Ehrverletzung (ausseramtliche Entschädigung) | KreisP Einstellungs- und Abtretungsverfügung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten im Ehrverlet- zungsverfahren kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Be- schwerde geführt werden (Art. 168 Abs. 3 StPO). Zur Beschwerdeführung ist be- rechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, nachdem der Betroffenen vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). N. und B. waren Angeschuldigte im eingestellten und abgetretenen Ehrverletzungsverfahren. Sie beanstanden in ihrer Beschwerde einzig, dass ihnen vom Vorderrichter keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen worden ist. Dazu sind sie ohne Zweifel legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 a) In seiner Einstellungs- und Abtretungsverfügung vom 8. November 2002 (act. 19) erklärte der Kreispräsident Thusis die aussergerichtlichen Entschä- digungen für wettgeschlagen, da einerseits die Frage der örtlichen Zuständigkeit von den Klägern bereits vor Klageerhebung hätte abgeklärt werden müssen und andererseits auch die Beklagten die örtliche Zuständigkeit bereits anlässlich der Sühneverhandlung hätten bestreiten können bzw. sollen. Es hätten daher beide Parteien Unterlassungen zu verantworten, die zu unnötigen aussergerichtlichen Kosten geführt hätten. Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, dass die unterlegene Partei im Ehrverletzungsverfahren die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Gegenpartei für den prozessualen Aufwand zu entschädigen hätte. Das Pri- vatstrafklageverfahren orientiere sich eng am zivilprozessualen Verfahren, weshalb denn auch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung subsidiär zur Anwendung gelangen würden. Die Beklagten seien demzufolge nicht verpflichtet, die örtliche Unzuständigkeit bereits im Sühneverfahren einredeweise vorzubringen. Aus die- sem Grunde sei ihnen eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'614.-- zuzu- sprechen. Die Regeln über die Zuständigkeit sind zwingender Natur. Jede Behörde hat ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Das heisst indessen nicht, dass sich nicht auch die Parteien mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit zu befassen haben. Dabei fällt diese Aufgabe vorab der klägerischen Partei zu. Unterlässt die klägeri- sche Partei eine entsprechende Prüfung und wird alsdann von Amtes wegen oder
E. 6 aufgrund des Einwandes der Gegenpartei die örtliche Unzuständigkeit der angeru-
fenen Behörde festgestellt, so ist der dadurch entstandene unnütze Aufwand auf
ihren prozessualen Fehler zurückzuführen. Demzufolge hat auch sie grundsätzlich
die dadurch entstandenen amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu tragen. Daran
ändert sich auch nichts, wenn die beklagtische Partei - wie vorliegend - die Einrede
der örtlichen Unzuständigkeit erst in der Rechtsschrift erhebt; sie ist weder kraft
ausdrücklicher Gesetzesvorschrift verpflichtet noch gebietet es der Grundsatz von
Treu und Glauben, dass sie schon zu einem früheren Zeitpunkt diese Frage prüft
und eine allfällige Einrede geltend macht. Eine Kürzung der ausseramtlichen Ent-
schädigung oder wie in der angefochtenen Einstellungsverfügung sogar ein Ver-
zicht auf die Zusprechung einer solchen mit der Begründung, auch die Beklagten
hätten bereits anlässlich der Sühneverhandlung die örtliche Zuständigkeit des
Kreispräsidium Thusis bestreiten können beziehungsweise sollen, ist demnach
nicht haltbar.
b)
In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde wenden die Beschwerde-
gegner dagegen ein, die Kosten hätten bei einer Abtretung des Verfahrens bei der
Prozedur zu verbleiben und seien durch die übernehmende Amtsstelle zu einem
späteren Zeitpunkt zu verteilen. Sie berufen sich dabei auf eine entsprechende
Textstelle im Kommentar Padrutt, welche sich auf Art. 156 StPO bezieht.
Art. 167 StPO regelt die amtliche und ausseramtliche Kostenverteilung im
gewöhnlichen
Ehrverletzungsverfahren
abschliessend.
