufstieg innerhalb eines sogenannten Reihenhauses - der er-
worbene Pin wird zunächst im Fundament des Reihenhauses plaziert - ist nur so-
lange möglich, als neue Teilnehmer einsteigen. In der Spielerklärung wird denn
auch ausdrücklich festgehalten, dass das Spiel solange laufe wie im Rechenzen-
trum neue Teilnehmer registriert werden. Auch unter dem auf dem Antragsformular
E. 7 auf Teilnahme angebrachten Risikohinweis wird darauf hingewiesen, dass der Teil-
nehmer mit einem Teil- oder Totalverlust des eingesetzten Kapitals rechnen müsse.
Diese Wahrscheinlichkeit werde umso grösser je länger das Spiel dauere, denn je
grösser die Anzahl der Teilnehmer werde, desto eher sei mit einem Spielende zu
rechnen. Dies besagt nichts anderes als, dass je länger das Spiel dauert, umso
schwieriger wird es, neue Teilnehmer zu finden. Ohne neue Teilnehmer kann das
Spiel jedoch nicht weitergeführt werden. Mithin ist es entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers sehr wohl wesentlich vom Zufall abhängig, ob ein Gewinn erzielt
werden kann. Der Gewinn ist offensichtlich davon abhängig, dass genügend neue
Teilnehmer weitere sogenannte Pin's erwerben. Über diese Tatsache vermag auch
nicht die durch den Beschwerdeführer abgegebene Erklärung, dass er keine weite-
ren Teilnehmer für das Spiel anwerben werde, hinweg zu täuschen. Diese Erklärung
hat zum einen keinen eigentlichen Schuldcharakter und sie beschränkt sich ferner
lediglich auf die Aussage, dass keine weiteren Teilnehmer unter Benutzung des
Werbekonzepts der Vertriebsgesellschaft angeworben werden. Das Werben von
neuen Mitspielern wird also weder rechtswirksam noch grundsätzlich ausgeschlos-
sen. Dies ergibt sich auch daraus, dass auf der Rückseite des Antragsformulars auf
Teilnahme am Spiel anzugeben ist, von welcher Person mit welcher Haus Nummer,
mithin von welchem Mitspieler, das Spiel empfohlen worden ist. Gemäss seiner vor
der Kantonspolizei gemachten Aussage wurde dem Beschwerdeführer das Spiel
ebenfalls von einem Mitspieler empfohlen. Selbst wenn der Teilnehmer rechtsver-
bindlich keine neuen Mitspieler anwerben dürfte, wäre das Spiel als Veranstaltung
im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 LV zu qualifizieren. Der Erklärungsinhalt würde nämlich
einzig dazu dienen, die Gesetzesbestimmung von Art. 43 Ziff. 1 LV respektive das
Verbot von Veranstaltungen nach dem Schneeballsystem zu umgehen. Es ist offen-
sichtlich, dass der Fortbestand des Spiels respektive das Realisieren eines Gewin-
nes von der Teilnahme neuer Mitspieler abhängig ist. Art. 43 Ziff. 1 LV ist nach
seinem Sinn und Zweck auf jeden Fall auf das vorliegende Spiel anwendbar. Die
Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer an einem ver-
botenen Lotteriespiel teilgenommen hat.
b) Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden vom
17. Januar 2003 erklärte der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, ob er nach der
Unterzeichnung des Teilnahme-Antrages das Schneeballsystem weiterempfohlen
und/oder weitere Spieler angeworben habe, dass ihm A. gesagt habe, dass er das
System noch einigen Personen weiterempfehlen müsse. Je mehr Personen er an-
werben könne, desto besser sei dies. Er habe B. aus D. und C. aus E. gefragt, ob
sie auch an diesem System mitmachen wollen. Die beiden hätten ihn nur ausgelacht
E. 8 und hätten nicht teilgenommen. Am Schluss der Einvernahme fügte der Beschwer-
deführer noch bei, dass er froh sei, dass die ganze Sache aufgeflogen sei und er
nicht noch mehr Geld verloren habe. Er bestätigte ferner, dass seine Aussagen der
Wahrheit entsprächen und das Protokoll richtig abgefasst sei. Auf die Aufforderung
des Kreispräsidenten Maienfeld sich zum Vorhalt, gegen das Lotteriegesetz ver-
stossen zu haben, vernehmen zu lassen, machte der Beschwerdeführer schriftlich
lediglich geltend, an einem legalen Spiel teilgenommen zu haben (Kreisamt act. 7).
Erst in seiner Einsprache gegen das Strafmandat des Kreispräsidenten Maienfeld
vom 25. Februar 2003 führte der Beschwerdeführer aus, keine Werbung betrieben
zu haben, sondern lediglich mit dem Gedanken gespielt zu haben, das Spiel zu
empfehlen. Der Beschwerdeführer gab auf diesbezügliches Befragen durch den Be-
zirksgerichtspräsidenten zu Protokoll, er habe die Aussage, dass er das Spiel weiter
empfohlen habe, gemacht, weil er von der einvernehmenden Kantonspolizistin
mehrmals gefragt worden sei. Damit sie Ruhe gebe, habe er die zwei erwähnten
Namen angegeben. Mit Schreiben vom 15. April 2003 an den Bezirksgerichtspräsi-
denten Landquart hielt der Beschwerdeführer nochmals fest, dass einzig der Ge-
danke, mit einem Kollegen über das Spiel zu sprechen, nicht strafbar sei. In einer
Klammerbemerkung fügte er an, er sei bei seiner Aussage auf dem Polizeiposten
wohl zu ehrlich gewesen. Die polizeiliche Einvernahme sei nicht fair abgelaufen,
denn seine Gedanken seien als vollzogene Tat formuliert worden, was nicht den
Tatsachen entspreche. Im Rahmen der bezirksgerichtlichen Ergänzung des Unter-
suchungsverfahrens verneinten die als Zeugen befragten B. und C., dass ihnen der
Beschwerdeführer ein Lotteriespiel namens "games without frontiers" empfohlen
habe.
c)
Wie oben aufgezeigt worden ist, hat der Beschwerdeführer an einem
nach dem Lotteriegesetz verbotenen Spiel teilgenommen. Durch seine Teilnahme
an einem verbotenen Spiel hat er Anlass zur Eröffnung der Strafuntersuchung ge-
geben, welche zum Zwecke hatte abzuklären, ob er lediglich in die verbotene Lot-
terie eingelegt hat oder ob er sich eine verbotene Durchführungshandlung im Sinne
von Art. 4 Lotteriegesetz zu Schulden kommen lassen hat. Dazu im polizeilichen
Ermittlungsverfahren befragt, sagte er gemäss Protokoll aus, dass er das Spiel zwei
bekannten Personen empfohlen habe. Am Ende der Einvernahme gab der Be-
schwerdeführer an, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprächen, und er
bestätigte, dass das Protokoll korrekt abgefasst sei. Das Protokoll ist vom Be-
schwerdeführer dementsprechend vorbehaltlos unterzeichnet worden. In seiner
Vernehmlassung an das Kreisamt Maienfeld zum Vorhalt, sich der Übertretung
gemäss Art. 38 Lotteriegesetz schuldig gemacht zu haben, machte er dann lediglich
E. 9 gelten, dass er an einem legalen Spiel teilgenommen habe. Entgegen seinen Aus-
führungen berief sich der Beschwerdeführer erst in seiner Einsprache gegen das
Strafmandat darauf, lediglich mit dem Gedanken gespielt zu haben, das Spiel wei-
terzuempfehlen, dies in der Folge aber unterlassen zu haben. Seine Behauptung,
seine vor der Kantonspolizei deponierte Aussage sei falsch protokolliert worden, ist
als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer wurde gegen Ende
der polizeilichen Einvernahme darauf hingewiesen, dass er in dieser Sache zur An-
zeige gebracht werde, was er zur Kenntnis nahm. Unmittelbar darauf, im Bewusst-
sein der Tragweite seiner Aussage hat der Beschwerdeführer das Protokoll gelesen
und gleichwohl ausdrücklich bestätigt, dass seine Aussagen richtig abgefasst seien.
Dafür, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt, spricht ferner, dass er an-
lässlich der Einvernahme vor dem Bezirksgerichtspräsidium Landquart, also nach
Erhebung der Einsprache bestätigte, dass er die Aussage, das Spiel empfohlen zu
haben, tatsächlich gemacht habe. Als Erklärung für sein Aussageverhalten gab er
an, dass er mehrfach dazu befragt worden sei und er Ruhe haben wollte. Er er-
wähnte in keiner Art und Weise, dass seine Aussage falsch protokolliert worden sei.
Erst im auf die bezirksgerichtliche Einvernahme folgenden Schreiben vom 15. April
2003 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Aussage sei falsch wiedergege-
ben worden. Bei diesem Hintergrund ist es durchaus gerechtfertigt, davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei Graubünden
tatsächlich ausgesagt hat, das Spiel zwei namentlich genannten Personen empfoh-
len zu haben. Durch seine falsche Aussage hat er den Erlass des ihn schuldig spre-
chenden Strafmandates verursacht, da für die Strafbarkeit die Empfehlung einer
verbotenen Lotterie genügt. Der Beschwerdeführer zeichnet ebenso für die nachfol-
gende Ergänzung der Strafuntersuchung verantwortlich. Diese wurde allein deshalb
notwendig, weil sich der Beschwerdeführer im polizeilichen Ermittlungsverfahren
fehlerhaft verhielt und er überdies seine Aussage nicht rechtzeitig korrigierte. Er er-
wähnte erst in der gegen das Strafmandat gerichteten Einsprache, dass er lediglich
mit dem Gedanken gespielt hatte, dass Spiel zu empfehlen. Durch sein wahrheits-
widriges Aussageverhalten hat der Beschwerdeführer das Strafverfahren unnötig
erschwert und in die Länge gezogen. Das gegen prozessuale Verhaltensnormen
klar verstossendes Benehmen gereicht dem Beschwerdeführer zum Verschulden.
Er hatte keine Veranlassung zur Aussage, das Spiel empfohlen zu haben, wenn er
es in Tat und Wahrheit gar nicht getan hatte. Es durfte von ihm erwartet werden,
dass er unter den gegebenen Verhältnissen - im Rahmen eines polizeilichen Ermitt-
lungsverfahrens - korrekt aussagte. Sein Aussageverhalten weicht von dem unter
den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten ab
und gereicht ihm damit zum Verschulden. Soweit durch ein solches, gegen prozes-
E. 10 suale Verhaltensnormen klar verstossendes Benehmen Kosten entstehen, können sie dem Beschuldigten auferlegt werden. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten sowie seine fehlerhafte Aussage Anlass zur Eröffnung und Verlängerung des Strafunter- suchungsverfahrens gegeben, womit sein Verhalten zweifellos kausal für die Ent- stehung der Untersuchungskosten war. Sein Verhalten qualifiziert sich des weiteren als schuldhaft und widerrechtlich, womit neben dem Schaden die weiteren Voraus- setzungen für die Kostenauferlegung gegeben sind. Der Beschwerdeführer hat dementsprechend die gesamten Kosten der Strafuntersuchung zu tragen und kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 18. August 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 30 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc Honegger Droll. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bernhard Meier, Ankerstrasse 53, 8004 Zürich, gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. Juni 2003, mitgeteilt am 27. Juni 2003, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz (Kostenüberbindung) hat sich ergeben:
2 A. Am 22. Oktober 2002 stellte X. einen Antrag auf Teilnahme am System "Games without frontiers". Der Spieleinsatz auf dem Teilnahme-Antrag ist als Kauf- preis zu € 200,00 zuzüglich Bearbeitungsgebühr zu € 49,50 pro PIN 2 definiert. X. kaufte neun Stück. Mit Datum vom 27. November 2002 erstatte die Kantonspolizei F. gegen X. Anzeige wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffen die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Lotteriegesetz) beziehungsweise der dazugehörigen Verordnung. Am 17. Januar 2003 wurde X. von der Kantonspolizei Graubünden zu seiner Teilnahme am System "Games without frontiers" befragt. Er erklärte, am Spiel teil- genommen und zwei Bekannte angefragt zu haben, ob sie auch am System mitma- chen wollten. B. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Maienfeld vom 18. Februar 2003, mitgeteilt am 24. Februar 2003, wurde X. des Verstosses gegen Art. 38 des Lotteriegesetzes schuldig gesprochen und er wurde mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Überdies wurde er verpflichtet, die Verfahrenskosten, welche aus den Ge- bühren der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 50.-- und denjenigen des Kreis- amtes Maienfeld von Fr. 180.-- bestehen, zu tragen. C. Gegen das Strafmandat erhob X. am 25. Februar 2003 Einsprache. Nach Ergänzung der Strafuntersuchung stellte der Bezirksgerichtspräsident Land- quart mit Verfügung vom 20. Juni 2003, mitgeteilt am 27. Juni 2003, die Strafunter- suchung gegen X. wegen Verstosses gegen das Lotteriegesetz ein. Dabei wurden ihm die Kosten des Kreisamtes Maienfeld, bestehend aus den Gebühren der Staats- anwaltschaft Graubünden von Fr. 50.-- und denjenigen des Kreisamtes Maienfeld von Fr. 180.--, total Fr. 260.--, sowie die Untersuchungskosten des Bezirksamtes Landquart, bestehend aus den Untersuchungskosten von Fr. 640.-- und den Bar- auslagen von Fr. 60.--, total Fr. 700.--, vollumfänglich auferlegt. D. Mit Datum vom 18. Juli 2003 liess X. gegen das Kostendekret des Be- zirksgerichtspräsidiums Landquart strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben mit dem Begehren, er sei von der Kostentragungspflicht zu befreien und es sei ihm für das Verfahren vor der Vor- instanz eine billige Entschädigung zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden. Mit Schreiben vom 08. August 2003 verzichtete das Bezirksgerichtspräsi- dium Landquart ausdrücklich auf die Einreichung einer Vernehmlassung und es be-
3 antragte unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Ab- weisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Erwägungen in der angefoch- tenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Ein- stellungsverfügungen des Kreispräsidenten und des Bezirksgerichtspräsidenten kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt wer- den (Art. 176a StPO). Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung gel- tend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beschwerdelegitimiert ist jeder, der von einem Kostenentscheid unmittelbar betroffen ist. Beschwerdeführer im vorliegen- den Fall ist X., der von der Vorinstanz zur Tragung sämtlicher Untersuchungsge- bühren und -kosten verpflichtet worden ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Kos- tenauflage in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Kostenbeschwerde ist daher einzutreten. 2. Das Bezirksgerichtspräsidium Landquart hat das gegen den Be- schwerdeführer wegen Verstosses gegen das Lotteriegesetz eröffnete und geführte Strafuntersuchungsverfahren eingestellt. Gleichwohl wurden ihm sämtliche Kosten der Staatsanwaltschaft, des Strafmandats- und des gerichtlichen Untersuchungs- verfahrens auferlegt. Die Kostenauflage wird damit begründet, dass der Beschwer- deführer im polizeilichen Ermittlungsverfahren ausgesagt habe, das Lotteriesystem zwei Bekannten empfohlen zu haben, womit er die Strafuntersuchung veranlasst habe. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er an einem legalen Spiel teilgenommen und er ferner keine Teilnehmer geworben habe. Die Untersuchungsbehörde habe sich nie eingehend mit der Frage befasst, ob das fragliche Spiel nach dem Schneeballsystem verlaufe oder ob ein nicht straf- bares Gewinnerwartungssystem vorliege. Selbst wenn das Spiel als verbotene Lot- terie zu qualifizieren wäre, sei allein das Einlegen in die Lotterie straffrei. Strafbar sei einzig das Werben eines Teilnehmers. Er habe jedoch keine Werbung betrieben. Er habe bereits vor Erlass des Strafmandates daran festgehalten, dass er das Spiel nicht weiterempfohlen habe. Es hätte schon vor Kreisamt zu einer Einstellung der Untersuchung kommen müssen.
4 3. Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das Bezirksgerichtspräsidium Landquart dem Beschwerdeführer sämtliche Unter- suchungsgebühren und -kosten auferlegen durfte. Bei Einstellung einer Strafunter- suchung ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dem Angeschuldigten Kosten aufzuerlegen. Art. 156 StPO bestimmt, dass die Kosten bei Ablehnung oder Einstel- lung der Untersuchung dem Angeschuldigten ganz oder teilweise überbunden wer- den können, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Ver- fahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann dem Angeschuldigten im Falle der Einstellung des Verfah- rens eine Entschädigung verweigert werden (Art. 161 Abs. 1 StPO). Art. 156 StPO liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bür- ger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem Ange- schuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia 167). Nach der neueren, gegenüber den früher herrschenden Anschauungen ein- schränkenden Praxis des Bundesgerichtes ist dazu ein unter zivilrechtlichen Ge- sichtspunkten vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein gegen rechtlich vorge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossendes Verhalten, welches eine pflichtgemäss handelnde Strafverfolgungsbehörde zur Einleitung ei- nes Strafverfahrens veranlasste, oder ein Verhalten, welches in entsprechender Weise zu einer Erschwerung eines Verfahrens führte (PGK 2000 Nr. 36 mit Hinwei- sen). Es handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 OR (Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang) an- genäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens (BGE 116 Ia 162). Dieses schuldhafte Benehmen ist dann gegeben, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als ange- bracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 395), wobei eine bloss leichte Fahrlässigkeit genügt (ZR 96 Nr. 62 S. 158). Das Verschulden wiegt dabei um so schwerer, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnitts- verhalten ist (BGE 116 Ia 170). Die Kostenauflage setzt ferner voraus, dass das schuldhafte Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen, welche direkt oder indirekt Schädigungen untersagen beziehungsweise ein Schädi- gungen vermeidendes Verhalten vorschreiben, klar verstossende Benehmen des Angeschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung geeignet war, für sich alleine oder zusammen mit anderen Umstän- den den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur
5 Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange be- findlichen Strafprozesses zu erschweren (vgl. ZR 96 1997 S. 158 ff.). Die Kosten- belastung darf nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vor- geworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 116 Ia 162, BGE 109 Ia 163; Willy Padrutt, a.a.O., N 2.1.2 zu Art. 156 StPO). 4. Art. 1 Abs. 1 des Lotteriegesetzes verbietet Lotterien. Gemäss Art. 1 Abs. 2 gilt jede Veranstaltung als Lotterie, bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffen- heit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird. Gemäss Art. 43 der Verordnung zum Lotteriegesetz sind den Lotterien alle Veranstaltungen, bei denen das Schneeball- system (Lawinen-, Hydra-, Gella- oder Multiplexsystem) zur Anwendung kommt, gleichgestellt. Eine solche Veranstaltung liegt vor, wenn die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht gestellt werden, die für die Gegenpartei des Veranstalters nur dann einen Vorteil bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen (Art. 43 Ziff. 1 LV). Ebenso sind Preisausschreiben und Wettbe- werbe jeder Art den Lotterien gleichgestellt, an denen nur nach Leistung eines Ein- satzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes teilgenommen werden kann und bei denen der Erwerb oder die Höhe der ausgesetzten Gewinne wesentlich vom Zufall oder von Umständen abhängig ist, die der Teilnehmer nicht kennt (Art. 43 Ziff. 2 LV). Untersagt sind gemäss Art. 4 Lotteriegesetz die Ausgabe und die Durch- führung einer durch dieses Gesetz verbotenen Lotterie. Die Durchführung einer Lot- terie umfasst die dem Lotteriezweck dienenden Handlungen, wie die Ankündigung oder Bekanntmachung einer Lotterie, die Ausgabe der Lose, die Empfehlung, das Feilbieten, die Vermittlung und den Verkauf von Losen, Coupons oder Ziehungslis- ten, die Losziehung, die Ausrichtung der Gewinne, die Verwendung des Ertrages. Gemäss Art. 38 Lotteriegesetz macht sich strafbar, wer eine durch dieses Gesetz verbotene Lotterie ausgibt oder durchführt (Abs. 1). Straffrei ist das Einlegen in eine Lotterie (Abs. 2). Veranstaltungen nach dem Schneeballsystem, wie sie in Art. 43 Ziff. 1 LV umschrieben werden, sind als lotterieähnliche Unternehmungen im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Lotteriegesetz zu qualifizieren, deren Durchführung gemäss Art. 38 Lotteriegesetz strafbar ist.
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a) Wohl unterscheidet sich eine Veranstaltung nach dem Schneeballsystem von ihrer Anlage her in tatsächlicher Hinsicht wesentlich von einer Lotterie im ei- gentlichen Sinne, bei welcher über Erwerb und Höhe der gegen Leistung eines Ein- satzes in Aussicht gestellten Gewinne etwa durch Losziehung entschieden wird. Massgebend ist indessen allein, dass die vier Merkmale einer Lotterie gemäss Art. 1 Abs. 2 Lotteriegesetz - Leistung eines Einsatzes oder Abschluss eines Rechtsge- schäftes, Gewinnaussicht, Planmässigkeit und Zufall - in ähnlicher Weise gegeben sind wie bei einer Lotterie (vgl. BGE 123 IV 228 ff. mit weiteren Hinweisen). Den Teilnehmern am "games without frontiers" werden unter www.gameswf.de neben hohen Bargewinnen zusätzlich die Teilnahme an dem Immobilienquiz Money-Poly in Aussicht gestellt. Für die Teilnahme ist der Erwerb von mindestens einem soge- nannten Pin 2 zu € 200,00 zuzüglich Bearbeitungsgebühr erforderlich. Gemäss der auf Internet einsehbaren Spielerklärung und dem im Antragsformular auf Teilnahme am Spiel enthaltenen Risikohinweis erlöschen mit dem Spielende alle Ansprüche der Teilnehmer gegenüber dem Veranstalter. Es ist nicht bestritten, dass der Be- schwerdeführer einen Einsatz mit dem Kauf der Pin's leisten musste und ihm ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Auch das Vorliegen des Merkmals der Planmäs- sigkeit wird durch den Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt, nachdem für den Veranstalter jegliches Spielrisiko ausgeschlossen ist. Planmässigkeit im lot- terierechtlichen Sinne liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn ein Veranstalter sein Spielrisiko aufgrund mathematischer Berechnungen für sich ausschliesst. Entschei- dend ist allein, dass der Veranstalter sein Risiko ausschliesst (vgl. BGE 123 IV 228 ff. mit weiteren Hinweisen). Bei einer Veranstaltung nach dem Schneeballsystem trägt der Veranstalter schon nach der Konzeption einer solchen Unternehmung kein Risiko; dieses tragen allein die Teilnehmer, denen es gelingen muss, weitere Per- sonen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen. Auch das aleatorische Element ist bei Veranstaltungen nach dem Schneeballsystem gegeben. Solche Ver- anstaltungen führen rasch zu einer Marktsättigung beziehungsweise Marktveren- gung mit der Folge, dass später hinzukommende Teilnehmer bei aller Beharrlichkeit und allem Geschick es zunehmend schwerer haben, ihrerseits weitere Teilnehmer anzuwerben, so dass ihr Vorteil wesentlich vom Zufall abhängt. Das Schneeballsys- tem ist auf Marktverengung angelegt; der Zufall ist ihm immanent. Genau um einen solches Schneeballsystem handelt es sich beim "games without frontiers". Das Spiel respektive der Aufstieg innerhalb eines sogenannten Reihenhauses - der er- worbene Pin wird zunächst im Fundament des Reihenhauses plaziert - ist nur so- lange möglich, als neue Teilnehmer einsteigen. In der Spielerklärung wird denn auch ausdrücklich festgehalten, dass das Spiel solange laufe wie im Rechenzen- trum neue Teilnehmer registriert werden. Auch unter dem auf dem Antragsformular
7 auf Teilnahme angebrachten Risikohinweis wird darauf hingewiesen, dass der Teil- nehmer mit einem Teil- oder Totalverlust des eingesetzten Kapitals rechnen müsse. Diese Wahrscheinlichkeit werde umso grösser je länger das Spiel dauere, denn je grösser die Anzahl der Teilnehmer werde, desto eher sei mit einem Spielende zu rechnen. Dies besagt nichts anderes als, dass je länger das Spiel dauert, umso schwieriger wird es, neue Teilnehmer zu finden. Ohne neue Teilnehmer kann das Spiel jedoch nicht weitergeführt werden. Mithin ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl wesentlich vom Zufall abhängig, ob ein Gewinn erzielt werden kann. Der Gewinn ist offensichtlich davon abhängig, dass genügend neue Teilnehmer weitere sogenannte Pin's erwerben. Über diese Tatsache vermag auch nicht die durch den Beschwerdeführer abgegebene Erklärung, dass er keine weite- ren Teilnehmer für das Spiel anwerben werde, hinweg zu täuschen. Diese Erklärung hat zum einen keinen eigentlichen Schuldcharakter und sie beschränkt sich ferner lediglich auf die Aussage, dass keine weiteren Teilnehmer unter Benutzung des Werbekonzepts der Vertriebsgesellschaft angeworben werden. Das Werben von neuen Mitspielern wird also weder rechtswirksam noch grundsätzlich ausgeschlos- sen. Dies ergibt sich auch daraus, dass auf der Rückseite des Antragsformulars auf Teilnahme am Spiel anzugeben ist, von welcher Person mit welcher Haus Nummer, mithin von welchem Mitspieler, das Spiel empfohlen worden ist. Gemäss seiner vor der Kantonspolizei gemachten Aussage wurde dem Beschwerdeführer das Spiel ebenfalls von einem Mitspieler empfohlen. Selbst wenn der Teilnehmer rechtsver- bindlich keine neuen Mitspieler anwerben dürfte, wäre das Spiel als Veranstaltung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 LV zu qualifizieren. Der Erklärungsinhalt würde nämlich einzig dazu dienen, die Gesetzesbestimmung von Art. 43 Ziff. 1 LV respektive das Verbot von Veranstaltungen nach dem Schneeballsystem zu umgehen. Es ist offen- sichtlich, dass der Fortbestand des Spiels respektive das Realisieren eines Gewin- nes von der Teilnahme neuer Mitspieler abhängig ist. Art. 43 Ziff. 1 LV ist nach seinem Sinn und Zweck auf jeden Fall auf das vorliegende Spiel anwendbar. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer an einem ver- botenen Lotteriespiel teilgenommen hat.
b) Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden vom
17. Januar 2003 erklärte der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, ob er nach der Unterzeichnung des Teilnahme-Antrages das Schneeballsystem weiterempfohlen und/oder weitere Spieler angeworben habe, dass ihm A. gesagt habe, dass er das System noch einigen Personen weiterempfehlen müsse. Je mehr Personen er an- werben könne, desto besser sei dies. Er habe B. aus D. und C. aus E. gefragt, ob sie auch an diesem System mitmachen wollen. Die beiden hätten ihn nur ausgelacht
8 und hätten nicht teilgenommen. Am Schluss der Einvernahme fügte der Beschwer- deführer noch bei, dass er froh sei, dass die ganze Sache aufgeflogen sei und er nicht noch mehr Geld verloren habe. Er bestätigte ferner, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprächen und das Protokoll richtig abgefasst sei. Auf die Aufforderung des Kreispräsidenten Maienfeld sich zum Vorhalt, gegen das Lotteriegesetz ver- stossen zu haben, vernehmen zu lassen, machte der Beschwerdeführer schriftlich lediglich geltend, an einem legalen Spiel teilgenommen zu haben (Kreisamt act. 7). Erst in seiner Einsprache gegen das Strafmandat des Kreispräsidenten Maienfeld vom 25. Februar 2003 führte der Beschwerdeführer aus, keine Werbung betrieben zu haben, sondern lediglich mit dem Gedanken gespielt zu haben, das Spiel zu empfehlen. Der Beschwerdeführer gab auf diesbezügliches Befragen durch den Be- zirksgerichtspräsidenten zu Protokoll, er habe die Aussage, dass er das Spiel weiter empfohlen habe, gemacht, weil er von der einvernehmenden Kantonspolizistin mehrmals gefragt worden sei. Damit sie Ruhe gebe, habe er die zwei erwähnten Namen angegeben. Mit Schreiben vom 15. April 2003 an den Bezirksgerichtspräsi- denten Landquart hielt der Beschwerdeführer nochmals fest, dass einzig der Ge- danke, mit einem Kollegen über das Spiel zu sprechen, nicht strafbar sei. In einer Klammerbemerkung fügte er an, er sei bei seiner Aussage auf dem Polizeiposten wohl zu ehrlich gewesen. Die polizeiliche Einvernahme sei nicht fair abgelaufen, denn seine Gedanken seien als vollzogene Tat formuliert worden, was nicht den Tatsachen entspreche. Im Rahmen der bezirksgerichtlichen Ergänzung des Unter- suchungsverfahrens verneinten die als Zeugen befragten B. und C., dass ihnen der Beschwerdeführer ein Lotteriespiel namens "games without frontiers" empfohlen habe. c) Wie oben aufgezeigt worden ist, hat der Beschwerdeführer an einem nach dem Lotteriegesetz verbotenen Spiel teilgenommen. Durch seine Teilnahme an einem verbotenen Spiel hat er Anlass zur Eröffnung der Strafuntersuchung ge- geben, welche zum Zwecke hatte abzuklären, ob er lediglich in die verbotene Lot- terie eingelegt hat oder ob er sich eine verbotene Durchführungshandlung im Sinne von Art. 4 Lotteriegesetz zu Schulden kommen lassen hat. Dazu im polizeilichen Ermittlungsverfahren befragt, sagte er gemäss Protokoll aus, dass er das Spiel zwei bekannten Personen empfohlen habe. Am Ende der Einvernahme gab der Be- schwerdeführer an, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprächen, und er bestätigte, dass das Protokoll korrekt abgefasst sei. Das Protokoll ist vom Be- schwerdeführer dementsprechend vorbehaltlos unterzeichnet worden. In seiner Vernehmlassung an das Kreisamt Maienfeld zum Vorhalt, sich der Übertretung gemäss Art. 38 Lotteriegesetz schuldig gemacht zu haben, machte er dann lediglich
9 gelten, dass er an einem legalen Spiel teilgenommen habe. Entgegen seinen Aus- führungen berief sich der Beschwerdeführer erst in seiner Einsprache gegen das Strafmandat darauf, lediglich mit dem Gedanken gespielt zu haben, das Spiel wei- terzuempfehlen, dies in der Folge aber unterlassen zu haben. Seine Behauptung, seine vor der Kantonspolizei deponierte Aussage sei falsch protokolliert worden, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer wurde gegen Ende der polizeilichen Einvernahme darauf hingewiesen, dass er in dieser Sache zur An- zeige gebracht werde, was er zur Kenntnis nahm. Unmittelbar darauf, im Bewusst- sein der Tragweite seiner Aussage hat der Beschwerdeführer das Protokoll gelesen und gleichwohl ausdrücklich bestätigt, dass seine Aussagen richtig abgefasst seien. Dafür, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt, spricht ferner, dass er an- lässlich der Einvernahme vor dem Bezirksgerichtspräsidium Landquart, also nach Erhebung der Einsprache bestätigte, dass er die Aussage, das Spiel empfohlen zu haben, tatsächlich gemacht habe. Als Erklärung für sein Aussageverhalten gab er an, dass er mehrfach dazu befragt worden sei und er Ruhe haben wollte. Er er- wähnte in keiner Art und Weise, dass seine Aussage falsch protokolliert worden sei. Erst im auf die bezirksgerichtliche Einvernahme folgenden Schreiben vom 15. April 2003 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Aussage sei falsch wiedergege- ben worden. Bei diesem Hintergrund ist es durchaus gerechtfertigt, davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei Graubünden tatsächlich ausgesagt hat, das Spiel zwei namentlich genannten Personen empfoh- len zu haben. Durch seine falsche Aussage hat er den Erlass des ihn schuldig spre- chenden Strafmandates verursacht, da für die Strafbarkeit die Empfehlung einer verbotenen Lotterie genügt. Der Beschwerdeführer zeichnet ebenso für die nachfol- gende Ergänzung der Strafuntersuchung verantwortlich. Diese wurde allein deshalb notwendig, weil sich der Beschwerdeführer im polizeilichen Ermittlungsverfahren fehlerhaft verhielt und er überdies seine Aussage nicht rechtzeitig korrigierte. Er er- wähnte erst in der gegen das Strafmandat gerichteten Einsprache, dass er lediglich mit dem Gedanken gespielt hatte, dass Spiel zu empfehlen. Durch sein wahrheits- widriges Aussageverhalten hat der Beschwerdeführer das Strafverfahren unnötig erschwert und in die Länge gezogen. Das gegen prozessuale Verhaltensnormen klar verstossendes Benehmen gereicht dem Beschwerdeführer zum Verschulden. Er hatte keine Veranlassung zur Aussage, das Spiel empfohlen zu haben, wenn er es in Tat und Wahrheit gar nicht getan hatte. Es durfte von ihm erwartet werden, dass er unter den gegebenen Verhältnissen - im Rahmen eines polizeilichen Ermitt- lungsverfahrens - korrekt aussagte. Sein Aussageverhalten weicht von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten ab und gereicht ihm damit zum Verschulden. Soweit durch ein solches, gegen prozes-
10 suale Verhaltensnormen klar verstossendes Benehmen Kosten entstehen, können sie dem Beschuldigten auferlegt werden. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten sowie seine fehlerhafte Aussage Anlass zur Eröffnung und Verlängerung des Strafunter- suchungsverfahrens gegeben, womit sein Verhalten zweifellos kausal für die Ent- stehung der Untersuchungskosten war. Sein Verhalten qualifiziert sich des weiteren als schuldhaft und widerrechtlich, womit neben dem Schaden die weiteren Voraus- setzungen für die Kostenauferlegung gegeben sind. Der Beschwerdeführer hat dementsprechend die gesamten Kosten der Strafuntersuchung zu tragen und kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: