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A 2020 8

Graubünden · 2020-06-09 · Deutsch GR

Taxa dal turissem (Tourismusförderungsabgabe) | Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe

Erwägungen (15 Absätze)

E. 4 Mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 281 vom 16. April 2019 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden das von der Gemeinde verabschie- dete, total revidierte Tourismusgesetz. Nach Art. 54 TG bestimmt der Ge- meindevorstand den Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Touris- musgesetzes, wobei er dies auch rückwirkend tun könne. Ein Inkrafttreten wäre frühestens ab Genehmigungsbeschluss der Regierung möglich. Bei der Inkraftsetzung auf einen früheren Zeitpunkt handelt es sich grundsätz- lich um eine unzulässige echte Rückwirkung zulasten der Abgabepflichti- gen. Im vorliegenden Fall wäre eine rückwirkende Inkraftsetzung auf den

1. Januar 2019 laut Regierung ausnahmsweise zulässig, da sie insbeson-

- 3 - dere zeitlich mässig sei und zu keinen stossenden Ungleichheiten der Rechtsunterworfenen führe (BGE 138 I 189 E.3.4).

E. 4.1 Der angefochtene Einspracheentscheid ist nichtig und deshalb ungültig.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei ermessensweise eine Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt.

E. 4.3 Aussergerichtlich steht den gemeinsam anwaltlich vertretenen Beschwer- deführerinnen noch eine angemessene Parteientschädigung gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG (Ersatz für die notwendig verursachten Kosten) zu. Ausgangspunkt dafür ist im Grundsatz die zusammen mit der Triplik vom

12. Mai 2020 (S. 4) geltend gemachte Honorarnote des Anwalts der Be- schwerdeführerinnen in der Höhe von total Fr. 3'207.30 (bestehend aus: Zeit-/Arbeitsaufwand 12.2 Std. à Fr. 240.--/Std. zzgl. Kleinspesen [Fr. 50.-

- 13 - -] und Mehrwertsteuer [MWST] 7.7%). Da drei der vier Gesellschaften je- doch vorsteuerabzugsberichtigt sind, entfällt bei ihnen (A._____ AG [UID- Registernummer CHE -_____], B._____ GmbH [UID-Registernummer CHE-_____], D._____ AG [UID-Registernummer CHE-_____]) die Zuspre- chung der MWST (vgl. Leitentscheid PVG 2015 Nr. 19). Einzig bei der C._____ AG ist eine MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin geschul- det. Unter Berücksichtigung dieser Korrektur ergibt sich neu eine Entschä- digung von insgesamt Fr. 3'035.35 (bestehend aus: 12.2 Std. à Fr. 240.-- /Std. [Fr. 2'928.--] zzgl. Kleinspesen [Fr. 50.--] und zzgl. MWST 7.7% [Fr. 57.35; ¼ von Fr. 229.30]). In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen also eine Parteientschädigung zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Januar 2020 festgestellt. 1.2. Das Verfahren wird an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen, damit die zuständige Behörde über die Einsprache(n) der Beschwerdeführerinnen entscheidet. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-- zusammen Fr. 1'784.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen.

- 14 - 3. Aussergerichtlich hat die Gemeinde X._____ die A._____ AG, B._____ GmbH, C._____ AG und D._____ AG mit insgesamt Fr. 3'035.35 zu ent- schädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

E. 5 Der Gemeindevorstand setzte das Gesetz rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Die Ausführungsbestimmungen wurden am 24. Oktober 2019 erlassen und ebenfalls rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.

E. 6 Erst nach Rückfrage des Instruktionsrichters reichten die Anwälte der Ge- meinde den Beschluss über die Inkraftsetzung des neuen Gesetzes ein. Der Beschluss der Regierung geht von einer echten Rückwirkung der Ge- bührenpflicht aus und erachtet diese (im April 2019) als zulässig, weil zeit- lich mässig.

E. 7 Am 14. November 2019 erfolgte die Rechnungsstellung mit Rechtsmittel- belehrung. Den Rechnungen war ein Informationsschreiben vom 30. Ok- tober 2019 der Gemeinde an alle Personen und Betriebe, die dem Touris- musgesetz unterstehen, beigefügt. Dabei wurde hingewiesen, dass wie anlässlich der Gemeindeversammlung zugesichert, der minimale Ansatz gemäss Gesetz in Rechnung gestellt werde. Nach dem ersten Rechnungs- lauf könne die Gemeinde sodann feststellen, ob der Totalbetrag für die Finanzierung des Tourismus in der Gemeinde ausreichend sei.

E. 8 Auch am 14. November 2019 stellte die Gemeinde den vier Gesellschaften (A._____ AG, B._____ GmbH, C._____ AG, D._____ AG) jeweils einzeln und separat die Tourismusförderungsabgabe gestützt auf das neue Ge- setz in Rechnung.

E. 9 Am 13. Dezember 2019 erhob die E._____ AG im Namen der vier Gesell- schaften Einsprache. Alle vier juristischen Personen hätten keinen Bezug zur Gemeinde oder keinen Profit/Nutzen aus dem Tourismus (Internethan-

- 4 - del, Immobilienvermietung ohne Zusammenhang mit Tourismus, Ge- schäftstätigkeit ausserhalb der Gemeinde, Geschäftstätigkeit im Ausland). Steuerobjekt sei jedoch der direkte oder indirekte Tourismusnutzen.

E. 10 Mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 wies die Gemeinde die Ein- sprache ab. Unterzeichnet wurde der Entscheid vom Gemeindepräsiden- ten. Alle ansässigen Unternehmen würden der Tourismusförderungsabga- bepflicht unterstehen (Art. 19 TG). Die Ausführungsbestimmungen würden die Unternehmen in drei Kategorien unterteilen. Die Rechnungsstellung entspreche den gesetzlichen Grundlagen.

E. 11 Mit Beschwerde vom 12. Februar 2020 machte der Anwalt der vier erwähn- ten Gesellschaften/juristischen Personen (nachfolgend Beschwerdeführe- rinnen) die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheide geltend. Er verwies auf die entsprechenden Regelungen im kantonalen Gemeinde- und Kir- chensteuergesetz (GKStG) und im kommunalen Tourismusgesetz. Der Gemeindepräsident sei offenkundig nicht zur Behandlung der Einsprachen zuständig gewesen. Dies führe zur Nichtigkeit des Entscheids, wie das Verwaltungsgericht bereits entschieden habe (A 15 37). Erschwerend komme dazu, dass die Gemeinde bereits im 2013 (A 13 22) eine entspre- chende Beschwerde habe anerkennen müssen.

E. 12 In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2020 macht die Gemeinde (nach- folgend Beschwerdegegnerin) geltend, der Einspracheentscheid sei nicht durch den Gemeindevorstand gefällt worden. Es liege kein Protokoll des Gemeindevorstands vor, aus dem sich ergäbe, der Gemeindevorstand hätte sich damit befasst. Der Gemeindepräsident und der Kanzlist hätten als Vertreter der Beschwerdegegnerin gegen aussen unterzeichnet (Art. 51 Abs. 2 Gemeindeverfassung). Entschieden hätten aber nicht der Ge- meindevorstand und nicht der Gemeindepräsident. Wenn der Gemeinde- vorstand verfüge, dann sei konsequenterweise aufgeführt, dass er auch

- 5 - die verfügende Behörde sei. Der strittige Entscheid sei durch die Finanz- verwaltung der Beschwerdegegnerin erfolgt, welches dem Steueramt or- ganisatorisch untergeordnet sei. Diesem sei denn auch der durch die Ver- waltung der Beschwerdegegnerin ausgefertigte Einspracheentscheid in Kopie zugestellt worden. Die Berufung auf dessen Nichtigkeit durch die Beschwerdeführerinnen sei deshalb vorliegend überspritzt formalistisch. Materiell erweise sich die Beschwerde als unbegründet. Gemäss Art. 30 Abs. 3 TG müssten auch Briefkastenfirmen eine Tourismusförderungsab- gabe entrichten. Die Regierung habe die Unterstellung von Domizilgesell- schaften nicht beanstandet. Das Tourismusförderungsgesetz sei zudem gemäss Gerichtspraxis als voraussetzungslos zu bezahlende Steuer zu qualifizieren. Sie seien zu bezahlen, selbst wenn ein Unternehmen keinen konkreten besonderen Nutzen aus den Aufwendungen der Gemeinde für den Tourismus habe (mit Verweis auf A 16 41 und auf Bundesgerichtsurteil 2C_523/2015).

E. 13 In der Replik der Beschwerdeführerinnen, in der Duplik der Beschwerde- gegnerin und in der (freiwilligen) Triplik der Beschwerdeführerinnen wur- den die bisherigen gegensätzlichen Standpunkte der Parteien nochmals vertieft, wiederholt und teilweise sogar neue Argumente vorgebracht.

E. 14 Mit prozessleitenden Verfügungen vom 25. Mai sowie 27. Mai 2020 wur- den die Gesuche um Fristerstreckung der Anwälte der Beschwerdegegne- rin zur Einreichung einer (freiwilligen) Quadruplik bis 2. Juni bzw. 8 Juni 2020 bewilligt.

E. 15 Am 8. Juni 2020 ging die angekündigte Quadruplik beim Gericht ein. Das Gericht zieht in Erwägung:

- 6 - 1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden (SpG; BR 492.100) richtet sich die Verfahrenssprache in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache bzw. nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist. Im konkreten Fall ist der angefochtene Entscheid und das Verfahren vor Verwaltungsgericht in romanischer Sprache geführt worden, die gesamte übrige Korrespondenz allerdings in deutscher Sprache, so ist insbesondere die Beschwerde- schrift und die Replik der Beschwerdeführerinnen sowie die Vernehmlas- sung und die Duplik der Beschwerdegegnerin in deutscher Sprache abge- fasst worden. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt es sich deshalb vorliegend das Urteil nicht in der offiziellen Amtssprache "rumantsch gri- schun", sondern auf Deutsch abzufassen und den Parteien demnach in deutscher Sprache (mit massgeblicher Rechtsverbindlichkeit) zukommen zu lassen. 1.2 Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 9. Januar 2020 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugli- ches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatinnen die- ses Entscheids sind die Beschwerdeführerinnen berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, wes- halb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1; Art. 38 Abs. 1 VRG) tritt das Verwaltungsgericht somit ein.

- 7 - 1.3 Anfechtungsobjekt bildet der erwähnte Einspracheentscheid, mit dem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerinnen abwies und die ihnen in Rechnung gestellte Tourismusförderungsabgabe für das Jahr 2019 bestätigte. Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass des umstrittenen Entscheids überhaupt in die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der kommunal agierenden 'Einsprachebehörde' fiel. 2.1. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung sind fehlerhafte Verfügungen (Entscheide) anfechtbar; schwerwiegende Formfehler können die Nichtig- keit des Entscheids zur Folge haben (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL-MANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 234 Rz. 1078 mit Verweis auf BGE 137 I 273, 275). Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit eines Entscheids. Ein nichtiger Entscheid entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Er ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhe- bung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu be- achten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Entscheids eintritt, müssen kumulativ folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein. (1) Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen; (2) Der Mangel muss offensicht- lich oder zumindest leicht erkennbar sein. Massgebend ist das Erkenntnis- vermögen eines Laien; (3) Die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und jenem an der richtigen Rechtsanwendung erforder- lich. In der Praxis stellt insbesondere die sachliche und funktionelle Unzu- ständigkeit einer Behörde für einen Entscheid einen Nichtigkeitsgrund dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 240 f. Rz. 1096, 1098 sowie S. 242 Rz. 1105; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 15 37 vom 14. September 2015 E.3c). 2.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200; gültig seit 1. Januar 2007) bestimmt

- 8 - die Gemeinde die Vollzugsbehörden. Eine Delegation der Veranlagung be- darf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (Abs. 2). Einsprache- behörde ist die Veranlagungsbehörde. Wird die Veranlagung delegiert, ist eine kommunale Behörde als Einsprachebehörde zu bestimmen (Abs. 3). Die Exekutive der Gemeinde ist zuständig für Steuererleichterungen. Sie [die Exekutive] kann weder als Veranlagungs- noch als Einsprache- behörde bestimmt werden (Abs. 4). Bezüglich Vollzug und Verfahren hält Art. 27 Abs. 4, zweiter Satz, GKStG somit ausdrücklich und unmissver- ständlich fest, dass die Exekutive der Gemeinde, d.h. der Gemeindevor- stand oder dessen einzelne Mitglieder, wie namentlich der Gemeindeprä- sident, weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde tätig sein dürfen. Hintergrund dieser Einschränkung ist einerseits, dass die Einspra- che Teil des Veranlagungsverfahrens ist und deshalb von der gleichen Behörde behandelt werden muss. Andererseits ist das Einspracheverfah- ren ein Verfahren, in dem geprüft werden muss, ob die getroffene Veran- lagungsverfügung rechtlich korrekt ist. Hier geht es um die Anwendung des geltenden Rechts und nicht um eine politische Würdigung des Sachver- halts. Die Rechtsanwendung soll aber nicht in die Hände der politisch ge- wählten Behörden gelegt werden, sondern den dafür angestellten und aus- gebildeten Mitarbeitenden der Gemeinde übertragen werden (vgl. Bot- schaft der Regierung an den Grossen Rat zum GKStG, Heft Nr. 3/2006- 2007, S. 235 f.; so auch bereits VGU A 15 37 E.3.a). 2.3. Das vorliegend zur Anwendung gelangende Tourismusgesetzes (TG; gül- tig ab 1. Januar 2019) enthält einen Rahmen für die Abgaben. Die genaue Höhe der Abgabe kann durch den Gemeindevorstand bestimmt werden. Dieser hat sich in den Ausführungsbestimmungen jeweils für den tiefsten Wert aus dem Tourismusgesetz entschieden, weshalb die Tatsache, dass die Ausführungsbestimmungen (AB) erst Ende Oktober 2019 für das ge- samte Jahr 2019 erlassen wurden, für die Pflichtigen keinen Nachteil dar- stellt. Zum Vollzug und zur Verwaltung wird in Art. 39 Abs. 2 TG ausge-

- 9 - führt: "Der Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmun- gen kann vom Gemeindevorstand an eine kommunale oder regionale Tou- rismusorganisation delegiert werden. Für Einsprachen ist in jedem Fall das Gemeindesteueramt zuständig". Weiter wird in Art. 39 Abs. 4 TG bestimmt: "Im Falle einer Delegation im Sinne von Absatz 2 […] ist das Gemeinde- steueramt berechtigt, der betreffenden Tourismusorganisation […] die für den Vollzug notwendigen Daten zu überlassen." Damit sollte u.a. das Steu- ergeheimnis gewahrt bleiben. Gestützt auf Art. 39 Abs. 2, letzter Satz, TG ist somit ausdrücklich und ausschliesslich das Gemeindesteueramt für die Behandlung von Einsprachen [sachlich wie funktionell] zuständig, und nicht der Gemeindevorstand. 2.4. Im konkreten Fall bestehen auf dem Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 keine Anzeichen dafür, dass nicht der Gemeindepräsident den Ent- scheid gefällt hat. Jeder gutgläubige Empfänger würde und dürfte davon ausgehen, dass der Gemeindepräsident diesen Entscheid gefällt hat. Wenn aus einem Entscheid nicht unmissverständlich hervorgeht, dass nicht der Unterzeichner den Entscheid gefällt hat, ist davon auszugehen, dass derjenige entschieden hat, der den Entscheid auch unterzeichnet. Für das Gericht ist diesbezüglich erstellt, dass der hier massgebliche Ent- scheid vom Gemeindepräsidenten und Gemeindekanzlisten handschrift- lich unterzeichnet wurde und somit Mitglieder des dafür unzuständigen Ge- meindevorstands bzw. diese beiden Angehörigen der Exekutive der Be- schwerdegegnerin für die Behandlung und den Erlass dieses Entscheids verantwortlich sind. Entgegen dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 2 (letzter Satz) TG sowie Art. 27 Abs. 4 (zweiter Satz) GKStG befasste sich folglich nicht das dafür zuständige Gemeindesteueramt – mit der namentlich be- kannten Fachkraft für das Steuerwesen in der Gemeinde – mit der Abfas- sung und dem Versand des angefochtenen Entscheids. Dem ist vorliegend umso mehr zuzustimmen, als die besagte Steuerfachfrau lediglich (intern) via 'Kopie' über die bereits erfolgte Beurteilung und das konkrete Vorgehen

- 10 - des Gemeindepräsidenten und dessen Kanzlisten informiert wurde und deshalb bei der Entscheidfindung über die Einsprache des Beschwerde- führers überhaupt nicht (mehr) Einfluss nehmen konnte. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 30. April 2020, dass nicht der Gemeindevorstand die Einsprache behandelt habe, son- dern die tatsächlich dafür zuständige Angestellte des Gemeindesteuer- amts, ist nicht glaubwürdig, zumal dieselbe Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom […] im Parallelverfahren A 19 60 unter Ziff. 4 noch unmissverständlich selbst ausführte: "Mit Entscheid vom […] wies der Vor- stand der Gemeinde X._____ die Einsprache ab." Dieser Widerspruch zwi- schen den eigenen Angaben in der Vernehmlassung und dem erst später in der Duplik vorgebrachten Erklärungsversuch – wonach der Gemeinde- präsident die Beschwerdegegnerin in allen Angelegenheiten nach aussen vertrete und daher auch den angefochtenen Einspracheentscheid unter- zeichnet habe, nachdem zuvor die dafür zuständige Sachbearbeiterin den Entscheid gefällt habe – mutet in diesem Sachzusammenhang doch eher abenteuerlich an und vermag keinesfalls die festgestellte Diskrepanz zu Ziff. 4 der Vernehmlassung (im Parallelverfahren A 19 60) überzeugend zu entkräften. Vielmehr muss die in der Duplik vorgebrachte Version als 'Schutzbehauptung' gewertet werden, um keine Nichtigkeit des Entscheids riskieren zu müssen. Weil für das Gericht nach dem soeben Gesagten fest- steht, dass der Gemeindevorstand als unzuständige Behörde die Einspra- che der Beschwerdeführerinnen behandelt und erlassen hat, ist der ange- fochtene Entscheid vorab nichtig. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist für das Gericht hier umso erstaunlicher, als diese bereits in einem frühe- ren Beschwerdeverfahren (A 13 22) aus demselben Grunde (Unzuständig- keit des Gemeindevorstands i.S. Erhebung Kurtaxe) die damalige Be- schwerde anerkannte und das Beschwerdeverfahren damals vom Gericht mit Verfügung vom 28. Juni 2013 abgeschrieben wurde.

- 11 - 2.5. Mit (freiwilliger) Quadrupilk vom 8. Juni 2020 machten die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin erneut geltend, dass der Präsident und der Ge- meindeschreiber die Beschwerdegegnerin gegen aussen vertreten wür- den. Es sei nirgends auf dem Entscheid ersichtlich, dass der Gemeinde- vorstand oder der Gemeindepräsident den Entscheid gefällt hätten. Tatsa- che ist jedoch, dass auch nirgends ersichtlich ist, dass die zuständige Sachbearbeiterin den Entscheid gefällt hat, sondern sie als Empfängerin "z.K." aufgeführt ist. Wenn nichts Anderes darauf hindeutet, wer den Ent- scheid gefällt hat, so ist davon auszugehen, dass die unterzeichnenden Personen den Entscheid gefällt haben. Nichts Gegenteiliges gilt auch im konkreten Fall. 2.6. Im Übrigen hat das streitberufene Verwaltungsgericht bereits mehrfach – auch im Zusammenhang mit Gästetaxen - entschieden, dass die sachliche sowie funktionelle Unzuständigkeit der verfügenden/entscheidenden Behörde die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung bzw. des angefoch- tenen Entscheids zur Rechtsfolge haben muss (vgl. PVG 2011 Nr. 13; Ur- teil A 2018 59/60 [Klosters-Serneus] vom 9. April 2019 E.4.1, E.4.5 und E.5). 2.7. Im konkreten Fall A 20 8 ist die Beschwerde vom 12. Februar 2020 nach dem soeben Gesagten (vgl. E.2.4) gutzuheissen und es ist zugleich die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Januar 2020 (Ungültigkeit ex tunc) festzustellen. Das vorliegende Beschwerdeverfah- ren wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sich die zu- ständige Instanz (Gemeindesteueramt) mit der Einsprache der Beschwer- deführerinnen auseinandersetzt und den Entscheid erlässt. 3.1. In materieller Hinsicht müsste auf die Vorbringen und Argumente der Par- teien an sich nicht weiter eingegangen werden, nachdem feststeht, dass der angefochtene Entscheid infolge Nichtigkeit antragsgemäss gutzuheis-

- 12 - sen ist. Nichts desto trotz erachtet es das Gericht als sinnvoll, noch eine Bemerkung (obiter dictum) im Hinblick auf die Weiterbehandlung der Ge- bührenerhebung inkl. neuer Veranlagungsverfügung(en) anzubringen. 3.2. Im Abgaberecht ist eine Rückwirkung aufgrund des Legalitätsprinzips mit erhöhter Vorsicht zuzulassen. Je geringer aber die Höhe der Abgabe ist, desto weniger stark fällt das Legalitätsprinzip als Hürde für die Rückwir- kung in Betracht. Die Beschwerdegegnerin wird sich deshalb – sollte es sich vorliegend tatsächlich um eine echte Rückwirkung (laut Regierung) handeln – mit der Frage auseinandersetzen müssen, dass die Regierung (im April 2019) noch von einer zeitlich mässigen Rückwirkung beim Gesetz ausging, während die Beschwerdegegnerin über sechs Monate (bis Okto- ber 2019) zuwartete, bevor sie die rückwirkende Inkraftsetzung beschloss. Es stellt sich daher die berechtigte Frage, ob eine rückwirkende Inkraftset- zung für das Jahr 2019 (mit Stichtag 1. Januar 2019) erst am 24. Oktober 2019 noch zeitlich mässig ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 8

4. Kammer Vorsitz Racioppi RichterIn Pedretti, Meisser Aktuar Gross URTEIL vom 9. Juni 2020 in der Streitsache A._____ AG, B._____ GmbH, C._____ AG, D._____ AG, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Möhr, Beschwerdeführerinnen gegen Cumün da X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri, Beschwerdegegnerin betreffend Taxa dal turissem (Tourismusförderungsabgabe)

- 2 - 1. Vorliegend geht es um einen Einspracheentscheid betreffend Tourismus- förderungsabgabe der Gemeinde X._____ gegenüber vier Gesellschaften, alles juristische Personen (A._____ AG, B._____ GmbH, C._____ AG, D._____ AG). 2. Die Gemeinde X._____ hat an der Gemeindeversammlung vom 9. Januar 2019 und an der Urnenabstimmung vom 10. Februar 2019 dem total revi- dierten Gesetz über die Beherbergungs- und Tourismusförderungsabgabe der Gemeinde X._____ (Tourismusgesetz; TG) zugestimmt. 3. Steuergesetze der Gemeinde bedürfen der konstitutiven Genehmigung der Regierung des Kantons (Art. 26 Abs. 3 GKStG). Noch vor der Geneh- migung haben sich offenbar mehrere Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde mit einem Schreiben an die Regierung des Kantons Graubün- den (mit Kopie an die Kantonale Steuerverwaltung [KStV]) gewandt. Die Einwände sollten nicht als Beschwerde gegen das TG qualifiziert werden, sondern sollten die Regierung davon abhalten, das total revidierte TG zu genehmigen. 4. Mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 281 vom 16. April 2019 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden das von der Gemeinde verabschie- dete, total revidierte Tourismusgesetz. Nach Art. 54 TG bestimmt der Ge- meindevorstand den Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Touris- musgesetzes, wobei er dies auch rückwirkend tun könne. Ein Inkrafttreten wäre frühestens ab Genehmigungsbeschluss der Regierung möglich. Bei der Inkraftsetzung auf einen früheren Zeitpunkt handelt es sich grundsätz- lich um eine unzulässige echte Rückwirkung zulasten der Abgabepflichti- gen. Im vorliegenden Fall wäre eine rückwirkende Inkraftsetzung auf den

1. Januar 2019 laut Regierung ausnahmsweise zulässig, da sie insbeson-

- 3 - dere zeitlich mässig sei und zu keinen stossenden Ungleichheiten der Rechtsunterworfenen führe (BGE 138 I 189 E.3.4). 5. Der Gemeindevorstand setzte das Gesetz rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Die Ausführungsbestimmungen wurden am 24. Oktober 2019 erlassen und ebenfalls rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. 6. Erst nach Rückfrage des Instruktionsrichters reichten die Anwälte der Ge- meinde den Beschluss über die Inkraftsetzung des neuen Gesetzes ein. Der Beschluss der Regierung geht von einer echten Rückwirkung der Ge- bührenpflicht aus und erachtet diese (im April 2019) als zulässig, weil zeit- lich mässig. 7. Am 14. November 2019 erfolgte die Rechnungsstellung mit Rechtsmittel- belehrung. Den Rechnungen war ein Informationsschreiben vom 30. Ok- tober 2019 der Gemeinde an alle Personen und Betriebe, die dem Touris- musgesetz unterstehen, beigefügt. Dabei wurde hingewiesen, dass wie anlässlich der Gemeindeversammlung zugesichert, der minimale Ansatz gemäss Gesetz in Rechnung gestellt werde. Nach dem ersten Rechnungs- lauf könne die Gemeinde sodann feststellen, ob der Totalbetrag für die Finanzierung des Tourismus in der Gemeinde ausreichend sei. 8. Auch am 14. November 2019 stellte die Gemeinde den vier Gesellschaften (A._____ AG, B._____ GmbH, C._____ AG, D._____ AG) jeweils einzeln und separat die Tourismusförderungsabgabe gestützt auf das neue Ge- setz in Rechnung. 9. Am 13. Dezember 2019 erhob die E._____ AG im Namen der vier Gesell- schaften Einsprache. Alle vier juristischen Personen hätten keinen Bezug zur Gemeinde oder keinen Profit/Nutzen aus dem Tourismus (Internethan-

- 4 - del, Immobilienvermietung ohne Zusammenhang mit Tourismus, Ge- schäftstätigkeit ausserhalb der Gemeinde, Geschäftstätigkeit im Ausland). Steuerobjekt sei jedoch der direkte oder indirekte Tourismusnutzen. 10. Mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 wies die Gemeinde die Ein- sprache ab. Unterzeichnet wurde der Entscheid vom Gemeindepräsiden- ten. Alle ansässigen Unternehmen würden der Tourismusförderungsabga- bepflicht unterstehen (Art. 19 TG). Die Ausführungsbestimmungen würden die Unternehmen in drei Kategorien unterteilen. Die Rechnungsstellung entspreche den gesetzlichen Grundlagen. 11. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2020 machte der Anwalt der vier erwähn- ten Gesellschaften/juristischen Personen (nachfolgend Beschwerdeführe- rinnen) die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheide geltend. Er verwies auf die entsprechenden Regelungen im kantonalen Gemeinde- und Kir- chensteuergesetz (GKStG) und im kommunalen Tourismusgesetz. Der Gemeindepräsident sei offenkundig nicht zur Behandlung der Einsprachen zuständig gewesen. Dies führe zur Nichtigkeit des Entscheids, wie das Verwaltungsgericht bereits entschieden habe (A 15 37). Erschwerend komme dazu, dass die Gemeinde bereits im 2013 (A 13 22) eine entspre- chende Beschwerde habe anerkennen müssen. 12. In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2020 macht die Gemeinde (nach- folgend Beschwerdegegnerin) geltend, der Einspracheentscheid sei nicht durch den Gemeindevorstand gefällt worden. Es liege kein Protokoll des Gemeindevorstands vor, aus dem sich ergäbe, der Gemeindevorstand hätte sich damit befasst. Der Gemeindepräsident und der Kanzlist hätten als Vertreter der Beschwerdegegnerin gegen aussen unterzeichnet (Art. 51 Abs. 2 Gemeindeverfassung). Entschieden hätten aber nicht der Ge- meindevorstand und nicht der Gemeindepräsident. Wenn der Gemeinde- vorstand verfüge, dann sei konsequenterweise aufgeführt, dass er auch

- 5 - die verfügende Behörde sei. Der strittige Entscheid sei durch die Finanz- verwaltung der Beschwerdegegnerin erfolgt, welches dem Steueramt or- ganisatorisch untergeordnet sei. Diesem sei denn auch der durch die Ver- waltung der Beschwerdegegnerin ausgefertigte Einspracheentscheid in Kopie zugestellt worden. Die Berufung auf dessen Nichtigkeit durch die Beschwerdeführerinnen sei deshalb vorliegend überspritzt formalistisch. Materiell erweise sich die Beschwerde als unbegründet. Gemäss Art. 30 Abs. 3 TG müssten auch Briefkastenfirmen eine Tourismusförderungsab- gabe entrichten. Die Regierung habe die Unterstellung von Domizilgesell- schaften nicht beanstandet. Das Tourismusförderungsgesetz sei zudem gemäss Gerichtspraxis als voraussetzungslos zu bezahlende Steuer zu qualifizieren. Sie seien zu bezahlen, selbst wenn ein Unternehmen keinen konkreten besonderen Nutzen aus den Aufwendungen der Gemeinde für den Tourismus habe (mit Verweis auf A 16 41 und auf Bundesgerichtsurteil 2C_523/2015). 13. In der Replik der Beschwerdeführerinnen, in der Duplik der Beschwerde- gegnerin und in der (freiwilligen) Triplik der Beschwerdeführerinnen wur- den die bisherigen gegensätzlichen Standpunkte der Parteien nochmals vertieft, wiederholt und teilweise sogar neue Argumente vorgebracht. 14. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 25. Mai sowie 27. Mai 2020 wur- den die Gesuche um Fristerstreckung der Anwälte der Beschwerdegegne- rin zur Einreichung einer (freiwilligen) Quadruplik bis 2. Juni bzw. 8 Juni 2020 bewilligt. 15. Am 8. Juni 2020 ging die angekündigte Quadruplik beim Gericht ein. Das Gericht zieht in Erwägung:

- 6 - 1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden (SpG; BR 492.100) richtet sich die Verfahrenssprache in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache bzw. nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist. Im konkreten Fall ist der angefochtene Entscheid und das Verfahren vor Verwaltungsgericht in romanischer Sprache geführt worden, die gesamte übrige Korrespondenz allerdings in deutscher Sprache, so ist insbesondere die Beschwerde- schrift und die Replik der Beschwerdeführerinnen sowie die Vernehmlas- sung und die Duplik der Beschwerdegegnerin in deutscher Sprache abge- fasst worden. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt es sich deshalb vorliegend das Urteil nicht in der offiziellen Amtssprache "rumantsch gri- schun", sondern auf Deutsch abzufassen und den Parteien demnach in deutscher Sprache (mit massgeblicher Rechtsverbindlichkeit) zukommen zu lassen. 1.2 Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 9. Januar 2020 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugli- ches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatinnen die- ses Entscheids sind die Beschwerdeführerinnen berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, wes- halb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1; Art. 38 Abs. 1 VRG) tritt das Verwaltungsgericht somit ein.

- 7 - 1.3 Anfechtungsobjekt bildet der erwähnte Einspracheentscheid, mit dem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerinnen abwies und die ihnen in Rechnung gestellte Tourismusförderungsabgabe für das Jahr 2019 bestätigte. Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass des umstrittenen Entscheids überhaupt in die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der kommunal agierenden 'Einsprachebehörde' fiel. 2.1. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung sind fehlerhafte Verfügungen (Entscheide) anfechtbar; schwerwiegende Formfehler können die Nichtig- keit des Entscheids zur Folge haben (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL-MANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 234 Rz. 1078 mit Verweis auf BGE 137 I 273, 275). Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit eines Entscheids. Ein nichtiger Entscheid entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Er ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhe- bung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu be- achten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Entscheids eintritt, müssen kumulativ folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein. (1) Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen; (2) Der Mangel muss offensicht- lich oder zumindest leicht erkennbar sein. Massgebend ist das Erkenntnis- vermögen eines Laien; (3) Die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und jenem an der richtigen Rechtsanwendung erforder- lich. In der Praxis stellt insbesondere die sachliche und funktionelle Unzu- ständigkeit einer Behörde für einen Entscheid einen Nichtigkeitsgrund dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 240 f. Rz. 1096, 1098 sowie S. 242 Rz. 1105; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 15 37 vom 14. September 2015 E.3c). 2.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200; gültig seit 1. Januar 2007) bestimmt

- 8 - die Gemeinde die Vollzugsbehörden. Eine Delegation der Veranlagung be- darf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (Abs. 2). Einsprache- behörde ist die Veranlagungsbehörde. Wird die Veranlagung delegiert, ist eine kommunale Behörde als Einsprachebehörde zu bestimmen (Abs. 3). Die Exekutive der Gemeinde ist zuständig für Steuererleichterungen. Sie [die Exekutive] kann weder als Veranlagungs- noch als Einsprache- behörde bestimmt werden (Abs. 4). Bezüglich Vollzug und Verfahren hält Art. 27 Abs. 4, zweiter Satz, GKStG somit ausdrücklich und unmissver- ständlich fest, dass die Exekutive der Gemeinde, d.h. der Gemeindevor- stand oder dessen einzelne Mitglieder, wie namentlich der Gemeindeprä- sident, weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde tätig sein dürfen. Hintergrund dieser Einschränkung ist einerseits, dass die Einspra- che Teil des Veranlagungsverfahrens ist und deshalb von der gleichen Behörde behandelt werden muss. Andererseits ist das Einspracheverfah- ren ein Verfahren, in dem geprüft werden muss, ob die getroffene Veran- lagungsverfügung rechtlich korrekt ist. Hier geht es um die Anwendung des geltenden Rechts und nicht um eine politische Würdigung des Sachver- halts. Die Rechtsanwendung soll aber nicht in die Hände der politisch ge- wählten Behörden gelegt werden, sondern den dafür angestellten und aus- gebildeten Mitarbeitenden der Gemeinde übertragen werden (vgl. Bot- schaft der Regierung an den Grossen Rat zum GKStG, Heft Nr. 3/2006- 2007, S. 235 f.; so auch bereits VGU A 15 37 E.3.a). 2.3. Das vorliegend zur Anwendung gelangende Tourismusgesetzes (TG; gül- tig ab 1. Januar 2019) enthält einen Rahmen für die Abgaben. Die genaue Höhe der Abgabe kann durch den Gemeindevorstand bestimmt werden. Dieser hat sich in den Ausführungsbestimmungen jeweils für den tiefsten Wert aus dem Tourismusgesetz entschieden, weshalb die Tatsache, dass die Ausführungsbestimmungen (AB) erst Ende Oktober 2019 für das ge- samte Jahr 2019 erlassen wurden, für die Pflichtigen keinen Nachteil dar- stellt. Zum Vollzug und zur Verwaltung wird in Art. 39 Abs. 2 TG ausge-

- 9 - führt: "Der Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmun- gen kann vom Gemeindevorstand an eine kommunale oder regionale Tou- rismusorganisation delegiert werden. Für Einsprachen ist in jedem Fall das Gemeindesteueramt zuständig". Weiter wird in Art. 39 Abs. 4 TG bestimmt: "Im Falle einer Delegation im Sinne von Absatz 2 […] ist das Gemeinde- steueramt berechtigt, der betreffenden Tourismusorganisation […] die für den Vollzug notwendigen Daten zu überlassen." Damit sollte u.a. das Steu- ergeheimnis gewahrt bleiben. Gestützt auf Art. 39 Abs. 2, letzter Satz, TG ist somit ausdrücklich und ausschliesslich das Gemeindesteueramt für die Behandlung von Einsprachen [sachlich wie funktionell] zuständig, und nicht der Gemeindevorstand. 2.4. Im konkreten Fall bestehen auf dem Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 keine Anzeichen dafür, dass nicht der Gemeindepräsident den Ent- scheid gefällt hat. Jeder gutgläubige Empfänger würde und dürfte davon ausgehen, dass der Gemeindepräsident diesen Entscheid gefällt hat. Wenn aus einem Entscheid nicht unmissverständlich hervorgeht, dass nicht der Unterzeichner den Entscheid gefällt hat, ist davon auszugehen, dass derjenige entschieden hat, der den Entscheid auch unterzeichnet. Für das Gericht ist diesbezüglich erstellt, dass der hier massgebliche Ent- scheid vom Gemeindepräsidenten und Gemeindekanzlisten handschrift- lich unterzeichnet wurde und somit Mitglieder des dafür unzuständigen Ge- meindevorstands bzw. diese beiden Angehörigen der Exekutive der Be- schwerdegegnerin für die Behandlung und den Erlass dieses Entscheids verantwortlich sind. Entgegen dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 2 (letzter Satz) TG sowie Art. 27 Abs. 4 (zweiter Satz) GKStG befasste sich folglich nicht das dafür zuständige Gemeindesteueramt – mit der namentlich be- kannten Fachkraft für das Steuerwesen in der Gemeinde – mit der Abfas- sung und dem Versand des angefochtenen Entscheids. Dem ist vorliegend umso mehr zuzustimmen, als die besagte Steuerfachfrau lediglich (intern) via 'Kopie' über die bereits erfolgte Beurteilung und das konkrete Vorgehen

- 10 - des Gemeindepräsidenten und dessen Kanzlisten informiert wurde und deshalb bei der Entscheidfindung über die Einsprache des Beschwerde- führers überhaupt nicht (mehr) Einfluss nehmen konnte. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 30. April 2020, dass nicht der Gemeindevorstand die Einsprache behandelt habe, son- dern die tatsächlich dafür zuständige Angestellte des Gemeindesteuer- amts, ist nicht glaubwürdig, zumal dieselbe Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom […] im Parallelverfahren A 19 60 unter Ziff. 4 noch unmissverständlich selbst ausführte: "Mit Entscheid vom […] wies der Vor- stand der Gemeinde X._____ die Einsprache ab." Dieser Widerspruch zwi- schen den eigenen Angaben in der Vernehmlassung und dem erst später in der Duplik vorgebrachten Erklärungsversuch – wonach der Gemeinde- präsident die Beschwerdegegnerin in allen Angelegenheiten nach aussen vertrete und daher auch den angefochtenen Einspracheentscheid unter- zeichnet habe, nachdem zuvor die dafür zuständige Sachbearbeiterin den Entscheid gefällt habe – mutet in diesem Sachzusammenhang doch eher abenteuerlich an und vermag keinesfalls die festgestellte Diskrepanz zu Ziff. 4 der Vernehmlassung (im Parallelverfahren A 19 60) überzeugend zu entkräften. Vielmehr muss die in der Duplik vorgebrachte Version als 'Schutzbehauptung' gewertet werden, um keine Nichtigkeit des Entscheids riskieren zu müssen. Weil für das Gericht nach dem soeben Gesagten fest- steht, dass der Gemeindevorstand als unzuständige Behörde die Einspra- che der Beschwerdeführerinnen behandelt und erlassen hat, ist der ange- fochtene Entscheid vorab nichtig. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist für das Gericht hier umso erstaunlicher, als diese bereits in einem frühe- ren Beschwerdeverfahren (A 13 22) aus demselben Grunde (Unzuständig- keit des Gemeindevorstands i.S. Erhebung Kurtaxe) die damalige Be- schwerde anerkannte und das Beschwerdeverfahren damals vom Gericht mit Verfügung vom 28. Juni 2013 abgeschrieben wurde.

- 11 - 2.5. Mit (freiwilliger) Quadrupilk vom 8. Juni 2020 machten die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin erneut geltend, dass der Präsident und der Ge- meindeschreiber die Beschwerdegegnerin gegen aussen vertreten wür- den. Es sei nirgends auf dem Entscheid ersichtlich, dass der Gemeinde- vorstand oder der Gemeindepräsident den Entscheid gefällt hätten. Tatsa- che ist jedoch, dass auch nirgends ersichtlich ist, dass die zuständige Sachbearbeiterin den Entscheid gefällt hat, sondern sie als Empfängerin "z.K." aufgeführt ist. Wenn nichts Anderes darauf hindeutet, wer den Ent- scheid gefällt hat, so ist davon auszugehen, dass die unterzeichnenden Personen den Entscheid gefällt haben. Nichts Gegenteiliges gilt auch im konkreten Fall. 2.6. Im Übrigen hat das streitberufene Verwaltungsgericht bereits mehrfach – auch im Zusammenhang mit Gästetaxen - entschieden, dass die sachliche sowie funktionelle Unzuständigkeit der verfügenden/entscheidenden Behörde die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung bzw. des angefoch- tenen Entscheids zur Rechtsfolge haben muss (vgl. PVG 2011 Nr. 13; Ur- teil A 2018 59/60 [Klosters-Serneus] vom 9. April 2019 E.4.1, E.4.5 und E.5). 2.7. Im konkreten Fall A 20 8 ist die Beschwerde vom 12. Februar 2020 nach dem soeben Gesagten (vgl. E.2.4) gutzuheissen und es ist zugleich die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Januar 2020 (Ungültigkeit ex tunc) festzustellen. Das vorliegende Beschwerdeverfah- ren wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sich die zu- ständige Instanz (Gemeindesteueramt) mit der Einsprache der Beschwer- deführerinnen auseinandersetzt und den Entscheid erlässt. 3.1. In materieller Hinsicht müsste auf die Vorbringen und Argumente der Par- teien an sich nicht weiter eingegangen werden, nachdem feststeht, dass der angefochtene Entscheid infolge Nichtigkeit antragsgemäss gutzuheis-

- 12 - sen ist. Nichts desto trotz erachtet es das Gericht als sinnvoll, noch eine Bemerkung (obiter dictum) im Hinblick auf die Weiterbehandlung der Ge- bührenerhebung inkl. neuer Veranlagungsverfügung(en) anzubringen. 3.2. Im Abgaberecht ist eine Rückwirkung aufgrund des Legalitätsprinzips mit erhöhter Vorsicht zuzulassen. Je geringer aber die Höhe der Abgabe ist, desto weniger stark fällt das Legalitätsprinzip als Hürde für die Rückwir- kung in Betracht. Die Beschwerdegegnerin wird sich deshalb – sollte es sich vorliegend tatsächlich um eine echte Rückwirkung (laut Regierung) handeln – mit der Frage auseinandersetzen müssen, dass die Regierung (im April 2019) noch von einer zeitlich mässigen Rückwirkung beim Gesetz ausging, während die Beschwerdegegnerin über sechs Monate (bis Okto- ber 2019) zuwartete, bevor sie die rückwirkende Inkraftsetzung beschloss. Es stellt sich daher die berechtigte Frage, ob eine rückwirkende Inkraftset- zung für das Jahr 2019 (mit Stichtag 1. Januar 2019) erst am 24. Oktober 2019 noch zeitlich mässig ist. 4.1. Der angefochtene Einspracheentscheid ist nichtig und deshalb ungültig. 4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei ermessensweise eine Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt. 4.3. Aussergerichtlich steht den gemeinsam anwaltlich vertretenen Beschwer- deführerinnen noch eine angemessene Parteientschädigung gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG (Ersatz für die notwendig verursachten Kosten) zu. Ausgangspunkt dafür ist im Grundsatz die zusammen mit der Triplik vom

12. Mai 2020 (S. 4) geltend gemachte Honorarnote des Anwalts der Be- schwerdeführerinnen in der Höhe von total Fr. 3'207.30 (bestehend aus: Zeit-/Arbeitsaufwand 12.2 Std. à Fr. 240.--/Std. zzgl. Kleinspesen [Fr. 50.-

- 13 - -] und Mehrwertsteuer [MWST] 7.7%). Da drei der vier Gesellschaften je- doch vorsteuerabzugsberichtigt sind, entfällt bei ihnen (A._____ AG [UID- Registernummer CHE -_____], B._____ GmbH [UID-Registernummer CHE-_____], D._____ AG [UID-Registernummer CHE-_____]) die Zuspre- chung der MWST (vgl. Leitentscheid PVG 2015 Nr. 19). Einzig bei der C._____ AG ist eine MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin geschul- det. Unter Berücksichtigung dieser Korrektur ergibt sich neu eine Entschä- digung von insgesamt Fr. 3'035.35 (bestehend aus: 12.2 Std. à Fr. 240.-- /Std. [Fr. 2'928.--] zzgl. Kleinspesen [Fr. 50.--] und zzgl. MWST 7.7% [Fr. 57.35; ¼ von Fr. 229.30]). In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen also eine Parteientschädigung zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Januar 2020 festgestellt. 1.2. Das Verfahren wird an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen, damit die zuständige Behörde über die Einsprache(n) der Beschwerdeführerinnen entscheidet. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-- zusammen Fr. 1'784.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen.

- 14 - 3. Aussergerichtlich hat die Gemeinde X._____ die A._____ AG, B._____ GmbH, C._____ AG und D._____ AG mit insgesamt Fr. 3'035.35 zu ent- schädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]