Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer
Sachverhalt
1. Im Rahmen der Steuererklärung 2020 machte A._____ Mehrkosten für Verpflegung bei auswärtigem Wochenaufenthalt von CHF 6'400.-- gel- tend. Anlässlich der Veranlagung der direkten Bundessteuer sowie Kan- tons- und Gemeindesteuer 2020 vom 28. April 2021 wurde dieser Betrag nicht zum Abzug zugelassen. Zur Begründung führte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) aus, dass sich der Arbeits- und Wohnort in B._____ befinde, weshalb ein Abzug nicht möglich sei. 2. Dagegen erhob A._____ mit Schreiben vom 13. Mai 2021 Einsprache mit dem Antrag, es sei der Verpflegungsabzug gemäss Selbstdeklaration zu genehmigen. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Re- staurant C._____ mit Teilschicht, d.h. Zimmerstunde, arbeite und zwar morgens bis meistens ca. 14.00 Uhr und ab 16.00 Uhr bis Schichtende. Somit esse er jeweils am Mittag und am Abend im Betrieb. Er übernehme während der Mittagspause (Winter: 11.00 bis 11.30 Uhr, Sommer: 11.20 bis 11.50 Uhr) jeweils die Pausenvertretung. Das heisse, dass andere Mit- arbeiter zu diesem Zeitpunkt in der Pause in einem separaten Raum seien und er jeweils vorne im Gastraum sei, um allfällige Gäste zu bedienen. Es sei ihm daher nicht möglich, nach Hause zu gehen, um zu kochen und zu essen. Die Steuerverwaltung sei wohl davon ausgegangen, dass die Pause an einem Stück bezogen werden könne. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Wie aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich sei, werde monatlich ein Be- trag von CHF 396.-- für die Verpflegung in Abzug gebracht. 3. Mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2021 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, laut eingereichtem Arbeitsvertrag würden A._____ pro Monat CHF 396.-- vom Lohn für die Mittags- und Abendverpflegung in Abzug gebracht. Gemäss Merkblatt N 2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend:
- 3 - ESTV) betrage der monatliche Marktwert für Mittagessen (CHF 300.--) und Abendessen (CHF 240.--) total CHF 540.--. Aufgrund der Unterschreitung der erwähnten Ansätze würden A._____ keine Mehrkosten für die auswär- tige Verpflegung entstehen. Der beantragte Abzug könne daher nicht ge- währt werden. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Juni 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, es sei der Abzug gemäss Selbstdeklaration zuzulassen. Begründend machte er hauptsächlich geltend, dass der Ar- beits- und Wohnort tatsächlich im gleichen Dorf liege. Allerdings sei es ihm nicht möglich, die Verpflegung zu Hause einzunehmen, da er während der Essenspause, welche genau 30 Minuten dauere, die Gäste bewirte. Dies könne jederzeit von seiner Vorgesetzten bestätigt werden. Zudem werde je nach Gästeaufkommen unterschiedlich gegessen und die 30 Minuten könnten selten eingehalten werden. Der Verpflegungsabzug in seinem Ar- beitsvertrag basiere auf Mittag- und Abendessen, allerdings auf 21 und nicht auf 30 Arbeitstagen. An den freien Tagen könne nicht im Betrieb ge- gessen werden. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2021 beantragte die Steuerverwal- tung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Begründend wurde hauptsächlich ausgeführt, dass die An- sätze gemäss Merkblatt N 2 der ESTV nicht unterschritten würden, wes- halb der halbe Abzug in Abweichung zum Einspracheentscheid für die auswärtige Verpflegung am Mittag und Abend gewährt werden könne. Der vom Beschwerdeführer beantragte volle Abzug für die auswärtige Verpfle- gung am Mittag und Abend könne nicht gewährt werden, weil die Verpfle- gung vom Arbeitgeber verbilligt werde. 6. Nachdem der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist keine Replik einreichte, wurde der Schriftenwechsel am 14. Juli 2021 geschlossen.
- 4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Mai 2021 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2021 betreffend direkte Bundes- steuer sowie Kantons- und Gemeindesteuer 2020. Nach Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) kön- nen solche Entscheide mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Ver- waltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantona- len Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des angefoch- tenen Einspracheentscheids berührt und weist ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre- ten. 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in ein- zelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unbestrittenermassen unter CHF 5'000.-- liegt und die vorliegende Ange-
- 5 - legenheit auch nicht in Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) zu ent- scheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 2. Materiell umstritten ist die Gewährung des Berufskostenabzugs für aus- wärtige Verpflegungskosten. 3.1. Kosten für die Ernährung sind primär nicht abzugsfähige Lebenshaltungs- kosten. Soweit der steuerpflichtigen Person wegen der Berufsausübung Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung erwachsen, sind diese auf- grund der ausdrücklichen Nennung in Art. 26 Abs. 1 lit. b des Bundesge- setzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 31 Abs. 1 lit. b StG abzugsfähig. Die berufliche Notwendigkeit auswärtiger Verpflegung kann auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sein, so auf grosse Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, schlechte Verkehrs- verbindungen oder kurze Essenspausen (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 Rz. 23; Praxisfestlegung der Beschwerdegegnerin, Berufsauslagen: Verpflegung und Unterkunft, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwal- tung/dfg/stv/dokumentation/praxis/PraxisEinkommenVermgen/031-01-b- 01.pdf). 3.2. Zur Ermittlung des Reineinkommens werden bei der direkten Bundes- steuer von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26-33a DBG abgezogen (Art. 25 DBG). Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit können nach Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG als Berufskosten die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit abgezogen werden. Laut Art. 26 Abs. 2 DBG werden für diese Berufskosten Pauschalansätze festgelegt. Diese sind im Anhang zur Verordnung des EFD über den Abzug der Be- rufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1) geregelt: Für die Mehrkosten der Verpflegung bei auswärtiger Verpflegung bzw. Schicht- oder Nachtar-
- 6 - beit beträgt der Pauschalansatz ab dem Steuerjahr 2016 als voller Abzug pro Hauptmahlzeit bzw. Tag CHF 15.--, im Jahr CHF 3'200.--, und als hal- ber Abzug pro Hauptmahlzeit bzw. Tag CHF 7.50, im Jahr CHF 1'600.--. Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber anders als in bar verbilligt wird (Abgabe von Gutscheinen) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Ar- beitgebers eingenommen werden kann (Art. 6 Abs. 2 Berufskostenverord- nung). 3.3. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b StG können unselbständig Erwerbende als Berufsunkosten die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung und Unter- kunft ausserhalb der Wohnstätte sowie bei Schichtarbeit in der Höhe der von der Regierung festzulegenden Pauschalen abgezogen werden. Nach Art. 10a Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG; BR 720.015) können für die Mehrkosten der auswärtigen Ver- pflegung folgende Abzüge vorgenommen werden: CHF 15.-- pro Arbeits- tag, bei ständiger auswärtiger Verpflegung CHF 3'200.-- im Jahr (lit. a); CHF 7.50 pro Arbeitstag, bei ständiger auswärtiger Verpflegung CHF 1'600.-- im Jahr, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird (lit. b). 3.4. Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbehörden festge- legten Ansätze (vgl. Merkblatt N 2 der ESTV "Naturalbezüge von Arbeit- nehmenden, Merkblatt über die Bewertung von Verpflegung und Unter- kunft von Unselbständigerwerbenden", beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 8) unterschreitet oder wenn sich die steuerpflichtige Person zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungsansätzen liegen (vgl. Art. 6 Abs. 3 Berufskostenverordnung; Praxisfestlegung der Be- schwerdegegnerin, Berufsauslagen: Verpflegung und Unterkunft, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/dokumenta- tion/praxis/PraxisEinkommenVermgen/031-01-b-01.pdf).
- 7 - 4. Dem im Recht liegenden Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom De- zember 2019 kann entnommen werden, dass ihm der Arbeitgeber für die Mittags- und Abendverpflegung monatlich einen Betrag von CHF 396.-- vom Lohn abzieht (vgl. Bg-act. 5). Wie sich dieser Betrag im Detail zusam- mensetzt, ergibt sich aus dem besagten Arbeitsvertrag nicht. In seiner Be- schwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Verpflegungs- abzug in seinem Arbeitsvertrag auf 21 Arbeitstagen basiere. Wenn das tatsächlich so wäre, würde der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer für die Verpflegung am Arbeitsplatz pro Tag einen ungeraden Betrag in der Höhe von CHF 18.8571429 (CHF 396.-- : 21 Arbeitstage) vom Lohn abziehen, was – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält – eher unwahr- scheinlich erscheint. Gemäss oben erwähntem Merkblatt N 2 der ESTV beläuft sich der Ansatz für einen Erwachsenen für ein Mittagessen und ein Abendessen pro Tag auf total CHF 18.-- (Mittagessen: CHF 10.--, Abend- essen: CHF 8.--; vgl. Bg-act. 8). Wird der im Arbeitsvertrag des Beschwer- deführers festgelegte monatliche Verpflegungsabzug durch den besagten Tagesansatz dividiert, resultieren genau 22 Arbeitstage (CHF 396.-- : CHF 18.--). Es ist also mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass bei der Berechnung des monatlichen Verpflegungsabzugs mit durch- schnittlich 22 Arbeitstagen pro Monat gerechnet wurde. Die vom be- schwerdeführerischen Lohn abzuziehenden Verpflegungskosten entspre- chen genau den Ansätzen gemäss Merkblatt N 2 der ESTV oder liegen sogar – wenn mit durchschnittlich 21 Arbeitstagen pro Monat gerechnet würde – etwas höher. Da damit die von den Steuerbehörden festgelegten Ansätze gemäss Merkblatt N 2 der ESTV nicht unterschritten werden, ist dem Beschwerdeführer – in Abweichung zum angefochtenen Einspra- cheentscheid, aber in Übereinstimmung mit der Vernehmlassung der Be- schwerdegegnerin – der halbe Abzug für die auswärtige Verpflegung am Mittag und Abend zu gewähren (2 x CHF 1'600.--). Demgegenüber kann der volle Abzug für die auswärtige Verpflegung am Mittag und Abend (2 x CHF 3'200.--) nicht zugelassen werden, zumal die Verpflegung des Be-
- 8 - schwerdeführers unbestrittenermassen vom Arbeitgeber verbilligt wird. Ebenfalls kann der vom Beschwerdeführer in seiner Selbstdeklaration un- ter Ziff. 9.8/9.9 geltend gemachte Abzug (2 x CHF 6'400.--) nicht gewährt werden, da vorliegend das Erfordernis des auswärtigen Wochenaufent- halts offenkundig nicht erfüllt ist (vgl. Bg-act. 1). 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2021 aufzuheben. Die Sa- che ist zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte. Sie hätte aber bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens zum Schluss kom- men müssen, dass die Verpflegung vom Arbeitgeber des Beschwerdefüh- rers verbilligt wird bzw. die Ansätze gemäss Merkblatt N 2 der ESTV nicht unterschritten werden und damit, dass der halbe Abzug für die auswärtige Verpflegung am Mittag und Abend gewährt werden kann, zumal der be- schwerdeführerische Arbeitsvertrag bereits damals bei den Akten lag (vgl. Bg-act. 4). Es rechtfertigt sich daher, die Staatsgebühr in der Höhe von CHF 800.-- (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG) sowie die Kanzleiauslagen der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an den teil- weise obsiegenden Beschwerdeführer ist mangels anwaltlicher Vertretung nicht zuzusprechen. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss der Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu. III.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Im Rahmen der Steuererklärung 2020 machte A._____ Mehrkosten für Verpflegung bei auswärtigem Wochenaufenthalt von CHF 6'400.-- gel- tend. Anlässlich der Veranlagung der direkten Bundessteuer sowie Kan- tons- und Gemeindesteuer 2020 vom 28. April 2021 wurde dieser Betrag nicht zum Abzug zugelassen. Zur Begründung führte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) aus, dass sich der Arbeits- und Wohnort in B._____ befinde, weshalb ein Abzug nicht möglich sei.
E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2021 betreffend direkte Bundes- steuer sowie Kantons- und Gemeindesteuer 2020. Nach Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) kön- nen solche Entscheide mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Ver- waltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantona- len Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des angefoch- tenen Einspracheentscheids berührt und weist ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre- ten.
E. 1.2 Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in ein- zelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unbestrittenermassen unter CHF 5'000.-- liegt und die vorliegende Ange-
- 5 - legenheit auch nicht in Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) zu ent- scheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 2. Materiell umstritten ist die Gewährung des Berufskostenabzugs für aus- wärtige Verpflegungskosten.
E. 2 Dagegen erhob A._____ mit Schreiben vom 13. Mai 2021 Einsprache mit dem Antrag, es sei der Verpflegungsabzug gemäss Selbstdeklaration zu genehmigen. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Re- staurant C._____ mit Teilschicht, d.h. Zimmerstunde, arbeite und zwar morgens bis meistens ca. 14.00 Uhr und ab 16.00 Uhr bis Schichtende. Somit esse er jeweils am Mittag und am Abend im Betrieb. Er übernehme während der Mittagspause (Winter: 11.00 bis 11.30 Uhr, Sommer: 11.20 bis 11.50 Uhr) jeweils die Pausenvertretung. Das heisse, dass andere Mit- arbeiter zu diesem Zeitpunkt in der Pause in einem separaten Raum seien und er jeweils vorne im Gastraum sei, um allfällige Gäste zu bedienen. Es sei ihm daher nicht möglich, nach Hause zu gehen, um zu kochen und zu essen. Die Steuerverwaltung sei wohl davon ausgegangen, dass die Pause an einem Stück bezogen werden könne. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Wie aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich sei, werde monatlich ein Be- trag von CHF 396.-- für die Verpflegung in Abzug gebracht.
E. 3 Mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2021 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, laut eingereichtem Arbeitsvertrag würden A._____ pro Monat CHF 396.-- vom Lohn für die Mittags- und Abendverpflegung in Abzug gebracht. Gemäss Merkblatt N 2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend:
- 3 - ESTV) betrage der monatliche Marktwert für Mittagessen (CHF 300.--) und Abendessen (CHF 240.--) total CHF 540.--. Aufgrund der Unterschreitung der erwähnten Ansätze würden A._____ keine Mehrkosten für die auswär- tige Verpflegung entstehen. Der beantragte Abzug könne daher nicht ge- währt werden.
E. 3.1 Kosten für die Ernährung sind primär nicht abzugsfähige Lebenshaltungs- kosten. Soweit der steuerpflichtigen Person wegen der Berufsausübung Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung erwachsen, sind diese auf- grund der ausdrücklichen Nennung in Art. 26 Abs. 1 lit. b des Bundesge- setzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 31 Abs. 1 lit. b StG abzugsfähig. Die berufliche Notwendigkeit auswärtiger Verpflegung kann auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sein, so auf grosse Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, schlechte Verkehrs- verbindungen oder kurze Essenspausen (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 Rz. 23; Praxisfestlegung der Beschwerdegegnerin, Berufsauslagen: Verpflegung und Unterkunft, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwal- tung/dfg/stv/dokumentation/praxis/PraxisEinkommenVermgen/031-01-b- 01.pdf).
E. 3.2 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden bei der direkten Bundes- steuer von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26-33a DBG abgezogen (Art. 25 DBG). Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit können nach Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG als Berufskosten die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit abgezogen werden. Laut Art. 26 Abs. 2 DBG werden für diese Berufskosten Pauschalansätze festgelegt. Diese sind im Anhang zur Verordnung des EFD über den Abzug der Be- rufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1) geregelt: Für die Mehrkosten der Verpflegung bei auswärtiger Verpflegung bzw. Schicht- oder Nachtar-
- 6 - beit beträgt der Pauschalansatz ab dem Steuerjahr 2016 als voller Abzug pro Hauptmahlzeit bzw. Tag CHF 15.--, im Jahr CHF 3'200.--, und als hal- ber Abzug pro Hauptmahlzeit bzw. Tag CHF 7.50, im Jahr CHF 1'600.--. Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber anders als in bar verbilligt wird (Abgabe von Gutscheinen) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Ar- beitgebers eingenommen werden kann (Art. 6 Abs. 2 Berufskostenverord- nung).
E. 3.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b StG können unselbständig Erwerbende als Berufsunkosten die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung und Unter- kunft ausserhalb der Wohnstätte sowie bei Schichtarbeit in der Höhe der von der Regierung festzulegenden Pauschalen abgezogen werden. Nach Art. 10a Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG; BR 720.015) können für die Mehrkosten der auswärtigen Ver- pflegung folgende Abzüge vorgenommen werden: CHF 15.-- pro Arbeits- tag, bei ständiger auswärtiger Verpflegung CHF 3'200.-- im Jahr (lit. a); CHF 7.50 pro Arbeitstag, bei ständiger auswärtiger Verpflegung CHF 1'600.-- im Jahr, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird (lit. b).
E. 3.4 Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbehörden festge- legten Ansätze (vgl. Merkblatt N 2 der ESTV "Naturalbezüge von Arbeit- nehmenden, Merkblatt über die Bewertung von Verpflegung und Unter- kunft von Unselbständigerwerbenden", beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 8) unterschreitet oder wenn sich die steuerpflichtige Person zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungsansätzen liegen (vgl. Art. 6 Abs. 3 Berufskostenverordnung; Praxisfestlegung der Be- schwerdegegnerin, Berufsauslagen: Verpflegung und Unterkunft, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/dokumenta- tion/praxis/PraxisEinkommenVermgen/031-01-b-01.pdf).
- 7 - 4. Dem im Recht liegenden Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom De- zember 2019 kann entnommen werden, dass ihm der Arbeitgeber für die Mittags- und Abendverpflegung monatlich einen Betrag von CHF 396.-- vom Lohn abzieht (vgl. Bg-act. 5). Wie sich dieser Betrag im Detail zusam- mensetzt, ergibt sich aus dem besagten Arbeitsvertrag nicht. In seiner Be- schwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Verpflegungs- abzug in seinem Arbeitsvertrag auf 21 Arbeitstagen basiere. Wenn das tatsächlich so wäre, würde der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer für die Verpflegung am Arbeitsplatz pro Tag einen ungeraden Betrag in der Höhe von CHF 18.8571429 (CHF 396.-- : 21 Arbeitstage) vom Lohn abziehen, was – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält – eher unwahr- scheinlich erscheint. Gemäss oben erwähntem Merkblatt N 2 der ESTV beläuft sich der Ansatz für einen Erwachsenen für ein Mittagessen und ein Abendessen pro Tag auf total CHF 18.-- (Mittagessen: CHF 10.--, Abend- essen: CHF 8.--; vgl. Bg-act. 8). Wird der im Arbeitsvertrag des Beschwer- deführers festgelegte monatliche Verpflegungsabzug durch den besagten Tagesansatz dividiert, resultieren genau 22 Arbeitstage (CHF 396.-- : CHF 18.--). Es ist also mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass bei der Berechnung des monatlichen Verpflegungsabzugs mit durch- schnittlich 22 Arbeitstagen pro Monat gerechnet wurde. Die vom be- schwerdeführerischen Lohn abzuziehenden Verpflegungskosten entspre- chen genau den Ansätzen gemäss Merkblatt N 2 der ESTV oder liegen sogar – wenn mit durchschnittlich 21 Arbeitstagen pro Monat gerechnet würde – etwas höher. Da damit die von den Steuerbehörden festgelegten Ansätze gemäss Merkblatt N 2 der ESTV nicht unterschritten werden, ist dem Beschwerdeführer – in Abweichung zum angefochtenen Einspra- cheentscheid, aber in Übereinstimmung mit der Vernehmlassung der Be- schwerdegegnerin – der halbe Abzug für die auswärtige Verpflegung am Mittag und Abend zu gewähren (2 x CHF 1'600.--). Demgegenüber kann der volle Abzug für die auswärtige Verpflegung am Mittag und Abend (2 x CHF 3'200.--) nicht zugelassen werden, zumal die Verpflegung des Be-
- 8 - schwerdeführers unbestrittenermassen vom Arbeitgeber verbilligt wird. Ebenfalls kann der vom Beschwerdeführer in seiner Selbstdeklaration un- ter Ziff. 9.8/9.9 geltend gemachte Abzug (2 x CHF 6'400.--) nicht gewährt werden, da vorliegend das Erfordernis des auswärtigen Wochenaufent- halts offenkundig nicht erfüllt ist (vgl. Bg-act. 1). 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2021 aufzuheben. Die Sa- che ist zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Juni 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, es sei der Abzug gemäss Selbstdeklaration zuzulassen. Begründend machte er hauptsächlich geltend, dass der Ar- beits- und Wohnort tatsächlich im gleichen Dorf liege. Allerdings sei es ihm nicht möglich, die Verpflegung zu Hause einzunehmen, da er während der Essenspause, welche genau 30 Minuten dauere, die Gäste bewirte. Dies könne jederzeit von seiner Vorgesetzten bestätigt werden. Zudem werde je nach Gästeaufkommen unterschiedlich gegessen und die 30 Minuten könnten selten eingehalten werden. Der Verpflegungsabzug in seinem Ar- beitsvertrag basiere auf Mittag- und Abendessen, allerdings auf 21 und nicht auf 30 Arbeitstagen. An den freien Tagen könne nicht im Betrieb ge- gessen werden.
E. 5 In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2021 beantragte die Steuerverwal- tung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Begründend wurde hauptsächlich ausgeführt, dass die An- sätze gemäss Merkblatt N 2 der ESTV nicht unterschritten würden, wes- halb der halbe Abzug in Abweichung zum Einspracheentscheid für die auswärtige Verpflegung am Mittag und Abend gewährt werden könne. Der vom Beschwerdeführer beantragte volle Abzug für die auswärtige Verpfle- gung am Mittag und Abend könne nicht gewährt werden, weil die Verpfle- gung vom Arbeitgeber verbilligt werde.
E. 6 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte. Sie hätte aber bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens zum Schluss kom- men müssen, dass die Verpflegung vom Arbeitgeber des Beschwerdefüh- rers verbilligt wird bzw. die Ansätze gemäss Merkblatt N 2 der ESTV nicht unterschritten werden und damit, dass der halbe Abzug für die auswärtige Verpflegung am Mittag und Abend gewährt werden kann, zumal der be- schwerdeführerische Arbeitsvertrag bereits damals bei den Akten lag (vgl. Bg-act. 4). Es rechtfertigt sich daher, die Staatsgebühr in der Höhe von CHF 800.-- (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG) sowie die Kanzleiauslagen der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an den teil- weise obsiegenden Beschwerdeführer ist mangels anwaltlicher Vertretung nicht zuzusprechen. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss der Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu. III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 19. Mai 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur Neu- veranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kan- tons Graubünden zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 800.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 238.-- zusammen CHF 1'038.-- gehen zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 21 28
4. Kammer Einzelrichter Racioppi Aktuarin Hemmi URTEIL vom 14. Juli 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
- 2 - I. Sachverhalt: 1. Im Rahmen der Steuererklärung 2020 machte A._____ Mehrkosten für Verpflegung bei auswärtigem Wochenaufenthalt von CHF 6'400.-- gel- tend. Anlässlich der Veranlagung der direkten Bundessteuer sowie Kan- tons- und Gemeindesteuer 2020 vom 28. April 2021 wurde dieser Betrag nicht zum Abzug zugelassen. Zur Begründung führte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) aus, dass sich der Arbeits- und Wohnort in B._____ befinde, weshalb ein Abzug nicht möglich sei. 2. Dagegen erhob A._____ mit Schreiben vom 13. Mai 2021 Einsprache mit dem Antrag, es sei der Verpflegungsabzug gemäss Selbstdeklaration zu genehmigen. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Re- staurant C._____ mit Teilschicht, d.h. Zimmerstunde, arbeite und zwar morgens bis meistens ca. 14.00 Uhr und ab 16.00 Uhr bis Schichtende. Somit esse er jeweils am Mittag und am Abend im Betrieb. Er übernehme während der Mittagspause (Winter: 11.00 bis 11.30 Uhr, Sommer: 11.20 bis 11.50 Uhr) jeweils die Pausenvertretung. Das heisse, dass andere Mit- arbeiter zu diesem Zeitpunkt in der Pause in einem separaten Raum seien und er jeweils vorne im Gastraum sei, um allfällige Gäste zu bedienen. Es sei ihm daher nicht möglich, nach Hause zu gehen, um zu kochen und zu essen. Die Steuerverwaltung sei wohl davon ausgegangen, dass die Pause an einem Stück bezogen werden könne. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Wie aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich sei, werde monatlich ein Be- trag von CHF 396.-- für die Verpflegung in Abzug gebracht. 3. Mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2021 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, laut eingereichtem Arbeitsvertrag würden A._____ pro Monat CHF 396.-- vom Lohn für die Mittags- und Abendverpflegung in Abzug gebracht. Gemäss Merkblatt N 2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend:
- 3 - ESTV) betrage der monatliche Marktwert für Mittagessen (CHF 300.--) und Abendessen (CHF 240.--) total CHF 540.--. Aufgrund der Unterschreitung der erwähnten Ansätze würden A._____ keine Mehrkosten für die auswär- tige Verpflegung entstehen. Der beantragte Abzug könne daher nicht ge- währt werden. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Juni 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, es sei der Abzug gemäss Selbstdeklaration zuzulassen. Begründend machte er hauptsächlich geltend, dass der Ar- beits- und Wohnort tatsächlich im gleichen Dorf liege. Allerdings sei es ihm nicht möglich, die Verpflegung zu Hause einzunehmen, da er während der Essenspause, welche genau 30 Minuten dauere, die Gäste bewirte. Dies könne jederzeit von seiner Vorgesetzten bestätigt werden. Zudem werde je nach Gästeaufkommen unterschiedlich gegessen und die 30 Minuten könnten selten eingehalten werden. Der Verpflegungsabzug in seinem Ar- beitsvertrag basiere auf Mittag- und Abendessen, allerdings auf 21 und nicht auf 30 Arbeitstagen. An den freien Tagen könne nicht im Betrieb ge- gessen werden. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2021 beantragte die Steuerverwal- tung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Begründend wurde hauptsächlich ausgeführt, dass die An- sätze gemäss Merkblatt N 2 der ESTV nicht unterschritten würden, wes- halb der halbe Abzug in Abweichung zum Einspracheentscheid für die auswärtige Verpflegung am Mittag und Abend gewährt werden könne. Der vom Beschwerdeführer beantragte volle Abzug für die auswärtige Verpfle- gung am Mittag und Abend könne nicht gewährt werden, weil die Verpfle- gung vom Arbeitgeber verbilligt werde. 6. Nachdem der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist keine Replik einreichte, wurde der Schriftenwechsel am 14. Juli 2021 geschlossen.
- 4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Mai 2021 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2021 betreffend direkte Bundes- steuer sowie Kantons- und Gemeindesteuer 2020. Nach Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) kön- nen solche Entscheide mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Ver- waltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantona- len Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des angefoch- tenen Einspracheentscheids berührt und weist ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre- ten. 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in ein- zelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unbestrittenermassen unter CHF 5'000.-- liegt und die vorliegende Ange-
- 5 - legenheit auch nicht in Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) zu ent- scheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 2. Materiell umstritten ist die Gewährung des Berufskostenabzugs für aus- wärtige Verpflegungskosten. 3.1. Kosten für die Ernährung sind primär nicht abzugsfähige Lebenshaltungs- kosten. Soweit der steuerpflichtigen Person wegen der Berufsausübung Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung erwachsen, sind diese auf- grund der ausdrücklichen Nennung in Art. 26 Abs. 1 lit. b des Bundesge- setzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 31 Abs. 1 lit. b StG abzugsfähig. Die berufliche Notwendigkeit auswärtiger Verpflegung kann auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sein, so auf grosse Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, schlechte Verkehrs- verbindungen oder kurze Essenspausen (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 Rz. 23; Praxisfestlegung der Beschwerdegegnerin, Berufsauslagen: Verpflegung und Unterkunft, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwal- tung/dfg/stv/dokumentation/praxis/PraxisEinkommenVermgen/031-01-b- 01.pdf). 3.2. Zur Ermittlung des Reineinkommens werden bei der direkten Bundes- steuer von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26-33a DBG abgezogen (Art. 25 DBG). Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit können nach Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG als Berufskosten die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit abgezogen werden. Laut Art. 26 Abs. 2 DBG werden für diese Berufskosten Pauschalansätze festgelegt. Diese sind im Anhang zur Verordnung des EFD über den Abzug der Be- rufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1) geregelt: Für die Mehrkosten der Verpflegung bei auswärtiger Verpflegung bzw. Schicht- oder Nachtar-
- 6 - beit beträgt der Pauschalansatz ab dem Steuerjahr 2016 als voller Abzug pro Hauptmahlzeit bzw. Tag CHF 15.--, im Jahr CHF 3'200.--, und als hal- ber Abzug pro Hauptmahlzeit bzw. Tag CHF 7.50, im Jahr CHF 1'600.--. Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber anders als in bar verbilligt wird (Abgabe von Gutscheinen) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Ar- beitgebers eingenommen werden kann (Art. 6 Abs. 2 Berufskostenverord- nung). 3.3. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b StG können unselbständig Erwerbende als Berufsunkosten die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung und Unter- kunft ausserhalb der Wohnstätte sowie bei Schichtarbeit in der Höhe der von der Regierung festzulegenden Pauschalen abgezogen werden. Nach Art. 10a Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG; BR 720.015) können für die Mehrkosten der auswärtigen Ver- pflegung folgende Abzüge vorgenommen werden: CHF 15.-- pro Arbeits- tag, bei ständiger auswärtiger Verpflegung CHF 3'200.-- im Jahr (lit. a); CHF 7.50 pro Arbeitstag, bei ständiger auswärtiger Verpflegung CHF 1'600.-- im Jahr, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird (lit. b). 3.4. Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbehörden festge- legten Ansätze (vgl. Merkblatt N 2 der ESTV "Naturalbezüge von Arbeit- nehmenden, Merkblatt über die Bewertung von Verpflegung und Unter- kunft von Unselbständigerwerbenden", beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 8) unterschreitet oder wenn sich die steuerpflichtige Person zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungsansätzen liegen (vgl. Art. 6 Abs. 3 Berufskostenverordnung; Praxisfestlegung der Be- schwerdegegnerin, Berufsauslagen: Verpflegung und Unterkunft, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/dokumenta- tion/praxis/PraxisEinkommenVermgen/031-01-b-01.pdf).
- 7 - 4. Dem im Recht liegenden Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom De- zember 2019 kann entnommen werden, dass ihm der Arbeitgeber für die Mittags- und Abendverpflegung monatlich einen Betrag von CHF 396.-- vom Lohn abzieht (vgl. Bg-act. 5). Wie sich dieser Betrag im Detail zusam- mensetzt, ergibt sich aus dem besagten Arbeitsvertrag nicht. In seiner Be- schwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Verpflegungs- abzug in seinem Arbeitsvertrag auf 21 Arbeitstagen basiere. Wenn das tatsächlich so wäre, würde der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer für die Verpflegung am Arbeitsplatz pro Tag einen ungeraden Betrag in der Höhe von CHF 18.8571429 (CHF 396.-- : 21 Arbeitstage) vom Lohn abziehen, was – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält – eher unwahr- scheinlich erscheint. Gemäss oben erwähntem Merkblatt N 2 der ESTV beläuft sich der Ansatz für einen Erwachsenen für ein Mittagessen und ein Abendessen pro Tag auf total CHF 18.-- (Mittagessen: CHF 10.--, Abend- essen: CHF 8.--; vgl. Bg-act. 8). Wird der im Arbeitsvertrag des Beschwer- deführers festgelegte monatliche Verpflegungsabzug durch den besagten Tagesansatz dividiert, resultieren genau 22 Arbeitstage (CHF 396.-- : CHF 18.--). Es ist also mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass bei der Berechnung des monatlichen Verpflegungsabzugs mit durch- schnittlich 22 Arbeitstagen pro Monat gerechnet wurde. Die vom be- schwerdeführerischen Lohn abzuziehenden Verpflegungskosten entspre- chen genau den Ansätzen gemäss Merkblatt N 2 der ESTV oder liegen sogar – wenn mit durchschnittlich 21 Arbeitstagen pro Monat gerechnet würde – etwas höher. Da damit die von den Steuerbehörden festgelegten Ansätze gemäss Merkblatt N 2 der ESTV nicht unterschritten werden, ist dem Beschwerdeführer – in Abweichung zum angefochtenen Einspra- cheentscheid, aber in Übereinstimmung mit der Vernehmlassung der Be- schwerdegegnerin – der halbe Abzug für die auswärtige Verpflegung am Mittag und Abend zu gewähren (2 x CHF 1'600.--). Demgegenüber kann der volle Abzug für die auswärtige Verpflegung am Mittag und Abend (2 x CHF 3'200.--) nicht zugelassen werden, zumal die Verpflegung des Be-
- 8 - schwerdeführers unbestrittenermassen vom Arbeitgeber verbilligt wird. Ebenfalls kann der vom Beschwerdeführer in seiner Selbstdeklaration un- ter Ziff. 9.8/9.9 geltend gemachte Abzug (2 x CHF 6'400.--) nicht gewährt werden, da vorliegend das Erfordernis des auswärtigen Wochenaufent- halts offenkundig nicht erfüllt ist (vgl. Bg-act. 1). 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2021 aufzuheben. Die Sa- che ist zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte. Sie hätte aber bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens zum Schluss kom- men müssen, dass die Verpflegung vom Arbeitgeber des Beschwerdefüh- rers verbilligt wird bzw. die Ansätze gemäss Merkblatt N 2 der ESTV nicht unterschritten werden und damit, dass der halbe Abzug für die auswärtige Verpflegung am Mittag und Abend gewährt werden kann, zumal der be- schwerdeführerische Arbeitsvertrag bereits damals bei den Akten lag (vgl. Bg-act. 4). Es rechtfertigt sich daher, die Staatsgebühr in der Höhe von CHF 800.-- (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG) sowie die Kanzleiauslagen der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an den teil- weise obsiegenden Beschwerdeführer ist mangels anwaltlicher Vertretung nicht zuzusprechen. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss der Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu. III. Demnach erkennt der Einzelrichter:
- 9 - 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 19. Mai 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur Neu- veranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kan- tons Graubünden zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von CHF 800.--
- und den Kanzleiauslagen von CHF 238.-- zusammen CHF 1'038.-- gehen zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]