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A 2020 71

Graubünden · 2021-02-08 · Deutsch GR

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer (2017) | Einkommenssteuer

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 800.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 140.-- zusammen CHF 940.-- gehen zulasten von A._____.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 71

4. Kammer Einzelrichter Racioppi Aktuarin Hemmi URTEIL vom 8. Februar 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer (2017) Nach Einsicht in den Einspruch (recte: die Beschwerde) von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 28. Dezember 2020, in die Ver-

- 2 - nehmlassung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) vom 21. Januar 2021, in die vom Beschwer- deführer und der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten sowie in Erwä- gung, - dass der Beschwerdeführer am 8. März 2018 seine Steuererklärung für das Jahr 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin ausfüllte (vgl. be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1), - dass die Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2019 die definitiven Veran- lagungsverfügungen betreffend Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer 2017 zuhanden des Beschwerdeführers erliess (vgl. Bg-act. 2), - dass der Beschwerdeführer dagegen am 18. November 2020 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhob, in der er darum ersuchte, ihm die Möglichkeit zu geben, seine hohen Schulden in Abzug zu bringen und sein geringer gewordenes Einkommen zu belegen (vgl. Bg-act. 3), - dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. No- vember 2020 auf die Einsprache mangels Einhaltung der Einsprache- frist nicht eintrat (vgl. Bg-act. 4), - dass der Beschwerdeführer dagegen am 28. Dezember 2020 Einspruch (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den erhob und die Korrektur der definitiven Veranlagungsverfügungen 2017 verlangte, zumal die Steuern viel zu hoch ausgefallen seien, - dass die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragte, - dass das angerufene Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterli- cher Kompetenz entscheidet, wenn ein Rechtmittel offensichtlich un- zulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist,

- 3 - - dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, weshalb das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen wird, - dass der Einspracheentscheid vom 26. November 2020 Anfechtungs- objekt des vorliegenden Verfahrens bildet und dementsprechend im hiesigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren einzig zu prü- fen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. November 2020 eingetreten ist, - dass gegen definitive Veranlagungsverfügungen gemäss Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 137 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) innert 30 Tagen seit Zustellung der Ver- fügungen bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden kann, - dass es sich bei der Einsprachefrist um eine nicht erstreckbare Verwir- kungsfrist handelt (vgl. Art. 119 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 1 StG; ZWEIFEL/HUNZIKER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 132 Rz. 22), - dass die Einsprachefrist mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag be- ginnt und als eingehalten gilt, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist oder den schweizeri- schen Post-Betrieben oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde; fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkann- ten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 f. VRG), - dass die definitiven Veranlagungsverfügungen betreffend Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer 2017 von der Beschwer- degegnerin am 28. Mai 2019 erlassen (vgl. Bg-act. 2) und gemäss ihren

- 4 - unbestrittenen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 21. Januar 2021 gleichentags der Schweizerischen Post zur Zustellung per B-Post übergeben wurden, - dass mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass die de- finitiven Veranlagungsverfügungen vom 28. Mai 2019 dem Beschwer- deführer unter normalen Bedingungen bzw. spätestens am dritten Ar- beitstag nach deren Aufgabe, mithin am 31. Mai 2019, zugestellt wur- den, zumal die Schweizerische Post als B-Post aufgegebene Sendun- gen grundsätzlich spätestens am dritten Arbeitstag nach deren Aufgabe zustellt (vgl. https://www.post.ch/de/privat/versenden/briefe-inland-pri- vat/b-post-privat [zuletzt besucht am 8. Februar 2021]), - dass der Beschwerdeführer zudem weder die Tatsache der Zustellung der Veranlagungsverfügungen vom 28. Mai 2019 bestreitet noch gel- tend macht, dass die Zustellung ungewöhnlich lange gedauert hat, - dass somit die 30-tägige Einsprachefrist spätestens am 1. Juni 2019 zu laufen begann und – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der

30. Juni 2019 ein Sonntag war – am 1. Juli 2019 endete, sodass die definitiven Veranlagungsverfügungen vom 28. Mai 2019 zum Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache mehr als 16 Monate nach Ablauf der Einsprachefrist längst in Rechtskraft erwachsen waren, - dass damit die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. November 2020 (vgl. Bg-act. 3) offensichtlich verspätet erfolgte, - dass der Beschwerdeführer überdies keine Gründe für eine Fristwieder- herstellung im Sinne von Art. 133 Abs. 3 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 10 VRG geltend macht und solche auch nicht ersichtlich sind, - dass die Beschwerdegegnerin somit zu Recht nicht auf die verspätete Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. November 2020 eingetre- ten ist, womit sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. No- vember 2020 als rechtens erweist,

- 5 - - dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde demzufolge abzu- weisen ist, - dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers gehen, - dass der Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegt (Art. 78 Abs. 2 VRG), wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 800.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 140.-- zusammen CHF 940.-- gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]