Steuererlass (Kantons-/Bundessteuern) | Steuererlass
Sachverhalt
1. Mit Schreiben vom 23. November 2022 ersuchte A._____ die Steuerver- waltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) um Erlass der Einkommenssteuer Bund 2021 im Betrag von CHF 151.-- sowie der Einkommens- und Vermögenssteuer Kanton 2021 im Betrag von CHF 1'034.--. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie sich in einer schlechten finanziellen Lage befinde. Seit April 2021 könne sie ihre Ratenzahlungen nicht mehr begleichen. Zudem stehe bezüglich ihres Autos eine teure Reparatur an und sie müsse sich neue Winterreifen kaufen. Auch würden zusätzliche Ausgaben für die Wegstrecken zum Arzt und zu den Therapien anfallen. Sodann bezahle sie zwei Zahnarztrech- nungen in Raten. Hinzu kämen relativ hohe Stromkosten. Diesem Erlass- gesuch lag insbesondere das ausgefüllte Formular "Überprüfung der Ver- mögens- und Erwerbsverhältnisse im Zusammenhang mit einem Erlass- gesuch für Steuerforderungen" bei. 2. Mit Entscheid vom 26. Januar 2023 wies die Steuerverwaltung das Erlass- gesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A._____ gemäss den eingereichten Unterlagen über dem Existenzmini- mum lebe, weshalb nicht von einer Notlage bzw. einer grossen Härte ge- sprochen werden könne. Zudem wies die Steuerverwaltung darauf hin, dass im Sinne einer Zahlungserleichterung Ratenzahlungen gewährt wer- den könnten. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Februar 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vom
26. Januar 2023 vollumfänglich aufzuheben und ihr Steuererlassgesuch vollumfänglich gutzuheissen. Zur Begründung brachte sie im Wesentli- chen vor, dass sie in der Zeit von April 2021 bis Ende August 2022 des
- 3 - Öfteren Freunde und Familie um Hilfe habe bitten müssen, welche ihr Geld geliehen hätten. Ebenso hätten Gläubiger auf ihre Ratenzahlungen warten müssen. Seit September 2022 erhalte sie ein Taggeld der Versicherung von CHF 109.50, weshalb ihr monatliches Einkommen variiere. Die Steu- erverwaltung stelle fälschlicherweise auf ein zu hohes Einkommen ab. Sie sei froh gewesen, ab September 2022 wieder genug Geld gehabt zu ha- ben, um alles bezahlen und das geliehene Geld fast vollständig zurückbe- zahlen zu können. Die Steuerrechnung sei im Vergleich zum Vorjahr höher ausgefallen, obwohl sie weniger Einkünfte gehabt habe. Ihre gesundheit- liche Lage sei schon schwer genug und obendrauf kämen noch die finan- ziellen Schwierigkeiten, was alles noch schwerer mache. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2023 beantragte die Steuerverwal- tung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Notlage bzw. eine grosse Härte nicht gegeben sei. Zudem hätten der Beschwerdeführerin ab September 2022 Guthaben zur Verfügung gestanden, mit welchen allerdings nur Rechnun- gen und Darlehen von Dritten beglichen worden seien, nicht jedoch die bestehenden Ausstände bei der Beschwerdegegnerin. Somit erscheine ein Steuererlass nicht gerechtfertigt. 5. Am 27. April 2023 hielt die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und vertiefte ihren Standpunkt. 6. In ihrer Duplik vom 9. Mai 2023 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre bisherigen Ausführungen. 7. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die eingereichten Beweismittel
- 4 - wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 167g Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer (DBG; SR 642.11) können die gesuchstellenden Personen gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer dieselben Rechts- mittel ergreifen wie gegen Entscheide über den Erlass der kantonalen Ein- kommens- und Gewinnsteuer. Die steuerpflichtigen Personen können gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) gegen Einspracheentscheide und Entscheide über Steuererlasse innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids beim Ver- waltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben. 1.2. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrich- terlicher Kompetenz, wenn der Streitwert – wie vorliegend – CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG). 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Erlass- gesuch der Beschwerdeführerin betreffend die Kantons- und Bundessteu- ern 2021 zu Recht abgewiesen hat. 3. Sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantonssteuern se- hen die einschlägigen Gesetze die Möglichkeit des Steuererlasses vor. So bestimmt etwa Art. 167 Abs. 1 DBG, dass wenn für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte bedeutet, die ge- schuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden
- 5 - können. Der Steuererlass bezweckt gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zugutezukommen. Mit anderen Wor- ten verlangt das Gesetz ausdrücklich, dass ein Steuererlass nur in demje- nigen Rahmen gewährt werden darf, in welchem auch die anderen allfälli- gen nicht privilegierten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten, so dass die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (sog. Opfersymmetrie) ge- währleistet ist. Der Nachweis, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, obliegt nach den allgemeinen Regeln über die Beweislast der steuerpflichtigen Person (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 22 37 vom 30. November 2022 E.3). Dasselbe gilt für die Kantonssteu- ern (vgl. Art. 156 StG). 4. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der Beschwer- deführerin betreffend die Kantons- und Bundessteuern 2021 mit der Be- gründung abgewiesen, dass nicht von einer Notlage bzw. einer grossen Härte gesprochen werden könne (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf- act.] 1). Dies wird von der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens beanstandet, wobei sie zum Nachweis ihrer Notlage bzw. der grossen Härte verschiedene Ausführungen macht und mehrere Dokumente ins Recht legt. Darüber braucht jedoch – wie nach- folgend aufgezeigt wird – nicht entschieden zu werden, weshalb sich auch die Einholung einer schriftlichen Auskunft beim Regionalen Sozialdienst B._____ als nicht erforderlich erweist. Aus dem Erlassgesuch der Be- schwerdeführerin vom 23. November 2022 und dem diesem beigelegten Formular "Überprüfung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse im Zu- sammenhang mit einem Erlassgesuch für Steuerforderungen" vom
16. November 2022 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zwei Zahn- arztrechnungen in Raten bezahlt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-
- 6 - act.] 1 und 2; vgl. auch die dem besagten Erlassgesuch beigelegten Zahn- arztrechnungen [Bg-act. 2]). Zudem hat die Beschwerdeführerin – wie sie in ihrer Beschwerde selbst vorbringt – ab September 2022 weitere, nicht privilegierte Gläubigerausstände begleichen können, wobei die Beschwer- degegnerin unstreitig keine Zahlung betreffend die Steuerschulden 2021 erhalten hat. Damit ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die be- schwerdeführerischen Gläubiger insgesamt im gleichen Umfang wie die zu erlassenden Kantons- und Bundessteuern auf ihre Forderungen (oder zumindest Teile davon) verzichtet hätten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin sinngemäss festhält, dass die Gleichstellung der Gläubiger bzw. die Opfersymmetrie so nicht gewährleistet ist. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es könne nicht an- gehen, die Gläubiger C._____ (Vater) sowie D._____ (Nachbarin) mit der Beschwerdegegnerin zu vergleichen, erweist sich als unbegründet, zumal diese Forderungen der hier umstrittenen Steuerforderung gleichgestellt sind (vgl. Art. 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs [SchKG; SR 281.1]). Würde vorliegend ein Steuererlass gewährt, würde sich der Verzicht des Staates nicht zugunsten der Beschwerdefüh- rerin, sondern zugunsten derer Gläubiger auswirken. Auf diese Weise würde aber das Ziel des Steuererlasses, namentlich die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin durch ausnahmsweisen Verzicht auf die mit rechtskräftiger definitiver Ver- anlagungsverfügung festgelegten und geschuldeten Steuerbeträge, ver- fehlt. 5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Erlassge- such der Beschwerdeführerin betreffend die Kantons- und Bundessteuern 2021 zu Recht abgewiesen hat. Der entsprechende Entscheid der Be- schwerdegegnerin vom 26. Januar 2023 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
- 7 - 6. Anders als das Verfahren vor der Erlassbehörde, das ausser bei offen- sichtlich unbegründeten Gesuchen kostenfrei ist (vgl. Art. 18 der Verord- nung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121]; vgl. auch Praxis- festlegung der Beschwerdegegnerin zum Steuererlass gemäss Art. 156 StG, S. 3), sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich Kosten zu erheben. Ausnahmsweise wird vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. 7. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu. III.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 23. November 2022 ersuchte A._____ die Steuerver- waltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) um Erlass der Einkommenssteuer Bund 2021 im Betrag von CHF 151.-- sowie der Einkommens- und Vermögenssteuer Kanton 2021 im Betrag von CHF 1'034.--. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie sich in einer schlechten finanziellen Lage befinde. Seit April 2021 könne sie ihre Ratenzahlungen nicht mehr begleichen. Zudem stehe bezüglich ihres Autos eine teure Reparatur an und sie müsse sich neue Winterreifen kaufen. Auch würden zusätzliche Ausgaben für die Wegstrecken zum Arzt und zu den Therapien anfallen. Sodann bezahle sie zwei Zahnarztrech- nungen in Raten. Hinzu kämen relativ hohe Stromkosten. Diesem Erlass- gesuch lag insbesondere das ausgefüllte Formular "Überprüfung der Ver- mögens- und Erwerbsverhältnisse im Zusammenhang mit einem Erlass- gesuch für Steuerforderungen" bei.
E. 1.1 Gemäss Art. 167g Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer (DBG; SR 642.11) können die gesuchstellenden Personen gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer dieselben Rechts- mittel ergreifen wie gegen Entscheide über den Erlass der kantonalen Ein- kommens- und Gewinnsteuer. Die steuerpflichtigen Personen können gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) gegen Einspracheentscheide und Entscheide über Steuererlasse innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids beim Ver- waltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben.
E. 1.2 Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrich- terlicher Kompetenz, wenn der Streitwert – wie vorliegend – CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG). 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Erlass- gesuch der Beschwerdeführerin betreffend die Kantons- und Bundessteu- ern 2021 zu Recht abgewiesen hat. 3. Sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantonssteuern se- hen die einschlägigen Gesetze die Möglichkeit des Steuererlasses vor. So bestimmt etwa Art. 167 Abs. 1 DBG, dass wenn für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte bedeutet, die ge- schuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden
- 5 - können. Der Steuererlass bezweckt gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zugutezukommen. Mit anderen Wor- ten verlangt das Gesetz ausdrücklich, dass ein Steuererlass nur in demje- nigen Rahmen gewährt werden darf, in welchem auch die anderen allfälli- gen nicht privilegierten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten, so dass die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (sog. Opfersymmetrie) ge- währleistet ist. Der Nachweis, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, obliegt nach den allgemeinen Regeln über die Beweislast der steuerpflichtigen Person (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 22 37 vom 30. November 2022 E.3). Dasselbe gilt für die Kantonssteu- ern (vgl. Art. 156 StG). 4. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der Beschwer- deführerin betreffend die Kantons- und Bundessteuern 2021 mit der Be- gründung abgewiesen, dass nicht von einer Notlage bzw. einer grossen Härte gesprochen werden könne (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf- act.] 1). Dies wird von der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens beanstandet, wobei sie zum Nachweis ihrer Notlage bzw. der grossen Härte verschiedene Ausführungen macht und mehrere Dokumente ins Recht legt. Darüber braucht jedoch – wie nach- folgend aufgezeigt wird – nicht entschieden zu werden, weshalb sich auch die Einholung einer schriftlichen Auskunft beim Regionalen Sozialdienst B._____ als nicht erforderlich erweist. Aus dem Erlassgesuch der Be- schwerdeführerin vom 23. November 2022 und dem diesem beigelegten Formular "Überprüfung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse im Zu- sammenhang mit einem Erlassgesuch für Steuerforderungen" vom
16. November 2022 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zwei Zahn- arztrechnungen in Raten bezahlt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-
- 6 - act.] 1 und 2; vgl. auch die dem besagten Erlassgesuch beigelegten Zahn- arztrechnungen [Bg-act. 2]). Zudem hat die Beschwerdeführerin – wie sie in ihrer Beschwerde selbst vorbringt – ab September 2022 weitere, nicht privilegierte Gläubigerausstände begleichen können, wobei die Beschwer- degegnerin unstreitig keine Zahlung betreffend die Steuerschulden 2021 erhalten hat. Damit ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die be- schwerdeführerischen Gläubiger insgesamt im gleichen Umfang wie die zu erlassenden Kantons- und Bundessteuern auf ihre Forderungen (oder zumindest Teile davon) verzichtet hätten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin sinngemäss festhält, dass die Gleichstellung der Gläubiger bzw. die Opfersymmetrie so nicht gewährleistet ist. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es könne nicht an- gehen, die Gläubiger C._____ (Vater) sowie D._____ (Nachbarin) mit der Beschwerdegegnerin zu vergleichen, erweist sich als unbegründet, zumal diese Forderungen der hier umstrittenen Steuerforderung gleichgestellt sind (vgl. Art. 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs [SchKG; SR 281.1]). Würde vorliegend ein Steuererlass gewährt, würde sich der Verzicht des Staates nicht zugunsten der Beschwerdefüh- rerin, sondern zugunsten derer Gläubiger auswirken. Auf diese Weise würde aber das Ziel des Steuererlasses, namentlich die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin durch ausnahmsweisen Verzicht auf die mit rechtskräftiger definitiver Ver- anlagungsverfügung festgelegten und geschuldeten Steuerbeträge, ver- fehlt. 5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Erlassge- such der Beschwerdeführerin betreffend die Kantons- und Bundessteuern 2021 zu Recht abgewiesen hat. Der entsprechende Entscheid der Be- schwerdegegnerin vom 26. Januar 2023 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
- 7 - 6. Anders als das Verfahren vor der Erlassbehörde, das ausser bei offen- sichtlich unbegründeten Gesuchen kostenfrei ist (vgl. Art. 18 der Verord- nung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121]; vgl. auch Praxis- festlegung der Beschwerdegegnerin zum Steuererlass gemäss Art. 156 StG, S. 3), sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich Kosten zu erheben. Ausnahmsweise wird vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
E. 2 Mit Entscheid vom 26. Januar 2023 wies die Steuerverwaltung das Erlass- gesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A._____ gemäss den eingereichten Unterlagen über dem Existenzmini- mum lebe, weshalb nicht von einer Notlage bzw. einer grossen Härte ge- sprochen werden könne. Zudem wies die Steuerverwaltung darauf hin, dass im Sinne einer Zahlungserleichterung Ratenzahlungen gewährt wer- den könnten.
E. 3 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Februar 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vom
26. Januar 2023 vollumfänglich aufzuheben und ihr Steuererlassgesuch vollumfänglich gutzuheissen. Zur Begründung brachte sie im Wesentli- chen vor, dass sie in der Zeit von April 2021 bis Ende August 2022 des
- 3 - Öfteren Freunde und Familie um Hilfe habe bitten müssen, welche ihr Geld geliehen hätten. Ebenso hätten Gläubiger auf ihre Ratenzahlungen warten müssen. Seit September 2022 erhalte sie ein Taggeld der Versicherung von CHF 109.50, weshalb ihr monatliches Einkommen variiere. Die Steu- erverwaltung stelle fälschlicherweise auf ein zu hohes Einkommen ab. Sie sei froh gewesen, ab September 2022 wieder genug Geld gehabt zu ha- ben, um alles bezahlen und das geliehene Geld fast vollständig zurückbe- zahlen zu können. Die Steuerrechnung sei im Vergleich zum Vorjahr höher ausgefallen, obwohl sie weniger Einkünfte gehabt habe. Ihre gesundheit- liche Lage sei schon schwer genug und obendrauf kämen noch die finan- ziellen Schwierigkeiten, was alles noch schwerer mache.
E. 4 In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2023 beantragte die Steuerverwal- tung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Notlage bzw. eine grosse Härte nicht gegeben sei. Zudem hätten der Beschwerdeführerin ab September 2022 Guthaben zur Verfügung gestanden, mit welchen allerdings nur Rechnun- gen und Darlehen von Dritten beglichen worden seien, nicht jedoch die bestehenden Ausstände bei der Beschwerdegegnerin. Somit erscheine ein Steuererlass nicht gerechtfertigt.
E. 5 Am 27. April 2023 hielt die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und vertiefte ihren Standpunkt.
E. 6 In ihrer Duplik vom 9. Mai 2023 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre bisherigen Ausführungen.
E. 7 Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu. III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 23 9
4. Kammer Einzelrichter Stöhr Aktuarin Hemmi URTEIL vom 12. September 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Steuererlass (Kantons- und Bundessteuern)
- 2 - I. Sachverhalt: 1. Mit Schreiben vom 23. November 2022 ersuchte A._____ die Steuerver- waltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) um Erlass der Einkommenssteuer Bund 2021 im Betrag von CHF 151.-- sowie der Einkommens- und Vermögenssteuer Kanton 2021 im Betrag von CHF 1'034.--. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie sich in einer schlechten finanziellen Lage befinde. Seit April 2021 könne sie ihre Ratenzahlungen nicht mehr begleichen. Zudem stehe bezüglich ihres Autos eine teure Reparatur an und sie müsse sich neue Winterreifen kaufen. Auch würden zusätzliche Ausgaben für die Wegstrecken zum Arzt und zu den Therapien anfallen. Sodann bezahle sie zwei Zahnarztrech- nungen in Raten. Hinzu kämen relativ hohe Stromkosten. Diesem Erlass- gesuch lag insbesondere das ausgefüllte Formular "Überprüfung der Ver- mögens- und Erwerbsverhältnisse im Zusammenhang mit einem Erlass- gesuch für Steuerforderungen" bei. 2. Mit Entscheid vom 26. Januar 2023 wies die Steuerverwaltung das Erlass- gesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A._____ gemäss den eingereichten Unterlagen über dem Existenzmini- mum lebe, weshalb nicht von einer Notlage bzw. einer grossen Härte ge- sprochen werden könne. Zudem wies die Steuerverwaltung darauf hin, dass im Sinne einer Zahlungserleichterung Ratenzahlungen gewährt wer- den könnten. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Februar 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vom
26. Januar 2023 vollumfänglich aufzuheben und ihr Steuererlassgesuch vollumfänglich gutzuheissen. Zur Begründung brachte sie im Wesentli- chen vor, dass sie in der Zeit von April 2021 bis Ende August 2022 des
- 3 - Öfteren Freunde und Familie um Hilfe habe bitten müssen, welche ihr Geld geliehen hätten. Ebenso hätten Gläubiger auf ihre Ratenzahlungen warten müssen. Seit September 2022 erhalte sie ein Taggeld der Versicherung von CHF 109.50, weshalb ihr monatliches Einkommen variiere. Die Steu- erverwaltung stelle fälschlicherweise auf ein zu hohes Einkommen ab. Sie sei froh gewesen, ab September 2022 wieder genug Geld gehabt zu ha- ben, um alles bezahlen und das geliehene Geld fast vollständig zurückbe- zahlen zu können. Die Steuerrechnung sei im Vergleich zum Vorjahr höher ausgefallen, obwohl sie weniger Einkünfte gehabt habe. Ihre gesundheit- liche Lage sei schon schwer genug und obendrauf kämen noch die finan- ziellen Schwierigkeiten, was alles noch schwerer mache. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2023 beantragte die Steuerverwal- tung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Notlage bzw. eine grosse Härte nicht gegeben sei. Zudem hätten der Beschwerdeführerin ab September 2022 Guthaben zur Verfügung gestanden, mit welchen allerdings nur Rechnun- gen und Darlehen von Dritten beglichen worden seien, nicht jedoch die bestehenden Ausstände bei der Beschwerdegegnerin. Somit erscheine ein Steuererlass nicht gerechtfertigt. 5. Am 27. April 2023 hielt die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und vertiefte ihren Standpunkt. 6. In ihrer Duplik vom 9. Mai 2023 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre bisherigen Ausführungen. 7. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die eingereichten Beweismittel
- 4 - wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 167g Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer (DBG; SR 642.11) können die gesuchstellenden Personen gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer dieselben Rechts- mittel ergreifen wie gegen Entscheide über den Erlass der kantonalen Ein- kommens- und Gewinnsteuer. Die steuerpflichtigen Personen können gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) gegen Einspracheentscheide und Entscheide über Steuererlasse innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids beim Ver- waltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben. 1.2. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrich- terlicher Kompetenz, wenn der Streitwert – wie vorliegend – CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG). 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Erlass- gesuch der Beschwerdeführerin betreffend die Kantons- und Bundessteu- ern 2021 zu Recht abgewiesen hat. 3. Sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantonssteuern se- hen die einschlägigen Gesetze die Möglichkeit des Steuererlasses vor. So bestimmt etwa Art. 167 Abs. 1 DBG, dass wenn für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte bedeutet, die ge- schuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden
- 5 - können. Der Steuererlass bezweckt gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zugutezukommen. Mit anderen Wor- ten verlangt das Gesetz ausdrücklich, dass ein Steuererlass nur in demje- nigen Rahmen gewährt werden darf, in welchem auch die anderen allfälli- gen nicht privilegierten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten, so dass die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (sog. Opfersymmetrie) ge- währleistet ist. Der Nachweis, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, obliegt nach den allgemeinen Regeln über die Beweislast der steuerpflichtigen Person (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 22 37 vom 30. November 2022 E.3). Dasselbe gilt für die Kantonssteu- ern (vgl. Art. 156 StG). 4. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der Beschwer- deführerin betreffend die Kantons- und Bundessteuern 2021 mit der Be- gründung abgewiesen, dass nicht von einer Notlage bzw. einer grossen Härte gesprochen werden könne (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf- act.] 1). Dies wird von der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens beanstandet, wobei sie zum Nachweis ihrer Notlage bzw. der grossen Härte verschiedene Ausführungen macht und mehrere Dokumente ins Recht legt. Darüber braucht jedoch – wie nach- folgend aufgezeigt wird – nicht entschieden zu werden, weshalb sich auch die Einholung einer schriftlichen Auskunft beim Regionalen Sozialdienst B._____ als nicht erforderlich erweist. Aus dem Erlassgesuch der Be- schwerdeführerin vom 23. November 2022 und dem diesem beigelegten Formular "Überprüfung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse im Zu- sammenhang mit einem Erlassgesuch für Steuerforderungen" vom
16. November 2022 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zwei Zahn- arztrechnungen in Raten bezahlt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-
- 6 - act.] 1 und 2; vgl. auch die dem besagten Erlassgesuch beigelegten Zahn- arztrechnungen [Bg-act. 2]). Zudem hat die Beschwerdeführerin – wie sie in ihrer Beschwerde selbst vorbringt – ab September 2022 weitere, nicht privilegierte Gläubigerausstände begleichen können, wobei die Beschwer- degegnerin unstreitig keine Zahlung betreffend die Steuerschulden 2021 erhalten hat. Damit ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die be- schwerdeführerischen Gläubiger insgesamt im gleichen Umfang wie die zu erlassenden Kantons- und Bundessteuern auf ihre Forderungen (oder zumindest Teile davon) verzichtet hätten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin sinngemäss festhält, dass die Gleichstellung der Gläubiger bzw. die Opfersymmetrie so nicht gewährleistet ist. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es könne nicht an- gehen, die Gläubiger C._____ (Vater) sowie D._____ (Nachbarin) mit der Beschwerdegegnerin zu vergleichen, erweist sich als unbegründet, zumal diese Forderungen der hier umstrittenen Steuerforderung gleichgestellt sind (vgl. Art. 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs [SchKG; SR 281.1]). Würde vorliegend ein Steuererlass gewährt, würde sich der Verzicht des Staates nicht zugunsten der Beschwerdefüh- rerin, sondern zugunsten derer Gläubiger auswirken. Auf diese Weise würde aber das Ziel des Steuererlasses, namentlich die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin durch ausnahmsweisen Verzicht auf die mit rechtskräftiger definitiver Ver- anlagungsverfügung festgelegten und geschuldeten Steuerbeträge, ver- fehlt. 5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Erlassge- such der Beschwerdeführerin betreffend die Kantons- und Bundessteuern 2021 zu Recht abgewiesen hat. Der entsprechende Entscheid der Be- schwerdegegnerin vom 26. Januar 2023 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
- 7 - 6. Anders als das Verfahren vor der Erlassbehörde, das ausser bei offen- sichtlich unbegründeten Gesuchen kostenfrei ist (vgl. Art. 18 der Verord- nung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121]; vgl. auch Praxis- festlegung der Beschwerdegegnerin zum Steuererlass gemäss Art. 156 StG, S. 3), sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich Kosten zu erheben. Ausnahmsweise wird vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. 7. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu. III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]