Gästetaxe | Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe
Sachverhalt
1. A._____ ist Eigentümer einer 1- bis 1.5-Zimmerwohnung bzw. Jagdhütte in der Gemeinde B._____ (nachfolgend Gemeinde). Am 26. April 2019 stellte ihm die Gemeinde Rechnung für die Gäste- und Tourismustaxe des Jahres 2018 in der Höhe von pauschal CHF 220.--. 2. Dagegen erhob A._____ am 9. Mai 2019 Eisprache mit dem sinngemäs- sen Antrag auf Aufhebung der Rechnungsverfügung vom 26. April 2019. Mit Einspracheentscheid vom 16. November 2022 wurde die Einsprache von A._____ abgewiesen. 3. Am 15. Dezember 2022 (Poststempel) reichte A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspra- cheentscheids vom 16. November 2022. Begründend wurde im Wesentli- chen geltend gemacht, dass die erhobene Gäste- und Tourismustaxe in der Höhe von pauschal Fr. 200.-- in keinem (angemessenen) Kosten-/Nut- zenverhältnis stehe und Berghütten ohnehin von der Abgabepflicht befreit seien. 4. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2023 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Die Beschwerdegeg- nerin brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Beschwerde als unbe- gründet erweise, weil Art. 12 Abs. 1 lit. d GTG ausschliesslich die Aus- nahme von der Abgabepflicht für die Bezahlung von Tourismustaxen vor- sehe. Vorliegend gehe es allerdings nicht um die Entrichtung von Touris- mustaxen, sondern vielmehr von Gästetaxen. Dabei handle es sich um zwei unterschiedliche Abgaben. Die Beschwerdegegnerin habe zu Recht Gästetaxen für die eigene und unbestrittene Nutzung der Hütte durch den
- 3 - Beschwerdeführer erhoben. Eine Tourismustaxe sei indes zu Recht nicht in Rechnung gestellt worden, weil der Beschwerdeführer die Hütte nicht gegen Entgelt kommerziell vermiete. Mit der Gästetaxe würden die Bereit- stellung und die Möglichkeit der Benutzung von touristischen Einrichtun- gen und Veranstaltungen abgedeckt. Damit gehe die Argumentation des fehlenden Kosten-/Nutzenverhältnisses ins Leere. Sollte eine der Parteien die schriftliche Begründung des vorliegenden Ent- scheids verlangen, behält sich das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vor, darin weitere Tatsachen und Argumente der Parteien auszuführen, sofern sie für den Ausgang des Rechtsstreites entscheidend sind. II. Das Gericht zieht in Erwägung: - dass das Verwaltungsgericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterli- chen Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert – wie vorliegend – Fr. 5‘000.-- nicht übersteigt; - dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheent- scheid vom 16. November 2016 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung hat (Art. 58 Abs. 4 VRG); - dass die Beschwerde vom 15. Dezember 2022 (Poststempel) fristgerecht eingereicht worden ist und die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, womit auf die Beschwerde einzutreten ist; - dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrecht- pflege (VRG; BR 370.100) ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitgeteilt werden kann;
- 4 - - dass jede Partei innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollstän- dig begründetes Urteil verlangen kann (Art. 48 Abs. 1 VRG); - dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn keine Partei innert Frist eine Begründung verlangt (Art. 48 Abs. 1 VRG); - dass im Falle eines Verzichts auf die Urteilsbegründung die Staatsgebühr angemessen reduziert wird (Art. 75 Abs. 2 VRG); - dass gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat; - dass es vorliegend keinen Grund gibt, von dieser Regel abzuweichen, so- dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 200.-- zu tragen hat; - dass sich die Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 erhöht, sollte eine der Par- teien die schriftliche Begründung dieses Entscheids verlangen. - dass den Gemeinden in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt haben (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht:
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 A._____ ist Eigentümer einer 1- bis 1.5-Zimmerwohnung bzw. Jagdhütte in der Gemeinde B._____ (nachfolgend Gemeinde). Am 26. April 2019 stellte ihm die Gemeinde Rechnung für die Gäste- und Tourismustaxe des Jahres 2018 in der Höhe von pauschal CHF 220.--.
E. 2 Dagegen erhob A._____ am 9. Mai 2019 Eisprache mit dem sinngemäs- sen Antrag auf Aufhebung der Rechnungsverfügung vom 26. April 2019. Mit Einspracheentscheid vom 16. November 2022 wurde die Einsprache von A._____ abgewiesen.
E. 3 Am 15. Dezember 2022 (Poststempel) reichte A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspra- cheentscheids vom 16. November 2022. Begründend wurde im Wesentli- chen geltend gemacht, dass die erhobene Gäste- und Tourismustaxe in der Höhe von pauschal Fr. 200.-- in keinem (angemessenen) Kosten-/Nut- zenverhältnis stehe und Berghütten ohnehin von der Abgabepflicht befreit seien.
E. 4 Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2023 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Die Beschwerdegeg- nerin brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Beschwerde als unbe- gründet erweise, weil Art. 12 Abs. 1 lit. d GTG ausschliesslich die Aus- nahme von der Abgabepflicht für die Bezahlung von Tourismustaxen vor- sehe. Vorliegend gehe es allerdings nicht um die Entrichtung von Touris- mustaxen, sondern vielmehr von Gästetaxen. Dabei handle es sich um zwei unterschiedliche Abgaben. Die Beschwerdegegnerin habe zu Recht Gästetaxen für die eigene und unbestrittene Nutzung der Hütte durch den
- 3 - Beschwerdeführer erhoben. Eine Tourismustaxe sei indes zu Recht nicht in Rechnung gestellt worden, weil der Beschwerdeführer die Hütte nicht gegen Entgelt kommerziell vermiete. Mit der Gästetaxe würden die Bereit- stellung und die Möglichkeit der Benutzung von touristischen Einrichtun- gen und Veranstaltungen abgedeckt. Damit gehe die Argumentation des fehlenden Kosten-/Nutzenverhältnisses ins Leere. Sollte eine der Parteien die schriftliche Begründung des vorliegenden Ent- scheids verlangen, behält sich das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vor, darin weitere Tatsachen und Argumente der Parteien auszuführen, sofern sie für den Ausgang des Rechtsstreites entscheidend sind. II. Das Gericht zieht in Erwägung: - dass das Verwaltungsgericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterli- chen Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert – wie vorliegend – Fr. 5‘000.-- nicht übersteigt; - dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheent- scheid vom 16. November 2016 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung hat (Art. 58 Abs. 4 VRG); - dass die Beschwerde vom 15. Dezember 2022 (Poststempel) fristgerecht eingereicht worden ist und die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, womit auf die Beschwerde einzutreten ist; - dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrecht- pflege (VRG; BR 370.100) ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitgeteilt werden kann;
- 4 - - dass jede Partei innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollstän- dig begründetes Urteil verlangen kann (Art. 48 Abs. 1 VRG); - dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn keine Partei innert Frist eine Begründung verlangt (Art. 48 Abs. 1 VRG); - dass im Falle eines Verzichts auf die Urteilsbegründung die Staatsgebühr angemessen reduziert wird (Art. 75 Abs. 2 VRG); - dass gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat; - dass es vorliegend keinen Grund gibt, von dieser Regel abzuweichen, so- dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 200.-- zu tragen hat; - dass sich die Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 erhöht, sollte eine der Par- teien die schriftliche Begründung dieses Entscheids verlangen. - dass den Gemeinden in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt haben (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 200.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 122.-- - 5 - zusammen CHF 322.-- gehen zulasten des Beschwerdeführers.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 22 46
4. Kammer Einzelrichter Stöhr Aktuar Bühler URTEIL vom 1. März 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxe
- 2 - I. Sachverhalt: 1. A._____ ist Eigentümer einer 1- bis 1.5-Zimmerwohnung bzw. Jagdhütte in der Gemeinde B._____ (nachfolgend Gemeinde). Am 26. April 2019 stellte ihm die Gemeinde Rechnung für die Gäste- und Tourismustaxe des Jahres 2018 in der Höhe von pauschal CHF 220.--. 2. Dagegen erhob A._____ am 9. Mai 2019 Eisprache mit dem sinngemäs- sen Antrag auf Aufhebung der Rechnungsverfügung vom 26. April 2019. Mit Einspracheentscheid vom 16. November 2022 wurde die Einsprache von A._____ abgewiesen. 3. Am 15. Dezember 2022 (Poststempel) reichte A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspra- cheentscheids vom 16. November 2022. Begründend wurde im Wesentli- chen geltend gemacht, dass die erhobene Gäste- und Tourismustaxe in der Höhe von pauschal Fr. 200.-- in keinem (angemessenen) Kosten-/Nut- zenverhältnis stehe und Berghütten ohnehin von der Abgabepflicht befreit seien. 4. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2023 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Die Beschwerdegeg- nerin brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Beschwerde als unbe- gründet erweise, weil Art. 12 Abs. 1 lit. d GTG ausschliesslich die Aus- nahme von der Abgabepflicht für die Bezahlung von Tourismustaxen vor- sehe. Vorliegend gehe es allerdings nicht um die Entrichtung von Touris- mustaxen, sondern vielmehr von Gästetaxen. Dabei handle es sich um zwei unterschiedliche Abgaben. Die Beschwerdegegnerin habe zu Recht Gästetaxen für die eigene und unbestrittene Nutzung der Hütte durch den
- 3 - Beschwerdeführer erhoben. Eine Tourismustaxe sei indes zu Recht nicht in Rechnung gestellt worden, weil der Beschwerdeführer die Hütte nicht gegen Entgelt kommerziell vermiete. Mit der Gästetaxe würden die Bereit- stellung und die Möglichkeit der Benutzung von touristischen Einrichtun- gen und Veranstaltungen abgedeckt. Damit gehe die Argumentation des fehlenden Kosten-/Nutzenverhältnisses ins Leere. Sollte eine der Parteien die schriftliche Begründung des vorliegenden Ent- scheids verlangen, behält sich das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vor, darin weitere Tatsachen und Argumente der Parteien auszuführen, sofern sie für den Ausgang des Rechtsstreites entscheidend sind. II. Das Gericht zieht in Erwägung: - dass das Verwaltungsgericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterli- chen Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert – wie vorliegend – Fr. 5‘000.-- nicht übersteigt; - dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheent- scheid vom 16. November 2016 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung hat (Art. 58 Abs. 4 VRG); - dass die Beschwerde vom 15. Dezember 2022 (Poststempel) fristgerecht eingereicht worden ist und die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, womit auf die Beschwerde einzutreten ist; - dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrecht- pflege (VRG; BR 370.100) ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitgeteilt werden kann;
- 4 - - dass jede Partei innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollstän- dig begründetes Urteil verlangen kann (Art. 48 Abs. 1 VRG); - dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn keine Partei innert Frist eine Begründung verlangt (Art. 48 Abs. 1 VRG); - dass im Falle eines Verzichts auf die Urteilsbegründung die Staatsgebühr angemessen reduziert wird (Art. 75 Abs. 2 VRG); - dass gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat; - dass es vorliegend keinen Grund gibt, von dieser Regel abzuweichen, so- dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 200.-- zu tragen hat; - dass sich die Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 erhöht, sollte eine der Par- teien die schriftliche Begründung dieses Entscheids verlangen. - dass den Gemeinden in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt haben (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von CHF 200.--
- und den Kanzleiauslagen von CHF 122.--
- 5 - zusammen CHF 322.-- gehen zulasten des Beschwerdeführers. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]