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BK 2002 74

KreisP Einstellungsverfügung

Graubünden · 2003-02-12 · Deutsch GR
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Verletzung von Verkehrsvorschriften (Kostenüberbindung) | BGP Einstellungsverfügung

Sachverhalt

Strasse in Richtung P.-Strasse/R.-Strasse und fuhr in der Folge ohne anzuhalten in die P.-Strasse ein, wo gleichzeitig X. mit seinem Motorrad Kontrollschild W. von der S.-Strasse kommend zur P.-Strasse Nr. Y. - seine Wohnadresse - unterwegs war. Es kam dabei zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Beide Fahr- zeuglenker stürzten und zogen sich Verletzungen zu. Ein Strafantrag wurde nicht gestellt. An den Fahrzeugen entstand Sachschaden. Da bei X. der Verdacht auf Marihuana-Konsum bestand wurde eine Blut- und Urinprobe angeordnet. Diese erfolgte am 11. Februar 2001 um 15.50 Uhr im Kan- tonsspital Chur. Ein Atemlufttest wurde nicht durchgeführt. Im weiteren wurde fest- gestellt, dass der Hinterreifen des Motorrades von X. nur noch eine Profiltiefe von 1.2 mm aufwies. B. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 25. April 2001, mit- geteilt am 3. Mai 2001, wurde X. des Führens eines nicht betriebssicheren Fahr- zeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG sowie der Wider- handlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Für die Verletzung von Verkehrsregeln wurde er mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Für das Betäu- bungsmitteldelikt wurde er verwarnt. Von den Kosten von insgesamt Fr. 1'547.45 wurden X. anteilsmässig Fr. 160.50 auferlegt. C. Dagegen liess X. am 9. Mai 2001 Einsprache erheben. Nach Ergän- zung der Strafuntersuchung stellte der Bezirksgerichtspräsident Plessur mit Verfü- gung vom 29. November 2002, mitgeteilt am 3. Dezember 2002, die Strafuntersu- chung gegen X. wegen Verletzung von Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Dabei wurden ihm die Barauslagen und Gebühren der Staatsanwaltschaft und die Kosten der polizeilichen Bestandesaufnahme von insgesamt Fr. 1'307.45, die Kosten des Kreisamtes von Fr. 240.-- und diejenigen des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur von Fr. 770.-- vollumfänglich auferlegt. D. Mit Datum vom 24. Dezember 2002 liess X. gegen das Kostendekret des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur strafrechtliche Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben mit dem Begehren, er sei von der Kostentragungspflicht zu befreien und es sei ihm für das Verfahren vor der Vorinstanz eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'355.75 zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz beziehungs- weise des Kantons Graubünden.

3 Mit Schreiben vom 14. Januar 2003 verzichtete das Bezirksgerichtspräsidium Plessur ausdrücklich auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Erwägungen in der angefoch- tenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Ein- stellungsverfügungen des Kreispräsidenten und des Bezirksgerichtspräsidenten kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt wer- den (Art. 176a StPO). Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung gel- tend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beschwerdelegitimiert ist jeder, der von einem Kostenentscheid unmittelbar betroffen ist. Beschwerdeführer im vorliegen- den Fall ist X., der von der Vorinstanz zur Tragung sämtlicher Untersuchungskosten verpflichtet worden ist. Sodann wurde ihm die beantragte Parteientschädigung ver- weigert. Der Beschwerdeführer ist durch die Überbindung der Kosten und die Ver- weigerung der Entschädigungsforderung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Kostenbeschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das Bezirksgerichtspräsidium Plessur dem Beschwerdeführer die Kosten der Staatsanwaltschaft und der polizeilichen Bestandesaufnahme sowie die Gebühr des Kreisamtes als auch ihre Kosten auferlegen durfte. Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, dem Angeschuldigten Kosten zu überbinden, obwohl eine Strafun- tersuchung eingestellt wird. Nach Art. 156 Abs. 1 StPO ist dies aber nur zulässig, wenn der Angeschuldigte durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Bestim- mung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem An- geschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia 167). Nach der neueren, gegenüber den früher herrschenden Anschauungen ein- schränkenden Praxis des Bundesgerichtes ist dazu ein unter zivilrechtlichen Ge- sichtspunkten vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein gegen rechtlich vorge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossendes Verhalten,

E. 4 welches eine pflichtgemäss handelnde Strafverfolgungsbehörde zur Einleitung ei-

nes Strafverfahrens veranlasste, oder ein Verhalten, welches in entsprechender

Weise zu einer Erschwerung eines Verfahrens führte (PGK 2000 Nr. 36 mit Hinwei-

sen). Es handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 OR

(Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang) an-

genäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten im Sinne

eines prozessualen Verschuldens (BGE 116 Ia 162). Dieses schuldhafte Benehmen

ist dann gegeben, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als ange-

bracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (Willy Padrutt, Kommentar zur

Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 395), wobei eine

bloss leichte Fahrlässigkeit genügt (ZR 96 Nr. 62 S. 158). Das Verschulden wiegt

dabei um so schwerer, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnitts-

verhalten ist (BGE 116 Ia 170). Die Kostenauflage setzt ferner voraus, dass das

schuldhafte Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung

des Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder

ungeschriebene kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen,

welche direkt oder indirekt Schädigungen untersagen beziehungsweise ein Schädi-

gungen vermeidendes Verhalten vorschreiben, klar verstossende Benehmen des

Angeschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le-

benserfahrung geeignet war, für sich alleine oder zusammen mit anderen Umstän-

den den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur

Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange be-

findlichen Strafprozesses zu erschweren (vgl. ZR 96 1997 S. 158 ff.). Die Kosten-

belastung darf nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vor-

geworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen

Handlungen reicht (BGE 116 Ia 162, BGE 109 Ia 163; Willy Padrutt, a.a.O., N 2.1.2

zu Art. 156 StPO).

3.

Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur hat das gegen den Beschwer-

deführer wegen Verletzung von Verkehrsregeln und wegen Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz eröffnete und geführte Strafuntersuchungsverfahren

eingestellt. Gleichwohl wurden ihm sämtliche Kosten des polizeilichen Ermittlungs-

, des Strafmandats- und des gerichtlichen Untersuchungsverfahrens auferlegt. Die

Kostenauflage wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seiner Aus-

sage, Marihuana konsumiert zu haben, und dadurch, dass er einen Pneu mit Profi-

len an der Grenze des gesetzlich Zulässigen verwendet habe, die gerichtsmedizini-

schen Kosten und die Einleitung des Strafverfahrens verschuldet habe. Der Be-

schwerdeführer bringt dagegen vor, dass keine Adäquanz zwischen seiner Aussage

E. 5 und der Anordnung des gerichtsmedizinischen Gutachtens bestehe. Überhaupt sei

die Aussage nicht geeignet gewesen, um die Einholung eines Gutachtens zu recht-

fertigen. Im weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass das Versicherungsgut-

achten ergeben habe, dass die Reifenprofiltiefe des Hinterrades gesetzeskonform

gewesen sei. Ihm könne in diesem Zusammenhang kein prozessuales Verschulden

angelastet werden; er habe gegen keine geschriebene oder ungeschriebene Ver-

haltensnorm verstossen und keinen Anlass zur Einleitung eines Strafuntersu-

chungsverfahrens wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften gegeben.

4.

Bereits im Verfahren vor Kreisamt beanstandete der Beschwerdefüh-

rer in seiner Stellungnahme vom 26. März 2001 mit Verweis auf sein Schreiben vom

20. März 2001 an das Strassenverkehrsamt Graubünden die durch die Polizei er-

folgte Messung der Reifenprofile (act. 23, Kreisamt). Im Rahmen der Ergänzung der

Strafuntersuchung rügte er - vom Bezirksgerichtspräsidenten Plessur als Ange-

schuldigter zur Sache befragt - erneut die durch die Polizei erfolgte Messung. Er

hielt fest, dass er anlässlich der Messung nicht anwesend gewesen sei; er habe

sich im Krankenwagen aufgehalten. Sein Vater habe die Messung verfolgt und ihm

mitgeteilt, dass die Polizei ein rechteckiges Messgerät verwendet habe, mit wel-

chem sich die Profile gar nicht ausmessen liessen. Der ermittelte Wert sei geschätzt

worden. In der Folge liess der Beschwerdeführer beim Bezirksgerichtspräsidium

Plessur ein von der Zürich-Versicherungsgesellschaft über das Reifenprofil erstell-

tes Gutachten zu den Akten reichen. Darin wurde das Reifenprofil als einwandfrei

und gleichmässig abgefahren bezeichnet (act. 9, Bezirksamt). Hierauf wurde der für

das Gutachten verantwortlich zeichnende B., Fahrzeugexperte, vom Bezirksge-

richtspräsidenten Plessur als Zeuge befragt (act. 12, Bezirksamt). Der Zeuge

bestätigte die inhaltliche Richtigkeit seines Gutachtens. Er erklärte, sich sicher zu

sein, dass die Profilrillen des Hinterrades nicht unter dem gesetzlichen Minimum

gewesen seien. Auf Vorlage der durch die Polizei über das Reifenprofil erstellten

Fotodokumentation (act. 3, Kreisamt) erklärte er, dass es sich beim markierten

Punkt um den sogenannten TWI-Punkt handle. Dieser zeige das gesetzliche Mini-

malprofilmass an. Der Zeuge sagte weiter aus, dass es möglich sei, dass das Profil

stellenweise am gesetzlichen Limit gewesen sei. Bei einer Messung an der Stelle

gemäss Fotoblatt wären wahrscheinlich nicht 2 mm Profiltiefe resultiert. Es könne

sein, dass der Pneu nicht gleichmässig abgefahren gewesen sei. Soweit er in sei-

nem Schreiben festgehalten habe, dass das Reifenprofil gleichmässig abgefahren

gewesen sei, habe er die Breite des Pneus und nicht den Umfang gemeint. Es sei

schade, dass auf dem Fotoblatt gerade nur diese Stelle abgebildet sei; an einer

anderen Stelle wäre deutlicher sichtbar, dass der Pneu nicht abgefahren gewesen

E. 6 sei. Der Zeuge erklärte im weiteren, dass er bei seiner Aussage gemäss Gutachten

vom 22. August 2001 bleibe. Er müsse allerdings ergänzen, dass die Pneuprofiltiefe

an der markierten Stelle keine 2 mm mehr betrage. Bei einer Kontrolle durch das

Strassenverkehrsamt, bei welchem er früher gearbeitet habe, wäre der Pneu zum

Ersetzen aufgeschrieben worden. Die Betriebssicherheit wäre jedoch nicht bean-

standet worden.

Die Kostenauflage wird, wie erwähnt, unter anderem damit begründet, dass

der Beschwerdeführer für sein Motorrad einen Pneu verwendet habe, dessen Profil

gerade noch als gesetzeskonform bezeichnet werden könne, womit er das wegen

Verletzung von Verkehrsvorschriften eingeleitete Untersuchungsverfahren ver-

schuldet habe. Die Feststellung der Vorinstanz, das fragliche Profil könne "gerade

noch als rechtskonform" bezeichnet werden, trägt den Aussagen des Experten un-

genügend Rechnung. Der Experte hat als Zeuge befragt deutlich und ohne Zweifel

deponiert, dass das beanstandete Profil gesetzeskonform gewesen sei. Er hat zwar

erklärt, dass die Profilrillen an der auf den Fotos markierten Stelle möglicherweise

am gesetzlichen Limit gewesen seien. Er hat jedoch auch deponiert, dass an ande-

rer Stelle als abgebildet deutlicher sichtbar gewesen wäre, dass der Pneu nicht ab-

gefahren gewesen sei. Nach der Aussage des Experten war das Reifenprofil des

Hinterrades also gerade nur an einer kleinflächigen Stelle unter dem Mass von 2

mm und nicht, wie die Feststellung der Vorinstanz glauben lässt, auf der ganzen

Lauffläche. Entscheidend ist letztlich, dass das Profil auch an dieser Stelle nicht zu

beanstanden war, da es nicht unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Mass lag.

Aus dem Umstand, dass das Profil an der in der Fotodokumentation bezeichneten

Stelle im Bereich der gesetzlichen Mindesprofiltiefe war, kann keine Kostentra-

gungspflicht begründet werden. Nach Art. 58 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die

technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge genügt es, wenn die Reifen auf

der ganzen Lauffläche mindestens 1.6 mm tiefe Profilrillen aufweisen. Diese Anfor-

derungen ist der Hinterreifen ohne weiteres gerecht worden. Ist es grundsätzlich

erlaubt, Reifen mit einer Profiltiefe von minimal 1.6 mm zu benutzen, darf es einem

Fahrzeuglenker nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn eine Untersuchung er-

forderlich ist, um festzustellen, dass die Mindestprofiltiefe erreicht wird (vgl. BGE

119 Ia 335).

5.

Nach dem Polizeirapport vom 18. Februar 2001 ereignete sich der Un-

fall am 11. Februar 2002, um zirka 15.25 Uhr. Der Unfall wurde um 15.30 Uhr ge-

meldet; um 15.35 befand sich die Polizei bereits am Unfallort. Im Protkoll ist unter

dem Titel "Bemerkungen" angeführt, dass beim Beschwerdeführer eine Blut- und

E. 7 Urinprobe angeordnet wurde, da der Verdacht auf Marihuana-Konsum bestand. In

der Auftragsbestätigung zur Blutentnahme vom 11. Februar 2001 finden sich keine

Hinweise über die Verdachtsgründe (act. 10, Kreisamt). Die Blutentnahme und die

Urinasservierung erfolgten am Sonntag, den 11. Februar 2001, um 15.50 und 15.55

Uhr im Kantonsspital in Chur (act. 2 und act. 13 letztes Blatt, Kreisamt). Aus dem

Protokoll über die auf der Notfallstation erfolgte ärztliche Untersuchung des Be-

schwerdeführers vom 11. Februar 2001 kann entnommen werden, dass keine An-

gaben zu aktuellen Alkohol-, Drogen- und/oder Medikamenteneinnahmen vor dem

Ereignis - dem Unfall - gemacht worden sind. Im weiteren ergibt sich, dass der ärzt-

liche Untersuchungsbefund unauffällig war und keine Beeinträchtigung des Be-

schwerdeführers festgestellt werden konnte. Das Protokoll ist vom untersuchenden

Arzt Dr.med. C. unterzeichnet (act. 13 letztes Blatt, Kreisamt). Am 18. Februar 2001

wurde der Beschwerdeführer von der Polizei zum Unfallhergang befragt. Auf ent-

sprechendes Befragen erklärte er, dass er das letzte Mal im Januar Marihuana ge-

raucht habe; seither habe er keine Drogen mehr konsumiert - auch am Tage des

Unfalles nicht (act. 6, Kreisamt). Den Akten kann im weiteren entnommen werden,

dass der Auftrag zur chemisch-toxikologischen Untersuchung bereits am 11. Fe-

bruar 2001 erteilt worden ist (act. 8, Kreisamt). Darin findet sich der Hinweis, dass

der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen vor zirka zwei Monaten Marihuana

konsumiert habe. Im polizeilichen Bericht zur Feststellung der Verminderung der

Fahrfähigkeit durch Drogen und/oder Medikamente ist dazu vermerkt, dass der Ver-

dächtige - der Beschwerdeführer - angegeben habe, vor zwei Monaten Marihuana,

konkret einen Joint geraucht zu haben. Der Bericht datiert vom 11. Februar 2001

(act. 9, Kreisamt). Der negative Laborbericht über die Untersuchung des Urins da-

tiert vom 13. Februar 2001 (act. 13, Kreisamt). In seiner Stellungnahme vom 26.

