Brandfall | StA Einstellungsverfügung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Zur Beschwerdeführung ist gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Nach der Praxis der Beschwerdekammer zu Art. 139 StPO ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders engen Beziehung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, beteiligt war (PKG 1975 Nr. 60). Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Ein derart schutzwürdiges Interesse weist - neben dem Angeschuldigten und dem Staatsanwalt - vor allem der Direktgeschädigte auf, den das Gesetz ausdrücklich als befugt erklärt, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen anzufechten (vgl. PKG 1987 Nr. 48; PKG 1988 Nr. 54 und 55; PKG 1993 Nr. 41). Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter wird nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer diejenige natürliche oder juristische Person anerkannt, der durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte, mithin der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt und im Sinne von Art. 41 ff. OR geschädigt beziehungsweise gefährdet wurde. In jedem Fall ist eine direkte Schädigung erforderlich. Eine mittelbare Beeinträchtigung beziehungsweise eine mittelbar zugefügte Schädigung genügt nicht, um eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 139 StPO zu begründen (statt vieler PKG 1975 Nr. 60; PKG 1998 Nr. 45 mit Hinweisen; Hauser/Schweri Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, 1999, § 38 N. 1 ff., § 96 N. 13 f.; N. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, 1997, N. 502 ff.).
E. 4 2. In ihrem Entscheid BK 01 30, der zwischenzeitlich in der PKG 2001 (Nr.
30) veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts der
Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden die Beschwerdelegitimation in
Fällen wie dem Vorliegenden abgesprochen. Die Beschwerdekammer hielt fest,
dass bei einem auf ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 221 f. StGB
zurückzuführenden Schaden an einem Gebäude lediglich dessen Eigentümer
direkt geschädigt sei. Die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden, eine
öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 des
kantonalen Gesetzes über die Gebäudeversicherung, GGV; BR 830.100), habe
zwar als Versicherer gegenüber dem versicherten Hauseigentümer für den
Schaden einzustehen. Bei der allfälligen, aus Versicherungsvertrag zu
erbringenden Leistung der Gebäudeversicherungsanstalt handle es sich jedoch
lediglich um eine indirekte Schädigung. Dass die Ersatzansprüche, welche der
geschädigte Hauseigentümer gegenüber dem Täter habe, im Umfang der
erbrachten Versicherungsleistung von Gesetzes wegen auf die Gebäude-
versicherung übergingen, ändere an diesem Umstand nichts. Die gesetzlich
vorgesehene Subrogation würde lediglich dazu führen, dass die Gebäude-
versicherungsanstalt in einem gegen den Täter gerichteten Strafverfahren ihre
Forderung adhäsionsweise - mithin als Zivilklägerin im Strafprozess - geltend
machen könnte und nur in Bezug auf die Adhäsionsklage, nicht aber im Straf-
punkt sei sie alsdann auch zur Ergreifung eines Rechtsmittels ermächtigt.
Schliesslich wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass im Kanton Graubün-
den - dies im Gegensatz zu anderen Kantonen (vgl. etwa § 74 des Gebäude-
versicherungsgesetzes des Kantons Zürich, LS 862.1) - auch keine besondere
Bestimmung vorhanden sei, welche der Gebäudeversicherung ausdrücklich die
strafprozessualen Mitwirkungsrechte einer Geschädigten einräumen würde, und
sich die Legitimation der Beschwerdeführerin auch nicht daraus ergebe, dass sie
selbst beziehungsweise das kantonale Feuerpolizeiamt als eine Ver-
waltungsabteilung der Gebäudeversicherungsanstalt öffentliche Interessen im
Bereich der Feuerpolizei wahrzunehmen habe.
3. Die Gebäudeversicherung erachtet diese Praxis als falsch. Sie macht
geltend, sie verfüge über ein Monopol und habe ihre Leistungen im Rahmen
eines Vesicherungsobligatoriums zu erbringen. Im Gegensatz zu privaten Ver-
sicherern unterstehe die Gebäudeversicherung als vom Kanton organisierte
Versicherungsanstalt nicht dem VVG (Art. 103 Abs. 2 VVG). Somit käme auch
nicht die Regressordnung des Art. 72 VVG zur Anwendung. Vielmehr gingen die
Schadenersatzansprüche des Eigentümers aus Verschulden Dritter gestützt auf
E. 5 eine kantonale Subrogationsbestimmung (Art. 44 Abs. 1 GGV) auf die Anstalt
über, soweit sie Entschädigung leiste. Dieser wesentliche Unterschied zwischen
den privaten Versicherungsgesellschaften und der kantonalen öffentlich-
rechtlichen Gebäudeversicherungsanstalt sei im vorerwähnten Entscheid über-
sehen bzw. zu wenig gewürdigt worden. Die kantonale Gebäudeversicherung sei
nicht gleich zu behandeln wie private Versicherungsgesellschaften. Vielmehr
dränge sich eine Gleichbehandlung mit den Sozialversicherern (AHV/IV, etc.)
auf, welchen ebenfalls kraft gesetzlicher Bestimmung ein Regressrecht
eingeräumt werde (Art. 48ter AHVG / Art 52 IVG). Diese Regressnormen wie
auch Art. 44 Abs. 1 GGV würden wesentlich von den gesetzlichen Bestimmun-
gen des Art. 72 VVG abweichen, indem sie den Versicherern den integralen Re-
gress einräumten. Die Beschwerdelegitimation der AHV-/IV-Ausgleichskasse sei
von der Beschwerdekammer denn auch anerkannt worden.
4. Auch nach Würdigung der von der Gebäudeversicherung zusätzlich
vorgetragenen Argumente hält die Beschwerdekammer an ihrer vorerwähnten
Praxis fest.
a) Wie aus den Ausführungen der Gebäudeversicherung folgt, anerkennt
sie grundsätzlich, dass einer Privatversicherung im strafprozessualen Be-
schwerdeverfahren rein aufgrund der Subrogation gemäss Art. 72 VVG noch
keine Geschädigtenstellung zukommt und insofern auch ihre Beschwerdelegi-
timation zu verneinen ist. Nicht ersichtlich ist, weshalb es sich anders verhalten
soll, wenn die Versicherung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit Monopolstellung
ausgestaltet ist und sich die Subrogation nicht nach Art. 72 VVG, sondern nach
einer kantonalen Bestimmung richtet. Aus der besonderen juristischen Form der
Gebäudeversicherung und der Tatsache, dass sie ihrer Tätigkeit unter Aus-
schluss Dritter ausübt, lässt sich kein allgemeines Beschwerderecht ableiten.
Gleich verhält es sich in Bezug auf die geltend gemachte, auf einer kantonalen
Bestimmung beruhenden Subrogation in die Ansprüche des Versicherten.
Diesbezüglich gilt einmal darauf hinzuweisen, dass Art. 44 Abs. 1 GGV der Ge-
bäuderversicherung keinen integralen Regress einräumt. Integraler Regress ist
dann gegeben, wenn der Versicherer gegen jeden Dritten regressieren kann,
gleichgültig aus welchem Grund der Dritte haftet. Beispiele eines integralen Re-
gressrechts sind - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt - Art. 48ter
AHVG (SR 831.10) und Art. 52 IVG (SR 831.20). Gemäss Art. 44 Abs. 1 GGV
gehen indes lediglich die Schadenersatzansprüche des Eigentümers aus Ver-
schulden Dritter auf die Gebäudeversicherung über, soweit sie Entschädigung
E. 6 leistet. Damit gehen zwar im Gegensatz zu Art. 72 VVG nicht bloss Ersatzan-
sprüche aus unerlaubter Handlung, sondern auch solche aus schuldhafter Ver-
letzung vertraglicher Pflichten vom Versicherten auf die Gebäudeversicherung
über. Ausgenommen sind jedoch von Vornherein alle Ansprüche des Versi-
cherten gegenüber dem kausal d.h. ohne Verschulden Haftpflichtigen. Zu
beachten gilt im Weiteren, dass Art. 51 OR gegenüber der kantonalen Subro-
gationsbestimmung Vorrang hat und die Rechtsstellung des Haftpflichtigen in-
sofern nicht zugunsten der Brandassekuranz geschwächt werden darf. In Be-
rücksichtigung von Art. 51 OR ist gestützt auf Art. 44 Abs. 1 GGV ein Regress
der Gebäudeversicherung gegen einen anderen aus Vertrag Haftpflichtigen
somit nur dann möglich, wenn diesem Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Bei
leichtem Verschulden besteht kein Regressrecht (vgl. PKG 1994 Nr. 6 Erw. 4 und
5). Letztlich ist aber der Umfang des Regressrechts für die vorliegend in-
teressierende Frage bedeutungslos. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass
sich die Frage der Legitimation als Geschädigte nach Massgabe von Art. 139
StPO nicht danach richtet, wer schlussendlich zivilrechtlich für den Schaden
aufzukommen hat und welche Rechte ihr in diesem Zusammenhang der Regress
einräumt. Entscheidend ist vielmehr - und insofern kann auf die Erwägungen in
Ziffer 1 und die in Ziffer 2 zusammenfassend wiedergegebenen Ausführungen in
BK 01 30 (PKG 2001 Nr. 30) verwiesen werden - wer als Träger des Rechtsgutes
durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt und im Sinne
von Art. 41 ff. OR unmittelbar geschädigt beziehungsweise gefährdet wurde. In
Präzisierung dazu kann lediglich festgehalten werden, dass damit für die Frage
des geschützten Rechtsgutes und dessen Träger grundsätzlich auf die konkrete
Strafnorm abzustellen ist. Eine strafrechtlich relevante Verursachung einer
Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 und 222 StGB liegt dann vor, wenn die
Feuersbrunst "zum Schaden eines anderen" verursacht wird. Träger des
Rechtsgutes und unmittelbar Geschädigter im Sinne von Art. 221 f. StGB ist
damit der Eigentümer der beschädigten Sache, der nicht zugleich Täter ist (vgl.
dazu PKG 1975 Nr. 60; St. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz-
kommentar, 1997, N. 3 zu Art. 221 StGB). Dass der Haueigentümer seinen
Schaden letztlich - abgesehen von seinem Selbstbehalt (vgl. Art. 35 GGV) -
erstattet erhält, ändert an dieser Stellung nichts. Entgegen der Auffassung der
Gebäudeversicherung wäre der Hauseigentümer denn auch durchaus legitimiert,
im vorliegenden Fall die Beschwerde zu erheben. Die Versicherung wird mit ihrer
Leistung hingegen weder Trägerin des Rechtsgutes (vgl. Trechsel, N. 3 zu Art.
221 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis), noch liegt mit ihrer
Versicherungsleistung, mit welcher der Schaden des Hauseigentümers
E. 7 abgegolten wird und dessen Schadenersatzansprüche auf sie übergehen, eine
unmittelbar auf das inkriminierte Verhalten zurückzuführende Schädigung vor.
Mit dem Eintritt in die Forderung des Hauseigentümers geht lediglich die
Parteistellung als Zivilkläger, nicht aber auch diejenige als Strafkläger auf die
Versicherung über. Durch ihre Leistung und die Subrogation in den Anspruch des
Geschädigten vermag die Versicherung damit nur ein mittelbares, zivilrechtliches
Interesse geltend zu machen, das nicht zur Beschwerdeerhebung ausreicht (N.
Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 1994, S. 185 f.; W. Padrutt,
Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 353 N.
3.1.).
Ebensowenig
lässt
sich
eine
Geschädigtenstellung
der
Gebäudeversicherung aus einer der anderen, in den Art. 221 f. StGB durch die
Tatbestandsmerkmale "Herbeiführung einer Gemeingefahr" und die Gefährdung
von "Leib und Leben von Menschen" geschützten Rechtsgüter herleiten. Diese
Rechtsgüter wurden im vorliegenden Fall - wie sich aus dem Sachverhalt ergibt
- gar nicht betroffen. Und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde die
Gebäudeversicherung dadurch, dass sie als Brandversicherer einem betroffenen
Hauseigentümer eine Geldleistung zu erbringen hatte und das Gesetz ihr ein
Regressrecht einräumt, nicht zur tatbeständlich Verletzten, die unmittelbar
geschädigt wurde. Auch in diesem Fall lässt sich lediglich auf ein mittelbares
wirtschaftliches Interesse schliessen. In solchen Fällen hat die Be-
schwerdekammer in konstanter Rechtsprechung die Beschwerdelegitimation
verneint. So trifft es denn auch nicht zu, dass der AHV/IV-Ausgleichskasse allein
gestützt auf ihr integrales Regressrecht gemäss Art. 48ter AHVG ein Be-
schwerderecht eingeräumt wurde. Der in diesem Zusammenhang von der Be-
schwerdeführerin erwähnte BK 12/93 betraf eine Einstellungsverfügung, mit
welcher die Staatsanwaltschaft ein gegen eine Arbeitgeberin geführtes Verfah-
ren wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 2 AHVG ein-
stellte. Gemäss dieser Bestimmung wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Busse bis zu 30'000 Franken bestraft, wer sich durch unwahre oder
unvollständige Angaben oder in anderer Weise der AHV-Beitragspflicht ganz
oder teilweise entzieht. Geschützt wird damit die Festlegung und die Erhebung
der Beiträge durch die Versicherung. Durch das zum Vorwurf gemachte Sich-
entziehen von der Beitragspflicht war die Ausgleichskasse, welche die Versi-
cherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben hat (Art. 49a AHVG) und Gläu-
bigerin der Beitragsleistungen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AHVG), unmittelbar be-
troffen. Entsprechend war ihr gestützt auf Art. 139 StPO auch die Beschwerde-
legitimation zuzusprechen.
E. 8 b) Zutreffend ist, dass der Gebäudeversicherung des Kantons Graubün- den neben der Versicherungstätigkeit die Feuerpolizei und die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden obliegt. Wie jedoch bereits in BK 01 30 dargelegt wurde, werden der Gebäudeversicherung des Kantons Graubün- den in diesem Zusammenhang keine strafprozessualen Mitwirkungsrechte bei der Durchsetzung von bundesrechtlichen Strafbestimmungen im Bereich der gemeingefährlichen Delikte nach Art. 221 ff. StGB eingeräumt. Der staatliche Strafanspruch und die Kontrolle darüber werden in diesem Bereich - der üblichen Aufgabenteilung der kantonalen Behörden entsprechend (vgl. PKG 1993 Nr. 41, PKG 1980 Nr. 42) - ausschliesslich durch die Staatsanwaltschaft vertreten. Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als bei anderen Institutionen, welche in ihrem Tätigkeitsbereich vergleichbare Funktionen wahrzunehmen haben. So wäre etwa die SUVA - trotz ihres gesetzlichen Auftrags im Bereich der Unfallverhütung - ebenfalls nicht zur Beschwerde legitimiert, sofern sie sich nicht auf die Stellung einer tatbeständlich unmittelbar Geschädigten berufen kann (vgl. dazu Schmid, a.a.O., N. 505; ZBJV 96 343). Auf die Beschwerde ist demnach in Bestätigung der bisherigen Recht- sprechung nicht einzutreten.
5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten der Be- schwerdeführerin (Art. 160 StPO).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 11. Dezember 2002 Schriftlich mitgeteilt am: BK 02 53 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar Blöchlinger. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der G e b ä u d e v e r s i c h e r u n g d e s K a n t o n s G r a u b ü n d e n, Otto- strasse 22, 7000 Chur, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. August 2002, mitgeteilt am 26. August 2002, betreffend Verursachung einer Feuersbrunst, hat sich ergeben:
2 A. 1. Am Dienstag, dem 13. November 2001, führten Arbeiter der Firma P. am Dach des C. B. gehörenden Mehrfamilienhauses in S., Sanierungsarbeiten aus. Ein Teil des Daches war bis auf die alte Dachpappe herunter freigelegt worden und zwei Arbeiter waren damit beschäftigt, über die an sich noch intakte Dachpappe eine neue Schicht zu verschweissen. Dabei arbeiteten sie selbständig, ein Mann auf der Hang- und einer auf der Talseite, wobei jeder mit einem Gasbrenner die Dachpappe verklebte. Als die Schweissarbeiten bereits beendet waren, trat talseits bei der Traufe plötzlich Rauch aus. Der Brand konnte erst durch die hinzugerufene Feuerwehr S. gelöscht werden. Gemäss Abrechnung der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden verursachte der Brand am Gebäude Wiederherstellungskosten von Fr. 39'385.90.
2. Mit Verfügung vom 6. Februar 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden aufgrund des Brandfalls eine Strafuntersuchung. B. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Einstellungsverfügung vom
20. August 2002, mitgeteilt am 26. August 2002, wurde die Strafuntersuchung eingestellt. In der Begründung wurde festgehalten, dass der Brand gemäss Fest- stellungen des Einsatzleiters der Feuerwehr auf eine Entzündung von lsolationsmaterial (alte Kokosmatten) im Dachzwischenraum zurückzuführen sei. Ob ein Feuerlöscher auf dem Dach bereit gestanden habe, sei nicht feststellbar. Es lägen diesbezüglich widersprüchliche Aussagen vor. Letztlich sei diese Frage aber ohne Bedeutung, da der Brand in der Zwischenschalung des Daches ausgebrochen und ein Löschen mit den üblichen Feuerlöschern bzw. mit einigen Kübeln Wasser somit nicht möglich gewesen sei. Ein fahrlässiges Verhalten müsse deshalb verneint werden. C. 1. Gegen diese Einstellungsverfügung liess die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden am 16. September 2002 die Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben mit folgenden An- trägen:
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft Graubünden resp. das Untersuchungsrichteramt S. zurückzuweisen, damit weitere Abklärungen vorgenommen werden.
3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, Anklage gegen die Verantwortlichen zu erheben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3
2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlas- sung die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werde.
3. Seitens der P. ging innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der ange- fochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
1. Zur Beschwerdeführung ist gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Nach der Praxis der Beschwerdekammer zu Art. 139 StPO ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders engen Beziehung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, beteiligt war (PKG 1975 Nr. 60). Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Ein derart schutzwürdiges Interesse weist - neben dem Angeschuldigten und dem Staatsanwalt - vor allem der Direktgeschädigte auf, den das Gesetz ausdrücklich als befugt erklärt, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen anzufechten (vgl. PKG 1987 Nr. 48; PKG 1988 Nr. 54 und 55; PKG 1993 Nr. 41). Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter wird nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer diejenige natürliche oder juristische Person anerkannt, der durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte, mithin der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt und im Sinne von Art. 41 ff. OR geschädigt beziehungsweise gefährdet wurde. In jedem Fall ist eine direkte Schädigung erforderlich. Eine mittelbare Beeinträchtigung beziehungsweise eine mittelbar zugefügte Schädigung genügt nicht, um eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 139 StPO zu begründen (statt vieler PKG 1975 Nr. 60; PKG 1998 Nr. 45 mit Hinweisen; Hauser/Schweri Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, 1999, § 38 N. 1 ff., § 96 N. 13 f.; N. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, 1997, N. 502 ff.).
4
2. In ihrem Entscheid BK 01 30, der zwischenzeitlich in der PKG 2001 (Nr.
30) veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden die Beschwerdelegitimation in Fällen wie dem Vorliegenden abgesprochen. Die Beschwerdekammer hielt fest, dass bei einem auf ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 221 f. StGB zurückzuführenden Schaden an einem Gebäude lediglich dessen Eigentümer direkt geschädigt sei. Die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden, eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gebäudeversicherung, GGV; BR 830.100), habe zwar als Versicherer gegenüber dem versicherten Hauseigentümer für den Schaden einzustehen. Bei der allfälligen, aus Versicherungsvertrag zu erbringenden Leistung der Gebäudeversicherungsanstalt handle es sich jedoch lediglich um eine indirekte Schädigung. Dass die Ersatzansprüche, welche der geschädigte Hauseigentümer gegenüber dem Täter habe, im Umfang der erbrachten Versicherungsleistung von Gesetzes wegen auf die Gebäude- versicherung übergingen, ändere an diesem Umstand nichts. Die gesetzlich vorgesehene Subrogation würde lediglich dazu führen, dass die Gebäude- versicherungsanstalt in einem gegen den Täter gerichteten Strafverfahren ihre Forderung adhäsionsweise - mithin als Zivilklägerin im Strafprozess - geltend machen könnte und nur in Bezug auf die Adhäsionsklage, nicht aber im Straf- punkt sei sie alsdann auch zur Ergreifung eines Rechtsmittels ermächtigt. Schliesslich wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass im Kanton Graubün- den - dies im Gegensatz zu anderen Kantonen (vgl. etwa § 74 des Gebäude- versicherungsgesetzes des Kantons Zürich, LS 862.1) - auch keine besondere Bestimmung vorhanden sei, welche der Gebäudeversicherung ausdrücklich die strafprozessualen Mitwirkungsrechte einer Geschädigten einräumen würde, und sich die Legitimation der Beschwerdeführerin auch nicht daraus ergebe, dass sie selbst beziehungsweise das kantonale Feuerpolizeiamt als eine Ver- waltungsabteilung der Gebäudeversicherungsanstalt öffentliche Interessen im Bereich der Feuerpolizei wahrzunehmen habe.
3. Die Gebäudeversicherung erachtet diese Praxis als falsch. Sie macht geltend, sie verfüge über ein Monopol und habe ihre Leistungen im Rahmen eines Vesicherungsobligatoriums zu erbringen. Im Gegensatz zu privaten Ver- sicherern unterstehe die Gebäudeversicherung als vom Kanton organisierte Versicherungsanstalt nicht dem VVG (Art. 103 Abs. 2 VVG). Somit käme auch nicht die Regressordnung des Art. 72 VVG zur Anwendung. Vielmehr gingen die Schadenersatzansprüche des Eigentümers aus Verschulden Dritter gestützt auf
5 eine kantonale Subrogationsbestimmung (Art. 44 Abs. 1 GGV) auf die Anstalt über, soweit sie Entschädigung leiste. Dieser wesentliche Unterschied zwischen den privaten Versicherungsgesellschaften und der kantonalen öffentlich- rechtlichen Gebäudeversicherungsanstalt sei im vorerwähnten Entscheid über- sehen bzw. zu wenig gewürdigt worden. Die kantonale Gebäudeversicherung sei nicht gleich zu behandeln wie private Versicherungsgesellschaften. Vielmehr dränge sich eine Gleichbehandlung mit den Sozialversicherern (AHV/IV, etc.) auf, welchen ebenfalls kraft gesetzlicher Bestimmung ein Regressrecht eingeräumt werde (Art. 48ter AHVG / Art 52 IVG). Diese Regressnormen wie auch Art. 44 Abs. 1 GGV würden wesentlich von den gesetzlichen Bestimmun- gen des Art. 72 VVG abweichen, indem sie den Versicherern den integralen Re- gress einräumten. Die Beschwerdelegitimation der AHV-/IV-Ausgleichskasse sei von der Beschwerdekammer denn auch anerkannt worden.
4. Auch nach Würdigung der von der Gebäudeversicherung zusätzlich vorgetragenen Argumente hält die Beschwerdekammer an ihrer vorerwähnten Praxis fest.
a) Wie aus den Ausführungen der Gebäudeversicherung folgt, anerkennt sie grundsätzlich, dass einer Privatversicherung im strafprozessualen Be- schwerdeverfahren rein aufgrund der Subrogation gemäss Art. 72 VVG noch keine Geschädigtenstellung zukommt und insofern auch ihre Beschwerdelegi- timation zu verneinen ist. Nicht ersichtlich ist, weshalb es sich anders verhalten soll, wenn die Versicherung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit Monopolstellung ausgestaltet ist und sich die Subrogation nicht nach Art. 72 VVG, sondern nach einer kantonalen Bestimmung richtet. Aus der besonderen juristischen Form der Gebäudeversicherung und der Tatsache, dass sie ihrer Tätigkeit unter Aus- schluss Dritter ausübt, lässt sich kein allgemeines Beschwerderecht ableiten. Gleich verhält es sich in Bezug auf die geltend gemachte, auf einer kantonalen Bestimmung beruhenden Subrogation in die Ansprüche des Versicherten. Diesbezüglich gilt einmal darauf hinzuweisen, dass Art. 44 Abs. 1 GGV der Ge- bäuderversicherung keinen integralen Regress einräumt. Integraler Regress ist dann gegeben, wenn der Versicherer gegen jeden Dritten regressieren kann, gleichgültig aus welchem Grund der Dritte haftet. Beispiele eines integralen Re- gressrechts sind - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt - Art. 48ter AHVG (SR 831.10) und Art. 52 IVG (SR 831.20). Gemäss Art. 44 Abs. 1 GGV gehen indes lediglich die Schadenersatzansprüche des Eigentümers aus Ver- schulden Dritter auf die Gebäudeversicherung über, soweit sie Entschädigung
6 leistet. Damit gehen zwar im Gegensatz zu Art. 72 VVG nicht bloss Ersatzan- sprüche aus unerlaubter Handlung, sondern auch solche aus schuldhafter Ver- letzung vertraglicher Pflichten vom Versicherten auf die Gebäudeversicherung über. Ausgenommen sind jedoch von Vornherein alle Ansprüche des Versi- cherten gegenüber dem kausal d.h. ohne Verschulden Haftpflichtigen. Zu beachten gilt im Weiteren, dass Art. 51 OR gegenüber der kantonalen Subro- gationsbestimmung Vorrang hat und die Rechtsstellung des Haftpflichtigen in- sofern nicht zugunsten der Brandassekuranz geschwächt werden darf. In Be- rücksichtigung von Art. 51 OR ist gestützt auf Art. 44 Abs. 1 GGV ein Regress der Gebäudeversicherung gegen einen anderen aus Vertrag Haftpflichtigen somit nur dann möglich, wenn diesem Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Bei leichtem Verschulden besteht kein Regressrecht (vgl. PKG 1994 Nr. 6 Erw. 4 und 5). Letztlich ist aber der Umfang des Regressrechts für die vorliegend in- teressierende Frage bedeutungslos. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich die Frage der Legitimation als Geschädigte nach Massgabe von Art. 139 StPO nicht danach richtet, wer schlussendlich zivilrechtlich für den Schaden aufzukommen hat und welche Rechte ihr in diesem Zusammenhang der Regress einräumt. Entscheidend ist vielmehr - und insofern kann auf die Erwägungen in Ziffer 1 und die in Ziffer 2 zusammenfassend wiedergegebenen Ausführungen in BK 01 30 (PKG 2001 Nr. 30) verwiesen werden - wer als Träger des Rechtsgutes durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt und im Sinne von Art. 41 ff. OR unmittelbar geschädigt beziehungsweise gefährdet wurde. In Präzisierung dazu kann lediglich festgehalten werden, dass damit für die Frage des geschützten Rechtsgutes und dessen Träger grundsätzlich auf die konkrete Strafnorm abzustellen ist. Eine strafrechtlich relevante Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 und 222 StGB liegt dann vor, wenn die Feuersbrunst "zum Schaden eines anderen" verursacht wird. Träger des Rechtsgutes und unmittelbar Geschädigter im Sinne von Art. 221 f. StGB ist damit der Eigentümer der beschädigten Sache, der nicht zugleich Täter ist (vgl. dazu PKG 1975 Nr. 60; St. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz- kommentar, 1997, N. 3 zu Art. 221 StGB). Dass der Haueigentümer seinen Schaden letztlich - abgesehen von seinem Selbstbehalt (vgl. Art. 35 GGV) - erstattet erhält, ändert an dieser Stellung nichts. Entgegen der Auffassung der Gebäudeversicherung wäre der Hauseigentümer denn auch durchaus legitimiert, im vorliegenden Fall die Beschwerde zu erheben. Die Versicherung wird mit ihrer Leistung hingegen weder Trägerin des Rechtsgutes (vgl. Trechsel, N. 3 zu Art. 221 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis), noch liegt mit ihrer Versicherungsleistung, mit welcher der Schaden des Hauseigentümers
7 abgegolten wird und dessen Schadenersatzansprüche auf sie übergehen, eine unmittelbar auf das inkriminierte Verhalten zurückzuführende Schädigung vor. Mit dem Eintritt in die Forderung des Hauseigentümers geht lediglich die Parteistellung als Zivilkläger, nicht aber auch diejenige als Strafkläger auf die Versicherung über. Durch ihre Leistung und die Subrogation in den Anspruch des Geschädigten vermag die Versicherung damit nur ein mittelbares, zivilrechtliches Interesse geltend zu machen, das nicht zur Beschwerdeerhebung ausreicht (N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 1994, S. 185 f.; W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 353 N. 3.1.). Ebensowenig lässt sich eine Geschädigtenstellung der Gebäudeversicherung aus einer der anderen, in den Art. 221 f. StGB durch die Tatbestandsmerkmale "Herbeiführung einer Gemeingefahr" und die Gefährdung von "Leib und Leben von Menschen" geschützten Rechtsgüter herleiten. Diese Rechtsgüter wurden im vorliegenden Fall - wie sich aus dem Sachverhalt ergibt
- gar nicht betroffen. Und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde die Gebäudeversicherung dadurch, dass sie als Brandversicherer einem betroffenen Hauseigentümer eine Geldleistung zu erbringen hatte und das Gesetz ihr ein Regressrecht einräumt, nicht zur tatbeständlich Verletzten, die unmittelbar geschädigt wurde. Auch in diesem Fall lässt sich lediglich auf ein mittelbares wirtschaftliches Interesse schliessen. In solchen Fällen hat die Be- schwerdekammer in konstanter Rechtsprechung die Beschwerdelegitimation verneint. So trifft es denn auch nicht zu, dass der AHV/IV-Ausgleichskasse allein gestützt auf ihr integrales Regressrecht gemäss Art. 48ter AHVG ein Be- schwerderecht eingeräumt wurde. Der in diesem Zusammenhang von der Be- schwerdeführerin erwähnte BK 12/93 betraf eine Einstellungsverfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft ein gegen eine Arbeitgeberin geführtes Verfah- ren wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 2 AHVG ein- stellte. Gemäss dieser Bestimmung wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 30'000 Franken bestraft, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der AHV-Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht. Geschützt wird damit die Festlegung und die Erhebung der Beiträge durch die Versicherung. Durch das zum Vorwurf gemachte Sich- entziehen von der Beitragspflicht war die Ausgleichskasse, welche die Versi- cherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben hat (Art. 49a AHVG) und Gläu- bigerin der Beitragsleistungen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AHVG), unmittelbar be- troffen. Entsprechend war ihr gestützt auf Art. 139 StPO auch die Beschwerde- legitimation zuzusprechen.
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b) Zutreffend ist, dass der Gebäudeversicherung des Kantons Graubün- den neben der Versicherungstätigkeit die Feuerpolizei und die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden obliegt. Wie jedoch bereits in BK 01 30 dargelegt wurde, werden der Gebäudeversicherung des Kantons Graubün- den in diesem Zusammenhang keine strafprozessualen Mitwirkungsrechte bei der Durchsetzung von bundesrechtlichen Strafbestimmungen im Bereich der gemeingefährlichen Delikte nach Art. 221 ff. StGB eingeräumt. Der staatliche Strafanspruch und die Kontrolle darüber werden in diesem Bereich - der üblichen Aufgabenteilung der kantonalen Behörden entsprechend (vgl. PKG 1993 Nr. 41, PKG 1980 Nr. 42) - ausschliesslich durch die Staatsanwaltschaft vertreten. Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als bei anderen Institutionen, welche in ihrem Tätigkeitsbereich vergleichbare Funktionen wahrzunehmen haben. So wäre etwa die SUVA - trotz ihres gesetzlichen Auftrags im Bereich der Unfallverhütung - ebenfalls nicht zur Beschwerde legitimiert, sofern sie sich nicht auf die Stellung einer tatbeständlich unmittelbar Geschädigten berufen kann (vgl. dazu Schmid, a.a.O., N. 505; ZBJV 96 343). Auf die Beschwerde ist demnach in Bestätigung der bisherigen Recht- sprechung nicht einzutreten.
5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten der Be- schwerdeführerin (Art. 160 StPO).
9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar