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A 2023 47

Graubünden · 2024-02-29 · Deutsch GR

Kantons- und Gemeindesteuer 2022 | Vermögenssteuer

Sachverhalt

1. A._____ ist mit 15.8 % an der B._____ AG beteiligt. Im Wertschriftenverzeichnis 2022 wurde der Aktienwert der B._____ AG mit CHF 3'701'150.00 als Vermögenssteuerwert und eine Bruttodividende von CHF 79'000.00 als verrechnungssteuerpflichtiger Ertrag deklariert. Ein Guthaben gegenüber der B._____ AG wurde im Wertschriftenverzeichnis nicht aufgeführt. 2. Gemäss Meldung der Abteilung Verrechnungssteuer der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) sei das Darlehen an die B._____ AG mit einem Steuerwert von CHF 33'571.00 im Vorjahr nicht deklariert worden. Dieses Darlehen an die B._____ AG wurde in der Veranlagungsverfügung 2022 vom 2. Oktober 2023 unter Ziff. 32.2 entsprechend übernommen. 3. Mit Einsprache vom 24. Oktober 2023 ersuchte A._____ die Steuerverwaltung darum, Ziff. 32.2 zu korrigieren, da sie kein Darlehen von der B._____ AG bekommen habe. 4. Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2023 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab und führte zur Begründung aus, dass

– wie sich dem der Steuererklärung 2022 von A._____ beigelegten Kontokorrentauszug entnehmen lasse – A._____ ein Guthaben gegenüber der B._____ AG per 31. Dezember 2022 im Betrag von CHF 31'851.45, das im Jahr 2022 mit CHF 75.00 verzinst worden sei, habe. In der Steuererklärung sei dieses Guthaben nicht aufgeführt. Die Steuerverwaltung wies darauf hin, dass sie in den Bemerkungen zur Veranlagungsverfügung den Saldo des Guthabens mit CHF 33'571.00 anstatt mit CHF 31'851.45 vermerkt hatte. Trotzdem habe die Steuerverwaltung diesen Saldo in absoluten Zahlen mit dem Wert von

- 3 - CHF 31'851.45 samt Zins von CHF 75.00 im Wertschriftenverzeichnis erfasst. Die Faktoren blieben zur Veranlagungsverfügung 2022 vom 2. Oktober 2023 demnach unverändert. 5. Dagegen hat A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Betrag von CHF 31'851.45 sei als Dividendenteil zu betrachten und somit schon versteuert. Im Übrigen könne es sein, dass sie vergessen habe, CHF 75.00 anzugeben. Dafür entschuldige sie sich. Der Instruktionsrichter hielt diese Eingabe für ungenügend, weshalb er der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 13. November 2023 eine Frist von 10 Tagen einräumte, um die Mängel zu beheben und den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen. In der am 15. November 2023 eingereichten, verbesserten Beschwerdeschrift verlangte die Beschwerdeführerin eine Korrektur der Veranlagungsverfügung 2022. Begründend führte sie aus, dass ihrer Meinung nach das Vermögen der Aktien (Wertschriftenverzeichnis) ebenso wie das Einkommen der Dividende inkl. Verrechnungssteuer klar deklariert worden sei. Wenn sie die Dividende aufführe, erübrige sich die Angabe des Guthabens, weil sie Aktionärin sei und die Dividende in der Höhe von CHF 79'000.00 als Guthaben vom Geschäftsjahr 2021/2022 deklariert worden sei. Die rund CHF 33'000.00 müsste sie laut angefochtener Veranlagungsverfügung doppelt versteuern. 6. In der Vernehmlassung vom 23. November 2023 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die teilweise Gutheissung der Beschwerde.

- 4 - Sie brachte auf der einen Seite insbesondere vor, die Ausschüttung von brutto CHF 79'000.00 mit Fälligkeit per 8. Dezember 2022 betreffe das Geschäftsjahr 2021/2022 mit Geschäftsabschluss per 31. März 2022. Diese Dividende, die das Geschäftsjahr 2021/2022 mit Bilanzstichtag 31. März 2022 betreffe, sei somit nicht vom Kapital des Jahres 2020/2021 mit Bilanzstichtag 31. März 2021 zu subtrahieren, da man für die Firmenbewertung auf die Vorjahreszahlen abstelle. Die Dividende hätte man nur dann vom Kapital subtrahieren dürfen, wenn man für die Bewertung auf das aktuelle Geschäftsjahr abgestellt hätte, was vorliegend nicht der Fall sei. Hätte man der Beschwerdeführerin anstelle der Gutschrift auf dem Kontokorrent die Dividende ausbezahlt, hätte sie im Umfang der Nettodividende ebenfalls ein um die Dividende höheren Kontostand. Auf der anderen Seite sei im Umfang von CHF 75.00 eine Korrektur der Vermögensbemessung vorzunehmen. Die Differenz von aufgerundet CHF 75.00 entspreche den im Wertschriftenverzeichnis deklarierten Konten mit Negativsaldo von CHF 46.00 und CHF 28.95 (total CHF 74.95). Diese Beträge seien im Wertschriftenverzeichnis korrigiert und versehentlich im Schuldenverzeichnis unter Ziff. 34.2 nicht aufgeführt worden. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2022. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.00]) und Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen

- 5 - Einspracheentscheides zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitgegenstand CHF 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der vorliegende Streitgegenstand beträgt CHF 353.00. Demnach fällt er in die einzelrichterliche Kompetenz. 2. Streitig und zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Betrag von CHF 31'851.45 (samt Guthabenzins von CHF 75.00) zum steuerbaren Vermögen der Beschwerdeführerin hinzugefügt hat. 2.1. Das in Ziff. 32.2 "Wertschriften und Guthaben" zu erfassende Vermögen berechnet sich unter Berücksichtigung der Korrektur von CHF 75.00 (dazu siehe unten E.3) gemäss der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin wie folgt: Deklariertes Vermögen: CHF 3'705'325.00 Saldo Kontokorrent A._____ per 31.12.2022: CHF 31'851.45 Steuerwert der C._____ GmbH: CHF 3'753.00 Abzüglich deklarierter Steuerwert C._____ GmbH: CHF -4'249.00 In Ziffer 32.2 zu verfügender Wert: CHF 3'736'680.45 In Ziffer 32.2 verfügt: CHF 3'736'755.00 Differenz aufgerundet: CHF 75.00

- 6 - Der Vermögenssteuerwert der Anteile an der B._____ AG von CHF 3'705'150.00 wurde der Aktienbewertung per 31. Dezember 2022 entnommen (Bg-act. 4). Die Aktienbewertung basiert auf den Geschäftszahlen des Geschäftsjahres 2020/2021 mit Bilanzstichtag per

31. März 2021. Laut der Beschwerdegegnerin sei die Dividende, die das Geschäftsjahr 2021/2022 mit Bilanzstichtag 31. März 2022 betrifft, nicht vom Kapital des Jahres 2020/2021 mit Bilanzstichtag 31. März 2021 zu subtrahieren, da man für die Firmenbewertung auf die Vorjahreszahlen abgestellt hat. Die Dividende hätte man nur dann vom Kapital subtrahieren dürfen, wenn man für die Bewertung auf das aktuelle Geschäftsjahr abgestellt hätte. 2.2. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 31'851.45 für die Bestimmung des steuerbaren Vermögens betreffend das Steuerjahr 2022 nicht hätte berücksichtigen dürfen. Dies, weil die Dividende von CHF 79'000.00 als Guthaben betreffend das Geschäftsjahr 2021/2022 deklariert worden sei. Daher werde der Betrag in der Höhe von CHF 31'851.45 doppelt erfasst. 2.3. Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann im Einklang mit der Gegenargumentation der Beschwerdegegnerin aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. 2.3.1. Der unbestrittene Steuerwert pro Aktie gemäss Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert vom 13. Dezember 2021 (Bg-act. 4) für die B._____ AG beträgt CHF 46'850.00. Die Beschwerdeführerin besitzt 79 Aktien davon, was einen Steuerwert von CHF 3'701'150 ergibt, entsprechend ihrer Deklaration im Wertschriftenverzeichnis (Bg-act. 2). Dazu kommen die Konten mit Negativsaldo (- CHF 46.00 und - CHF 28.95) sowie die Beteiligung an der C._____ GmbH von CHF 4'249.00, woraus das angegebene Wertschriftenvermögen in der Höhe von

- 7 - CHF 3'705'325.00 resultiert. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin (zugunsten der Beschwerdeführerin) den Steuerwert der C._____ GmbH reduziert hat (von den deklarierten CHF 4'249.00 auf CHF 3'753.00). Was nun strittig ist, ist die Hinzurechnung zum Vermögen des Saldos per 31. Dezember 2022 des Kontokorrentskontos der Beschwerdeführerin bei der B._____ AG. 2.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Aussage, wonach "wenn sie die Dividende angebe, sich das Guthaben erübrige, weil sie Aktionärin sei und die CHF 79'000.00 Dividende als Guthaben vom Geschäftsjahr 2021/2022 deklariert sind", eine wirtschaftliche Doppelbelastung infolge der Besteuerung der Gewinne auf Stufe Unternehmen und der Besteuerung der Dividende bei ihr, als natürlicher Person, oder infolge der Besteuerung der Kapitalsteuern bei der Gesellschaft und bei ihr als Vermögenssteuern aufgrund des Aktienwerts geltend macht, kann sie nicht gehört werden. Dieser Mechanismus ist im Schweizer Steuerrecht etabliert und akzeptiert (vgl. etwa BGE 136 I 49 E. 5.3 ff.). 2.3.3. Soweit sie hingegen die Besteuerung der Dividende sowohl als Einkommens- wie auch als Vermögensteuer (in Form des Aktienwertes) beanstanden sollte, zielt das Argument ins Leere. 2.3.3.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das Guthaben von CHF 31'851.45 bereits die Dividende in der Höhe von CHF 79'000.00 beinhaltet und als solches bereits besteuert sei bzw. dass das Guthaben, das sie gegenüber der B._____ AG aufweist, nicht erneut mitberücksichtigt werden dürfte. Die Beschwerdeführerin beanstandet somit, sie hätte den Betrag von CHF 79'000.00 als Dividende (Einkommen) angegeben und aus diesem Grund sei es nicht gerechtfertigt, dass das Guthaben in der Höhe von CHF 31'851.45 (als Vermögen) doppelt besteuert werde.

- 8 - 2.3.3.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass wenn die Beschwerdeführerin sich die Dividende von CHF 79'000.00 hätte auszahlen lassen, diese dem Vermögen hätte vollumfänglich hinzugezählt werden müssen. Auf der anderen Seite hätte sie Schulden in der Höhe von CHF 47'148.55 gegenüber der B._____ AG in Abzug bringen können, so dass sich das steuerbare Vermögen auch in diesem Fall um die CHF 31'851.45 erhöht worden wäre. Sollte man hingegen – wie es sich zumindest aus den Eingaben der Beschwerdeführerin implizit ergibt – im konkreten Fall das Guthaben von CHF 31'851.45 gegenüber der Gesellschaft nicht als steuerbares Vermögen berücksichtigen bzw. unberücksichtigt lassen, würde die Beschwerdeführerin – ohne, dass die Dividende bzw. das Guthaben als Vermögen besteuert wird – bei einer späteren Dividendenauszahlung von einer Reduktion des steuerbaren Vermögens profitieren. Weshalb eine unterschiedliche Behandlung dieser zwei Konstellationen aus steuerrechtlicher Hinsicht gerechtfertigt sein sollte, wird weder dargelegt noch ist ersichtlich. 2.3.3.3. Der Saldo, den die Beschwerdeführerin per Ende Jahr auf dem Kontokorrent bei der B._____ AG, worauf ihr die Dividende der B._____ AG ausbezahlt wird, aufweist, kann nicht vom Vermögen aus der Beteiligung an der B._____ AG der Beschwerdeführerin abgezogen werden. Der Steuerwert der Aktien und die sonstigen Guthaben der Beschwerdeführerin sind getrennt zu betrachten, selbst wenn das betreffende Guthaben (Kontokorrentsaldo bei der B._____ AG) auch aus der Gutschrift von Dividenden auf das Konto resultiert. Die Bewertung der Aktien der B._____ AG basiert, vereinfacht gesagt, zum Teil auch auf dem Ertragswert des Unternehmens und damit auch auf dem Reingewinn der letzten massgebenden Geschäftsjahre, der im vorliegenden Fall offenbar jeweils auch in Form von Dividenden an die Aktionäre ausbezahlt wurde (zur Ermittlung s. Kreisschreiben SSK, Rz. 28). Teilt man den so

- 9 - ermittelten Unternehmenswert durch die Anzahl Aktien, kommt man auf den Steuerwert der Aktie, der hier auf CHF 46'850.00 festgelegt wurde. Da im Zeitpunkt der Veranlagung der natürlichen Personen (darunter auch der Beschwerdeführerin) im vorliegenden Fall die notwendige Jahresrechnung der zu bewertenden Gesellschaft (der B._____ AG mit Bilanzstichtag jeweils per 31. März) noch ausstehend war, wurde für die Unternehmensbewertung zurecht auf die Vorjahreszahlen abgestellt. Das Vermögen der Beschwerdeführerin aus der Beteiligung an der B._____ AG, das den Verkehrswert der (nicht kotierten) Aktien der Beschwerdeführerin gemäss dem entsprechenden Bewertungsverfahren abbildet, kann also nicht um die an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Dividenden verringert werden. Die Beschwerdeführerin hat also beim Vermögen zwei voneinander getrennte Werte zu versteuern, nämlich die Beteiligung an der B._____ AG und die erhaltene Dividende bzw. was davon jeweils Ende Jahr neben anderen Einnahmen übrig geblieben ist (Guthaben/Kontokorrentsaldo positiv [für die Beschwerdeführerin] bzw. negativ [für die Firma]). Dass der Betrag der Dividende auf einem Kontokorrent bei der Gesellschaft anstatt z.B. auf einem Privatkonto gutgeschrieben wurde, spielt schliesslich keine Rolle. Auch ein Guthaben eines Kontokorrents bei einer Gesellschaft zählt zum Vermögen der Beschwerdeführerin. 3.1. Zuletzt – wie von der Beschwerdegegnerin selbst beantragt – ist noch die Differenz von aufgerundet CHF 75.00 zu berücksichtigen. Diese setzt sich aus den Negativsaldi von CHF 46.00 und CHF 28.95 zusammen, die zwar im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt, jedoch im Schuldenverzeichnis (Ziff. 34.2) nicht gewährt wurden. Durch diese Korrektur reduziert sich das Vermögen aus Privatwertschriften und Guthaben um CHF 74.95 von den verfügten CHF 3'736'755.00 auf neu CHF 3'736'680.05. Insgesamt ergibt sich somit neu ein steuerbares Vermögen von CHF 3'805'996.00 anstatt

- 10 - des verfügten (abgerundeten) Betrags von CHF 3'806'000.00. Dies würde im Endergebnis dazu führen, dass der verfügte Rechnungsbetrag für die Vermögenssteuer betreffend Kanton anstatt CHF 6'470.20 (abgerundet CHF 6'470.00) CHF 6'470.19 und betreffend Gemeinde anstatt CHF 6'146.69 (aufgerundet CHF 6'147.00) nun CHF 6'146.68 betragen würde (bei einer Abrundung auf CHF 3'805'900.00 würde sich der Rechnungsbetrag auf CHF 6'470.03 [Kanton] bzw. CHF 6'146.53 [Gemeinde] belaufen). Demnach erweist sich dieser Umstand im Rahmen der Veranlagung als unbedeutend. 3.2. Die Befugnis zur Einsprache- und Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (sogenannte Beschwer). Fehlt dieses, ist auf ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel nicht einzutreten. Gemäss der Rechtsprechung besitzt eine steuerpflichtige Person grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse an einer Erhöhung ihrer Steuerfaktoren. Dies muss auch dort gelten, wo der Rechnungsbetrag unverändert bleibt. Insbesondere begründet das allgemeine Interesse an einer gesetzmässigen Besteuerung noch kein schutzwürdiges Interesse für die Aufhebung oder Änderung eines steuerrechtlichen Entscheids. Unzureichend ist sodann ein rein virtuelles oder nicht aktuelles Interesse. Ein schutzwürdiges Interesse liegt jedoch vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der rechtsmittelerhebenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Verfügung des Verwaltungsgerichts Zürich SB.2020.00082 vom 22. Oktober 2020 E.2, mit Verweise; sh. auch BGE 131 II 587 E.2.1). Im vorliegenden Fall hat zwar die Beschwerdegegnerin das "Versehen" anerkannt. Dennoch ist es nicht ersichtlich, weshalb die Rechtslage in derartigen Fällen anders zu werten wäre, als dort, wo die steuerpflichtige Person selbst eine solche Einwendung ins Recht bringt.

- 11 - 3.3. Aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, weshalb sie ein Interesse an einer erneuten Einschätzung haben sollte, die in Anbetracht der Gesamtumstände zum gleichen Ergebnis führen würde. Ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdegegnerin auf die unterlassene Berücksichtigung des Betrages in der Höhe von CHF 74.95 hingewiesen hat. Hieraus erschliesst sich, dass allfällige theoretische – in casu nicht geltend gemachte – Motive für eine gleiche Einschätzung sich nicht auf konkrete und aktuelle Nachteile beziehen, die der Beschwerdeführerin selbst drohen könnten. 3.4. Da die Beschwerdeführerin im konkreten Fall die Rüge nicht aufgeworfen und die Beschwerdegegnerin von sich aus die fehlerhafte Einschätzung anerkannt hat, kann das Verfahren, insoweit es die Berücksichtigung des Betrages von CHF 74.95 betrifft, im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) als erledigt abgeschrieben werden, da das rechtserhebliche Interesse an einer Änderung des Einspracheentscheides nicht ersichtlich bzw. weggefallen ist. 4. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). In casu kommt der Einzelrichter zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin, wie von ihr selbst beantragt, den Betrag von CHF 75.00 steuervermindernd hätte berücksichtigen müssen. Da die Beschwerdegegnerin allerdings zu Recht den Betrag von CHF 31'851.45 zum Vermögen hinzugezählt hat, sich die Berücksichtigung des Betrages von CHF 75.00 im Endergebnis auf den Steuerbetrag nicht auswirkt und die Beschwerdeführerin diesen Betrag in ihrer Steuererklärung und auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht hat (vgl. Schuldenverzeichnis Ziff. 34 [Bg-act. 1]), rechtfertigt es sich nicht, die Beschwerdeführerin im Kostenpunkt als teilweise obsiegende Partei zu betrachten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die

- 12 - Gerichtskosten von CHF 800.00 gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG somit vollumfänglich der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin indes nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 VRG). III.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 A._____ ist mit 15.8 % an der B._____ AG beteiligt. Im Wertschriftenverzeichnis 2022 wurde der Aktienwert der B._____ AG mit CHF 3'701'150.00 als Vermögenssteuerwert und eine Bruttodividende von CHF 79'000.00 als verrechnungssteuerpflichtiger Ertrag deklariert. Ein Guthaben gegenüber der B._____ AG wurde im Wertschriftenverzeichnis nicht aufgeführt.

E. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2022. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.00]) und Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen

- 5 - Einspracheentscheides zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.2 Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitgegenstand CHF 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der vorliegende Streitgegenstand beträgt CHF 353.00. Demnach fällt er in die einzelrichterliche Kompetenz. 2. Streitig und zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Betrag von CHF 31'851.45 (samt Guthabenzins von CHF 75.00) zum steuerbaren Vermögen der Beschwerdeführerin hinzugefügt hat.

E. 2 Gemäss Meldung der Abteilung Verrechnungssteuer der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) sei das Darlehen an die B._____ AG mit einem Steuerwert von CHF 33'571.00 im Vorjahr nicht deklariert worden. Dieses Darlehen an die B._____ AG wurde in der Veranlagungsverfügung 2022 vom 2. Oktober 2023 unter Ziff. 32.2 entsprechend übernommen.

E. 2.1 Das in Ziff. 32.2 "Wertschriften und Guthaben" zu erfassende Vermögen berechnet sich unter Berücksichtigung der Korrektur von CHF 75.00 (dazu siehe unten E.3) gemäss der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin wie folgt: Deklariertes Vermögen: CHF 3'705'325.00 Saldo Kontokorrent A._____ per 31.12.2022: CHF 31'851.45 Steuerwert der C._____ GmbH: CHF 3'753.00 Abzüglich deklarierter Steuerwert C._____ GmbH: CHF -4'249.00 In Ziffer 32.2 zu verfügender Wert: CHF 3'736'680.45 In Ziffer 32.2 verfügt: CHF 3'736'755.00 Differenz aufgerundet: CHF 75.00

- 6 - Der Vermögenssteuerwert der Anteile an der B._____ AG von CHF 3'705'150.00 wurde der Aktienbewertung per 31. Dezember 2022 entnommen (Bg-act. 4). Die Aktienbewertung basiert auf den Geschäftszahlen des Geschäftsjahres 2020/2021 mit Bilanzstichtag per

31. März 2021. Laut der Beschwerdegegnerin sei die Dividende, die das Geschäftsjahr 2021/2022 mit Bilanzstichtag 31. März 2022 betrifft, nicht vom Kapital des Jahres 2020/2021 mit Bilanzstichtag 31. März 2021 zu subtrahieren, da man für die Firmenbewertung auf die Vorjahreszahlen abgestellt hat. Die Dividende hätte man nur dann vom Kapital subtrahieren dürfen, wenn man für die Bewertung auf das aktuelle Geschäftsjahr abgestellt hätte.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 31'851.45 für die Bestimmung des steuerbaren Vermögens betreffend das Steuerjahr 2022 nicht hätte berücksichtigen dürfen. Dies, weil die Dividende von CHF 79'000.00 als Guthaben betreffend das Geschäftsjahr 2021/2022 deklariert worden sei. Daher werde der Betrag in der Höhe von CHF 31'851.45 doppelt erfasst.

E. 2.3 Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann im Einklang mit der Gegenargumentation der Beschwerdegegnerin aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.

E. 2.3.1 Der unbestrittene Steuerwert pro Aktie gemäss Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert vom 13. Dezember 2021 (Bg-act. 4) für die B._____ AG beträgt CHF 46'850.00. Die Beschwerdeführerin besitzt 79 Aktien davon, was einen Steuerwert von CHF 3'701'150 ergibt, entsprechend ihrer Deklaration im Wertschriftenverzeichnis (Bg-act. 2). Dazu kommen die Konten mit Negativsaldo (- CHF 46.00 und - CHF 28.95) sowie die Beteiligung an der C._____ GmbH von CHF 4'249.00, woraus das angegebene Wertschriftenvermögen in der Höhe von

- 7 - CHF 3'705'325.00 resultiert. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin (zugunsten der Beschwerdeführerin) den Steuerwert der C._____ GmbH reduziert hat (von den deklarierten CHF 4'249.00 auf CHF 3'753.00). Was nun strittig ist, ist die Hinzurechnung zum Vermögen des Saldos per 31. Dezember 2022 des Kontokorrentskontos der Beschwerdeführerin bei der B._____ AG.

E. 2.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit der Aussage, wonach "wenn sie die Dividende angebe, sich das Guthaben erübrige, weil sie Aktionärin sei und die CHF 79'000.00 Dividende als Guthaben vom Geschäftsjahr 2021/2022 deklariert sind", eine wirtschaftliche Doppelbelastung infolge der Besteuerung der Gewinne auf Stufe Unternehmen und der Besteuerung der Dividende bei ihr, als natürlicher Person, oder infolge der Besteuerung der Kapitalsteuern bei der Gesellschaft und bei ihr als Vermögenssteuern aufgrund des Aktienwerts geltend macht, kann sie nicht gehört werden. Dieser Mechanismus ist im Schweizer Steuerrecht etabliert und akzeptiert (vgl. etwa BGE 136 I 49 E. 5.3 ff.).

E. 2.3.3 Soweit sie hingegen die Besteuerung der Dividende sowohl als Einkommens- wie auch als Vermögensteuer (in Form des Aktienwertes) beanstanden sollte, zielt das Argument ins Leere.

E. 2.3.3.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das Guthaben von CHF 31'851.45 bereits die Dividende in der Höhe von CHF 79'000.00 beinhaltet und als solches bereits besteuert sei bzw. dass das Guthaben, das sie gegenüber der B._____ AG aufweist, nicht erneut mitberücksichtigt werden dürfte. Die Beschwerdeführerin beanstandet somit, sie hätte den Betrag von CHF 79'000.00 als Dividende (Einkommen) angegeben und aus diesem Grund sei es nicht gerechtfertigt, dass das Guthaben in der Höhe von CHF 31'851.45 (als Vermögen) doppelt besteuert werde.

- 8 -

E. 2.3.3.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass wenn die Beschwerdeführerin sich die Dividende von CHF 79'000.00 hätte auszahlen lassen, diese dem Vermögen hätte vollumfänglich hinzugezählt werden müssen. Auf der anderen Seite hätte sie Schulden in der Höhe von CHF 47'148.55 gegenüber der B._____ AG in Abzug bringen können, so dass sich das steuerbare Vermögen auch in diesem Fall um die CHF 31'851.45 erhöht worden wäre. Sollte man hingegen – wie es sich zumindest aus den Eingaben der Beschwerdeführerin implizit ergibt – im konkreten Fall das Guthaben von CHF 31'851.45 gegenüber der Gesellschaft nicht als steuerbares Vermögen berücksichtigen bzw. unberücksichtigt lassen, würde die Beschwerdeführerin – ohne, dass die Dividende bzw. das Guthaben als Vermögen besteuert wird – bei einer späteren Dividendenauszahlung von einer Reduktion des steuerbaren Vermögens profitieren. Weshalb eine unterschiedliche Behandlung dieser zwei Konstellationen aus steuerrechtlicher Hinsicht gerechtfertigt sein sollte, wird weder dargelegt noch ist ersichtlich.

E. 2.3.3.3 Der Saldo, den die Beschwerdeführerin per Ende Jahr auf dem Kontokorrent bei der B._____ AG, worauf ihr die Dividende der B._____ AG ausbezahlt wird, aufweist, kann nicht vom Vermögen aus der Beteiligung an der B._____ AG der Beschwerdeführerin abgezogen werden. Der Steuerwert der Aktien und die sonstigen Guthaben der Beschwerdeführerin sind getrennt zu betrachten, selbst wenn das betreffende Guthaben (Kontokorrentsaldo bei der B._____ AG) auch aus der Gutschrift von Dividenden auf das Konto resultiert. Die Bewertung der Aktien der B._____ AG basiert, vereinfacht gesagt, zum Teil auch auf dem Ertragswert des Unternehmens und damit auch auf dem Reingewinn der letzten massgebenden Geschäftsjahre, der im vorliegenden Fall offenbar jeweils auch in Form von Dividenden an die Aktionäre ausbezahlt wurde (zur Ermittlung s. Kreisschreiben SSK, Rz. 28). Teilt man den so

- 9 - ermittelten Unternehmenswert durch die Anzahl Aktien, kommt man auf den Steuerwert der Aktie, der hier auf CHF 46'850.00 festgelegt wurde. Da im Zeitpunkt der Veranlagung der natürlichen Personen (darunter auch der Beschwerdeführerin) im vorliegenden Fall die notwendige Jahresrechnung der zu bewertenden Gesellschaft (der B._____ AG mit Bilanzstichtag jeweils per 31. März) noch ausstehend war, wurde für die Unternehmensbewertung zurecht auf die Vorjahreszahlen abgestellt. Das Vermögen der Beschwerdeführerin aus der Beteiligung an der B._____ AG, das den Verkehrswert der (nicht kotierten) Aktien der Beschwerdeführerin gemäss dem entsprechenden Bewertungsverfahren abbildet, kann also nicht um die an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Dividenden verringert werden. Die Beschwerdeführerin hat also beim Vermögen zwei voneinander getrennte Werte zu versteuern, nämlich die Beteiligung an der B._____ AG und die erhaltene Dividende bzw. was davon jeweils Ende Jahr neben anderen Einnahmen übrig geblieben ist (Guthaben/Kontokorrentsaldo positiv [für die Beschwerdeführerin] bzw. negativ [für die Firma]). Dass der Betrag der Dividende auf einem Kontokorrent bei der Gesellschaft anstatt z.B. auf einem Privatkonto gutgeschrieben wurde, spielt schliesslich keine Rolle. Auch ein Guthaben eines Kontokorrents bei einer Gesellschaft zählt zum Vermögen der Beschwerdeführerin.

E. 3 Mit Einsprache vom 24. Oktober 2023 ersuchte A._____ die Steuerverwaltung darum, Ziff. 32.2 zu korrigieren, da sie kein Darlehen von der B._____ AG bekommen habe.

E. 3.1 Zuletzt – wie von der Beschwerdegegnerin selbst beantragt – ist noch die Differenz von aufgerundet CHF 75.00 zu berücksichtigen. Diese setzt sich aus den Negativsaldi von CHF 46.00 und CHF 28.95 zusammen, die zwar im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt, jedoch im Schuldenverzeichnis (Ziff. 34.2) nicht gewährt wurden. Durch diese Korrektur reduziert sich das Vermögen aus Privatwertschriften und Guthaben um CHF 74.95 von den verfügten CHF 3'736'755.00 auf neu CHF 3'736'680.05. Insgesamt ergibt sich somit neu ein steuerbares Vermögen von CHF 3'805'996.00 anstatt

- 10 - des verfügten (abgerundeten) Betrags von CHF 3'806'000.00. Dies würde im Endergebnis dazu führen, dass der verfügte Rechnungsbetrag für die Vermögenssteuer betreffend Kanton anstatt CHF 6'470.20 (abgerundet CHF 6'470.00) CHF 6'470.19 und betreffend Gemeinde anstatt CHF 6'146.69 (aufgerundet CHF 6'147.00) nun CHF 6'146.68 betragen würde (bei einer Abrundung auf CHF 3'805'900.00 würde sich der Rechnungsbetrag auf CHF 6'470.03 [Kanton] bzw. CHF 6'146.53 [Gemeinde] belaufen). Demnach erweist sich dieser Umstand im Rahmen der Veranlagung als unbedeutend.

E. 3.2 Die Befugnis zur Einsprache- und Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (sogenannte Beschwer). Fehlt dieses, ist auf ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel nicht einzutreten. Gemäss der Rechtsprechung besitzt eine steuerpflichtige Person grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse an einer Erhöhung ihrer Steuerfaktoren. Dies muss auch dort gelten, wo der Rechnungsbetrag unverändert bleibt. Insbesondere begründet das allgemeine Interesse an einer gesetzmässigen Besteuerung noch kein schutzwürdiges Interesse für die Aufhebung oder Änderung eines steuerrechtlichen Entscheids. Unzureichend ist sodann ein rein virtuelles oder nicht aktuelles Interesse. Ein schutzwürdiges Interesse liegt jedoch vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der rechtsmittelerhebenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Verfügung des Verwaltungsgerichts Zürich SB.2020.00082 vom 22. Oktober 2020 E.2, mit Verweise; sh. auch BGE 131 II 587 E.2.1). Im vorliegenden Fall hat zwar die Beschwerdegegnerin das "Versehen" anerkannt. Dennoch ist es nicht ersichtlich, weshalb die Rechtslage in derartigen Fällen anders zu werten wäre, als dort, wo die steuerpflichtige Person selbst eine solche Einwendung ins Recht bringt.

- 11 -

E. 3.3 Aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, weshalb sie ein Interesse an einer erneuten Einschätzung haben sollte, die in Anbetracht der Gesamtumstände zum gleichen Ergebnis führen würde. Ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdegegnerin auf die unterlassene Berücksichtigung des Betrages in der Höhe von CHF 74.95 hingewiesen hat. Hieraus erschliesst sich, dass allfällige theoretische – in casu nicht geltend gemachte – Motive für eine gleiche Einschätzung sich nicht auf konkrete und aktuelle Nachteile beziehen, die der Beschwerdeführerin selbst drohen könnten.

E. 3.4 Da die Beschwerdeführerin im konkreten Fall die Rüge nicht aufgeworfen und die Beschwerdegegnerin von sich aus die fehlerhafte Einschätzung anerkannt hat, kann das Verfahren, insoweit es die Berücksichtigung des Betrages von CHF 74.95 betrifft, im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) als erledigt abgeschrieben werden, da das rechtserhebliche Interesse an einer Änderung des Einspracheentscheides nicht ersichtlich bzw. weggefallen ist. 4. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). In casu kommt der Einzelrichter zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin, wie von ihr selbst beantragt, den Betrag von CHF 75.00 steuervermindernd hätte berücksichtigen müssen. Da die Beschwerdegegnerin allerdings zu Recht den Betrag von CHF 31'851.45 zum Vermögen hinzugezählt hat, sich die Berücksichtigung des Betrages von CHF 75.00 im Endergebnis auf den Steuerbetrag nicht auswirkt und die Beschwerdeführerin diesen Betrag in ihrer Steuererklärung und auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht hat (vgl. Schuldenverzeichnis Ziff. 34 [Bg-act. 1]), rechtfertigt es sich nicht, die Beschwerdeführerin im Kostenpunkt als teilweise obsiegende Partei zu betrachten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die

- 12 - Gerichtskosten von CHF 800.00 gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG somit vollumfänglich der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin indes nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 VRG). III.

E. 4 Mit Einspracheentscheid vom

E. 7 November 2023 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab und führte zur Begründung aus, dass

– wie sich dem der Steuererklärung 2022 von A._____ beigelegten Kontokorrentauszug entnehmen lasse – A._____ ein Guthaben gegenüber der B._____ AG per 31. Dezember 2022 im Betrag von CHF 31'851.45, das im Jahr 2022 mit CHF 75.00 verzinst worden sei, habe. In der Steuererklärung sei dieses Guthaben nicht aufgeführt. Die Steuerverwaltung wies darauf hin, dass sie in den Bemerkungen zur Veranlagungsverfügung den Saldo des Guthabens mit CHF 33'571.00 anstatt mit CHF 31'851.45 vermerkt hatte. Trotzdem habe die Steuerverwaltung diesen Saldo in absoluten Zahlen mit dem Wert von

- 3 - CHF 31'851.45 samt Zins von CHF 75.00 im Wertschriftenverzeichnis erfasst. Die Faktoren blieben zur Veranlagungsverfügung 2022 vom 2. Oktober 2023 demnach unverändert. 5. Dagegen hat A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Betrag von CHF 31'851.45 sei als Dividendenteil zu betrachten und somit schon versteuert. Im Übrigen könne es sein, dass sie vergessen habe, CHF 75.00 anzugeben. Dafür entschuldige sie sich. Der Instruktionsrichter hielt diese Eingabe für ungenügend, weshalb er der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 13. November 2023 eine Frist von 10 Tagen einräumte, um die Mängel zu beheben und den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen. In der am 15. November 2023 eingereichten, verbesserten Beschwerdeschrift verlangte die Beschwerdeführerin eine Korrektur der Veranlagungsverfügung 2022. Begründend führte sie aus, dass ihrer Meinung nach das Vermögen der Aktien (Wertschriftenverzeichnis) ebenso wie das Einkommen der Dividende inkl. Verrechnungssteuer klar deklariert worden sei. Wenn sie die Dividende aufführe, erübrige sich die Angabe des Guthabens, weil sie Aktionärin sei und die Dividende in der Höhe von CHF 79'000.00 als Guthaben vom Geschäftsjahr 2021/2022 deklariert worden sei. Die rund CHF 33'000.00 müsste sie laut angefochtener Veranlagungsverfügung doppelt versteuern. 6. In der Vernehmlassung vom 23. November 2023 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die teilweise Gutheissung der Beschwerde.

- 4 - Sie brachte auf der einen Seite insbesondere vor, die Ausschüttung von brutto CHF 79'000.00 mit Fälligkeit per 8. Dezember 2022 betreffe das Geschäftsjahr 2021/2022 mit Geschäftsabschluss per 31. März 2022. Diese Dividende, die das Geschäftsjahr 2021/2022 mit Bilanzstichtag 31. März 2022 betreffe, sei somit nicht vom Kapital des Jahres 2020/2021 mit Bilanzstichtag 31. März 2021 zu subtrahieren, da man für die Firmenbewertung auf die Vorjahreszahlen abstelle. Die Dividende hätte man nur dann vom Kapital subtrahieren dürfen, wenn man für die Bewertung auf das aktuelle Geschäftsjahr abgestellt hätte, was vorliegend nicht der Fall sei. Hätte man der Beschwerdeführerin anstelle der Gutschrift auf dem Kontokorrent die Dividende ausbezahlt, hätte sie im Umfang der Nettodividende ebenfalls ein um die Dividende höheren Kontostand. Auf der anderen Seite sei im Umfang von CHF 75.00 eine Korrektur der Vermögensbemessung vorzunehmen. Die Differenz von aufgerundet CHF 75.00 entspreche den im Wertschriftenverzeichnis deklarierten Konten mit Negativsaldo von CHF 46.00 und CHF 28.95 (total CHF 74.95). Diese Beträge seien im Wertschriftenverzeichnis korrigiert und versehentlich im Schuldenverzeichnis unter Ziff. 34.2 nicht aufgeführt worden. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese nicht gegenstandlos worden ist.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 800.00 - und den Kanzleiauslagen von CHF 248.00 zusammen CHF 1'048.00 gehen zulasten von A._____.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 23 47

4. Kammer Einzelrichter Righetti Aktuar Paganini URTEIL vom 29. Februar 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuer 2022

- 2 - I. Sachverhalt: 1. A._____ ist mit 15.8 % an der B._____ AG beteiligt. Im Wertschriftenverzeichnis 2022 wurde der Aktienwert der B._____ AG mit CHF 3'701'150.00 als Vermögenssteuerwert und eine Bruttodividende von CHF 79'000.00 als verrechnungssteuerpflichtiger Ertrag deklariert. Ein Guthaben gegenüber der B._____ AG wurde im Wertschriftenverzeichnis nicht aufgeführt. 2. Gemäss Meldung der Abteilung Verrechnungssteuer der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) sei das Darlehen an die B._____ AG mit einem Steuerwert von CHF 33'571.00 im Vorjahr nicht deklariert worden. Dieses Darlehen an die B._____ AG wurde in der Veranlagungsverfügung 2022 vom 2. Oktober 2023 unter Ziff. 32.2 entsprechend übernommen. 3. Mit Einsprache vom 24. Oktober 2023 ersuchte A._____ die Steuerverwaltung darum, Ziff. 32.2 zu korrigieren, da sie kein Darlehen von der B._____ AG bekommen habe. 4. Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2023 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab und führte zur Begründung aus, dass

– wie sich dem der Steuererklärung 2022 von A._____ beigelegten Kontokorrentauszug entnehmen lasse – A._____ ein Guthaben gegenüber der B._____ AG per 31. Dezember 2022 im Betrag von CHF 31'851.45, das im Jahr 2022 mit CHF 75.00 verzinst worden sei, habe. In der Steuererklärung sei dieses Guthaben nicht aufgeführt. Die Steuerverwaltung wies darauf hin, dass sie in den Bemerkungen zur Veranlagungsverfügung den Saldo des Guthabens mit CHF 33'571.00 anstatt mit CHF 31'851.45 vermerkt hatte. Trotzdem habe die Steuerverwaltung diesen Saldo in absoluten Zahlen mit dem Wert von

- 3 - CHF 31'851.45 samt Zins von CHF 75.00 im Wertschriftenverzeichnis erfasst. Die Faktoren blieben zur Veranlagungsverfügung 2022 vom 2. Oktober 2023 demnach unverändert. 5. Dagegen hat A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Betrag von CHF 31'851.45 sei als Dividendenteil zu betrachten und somit schon versteuert. Im Übrigen könne es sein, dass sie vergessen habe, CHF 75.00 anzugeben. Dafür entschuldige sie sich. Der Instruktionsrichter hielt diese Eingabe für ungenügend, weshalb er der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 13. November 2023 eine Frist von 10 Tagen einräumte, um die Mängel zu beheben und den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen. In der am 15. November 2023 eingereichten, verbesserten Beschwerdeschrift verlangte die Beschwerdeführerin eine Korrektur der Veranlagungsverfügung 2022. Begründend führte sie aus, dass ihrer Meinung nach das Vermögen der Aktien (Wertschriftenverzeichnis) ebenso wie das Einkommen der Dividende inkl. Verrechnungssteuer klar deklariert worden sei. Wenn sie die Dividende aufführe, erübrige sich die Angabe des Guthabens, weil sie Aktionärin sei und die Dividende in der Höhe von CHF 79'000.00 als Guthaben vom Geschäftsjahr 2021/2022 deklariert worden sei. Die rund CHF 33'000.00 müsste sie laut angefochtener Veranlagungsverfügung doppelt versteuern. 6. In der Vernehmlassung vom 23. November 2023 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die teilweise Gutheissung der Beschwerde.

- 4 - Sie brachte auf der einen Seite insbesondere vor, die Ausschüttung von brutto CHF 79'000.00 mit Fälligkeit per 8. Dezember 2022 betreffe das Geschäftsjahr 2021/2022 mit Geschäftsabschluss per 31. März 2022. Diese Dividende, die das Geschäftsjahr 2021/2022 mit Bilanzstichtag 31. März 2022 betreffe, sei somit nicht vom Kapital des Jahres 2020/2021 mit Bilanzstichtag 31. März 2021 zu subtrahieren, da man für die Firmenbewertung auf die Vorjahreszahlen abstelle. Die Dividende hätte man nur dann vom Kapital subtrahieren dürfen, wenn man für die Bewertung auf das aktuelle Geschäftsjahr abgestellt hätte, was vorliegend nicht der Fall sei. Hätte man der Beschwerdeführerin anstelle der Gutschrift auf dem Kontokorrent die Dividende ausbezahlt, hätte sie im Umfang der Nettodividende ebenfalls ein um die Dividende höheren Kontostand. Auf der anderen Seite sei im Umfang von CHF 75.00 eine Korrektur der Vermögensbemessung vorzunehmen. Die Differenz von aufgerundet CHF 75.00 entspreche den im Wertschriftenverzeichnis deklarierten Konten mit Negativsaldo von CHF 46.00 und CHF 28.95 (total CHF 74.95). Diese Beträge seien im Wertschriftenverzeichnis korrigiert und versehentlich im Schuldenverzeichnis unter Ziff. 34.2 nicht aufgeführt worden. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2022. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.00]) und Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen

- 5 - Einspracheentscheides zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitgegenstand CHF 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der vorliegende Streitgegenstand beträgt CHF 353.00. Demnach fällt er in die einzelrichterliche Kompetenz. 2. Streitig und zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Betrag von CHF 31'851.45 (samt Guthabenzins von CHF 75.00) zum steuerbaren Vermögen der Beschwerdeführerin hinzugefügt hat. 2.1. Das in Ziff. 32.2 "Wertschriften und Guthaben" zu erfassende Vermögen berechnet sich unter Berücksichtigung der Korrektur von CHF 75.00 (dazu siehe unten E.3) gemäss der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin wie folgt: Deklariertes Vermögen: CHF 3'705'325.00 Saldo Kontokorrent A._____ per 31.12.2022: CHF 31'851.45 Steuerwert der C._____ GmbH: CHF 3'753.00 Abzüglich deklarierter Steuerwert C._____ GmbH: CHF -4'249.00 In Ziffer 32.2 zu verfügender Wert: CHF 3'736'680.45 In Ziffer 32.2 verfügt: CHF 3'736'755.00 Differenz aufgerundet: CHF 75.00

- 6 - Der Vermögenssteuerwert der Anteile an der B._____ AG von CHF 3'705'150.00 wurde der Aktienbewertung per 31. Dezember 2022 entnommen (Bg-act. 4). Die Aktienbewertung basiert auf den Geschäftszahlen des Geschäftsjahres 2020/2021 mit Bilanzstichtag per

31. März 2021. Laut der Beschwerdegegnerin sei die Dividende, die das Geschäftsjahr 2021/2022 mit Bilanzstichtag 31. März 2022 betrifft, nicht vom Kapital des Jahres 2020/2021 mit Bilanzstichtag 31. März 2021 zu subtrahieren, da man für die Firmenbewertung auf die Vorjahreszahlen abgestellt hat. Die Dividende hätte man nur dann vom Kapital subtrahieren dürfen, wenn man für die Bewertung auf das aktuelle Geschäftsjahr abgestellt hätte. 2.2. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 31'851.45 für die Bestimmung des steuerbaren Vermögens betreffend das Steuerjahr 2022 nicht hätte berücksichtigen dürfen. Dies, weil die Dividende von CHF 79'000.00 als Guthaben betreffend das Geschäftsjahr 2021/2022 deklariert worden sei. Daher werde der Betrag in der Höhe von CHF 31'851.45 doppelt erfasst. 2.3. Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann im Einklang mit der Gegenargumentation der Beschwerdegegnerin aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. 2.3.1. Der unbestrittene Steuerwert pro Aktie gemäss Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert vom 13. Dezember 2021 (Bg-act. 4) für die B._____ AG beträgt CHF 46'850.00. Die Beschwerdeführerin besitzt 79 Aktien davon, was einen Steuerwert von CHF 3'701'150 ergibt, entsprechend ihrer Deklaration im Wertschriftenverzeichnis (Bg-act. 2). Dazu kommen die Konten mit Negativsaldo (- CHF 46.00 und - CHF 28.95) sowie die Beteiligung an der C._____ GmbH von CHF 4'249.00, woraus das angegebene Wertschriftenvermögen in der Höhe von

- 7 - CHF 3'705'325.00 resultiert. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin (zugunsten der Beschwerdeführerin) den Steuerwert der C._____ GmbH reduziert hat (von den deklarierten CHF 4'249.00 auf CHF 3'753.00). Was nun strittig ist, ist die Hinzurechnung zum Vermögen des Saldos per 31. Dezember 2022 des Kontokorrentskontos der Beschwerdeführerin bei der B._____ AG. 2.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Aussage, wonach "wenn sie die Dividende angebe, sich das Guthaben erübrige, weil sie Aktionärin sei und die CHF 79'000.00 Dividende als Guthaben vom Geschäftsjahr 2021/2022 deklariert sind", eine wirtschaftliche Doppelbelastung infolge der Besteuerung der Gewinne auf Stufe Unternehmen und der Besteuerung der Dividende bei ihr, als natürlicher Person, oder infolge der Besteuerung der Kapitalsteuern bei der Gesellschaft und bei ihr als Vermögenssteuern aufgrund des Aktienwerts geltend macht, kann sie nicht gehört werden. Dieser Mechanismus ist im Schweizer Steuerrecht etabliert und akzeptiert (vgl. etwa BGE 136 I 49 E. 5.3 ff.). 2.3.3. Soweit sie hingegen die Besteuerung der Dividende sowohl als Einkommens- wie auch als Vermögensteuer (in Form des Aktienwertes) beanstanden sollte, zielt das Argument ins Leere. 2.3.3.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das Guthaben von CHF 31'851.45 bereits die Dividende in der Höhe von CHF 79'000.00 beinhaltet und als solches bereits besteuert sei bzw. dass das Guthaben, das sie gegenüber der B._____ AG aufweist, nicht erneut mitberücksichtigt werden dürfte. Die Beschwerdeführerin beanstandet somit, sie hätte den Betrag von CHF 79'000.00 als Dividende (Einkommen) angegeben und aus diesem Grund sei es nicht gerechtfertigt, dass das Guthaben in der Höhe von CHF 31'851.45 (als Vermögen) doppelt besteuert werde.

- 8 - 2.3.3.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass wenn die Beschwerdeführerin sich die Dividende von CHF 79'000.00 hätte auszahlen lassen, diese dem Vermögen hätte vollumfänglich hinzugezählt werden müssen. Auf der anderen Seite hätte sie Schulden in der Höhe von CHF 47'148.55 gegenüber der B._____ AG in Abzug bringen können, so dass sich das steuerbare Vermögen auch in diesem Fall um die CHF 31'851.45 erhöht worden wäre. Sollte man hingegen – wie es sich zumindest aus den Eingaben der Beschwerdeführerin implizit ergibt – im konkreten Fall das Guthaben von CHF 31'851.45 gegenüber der Gesellschaft nicht als steuerbares Vermögen berücksichtigen bzw. unberücksichtigt lassen, würde die Beschwerdeführerin – ohne, dass die Dividende bzw. das Guthaben als Vermögen besteuert wird – bei einer späteren Dividendenauszahlung von einer Reduktion des steuerbaren Vermögens profitieren. Weshalb eine unterschiedliche Behandlung dieser zwei Konstellationen aus steuerrechtlicher Hinsicht gerechtfertigt sein sollte, wird weder dargelegt noch ist ersichtlich. 2.3.3.3. Der Saldo, den die Beschwerdeführerin per Ende Jahr auf dem Kontokorrent bei der B._____ AG, worauf ihr die Dividende der B._____ AG ausbezahlt wird, aufweist, kann nicht vom Vermögen aus der Beteiligung an der B._____ AG der Beschwerdeführerin abgezogen werden. Der Steuerwert der Aktien und die sonstigen Guthaben der Beschwerdeführerin sind getrennt zu betrachten, selbst wenn das betreffende Guthaben (Kontokorrentsaldo bei der B._____ AG) auch aus der Gutschrift von Dividenden auf das Konto resultiert. Die Bewertung der Aktien der B._____ AG basiert, vereinfacht gesagt, zum Teil auch auf dem Ertragswert des Unternehmens und damit auch auf dem Reingewinn der letzten massgebenden Geschäftsjahre, der im vorliegenden Fall offenbar jeweils auch in Form von Dividenden an die Aktionäre ausbezahlt wurde (zur Ermittlung s. Kreisschreiben SSK, Rz. 28). Teilt man den so

- 9 - ermittelten Unternehmenswert durch die Anzahl Aktien, kommt man auf den Steuerwert der Aktie, der hier auf CHF 46'850.00 festgelegt wurde. Da im Zeitpunkt der Veranlagung der natürlichen Personen (darunter auch der Beschwerdeführerin) im vorliegenden Fall die notwendige Jahresrechnung der zu bewertenden Gesellschaft (der B._____ AG mit Bilanzstichtag jeweils per 31. März) noch ausstehend war, wurde für die Unternehmensbewertung zurecht auf die Vorjahreszahlen abgestellt. Das Vermögen der Beschwerdeführerin aus der Beteiligung an der B._____ AG, das den Verkehrswert der (nicht kotierten) Aktien der Beschwerdeführerin gemäss dem entsprechenden Bewertungsverfahren abbildet, kann also nicht um die an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Dividenden verringert werden. Die Beschwerdeführerin hat also beim Vermögen zwei voneinander getrennte Werte zu versteuern, nämlich die Beteiligung an der B._____ AG und die erhaltene Dividende bzw. was davon jeweils Ende Jahr neben anderen Einnahmen übrig geblieben ist (Guthaben/Kontokorrentsaldo positiv [für die Beschwerdeführerin] bzw. negativ [für die Firma]). Dass der Betrag der Dividende auf einem Kontokorrent bei der Gesellschaft anstatt z.B. auf einem Privatkonto gutgeschrieben wurde, spielt schliesslich keine Rolle. Auch ein Guthaben eines Kontokorrents bei einer Gesellschaft zählt zum Vermögen der Beschwerdeführerin. 3.1. Zuletzt – wie von der Beschwerdegegnerin selbst beantragt – ist noch die Differenz von aufgerundet CHF 75.00 zu berücksichtigen. Diese setzt sich aus den Negativsaldi von CHF 46.00 und CHF 28.95 zusammen, die zwar im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt, jedoch im Schuldenverzeichnis (Ziff. 34.2) nicht gewährt wurden. Durch diese Korrektur reduziert sich das Vermögen aus Privatwertschriften und Guthaben um CHF 74.95 von den verfügten CHF 3'736'755.00 auf neu CHF 3'736'680.05. Insgesamt ergibt sich somit neu ein steuerbares Vermögen von CHF 3'805'996.00 anstatt

- 10 - des verfügten (abgerundeten) Betrags von CHF 3'806'000.00. Dies würde im Endergebnis dazu führen, dass der verfügte Rechnungsbetrag für die Vermögenssteuer betreffend Kanton anstatt CHF 6'470.20 (abgerundet CHF 6'470.00) CHF 6'470.19 und betreffend Gemeinde anstatt CHF 6'146.69 (aufgerundet CHF 6'147.00) nun CHF 6'146.68 betragen würde (bei einer Abrundung auf CHF 3'805'900.00 würde sich der Rechnungsbetrag auf CHF 6'470.03 [Kanton] bzw. CHF 6'146.53 [Gemeinde] belaufen). Demnach erweist sich dieser Umstand im Rahmen der Veranlagung als unbedeutend. 3.2. Die Befugnis zur Einsprache- und Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (sogenannte Beschwer). Fehlt dieses, ist auf ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel nicht einzutreten. Gemäss der Rechtsprechung besitzt eine steuerpflichtige Person grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse an einer Erhöhung ihrer Steuerfaktoren. Dies muss auch dort gelten, wo der Rechnungsbetrag unverändert bleibt. Insbesondere begründet das allgemeine Interesse an einer gesetzmässigen Besteuerung noch kein schutzwürdiges Interesse für die Aufhebung oder Änderung eines steuerrechtlichen Entscheids. Unzureichend ist sodann ein rein virtuelles oder nicht aktuelles Interesse. Ein schutzwürdiges Interesse liegt jedoch vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der rechtsmittelerhebenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Verfügung des Verwaltungsgerichts Zürich SB.2020.00082 vom 22. Oktober 2020 E.2, mit Verweise; sh. auch BGE 131 II 587 E.2.1). Im vorliegenden Fall hat zwar die Beschwerdegegnerin das "Versehen" anerkannt. Dennoch ist es nicht ersichtlich, weshalb die Rechtslage in derartigen Fällen anders zu werten wäre, als dort, wo die steuerpflichtige Person selbst eine solche Einwendung ins Recht bringt.

- 11 - 3.3. Aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, weshalb sie ein Interesse an einer erneuten Einschätzung haben sollte, die in Anbetracht der Gesamtumstände zum gleichen Ergebnis führen würde. Ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdegegnerin auf die unterlassene Berücksichtigung des Betrages in der Höhe von CHF 74.95 hingewiesen hat. Hieraus erschliesst sich, dass allfällige theoretische – in casu nicht geltend gemachte – Motive für eine gleiche Einschätzung sich nicht auf konkrete und aktuelle Nachteile beziehen, die der Beschwerdeführerin selbst drohen könnten. 3.4. Da die Beschwerdeführerin im konkreten Fall die Rüge nicht aufgeworfen und die Beschwerdegegnerin von sich aus die fehlerhafte Einschätzung anerkannt hat, kann das Verfahren, insoweit es die Berücksichtigung des Betrages von CHF 74.95 betrifft, im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) als erledigt abgeschrieben werden, da das rechtserhebliche Interesse an einer Änderung des Einspracheentscheides nicht ersichtlich bzw. weggefallen ist. 4. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). In casu kommt der Einzelrichter zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin, wie von ihr selbst beantragt, den Betrag von CHF 75.00 steuervermindernd hätte berücksichtigen müssen. Da die Beschwerdegegnerin allerdings zu Recht den Betrag von CHF 31'851.45 zum Vermögen hinzugezählt hat, sich die Berücksichtigung des Betrages von CHF 75.00 im Endergebnis auf den Steuerbetrag nicht auswirkt und die Beschwerdeführerin diesen Betrag in ihrer Steuererklärung und auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht hat (vgl. Schuldenverzeichnis Ziff. 34 [Bg-act. 1]), rechtfertigt es sich nicht, die Beschwerdeführerin im Kostenpunkt als teilweise obsiegende Partei zu betrachten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die

- 12 - Gerichtskosten von CHF 800.00 gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG somit vollumfänglich der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin indes nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 VRG). III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese nicht gegenstandlos worden ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 800.00

- und den Kanzleiauslagen von CHF 248.00 zusammen CHF 1'048.00 gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]