Die
allgemeinen
Grundsätze über die Verfahrenskosten von Art. 156 ff. StPO finden daher keine
Anwendung (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 422 mit Hinweisen). Da das Verfahren vor dem
Kreispräsidium Thusis eingestellt und damit abgeschlossen wurde und sich die vor-
liegende Beschwerde nicht gegen die Einstellung an sich richtet, ist auch über die
bislang aufgelaufenen Verfahrenskosten sowie über die Parteientschädigungen ab-
schliessend zu befinden. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Kreispräsidium Fünf
Dörfer kann dann allenfalls berücksichtigt werden, dass beide Parteien auf die Vor-
bereitungen und Eingaben aus dem Verfahren vor dem Kreispräsidium Thusis
zurückgreifen können und ihnen dadurch ein geringerer Zeitaufwand erwächst.
c)
Der unterliegenden Partei eines Ehrverletzungsprozesses werden die
Kosten des Verfahrens und eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei aufer-
legt; von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse
dies rechtfertigen (Art. 167 Abs. 5 StPO). Der Ankläger ist im Privatstrafklagever-
fahren nicht nur bei Freispruch unterlegen, sondern auch dann, wenn aus von ihm
E. 7 zu vertretenden Gründen das Verfahren eingestellt wird (vgl. Hauser/Schweri,
a.a.O. S. 381). Das Verfahren vor dem Kreispräsidium Thusis wurde eingestellt, weil
M. S. + G. S. die Strafklage bei einer unzuständigen Behörde eingereicht haben.
Entsprechend den obgenannten Ausführungen gelten sie daher als im Verfahren
unterlegen. Bei der Höhe der zuzusprechenden Entschädigung für die obsiegende
Partei, welche sich durch einen Rechtsanwalt mit Fähigkeitsausweis vertreten lässt,
sind nach der Praxis der Beschwerdekammer die Honoraransätze des Bündneri-
schen Anwaltsverbandes beizuziehen. Grundlage der Bemessung bilden dabei der
nach den Umständen gebotene Zeitaufwand, die Schwierigkeit und Bedeutung der
Sache, die mit der Sache verbundene Verantwortung sowie die eigene Kostenstruk-
tur. Das nach Zeitaufwand berechnete Honorar beträgt zwischen Fr. 170.-- und Fr.
230.-- in der Stunde, wobei ein Ansatz von Fr. 200.-- als normal gilt. Überdies be-
steht ein Anspruch auf Ersatz von Auslagen.
Vorliegend hatte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zunächst mit
dem Sachverhalt vertraut zu machen und die Ehrverletzungsklage zu prüfen. Als-
dann bereitete er die Sühneverhandlung vom 4. Juni 2002 in Thusis vor und nahm
an ihr teil. Schliesslich verfasste er eine Stellungnahme zur Ergänzung des Strafan-
trages, in welcher er einerseits die Einstellung des Verfahrens wegen Unzuständig-
keit des Kreispräsidenten Thusis beantragte, andererseits sich aber vorsorglich
auch materiell zu der Ehrverletzungsklage und deren Ergänzung äusserte. Dies ist
nicht zu beanstanden, da immerhin die Möglichkeit bestand, dass der Kreispräsi-
dent Thusis entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegner das Verfahren nicht
einstellen und die Strafklage materiell beurteilen würde. Der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführer macht einen Aufwand von Fr. 1'614.-- geltend, welcher sich aus 7
Stunden Arbeitsaufwand à Fr. 200.--, Fr. 100.-- für Spesen und Fr. 114.-- Mehrwert-
steuer zusammensetzt. Die Beschwerdekammer kommt in Anwendung der bereits
genannten Grundsätze zum Schluss, dass dieser Zeitaufwand samt Barauslagen
nach den Umständen als gerechtfertigt erscheint. Die Ziffer 3 der vorinstanzlichen
Einstellungsverfügung ist damit aufzuheben und M. S. + G. S. werden unter solida-
rischer Haftung verpflichtet, N. und B. für das Verfahren vor dem Kreisamt Thusis
ausseramtlich mit insgesamt Fr. 1’614.-- zu entschädigen.
3.
Wie bereits ausgeführt, ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass das
Kreispräsidium Thusis für die Beurteilung dieses Ehrverletzungsverfahrens örtlich
nicht zuständig ist. Mit Verfügung vom 8. November 2002 trat der Kreispräsident
Thusis den Fall an das zuständige Kreisamt Fünf Dörfer ab. In diesem Zusammen-
hang ist zu prüfen, ob der Kreispräsident Thusis mangels Zuständigkeit das Verfah-
E. 8 ren überhaupt abtreten durfte oder ob die klagende Partei selbst nochmals eine
Strafklage bei der örtlich zuständigen Behörde hätte erheben müssen.
Welche Behörde zuständig ist, einen Strafantrag als empfangsbedürftige Er-
klärung entgegenzunehmen, bestimmt das kantonale Recht. Nach bündnerischem
Strafprozessrecht ist dies im ordentlichen Ehrverletzungsverfahren der Kreispräsi-
dent (Art. 163 Abs. 1 StPO), und zwar jener, der im konkreten Fall zur Strafverfol-
gung befugt und verpflichtet ist. Ebenso ist es Sache des kantonalen Rechts zu
bestimmen, ob und wie der Mangel, dass ein Strafantrag zwar rechtszeitig, aber bei
einer unzuständigen Behörde eingereicht wurde, geheilt werden kann. Die Be-
schwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat in PKG 1979 Nr. 39
festgehalten, dass in analoger Anwendung der Regelung bei Strafanzeigen im or-
dentlichen Verfahren (Art. 68 Abs. 3 StPO) auch im Ehrverletzungsverfahren davon
auszugehen sei, dass Strafanträge, die bei einer unzuständigen Stelle erhoben wer-
den, von Amtes wegen unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten sind.
Auch die in Art. 29 StGB statuierte Antragsfrist von 3 Monaten gilt im vorliegenden
Fall als gewahrt, zumal der Kreispräsident Thusis bereits erste „Untersuchungs-
handlungen“ im Sinne eines Sühneverfahrens durchgeführt hat.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass - entgegen der Auf-
fassung der Beschwerdegegner - die Sühneverhandlung durch den Kreispräsiden-
ten Fünf Dörfer wiederholt werden muss. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die
Verfahrensleitung dem Kreispräsidenten in demjenigen Gerichtssprengel obliegt, in
dem nach erfolglosem Aussöhnungsversuch auch das Gerichtsverfahren vor dem
Bezirksgerichtssausschuss (Art. 167 Abs. 3 StPO) durchgeführt wird. Ein unzustän-
diger Kreispräsident kann daher keine rechtsgültige Sühneverhandlung durch-
führen.
4.
Gestützt auf Art. 167 Abs. 5 StPO sind die Kosten des Beschwerde-
verfahrens von Fr. 800.-- den Beschwerdegegnern zu überbinden, welche die Be-
schwerdeführer überdies ausseramtlich zu entschädigen haben. Unter Berücksich-
tigung der vorstehend dargelegten Bemessungsgrundsätze erscheint daher eine
Entschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- gerechtfertigt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 der angefochtenen Einstel- lungs- und Abtretungsverfügung aufgehoben.
- M. S. + G. S. werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, N. und B. für das Verfahren vor dem Kreisamt Thusis ausseramtlich mit insgesamt Fr. 1614.-- zu entschädigen.
- Ausserdem haben M. S. + G. S. die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- zu tragen und N. und B. für das Beschwerdeverfahren ausseramt- lich mit insgesamt Fr. 600.-- zu entschädigen.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 29. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 02 67 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc Thöny. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des B., c/o X. Schweiz, Beschwerdeführer, und des N., c/o X. Schweiz, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Philipp, c/o Degiacomi Riedi Schreiber Schmid, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, gegen die Einstellungs- und Abtretungsverfügung des Kreispräsidenten Thusis vom 08. November 2002, mitgeteilt am 08. Dezember 2002, in Sachen gegen M. S. + G. S., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur,
2 betreffend Ehrverletzung (ausseramtliche Entschädigung), hat sich ergeben: A. Mit Eingabe vom 16. April 2002 an den Kreispräsidenten Thusis lies- sen M. S. + G. S. Strafklage gegen N. und B., c/o X. L., wegen Ehrverletzung, Ver- leumdung etc. erheben mit den folgenden Anträgen: „1. Die Angeschuldigten seien der Ehrverletzung/Beschimpfung im Sinne von Art. 173 ff. StGB schuldig zu sprechen. 2. Hierfür seien sie angemessen zu bestrafen. 3. Die Verzeigten seien zu verpflichten, den Strafklägern je eine Ge- nugtuungssumme von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. 4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ Gegenstand der Klage bildete ein Autounfall der beiden Strafkläger auf ihrer Ferienreise in Australien. In der Strafklage wird seitens des Rechtsvertreters von M. S. + G. S. ausgeführt, dass sie aufgrund des gesundheitlichen Zustandes von M. S. die Heimreise nicht wie geplant Mitte November 2001, sondern erst anfangs De- zember 2001 antreten konnten. Vor der Abreise hätten sie bei ihrer Kranken- und Unfallversicherung X. eine Reiseversicherung „Y.“ abgeschlossen. Obwohl sie die Versicherung über den Zwischenfall informiert hätten, weigerte sich die X., einen wesentlichen Teil der Reise- und Logis-Kosten zu übernehmen und behauptete, M. S. + G. S. hätten ihren Aufenthalt in Australien freiwillig verlängert. Die Vertreter der X. hätten damit die Strafkläger der Lüge und des versuchten Versicherungsbetrugs bezichtigt. Die am 4. Juni 2002 erfolgte Sühneverhandlung vor dem Kreispräsiden- ten Thusis blieb erfolglos. B. Am 1. Juli 2002 reichten die Kläger die Ergänzung ihrer Strafklage ein. Die Angeschuldigten stellten in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2002 fol- gende Anträge: „1. Die Untersuchung sei einzustellen. 2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger.“
3 In der Begründung bestritt der Rechtsvertreter der Angeschuldigten die örtli- che Zuständigkeit des Kreispräsidiums Thusis, da bei brieflicher Ehrbeleidigung die Untersuchung und Beurteilung am Aufgabeort vorzunehmen sei. Das angeblich ehr- verletzende Schreiben sei in L. verfasst und aufgegeben worden. Demzufolge sei die Angelegenheit nicht im Kreis Thusis zu behandeln. C. Mit Einstellungs- und Abtretungsverfügung vom 8. November 2002 er- kannte der Kreispräsident Thusis: „1. Das Strafverfahren gegen die Herren N. und B., beide c/o X. L., wird im Sinne der Erwägungen infolge örtlicher Unzuständigkeit des Kreispräsidiums Thusis hieramts eingestellt. Der Fall wird dem Kreispräsidium Fünf Dörfer abgetreten.
2. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 60.-- sind von der Klägerschaft zu tragen. Sie werden mit der geleisteten Ver- tröstung verrechnet.
3. Die aussergerichtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen.
4. (Rechtsmittelbelehrung).
5. (Mitteilung).“ In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig seien, wo die strafbare Handlung ausgeführt worden sei. Lediglich in Fällen, wo sich der Aus- führungsort in der Schweiz nicht ermitteln oder bestimmen lasse, gelte als Bege- hungsort der Ort des Erfolgseintritts. Der Brief mit den angeblich ehrverletzenden Äusserungen sei in L. geschrieben und der Post übergeben worden. Daraus ergebe sich die örtliche Zuständigkeit des Kreispräsidiums Fünf Dörfer. Allerdings hätte die Frage der örtlichen Zuständigkeit von den Klägern bereits vor Klageerhebung ab- geklärt werden müssen. Aber auch die Beklagten hätten bereits anlässlich der Süh- neverhandlung die örtliche Zuständigkeit des Kreispräsidiums Thusis bestreiten können bzw. sollen. Es hätten daher beide Parteien Unterlassungen zu verantwor- ten, die zu unnötigen aussergerichtlichen Kosten geführt hätten. Die aussergericht- lichen Entschädigungen seien daher wettzuschlagen. D. Gegen diese Verfügung liessen N. und B. am 28. November 2002 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: „1. Ziffer 3 der Einstellungs- und Abtretungsverfügung des Kreisprä- sidenten Thusis vom 8. November 2002 sei aufzuheben.
4
2. Die Strafkläger und Beschwerdegegner seien zu verpflichten, die Strafbeklagten und Beschwerdeführer ausseramtlich für das Ver- fahren vor dem Kreispräsidium Thusis mit Fr. 1'614.-- zu entschä- digen. Eventuell sei die Entschädigung nach richterlichem Ermes- sen festzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Strafkläger und Beschwerdegegner.“ In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Art. 167 Abs. 5 StPO die unterlegene Partei im Ehrverletzungsverfahren die Kosten des Ver- fahrens zu tragen und die Gegenpartei für den prozessualen Aufwand zu entschä- digen hätte. Es werde im Gesetz ausdrücklich festgehalten, dass von dieser Regel nur dann abgewichen werden dürfe, wenn besondere Verhältnisse dies rechtferti- gen würden. Diese Kostenüberbindung sei nach dem zivilprozessualen Vorbild kon- zipiert worden; es kämen daher auch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung subsidiär zur Anwendung. Der Beklagte sei demzufolge nicht verpflichtet, die örtli- che Unzuständigkeit bereits im Sühneverfahren einredeweise vorzubringen. Einre- den jeder Art seien erst in den Rechtsschriften vorzubringen. Im Übrigen habe der Kreispräsident die Frage der örtlichen Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Demzufolge könne den Strafbeklagten und Beschwerdeführern keine Unterlassung vorgeworfen werden. Es rechtfertige sich daher auch keineswegs, ihnen keine aus- seramtliche Entschädigung zuzusprechen. E. Die Beschwerdegegner liessen in ihrer Vernehmlassung vom 20. De- zember 2002 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begrün- dung brachte ihr Rechtsvertreter vor, seine Mandanten seien nicht unterlegen. Der Kreispräsident Thusis habe die Sache dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer übertra- gen. Aller Voraussicht nach könnten eine zweite Sühneverhandlung und ein Schrif- tenwechsel unterbleiben, da diese Schritte bereits vor dem Kreispräsidenten Thusis erfolgten. Insofern werde der Kreispräsident Fünf Dörfer auch über die bereits ent- standenen ausseramtlichen Kosten zu entscheiden haben. Die Kosten hätten somit bei der Prozedur zu verbleiben und seien durch die übernehmende Amtsstelle zu einem späteren Zeitpunkt zu verteilen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefoch- tenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen.
5 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten im Ehrverlet- zungsverfahren kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Be- schwerde geführt werden (Art. 168 Abs. 3 StPO). Zur Beschwerdeführung ist be- rechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, nachdem der Betroffenen vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). N. und B. waren Angeschuldigte im eingestellten und abgetretenen Ehrverletzungsverfahren. Sie beanstanden in ihrer Beschwerde einzig, dass ihnen vom Vorderrichter keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen worden ist. Dazu sind sie ohne Zweifel legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2. a) In seiner Einstellungs- und Abtretungsverfügung vom 8. November 2002 (act. 19) erklärte der Kreispräsident Thusis die aussergerichtlichen Entschä- digungen für wettgeschlagen, da einerseits die Frage der örtlichen Zuständigkeit von den Klägern bereits vor Klageerhebung hätte abgeklärt werden müssen und andererseits auch die Beklagten die örtliche Zuständigkeit bereits anlässlich der Sühneverhandlung hätten bestreiten können bzw. sollen. Es hätten daher beide Parteien Unterlassungen zu verantworten, die zu unnötigen aussergerichtlichen Kosten geführt hätten. Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, dass die unterlegene Partei im Ehrverletzungsverfahren die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Gegenpartei für den prozessualen Aufwand zu entschädigen hätte. Das Pri- vatstrafklageverfahren orientiere sich eng am zivilprozessualen Verfahren, weshalb denn auch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung subsidiär zur Anwendung gelangen würden. Die Beklagten seien demzufolge nicht verpflichtet, die örtliche Unzuständigkeit bereits im Sühneverfahren einredeweise vorzubringen. Aus die- sem Grunde sei ihnen eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'614.-- zuzu- sprechen. Die Regeln über die Zuständigkeit sind zwingender Natur. Jede Behörde hat ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Das heisst indessen nicht, dass sich nicht auch die Parteien mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit zu befassen haben. Dabei fällt diese Aufgabe vorab der klägerischen Partei zu. Unterlässt die klägeri- sche Partei eine entsprechende Prüfung und wird alsdann von Amtes wegen oder
6 aufgrund des Einwandes der Gegenpartei die örtliche Unzuständigkeit der angeru- fenen Behörde festgestellt, so ist der dadurch entstandene unnütze Aufwand auf ihren prozessualen Fehler zurückzuführen. Demzufolge hat auch sie grundsätzlich die dadurch entstandenen amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu tragen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die beklagtische Partei - wie vorliegend - die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erst in der Rechtsschrift erhebt; sie ist weder kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift verpflichtet noch gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, dass sie schon zu einem früheren Zeitpunkt diese Frage prüft und eine allfällige Einrede geltend macht. Eine Kürzung der ausseramtlichen Ent- schädigung oder wie in der angefochtenen Einstellungsverfügung sogar ein Ver- zicht auf die Zusprechung einer solchen mit der Begründung, auch die Beklagten hätten bereits anlässlich der Sühneverhandlung die örtliche Zuständigkeit des Kreispräsidium Thusis bestreiten können beziehungsweise sollen, ist demnach nicht haltbar. b) In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde wenden die Beschwerde- gegner dagegen ein, die Kosten hätten bei einer Abtretung des Verfahrens bei der Prozedur zu verbleiben und seien durch die übernehmende Amtsstelle zu einem späteren Zeitpunkt zu verteilen. Sie berufen sich dabei auf eine entsprechende Textstelle im Kommentar Padrutt, welche sich auf Art. 156 StPO bezieht. Art. 167 StPO regelt die amtliche und ausseramtliche Kostenverteilung im gewöhnlichen Ehrverletzungsverfahren abschliessend. Die allgemeinen Grundsätze über die Verfahrenskosten von Art. 156 ff. StPO finden daher keine Anwendung (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 422 mit Hinweisen). Da das Verfahren vor dem Kreispräsidium Thusis eingestellt und damit abgeschlossen wurde und sich die vor- liegende Beschwerde nicht gegen die Einstellung an sich richtet, ist auch über die bislang aufgelaufenen Verfahrenskosten sowie über die Parteientschädigungen ab- schliessend zu befinden. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Kreispräsidium Fünf Dörfer kann dann allenfalls berücksichtigt werden, dass beide Parteien auf die Vor- bereitungen und Eingaben aus dem Verfahren vor dem Kreispräsidium Thusis zurückgreifen können und ihnen dadurch ein geringerer Zeitaufwand erwächst. c) Der unterliegenden Partei eines Ehrverletzungsprozesses werden die Kosten des Verfahrens und eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei aufer- legt; von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen (Art. 167 Abs. 5 StPO). Der Ankläger ist im Privatstrafklagever- fahren nicht nur bei Freispruch unterlegen, sondern auch dann, wenn aus von ihm
7 zu vertretenden Gründen das Verfahren eingestellt wird (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O. S. 381). Das Verfahren vor dem Kreispräsidium Thusis wurde eingestellt, weil M. S. + G. S. die Strafklage bei einer unzuständigen Behörde eingereicht haben. Entsprechend den obgenannten Ausführungen gelten sie daher als im Verfahren unterlegen. Bei der Höhe der zuzusprechenden Entschädigung für die obsiegende Partei, welche sich durch einen Rechtsanwalt mit Fähigkeitsausweis vertreten lässt, sind nach der Praxis der Beschwerdekammer die Honoraransätze des Bündneri- schen Anwaltsverbandes beizuziehen. Grundlage der Bemessung bilden dabei der nach den Umständen gebotene Zeitaufwand, die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, die mit der Sache verbundene Verantwortung sowie die eigene Kostenstruk- tur. Das nach Zeitaufwand berechnete Honorar beträgt zwischen Fr. 170.-- und Fr. 230.-- in der Stunde, wobei ein Ansatz von Fr. 200.-- als normal gilt. Überdies be- steht ein Anspruch auf Ersatz von Auslagen. Vorliegend hatte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zunächst mit dem Sachverhalt vertraut zu machen und die Ehrverletzungsklage zu prüfen. Als- dann bereitete er die Sühneverhandlung vom 4. Juni 2002 in Thusis vor und nahm an ihr teil. Schliesslich verfasste er eine Stellungnahme zur Ergänzung des Strafan- trages, in welcher er einerseits die Einstellung des Verfahrens wegen Unzuständig- keit des Kreispräsidenten Thusis beantragte, andererseits sich aber vorsorglich auch materiell zu der Ehrverletzungsklage und deren Ergänzung äusserte. Dies ist nicht zu beanstanden, da immerhin die Möglichkeit bestand, dass der Kreispräsi- dent Thusis entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegner das Verfahren nicht einstellen und die Strafklage materiell beurteilen würde. Der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer macht einen Aufwand von Fr. 1'614.-- geltend, welcher sich aus 7 Stunden Arbeitsaufwand à Fr. 200.--, Fr. 100.-- für Spesen und Fr. 114.-- Mehrwert- steuer zusammensetzt. Die Beschwerdekammer kommt in Anwendung der bereits genannten Grundsätze zum Schluss, dass dieser Zeitaufwand samt Barauslagen nach den Umständen als gerechtfertigt erscheint. Die Ziffer 3 der vorinstanzlichen Einstellungsverfügung ist damit aufzuheben und M. S. + G. S. werden unter solida- rischer Haftung verpflichtet, N. und B. für das Verfahren vor dem Kreisamt Thusis ausseramtlich mit insgesamt Fr. 1’614.-- zu entschädigen. 3. Wie bereits ausgeführt, ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass das Kreispräsidium Thusis für die Beurteilung dieses Ehrverletzungsverfahrens örtlich nicht zuständig ist. Mit Verfügung vom 8. November 2002 trat der Kreispräsident Thusis den Fall an das zuständige Kreisamt Fünf Dörfer ab. In diesem Zusammen- hang ist zu prüfen, ob der Kreispräsident Thusis mangels Zuständigkeit das Verfah-
8 ren überhaupt abtreten durfte oder ob die klagende Partei selbst nochmals eine Strafklage bei der örtlich zuständigen Behörde hätte erheben müssen. Welche Behörde zuständig ist, einen Strafantrag als empfangsbedürftige Er- klärung entgegenzunehmen, bestimmt das kantonale Recht. Nach bündnerischem Strafprozessrecht ist dies im ordentlichen Ehrverletzungsverfahren der Kreispräsi- dent (Art. 163 Abs. 1 StPO), und zwar jener, der im konkreten Fall zur Strafverfol- gung befugt und verpflichtet ist. Ebenso ist es Sache des kantonalen Rechts zu bestimmen, ob und wie der Mangel, dass ein Strafantrag zwar rechtszeitig, aber bei einer unzuständigen Behörde eingereicht wurde, geheilt werden kann. Die Be- schwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat in PKG 1979 Nr. 39 festgehalten, dass in analoger Anwendung der Regelung bei Strafanzeigen im or- dentlichen Verfahren (Art. 68 Abs. 3 StPO) auch im Ehrverletzungsverfahren davon auszugehen sei, dass Strafanträge, die bei einer unzuständigen Stelle erhoben wer- den, von Amtes wegen unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten sind. Auch die in Art. 29 StGB statuierte Antragsfrist von 3 Monaten gilt im vorliegenden Fall als gewahrt, zumal der Kreispräsident Thusis bereits erste „Untersuchungs- handlungen“ im Sinne eines Sühneverfahrens durchgeführt hat. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass - entgegen der Auf- fassung der Beschwerdegegner - die Sühneverhandlung durch den Kreispräsiden- ten Fünf Dörfer wiederholt werden muss. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Verfahrensleitung dem Kreispräsidenten in demjenigen Gerichtssprengel obliegt, in dem nach erfolglosem Aussöhnungsversuch auch das Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgerichtssausschuss (Art. 167 Abs. 3 StPO) durchgeführt wird. Ein unzustän- diger Kreispräsident kann daher keine rechtsgültige Sühneverhandlung durch- führen. 4. Gestützt auf Art. 167 Abs. 5 StPO sind die Kosten des Beschwerde- verfahrens von Fr. 800.-- den Beschwerdegegnern zu überbinden, welche die Be- schwerdeführer überdies ausseramtlich zu entschädigen haben. Unter Berücksich- tigung der vorstehend dargelegten Bemessungsgrundsätze erscheint daher eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- gerechtfertigt.
9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 der angefochtenen Einstel- lungs- und Abtretungsverfügung aufgehoben. 2. M. S. + G. S. werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, N. und B. für das Verfahren vor dem Kreisamt Thusis ausseramtlich mit insgesamt Fr. 1614.-- zu entschädigen. 3. Ausserdem haben M. S. + G. S. die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- zu tragen und N. und B. für das Beschwerdeverfahren ausseramt- lich mit insgesamt Fr. 600.-- zu entschädigen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc