Verkehrskontravention | KreisP Ablehnungsverfügung
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Ein- stellungsverfügungen des Kreispräsidenten und des Bezirksgerichtspräsidenten kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt wer- den (Art. 176a StPO). Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung gel- tend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügun- gen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde befugt
E. 4 erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist der unmittelbar Geschädigte, üb-
licherweise der Träger jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Ge-
fährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll. Beschwerdeführer im vor-
liegenden Fall ist der durch die C. C. vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung und
Nötigung betroffene M. B.. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf
seine rechtzeitig und formgerecht eingereichte Beschwerde ist indessen lediglich
insoweit einzutreten, als er mit der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragt. Der Beschwerdekammer ist es nämlich durch Gutheissung
einer Beschwerde nicht möglich, den Kreispräsidenten anzuweisen, Anklage zu er-
heben, was der Beschwerdeführer mit seinem Antrag um Schuldigsprechung sinn-
gemäss verlangt. Bei Aufhebung einer angefochtenen Ablehnungsverfügung durch
die Beschwerdekammer hat der Kreispräsident nach ergänzter Untersuchung in ei-
gener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen, einzustellen oder die Stra-
funtersuchung wieder abzulehnen ist (Dr.iur. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafpro-
zessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, N 2.1 zu Art. 138). Auf das sinn-
gemässe Begehren um Anweisung des Kreispräsidenten zur Anklageerhebung
kann damit nicht eingetreten werden.
2.
Für den Umfang der Kognition gilt Art. 138 StPO. Gemäss Art. 138
StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Ablehnungsverfügungen nicht
nur auf Rechtswidrigkeit sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Dass ihr
das Gesetz also ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, erlaubt ihr aller-
dings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle jenes des Kreispräsidenten zu set-
zen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich dessen Verfügung nicht
mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Ablehnungsverfügung ist dann angemes-
sen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn zum voraus feststeht, dass
zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es
an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend ge-
machte Tat zwar unter Strafe gestellt ist, es aber offensichtlich an einem hinreichen-
den Verdacht fehlt (PKG 1995 Nr. 47). Dabei muss klar sein, dass der zu beurtei-
lende Sachverhalt aller Wahrscheinlichkeit nach für eine Anklage nicht ausreichen
wird und zudem keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis
massgeblich beeinflussen könnten (PKG 1995 Nr. 45).
Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur; sie
können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine
sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zwei-
facher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur wenn eine
E. 5 Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass
keine strafbare und verfolgbare Handlung vorliegt, ist eine Ablehnung der Strafun-
tersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Ab-
lehnung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem ent-
scheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret
zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn
beeinflussen könnten.
3.
An weiteren Beweiserhebungen beantragt der Beschwerdeführer die
Durchführung eines Augenscheins verbunden mit einer Tatrekonstruktion sowie die
Befragung von C. L. als Zeugen. Die Örtlichkeit und der Stand beider Fahrzeuge,
nachdem sie angehalten worden waren, wurden durch die Parteien mittels Fotos
gesichert. Auf der Fotodokumentation ist der fragliche Engpass bei der C. deutlich
erkennbar. Die Fotodokumentation gibt ein hinreichendes Bild der örtlichen Situa-
tion und des Endstandes der beiden Fahrzeuge. Ein Augenschein und eine Tatre-
konstruktion vermögen somit keine urteilsrelevanten Aufschlüsse mehr zu erteilen.
Eine Nachstellung der Situation, wie sie der Beschwerdeführer fordert, lässt aber
auch deshalb keine neuen Erkenntnisse erwarten, weil sich die Parteien nicht darü-
ber einig sind, wer als erster auf den Engpass zugefahren ist. Eine Tatrekonstruktion
ist nur dann von Nutzen, wenn sich die Aussagen der Beteiligten über den Ablauf
des Geschehens decken. Nicht erkennbar und auch nicht näher begründet ist fer-
ner, inwiefern die Befragung von C. L. als Zeuge neue Gesichtspunkte einbringen
soll. C. L. wurde durch die Kantonspolizei Graubünden telefonisch als Auskunfts-
person befragt. C. L. hatte dabei angegeben, anlässlich des Vorfalls in der Mitte des
Busses gesessen zu sein. Er habe registriert, wie der Bus in C. angehalten habe.
Es habe sich dabei nicht um eine übermässige Bremsung gehandelt, die aufgefallen
wäre. C. L. gab weiter an, dass er mitverfolgen konnte, wie sich der Buschauffeur
mit einem Polizisten über das Vortrittsrecht gestritten habe. Er sei jedoch auf seinem
Platz sitzen geblieben, weshalb er nicht angeben könne, ob der Buschauffeur am
Polizeifahrzeug vorbeigekommen wäre. Er habe nach dem Vorfall dem Buschauf-
feur erklärt, dass dieser sich zu Recht gewehrt habe und sich nicht alles von diesem
Polizisten gefallen lassen habe. Aus der Aussage von C. L. als Auskunftsperson
wird deutlich, dass dieser keine Angaben über den Geschehensablauf respektive
darüber machen kann, welches der beiden Fahrzeuge zuerst auf den Engpass zu-
gefahren ist. Er sass in der Mitte des Busses und bekam lediglich die Auseinander-
setzung der beiden Fahrer mit, nachdem die Fahrzeuge bereits angehalten worden
waren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb C. L. heute mehr Aufschlüsse über den Vor-
fall geben könnte. Kommt hinzu, dass der Vorfall schon einige Zeit zurückliegt und
E. 6 die genauen Wahrnehmungen in der Erinnerung von C. L. etwas verblasst sein dürf-
ten. Die Beweisanträge auf Durchführung eines Augenscheins mit Nachstellung der
Situation und auf Einvernahme von C. L. als Zeugen sind, da sie keine urteilsrele-
vanten Aufschlüsse mehr zu erteilen vermögen, abzuweisen. Mit den Aussagen der
Beteiligten und der die Örtlichkeit wiedergebenden Fotodokumentation erachtet das
Gericht zudem den rechtlich relevanten Sachverhalt als genügend geklärt, wie im
Nachfolgenden zu zeigen sein wird.
4.
Der zu beurteilende Sachverhalt wird von C. C. einerseits und M. B.
andererseits nicht derart verschieden geschildert. M. B. deponierte bei der Kantons-
polizei Graubünden, dass er, als er mit dem Linienbus S. - C. in C. auf den Engpass
C. zugefahren sei, auf der Gegenfahrbahn einen Polizeiwagen herannahen gese-
hen habe. Er habe gesehen, dass der Lenker des Polizeifahrzeuges nicht abge-
bremst habe, sondern ungebremst durch den Engpass fahren wollte. So habe er
die Lichthupe betätigt und den Bus auf Schrittempo abgebremst. Er habe dem Po-
lizeibeamtem beim Entgegenfahren den Finger gezeigt. Beide Fahrzeuge hätten
dann unmittelbar vor dem Engpass auf gleicher Höhe angehalten. Er habe dem
Polizeibeamten erklärt, dass er ihm das Vortrittsrecht geraubt habe. Daraufhin habe
ihm der Beamte seinen Ausweis gezeigt, sich jedoch geweigert ihm diesen zu ge-
ben. Hingegen habe der Polizeibeamte verlangt, dass er ihm den Führerausweis
zeige. Er habe dies als reine Schikane betrachtet. Er habe sich auch geweigert,
dem Beamten seinen Namen zu nennen. Er habe ihm gesagt, er solle sich "verpis-
sen". C. C. sagte demgegenüber der Kantonspolizei Graubünden aus, er sei mit
einem beladenen Anhänger am Polizeifahrzeug mit zirka 30 - 40 km/h auf den Eng-
pass C. zugefahren. Als er sich praktisch bereits im Engpass befunden habe, habe
er auf der Gegenfahrbahn den Bus entgegenkommen sehen. Der Buschauffeur
habe die Lichthupe betätigt und sei ungebremst weitergefahren. Er habe sich bereits
im Engpass befunden und habe sein Fahrzeug dort angehalten. Er habe sein Fahr-
zeug ganz rechts an den Strassenrand gestellt. Der Chauffeur habe dann den Bus
auf seiner Höhe angehalten. Da der Chauffeur mit den Händen gestikuliert habe,
habe er gedacht, es hätte sich ein Unfall ereignet. Der Chauffeur habe ihn dann
aber beschimpft und ihm vorgehalten, er hätte sein Vortrittsrecht missachtet. Hierauf
sei er ausgestiegen, wobei der Chauffeur langsam weitergefahren sei. Er sei soweit
gefahren, bis er die offene Türe des Polizeifahrzeuges berührt habe. Erst dann habe
der Chauffeur angehalten. C. C. gab an, dass er sich als Gemeindepolizist und mit
seinem Namen vorgestellt und dem Chauffeur auch seinen Ausweis gezeigt habe.
Als er den Führerausweis des Chauffeurs verlangt habe, habe der Chauffeur ihm
diesen mit den Worten verweigert, dass er einem "Lausbube" wie ihm den Füh-
E. 7 rerausweis nicht zeige. Beide Parteien haben die Situation, als beide Fahrzeuge
angehalten hatten, mit je einem Foto aus je einer Richtung gesichert. Die durch M.
B. erstellte Fotoaufnahme zeigt die Perspektive des Buschauffeurs in Blickrichtung
C., diejenige von C. C. zeigt den Standort der beiden Fahrzeuge in Blickrichtung S..
M. B. ist auf die Anzeige von C. C. zur Stellungnahme aufgefordert worden. Darin
hält er fest, dass er und der Gemeindepolizist gleichzeitig auf den Engpass zuge-
fahren seien, weshalb er als Fahrer eines Linienbusses den Vortritt gehabt hätte.
Auch in seiner Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden macht
M. B. geltend, dass ein Linienbus vor einem Personenwagen den Vortritt habe,
wenn beide Fahrzeuge gleichzeitig auf einen Engpass zufahren würden, wo das
Kreuzen nicht möglich sei. In den erwähnten Rechtsschriften wirft M. B. C. C. so-
dann Nötigung vor, da dieser von ihm den Führerausweis verlangt habe, obwohl der
Gemeindepolizist beteiligte Partei gewesen sei.
Die Fotodokumentation spricht eigentlich eher für die durch den Gemeinde-
polizisten C. C. gemachten Angaben. Das Foto Nummer 1 zeigt, dass er den gröss-
ten Teil des Engpasses bereits durchfahren hatte, als er angehalten hatte. Diese
Sicht wird durch die Aufnahme Nummer 2 bestätigt, gemäss welcher der Buschauf-
feur den Bus - aus der anderen Richtung betrachtet - unmittelbar eingangs des Eng-
passes angehalten hatte. Der Beschwerdeführer behauptet nun nicht, er sei vor
dem Gemeindepolizisten auf den Engpass zu- und in den Engpass gefahren. Er
macht gelten, beide Fahrer seien gleichzeitig auf den Engpass zugefahren, weshalb
ihm der Vortritt gebührt hätte. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wird im Folgen-
den davon ausgegangen, dass tatsächlich beide Fahrer gleichzeitig auf den Eng-
pass zugefahren seien. Dabei ist unbestritten, dass der Gemeindepolizist mit sei-
nem Polizeifahrzeug einen Anhänger mitführte und dass der Beschwerdeführer ein
öffentliches Verkehrsfahrzeug lenkte. Es ist zu klären, welchem der beiden Fahrer
unter diesen Gegebenheiten das Vortrittsrecht zugestanden hätte.
5.
a) Art. 9 VRV (Verkehrsregelverordnung; SR 741.11) regelt das Vor-
trittsrecht bei Kreuzen auf schmaler Strasse mit Ausnahme des Kreuzens auf steilen
Strassen und Bergstrassen, wo Art. 38 Abs. 1 VRV gilt. Gemäss Abs. 2 haben, ist
auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, Anhängerzüge den Vortritt vor
anderen Fahrzeugen, schwere Motorwagen vor leichten und Gesellschaftswagen
vor Lastwagen. Unter gleichartigen Fahrzeugen hat dasjenige zurückzufahren, das
sich näher bei einer Ausweichstelle befindet.
E. 8 Für Fahrzeuge im Linienverkehr besteht damit bei einem Engpass kein spe-
zielles Vortrittsrecht vor allen anderen Wagen, indes aber für Anhängerzüge: Sie
haben auf schmaler Strasse, wo das Kreuzen zweier Fahrzeuge nicht möglich ist,
den Vortritt vor allen anderen Fahrzeugen. Es stellt sich damit die Frage, ob das
Polizeifahrzeug, welches einen einachsigen Anhänger mit sich zog, als Anhänger-
zug zu qualifizieren ist. In Art. 4 Abs. 1 BAV (Verordnung über den Bau und Ausrüs-
tung der Strassenfahrzeuge; SR 741.41) werden Anhänger definiert als Fahrzeuge
ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von Motorfahrzeugen gezogen zu wer-
den. Unterschieden werden die Anhänger in der genannten Bestimmung nach ihrer
Bauweise und nach ihrem Einsatzzweck. Gesetzliche Ausschlüsse von Anhängern
infolge ihrer geringen Grösse finden sich nicht. Interessant ist sodann Art. 8 Abs. 9
BAV. Dieser Artikel bestimmt, dass das Gesamtgewicht (Gewicht des Zuges) aus
dem von Rechts wegen zulässigen Gewicht eines Zugfahrzeugs und seiner Anhän-
ger mit Einschluss von Insassen und Ladung besteht. Dieser Artikel ist auf gewöhn-
liche Anhängerzüge zugeschnitten, bei denen der Anhänger vom Zugfahrzeug nur
gezogen wird (vgl. BGE 104 IV 206). In der Verkehrsregelverordnung finden sich
die Bestimmungen über Masse und Gewichte von Fahrzeugen und Anhängern so-
wie über das Mitführen von Anhängern. In Art. 67 VRV, welche Bestimmung die
zulässigen Gewichte regelt, ist unter Abs. 1 lit. h auch der einachsige Normalanhän-
ger aufgeführt. Aus Abs. 4 dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. Art. 8 Abs. 9
BAV ergibt sich des weiteren, dass alle Motorwagen - mit Ausnahme von Sattelmo-
torfahrzeugen - als Anhängerzüge zu betrachten sind, wenn sie einen Anhänger
mitführen. Nachdem weder der Motorwagen, der einen einachsigen Anhänger zieht,
noch der einachsige Anhänger selbst von den gesetzlichen Vorschriften für Anhän-
gerzüge und Anhänger ausgenommen worden sind, ist entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers das Polizeifahrzeug mit dem mitgeführten einachsigen An-
hänger als Anhängerzug zu qualifizieren. Auf schmaler Strasse, wo das Kreuzen
nicht möglich ist, hat nun der Anhängerzug nach Art. 9 VRV den Vortritt vor allen
andern Fahrzeugen. Sind nun der Gemeindepolizist und der Beschwerdeführer, wie
er geltend macht, gleichzeitig aus entgegengesetzten Richtungen auf den Engpass
bei der C. zugefahren, stand gemäss Art. 9 VRV dem Gemeindepolizisten mit sei-
nem Anhängerzug und nicht dem Beschwerdeführer das Vortrittsrecht zu. Zu Recht
hat damit der Kreispräsident Oberengadin die Aufnahme eines Strafuntersuchungs-
verfahrens gegen C. C. wegen Verletzung des Vortrittsrechts abgelehnt.
b) Im Zusammenhang mit der Missachtung des Vortrittsrechts wirft der Be-
schwerdeführer C. C. noch vor, es wäre gar nicht nötig gewesen, dass der Gemein-
depolizist angehalten habe; C. C. habe eine "Schikanebremsung" gemacht. Der Be-
E. 9 schwerdeführer hat zugestanden, die Lichthupe betätigt zu haben, um C. C. zu si- gnalisieren, dass der Linienbus vortrittsberechtigt sei. Als Reaktion darauf hat C. C. sein Fahrzeug am rechten Strassenrand angehalten. Von einem unbegründeten Anhalten kann damit keine Rede sein, zumal der Gemeindepolizist mit seinem An- hängerzug eigentlich vortrittsberechtigt war. 6. Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerde die Verfolgung von C. C. wegen Nötigung und falscher Anschuldigung. Zur Begründung verweist er auf seine Stellungnahme vom 20. September 2002. Darin bringt er vor, der Gemeinde- polizist C. C. hätte als am Vorfall beteiligte Person seinen Fahrausweis nicht ver- langen dürfen. Sinngemäss macht er Amtsmissbrauch geltend. C. C. verlangte den Führerausweis in seiner Funktion als Gemeindepolizist, nachdem er sich mit dem Polizeiausweis ausgewiesen hatte. Als gesetzliches Kontrollorgan war er grundsätzlich berechtigt, sich den Führerausweis vorweisen zu lassen. Der polizei- liche Eingriff diente der Personenkontrolle, nachdem der Polizeibeamte vom Be- schwerdeführer beschimpft worden war. Der Polizeibeamte hat damit keine Amts- gewalt und keinen Zwang ausgeübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Der Polizeibe- amte hat die ihm zustehende Kontrollbefugnis auch nicht in dem Sinne missbraucht, dass er sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder dem Beschwer- deführer einen Nachteil zugefügt hätte. Er hat den Vorfall vielmehr ordnungsgemäss gemeldet und zur Anzeige gebracht, worauf die Kantonspolizei Graubünden gemäss ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die ersten Erhebungen vornahm. Haltlos ist ferner der Vorhalt der falschen Anschuldigung. Der Beschwerdeführer hat ja zu- gestanden, sich geweigert zu haben, auf entsprechende Aufforderung von C. C. den Führerausweis zu zeigen. 7. Ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten von M. B..
- Mitteilung an: – M. B., D., M. – C. C., V., C. – Kreisamt Oberengadin, Chesa Ruppanner, 7503 Samedan – Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur (vierfach) – Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv). __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 13. November 2002 Schriftlich mitgeteilt am: BK 02 56 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc Honegger Droll. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des M. B., D., M., Beschwerdeführer, gegen die Ablehnungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 20. September 2002, mitgeteilt am 3. Oktober 2002, in Sachen gegen C. C., V., C., Beschwerde- gegner, betreffend Verkehrsregelverletzung hat sich ergeben:
2 A. Am 18. Juli 2002, um 12.45 Uhr, fuhr Gemeindepolizist C. C. von der Gemeinde C. mit dem Personenwagen der Marke M., Nr. mit einem Sachtransport- anhänger über die V. von C. in Richtung S.. Mit zirka 30 bis 40 km/h näherte er sich dem Engpass beim Hotel S.. Als er sich praktisch im Engpass befand, sah er aus der Gegenrichtung den von M. B. gelenkten Bus der Marke N., Nr., entgegenkom- men. M. B. betätigte die Lichthupe. Auf das hin hielt Gemeindepolizist C. C., welcher sich mittlerweile mit dem Anhängergespann bereits im Engpass befand, ganz rechts am Strassenrand an. Nachdem sein Anhängergespann bereits stand, hielt auch M. B. an. C. C. wies sich gegenüber M. B. als Gemeindepolizist aus. Zwischen den Beiden kam es zu einer Diskussion, worauf Gemeindepolizist C. C. M. B. auffor- derte, den Führerausweis zu zeigen, was dieser verweigerte. Im Anschluss daran fotografierte Gemeindepolizist C. C. die Situation. Dasselbe tat auch M. B., bevor er mit dem Bus weiter in Richtung Kreisel fuhr. Auf Grund dieses Ereignisses erstattete Gemeindepolizist C. C. gegen M. B. bei der Kantonspolizei Graubünden in S. Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen Art. 99 Ziff. 3bis SVG. Ausserdem reichte er Strafantrag wegen Beschimpfung gegen M. B. ein. In der Folge wurde gegen M. B. vor Kreisamt Oberengadin ein Verfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln eröffnet. B. In seiner Stellungnahme vom 20. September 2002 macht M. B. gel- tend, nicht er, sondern Gemeindepolizist C. C. habe sich regelwidrig verhalten. Als Lenker eines Personenwagens sei Gemeindepolizist C. C. gegenüber dem Bus vor- trittsbelastet gewesen. Der Genannte habe den Vortritt missachtet und sei ohne die Geschwindigkeit zu reduzieren in den Engpass gefahren. Er - so M. B. - habe das Fernlicht eingeschaltet, um Gemeindepolizist C. C. zu signalisieren, dass er als Chauffeur des Linienbusses den Vortritt beanspruche. Sein Verhalten sei unter den obwaltenden Verhältnissen angemessen und rechtens gewesen. Wer Vortritt habe, dürfe diesen beanspruchen und auf sich aufmerksam machen, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer sich falsch verhalte. Seiner Ansicht nach hätte Gemeindepoli- zist C. C. für weitere Abklärungen die Kantonspolizei Graubünden beiziehen müs- sen. Die Anordnung von Gemeindepolizist C. C., den Führerausweis zu zeigen, hält M. B. für reine Schikane. Damit habe ihn Gemeindepolizist C. C. einschüchtern wol- len mit dem Ziel, vom eigenen grobfahrlässigen Verhalten abzulenken. Seine Fahr- weise sei korrekt gewesen. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass er noch in der Lage gewesen sei, knapp vor den Engpass anzuhalten. Im weiteren wird auf die Fotos sowie auf den Zeugen C. L. verwiesen.
3 C. Mit Verfügung vom 20. September 2002, mitgeteilt am 3. Oktober 2002, lehnte der Kreispräsident Oberengadin die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab. Der Entscheid wurde im wesentlichen damit begründet, dass C. C. gemäss Art. 9 Abs. 2 VRV vortrittsberechtigt gewesen sei, nachdem er einen Anhängerzug ge- fahren habe. Für Führer von Linienbussen im öffentlichen Verkehr würden keine Sonderbestimmungen gelten. So habe sich nicht C. C. sondern M. B., welcher ein Vortrittsrecht zu erzwingen versucht habe, das ihm nicht zugestanden sei, verkehrs- regelwidrig verhalten. Nicht erkennbar sei sodann, inwiefern sich C. C. des Amts- missbrauchs schuldig gemacht haben soll. Er sei im Rahmen seiner Amtsausübung befugt, das Vorweisen des Führerausweises zu verlangen. D. Dagegen erhob M. B. am 12. Oktober 2002 strafrechtliche Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Verur- teilung von C. C. wegen Missachtung des Vortritts, Schikanebremsung, Nötigung und vorsätzlicher falscher Anschuldigung. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 verzichtete der Kreispräsident Oberen- gadin unter Hinweis auf die Ablehnungsverfügung auf die Einreichung einer schrift- lichen Stellungnahme. In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2002 beantragte C. C. die Ab- weisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Erwägungen in der angefoch- tenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Ein- stellungsverfügungen des Kreispräsidenten und des Bezirksgerichtspräsidenten kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt wer- den (Art. 176a StPO). Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung gel- tend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügun- gen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde befugt
4 erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist der unmittelbar Geschädigte, üb- licherweise der Träger jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Ge- fährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll. Beschwerdeführer im vor- liegenden Fall ist der durch die C. C. vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung und Nötigung betroffene M. B.. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine rechtzeitig und formgerecht eingereichte Beschwerde ist indessen lediglich insoweit einzutreten, als er mit der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Der Beschwerdekammer ist es nämlich durch Gutheissung einer Beschwerde nicht möglich, den Kreispräsidenten anzuweisen, Anklage zu er- heben, was der Beschwerdeführer mit seinem Antrag um Schuldigsprechung sinn- gemäss verlangt. Bei Aufhebung einer angefochtenen Ablehnungsverfügung durch die Beschwerdekammer hat der Kreispräsident nach ergänzter Untersuchung in ei- gener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen, einzustellen oder die Stra- funtersuchung wieder abzulehnen ist (Dr.iur. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafpro- zessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, N 2.1 zu Art. 138). Auf das sinn- gemässe Begehren um Anweisung des Kreispräsidenten zur Anklageerhebung kann damit nicht eingetreten werden. 2. Für den Umfang der Kognition gilt Art. 138 StPO. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Ablehnungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Dass ihr das Gesetz also ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, erlaubt ihr aller- dings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle jenes des Kreispräsidenten zu set- zen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich dessen Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Ablehnungsverfügung ist dann angemes- sen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend ge- machte Tat zwar unter Strafe gestellt ist, es aber offensichtlich an einem hinreichen- den Verdacht fehlt (PKG 1995 Nr. 47). Dabei muss klar sein, dass der zu beurtei- lende Sachverhalt aller Wahrscheinlichkeit nach für eine Anklage nicht ausreichen wird und zudem keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten (PKG 1995 Nr. 45). Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur; sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zwei- facher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur wenn eine
5 Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass keine strafbare und verfolgbare Handlung vorliegt, ist eine Ablehnung der Strafun- tersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Ab- lehnung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem ent- scheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. 3. An weiteren Beweiserhebungen beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins verbunden mit einer Tatrekonstruktion sowie die Befragung von C. L. als Zeugen. Die Örtlichkeit und der Stand beider Fahrzeuge, nachdem sie angehalten worden waren, wurden durch die Parteien mittels Fotos gesichert. Auf der Fotodokumentation ist der fragliche Engpass bei der C. deutlich erkennbar. Die Fotodokumentation gibt ein hinreichendes Bild der örtlichen Situa- tion und des Endstandes der beiden Fahrzeuge. Ein Augenschein und eine Tatre- konstruktion vermögen somit keine urteilsrelevanten Aufschlüsse mehr zu erteilen. Eine Nachstellung der Situation, wie sie der Beschwerdeführer fordert, lässt aber auch deshalb keine neuen Erkenntnisse erwarten, weil sich die Parteien nicht darü- ber einig sind, wer als erster auf den Engpass zugefahren ist. Eine Tatrekonstruktion ist nur dann von Nutzen, wenn sich die Aussagen der Beteiligten über den Ablauf des Geschehens decken. Nicht erkennbar und auch nicht näher begründet ist fer- ner, inwiefern die Befragung von C. L. als Zeuge neue Gesichtspunkte einbringen soll. C. L. wurde durch die Kantonspolizei Graubünden telefonisch als Auskunfts- person befragt. C. L. hatte dabei angegeben, anlässlich des Vorfalls in der Mitte des Busses gesessen zu sein. Er habe registriert, wie der Bus in C. angehalten habe. Es habe sich dabei nicht um eine übermässige Bremsung gehandelt, die aufgefallen wäre. C. L. gab weiter an, dass er mitverfolgen konnte, wie sich der Buschauffeur mit einem Polizisten über das Vortrittsrecht gestritten habe. Er sei jedoch auf seinem Platz sitzen geblieben, weshalb er nicht angeben könne, ob der Buschauffeur am Polizeifahrzeug vorbeigekommen wäre. Er habe nach dem Vorfall dem Buschauf- feur erklärt, dass dieser sich zu Recht gewehrt habe und sich nicht alles von diesem Polizisten gefallen lassen habe. Aus der Aussage von C. L. als Auskunftsperson wird deutlich, dass dieser keine Angaben über den Geschehensablauf respektive darüber machen kann, welches der beiden Fahrzeuge zuerst auf den Engpass zu- gefahren ist. Er sass in der Mitte des Busses und bekam lediglich die Auseinander- setzung der beiden Fahrer mit, nachdem die Fahrzeuge bereits angehalten worden waren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb C. L. heute mehr Aufschlüsse über den Vor- fall geben könnte. Kommt hinzu, dass der Vorfall schon einige Zeit zurückliegt und
6 die genauen Wahrnehmungen in der Erinnerung von C. L. etwas verblasst sein dürf- ten. Die Beweisanträge auf Durchführung eines Augenscheins mit Nachstellung der Situation und auf Einvernahme von C. L. als Zeugen sind, da sie keine urteilsrele- vanten Aufschlüsse mehr zu erteilen vermögen, abzuweisen. Mit den Aussagen der Beteiligten und der die Örtlichkeit wiedergebenden Fotodokumentation erachtet das Gericht zudem den rechtlich relevanten Sachverhalt als genügend geklärt, wie im Nachfolgenden zu zeigen sein wird. 4. Der zu beurteilende Sachverhalt wird von C. C. einerseits und M. B. andererseits nicht derart verschieden geschildert. M. B. deponierte bei der Kantons- polizei Graubünden, dass er, als er mit dem Linienbus S. - C. in C. auf den Engpass C. zugefahren sei, auf der Gegenfahrbahn einen Polizeiwagen herannahen gese- hen habe. Er habe gesehen, dass der Lenker des Polizeifahrzeuges nicht abge- bremst habe, sondern ungebremst durch den Engpass fahren wollte. So habe er die Lichthupe betätigt und den Bus auf Schrittempo abgebremst. Er habe dem Po- lizeibeamtem beim Entgegenfahren den Finger gezeigt. Beide Fahrzeuge hätten dann unmittelbar vor dem Engpass auf gleicher Höhe angehalten. Er habe dem Polizeibeamten erklärt, dass er ihm das Vortrittsrecht geraubt habe. Daraufhin habe ihm der Beamte seinen Ausweis gezeigt, sich jedoch geweigert ihm diesen zu ge- ben. Hingegen habe der Polizeibeamte verlangt, dass er ihm den Führerausweis zeige. Er habe dies als reine Schikane betrachtet. Er habe sich auch geweigert, dem Beamten seinen Namen zu nennen. Er habe ihm gesagt, er solle sich "verpis- sen". C. C. sagte demgegenüber der Kantonspolizei Graubünden aus, er sei mit einem beladenen Anhänger am Polizeifahrzeug mit zirka 30 - 40 km/h auf den Eng- pass C. zugefahren. Als er sich praktisch bereits im Engpass befunden habe, habe er auf der Gegenfahrbahn den Bus entgegenkommen sehen. Der Buschauffeur habe die Lichthupe betätigt und sei ungebremst weitergefahren. Er habe sich bereits im Engpass befunden und habe sein Fahrzeug dort angehalten. Er habe sein Fahr- zeug ganz rechts an den Strassenrand gestellt. Der Chauffeur habe dann den Bus auf seiner Höhe angehalten. Da der Chauffeur mit den Händen gestikuliert habe, habe er gedacht, es hätte sich ein Unfall ereignet. Der Chauffeur habe ihn dann aber beschimpft und ihm vorgehalten, er hätte sein Vortrittsrecht missachtet. Hierauf sei er ausgestiegen, wobei der Chauffeur langsam weitergefahren sei. Er sei soweit gefahren, bis er die offene Türe des Polizeifahrzeuges berührt habe. Erst dann habe der Chauffeur angehalten. C. C. gab an, dass er sich als Gemeindepolizist und mit seinem Namen vorgestellt und dem Chauffeur auch seinen Ausweis gezeigt habe. Als er den Führerausweis des Chauffeurs verlangt habe, habe der Chauffeur ihm diesen mit den Worten verweigert, dass er einem "Lausbube" wie ihm den Füh-
7 rerausweis nicht zeige. Beide Parteien haben die Situation, als beide Fahrzeuge angehalten hatten, mit je einem Foto aus je einer Richtung gesichert. Die durch M. B. erstellte Fotoaufnahme zeigt die Perspektive des Buschauffeurs in Blickrichtung C., diejenige von C. C. zeigt den Standort der beiden Fahrzeuge in Blickrichtung S.. M. B. ist auf die Anzeige von C. C. zur Stellungnahme aufgefordert worden. Darin hält er fest, dass er und der Gemeindepolizist gleichzeitig auf den Engpass zuge- fahren seien, weshalb er als Fahrer eines Linienbusses den Vortritt gehabt hätte. Auch in seiner Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden macht M. B. geltend, dass ein Linienbus vor einem Personenwagen den Vortritt habe, wenn beide Fahrzeuge gleichzeitig auf einen Engpass zufahren würden, wo das Kreuzen nicht möglich sei. In den erwähnten Rechtsschriften wirft M. B. C. C. so- dann Nötigung vor, da dieser von ihm den Führerausweis verlangt habe, obwohl der Gemeindepolizist beteiligte Partei gewesen sei. Die Fotodokumentation spricht eigentlich eher für die durch den Gemeinde- polizisten C. C. gemachten Angaben. Das Foto Nummer 1 zeigt, dass er den gröss- ten Teil des Engpasses bereits durchfahren hatte, als er angehalten hatte. Diese Sicht wird durch die Aufnahme Nummer 2 bestätigt, gemäss welcher der Buschauf- feur den Bus - aus der anderen Richtung betrachtet - unmittelbar eingangs des Eng- passes angehalten hatte. Der Beschwerdeführer behauptet nun nicht, er sei vor dem Gemeindepolizisten auf den Engpass zu- und in den Engpass gefahren. Er macht gelten, beide Fahrer seien gleichzeitig auf den Engpass zugefahren, weshalb ihm der Vortritt gebührt hätte. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wird im Folgen- den davon ausgegangen, dass tatsächlich beide Fahrer gleichzeitig auf den Eng- pass zugefahren seien. Dabei ist unbestritten, dass der Gemeindepolizist mit sei- nem Polizeifahrzeug einen Anhänger mitführte und dass der Beschwerdeführer ein öffentliches Verkehrsfahrzeug lenkte. Es ist zu klären, welchem der beiden Fahrer unter diesen Gegebenheiten das Vortrittsrecht zugestanden hätte. 5.
a) Art. 9 VRV (Verkehrsregelverordnung; SR 741.11) regelt das Vor- trittsrecht bei Kreuzen auf schmaler Strasse mit Ausnahme des Kreuzens auf steilen Strassen und Bergstrassen, wo Art. 38 Abs. 1 VRV gilt. Gemäss Abs. 2 haben, ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, Anhängerzüge den Vortritt vor anderen Fahrzeugen, schwere Motorwagen vor leichten und Gesellschaftswagen vor Lastwagen. Unter gleichartigen Fahrzeugen hat dasjenige zurückzufahren, das sich näher bei einer Ausweichstelle befindet.
8 Für Fahrzeuge im Linienverkehr besteht damit bei einem Engpass kein spe- zielles Vortrittsrecht vor allen anderen Wagen, indes aber für Anhängerzüge: Sie haben auf schmaler Strasse, wo das Kreuzen zweier Fahrzeuge nicht möglich ist, den Vortritt vor allen anderen Fahrzeugen. Es stellt sich damit die Frage, ob das Polizeifahrzeug, welches einen einachsigen Anhänger mit sich zog, als Anhänger- zug zu qualifizieren ist. In Art. 4 Abs. 1 BAV (Verordnung über den Bau und Ausrüs- tung der Strassenfahrzeuge; SR 741.41) werden Anhänger definiert als Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von Motorfahrzeugen gezogen zu wer- den. Unterschieden werden die Anhänger in der genannten Bestimmung nach ihrer Bauweise und nach ihrem Einsatzzweck. Gesetzliche Ausschlüsse von Anhängern infolge ihrer geringen Grösse finden sich nicht. Interessant ist sodann Art. 8 Abs. 9 BAV. Dieser Artikel bestimmt, dass das Gesamtgewicht (Gewicht des Zuges) aus dem von Rechts wegen zulässigen Gewicht eines Zugfahrzeugs und seiner Anhän- ger mit Einschluss von Insassen und Ladung besteht. Dieser Artikel ist auf gewöhn- liche Anhängerzüge zugeschnitten, bei denen der Anhänger vom Zugfahrzeug nur gezogen wird (vgl. BGE 104 IV 206). In der Verkehrsregelverordnung finden sich die Bestimmungen über Masse und Gewichte von Fahrzeugen und Anhängern so- wie über das Mitführen von Anhängern. In Art. 67 VRV, welche Bestimmung die zulässigen Gewichte regelt, ist unter Abs. 1 lit. h auch der einachsige Normalanhän- ger aufgeführt. Aus Abs. 4 dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. Art. 8 Abs. 9 BAV ergibt sich des weiteren, dass alle Motorwagen - mit Ausnahme von Sattelmo- torfahrzeugen - als Anhängerzüge zu betrachten sind, wenn sie einen Anhänger mitführen. Nachdem weder der Motorwagen, der einen einachsigen Anhänger zieht, noch der einachsige Anhänger selbst von den gesetzlichen Vorschriften für Anhän- gerzüge und Anhänger ausgenommen worden sind, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers das Polizeifahrzeug mit dem mitgeführten einachsigen An- hänger als Anhängerzug zu qualifizieren. Auf schmaler Strasse, wo das Kreuzen nicht möglich ist, hat nun der Anhängerzug nach Art. 9 VRV den Vortritt vor allen andern Fahrzeugen. Sind nun der Gemeindepolizist und der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, gleichzeitig aus entgegengesetzten Richtungen auf den Engpass bei der C. zugefahren, stand gemäss Art. 9 VRV dem Gemeindepolizisten mit sei- nem Anhängerzug und nicht dem Beschwerdeführer das Vortrittsrecht zu. Zu Recht hat damit der Kreispräsident Oberengadin die Aufnahme eines Strafuntersuchungs- verfahrens gegen C. C. wegen Verletzung des Vortrittsrechts abgelehnt.
b) Im Zusammenhang mit der Missachtung des Vortrittsrechts wirft der Be- schwerdeführer C. C. noch vor, es wäre gar nicht nötig gewesen, dass der Gemein- depolizist angehalten habe; C. C. habe eine "Schikanebremsung" gemacht. Der Be-
9 schwerdeführer hat zugestanden, die Lichthupe betätigt zu haben, um C. C. zu si- gnalisieren, dass der Linienbus vortrittsberechtigt sei. Als Reaktion darauf hat C. C. sein Fahrzeug am rechten Strassenrand angehalten. Von einem unbegründeten Anhalten kann damit keine Rede sein, zumal der Gemeindepolizist mit seinem An- hängerzug eigentlich vortrittsberechtigt war. 6. Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerde die Verfolgung von C. C. wegen Nötigung und falscher Anschuldigung. Zur Begründung verweist er auf seine Stellungnahme vom 20. September 2002. Darin bringt er vor, der Gemeinde- polizist C. C. hätte als am Vorfall beteiligte Person seinen Fahrausweis nicht ver- langen dürfen. Sinngemäss macht er Amtsmissbrauch geltend. C. C. verlangte den Führerausweis in seiner Funktion als Gemeindepolizist, nachdem er sich mit dem Polizeiausweis ausgewiesen hatte. Als gesetzliches Kontrollorgan war er grundsätzlich berechtigt, sich den Führerausweis vorweisen zu lassen. Der polizei- liche Eingriff diente der Personenkontrolle, nachdem der Polizeibeamte vom Be- schwerdeführer beschimpft worden war. Der Polizeibeamte hat damit keine Amts- gewalt und keinen Zwang ausgeübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Der Polizeibe- amte hat die ihm zustehende Kontrollbefugnis auch nicht in dem Sinne missbraucht, dass er sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder dem Beschwer- deführer einen Nachteil zugefügt hätte. Er hat den Vorfall vielmehr ordnungsgemäss gemeldet und zur Anzeige gebracht, worauf die Kantonspolizei Graubünden gemäss ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die ersten Erhebungen vornahm. Haltlos ist ferner der Vorhalt der falschen Anschuldigung. Der Beschwerdeführer hat ja zu- gestanden, sich geweigert zu haben, auf entsprechende Aufforderung von C. C. den Führerausweis zu zeigen. 7. Ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
10 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten von M. B.. 3. Mitteilung an:
– M. B., D., M.
– C. C., V., C.
– Kreisamt Oberengadin, Chesa Ruppanner, 7503 Samedan
– Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur (vierfach)
– Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv). __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc