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A 2020 58

Graubünden · 2021-01-13 · Deutsch GR

Steuererlass | Beschwerde

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 58

4. Kammer Einzelrichter Racioppi Aktuar ad hoc Fässler URTEIL vom 13. Januar 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Steuererlass

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. November 2020, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2020, in die eingereichten Akten so- wie in Erwägung, - dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Veranlagungs- verfügung vom 16. Juni 2020 für die Steuerperiode 2019 eine Kantons- steuer von Fr. 116.-- sowie eine direkte Bundessteuer von Fr. 0.-- aufer- legt hat, - dass der Beschwerdeführer gegen die Veranlagungsverfügung vom

16. Juni 2020 keine Einsprache erhoben hat, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist, - dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2020 einen Antrag "um Kantons- und Gemeindesteuererlass 2019" mit dem Hinweis auf die Ergänzungs- leistungsverfügung vom 21. Dezember 2018 eingereicht hat, - dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom

17. Juli 2020 aufforderte, eine aktuelle Verfügung betreffend die Ergän- zungsleistungen bzw. öffentlich-rechtliche Unterstützung zukommen zu lassen und auch für die in der Steuererklärung bezeichneten "verschiede- nen" Schulden in der Höhe von Fr. 53'000.-- Unterlagen einzureichen, - dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 2. Oktober 2020 zur Einreichung der eingeforderten Unterlagen ermahnte, - dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 noch- mals dieselbe Verfügung betreffend Ergänzungsleistungen einreichte, zu- sammen mit einer Aufstellung vom 15. November 2019 von offenen For- derungen, für welche die B._____ AG das Inkasso übernommen hat sowie Schreiben und Zahlungsaufforderungen derselben vom 8. November 2018 beilegte, - dass die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 15. Oktober 2020 das Steuererlass-Gesuch abwies, mit der Begründung, dass Schulden bei an- deren nicht-privilegierten Gläubigern bestehen und, da für diese Schulden keine weiteren Angaben gemacht wurden bzw. keine Gläubigerverzichte

- 3 - vorgelegt werden konnten, die Voraussetzung der Gläubigergleichbe- handlung ("Opfersymmetrie") nicht gegeben sei, - dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 9. November 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben hat und sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 15. Oktober 2020 sowie Steuererlass beantragt, - dass die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 11. Dezember 2020 unter Verweis auf die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, - dass auf die Beschwerde vom 9. November 2020 einzutreten ist, - dass das Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert – wie vorliegend – Fr. 5'000.-- nicht über- steigt, - dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden nach Art. 48 Abs. 1 VRG ein Urteil mit einer Kurzbegründung mitteilen kann, - dass Steuern gemäss Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die di- rekte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 156 Abs. 1 des Steuer- gesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) ganz oder teil- weise erlassen werden können, wenn die Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Be- trags für sie eine grosse Härte bedeuten würde, - dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 167b Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) i.V.m. Art. 156 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StG über den Erlass von direkten Bundessteuern und von Kantonssteuern entscheidet, - dass die gesamte wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers im Zeit- punkt des Entscheides für die Beurteilung des Erlassgesuches entschei- dend ist (vgl. Art. 10 lit. a Steuererlassverordnung; vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts A 14 53 vom 10. Februar 2015 E.2 m.H.),

- 4 - - dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 156 Abs. 2 StG bzw. Art. 167 Abs. 2 DBG sein Erlassgesuch schriftlich begründen muss und alle nöti- gen Beweismittel einzureichen und der zuständigen Erlassbehörde umfas- sende Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen hat, - dass gemäss Art. 167 Abs. 2 DBG der Steuererlass der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutekom- men soll, weshalb der Steuererlass gemäss langjähriger Praxis der Be- schwerdegegnerin nur in demjenigen Rahmen gewährt wird, in welchem auch die übrigen (nicht-privilegierten) Gläubiger auf ihre Forderungen ver- zichtet haben (vgl. Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden "Steu- ererlass" S.10, https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/do- kumentation/praxis/Steuererlass/156-01.pdf [zuletzt besucht am 15. De- zember 2020]), - dass aus den beschwerdeführerischen Unterlagen ersichtlich ist, dass ver- schiedene Schulden bei nicht-privilegierten Gläubigern bestehen (vgl. be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6 und 8), - dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass ein Verzicht durch diese Gläubiger geltend gemacht wurde, weshalb sich unter diesen Umständen ein Steuererlass nicht zugunsten des Beschwerdeführers, sondern zu- gunsten der anderen Gläubiger auswirken würde, - dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2020 somit zu Recht ergangen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, - dass der Beschwerdeführer in Zukunft gegebenenfalls (d.h. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 156a StG und Art. 51 der Ausführungs- bestimmungen zur Steuergesetzgebung [ABzStG; BR 720.015]) einen An- trag für eine Nullveranlagung einreichen kann, - dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, - dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegeg- nerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zusteht.

- 5 - wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]