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A 2020 46

Graubünden · 2021-01-15 · Deutsch GR

Wasser-, Abwasser- und Entsorgungsgebühren (Grundgebühren) | Benutzungsgebühren

Sachverhalt

1. Am 3. Februar 2020 stellte die B._____ A._____ für das Jahr 2019 Abfall-, Wasser- und Abwassergebühren von insgesamt CHF 580.10 in Rech- nung. Als Berechnungsgrundlage für die Grundgebühren wurde der inde- xierte Neuwert des Einfamilienhauses verwendet. 2. Mit Einspracheentscheid vom 1. September 2020 wies der Gemeindevor- stand die dagegen erhobene Einsprache ab. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Sep- tember 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer bemängelte die Festsetzung der Ge- bühren auf Basis des Gebäudeneuwertes und verlangte die Anwendung einer anderen Berechnungsgrundlage. 4. In der Vernehmlassung vom 15. Oktober 2020 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. 5. In der Replik vom 13. November 2020 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei auf eine gerechte und korrekte Grundrech- nung der Wasser, Abwasser und Abfallbeseitigung hinzuweisen. 6. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beilage ein. 7. Duplizierend hielt die Beschwerdegegnerin am 24. November 2020 an ih- ren Anträgen fest. 8. Am 16. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik ein. 9. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 verzichtete die Beschwerdegeg- nerin auf eine Quadruplik.

- 3 - 10. Am 8. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellung- nahme ein. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 1. September 2020. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Im Einspracheentscheid wurde die Rechnung vom 3. Fe- bruar 2020 über CHF 580.10 für Wasser-, Abwasser- und Abfallentsor- gungsgrundgebühren bestätigt. Der Streitwert überschreitet somit nicht CHF 5'000.00, weshalb der Einzelrichter hierfür zuständig ist, zumal auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. a und Art. 43 Abs. 2 e contrario VRG). Die Legitimation des Beschwerdeführers ist ohne Weiteres gegeben (Art. 50 VRG). Auf die Beschwerde wird somit eingetreten. 2. Strittig sind die Abwasser-, Wasser- und Abfallgrundgebühren für 2019. Nicht strittig sind hingegen die Mengengebühren für Wasser und Abwas- ser, da laut Art. 36 Abs. 2 des kommunalen Gesetzes über die Wasser- versorgung (WvG) und Art. 39 Abs. 2 des kommunalen Gesetzes über die Abwasserentsorgung (AeG) für das Jahr 2019 lediglich Grundgebühren erhoben werden. 3. Zunächst werden die formellen Rügen des Beschwerdeführers behandelt. 3.1. Dass die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, dem Beschwerdeführer ein für den vorliegenden Fall einschlägiges Bundesgerichtsurteil zu über- mitteln, stellt noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal auch von Laien verlangt werden kann, dass sie bei juristischen Unklarhei- ten fachliche Unterstützung aufsuchen. Im Übrigen ist der Beschwerde- führer auf die Suchmaschine unter folgendem Link zu verweisen:

- 4 - https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang =de. Das soeben Gesagte gilt ebenfalls für die Suche der jeweiligen Ge- bührenreglemente auf der Webseite der beschwerdegegnerischen Ge- meinde. Ausserdem hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren alle nötigen kommunalen Erlasse in Kopie erhalten. Der Beschwerdefüh- rer hat zudem gerügt, dass ihm die Offenlegung der Kosten zur Ge- bührenüberprüfung verweigert worden sei. In ihrer ausführlichen Ver- nehmlassung hat die Beschwerdegegnerin jedoch darauf hingewiesen, dass die Jahresrechnungen auf der Webseite der Gemeinde zugänglich sind. Darauf sind für die Wasserversorgung und die Abwasser- und Abfal- lentsorgung die Gesamterträge und -aufwände ersichtlich. Insoweit scha- det nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihrem Einspracheentscheid ledig- lich die Jahresrechnungen 2016, 2017 und 2018 beigelegt hat. Im Übrigen kann auf die Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Eine Verletzung der Begründungspflicht der Beschwerdegegnerin ist je- denfalls nicht auszumachen. 3.2. Der Beschwerdeführer behauptet ferner, die Beschwerdegegnerin habe die Hauseigentümer über den Grund ihrer Entscheidung zur Erhebung von Grundgebühren für Wasser, Abwasser und Abfallentsorgung auf der Basis des Neuwerts für 2019 nicht informiert. Mit dieser Kritik übersieht der Be- schwerdeführer, dass die einschlägigen Gesetze, die als Bemessungs- grundlage den Neuwert vorsehen (dazu s. nachstehende Erwägungen), von der Gemeindeversammlung genehmigt wurden und per 1. Januar 2019 in Kraft traten. Das durchgeführte Gesetzgebungsverfahren impli- ziert, dass die Bürger darüber informiert wurden (vgl. Art. 31 der kommu- nalen Verfassung). Vom Beschwerdeführer als Zweitwohnungsbesitzer, der in der Zweitwohnungsgemeinde nicht stimmberechtigt ist, kann zudem erwartet werden, dass er sich z.B. durch Besuch der Webseite der Ge- meinde über verabschiedete Erlasse auf dem Laufenden hält. Insoweit als der Beschwerdeführer ferner einwendet, die Beschwerdegegnerin habe

- 5 - am 17. Dezember 2018 den Eigentümern die neuen Tarife für 2019 be- züglich Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren mitgeteilt, die jedoch tie- fer gewesen seien als die schliesslich herangezogenen, angeblich nicht verkündeten Promilleansätze, ist festzustellen, dass sich in den Akten keine Beweise zur Untermauerung dieser Aussage finden. Die hier ange- wandten Promilleansätze wurden ohnehin von der Gemeindeversamm- lung genehmigt, weshalb diese Rüge ins Leere zielt. 4. Sodann ist auf die materielle Bestreitung der Grundgebühren einzugehen. 4.1. Der Beschwerdeführer verlangt zunächst, dass das Gericht die gesetzli- che Grundlage zur Erhebung der Grundgebühren für Wasser, Abwasser und Abfall auf ihre Rechtgültigkeit hin überprüft. Ihm zufolge wäre es in Nachachtung des Verursacherprinzips gerechter, wenn die Grundge- bühren nicht auf der Basis des Neuwerts, sondern anhand einer gleich- mässigen Verteilung der Jahresgesamtkosten auf alle Liegenschaften in der Gemeinde bzw. Region mit einem Wasserzähler ermittelt würden. Durch Abstellen auf den Neuwert würden kleine Liegenschaften neueren Datums mit einem hohen Neuwert im Vergleich zu grösseren Liegenschaf- ten mit einem niedrigeren Neuwert unzulässigerweise benachteiligt. In der Replik hat der Beschwerdeführer ausserdem ausdrücklich darauf hinge- wiesen, dass die anfallenden Jahreskosten und der Verteilerschlüssel zwi- schen Grund- und Mengengebühr nicht Beschwerdegegenstand sind (vgl. Replik S. 4) Deshalb ist auf die Einhaltung des Äquivalenz- und Kostende- ckungsprinzips sowie des Verursacherprinzips insoweit, als es das Ver- hältnis zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr betrifft, nicht einzugehen. 4.2. Gemäss Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) bedürfen öffentliche Abgaben einer formell- gesetzlichen Grundlage, welche in den Grundzügen die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung (Höhe der Abgabe), regelt.

- 6 - 4.2.1. Gemäss Art. 30 WvG ist für alle an die öffentlichen Anlagen der Wasser- versorgung angeschlossenen Liegenschaften eine jährlich wiederkeh- rende Grundgebühr zu entrichten (Abs. 1). Bemessungsgrundlage der Grundgebühr bilden der Neuwert des angeschlossenen Gebäudes und die vom Gemeindevorstand periodisch innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Anhang festgelegten Gebührensätze (Abs. 2). Massgeblich für die Veranlagung ist der Neuwert gemäss letzter amtlicher Schätzung im Zeit- punkt der Fälligkeit. Entspricht dieser offensichtlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, veranlasst der Gemeindevorstand eine neue Schätzung (Abs. 3). Gemäss Ziff. 2.1 Anhang zum WvG beträgt der Gebührenansatz für Wohngebäude (Objektklasse 4) 0.15 ‰ bis 0.35 ‰. Nach Art. 32 AeG ist für alle an die öffentlichen Abwasseranlagen ange- schlossenen Objekte eine jährlich wiederkehrende Grundgebühr zu ent- richten (Abs. 1). Bemessungsgrundlage der Grundgebühr bilden der Neu- wert des angeschlossenen Gebäudes und die vom Gemeindevorstand pe- riodisch innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Anhang festgelegten Gebührenansätze (Abs. 2). Massgeblich für die Veranlagung ist der Neu- wert gemäss letzter amtlicher Schätzung im Zeitpunkt der Fälligkeit. Ent- spricht dieser offensichtlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, ver- anlasst der Gemeindevorstand eine neue Schätzung (Abs. 3). Gemäss Ziff. 2.1 Anhang zum AeG beträgt der Gebührenansatz für Wohngebäude (Objektklasse 4) 0.15 ‰ bis 0.35 ‰. Gemäss Art. 28 des kommunalen Gesetzes über die Abfallwirtschaft (AwG) ist für Gebäude, die Wohnungen, Ferien- und Arbeitsstätten oder Produktionsbetriebe enthalten oder bei denen regelmässig Abfälle anfal- len, eine jährlich wiederkehrende Grundgebühr zu bezahlen (Abs. 1). Be- messungsgrundlage der Grundgebühr bilden der Neuwert des Gebäudes und die vom Gemeindevorstand periodisch innerhalb des Gebührenrah- mens gemäss Anhang zu diesem Gesetz festgelegten Gebührensätzen (Abs. 2). Massgeblich für die Veranlagung ist der Neuwert gemäss letzter

- 7 - amtlicher Schätzung im Zeitpunkt der Fälligkeit. Entspricht dieser offen- sichtlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, veranlasst der Gemein- devorstand eine neue Schätzung (Abs. 3). Gemäss Ziff. 1 Anhang zum AwG beträgt der Gebührenansatz für Wohngebäude (Objektklasse 4) 0.15 ‰ bis 0.35 ‰. Schuldner der Gebühren sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch eingetragenen Eigentümer (Art. 25 Abs. 1 WvG; Art. 27 Abs. 1 AeG und Art. 27 Abs. 1 AwG). 4.2.2. In den oben geschilderten Gesetzesgrundlagen werden die pflichtigen Steuersubjekte, das Steuerobjekt und die Bemessungsgrundlage ausrei- chend bezeichnet. Somit liegt eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Wasser-, Abwasser und Abfallgrundgebühren vor. 4.3. Zur Bestimmung der Gebührenrechnung stützte sich die Beschwerdegeg- nerin korrekterweise auf die innerhalb des Gebührenrahmens festgelegten Promillesätze des Neuwerts gemäss Tarifordnungen des Gemeindevor- standes, nämlich 0.33 ‰ bei den Wassergebühren (Ziff. 2.1 Anhang zum WvG i.V.m. Art. 2 der Tarifordnung zum WvG 2019), 0.34 ‰ bei den Ab- wassergebühren (Ziff. 2.1 Anhang zum AeG i.V.m. Art. 2 der Tarifordnung zum AeG) und 0.26 ‰ bei den Abfallgebühren (Ziff. 1 Anhang 1 zum AwG i.V.m. Art. 1 der Tarifordnung zum AwG). Die Beschwerdegegnerin zog als Neuwert einen Betrag von CHF 589'300.00 entsprechend einem (negativ) indexierten Gebäudeneuwert von CHF 600'600.00 gemäss amtlicher Schätzung vom 18. November 2013 heran (vgl. Rechnung vom 3. Februar 2020 [Bf-act. 2]). Da der Beschwerdeführer einwendet, der Neuwert be- trage gestützt auf die GVG-Police 291-07041 vom 8. Januar 2020, die in- folge Indexanpassung ausgestellt wurde (Bf-act B10), CHF 599'619.00, mithin mehr als von der Beschwerdegegnerin veranschlagt, erübrigen sich weitere Ausführungen zum massgebenden Neuwert. Beizufügen ist, dass beim nichtindexierten Neuwert die Beschwerdegegnerin in der Stellung-

- 8 - nahme fälschlicherweise einen Betrag von CHF 661'300.00 erwähnte, was auf eine Verwechslung mit dem Verkehrswert zurückzuführen ist. Die Be- schwerdegegnerin hat aber stets zutreffend angegeben, dass die Grund- gebühren auf der Basis eines index-bereinigten Betrags in Höhe von CHF 589'300.-- veranschlagt wurden. Nachfolgend zu prüfen ist lediglich, ob die Gebührenbemessung anhand des Gebäudeneuwerts gemäss amt- licher Schätzung rechtens ist. 4.4.1. Das Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten einer staatlichen Mass- nahme von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat. Nach der Lehre ist das Verursacherprinzip ein eigenständiges Prinzip. Ausser- halb von Ersatzvornahmen gilt es nur, soweit es spezialgesetzlich vorge- sehen ist; dies folgt aus dem in Art. 5 Abs. 1 BV verankerten Legalitäts- prinzip. Bedeutsam ist das Verursacherprinzip vor allem im Umweltrecht und bei Polizeieinsätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.2 m.H.). Bezüglich Wassergebühren ist das Verursacherprinzip weder auf Bundes- noch auf Kantonsebene normiert. Die Beschwerdegegnerin erhebt jedoch gemäss Art. 23 Abs. 1 WvG zur Deckung ihrer Auflagen für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung (Sanierung und Ersatz) von öffentlichen Wasserversorgungs- anlagen kostendeckende und verursachergerechte Gebühren. Dasselbe hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf das bereites auf Bundes- (Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20]) und Kantonsebene (Art. 21 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [Kantonales Gewäs- serschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100]) vorgeschriebene Verursacher- prinzip hinsichtlich der Finanzierung von öffentlichen Abwasseranlagen in Art. 25 Abs. 1 AeG vorgesehen. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin auch bezüglich der Finanzierung der Bewirtschaftung der Siedlungsabfälle das ebenso bereits auf Bundesebene festgeschriebene Verursacherprin-

- 9 - zip (Art. 32a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Umwelt- schutzgesetz, USG; SR 814.01]) in Art. 25 Abs. 1 AwG wiedergegeben. 4.4.2. Die mengenunabhängige Grundgebühr ist namentlich für die Aufrechter- haltung der Infrastruktur zu bezahlen (Bereitstellungsgebühr). Da die Grundgebühr damit der Deckung der Fixkosten dient, die unabhängig von der Wasser-, Abwasser- oder Abfallmenge anfallen, widerspricht es dem Verursacherprinzip nicht, wenn sie mit einem gewissen Schematismus, z.B. pro Wohnung, bemessen wird. Zulässig ist zudem die Bemessung nach Nutzfläche, umbautem Raum oder Anzahl Wohnräumen (vgl. hin- sichtlich Abfallentsorgung: BGE 138 II 111 E. 5.3.4 m.H.). Für die Grund- gebühr kann die Gemeinde aber auch den Gebäudeversicherungswert (bzw. Gebäudeneuwert) heranziehen (vgl. BGE 128 I 46 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 6.5, 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.3, 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E. 4.1.1). Der Gebäudeversicherungswert ist für die Festsetzung der Grundgebühr solange ein vertretbares Kriterium, als er die Grösse der Lie- genschaft und damit das Ausmass deren möglicher Nutzung zum Aus- druck bringt, von der auch die mutmassliche (wahrscheinliche oder maxi- mal zu erwartende) Inanspruchnahme der öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen abhängt, welche wie gesagt durch die Grund- gebühr (als Bereitstellungsgebühr) pauschal abgegolten werden darf. Die- ser Zusammenhang besteht dann nicht mehr, wenn die Höhe des Gebäu- deversicherungswertes durch Besonderheiten der Baute bedingt ist und nicht das mögliche Ausmass der entsorgungs- bzw. versorgungsrelevan- ten Nutzung zum Ausdruck bringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.3). 4.4.3. Soweit der Beschwerdeführer im Sinne einer inzidenten Normenkontrolle die gesetzliche Verankerung des Gebäudeneuwertes als Bemessungs- grundlage kritisiert, ist auf die oberwähnte Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Gebäudeversicherungswert (und damit der Gebäudeneuwert)

- 10 - ein zulässiges Kriterium für die Festsetzung der Grundgebühr darstellt. Beizufügen ist, dass im Rahmen der pauschalen Erhebung der Grundge- bühr ein Schematismus unumgänglich ist. Dieser zieht zwangsläufig ge- wisse hinzunehmende Ungleichbehandlungen mit sich. Die vom Be- schwerdeführer vorgeschlagene Lösung, wonach die Jahresgesamtkos- ten auf die Anzahl der Gesamtliegenschaften gleichmässig zu verteilen seien, würde die mit dem Schematismus verbundenen Ungleichbehand- lungen nicht beheben. Wenn nämlich jede Liegenschaft – wobei wohl eher jeder Haushalt resp. Wohneinheit gemeint sein dürfte – mit einem Was- serzähler unabhängig von der Wohnfläche die gleiche Grundgebühr zahlte, würden zwar die vom Beschwerdeführer angeführten Ungleichbe- handlungen beseitigt, handkehrum entstünden dann neue Ungleichbe- handlungen, indem kleinere Haushalte gegenüber grössere gemessen an ihrer Inanspruchnahme der öffentlichen Infrastruktur proportional stärker belastet würden. Das heisst indessen nicht, dass der Bemessungsvor- schlag des Beschwerdeführers resp. eine Veranlagung nach Wohneinheit ausgeschlossen ist. Denkbar ist z.B. auch eine Veranlagung pro Kopf, wie in etlichen Bündner Gemeinden bei den Kehrichtgrundgebühren der Fall ist. Das Gericht hat sich aber nicht zur Angemessenheit der Bemessungs- grundlage zu äussern. Die Wahl des Gebäudeneuwertes als Bemes- sungsgrundlage für die Wasser-, Abwasser- und Abfallgrundgebühren ist angesichts der (Finanz-)Autonomie der Gemeinde und der zitierten Recht- sprechung vertretbar und kann vom Gericht nicht beanstandet werden. Vorbehalten bleibt indessen eine Überprüfung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall. 4.4.4. Im konkreten Fall liegen bei der Baute des Beschwerdeführers keine Be- sonderheiten, wie etwa besondere Bauweise oder Baumaterialien, vor. Sein Wohnhaus ist auch nicht als Luxusvilla mit Unternutzung zu bezeich- nen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Gebäudeneuwert das mögliche Ausmass der entsorgungs- und versorgungsrelevanten Nutzung

- 11 - zum Ausdruck bringt, weshalb die Anwendung des Gebäudeneuwertes zur Festsetzung der betreffenden Grundgebühren im vorliegenden Fall rechtens ist. 4.5. Soweit der Beschwerdeführer noch eine unberechtigte Miteinbeziehung der Gemeinschaftsgarage auf Parzellen 7040 und 6951 (alt Nr. 1040 und

951) zu bemängeln scheint, ist ihm zu entgegnen, dass die hier strittige Veranlagung aufgrund des Neuwertes des Gebäudes (Ass.-Nr. 4-0219B) auf seiner Parzelle erfolgte. Die Gemeinschaftsgarage ist darin nicht ein- geschlossen. Ausserdem geht aus dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Schreiben der Beschwerdegegnerin samt Rechnung vom 3. No- vember 2020 (Bf-act. B7) hervor, dass die Gemeinschaftsgarage mangels Anschluss an die Kanalisation bei den Abwassergebühren nicht (mehr) mitberücksichtigt wurde. Soweit der Beschwerdeführer die Veranlagung von (Frisch-)Wasserversorgungs- und Abfallentsorgungsgebühren für die Gemeinschaftsgarage, an deren Kostentragung er sich beteiligt, bean- standet, so kann er nicht gehört werden, da diese Frage hier nicht Streit- gegenstand bildet. Im Übrigen ist er auf die Begründung im von ihm bei- gelegten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2020 zu verweisen. 5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der angefochtene Einspra- cheentscheid zu bestätigen. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwer- deführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht gemäss der Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt.

- 12 - III. Demnach erkennt das Gericht:

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Am 3. Februar 2020 stellte die B._____ A._____ für das Jahr 2019 Abfall-, Wasser- und Abwassergebühren von insgesamt CHF 580.10 in Rech- nung. Als Berechnungsgrundlage für die Grundgebühren wurde der inde- xierte Neuwert des Einfamilienhauses verwendet.

E. 2 Mit Einspracheentscheid vom 1. September 2020 wies der Gemeindevor- stand die dagegen erhobene Einsprache ab.

E. 3 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Sep- tember 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer bemängelte die Festsetzung der Ge- bühren auf Basis des Gebäudeneuwertes und verlangte die Anwendung einer anderen Berechnungsgrundlage.

E. 3.1 Dass die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, dem Beschwerdeführer ein für den vorliegenden Fall einschlägiges Bundesgerichtsurteil zu über- mitteln, stellt noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal auch von Laien verlangt werden kann, dass sie bei juristischen Unklarhei- ten fachliche Unterstützung aufsuchen. Im Übrigen ist der Beschwerde- führer auf die Suchmaschine unter folgendem Link zu verweisen:

- 4 - https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang =de. Das soeben Gesagte gilt ebenfalls für die Suche der jeweiligen Ge- bührenreglemente auf der Webseite der beschwerdegegnerischen Ge- meinde. Ausserdem hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren alle nötigen kommunalen Erlasse in Kopie erhalten. Der Beschwerdefüh- rer hat zudem gerügt, dass ihm die Offenlegung der Kosten zur Ge- bührenüberprüfung verweigert worden sei. In ihrer ausführlichen Ver- nehmlassung hat die Beschwerdegegnerin jedoch darauf hingewiesen, dass die Jahresrechnungen auf der Webseite der Gemeinde zugänglich sind. Darauf sind für die Wasserversorgung und die Abwasser- und Abfal- lentsorgung die Gesamterträge und -aufwände ersichtlich. Insoweit scha- det nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihrem Einspracheentscheid ledig- lich die Jahresrechnungen 2016, 2017 und 2018 beigelegt hat. Im Übrigen kann auf die Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Eine Verletzung der Begründungspflicht der Beschwerdegegnerin ist je- denfalls nicht auszumachen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer behauptet ferner, die Beschwerdegegnerin habe die Hauseigentümer über den Grund ihrer Entscheidung zur Erhebung von Grundgebühren für Wasser, Abwasser und Abfallentsorgung auf der Basis des Neuwerts für 2019 nicht informiert. Mit dieser Kritik übersieht der Be- schwerdeführer, dass die einschlägigen Gesetze, die als Bemessungs- grundlage den Neuwert vorsehen (dazu s. nachstehende Erwägungen), von der Gemeindeversammlung genehmigt wurden und per 1. Januar 2019 in Kraft traten. Das durchgeführte Gesetzgebungsverfahren impli- ziert, dass die Bürger darüber informiert wurden (vgl. Art. 31 der kommu- nalen Verfassung). Vom Beschwerdeführer als Zweitwohnungsbesitzer, der in der Zweitwohnungsgemeinde nicht stimmberechtigt ist, kann zudem erwartet werden, dass er sich z.B. durch Besuch der Webseite der Ge- meinde über verabschiedete Erlasse auf dem Laufenden hält. Insoweit als der Beschwerdeführer ferner einwendet, die Beschwerdegegnerin habe

- 5 - am 17. Dezember 2018 den Eigentümern die neuen Tarife für 2019 be- züglich Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren mitgeteilt, die jedoch tie- fer gewesen seien als die schliesslich herangezogenen, angeblich nicht verkündeten Promilleansätze, ist festzustellen, dass sich in den Akten keine Beweise zur Untermauerung dieser Aussage finden. Die hier ange- wandten Promilleansätze wurden ohnehin von der Gemeindeversamm- lung genehmigt, weshalb diese Rüge ins Leere zielt. 4. Sodann ist auf die materielle Bestreitung der Grundgebühren einzugehen.

E. 4 In der Vernehmlassung vom 15. Oktober 2020 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt zunächst, dass das Gericht die gesetzli- che Grundlage zur Erhebung der Grundgebühren für Wasser, Abwasser und Abfall auf ihre Rechtgültigkeit hin überprüft. Ihm zufolge wäre es in Nachachtung des Verursacherprinzips gerechter, wenn die Grundge- bühren nicht auf der Basis des Neuwerts, sondern anhand einer gleich- mässigen Verteilung der Jahresgesamtkosten auf alle Liegenschaften in der Gemeinde bzw. Region mit einem Wasserzähler ermittelt würden. Durch Abstellen auf den Neuwert würden kleine Liegenschaften neueren Datums mit einem hohen Neuwert im Vergleich zu grösseren Liegenschaf- ten mit einem niedrigeren Neuwert unzulässigerweise benachteiligt. In der Replik hat der Beschwerdeführer ausserdem ausdrücklich darauf hinge- wiesen, dass die anfallenden Jahreskosten und der Verteilerschlüssel zwi- schen Grund- und Mengengebühr nicht Beschwerdegegenstand sind (vgl. Replik S. 4) Deshalb ist auf die Einhaltung des Äquivalenz- und Kostende- ckungsprinzips sowie des Verursacherprinzips insoweit, als es das Ver- hältnis zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr betrifft, nicht einzugehen.

E. 4.2 Gemäss Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) bedürfen öffentliche Abgaben einer formell- gesetzlichen Grundlage, welche in den Grundzügen die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung (Höhe der Abgabe), regelt.

- 6 -

E. 4.2.1 Gemäss Art. 30 WvG ist für alle an die öffentlichen Anlagen der Wasser- versorgung angeschlossenen Liegenschaften eine jährlich wiederkeh- rende Grundgebühr zu entrichten (Abs. 1). Bemessungsgrundlage der Grundgebühr bilden der Neuwert des angeschlossenen Gebäudes und die vom Gemeindevorstand periodisch innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Anhang festgelegten Gebührensätze (Abs. 2). Massgeblich für die Veranlagung ist der Neuwert gemäss letzter amtlicher Schätzung im Zeit- punkt der Fälligkeit. Entspricht dieser offensichtlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, veranlasst der Gemeindevorstand eine neue Schätzung (Abs. 3). Gemäss Ziff. 2.1 Anhang zum WvG beträgt der Gebührenansatz für Wohngebäude (Objektklasse 4) 0.15 ‰ bis 0.35 ‰. Nach Art. 32 AeG ist für alle an die öffentlichen Abwasseranlagen ange- schlossenen Objekte eine jährlich wiederkehrende Grundgebühr zu ent- richten (Abs. 1). Bemessungsgrundlage der Grundgebühr bilden der Neu- wert des angeschlossenen Gebäudes und die vom Gemeindevorstand pe- riodisch innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Anhang festgelegten Gebührenansätze (Abs. 2). Massgeblich für die Veranlagung ist der Neu- wert gemäss letzter amtlicher Schätzung im Zeitpunkt der Fälligkeit. Ent- spricht dieser offensichtlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, ver- anlasst der Gemeindevorstand eine neue Schätzung (Abs. 3). Gemäss Ziff. 2.1 Anhang zum AeG beträgt der Gebührenansatz für Wohngebäude (Objektklasse 4) 0.15 ‰ bis 0.35 ‰. Gemäss Art. 28 des kommunalen Gesetzes über die Abfallwirtschaft (AwG) ist für Gebäude, die Wohnungen, Ferien- und Arbeitsstätten oder Produktionsbetriebe enthalten oder bei denen regelmässig Abfälle anfal- len, eine jährlich wiederkehrende Grundgebühr zu bezahlen (Abs. 1). Be- messungsgrundlage der Grundgebühr bilden der Neuwert des Gebäudes und die vom Gemeindevorstand periodisch innerhalb des Gebührenrah- mens gemäss Anhang zu diesem Gesetz festgelegten Gebührensätzen (Abs. 2). Massgeblich für die Veranlagung ist der Neuwert gemäss letzter

- 7 - amtlicher Schätzung im Zeitpunkt der Fälligkeit. Entspricht dieser offen- sichtlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, veranlasst der Gemein- devorstand eine neue Schätzung (Abs. 3). Gemäss Ziff. 1 Anhang zum AwG beträgt der Gebührenansatz für Wohngebäude (Objektklasse 4) 0.15 ‰ bis 0.35 ‰. Schuldner der Gebühren sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch eingetragenen Eigentümer (Art. 25 Abs. 1 WvG; Art. 27 Abs. 1 AeG und Art. 27 Abs. 1 AwG).

E. 4.2.2 In den oben geschilderten Gesetzesgrundlagen werden die pflichtigen Steuersubjekte, das Steuerobjekt und die Bemessungsgrundlage ausrei- chend bezeichnet. Somit liegt eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Wasser-, Abwasser und Abfallgrundgebühren vor.

E. 4.3 Zur Bestimmung der Gebührenrechnung stützte sich die Beschwerdegeg- nerin korrekterweise auf die innerhalb des Gebührenrahmens festgelegten Promillesätze des Neuwerts gemäss Tarifordnungen des Gemeindevor- standes, nämlich 0.33 ‰ bei den Wassergebühren (Ziff. 2.1 Anhang zum WvG i.V.m. Art. 2 der Tarifordnung zum WvG 2019), 0.34 ‰ bei den Ab- wassergebühren (Ziff. 2.1 Anhang zum AeG i.V.m. Art. 2 der Tarifordnung zum AeG) und 0.26 ‰ bei den Abfallgebühren (Ziff. 1 Anhang 1 zum AwG i.V.m. Art. 1 der Tarifordnung zum AwG). Die Beschwerdegegnerin zog als Neuwert einen Betrag von CHF 589'300.00 entsprechend einem (negativ) indexierten Gebäudeneuwert von CHF 600'600.00 gemäss amtlicher Schätzung vom 18. November 2013 heran (vgl. Rechnung vom 3. Februar 2020 [Bf-act. 2]). Da der Beschwerdeführer einwendet, der Neuwert be- trage gestützt auf die GVG-Police 291-07041 vom 8. Januar 2020, die in- folge Indexanpassung ausgestellt wurde (Bf-act B10), CHF 599'619.00, mithin mehr als von der Beschwerdegegnerin veranschlagt, erübrigen sich weitere Ausführungen zum massgebenden Neuwert. Beizufügen ist, dass beim nichtindexierten Neuwert die Beschwerdegegnerin in der Stellung-

- 8 - nahme fälschlicherweise einen Betrag von CHF 661'300.00 erwähnte, was auf eine Verwechslung mit dem Verkehrswert zurückzuführen ist. Die Be- schwerdegegnerin hat aber stets zutreffend angegeben, dass die Grund- gebühren auf der Basis eines index-bereinigten Betrags in Höhe von CHF 589'300.-- veranschlagt wurden. Nachfolgend zu prüfen ist lediglich, ob die Gebührenbemessung anhand des Gebäudeneuwerts gemäss amt- licher Schätzung rechtens ist. 4.4.1. Das Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten einer staatlichen Mass- nahme von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat. Nach der Lehre ist das Verursacherprinzip ein eigenständiges Prinzip. Ausser- halb von Ersatzvornahmen gilt es nur, soweit es spezialgesetzlich vorge- sehen ist; dies folgt aus dem in Art. 5 Abs. 1 BV verankerten Legalitäts- prinzip. Bedeutsam ist das Verursacherprinzip vor allem im Umweltrecht und bei Polizeieinsätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.2 m.H.). Bezüglich Wassergebühren ist das Verursacherprinzip weder auf Bundes- noch auf Kantonsebene normiert. Die Beschwerdegegnerin erhebt jedoch gemäss Art. 23 Abs. 1 WvG zur Deckung ihrer Auflagen für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung (Sanierung und Ersatz) von öffentlichen Wasserversorgungs- anlagen kostendeckende und verursachergerechte Gebühren. Dasselbe hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf das bereites auf Bundes- (Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20]) und Kantonsebene (Art. 21 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [Kantonales Gewäs- serschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100]) vorgeschriebene Verursacher- prinzip hinsichtlich der Finanzierung von öffentlichen Abwasseranlagen in Art. 25 Abs. 1 AeG vorgesehen. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin auch bezüglich der Finanzierung der Bewirtschaftung der Siedlungsabfälle das ebenso bereits auf Bundesebene festgeschriebene Verursacherprin-

- 9 - zip (Art. 32a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Umwelt- schutzgesetz, USG; SR 814.01]) in Art. 25 Abs. 1 AwG wiedergegeben. 4.4.2. Die mengenunabhängige Grundgebühr ist namentlich für die Aufrechter- haltung der Infrastruktur zu bezahlen (Bereitstellungsgebühr). Da die Grundgebühr damit der Deckung der Fixkosten dient, die unabhängig von der Wasser-, Abwasser- oder Abfallmenge anfallen, widerspricht es dem Verursacherprinzip nicht, wenn sie mit einem gewissen Schematismus, z.B. pro Wohnung, bemessen wird. Zulässig ist zudem die Bemessung nach Nutzfläche, umbautem Raum oder Anzahl Wohnräumen (vgl. hin- sichtlich Abfallentsorgung: BGE 138 II 111 E. 5.3.4 m.H.). Für die Grund- gebühr kann die Gemeinde aber auch den Gebäudeversicherungswert (bzw. Gebäudeneuwert) heranziehen (vgl. BGE 128 I 46 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 6.5, 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.3, 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E. 4.1.1). Der Gebäudeversicherungswert ist für die Festsetzung der Grundgebühr solange ein vertretbares Kriterium, als er die Grösse der Lie- genschaft und damit das Ausmass deren möglicher Nutzung zum Aus- druck bringt, von der auch die mutmassliche (wahrscheinliche oder maxi- mal zu erwartende) Inanspruchnahme der öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen abhängt, welche wie gesagt durch die Grund- gebühr (als Bereitstellungsgebühr) pauschal abgegolten werden darf. Die- ser Zusammenhang besteht dann nicht mehr, wenn die Höhe des Gebäu- deversicherungswertes durch Besonderheiten der Baute bedingt ist und nicht das mögliche Ausmass der entsorgungs- bzw. versorgungsrelevan- ten Nutzung zum Ausdruck bringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.3). 4.4.3. Soweit der Beschwerdeführer im Sinne einer inzidenten Normenkontrolle die gesetzliche Verankerung des Gebäudeneuwertes als Bemessungs- grundlage kritisiert, ist auf die oberwähnte Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Gebäudeversicherungswert (und damit der Gebäudeneuwert)

- 10 - ein zulässiges Kriterium für die Festsetzung der Grundgebühr darstellt. Beizufügen ist, dass im Rahmen der pauschalen Erhebung der Grundge- bühr ein Schematismus unumgänglich ist. Dieser zieht zwangsläufig ge- wisse hinzunehmende Ungleichbehandlungen mit sich. Die vom Be- schwerdeführer vorgeschlagene Lösung, wonach die Jahresgesamtkos- ten auf die Anzahl der Gesamtliegenschaften gleichmässig zu verteilen seien, würde die mit dem Schematismus verbundenen Ungleichbehand- lungen nicht beheben. Wenn nämlich jede Liegenschaft – wobei wohl eher jeder Haushalt resp. Wohneinheit gemeint sein dürfte – mit einem Was- serzähler unabhängig von der Wohnfläche die gleiche Grundgebühr zahlte, würden zwar die vom Beschwerdeführer angeführten Ungleichbe- handlungen beseitigt, handkehrum entstünden dann neue Ungleichbe- handlungen, indem kleinere Haushalte gegenüber grössere gemessen an ihrer Inanspruchnahme der öffentlichen Infrastruktur proportional stärker belastet würden. Das heisst indessen nicht, dass der Bemessungsvor- schlag des Beschwerdeführers resp. eine Veranlagung nach Wohneinheit ausgeschlossen ist. Denkbar ist z.B. auch eine Veranlagung pro Kopf, wie in etlichen Bündner Gemeinden bei den Kehrichtgrundgebühren der Fall ist. Das Gericht hat sich aber nicht zur Angemessenheit der Bemessungs- grundlage zu äussern. Die Wahl des Gebäudeneuwertes als Bemes- sungsgrundlage für die Wasser-, Abwasser- und Abfallgrundgebühren ist angesichts der (Finanz-)Autonomie der Gemeinde und der zitierten Recht- sprechung vertretbar und kann vom Gericht nicht beanstandet werden. Vorbehalten bleibt indessen eine Überprüfung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall. 4.4.4. Im konkreten Fall liegen bei der Baute des Beschwerdeführers keine Be- sonderheiten, wie etwa besondere Bauweise oder Baumaterialien, vor. Sein Wohnhaus ist auch nicht als Luxusvilla mit Unternutzung zu bezeich- nen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Gebäudeneuwert das mögliche Ausmass der entsorgungs- und versorgungsrelevanten Nutzung

- 11 - zum Ausdruck bringt, weshalb die Anwendung des Gebäudeneuwertes zur Festsetzung der betreffenden Grundgebühren im vorliegenden Fall rechtens ist.

E. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer noch eine unberechtigte Miteinbeziehung der Gemeinschaftsgarage auf Parzellen 7040 und 6951 (alt Nr. 1040 und

951) zu bemängeln scheint, ist ihm zu entgegnen, dass die hier strittige Veranlagung aufgrund des Neuwertes des Gebäudes (Ass.-Nr. 4-0219B) auf seiner Parzelle erfolgte. Die Gemeinschaftsgarage ist darin nicht ein- geschlossen. Ausserdem geht aus dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Schreiben der Beschwerdegegnerin samt Rechnung vom 3. No- vember 2020 (Bf-act. B7) hervor, dass die Gemeinschaftsgarage mangels Anschluss an die Kanalisation bei den Abwassergebühren nicht (mehr) mitberücksichtigt wurde. Soweit der Beschwerdeführer die Veranlagung von (Frisch-)Wasserversorgungs- und Abfallentsorgungsgebühren für die Gemeinschaftsgarage, an deren Kostentragung er sich beteiligt, bean- standet, so kann er nicht gehört werden, da diese Frage hier nicht Streit- gegenstand bildet. Im Übrigen ist er auf die Begründung im von ihm bei- gelegten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2020 zu verweisen. 5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der angefochtene Einspra- cheentscheid zu bestätigen. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwer- deführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht gemäss der Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt.

- 12 - III. Demnach erkennt das Gericht:

E. 5 In der Replik vom 13. November 2020 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei auf eine gerechte und korrekte Grundrech- nung der Wasser, Abwasser und Abfallbeseitigung hinzuweisen.

E. 6 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beilage ein.

E. 7 Duplizierend hielt die Beschwerdegegnerin am 24. November 2020 an ih- ren Anträgen fest.

E. 8 Am 16. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik ein.

E. 9 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 verzichtete die Beschwerdegeg- nerin auf eine Quadruplik.

- 3 -

E. 10 Am 8. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellung- nahme ein. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 1. September 2020. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Im Einspracheentscheid wurde die Rechnung vom 3. Fe- bruar 2020 über CHF 580.10 für Wasser-, Abwasser- und Abfallentsor- gungsgrundgebühren bestätigt. Der Streitwert überschreitet somit nicht CHF 5'000.00, weshalb der Einzelrichter hierfür zuständig ist, zumal auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. a und Art. 43 Abs. 2 e contrario VRG). Die Legitimation des Beschwerdeführers ist ohne Weiteres gegeben (Art. 50 VRG). Auf die Beschwerde wird somit eingetreten. 2. Strittig sind die Abwasser-, Wasser- und Abfallgrundgebühren für 2019. Nicht strittig sind hingegen die Mengengebühren für Wasser und Abwas- ser, da laut Art. 36 Abs. 2 des kommunalen Gesetzes über die Wasser- versorgung (WvG) und Art. 39 Abs. 2 des kommunalen Gesetzes über die Abwasserentsorgung (AeG) für das Jahr 2019 lediglich Grundgebühren erhoben werden. 3. Zunächst werden die formellen Rügen des Beschwerdeführers behandelt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 500.00 - und den Kanzleiauslagen von CHF 266.00 zusammen CHF 766.00 gehen zulasten von A._____.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 46

4. Kammer Einzelrichter Racioppi Aktuar Paganini URTEIL vom 15. Januar 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin betreffend Wasser-, Abwasser- und Entsorgungsgebühren (Grundge- bühren)

- 2 - I. Sachverhalt: 1. Am 3. Februar 2020 stellte die B._____ A._____ für das Jahr 2019 Abfall-, Wasser- und Abwassergebühren von insgesamt CHF 580.10 in Rech- nung. Als Berechnungsgrundlage für die Grundgebühren wurde der inde- xierte Neuwert des Einfamilienhauses verwendet. 2. Mit Einspracheentscheid vom 1. September 2020 wies der Gemeindevor- stand die dagegen erhobene Einsprache ab. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Sep- tember 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer bemängelte die Festsetzung der Ge- bühren auf Basis des Gebäudeneuwertes und verlangte die Anwendung einer anderen Berechnungsgrundlage. 4. In der Vernehmlassung vom 15. Oktober 2020 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. 5. In der Replik vom 13. November 2020 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei auf eine gerechte und korrekte Grundrech- nung der Wasser, Abwasser und Abfallbeseitigung hinzuweisen. 6. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beilage ein. 7. Duplizierend hielt die Beschwerdegegnerin am 24. November 2020 an ih- ren Anträgen fest. 8. Am 16. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik ein. 9. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 verzichtete die Beschwerdegeg- nerin auf eine Quadruplik.

- 3 - 10. Am 8. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellung- nahme ein. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 1. September 2020. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Im Einspracheentscheid wurde die Rechnung vom 3. Fe- bruar 2020 über CHF 580.10 für Wasser-, Abwasser- und Abfallentsor- gungsgrundgebühren bestätigt. Der Streitwert überschreitet somit nicht CHF 5'000.00, weshalb der Einzelrichter hierfür zuständig ist, zumal auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. a und Art. 43 Abs. 2 e contrario VRG). Die Legitimation des Beschwerdeführers ist ohne Weiteres gegeben (Art. 50 VRG). Auf die Beschwerde wird somit eingetreten. 2. Strittig sind die Abwasser-, Wasser- und Abfallgrundgebühren für 2019. Nicht strittig sind hingegen die Mengengebühren für Wasser und Abwas- ser, da laut Art. 36 Abs. 2 des kommunalen Gesetzes über die Wasser- versorgung (WvG) und Art. 39 Abs. 2 des kommunalen Gesetzes über die Abwasserentsorgung (AeG) für das Jahr 2019 lediglich Grundgebühren erhoben werden. 3. Zunächst werden die formellen Rügen des Beschwerdeführers behandelt. 3.1. Dass die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, dem Beschwerdeführer ein für den vorliegenden Fall einschlägiges Bundesgerichtsurteil zu über- mitteln, stellt noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal auch von Laien verlangt werden kann, dass sie bei juristischen Unklarhei- ten fachliche Unterstützung aufsuchen. Im Übrigen ist der Beschwerde- führer auf die Suchmaschine unter folgendem Link zu verweisen:

- 4 - https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang =de. Das soeben Gesagte gilt ebenfalls für die Suche der jeweiligen Ge- bührenreglemente auf der Webseite der beschwerdegegnerischen Ge- meinde. Ausserdem hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren alle nötigen kommunalen Erlasse in Kopie erhalten. Der Beschwerdefüh- rer hat zudem gerügt, dass ihm die Offenlegung der Kosten zur Ge- bührenüberprüfung verweigert worden sei. In ihrer ausführlichen Ver- nehmlassung hat die Beschwerdegegnerin jedoch darauf hingewiesen, dass die Jahresrechnungen auf der Webseite der Gemeinde zugänglich sind. Darauf sind für die Wasserversorgung und die Abwasser- und Abfal- lentsorgung die Gesamterträge und -aufwände ersichtlich. Insoweit scha- det nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihrem Einspracheentscheid ledig- lich die Jahresrechnungen 2016, 2017 und 2018 beigelegt hat. Im Übrigen kann auf die Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Eine Verletzung der Begründungspflicht der Beschwerdegegnerin ist je- denfalls nicht auszumachen. 3.2. Der Beschwerdeführer behauptet ferner, die Beschwerdegegnerin habe die Hauseigentümer über den Grund ihrer Entscheidung zur Erhebung von Grundgebühren für Wasser, Abwasser und Abfallentsorgung auf der Basis des Neuwerts für 2019 nicht informiert. Mit dieser Kritik übersieht der Be- schwerdeführer, dass die einschlägigen Gesetze, die als Bemessungs- grundlage den Neuwert vorsehen (dazu s. nachstehende Erwägungen), von der Gemeindeversammlung genehmigt wurden und per 1. Januar 2019 in Kraft traten. Das durchgeführte Gesetzgebungsverfahren impli- ziert, dass die Bürger darüber informiert wurden (vgl. Art. 31 der kommu- nalen Verfassung). Vom Beschwerdeführer als Zweitwohnungsbesitzer, der in der Zweitwohnungsgemeinde nicht stimmberechtigt ist, kann zudem erwartet werden, dass er sich z.B. durch Besuch der Webseite der Ge- meinde über verabschiedete Erlasse auf dem Laufenden hält. Insoweit als der Beschwerdeführer ferner einwendet, die Beschwerdegegnerin habe

- 5 - am 17. Dezember 2018 den Eigentümern die neuen Tarife für 2019 be- züglich Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren mitgeteilt, die jedoch tie- fer gewesen seien als die schliesslich herangezogenen, angeblich nicht verkündeten Promilleansätze, ist festzustellen, dass sich in den Akten keine Beweise zur Untermauerung dieser Aussage finden. Die hier ange- wandten Promilleansätze wurden ohnehin von der Gemeindeversamm- lung genehmigt, weshalb diese Rüge ins Leere zielt. 4. Sodann ist auf die materielle Bestreitung der Grundgebühren einzugehen. 4.1. Der Beschwerdeführer verlangt zunächst, dass das Gericht die gesetzli- che Grundlage zur Erhebung der Grundgebühren für Wasser, Abwasser und Abfall auf ihre Rechtgültigkeit hin überprüft. Ihm zufolge wäre es in Nachachtung des Verursacherprinzips gerechter, wenn die Grundge- bühren nicht auf der Basis des Neuwerts, sondern anhand einer gleich- mässigen Verteilung der Jahresgesamtkosten auf alle Liegenschaften in der Gemeinde bzw. Region mit einem Wasserzähler ermittelt würden. Durch Abstellen auf den Neuwert würden kleine Liegenschaften neueren Datums mit einem hohen Neuwert im Vergleich zu grösseren Liegenschaf- ten mit einem niedrigeren Neuwert unzulässigerweise benachteiligt. In der Replik hat der Beschwerdeführer ausserdem ausdrücklich darauf hinge- wiesen, dass die anfallenden Jahreskosten und der Verteilerschlüssel zwi- schen Grund- und Mengengebühr nicht Beschwerdegegenstand sind (vgl. Replik S. 4) Deshalb ist auf die Einhaltung des Äquivalenz- und Kostende- ckungsprinzips sowie des Verursacherprinzips insoweit, als es das Ver- hältnis zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr betrifft, nicht einzugehen. 4.2. Gemäss Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) bedürfen öffentliche Abgaben einer formell- gesetzlichen Grundlage, welche in den Grundzügen die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung (Höhe der Abgabe), regelt.

- 6 - 4.2.1. Gemäss Art. 30 WvG ist für alle an die öffentlichen Anlagen der Wasser- versorgung angeschlossenen Liegenschaften eine jährlich wiederkeh- rende Grundgebühr zu entrichten (Abs. 1). Bemessungsgrundlage der Grundgebühr bilden der Neuwert des angeschlossenen Gebäudes und die vom Gemeindevorstand periodisch innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Anhang festgelegten Gebührensätze (Abs. 2). Massgeblich für die Veranlagung ist der Neuwert gemäss letzter amtlicher Schätzung im Zeit- punkt der Fälligkeit. Entspricht dieser offensichtlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, veranlasst der Gemeindevorstand eine neue Schätzung (Abs. 3). Gemäss Ziff. 2.1 Anhang zum WvG beträgt der Gebührenansatz für Wohngebäude (Objektklasse 4) 0.15 ‰ bis 0.35 ‰. Nach Art. 32 AeG ist für alle an die öffentlichen Abwasseranlagen ange- schlossenen Objekte eine jährlich wiederkehrende Grundgebühr zu ent- richten (Abs. 1). Bemessungsgrundlage der Grundgebühr bilden der Neu- wert des angeschlossenen Gebäudes und die vom Gemeindevorstand pe- riodisch innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Anhang festgelegten Gebührenansätze (Abs. 2). Massgeblich für die Veranlagung ist der Neu- wert gemäss letzter amtlicher Schätzung im Zeitpunkt der Fälligkeit. Ent- spricht dieser offensichtlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, ver- anlasst der Gemeindevorstand eine neue Schätzung (Abs. 3). Gemäss Ziff. 2.1 Anhang zum AeG beträgt der Gebührenansatz für Wohngebäude (Objektklasse 4) 0.15 ‰ bis 0.35 ‰. Gemäss Art. 28 des kommunalen Gesetzes über die Abfallwirtschaft (AwG) ist für Gebäude, die Wohnungen, Ferien- und Arbeitsstätten oder Produktionsbetriebe enthalten oder bei denen regelmässig Abfälle anfal- len, eine jährlich wiederkehrende Grundgebühr zu bezahlen (Abs. 1). Be- messungsgrundlage der Grundgebühr bilden der Neuwert des Gebäudes und die vom Gemeindevorstand periodisch innerhalb des Gebührenrah- mens gemäss Anhang zu diesem Gesetz festgelegten Gebührensätzen (Abs. 2). Massgeblich für die Veranlagung ist der Neuwert gemäss letzter

- 7 - amtlicher Schätzung im Zeitpunkt der Fälligkeit. Entspricht dieser offen- sichtlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, veranlasst der Gemein- devorstand eine neue Schätzung (Abs. 3). Gemäss Ziff. 1 Anhang zum AwG beträgt der Gebührenansatz für Wohngebäude (Objektklasse 4) 0.15 ‰ bis 0.35 ‰. Schuldner der Gebühren sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch eingetragenen Eigentümer (Art. 25 Abs. 1 WvG; Art. 27 Abs. 1 AeG und Art. 27 Abs. 1 AwG). 4.2.2. In den oben geschilderten Gesetzesgrundlagen werden die pflichtigen Steuersubjekte, das Steuerobjekt und die Bemessungsgrundlage ausrei- chend bezeichnet. Somit liegt eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Wasser-, Abwasser und Abfallgrundgebühren vor. 4.3. Zur Bestimmung der Gebührenrechnung stützte sich die Beschwerdegeg- nerin korrekterweise auf die innerhalb des Gebührenrahmens festgelegten Promillesätze des Neuwerts gemäss Tarifordnungen des Gemeindevor- standes, nämlich 0.33 ‰ bei den Wassergebühren (Ziff. 2.1 Anhang zum WvG i.V.m. Art. 2 der Tarifordnung zum WvG 2019), 0.34 ‰ bei den Ab- wassergebühren (Ziff. 2.1 Anhang zum AeG i.V.m. Art. 2 der Tarifordnung zum AeG) und 0.26 ‰ bei den Abfallgebühren (Ziff. 1 Anhang 1 zum AwG i.V.m. Art. 1 der Tarifordnung zum AwG). Die Beschwerdegegnerin zog als Neuwert einen Betrag von CHF 589'300.00 entsprechend einem (negativ) indexierten Gebäudeneuwert von CHF 600'600.00 gemäss amtlicher Schätzung vom 18. November 2013 heran (vgl. Rechnung vom 3. Februar 2020 [Bf-act. 2]). Da der Beschwerdeführer einwendet, der Neuwert be- trage gestützt auf die GVG-Police 291-07041 vom 8. Januar 2020, die in- folge Indexanpassung ausgestellt wurde (Bf-act B10), CHF 599'619.00, mithin mehr als von der Beschwerdegegnerin veranschlagt, erübrigen sich weitere Ausführungen zum massgebenden Neuwert. Beizufügen ist, dass beim nichtindexierten Neuwert die Beschwerdegegnerin in der Stellung-

- 8 - nahme fälschlicherweise einen Betrag von CHF 661'300.00 erwähnte, was auf eine Verwechslung mit dem Verkehrswert zurückzuführen ist. Die Be- schwerdegegnerin hat aber stets zutreffend angegeben, dass die Grund- gebühren auf der Basis eines index-bereinigten Betrags in Höhe von CHF 589'300.-- veranschlagt wurden. Nachfolgend zu prüfen ist lediglich, ob die Gebührenbemessung anhand des Gebäudeneuwerts gemäss amt- licher Schätzung rechtens ist. 4.4.1. Das Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten einer staatlichen Mass- nahme von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat. Nach der Lehre ist das Verursacherprinzip ein eigenständiges Prinzip. Ausser- halb von Ersatzvornahmen gilt es nur, soweit es spezialgesetzlich vorge- sehen ist; dies folgt aus dem in Art. 5 Abs. 1 BV verankerten Legalitäts- prinzip. Bedeutsam ist das Verursacherprinzip vor allem im Umweltrecht und bei Polizeieinsätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.2 m.H.). Bezüglich Wassergebühren ist das Verursacherprinzip weder auf Bundes- noch auf Kantonsebene normiert. Die Beschwerdegegnerin erhebt jedoch gemäss Art. 23 Abs. 1 WvG zur Deckung ihrer Auflagen für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung (Sanierung und Ersatz) von öffentlichen Wasserversorgungs- anlagen kostendeckende und verursachergerechte Gebühren. Dasselbe hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf das bereites auf Bundes- (Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20]) und Kantonsebene (Art. 21 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [Kantonales Gewäs- serschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100]) vorgeschriebene Verursacher- prinzip hinsichtlich der Finanzierung von öffentlichen Abwasseranlagen in Art. 25 Abs. 1 AeG vorgesehen. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin auch bezüglich der Finanzierung der Bewirtschaftung der Siedlungsabfälle das ebenso bereits auf Bundesebene festgeschriebene Verursacherprin-

- 9 - zip (Art. 32a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Umwelt- schutzgesetz, USG; SR 814.01]) in Art. 25 Abs. 1 AwG wiedergegeben. 4.4.2. Die mengenunabhängige Grundgebühr ist namentlich für die Aufrechter- haltung der Infrastruktur zu bezahlen (Bereitstellungsgebühr). Da die Grundgebühr damit der Deckung der Fixkosten dient, die unabhängig von der Wasser-, Abwasser- oder Abfallmenge anfallen, widerspricht es dem Verursacherprinzip nicht, wenn sie mit einem gewissen Schematismus, z.B. pro Wohnung, bemessen wird. Zulässig ist zudem die Bemessung nach Nutzfläche, umbautem Raum oder Anzahl Wohnräumen (vgl. hin- sichtlich Abfallentsorgung: BGE 138 II 111 E. 5.3.4 m.H.). Für die Grund- gebühr kann die Gemeinde aber auch den Gebäudeversicherungswert (bzw. Gebäudeneuwert) heranziehen (vgl. BGE 128 I 46 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 6.5, 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.3, 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E. 4.1.1). Der Gebäudeversicherungswert ist für die Festsetzung der Grundgebühr solange ein vertretbares Kriterium, als er die Grösse der Lie- genschaft und damit das Ausmass deren möglicher Nutzung zum Aus- druck bringt, von der auch die mutmassliche (wahrscheinliche oder maxi- mal zu erwartende) Inanspruchnahme der öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen abhängt, welche wie gesagt durch die Grund- gebühr (als Bereitstellungsgebühr) pauschal abgegolten werden darf. Die- ser Zusammenhang besteht dann nicht mehr, wenn die Höhe des Gebäu- deversicherungswertes durch Besonderheiten der Baute bedingt ist und nicht das mögliche Ausmass der entsorgungs- bzw. versorgungsrelevan- ten Nutzung zum Ausdruck bringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.3). 4.4.3. Soweit der Beschwerdeführer im Sinne einer inzidenten Normenkontrolle die gesetzliche Verankerung des Gebäudeneuwertes als Bemessungs- grundlage kritisiert, ist auf die oberwähnte Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Gebäudeversicherungswert (und damit der Gebäudeneuwert)

- 10 - ein zulässiges Kriterium für die Festsetzung der Grundgebühr darstellt. Beizufügen ist, dass im Rahmen der pauschalen Erhebung der Grundge- bühr ein Schematismus unumgänglich ist. Dieser zieht zwangsläufig ge- wisse hinzunehmende Ungleichbehandlungen mit sich. Die vom Be- schwerdeführer vorgeschlagene Lösung, wonach die Jahresgesamtkos- ten auf die Anzahl der Gesamtliegenschaften gleichmässig zu verteilen seien, würde die mit dem Schematismus verbundenen Ungleichbehand- lungen nicht beheben. Wenn nämlich jede Liegenschaft – wobei wohl eher jeder Haushalt resp. Wohneinheit gemeint sein dürfte – mit einem Was- serzähler unabhängig von der Wohnfläche die gleiche Grundgebühr zahlte, würden zwar die vom Beschwerdeführer angeführten Ungleichbe- handlungen beseitigt, handkehrum entstünden dann neue Ungleichbe- handlungen, indem kleinere Haushalte gegenüber grössere gemessen an ihrer Inanspruchnahme der öffentlichen Infrastruktur proportional stärker belastet würden. Das heisst indessen nicht, dass der Bemessungsvor- schlag des Beschwerdeführers resp. eine Veranlagung nach Wohneinheit ausgeschlossen ist. Denkbar ist z.B. auch eine Veranlagung pro Kopf, wie in etlichen Bündner Gemeinden bei den Kehrichtgrundgebühren der Fall ist. Das Gericht hat sich aber nicht zur Angemessenheit der Bemessungs- grundlage zu äussern. Die Wahl des Gebäudeneuwertes als Bemes- sungsgrundlage für die Wasser-, Abwasser- und Abfallgrundgebühren ist angesichts der (Finanz-)Autonomie der Gemeinde und der zitierten Recht- sprechung vertretbar und kann vom Gericht nicht beanstandet werden. Vorbehalten bleibt indessen eine Überprüfung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall. 4.4.4. Im konkreten Fall liegen bei der Baute des Beschwerdeführers keine Be- sonderheiten, wie etwa besondere Bauweise oder Baumaterialien, vor. Sein Wohnhaus ist auch nicht als Luxusvilla mit Unternutzung zu bezeich- nen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Gebäudeneuwert das mögliche Ausmass der entsorgungs- und versorgungsrelevanten Nutzung

- 11 - zum Ausdruck bringt, weshalb die Anwendung des Gebäudeneuwertes zur Festsetzung der betreffenden Grundgebühren im vorliegenden Fall rechtens ist. 4.5. Soweit der Beschwerdeführer noch eine unberechtigte Miteinbeziehung der Gemeinschaftsgarage auf Parzellen 7040 und 6951 (alt Nr. 1040 und

951) zu bemängeln scheint, ist ihm zu entgegnen, dass die hier strittige Veranlagung aufgrund des Neuwertes des Gebäudes (Ass.-Nr. 4-0219B) auf seiner Parzelle erfolgte. Die Gemeinschaftsgarage ist darin nicht ein- geschlossen. Ausserdem geht aus dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Schreiben der Beschwerdegegnerin samt Rechnung vom 3. No- vember 2020 (Bf-act. B7) hervor, dass die Gemeinschaftsgarage mangels Anschluss an die Kanalisation bei den Abwassergebühren nicht (mehr) mitberücksichtigt wurde. Soweit der Beschwerdeführer die Veranlagung von (Frisch-)Wasserversorgungs- und Abfallentsorgungsgebühren für die Gemeinschaftsgarage, an deren Kostentragung er sich beteiligt, bean- standet, so kann er nicht gehört werden, da diese Frage hier nicht Streit- gegenstand bildet. Im Übrigen ist er auf die Begründung im von ihm bei- gelegten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2020 zu verweisen. 5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der angefochtene Einspra- cheentscheid zu bestätigen. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwer- deführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht gemäss der Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt.

- 12 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 500.00

- und den Kanzleiauslagen von CHF 266.00 zusammen CHF 766.00 gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]