März 2001 führte der Beschwerdeführer zu Handen des Kreisamtes aus, dass er

seit seiner ersten Verwarnung bis zu einem Monat vor dem Unfall, damit zirka zwei-

einhalb Jahre, keine Drogen mehr konsumiert habe. Im Januar, über einen Monat

vor dem Unfall, habe er lediglich drei bis vier Züge von einem Joint geraucht. Seither

habe er kein Marihuana mehr konsumiert (act. 23, Kreisamt).

Nach den Untersuchungsakten wurde der Beschwerdeführer erstmals am

18. Februar 2001 zum Unfallhergang und zu einem allfälligen Drogenkonsum be-

fragt. Die Blut- und Urinuntersuchung wurde aber bereits unmittelbar nach dem Un-

fall vom 11. Februar 2001 angeordnet. Der zu Gunsten des Beschwerdeführers aus-

gefallene Laborbericht des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen

wurde am 13. Februar 2001 verfasst und lag bei der polizeilichen Einvernahme des

Beschwerdeführers vom 18. Februar 2001 vor. Der Laborbericht des Instituts für

E. 8 Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen wurde ihm anlässlich der Befragung

vorgelegt; der Beschwerdeführer anerkannte die durch erwähntes Institut erfolgte

Auswertung der Urinprobe. Orientiert man sich allein am Zeitpunkt der Befragung

des Beschwerdeführers und an demjenigen, an welchem der Auftrag zur gerichts-

medizinischen Begutachtung erfolgt ist, scheint es tatsächlich am adäquaten Kau-

salzusammenhang zwischen der Aussage des Beschwerdeführers und der Anord-

nung der Begutachtung zu fehlen. Zufolge den im Auftrag zur chemisch-toxikologi-

schen Untersuchung vom 11. Februar 2001 festgehaltenen Bemerkungen erfolgte

die Anordnung der Begutachtung aber gerade deswegen, weil der Beschwerdefüh-

rer angegeben hatte, zwei Monate vor dem Unfall Marihuana konsumiert zu haben.

Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Ort zu einem all-

fälligen Drogenkonsum befragt worden sein muss und er alsdann angegeben hat,

dass er vor zwei Monaten Marihuana geraucht habe. Dies veranlasste die Polizei,

eine medizinisch-toxikologische Untersuchung zu verlangen. Allein aus der

Adäquanz der Aussage des Beschwerdeführers zur Begutachtung kann jedoch

noch keine Haftung begründet werden. Primär stellt sich nämlich die Frage, ob die

Aussage des Beschwerdeführers, im Januar 2001 etwas Marihuana geraucht zu

haben, begründeten Anlass zur Einholung eines Gutachtens zwecks Abklärung der

Fahrfähigkeit geben konnte. Es ist zu berücksichtigen, dass es nicht grundsätzlich

verboten ist, bei vorausgegangenem Konsum von Cannabis ein Fahrzeug zu len-

ken. Gefahrengrenzwerte, wie sie für die alkoholbedingte Fahrunfähigkeit existie-

ren, fehlen für Cannabis. Es kann daher auch nicht ohne weiteres von der konsu-

mierten Menge beziehungsweise der THC-Konzentration im Blut auf fehlende Fahr-

fähigkeit geschlossen werden. So ist im einzelnen abzuklären, ob ein allfälliger Dro-

genkonsum die Fahrfähigkeit beeinträchtigt hat. Von grosser Bedeutung ist dabei -

neben weiteren Faktoren - das Konsumverhalten. Zu signifikanten Leistungsver-

schlechterungen kommt es sodann vor allem im akuten Rausch, das heisst in den

ersten Stunden nach dem Haschischkonsum. Das Bundesamt für Strassen geht

dabei davon aus, dass der Cannabiskonsum die Fahrfähigkeit während insgesamt

rund acht Stunden beeinträchtigen kann (vgl. zum Ganzen BGE 124 II 565 ff.). Der

vor zwei Monaten zugestandene Konsum des Beschwerdeführers konnte somit

keine Auswirkungen auf seine Fahrfähigkeit am 11. Februar 2001 haben. Anhalts-

punkte für einen massiven Konsum von Marihuana am Tage des Unfalles liegen

keine vor. Es finden sich auch keine Hinweise auf einen regelmässigen Konsum.

Schliesslich war der Untersuchungsbefund des Notfallarztes unauffällig. Aus diesen

Gründen erweist sich die Anordnung der Untersuchung zur Abklärung der Fahr-

fähigkeit als nutzlos, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht

einmal ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für

E. 9 sich allein den Schluss auf eine fehlende Fahreignung erlaubt (BGE 127 II 127). Die

Verfolgung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wäre

schliesslich schon auf Grund des Zugeständnisses des Beschwerdeführers möglich

gewesen. Selbst wenn aber die Anordnung des gerichtsmedizinischen Gutachtens

auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers als begründet zu qualifizieren wäre,

gilt es als weiteren Aspekt zu beachten, dass - wie erwähnt - bei Konsum von Mari-

huana kein Verbot besteht, ein Fahrzeug zu lenken. Das Strassenverkehrsgesetz

erlaubt es dem Fahrzeugführer auch dann ein Motorfahrzeug zu lenken, wenn er

zuvor eine geringe Menge Drogen konsumiert hat, sofern er fahrfähig ist. Analog zu

der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Haftung des Fahrzeuglenkers für die

Untersuchungskosten im Zusammenhang mit der Abklärung der Angetrunkenheit,

dürfte es sich dabei als problematisch erweisen, dem Fahrzeuglenker Kosten auf-

zuerlegen, wenn eine chemisch-toxikologische Untersuchung angeordnet wird, um

festzustellen, dass keine oder nur eine geringe Menge Drogen konsumiert worden

sind (BGE 119 Ia 335). Ist der Konsum von Marihuana nicht grundsätzlich verboten,

kann der Fahrzeuglenker nicht für die Kosten haftbar gemacht werden, wenn eine

Untersuchung angeordnet und dann festgestellt wird, dass kein Marihuana oder nur

eine geringe Menge konsumiert worden ist.

6.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner

Weise schuldhaft die Ursache für die Untersuchungskosten gesetzt hat. Kann dem

Beschwerdeführer zusammenfassend kein prozessuales Verschulden angelastet

werden, ist eine Haftung für die Untersuchungskosten gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO

ausgeschlossen, weshalb die angefochtene Kostenauflage in Gutheissung der Be-

schwerde aufzuheben ist. Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfrage

ist grundsätzlich Sache der Vorinstanz. Der strafrechtlichen Beschwerde kommt

nämlich in aller Regel eine rein kassatorische Funktion zu, was einen Entscheid der

Beschwerdekammer ausschliesst. Nur wo es Gründe der Prozessökonomie gebie-

ten und es die Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zulassen, kann

die Beschwerdekammer von der genannten Regel abweichen. Diese Voraussetzun-

gen sind vorliegend gegeben, so dass auf eine Rückweisung an das Bezirksamt

Plessur verzichtet und eine Regelung in der Sache selbst getroffen werden kann.

Vorliegend stehen augenscheinlich die Kosten von Fr. 1'547.45, bestehend

aus der Gebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 50.--, den Kosten der Polizei von Fr.

1'257.45 (inkl. Kosten der Begutachtungen) und aus der Gebühr des Kreisamtes

Chur von Fr. 240.--, sowie die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur von

Fr. 770.-- zur Diskussion. Das Kreisamt hat dahingegen dem Beschwerdeführer le-

E. 10 diglich einen Viertel der Polizeikosten von Fr. 400.-- und offenbar einen Viertel der

Gebühr des Kreisamtes von Fr. 240.--, total Fr. 160.-- auferlegt (Der Gesamtbetrag

von Fr. 260.50 setzt sich aus der Busse von Fr. 100.-- und den Kosten zusammen,

somit es sich beim errechneten Total von Fr. 260.50 um einen Rechnungsfehler

handeln muss). Von den Kosten von Fr. 1'547.45 sind im weiteren Fr. 759.-- (ohne

der Busse von Fr. 100.--) dem weiteren Unfallbeteiligten belastet worden. Die kreis-

amtliche Kostenaufteilung begründet sich damit, dass es in Beachtung des Grund-

satzes, dass bei einer Strafuntersuchung gegen mehrere Personen jede nur für die

von ihr verursachten (anteilsmässigen) Kosten haftet, dem Beschwerdeführer ledig-

lich Kosten von Fr. 160.50 auferlegt hat. Weshalb die Vorinstanz den Beschwerde-

führer entgegen diesem Grundsatz und dem kreisamtlichen Kostendekret mit sämt-

lichen Untersuchungskosten belastet hat, wird nicht begründet. Die kreisamtliche

Kostenauflage zu Lasten des weiteren Unfallbeteiligten konnte gar nicht Gegen-

stand des durch den Beschwerdeführer mit seiner Einsprache ausgelösten Unter-

suchungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur sein. Das Bezirks-

gerichtspräsidium Plessur hätte - in Beachtung des oben erwähnten Grundsatzes

der anteilsmässigen Haftung - höchstens noch über die verbleibenden Kosten von

Fr. 788.45 (Fr. 1'547.45 - Fr. 759.--) befinden können. Überhaupt hat sich die Vor-

instanz ungenügend mit den Voraussetzungen für die Kostenauflage gemäss Art.

156 Abs. 1 StPO auseinandergesetzt. Kostenentscheide müssen aber eingehend

und sorgfältig begründet werden. Da die Voraussetzungen der Kostenhaftung vor-

liegend nicht erfüllt sind, sind die vom Kreisamt dem Beschwerdeführer überbunde-

nen Kosten von Fr. 160.-- vom Kreis Chur zu tragen. Die vorinstanzlichen Kosten

von insgesamt Fr. 770.-- gehen zu Lasten des Bezirks Plessur.

7.

Zu befinden bleibt über die vor der Vorinstanz beantragte Parteien-

tschädigung. Gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO ist dem Angeschuldigten, bei dem das

gegen ihn geführte Verfahren eingestellt wird, auf sein Begehren eine durch den

Staat auszurichtende Entschädigung für Nachteile zuzusprechen, die er durch die

Untersuchungsmassnahmen erlitten hat. Dabei darf dem Angeschuldigten eine Um-

triebsentschädigung nur unter denselben Voraussetzungen verweigert werden, un-

ter denen ihm gemäss Art. 156 und 157 StPO auch Kosten auferlegt werden dürfen,

mithin wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Un-

tersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat (PKG 2001 Nr. 20 mit weiteren

Hinweisen). Der Angeschuldigte hat somit für jede Verfahrensstufe, deren Kosten

ihm nicht auferlegt werden können, Anspruch auf eine Entschädigung, sofern ihm

wesentliche Kosten und Bemühungen entstanden sind (PKG 2001 Nr. 20 mit wei-

teren Hinweisen). Wesentliche Umtriebe bestehen in den Kosten der Verteidigung.

E. 11 Kosten, die durch den Beizug eines Rechtsbeistandes entstehen, sind jedoch nur

zu ersetzen, wenn die Verbeiständung notwendig gewesen ist, wenn es also dem

Angeschuldigten mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit und die rechtliche und

tatsächliche Schwierigkeit des Falles nicht zumutbar war, sich alleine zu verteidigen

(PKG 2001 Nr. 20 mit weiteren Hinweisen). Dem obsiegenden Angeschuldigten sind

die Kosten mithin nur dann zu ersetzen, wenn die Einschaltung eines Anwaltes nach

der Komplexität des Falles sachlich geboten gewesen war. Solche Schwierigkeiten

sind auch bei blossen Übertretungen regelmässig zu bejahen, wenn eine Übertre-

tung durch Einsprache vor ein Gericht gelangt.

Wie oben ausführlich dargelegt worden ist, kann dem Beschwerdeführer kein

prozessuales Verschulden zur Last gelegt werden. Zu prüfen ist, ob der Beizug ei-

ner rechtskundigen Verteidigung notwendig war. Vorliegend war der Beizug eines

Rechtsanwaltes nach der Sachlage gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat sich

im polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht fachkundig vertreten lassen. Eine Ver-

beiständung war in diesem Verfahren auch nicht notwendig, weil es sich um die

Abklärung einfacher Übertretungstatbestände handelte, deren Inhalt und Tragweite

auch ohne spezielle Rechtskenntnisse leicht verständlich sind. Der Beschwerdefüh-

rer hat denn auch zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen fundiert Stellung bezo-

gen. Er vermochte sich mit seinen zu seinen Gunsten sprechenden Vorbringen vor

dem Kreisamt Chur jedoch nicht durchzusetzen und wurde des Führens eines nicht

betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2

SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen.

Der Beschwerdeführer absolvierte damals eine Lehre als Hochbauzeichner und war

gerade neunzehn Jahre alt. Er vermochte sich auf sich alleine gestellt mit seinen -

wie sich im folgenden zeigte - begründeten Einwänden kein Gehör zu verschaffen.

Nach Auffassung der Beschwerdekammer war es dem Beschwerdeführer auf

Grund dieser Konstellation nach dem Schuldspruch des Kreisamtes Chur nicht

mehr zuzumuten, sich alleine zu verteidigen. Die rechtliche Schwierigkeit des Falles

allein hätte sicher keine Verbeiständung geboten. Auf Grund des jugendlichen Al-

ters des Beschwerdeführers und des erfolgten Schuldspruchs durch das Kreisamt

war es jedoch angemessen, dass er einen Rechtsbeistand beizog, der ihn dann im

folgenden, vor dem zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten geführten Untersu-

chungsverfahren, nach deren Abschluss über die Erhebung einer Anklage oder die

Einstellung des Verfahrens zu entscheiden war, verteidigte. Der Beizug eines priva-

ten Verteidigers war daher objektiv und sachlich geboten. Der Bezirk Plessur wird

daher angewiesen, den Beschwerdeführer für die im Untersuchungsverfahren vor

dem Bezirksgerichtspräsidium entstandenen anwaltlichen Aufwendungen zu ent-

E. 12 schädigen. Die in der Honorarnote vom 24. Dezember 2002 bis zum Erhalt der Ein- stellungsverfügung in Rechnung gestellten Aufwendungen für die Besprechungen mit dem Mandanten, für das Aktenstudium, die Teilnahme an Einvernahmen und Telefonate erweisen sich als angemessen. Zu entschädigen sind ferner die ange- fallenen Spesen. Der Gesamtbetrag der Entschädigung beläuft sich unter Hinzu- rechnung der Mehrwertsteuer auf Fr. 1'355.75. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu Lasten des Kantons Graubündens. Dem Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers für die Beschwerdeerhebung trägt eine angemessene Um- triebsentschädigung Rechnung (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben.
  2. Die anteilsmässigen Kosten des kreisamtlichen Verfahrens von Fr. 160.-- ge- hen zu Lasten des Kreises Chur.
  3. Die Kosten des bezirksamtlichen Untersuchungsverfahrens von Fr. 770.-- gehen zu Lasten des Bezirks Plessur, welcher zudem X. für das Untersu- chungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'355.75 zu entschädigen hat.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem X. für das Beschwerdeverfahren ausser- amtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat.
  5. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 12. Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 02 74 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc Honegger Droll. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Guido Ranzi, Qua- derstrasse 5, Postfach 519, 7001 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 29. Novem- ber 2002, mitgeteilt am 3. Dezember 2002, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Verletzung von Verkehrsvorschriften (Kostenüberbindung) hat sich ergeben:

2 A. Am 11. Februar 2001, um 15.25 Uhr lenkte Z. sein Fahrrad über die A.-Strasse in Richtung P.-Strasse/R.-Strasse und fuhr in der Folge ohne anzuhalten in die P.-Strasse ein, wo gleichzeitig X. mit seinem Motorrad Kontrollschild W. von der S.-Strasse kommend zur P.-Strasse Nr. Y. - seine Wohnadresse - unterwegs war. Es kam dabei zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Beide Fahr- zeuglenker stürzten und zogen sich Verletzungen zu. Ein Strafantrag wurde nicht gestellt. An den Fahrzeugen entstand Sachschaden. Da bei X. der Verdacht auf Marihuana-Konsum bestand wurde eine Blut- und Urinprobe angeordnet. Diese erfolgte am 11. Februar 2001 um 15.50 Uhr im Kan- tonsspital Chur. Ein Atemlufttest wurde nicht durchgeführt. Im weiteren wurde fest- gestellt, dass der Hinterreifen des Motorrades von X. nur noch eine Profiltiefe von 1.2 mm aufwies. B. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 25. April 2001, mit- geteilt am 3. Mai 2001, wurde X. des Führens eines nicht betriebssicheren Fahr- zeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG sowie der Wider- handlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Für die Verletzung von Verkehrsregeln wurde er mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Für das Betäu- bungsmitteldelikt wurde er verwarnt. Von den Kosten von insgesamt Fr. 1'547.45 wurden X. anteilsmässig Fr. 160.50 auferlegt. C. Dagegen liess X. am 9. Mai 2001 Einsprache erheben. Nach Ergän- zung der Strafuntersuchung stellte der Bezirksgerichtspräsident Plessur mit Verfü- gung vom 29. November 2002, mitgeteilt am 3. Dezember 2002, die Strafuntersu- chung gegen X. wegen Verletzung von Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Dabei wurden ihm die Barauslagen und Gebühren der Staatsanwaltschaft und die Kosten der polizeilichen Bestandesaufnahme von insgesamt Fr. 1'307.45, die Kosten des Kreisamtes von Fr. 240.-- und diejenigen des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur von Fr. 770.-- vollumfänglich auferlegt. D. Mit Datum vom 24. Dezember 2002 liess X. gegen das Kostendekret des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur strafrechtliche Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben mit dem Begehren, er sei von der Kostentragungspflicht zu befreien und es sei ihm für das Verfahren vor der Vorinstanz eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'355.75 zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz beziehungs- weise des Kantons Graubünden.

3 Mit Schreiben vom 14. Januar 2003 verzichtete das Bezirksgerichtspräsidium Plessur ausdrücklich auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Erwägungen in der angefoch- tenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Ein- stellungsverfügungen des Kreispräsidenten und des Bezirksgerichtspräsidenten kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt wer- den (Art. 176a StPO). Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung gel- tend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beschwerdelegitimiert ist jeder, der von einem Kostenentscheid unmittelbar betroffen ist. Beschwerdeführer im vorliegen- den Fall ist X., der von der Vorinstanz zur Tragung sämtlicher Untersuchungskosten verpflichtet worden ist. Sodann wurde ihm die beantragte Parteientschädigung ver- weigert. Der Beschwerdeführer ist durch die Überbindung der Kosten und die Ver- weigerung der Entschädigungsforderung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Kostenbeschwerde ist daher einzutreten. 2. Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das Bezirksgerichtspräsidium Plessur dem Beschwerdeführer die Kosten der Staatsanwaltschaft und der polizeilichen Bestandesaufnahme sowie die Gebühr des Kreisamtes als auch ihre Kosten auferlegen durfte. Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, dem Angeschuldigten Kosten zu überbinden, obwohl eine Strafun- tersuchung eingestellt wird. Nach Art. 156 Abs. 1 StPO ist dies aber nur zulässig, wenn der Angeschuldigte durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Bestim- mung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem An- geschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia 167). Nach der neueren, gegenüber den früher herrschenden Anschauungen ein- schränkenden Praxis des Bundesgerichtes ist dazu ein unter zivilrechtlichen Ge- sichtspunkten vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein gegen rechtlich vorge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossendes Verhalten,

4 welches eine pflichtgemäss handelnde Strafverfolgungsbehörde zur Einleitung ei- nes Strafverfahrens veranlasste, oder ein Verhalten, welches in entsprechender Weise zu einer Erschwerung eines Verfahrens führte (PGK 2000 Nr. 36 mit Hinwei- sen). Es handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 OR (Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang) an- genäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens (BGE 116 Ia 162). Dieses schuldhafte Benehmen ist dann gegeben, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als ange- bracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 395), wobei eine bloss leichte Fahrlässigkeit genügt (ZR 96 Nr. 62 S. 158). Das Verschulden wiegt dabei um so schwerer, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnitts- verhalten ist (BGE 116 Ia 170). Die Kostenauflage setzt ferner voraus, dass das schuldhafte Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen, welche direkt oder indirekt Schädigungen untersagen beziehungsweise ein Schädi- gungen vermeidendes Verhalten vorschreiben, klar verstossende Benehmen des Angeschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung geeignet war, für sich alleine oder zusammen mit anderen Umstän- den den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange be- findlichen Strafprozesses zu erschweren (vgl. ZR 96 1997 S. 158 ff.). Die Kosten- belastung darf nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vor- geworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 116 Ia 162, BGE 109 Ia 163; Willy Padrutt, a.a.O., N 2.1.2 zu Art. 156 StPO). 3. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur hat das gegen den Beschwer- deführer wegen Verletzung von Verkehrsregeln und wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnete und geführte Strafuntersuchungsverfahren eingestellt. Gleichwohl wurden ihm sämtliche Kosten des polizeilichen Ermittlungs-, des Strafmandats- und des gerichtlichen Untersuchungsverfahrens auferlegt. Die Kostenauflage wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seiner Aus- sage, Marihuana konsumiert zu haben, und dadurch, dass er einen Pneu mit Profi- len an der Grenze des gesetzlich Zulässigen verwendet habe, die gerichtsmedizini- schen Kosten und die Einleitung des Strafverfahrens verschuldet habe. Der Be- schwerdeführer bringt dagegen vor, dass keine Adäquanz zwischen seiner Aussage

5 und der Anordnung des gerichtsmedizinischen Gutachtens bestehe. Überhaupt sei die Aussage nicht geeignet gewesen, um die Einholung eines Gutachtens zu recht- fertigen. Im weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass das Versicherungsgut- achten ergeben habe, dass die Reifenprofiltiefe des Hinterrades gesetzeskonform gewesen sei. Ihm könne in diesem Zusammenhang kein prozessuales Verschulden angelastet werden; er habe gegen keine geschriebene oder ungeschriebene Ver- haltensnorm verstossen und keinen Anlass zur Einleitung eines Strafuntersu- chungsverfahrens wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften gegeben. 4. Bereits im Verfahren vor Kreisamt beanstandete der Beschwerdefüh- rer in seiner Stellungnahme vom 26. März 2001 mit Verweis auf sein Schreiben vom

20. März 2001 an das Strassenverkehrsamt Graubünden die durch die Polizei er- folgte Messung der Reifenprofile (act. 23, Kreisamt). Im Rahmen der Ergänzung der Strafuntersuchung rügte er - vom Bezirksgerichtspräsidenten Plessur als Ange- schuldigter zur Sache befragt - erneut die durch die Polizei erfolgte Messung. Er hielt fest, dass er anlässlich der Messung nicht anwesend gewesen sei; er habe sich im Krankenwagen aufgehalten. Sein Vater habe die Messung verfolgt und ihm mitgeteilt, dass die Polizei ein rechteckiges Messgerät verwendet habe, mit wel- chem sich die Profile gar nicht ausmessen liessen. Der ermittelte Wert sei geschätzt worden. In der Folge liess der Beschwerdeführer beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein von der Zürich-Versicherungsgesellschaft über das Reifenprofil erstell- tes Gutachten zu den Akten reichen. Darin wurde das Reifenprofil als einwandfrei und gleichmässig abgefahren bezeichnet (act. 9, Bezirksamt). Hierauf wurde der für das Gutachten verantwortlich zeichnende B., Fahrzeugexperte, vom Bezirksge- richtspräsidenten Plessur als Zeuge befragt (act. 12, Bezirksamt). Der Zeuge bestätigte die inhaltliche Richtigkeit seines Gutachtens. Er erklärte, sich sicher zu sein, dass die Profilrillen des Hinterrades nicht unter dem gesetzlichen Minimum gewesen seien. Auf Vorlage der durch die Polizei über das Reifenprofil erstellten Fotodokumentation (act. 3, Kreisamt) erklärte er, dass es sich beim markierten Punkt um den sogenannten TWI-Punkt handle. Dieser zeige das gesetzliche Mini- malprofilmass an. Der Zeuge sagte weiter aus, dass es möglich sei, dass das Profil stellenweise am gesetzlichen Limit gewesen sei. Bei einer Messung an der Stelle gemäss Fotoblatt wären wahrscheinlich nicht 2 mm Profiltiefe resultiert. Es könne sein, dass der Pneu nicht gleichmässig abgefahren gewesen sei. Soweit er in sei- nem Schreiben festgehalten habe, dass das Reifenprofil gleichmässig abgefahren gewesen sei, habe er die Breite des Pneus und nicht den Umfang gemeint. Es sei schade, dass auf dem Fotoblatt gerade nur diese Stelle abgebildet sei; an einer anderen Stelle wäre deutlicher sichtbar, dass der Pneu nicht abgefahren gewesen

6 sei. Der Zeuge erklärte im weiteren, dass er bei seiner Aussage gemäss Gutachten vom 22. August 2001 bleibe. Er müsse allerdings ergänzen, dass die Pneuprofiltiefe an der markierten Stelle keine 2 mm mehr betrage. Bei einer Kontrolle durch das Strassenverkehrsamt, bei welchem er früher gearbeitet habe, wäre der Pneu zum Ersetzen aufgeschrieben worden. Die Betriebssicherheit wäre jedoch nicht bean- standet worden. Die Kostenauflage wird, wie erwähnt, unter anderem damit begründet, dass der Beschwerdeführer für sein Motorrad einen Pneu verwendet habe, dessen Profil gerade noch als gesetzeskonform bezeichnet werden könne, womit er das wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften eingeleitete Untersuchungsverfahren ver- schuldet habe. Die Feststellung der Vorinstanz, das fragliche Profil könne "gerade noch als rechtskonform" bezeichnet werden, trägt den Aussagen des Experten un- genügend Rechnung. Der Experte hat als Zeuge befragt deutlich und ohne Zweifel deponiert, dass das beanstandete Profil gesetzeskonform gewesen sei. Er hat zwar erklärt, dass die Profilrillen an der auf den Fotos markierten Stelle möglicherweise am gesetzlichen Limit gewesen seien. Er hat jedoch auch deponiert, dass an ande- rer Stelle als abgebildet deutlicher sichtbar gewesen wäre, dass der Pneu nicht ab- gefahren gewesen sei. Nach der Aussage des Experten war das Reifenprofil des Hinterrades also gerade nur an einer kleinflächigen Stelle unter dem Mass von 2 mm und nicht, wie die Feststellung der Vorinstanz glauben lässt, auf der ganzen Lauffläche. Entscheidend ist letztlich, dass das Profil auch an dieser Stelle nicht zu beanstanden war, da es nicht unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Mass lag. Aus dem Umstand, dass das Profil an der in der Fotodokumentation bezeichneten Stelle im Bereich der gesetzlichen Mindesprofiltiefe war, kann keine Kostentra- gungspflicht begründet werden. Nach Art. 58 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge genügt es, wenn die Reifen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1.6 mm tiefe Profilrillen aufweisen. Diese Anfor- derungen ist der Hinterreifen ohne weiteres gerecht worden. Ist es grundsätzlich erlaubt, Reifen mit einer Profiltiefe von minimal 1.6 mm zu benutzen, darf es einem Fahrzeuglenker nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn eine Untersuchung er- forderlich ist, um festzustellen, dass die Mindestprofiltiefe erreicht wird (vgl. BGE 119 Ia 335). 5. Nach dem Polizeirapport vom 18. Februar 2001 ereignete sich der Un- fall am 11. Februar 2002, um zirka 15.25 Uhr. Der Unfall wurde um 15.30 Uhr ge- meldet; um 15.35 befand sich die Polizei bereits am Unfallort. Im Protkoll ist unter dem Titel "Bemerkungen" angeführt, dass beim Beschwerdeführer eine Blut- und

7 Urinprobe angeordnet wurde, da der Verdacht auf Marihuana-Konsum bestand. In der Auftragsbestätigung zur Blutentnahme vom 11. Februar 2001 finden sich keine Hinweise über die Verdachtsgründe (act. 10, Kreisamt). Die Blutentnahme und die Urinasservierung erfolgten am Sonntag, den 11. Februar 2001, um 15.50 und 15.55 Uhr im Kantonsspital in Chur (act. 2 und act. 13 letztes Blatt, Kreisamt). Aus dem Protokoll über die auf der Notfallstation erfolgte ärztliche Untersuchung des Be- schwerdeführers vom 11. Februar 2001 kann entnommen werden, dass keine An- gaben zu aktuellen Alkohol-, Drogen- und/oder Medikamenteneinnahmen vor dem Ereignis - dem Unfall - gemacht worden sind. Im weiteren ergibt sich, dass der ärzt- liche Untersuchungsbefund unauffällig war und keine Beeinträchtigung des Be- schwerdeführers festgestellt werden konnte. Das Protokoll ist vom untersuchenden Arzt Dr.med. C. unterzeichnet (act. 13 letztes Blatt, Kreisamt). Am 18. Februar 2001 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei zum Unfallhergang befragt. Auf ent- sprechendes Befragen erklärte er, dass er das letzte Mal im Januar Marihuana ge- raucht habe; seither habe er keine Drogen mehr konsumiert - auch am Tage des Unfalles nicht (act. 6, Kreisamt). Den Akten kann im weiteren entnommen werden, dass der Auftrag zur chemisch-toxikologischen Untersuchung bereits am 11. Fe- bruar 2001 erteilt worden ist (act. 8, Kreisamt). Darin findet sich der Hinweis, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen vor zirka zwei Monaten Marihuana konsumiert habe. Im polizeilichen Bericht zur Feststellung der Verminderung der Fahrfähigkeit durch Drogen und/oder Medikamente ist dazu vermerkt, dass der Ver- dächtige - der Beschwerdeführer - angegeben habe, vor zwei Monaten Marihuana, konkret einen Joint geraucht zu haben. Der Bericht datiert vom 11. Februar 2001 (act. 9, Kreisamt). Der negative Laborbericht über die Untersuchung des Urins da- tiert vom 13. Februar 2001 (act. 13, Kreisamt). In seiner Stellungnahme vom 26. März 2001 führte der Beschwerdeführer zu Handen des Kreisamtes aus, dass er seit seiner ersten Verwarnung bis zu einem Monat vor dem Unfall, damit zirka zwei- einhalb Jahre, keine Drogen mehr konsumiert habe. Im Januar, über einen Monat vor dem Unfall, habe er lediglich drei bis vier Züge von einem Joint geraucht. Seither habe er kein Marihuana mehr konsumiert (act. 23, Kreisamt). Nach den Untersuchungsakten wurde der Beschwerdeführer erstmals am

18. Februar 2001 zum Unfallhergang und zu einem allfälligen Drogenkonsum be- fragt. Die Blut- und Urinuntersuchung wurde aber bereits unmittelbar nach dem Un- fall vom 11. Februar 2001 angeordnet. Der zu Gunsten des Beschwerdeführers aus- gefallene Laborbericht des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen wurde am 13. Februar 2001 verfasst und lag bei der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2001 vor. Der Laborbericht des Instituts für

8 Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen wurde ihm anlässlich der Befragung vorgelegt; der Beschwerdeführer anerkannte die durch erwähntes Institut erfolgte Auswertung der Urinprobe. Orientiert man sich allein am Zeitpunkt der Befragung des Beschwerdeführers und an demjenigen, an welchem der Auftrag zur gerichts- medizinischen Begutachtung erfolgt ist, scheint es tatsächlich am adäquaten Kau- salzusammenhang zwischen der Aussage des Beschwerdeführers und der Anord- nung der Begutachtung zu fehlen. Zufolge den im Auftrag zur chemisch-toxikologi- schen Untersuchung vom 11. Februar 2001 festgehaltenen Bemerkungen erfolgte die Anordnung der Begutachtung aber gerade deswegen, weil der Beschwerdefüh- rer angegeben hatte, zwei Monate vor dem Unfall Marihuana konsumiert zu haben. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Ort zu einem all- fälligen Drogenkonsum befragt worden sein muss und er alsdann angegeben hat, dass er vor zwei Monaten Marihuana geraucht habe. Dies veranlasste die Polizei, eine medizinisch-toxikologische Untersuchung zu verlangen. Allein aus der Adäquanz der Aussage des Beschwerdeführers zur Begutachtung kann jedoch noch keine Haftung begründet werden. Primär stellt sich nämlich die Frage, ob die Aussage des Beschwerdeführers, im Januar 2001 etwas Marihuana geraucht zu haben, begründeten Anlass zur Einholung eines Gutachtens zwecks Abklärung der Fahrfähigkeit geben konnte. Es ist zu berücksichtigen, dass es nicht grundsätzlich verboten ist, bei vorausgegangenem Konsum von Cannabis ein Fahrzeug zu len- ken. Gefahrengrenzwerte, wie sie für die alkoholbedingte Fahrunfähigkeit existie- ren, fehlen für Cannabis. Es kann daher auch nicht ohne weiteres von der konsu- mierten Menge beziehungsweise der THC-Konzentration im Blut auf fehlende Fahr- fähigkeit geschlossen werden. So ist im einzelnen abzuklären, ob ein allfälliger Dro- genkonsum die Fahrfähigkeit beeinträchtigt hat. Von grosser Bedeutung ist dabei - neben weiteren Faktoren - das Konsumverhalten. Zu signifikanten Leistungsver- schlechterungen kommt es sodann vor allem im akuten Rausch, das heisst in den ersten Stunden nach dem Haschischkonsum. Das Bundesamt für Strassen geht dabei davon aus, dass der Cannabiskonsum die Fahrfähigkeit während insgesamt rund acht Stunden beeinträchtigen kann (vgl. zum Ganzen BGE 124 II 565 ff.). Der vor zwei Monaten zugestandene Konsum des Beschwerdeführers konnte somit keine Auswirkungen auf seine Fahrfähigkeit am 11. Februar 2001 haben. Anhalts- punkte für einen massiven Konsum von Marihuana am Tage des Unfalles liegen keine vor. Es finden sich auch keine Hinweise auf einen regelmässigen Konsum. Schliesslich war der Untersuchungsbefund des Notfallarztes unauffällig. Aus diesen Gründen erweist sich die Anordnung der Untersuchung zur Abklärung der Fahr- fähigkeit als nutzlos, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht einmal ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für

9 sich allein den Schluss auf eine fehlende Fahreignung erlaubt (BGE 127 II 127). Die Verfolgung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wäre schliesslich schon auf Grund des Zugeständnisses des Beschwerdeführers möglich gewesen. Selbst wenn aber die Anordnung des gerichtsmedizinischen Gutachtens auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers als begründet zu qualifizieren wäre, gilt es als weiteren Aspekt zu beachten, dass - wie erwähnt - bei Konsum von Mari- huana kein Verbot besteht, ein Fahrzeug zu lenken. Das Strassenverkehrsgesetz erlaubt es dem Fahrzeugführer auch dann ein Motorfahrzeug zu lenken, wenn er zuvor eine geringe Menge Drogen konsumiert hat, sofern er fahrfähig ist. Analog zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Haftung des Fahrzeuglenkers für die Untersuchungskosten im Zusammenhang mit der Abklärung der Angetrunkenheit, dürfte es sich dabei als problematisch erweisen, dem Fahrzeuglenker Kosten auf- zuerlegen, wenn eine chemisch-toxikologische Untersuchung angeordnet wird, um festzustellen, dass keine oder nur eine geringe Menge Drogen konsumiert worden sind (BGE 119 Ia 335). Ist der Konsum von Marihuana nicht grundsätzlich verboten, kann der Fahrzeuglenker nicht für die Kosten haftbar gemacht werden, wenn eine Untersuchung angeordnet und dann festgestellt wird, dass kein Marihuana oder nur eine geringe Menge konsumiert worden ist. 6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise schuldhaft die Ursache für die Untersuchungskosten gesetzt hat. Kann dem Beschwerdeführer zusammenfassend kein prozessuales Verschulden angelastet werden, ist eine Haftung für die Untersuchungskosten gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO ausgeschlossen, weshalb die angefochtene Kostenauflage in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben ist. Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfrage ist grundsätzlich Sache der Vorinstanz. Der strafrechtlichen Beschwerde kommt nämlich in aller Regel eine rein kassatorische Funktion zu, was einen Entscheid der Beschwerdekammer ausschliesst. Nur wo es Gründe der Prozessökonomie gebie- ten und es die Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zulassen, kann die Beschwerdekammer von der genannten Regel abweichen. Diese Voraussetzun- gen sind vorliegend gegeben, so dass auf eine Rückweisung an das Bezirksamt Plessur verzichtet und eine Regelung in der Sache selbst getroffen werden kann. Vorliegend stehen augenscheinlich die Kosten von Fr. 1'547.45, bestehend aus der Gebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 50.--, den Kosten der Polizei von Fr. 1'257.45 (inkl. Kosten der Begutachtungen) und aus der Gebühr des Kreisamtes Chur von Fr. 240.--, sowie die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur von Fr. 770.-- zur Diskussion. Das Kreisamt hat dahingegen dem Beschwerdeführer le-

10 diglich einen Viertel der Polizeikosten von Fr. 400.-- und offenbar einen Viertel der Gebühr des Kreisamtes von Fr. 240.--, total Fr. 160.-- auferlegt (Der Gesamtbetrag von Fr. 260.50 setzt sich aus der Busse von Fr. 100.-- und den Kosten zusammen, somit es sich beim errechneten Total von Fr. 260.50 um einen Rechnungsfehler handeln muss). Von den Kosten von Fr. 1'547.45 sind im weiteren Fr. 759.-- (ohne der Busse von Fr. 100.--) dem weiteren Unfallbeteiligten belastet worden. Die kreis- amtliche Kostenaufteilung begründet sich damit, dass es in Beachtung des Grund- satzes, dass bei einer Strafuntersuchung gegen mehrere Personen jede nur für die von ihr verursachten (anteilsmässigen) Kosten haftet, dem Beschwerdeführer ledig- lich Kosten von Fr. 160.50 auferlegt hat. Weshalb die Vorinstanz den Beschwerde- führer entgegen diesem Grundsatz und dem kreisamtlichen Kostendekret mit sämt- lichen Untersuchungskosten belastet hat, wird nicht begründet. Die kreisamtliche Kostenauflage zu Lasten des weiteren Unfallbeteiligten konnte gar nicht Gegen- stand des durch den Beschwerdeführer mit seiner Einsprache ausgelösten Unter- suchungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur sein. Das Bezirks- gerichtspräsidium Plessur hätte - in Beachtung des oben erwähnten Grundsatzes der anteilsmässigen Haftung - höchstens noch über die verbleibenden Kosten von Fr. 788.45 (Fr. 1'547.45 - Fr. 759.--) befinden können. Überhaupt hat sich die Vor- instanz ungenügend mit den Voraussetzungen für die Kostenauflage gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO auseinandergesetzt. Kostenentscheide müssen aber eingehend und sorgfältig begründet werden. Da die Voraussetzungen der Kostenhaftung vor- liegend nicht erfüllt sind, sind die vom Kreisamt dem Beschwerdeführer überbunde- nen Kosten von Fr. 160.-- vom Kreis Chur zu tragen. Die vorinstanzlichen Kosten von insgesamt Fr. 770.-- gehen zu Lasten des Bezirks Plessur. 7. Zu befinden bleibt über die vor der Vorinstanz beantragte Parteien- tschädigung. Gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO ist dem Angeschuldigten, bei dem das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt wird, auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für Nachteile zuzusprechen, die er durch die Untersuchungsmassnahmen erlitten hat. Dabei darf dem Angeschuldigten eine Um- triebsentschädigung nur unter denselben Voraussetzungen verweigert werden, un- ter denen ihm gemäss Art. 156 und 157 StPO auch Kosten auferlegt werden dürfen, mithin wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Un- tersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat (PKG 2001 Nr. 20 mit weiteren Hinweisen). Der Angeschuldigte hat somit für jede Verfahrensstufe, deren Kosten ihm nicht auferlegt werden können, Anspruch auf eine Entschädigung, sofern ihm wesentliche Kosten und Bemühungen entstanden sind (PKG 2001 Nr. 20 mit wei- teren Hinweisen). Wesentliche Umtriebe bestehen in den Kosten der Verteidigung.

11 Kosten, die durch den Beizug eines Rechtsbeistandes entstehen, sind jedoch nur zu ersetzen, wenn die Verbeiständung notwendig gewesen ist, wenn es also dem Angeschuldigten mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit und die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit des Falles nicht zumutbar war, sich alleine zu verteidigen (PKG 2001 Nr. 20 mit weiteren Hinweisen). Dem obsiegenden Angeschuldigten sind die Kosten mithin nur dann zu ersetzen, wenn die Einschaltung eines Anwaltes nach der Komplexität des Falles sachlich geboten gewesen war. Solche Schwierigkeiten sind auch bei blossen Übertretungen regelmässig zu bejahen, wenn eine Übertre- tung durch Einsprache vor ein Gericht gelangt. Wie oben ausführlich dargelegt worden ist, kann dem Beschwerdeführer kein prozessuales Verschulden zur Last gelegt werden. Zu prüfen ist, ob der Beizug ei- ner rechtskundigen Verteidigung notwendig war. Vorliegend war der Beizug eines Rechtsanwaltes nach der Sachlage gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat sich im polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht fachkundig vertreten lassen. Eine Ver- beiständung war in diesem Verfahren auch nicht notwendig, weil es sich um die Abklärung einfacher Übertretungstatbestände handelte, deren Inhalt und Tragweite auch ohne spezielle Rechtskenntnisse leicht verständlich sind. Der Beschwerdefüh- rer hat denn auch zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen fundiert Stellung bezo- gen. Er vermochte sich mit seinen zu seinen Gunsten sprechenden Vorbringen vor dem Kreisamt Chur jedoch nicht durchzusetzen und wurde des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer absolvierte damals eine Lehre als Hochbauzeichner und war gerade neunzehn Jahre alt. Er vermochte sich auf sich alleine gestellt mit seinen - wie sich im folgenden zeigte - begründeten Einwänden kein Gehör zu verschaffen. Nach Auffassung der Beschwerdekammer war es dem Beschwerdeführer auf Grund dieser Konstellation nach dem Schuldspruch des Kreisamtes Chur nicht mehr zuzumuten, sich alleine zu verteidigen. Die rechtliche Schwierigkeit des Falles allein hätte sicher keine Verbeiständung geboten. Auf Grund des jugendlichen Al- ters des Beschwerdeführers und des erfolgten Schuldspruchs durch das Kreisamt war es jedoch angemessen, dass er einen Rechtsbeistand beizog, der ihn dann im folgenden, vor dem zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten geführten Untersu- chungsverfahren, nach deren Abschluss über die Erhebung einer Anklage oder die Einstellung des Verfahrens zu entscheiden war, verteidigte. Der Beizug eines priva- ten Verteidigers war daher objektiv und sachlich geboten. Der Bezirk Plessur wird daher angewiesen, den Beschwerdeführer für die im Untersuchungsverfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium entstandenen anwaltlichen Aufwendungen zu ent-

12 schädigen. Die in der Honorarnote vom 24. Dezember 2002 bis zum Erhalt der Ein- stellungsverfügung in Rechnung gestellten Aufwendungen für die Besprechungen mit dem Mandanten, für das Aktenstudium, die Teilnahme an Einvernahmen und Telefonate erweisen sich als angemessen. Zu entschädigen sind ferner die ange- fallenen Spesen. Der Gesamtbetrag der Entschädigung beläuft sich unter Hinzu- rechnung der Mehrwertsteuer auf Fr. 1'355.75. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu Lasten des Kantons Graubündens. Dem Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers für die Beschwerdeerhebung trägt eine angemessene Um- triebsentschädigung Rechnung (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).

13 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. 2. Die anteilsmässigen Kosten des kreisamtlichen Verfahrens von Fr. 160.-- ge- hen zu Lasten des Kreises Chur. 3. Die Kosten des bezirksamtlichen Untersuchungsverfahrens von Fr. 770.-- gehen zu Lasten des Bezirks Plessur, welcher zudem X. für das Untersu- chungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'355.75 zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem X. für das Beschwerdeverfahren ausser- amtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat. 5. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: