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A 2020 40

Graubünden · 2021-08-04 · Deutsch GR

Beitragsverfahren \"Via Culpina, Flond\" (Einleitung) | Perimeter und übrige Beiträge

Sachverhalt

1. Die Gemeinde C._____ beabsichtigte, die in der Fraktion G._____ gele- gene Via F._____ sowie die daran anschliessende H._____ im Zusam- menhang mit dem Gesamtprojekt "AB._____" einer Totalsanierung zu un- terziehen. Deshalb beschloss der Gemeindevorstand am 16. Dezember 2019 die Einleitung des Beitragsverfahrens für die Sanierung dieses Stras- senabschnitts und die Abgrenzung des Beitragsperimeters. Danach soll- ten sich der Bund und der Kanton Graubünden zur Hälfte an den geschätz- ten Gesamtprojektkosten von CHF 530'000.-- beteiligen. Die andere Hälfte der Gesamtprojektkosten – insbesondere die Kosten für die Erneuerung der Via F._____ (exkl. Anteil H._____) – sollten über das Beitragsverfah- ren finanziert werden. Dabei wurde der Kostenanteil für die öffentliche und private Interessenz auf 30% bzw. 70% festgelegt. 2. Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 setzte der Gemeindevorstand die vom Beitragsperimeter Betroffenen über die Einleitung des Beitragsver- fahrens in Kenntnis. Auch wurden die Betroffenen darüber in Kenntnis ge- setzt, dass die Erneuerung der Via F._____ und der daran anschliessen- den H._____ im Rahmen des Gesamtprojekt "AB._____" erfolge. Dabei würden sich der Bund und der Kanton Graubünden zur Hälfte an den Ge- samtprojektkosten beteiligen. Die andere Hälfte der Gesamtprojektkosten würden über das Beitragsverfahren finanziert werden. 3. Am 28. Februar 2020 gab der Gemeindevorstand die Absicht zur Einlei- tung des Beitragsverfahrens für die Totalsanierung des Via F._____ im amtlichen Publikationsorgan bekannt. Gleichentags fand in der Mehr- zweckhalle in G._____ eine Informationsveranstaltung statt. Während der öffentlichen Auflage erhoben A._____ und B._____ sowohl im eigenen Namen als auch im Namen und auftrags weiterer vom Beitragsperimeter Betroffener mit Eingabe vom 24. März 2020 Einsprache gegen den fest-

- 3 - gelegten Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz und (even- tualiter) die Abgrenzung des Beitragsperimeters. 4. Mit separatem Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 wies die Gemeinde die Einsprache vom 24. März 2020 vollumfänglich ab, soweit darauf über- haupt eingetreten wurde. Begründung wurde sinngemäss angebracht, dass die Via F._____ als Anlage der Feinerschliessung zu qualifizieren sei, zumal ihre quartierübergreifende Funktion für die Forst- und Landwirt- schaft bereits durch die vom Bund und Kanton Graubünden übernomme- nen Hälfte der Gesamtprojektkosten von CHF 530'000.-- berücksichtigt worden sei. Damit erweise sich die festgelegte öffentliche Interessenz von 30% als gerechtfertigt. Die Einsprecher würden in Bezug auf die Erschliessungsfunktion eine Ge- samtansicht einnehmen. Aus dieser Gesamtsicht ergebe sich, dass die Via F._____ mit der fortführenden Erschliessung der angrenzenden und dahinterliegenden forst- und landwirtschaftlichen Flächen eine Funktion übernehme, die über eine reine Quartierstrasse hinausgehe. Werde diese Gesamtsicht eingenommen, sei indes auch der von der öffentlichen Hand zu tragende Anteil von 50% der Gesamtprojektkosten bei der Festlegung der Kostenanteile zu berücksichtigen. Damit sei der sinngemässe Ein- wand der Einsprecher, wonach die weitergehende Erschliessungsfunktion der Via F._____ bei der Kostenaufteilung nicht bzw. zu wenig berücksich- tigt worden sei, bereits zum Vornherein entkräftet. Unter Berücksichtigung der Gesamtprojektkosten ergebe sich für die öffentliche Hand nämlich ein Kostenanteil von 65% und für die privaten Grundeigentümer von 35%. Selbst wenn die Via F._____ aus dieser Gesamtsicht heraus als Anlage der Groberschliessung qualifiziert würde, sei die vom Gemeindevorstand vorgenommene Kostenaufteilung somit nicht zu beanstanden. Auch im Vergleich mit anderen in der Gemeinde kürzlich realisierten Projekten halte der vom Gemeindevorstand festgelegte Kostenanteil der öffentlichen Interessenz von 30% stand; dies umso mehr, als der Kostenanteil bei die-

- 4 - sen Projekten – im Vergleich zur Via F._____ – stets unter Berücksichti- gung der Gesamtprojektkosten festgelegt worden sei. Sämtliche ganz oder teilweise im Beitragsperimeter einbezogenen Flächen würden innerhalb einer klar abgegrenzten und rechtskräftigen Bauzone liegen. Die von den Einsprechern angeführten Parzellen der Land- und Forstwirtschaftszone würden dagegen in der Nichtbauzone lie- gen. Mit der Einzonung dieser Parzellen sei im Übrigen nicht zu rechnen. Aus diesem Grund bestehe keine Veranlassung, den Beitragsperimeter auszuweiten. Hierfür spreche auch, dass die öffentliche Hand die Hälfte der Gesamtprojektkosten übernehme, womit das land- und forstwirtschaft- liche Interesse als Teil der öffentlichen Interessenz abgedeckt werde. 5. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsge- richt. Dabei beantragen sie die kostenfällige Aufhebung des Einspra- cheentscheids vom 25. Mai 2020 und die Festlegung der öffentlichen In- teressenz auf 70% sowie die Erweiterung des Beitragsperimeters sowohl auf die angrenzenden Parzellen der Landwirtschaftszone südlich der Via F._____ als auch auf die westlich gelegenen Parzellen der Landwirt- schafts- und Forstwirtschaftszone, welche über die Via F._____ erschlos- sen werden. In formeller Hinsicht rügten die Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal sich der Einspracheentscheid mit den von ih- nen vorgebrachten Argumenten, wenn überhaupt, nur sehr mangelhaft auseinandergesetzt habe. In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, dass sämtliche Parzellen mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung, welche ausschliess- lich über die Via F._____ erreicht werden könnten, nicht im Beitragsperi- meter enthalten seien. Für diese Parzellen stelle die Via F._____ die ein- zige Zufahrt dar. Vor diesem Hintergrund würden die Eigentümer dieser Parzellen einen wirtschaftlichen Sondervorteil aus der Via F._____ ziehen.

- 5 - Aus diesem Grund sei der Beitragsperimeter entsprechend zu erweitern. Indem die Gemeinde die land- und forstwirtschaftlichen Parzellen nicht in den Beitragsperimeter aufgenommen habe, verkenne sie, dass sich diese Parzellen ausschliesslich im Privatbesitz befinden würden und das Bei- tragsverfahren ausschliesslich die Auslagen der Gemeinde decke, d.h. die Kosten netto nach allfälligen Beiträgen des Kantons. Unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei die Via F._____ als Groberschliessung zu qualifizieren. Hierfür spreche die Bezeichnung im generellen Erschliessungsplan als Sammelstrasse, die Länge von 490 Meter sowie die Abzweigungen zu zwei relevanten Sei- tenstrassen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Via F._____ die ein- zige Zubringerstrasse sowohl zum daran anschliessenden Land- und Forstwirtschaftsweg als auch zum Schiesstand sowie zu einem öffentli- chen Parkplatz sei. Auch werde die Via F._____ von den Dorfbewohnern ganzjährig als Spazierweg genutzt und sie sei Teil eines offiziellen Wan- derwegs. Des Weiteren biete die Via F._____ in den Wintermonaten Zu- gang zur beleuchteten Langlaufloipe und stelle im Sommer die einzige Zu- fahrt zur Pferdesportveranstaltung "CS G._____" dar, welche am Ende der Via F._____ stattfinden würde. Überdies stellte die Via F._____ die Zufahrt zum Schulhaus, zur Mehrzweckhalle, zu einem grösseren Kinderspielplatz sowie einem Sportplatz dar, welcher kürzlich renoviert worden sei. Entgegen der Auffassung der Gemeinde stelle die Übernahme der hälfti- gen Gesamtprojektkosten durch die öffentliche Hand kein taugliches Ar- gument dar, dass vorliegend von einer Feinerschliessung auszugehen sei. Bei der Aufteilung der zwischen der Gemeinde und den Grundeigentü- mern zu tragenden Kosen gelte das Nettoprinzip. Dieses Prinzip gelte auch bei der Beurteilung der Frage, ob eine Grob- oder Feinerschliessung vorliege. Würde der Argumentation der Gemeinde, wonach sich die Sub- ventionierung zum Nachteil der vom Beitragsperimeter Betroffenen aus- wirke, gefolgt werden, hätte dies zur Konsequenz, dass ohne diese Bun- des- und Kantonsbeiträge eine Groberschliessung gerechtfertigt sei.

- 6 - Die von der Gemeinde genannten Projekte seien mit vorliegendem Projekt nicht vergleichbar, weil es sich dabei um Feinerschliessungsanlagen, d.h. um Stichstrassen ohne Seitenstrassen und weiterführende Erschliessung mit einer Länge zwischen 50 Meter und ca. 150 Meter sowie ohne quar- tierübergreifende Funktion, handeln würde. Vor diesem Hintergrund könne gesagt werden, dass die Gemeinde die konkrete Situation an der Via F._____ in keiner Art und Weise gewürdigt habe, sondern sie stattdessen ohne Weiteres mit den von ihr vorgebrachten Vergleichsprojekten gleich- gesetzt habe. Hätte die Gemeinde die konkrete Situation an der Via F._____ tatsächlich gewürdigt, hätte sie die öffentliche Interessenz am oberen Ende der Bandbreite für eine Groberschliessung, also auf 70%, festlegen müssen. Die Sanierung der Via I._____ in J._____ sei – wie die Via F._____ – eben- falls im Rahmen des Gesamtprojekts "AB._____" erfolgt. Diese Sanierung sei vollumfänglich zulasten der öffentlichen Hand gegangen. Ein Beitrags- verfahren sei diesbezüglich nicht durchgeführt worden, was auch für die Via K._____, ebenfalls in J._____ gelegen, zu gelten habe. Ansonsten sei insbesondere die Situation an der Via I._____ mit derjenigen an der Via F._____ vergleichbar. Vor diesem Hintergrund dürfe mit Recht darauf hin- gewiesen werden, dass die Einleitung des Beitragsverfahrens für die To- talsanierung der Via F._____ grundsätzlich unzulässig gewesen wäre bzw. ein solches für die Via I._____ und die Via K._____ nachträglich durchgeführt werden müsse. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2020 beantragte die Ge- meinde (nachfolgende Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde vom 25. August 2020. Die Via F._____ werde im Rahmen des Gesamtprojekt "AB._____" sa- niert. Dabei handle es sich um ein der Landwirtschafts- und Meliorations- gesetzgebung unterliegendes Projekt. Mit der hälftigen Übernahme der Gesamtprojektkosten durch die öffentliche Hand sei die forst- und land-

- 7 - wirtschaftliche Interessenz als öffentliche Interessenz bereits berücksich- tigt. Damit erweise sich die Abgrenzung des Beitragsperimeters als sach- gerecht und nachvollziehbar. Hierfür spreche auch, dass es sich bei der Via F._____ um eine Sackgasse handle. Entsprechend fände mit Aus- nahme des quartierinternen Verkehrs und des land- und forstwirtschaftli- chen Verkehrs kein Drittverkehr statt. Für die Qualifikation der Via F._____ als Anlage der Feinerschliessung seien folgende Tatsachen massgebend: • Die Via F._____ erschliesse die dahinterliegenden Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft. Diese Erschliessungsfunktion sei durch die von der öffentlichen Hand übernommenen hälftigen Gesamtpro- jektkosten berücksichtigt. Folglich verbleibe ausschliesslich die reine Quartiererschliessungsfunktion der Via F._____ im Sinne einer Fei- nerschliessung. • Als Quartierstrasse habe die Via F._____ den Zweck, die Mehr- zweckhalle ausschliesslich für den Fuss- bzw. Langsamverkehr zu erschliessen. Vor der Mehrzweckhalle würden nämlich maximal fünf Parkplätze zur Verfügung stehen. Der öffentliche Parkplatz für die Nutzer der Mehrzweckhalle befinde sich vielmehr am westlichen Dor- fende an der Kantonsstrasse und nicht an der Via F._____. • Aus der Tatsache, dass die Via F._____ Teil eines Fusswegnetzes sei, könne keine höhere Interessenz abgeleitet werden. Dieser Fuss- gängerverkehr falle kaum ins Gewicht. • Dem für die Via F._____ im generellen Erschliessungsplan verwen- deten Begriff der Sammelstrasse könne keine entscheidende Bedeu- tung zukommen. Im Rahmen der anstehenden Totalrevision der Ortsplanung würden die generellen Erschliessungspläne der fusio- nierten Gemeinden einheitlich neu festgelegt werden. Dabei würden auch die Bezeichnungen der Strassen an ihre heutige Funktion an- gepasst werden.

- 8 - • Die Via F._____ sei als Quartierstrasse der Feinerschliessung zuzu- ordnen. So stelle sie den Anschluss der Grundstücke an die Kan- tonsstrasse als Hauptstrang sicher. Zudem komme der Via F._____ mit 431 Metern Länge keine quartierübergreifende Funktion zu. Aus- genommen für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr bestehe ab dem Ende der Bauzone nämlich ein generelles Fahrverbot. • Die Seitenstrasse Via O._____ erschliesse ausschliesslich das Grundstück Nr. D._____ Die Grundstücke Nrn. L._____, M._____ und N._____, welche hangseitig oberhalb der Via O._____ lägen, würden grundsätzlich über die Via P._____ erschlossen werden. Die Via O._____ erfülle für diese Grundstücke einzig eine Nebener- schliessungsfunktion. • Es treffe zu, dass sich auf dem Grundstück Nr. E._____ sechs öf- fentliche Parkplätze befänden. Diese Parkplätze dienten indes min- destens im gleichen Umfang den Besuchern wie auch einem allfälli- gen Drittverkehr. Dieser Drittverkehr dürfte gegenüber dem quartie- rinternen Verkehr, welche von den überbauten Grundstücken aus- gehe, indes kaum ins Gewicht fallen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück Nr. E._____ vollumfänglich vom Beitragsperi- meter erfasst sei. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gehe es einzig und allein um die faktischen Begebenheiten an der Via F._____. Ob diese mit denjenigen an den von den Beschwerdeführern genannten Strassen vergleichbar seien, muss und könne nicht beantwortet werden. Aus diesem Grund könne auf die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang ge- stellten Beweisanträge nicht eingetreten werden. 7. In ihrer Replik vom 26. Oktober 2020 zogen die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Erweiterung des Perimetergebietes zurück. Ansonsten hielten sie an ihren Anträgen unverändert fest. Die Beschwerdeführer brachten replicando vor, dass sie die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens

- 9 - nicht bestritten hätten. Aufgrund ihrer Ausführungen stelle sich allerdings die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Via I._____ und die Via K._____ nicht gezwungen sein könnte – wie bei der Via F._____ –nachträglich ein Beitragsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Die Via F._____ sei im generellen Erschliessungsplan als Sammelstrasse bezeichnet, führe durch drei Bauzonen und verbinde den Dorfkern mit dem an die Via F._____ anschliessenden Quartier "P._____/F._____". Das Schulhaus werde noch immer als Kindergarten genutzt und diene zudem als Garderobe für die Langläufer. Auch die Mehrzweckhalle werde rege genutzt und habe ein umfassendes Angebot: Halle für 235 Personen, The- aterbühne, Foyer mit Küche, Garderoben/Duschen, Sitzungszimmer so- wie Theater- und Festwirtschaftbestuhlung, Beamer, Geschirr, etc. Q._____ Tourismus werbe zudem mit dem Spiel- und Sportplatz sowie mit der beleuchteten Langlaufloipe mitsamt Gratisparkplätzen und Garderobe beim Schulhaus. Des Weiteren dürften die durch die Via F._____ zugäng- lichen öffentlichen Anlagen, insbesondere der Schiessstand, die Park- plätze auf Grundstück Nr. E._____, der Klettersteig sowie der Wanderweg, nicht vergessen werden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegeg- nerin parkierten die Besucher der Mehrzweckhalle und der Langlaufloipe bei der Mehrzweckhalle, wo weit mehr als fünf Automobile abgestellt wer- den könnten. Der von der Beschwerdegegnerin genannte öffentliche Park- platz am westlichen Dorfende an der Kantonsstrasse sei nicht einmal als solcher gekennzeichnet und damit auch nicht erkennbar. Auch sei weder beim Schulhaus, beim Spielpatz noch der Mehrzweckhalle eine Hinweis- tafel auf diesen Parkplatz angebracht. Die Parkplätze auf Grundstück Nr. E._____ wiesen – entgegen der Behauptung der Beschwerdegegner – keine Parkzeitbeschränkung auf. Diese Parkplätze würden von Wande- rern, Besuchern des Klettersteigs sowie Schützen etc. genutzt werden. Die Anwohner verfügten über genügend eigene Parkplätze, sodass deren Besucher nicht auf die auf dem Grundstück Nr. E._____ gelegenen Park- plätze angewiesen seien. Überdies sei die Via F._____ nicht mit einem

- 10 - Verkehrszeichen als Sackgasse bezeichnet. Das teilweise Fahrverbot nehme ein Automobilist erst wahr, wenn er am Ende der Via F._____ an- gelangt sei. Es treffe nicht zu, dass die Via O._____ nur für eine Liegen- schaft die Haupterschliessung sei. Diese rund 100 Meter lange Seiten- strasse bilde die Zufahrt zu insgesamt vier Grundstücken, welche auch über entsprechende Parkplätze verfügen würden. Auch bei der Via R._____ handle es sich um eine relevante Seitenstrasse, welche 160 Me- ter lang sei und zahlreiche Grundstücke erschliesse. Insgesamt würden nur 12 Grundstücke durch die Via F._____ und insgesamt 19 Grundstücke durch die genannten Seitenstrassen erschlossen werden. Aus diesen Gründen sei die Via F._____ insgesamt als Groberschliessung zu qualifi- zieren. 8. Duplicando wies die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 30. November 2020 darauf hin, dass sich der Kindergarten in den ehemaligen Räumlich- keiten der früheren Gemeindekanzlei in der Mehrzweckhalle und nicht im ehemaligen Schulhaus befinden würde. Das Schulhaus stehe bis auf die Nutzung der Dachwohnung leer. Die Nutzung der Mehrzweckhalle werde grundsätzlich nicht bestritten. Das von dieser Liegenschaft ausgehende Verkehrsaufkommen sei indes stark überzeichnet worden. Vor der Mehrzweckhalle befänden sich nämlich nur sechs öffentliche Parkplätze. Das Verkehrsaufkommen könne somit nicht übermässig sein; dies umso weniger, als sich die sechs Parkplätze auf den ersten 30 bis 60 Metern der Via F._____ befänden und der öffentliche Parkplatz am Dorfrand entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer als solcher signalisiert sei. Damit habe die Via F._____ im Zusammenhang mit der Nutzung der Mehrzweckhalle hauptsächlich Erschliessungsfunk- tion für den Fuss- bzw. Langsamverkehr. Am Anfang der Via F._____ sei kein Signal "Sackgasse" angebracht. Al- lerdings sei auch keine anderslautende Signalisation vorhanden, welche Fahrzeuglenker aktiv in das Quartier leiten würden. Damit bestehe für

- 11 - nichtortskundige Fahrzeuglenker kein Anlass, auf die Via F._____ zu fah- ren. Der Schiessstand in G._____ habe keine öffentliche Funktion, zumal das obligatorische Schiessprogramm auf dem Schiesstand in J._____ durch- geführt werde. Die Via O._____ erschliesse nur eine Liegenschaft, womit sie nicht als relevante Seitenstrasse zu qualifizieren sei. Aus diesem Grund seien die übrigen drei Grundstücke auch nur mit je einem Teil der Grundstücks- fläche im Beitragsperimeter aufgenommen worden. Behaupteten die Be- schwerdeführer vor diesem Hintergrund, die Via O._____ sei eine rele- vante Seitenstrasse, hätten sie, um in ihrer Argumentation schlüssig zu bleiben, die Ausdehnung des Beitragsperimeters auf die gesamten Grund- stücksflächen geltend machen müssen, was sie indes nicht getan hätten. Mithin bleibe es dabei, dass die Via R._____, welche insgesamt acht Grundstücke erschliesse, die einzige relevante Seitenstrasse sei. Diese Tatsache vermöge die Qualifikation der Via F._____ als Anlage der Fei- nerschliessung indes nicht zu negieren. Bei der von den Beschwerdeführern als Klettergarten bezeichneten Infra- struktur handle es sich nicht um eine öffentliche Infrastruktur. Zudem sei fraglich, ob diesbezüglich überhaupt von einem Klettergarten gesprochen werden könne. Die Kostenangaben hätten im heutigen Zeitpunkt des Verfahrens rein in- formativen Charakter. Auf die von den Beschwerdeführern angeführten Berechnungen sei somit nicht einzugehen. Entscheidrelevant sei einzig und allein die vorgenommene Aufteilung zwischen öffentlicher und privater Interessenz. 9. Am 11. Mai 2021 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch, an welchem A._____ persönlich (B._____ liess sich mit Voll- macht vom 21.04.2021 durch A._____ vertreten) und von Seiten der Be- schwerdegegnerin der Gemeindepräsident sowie der Gemeindeschreiber

- 12 - anwesend waren. Allen Anwesenden wurde dabei an insgesamt zehn ver- schiedenen Standorten Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkei- ten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. A._____ gab bei dieser Gelegenheit eine Fotodokumentation betreffend das Gebiet "S._____" zu den Akten. 10. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 wurde den Parteien die Möglichkeit ein- geräumt, sich zum Augenscheinprotokoll zu äussern. Von dieser Möglich- keit machten die Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 17. Juni 2021 fristgerecht Gebrauch. Darin wurde das Augenscheinprotokoll nicht bean- standet. Vielmehr beschränkten sich die Beschwerdeführer darauf, ihre in den Rechtsschriften bereits vorgebrachten Argumente nochmals zu ver- tiefen. In ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2021 beantragte die Be- schwerdegegnerin, dass der Gemeindepräsident anlässlich des Augen- schein ausgesagt habe, die Via O._____ würde einzig für die Parzelle Nr. D._____ die Haupterschliessung darstellen. Entsprechend beantragte sie, das Augenscheinprotokoll dahingehend zu ergänzen. Im Übrigen bean- standete die Beschwerdegegnerin das Augenscheinprotokoll nicht. Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein, in ihren Rechtsschrif- ten sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheent- scheid vom 25. Mai 2020, mit welchen die Beschwerdegegnerin die von den heutigen Beschwerdeführern einspracheweise beanstandete Festle- gung der Via F._____ als Anlage der Groberschliessung sowie der öffent- lichen (30%) und privaten Interessenz (70%) bestätigte. Die Beschwerde-

- 13 - führer beantragen im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Erhöhung der öffentlichen Interessenz von 30% auf 70% beziehungsweise die Senkung der privaten Interessenz von 70% auf 30%, weil es sich bei der Via F._____ entgegen dem Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 nicht um eine An- lage der Fein-, sondern der Groberschliessung handle. Demgegenüber ist die Abgrenzung des vorgesehenen Beitragsperimeters nicht mehr streitig. Mit Replik vom 26. Oktober 2020 haben die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Erweiterung des Beitragsperimeters nämlich ausdrücklich zurückgezo- gen. Unbestritten ist auch die Absicht der Einleitung des Beitragsverfah- rens. In diesem Zusammenhang werfen die Beschwerdeführer aussch- liesslich die Frage auf, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des im Zu- sammenhang mit der Via F._____ durchgeführten Beitragsverfahrens nicht auch für die in J._____ gelegene Via I._____ und Via K._____ nachträglich ein Beitragsverfahren durchführen müsste. Daraus ergibt sich, dass die Be- schwerdeführer die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens in Bezug auf die Via F._____ grundsätzlich nicht beanstanden. Des Weiteren ist in Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) bestimmt, dass die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorin- stanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen können, was bedeu- tet, dass der Instanzenzug einzuhalten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 14 3 vom 1. Juli 2014 E.1.b). Die Be- schwerdeführer haben die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens im Rahmen des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens anerkanntermas- sen nicht beanstandet. Selbst wenn also die Ausführungen der Beschwer- deführer in ihren Eingaben dahingehend zu verstehen wären, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren (neu) die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens rügen würden, käme diese Rüge einer unzulässigen Ausdehnung der Rechtsbegehren gleich, was gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG nicht zulässig wäre. Aus diesem Grund wäre auf die Beschwerde insoweit ohnehin nicht einzutreten.

- 14 - 2. In formeller Hinsicht gilt es bezüglich der Legitimation der Beschwerdefüh- rer was folgt festzuhalten: Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legiti- miert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Dabei stellt das Erfordernis des Betroffenseins keine selbständige und damit kumulative zum schutzwürdi- gen Interesse zu erfüllende Voraussetzung für die Legitimation, sondern eine Präzisierung derselben dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz 1771). Als persönlich betroffen gelten in erster Linie die Adressaten einer Verfügung. B._____ ist Alleineigentümer der vom Beitragsperimeter erfassten Parzelle Nr. T._____. Er hat zusammen mit A._____ sowohl im eigenen Namen als auch im Namen und auftrags weiterer Betroffener Einsprache erhoben. Entsprechend wurde der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 sowohl B._____ auch als A._____ zugestellt. Die Beschwerdeführer sind damit als Adressaten des Einspracheentscheids zu qualifizieren, wo- mit sie das Erfordernis des persönlichen Betroffenseins erfüllen. Doch selbst dann, wenn A._____ die Legitimation abgesprochen werden würde, wäre zumindest B._____ unbestrittenermassen zur Beschwerde legitimiert, weshalb darauf in jeden Fall einzutreten ist. Die weiteren Prozessvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 3.1. Die Beschwerdeführer machen in formeller Hinsicht geltend, dass sich der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 mit den von ihnen geltend gemach- ten Rügen, wenn überhaupt, nur sehr mangelhaft auseinandersetze. Ins- besondere sei nicht abgewogen worden, ob es sich bei der Via F._____ um eine Anlage der Grob- oder Feinerschliessung handle. Ob aufgrund der Be- gründungsdichte im Einspracheentscheid der beschwerdeführerische An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, ist nachfolgend zu prüfen.

- 15 - 3.2. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtspre- chung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör, indes geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Be- urteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBI 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Ver- fügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungs- behörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen aufdrängt, ist die Heilung einer all- fälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Pra- xis ausnahmsweise zuzulassen. 3.3. Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, so- weit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz 1001 und 1003 f.). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestan- spruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes (BGE 133 I 270 E.3.1).

- 16 - Die Begründungspflicht für kantonale Behörden ergibt sich aus dem kanto- nalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22. Abs. 1 VRG, welcher aus- drücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E.3.2). Zwar darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbe- standlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 133 I 270 E.3.1). Ob die Be- gründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beur- teilung der Frage. 3.4. Jedes Beitragsverfahren kennzeichnet sich grundsätzlich durch zwei Ver- fahrensabschnitte (Einleitungsphase [Art. 22 und 23 der Raumplanungs- verordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110)]; Phase des Kostenverteilers [Art. 24 – 26 KRVO]) aus. In der Einleitungsphase ent- scheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin ausschliesslich, ob sie ein Beitragsverfahren durchführen will und welcher prozentuale An- teil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerks von der Gemeinde respektive von den Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig ent- scheidet sie auch über die Abgrenzung des Beitragsperimeters (VGU A 11 53 vom 22. Mai 2012 E.1.c). Die vorliegende Streitsache befindet sich zwei- fellos in der Einleitungsphase (erste Phase). Entsprechend waren im Rah-

- 17 - men des Einspracheentscheids vom 25. Mai 2020 die von den Beschwer- deführern geltend gemachten Rügen, wonach die öffentliche Interessenz von 30% auf mindestens 55% zu erhöhen und der Beitragsperimeter auf weitere forst- und landwirtschaftliche Parzellen auszuweiten sei, zu beur- teilen. Dabei wurde in Bezug auf die gerügte Abgrenzung des Beitragsge- bietes im Wesentlichen erwogen, dass die darin aufgenommenen Parzel- len in einer klar abgegrenzten und rechtskräftigen Bauzone liegen würden. Die von den Beschwerdeführern genannten Parzellen lägen dagegen alle- samt ausserhalb der Bauzone, wobei mit einer Einzonung nicht zu rechnen sei. Auch wurde erwogen, für die Festlegung des Beitragsgebiets sei mass- geblich, dass ausschliesslich 50% der Gesamtprojektkosten zu berücksich- tigen seien, zumal die andere Hälfte von der öffentlichen Hand getragen würde. Damit sei das forst- und landwirtschaftliche Interesse als Teil der öffentlichen Interessenz bereits berücksichtigt, womit der über die Via F._____ führende Land- und Forstwirtschaftsverkehr ausser Acht zu blei- ben habe. Vor diesem Hintergrund sei eine Ausdehnung des Beitragsge- bietes nicht gerechtfertigt. Diese Erwägungen zeigen, dass die Beschwer- degegnerin im Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 – entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführer – ihrer Begründungspflicht in Bezug auf das Perimetergebiet in hinreichendem Mass nachgekommen ist. Die gegentei- lige Rüge der Beschwerdeführer verfängt somit nicht. Dasselbe hat auch in Bezug auf die Qualifikation der Via F._____ als Groberschliessungsanlage und die Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 30% zu gelten. Dabei wurde im Einspracheentscheid wiederum angebracht, dass 50% der Ge- samtprojektkosten vorab von der öffentlichen Hand übernommen würden. Die Übernahme dieser Kosten hätte zur Konsequenz, dass der über die Via F._____ führende Forst- und Landwirtschaftsverkehr und damit deren Er- schliessungsfunktion unberücksichtigt zu bleiben habe. Aus diesem Grund sei die Festlegung der öffentlichen und privaten Interessenz gemäss den gesetzlichen Richtwerten für die Feinerschliessung vorgenommen worden. Unter Berücksichtigung von kürzlich ausgeführten und vergleichbaren Er-

- 18 - schliessungsprojekten sei die für die Via F._____ festgelegte öffentliche In- teressenz von 30% zudem nicht zu beanstanden. Dies habe selbst dann zu gelten, wenn die Via F._____ unter Berücksichtigung der Gesamtpro- jektkosten als Groberschliessungsanlage zu qualifizieren wäre. Diesfalls würde sich der von der öffentlichen Hand zu tragende Kostenanteil nämlich auf insgesamt 65% belaufen. Aufgrund dieser Erwägungen musste es für die Beschwerdeführer genügend klar sein, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin die Abgrenzung des Beitragsgebietes vorgenom- men hat. Auch musste es ihnen klar sein, weshalb die Beschwerdegegnerin die Via F._____ als Feinerschliessungsanlage qualifizierte und die öffentli- che Interessenz auf 30% festgelegt hat. Ob diese Überlegungen rechtlich zutreffend sind, ist nicht im vorliegenden interessierenden Zusammenhang zu prüfen, sondern materieller Natur. Darauf wird noch einzugehen sein (vgl. nachstehende Ziffer 8.1 f.). Auf jeden Fall waren die Beschwerdeführer in der Lage, wie bereits ihre Beschwerdeeingabe vom 25. August 2020 zeigt, ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich somit als unbegründet. 3.5. Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, dürfte der Man- gel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des vorstehende Gesagten um keine schwerwiegende Verletzung der Partei- rechte handelt, sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnten und das Verwaltungsgericht gemäss Art. 51 VRG über eine uneingeschränkte Kognition verfügt. Der Anspruch des rechtlichen Gehörs wäre damit geheilt. 4.1. Die Beschwerdeführer beantragen in Bezug auf die von der Beschwerde- gegnerin kürzlich ausgeführten Erschliessungsprojekte (Quartierstrasse

- 19 - U._____, Quartierstrasse V._____, Quartierstrasse W._____, Quartier- strasse X._____, Quartierstrasse Y._____, Via I._____ [alle in der Ge- meinde C._____]) die Edition der einschlägigen Unterlagen, um zu prüfen, ob diese Erschliessungsprojekte mit der Via F._____ vergleichbar sind bzw. um die im Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 festgelegte öffent- liche Interessenz von 30% nachvollziehen zu können. Auch beantragen sie in diesem Zusammenhang diese Erschliessungsprojekte einem Augen- schein zu unterziehen. 4.2. Gemäss Art. 62 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind die Erschliessungsanlagen grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen An- lagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlage nutzen oder nutzen könnten. Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwe- sen (öffentliche Interessenz/Gemeindeanteil) und den Grundeigentümern (private Interessenz/Privatanteil) erfolgt nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG ein er- heblicher Entscheidungspielraum zusteht (vgl. PVG 2007 Nr. 20 E.5). Dar- aus ergibt sich, dass sich die Grundlagen für die Festlegung des Kosten- anteils der privaten und öffentlichen Interessenz aus dem Gesetz ergeben, wobei die Kostenaufteilung insbesondere unter Berücksichtigung der von einer konkreten Strasse zu erfüllenden Funktion festzulegen ist. Die Fest- legung der Kostenaufteilung ist somit ausschliesslich nach dem Einzelfall zu beurteilen (vgl. PVG 2007 Nr. 20). Vorliegend geht es demnach einzig und allein um die tatsächlichen Gegebenheiten an der Via F._____. Ob diese mit denjenigen von der Beschwerdegegnerin gennannten Erschlies- sungsprojekten vergleichbar sind, muss das Verwaltungsgericht somit nicht beurteilen (vgl. VGU A 14 3 vom 1. Juli 2014 E.5.d). Vor diesem Hinter-

- 20 - grund kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass von den zur Edi- tion beantragten Akten der angeblich vergleichbaren Erschliessungspro- jekte keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Aus die- sem Grund ist der entsprechende Editionsantrag und Augenschein in anti- zipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Sind von den gestellten Beweisan- trägen keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, kann von den Beschwerdeführern auch nicht erfolgreich geltend gemacht werden, die Beschwerdegegnerin hätte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie im Rahmen des Einspracheverfahrens die Akten bezüglich der kürzlich ausgeführten Erschliessungsprojekten nicht offengelegt habe. 5.1. Weiter beantragen die Beschwerdeführer aus Händen der Beschwerde- gegnerin die Offerten der beauftragten Bauunternehmer sowie Angaben sowohl zu den Berechnungen als auch zur Aufteilung der von den Beitrags- pflichtigen zu tragenden Kosten. Dieser Editionsantrag wird damit begrün- det, dass die betroffenen Grundeigentümer einen erheblichen Beitrag zur Sanierung der Via F._____ leisten müssten, weshalb sie Anspruch auf Transparenz hätten. 5.2. Wie bereits gesagt, unterscheidet sich das Beitragsverfahren in eine erste Phase (Einleitungsphase) und in eine zweite Phase (Phase des Kostenver- teilers). Erst in einer zweiten Phase, von der ersten Phase klar zu unter- scheiden, erarbeitet die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft des Einlei- tungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichti- gen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). Daraus ergibt sich, dass Einwendungen gegen den Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO nicht im vorliegenden Verfahren, sondern erst im zweiten Verfahrensabschnitt (im Einspracheverfahren gegen den Kostenverteiler nach Art. 24 Abs. 2

- 21 - KRVO) zulässig sind. Diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Beschwerde- gegnerin bei der Beurteilung der von den Beschwerdeführern einsprache- weise gerügten (fehlenden) Transparenz Rechnung getragen. Damit ist be- reits gesagt, dass sie über die von den Beschwerdeführern vorgebrachten pekuniären Einwendungen und Überlegungen zu Recht nicht entschieden hat bzw. darauf nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführer mit ihren diesbezüglichen Einwänden die mutmasslichen Kosten des Sanierungs- projektes in Frage stellen wollen, erweisen sich ihre Vorbringen bereits da- her als unbegründet, zumal verfrüht. Vor diesem Hintergrund sind von dem in diesem Zusammenhang gestellten Editionsantrag auch keine für das vor- liegende Beschwerdeverfahren (Einleitungsphase) entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb er abzuweisen ist. 6.1. In formeller Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer aus Händen der Beschwerdegegnerin die Edition von Unterlagen, welche Auskunft über die während den letzten zwei Jahren über die Via F._____ erfolgten Forstwirt- schaftsfahrten geben. Ausschliesslich dadurch könne die öffentliche Inte- ressenz abschliessend festgelegt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die forst- und landwirtschaftlichen Parzellen, wel- che über die Via F._____ erreicht werden können, nicht in den Beitragspe- rimeter einbezogen hat. Dieser Nichteinbezug ist nicht zu beanstanden, zu- mal die Beschwerdegegnerin darlegt, dass die Hälfte der Totalsanierungs- kosten von der öffentlichen Hand getragen und dadurch insbesondere das forst- und landwirtschaftliche Interesse abgegolten werde. Dies hat zur Konsequenz, dass ausschliesslich die andere Hälfte der Sanierungskosten

– und zwar unter Ausklammerung des forst- und landwirtschaftlichen Inter- esses – auf die öffentliche und private Interessenz aufzuteilen sind. Ist das land- und forstwirtschaftlichen Interesse im vorliegenden Beitragsverfahren bzw. bei der Festlegung der öffentlichen und privaten Interessenz auszu- klammern, ist von der beantragten Edition betreffend Waldnutzung auch

- 22 - keine entscheidrelevante Erkenntnis zu erwarten. Mithin ist der Beweisan- trag der Beschwerdeführer abzuweisen. 7.1. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerdeeingabe vor, bereits aus dem Baugesetz der Gemeinde G._____ ergebe sich, dass es sich bei der Via F._____ um eine Anlage der Groberschliessung handle. Danach um- fasse nämlich die Groberschliessung ausdrücklich Sammelstrassen und die Feinerschliessung Quartierstrassen. Soweit die Beschwerdeführer da- mit vorbringen wollen, dass das kommunale Baugesetz für die Beurteilung der Frage, ob eine Grob- oder Feinerschliessung vorliegt, zur Anwendung gelangen soll, verfängt dieses Vorbringen nicht. 7.2. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist festzuhalten, dass für das Bei- tragsverfahren ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen Raum- planungsgesetzgebung massgebend sind (VGU A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 E.2 und 3; PVG 2007 Nr. 20). Massgebend sind vorliegend somit Art. 58 ff. KRG und Art. 22 ff. KRVO. Damit ist auch gesagt, dass das von den Beschwerdeführern angeführte Baugesetz der Gemeinde G._____ keine Anwendung mehr findet, so auch nicht auf die Frage, ob die Via F._____ als Anlage der Grob- oder Feinerschliessung zu qualifizieren ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist somit ausschliesslich auf Art. 58 Abs. 3 und 4 KRG abzustellen. Danach wird unter Groberschliessung die Ver- sorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Er- schliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversor- gungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung. Die Feiner- schliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen.

- 23 - 8.1. Wie bereits gesagt, sind die Erschliessungsanlagen grundsätzlich von je- nen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirt- schaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Dabei erfolgt die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwe- sen und den Grundeigentümern nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Ermessenspielraum zusteht. Dabei gelten gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG folgende Richtwerte: Gemeindeanteil Privatanteil Groberschliessung 70 – 40% 30 – 60% Feinerschliessung 30 - 0 % 70 – 100% 8.2. Zu prüfen ist mithin die Frage, ob die Via F._____ in erster Linie und über- wiegend der Fein- oder der Groberschliessung dient. Das KRG unterschie- det in Art. 58 zwischen Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Zu einer der Feinerschliessung dienenden Anlage gehören insbesondere auch öffent- lich zugängliche Quartierstrassen (Art. 58 Abs. 4 in fine KRG). Demgegenü- ber dient eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage einem grösseren zusammenhängenden Baugebiet, wobei dazu Strassen und Wege gehören (VGU A 11 53 vom 22. Mai 2012 E.4.b). Der Bezeich- nung im kommunalen Strassenplan kommt im Zusammenhang mit der Bei- tragserhebung für sich allein betrachtet, keine entscheidende Bedeutung zu (PVG 2007 Nr. 20). Massgebend ist vielmehr die Unterscheidung, ob es sich um eine Erschliessungsanlage der Fein- oder Groberschliessung han- delt (vgl. VGU A 11 53 vom 22. Mai 2012 E.4.b). 8.3. Wie der Augenschein gezeigt hat, lässt sich die vorinstanzliche Qualifika- tion der Via F._____ als Feinerschliessungsanlage im Rahmen des einer

- 24 - Gemeinde zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraumes durch- aus vertreten. Es ist unbestritten, dass die Via F._____ an deren westlichen Ende mit einem Fahrverbot versehen ist. Es bedarf keiner weiteren Aus- führungen, dass die Beschwerdegegnerin zur Durchsetzung dieses Fahr- verbots zur Verhinderung von öffentlichem Durchfahrtsverkehr verpflichtet ist. Vom Fahrverbot ausgenommen, sind indes der Forst- und Landwirt- schaftsverkehr. Diesem Durchgangsverkehr wird aber bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Hälfte der Sanierungskosten von der öffent- lichen Hand getragen werden. Damit ist die forst- und landwirtschaftliche Interessenz berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund kann gesagt werden, dass es sich bei der Via F._____ – unter Ausklammerung des Forts- und Landwirtschaftsverkehrs – um eine Stichstrasse handelt, welche mit der Via O._____ und der Via R._____ zwei Verästelungen aufweist. Während die Via O._____ ausschliesslich die Parzelle Nr. D._____ erschliesst, dient die Via R._____ der Erschliessung des beidseitig angrenzenden, relativ kleinräumigen Baugebietes, unter anderem auch der Parzelle von B._____. Über die Via O._____ und die Via R._____ werden zudem keine weiteren Gebiete erschlossen, zumal die genannten Verästelungen als Sackgassen ausgestaltet sind. So hat der Augenschein gezeigt, dass insbesondere, die nicht im Beitragsperimeter liegenden Parzellen Nrn. L._____, M._____ und N._____ für den motorisierten Verkehr ausschliesslich über die Via P._____ erschlossen werden. Eine übergeordnete, quartierübergreifende Funktion kommt der Via F._____ somit nicht zu. Der Augenschein hat zu- dem gezeigt, dass es sich bei der Via F._____ um eine enge Strasse ohne Trottoir handelt. Aufgrund der engen Strassenverhältnisse ist das Kreuzen von Motorfahrzeugen untereinander, aber auch von Motorfahrzeugen mit Fahrradfahrern oder Fussgängern, nicht ohne Weiteres möglich. Insbeson- dere das Kreuzen von Motorfahrzeugen untereinander ist nicht möglich, ohne dass eines der Motorfahrzeuge auf ein Privatgrundstück ausweichen müsste. Diese tatsächlichen Gegebenheiten schliessen einen nennens- werten quartierfremden (motorisierten) Drittverkehr aus. Daran ändert auch

- 25 - die Tatsache nichts, dass sich an der Via F._____ die Mehrzweckhalle, der Spielplatz, das ehemalige Schulhaus sowie der Parkplatz auf Parzelle Nr. E._____ befinden. Es mag zutreffen, dass die teilweise öffentlichen Park- plätze vor der Mehrzweckhalle und beim ehemaligen Schulhaus einen ge- wissen Drittverkehr zu generieren vermögen. Dabei ist aber zu beachten, dass bei der Mehrzweckhalle lediglich vier öffentliche Parkplätze (vgl. be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 7) zur Verfügung stehen und die Au- tomobilsten, welche zu diesen Parkplätzen gelangen wollen, die Via F._____ nur auf wenigen Metern befahren müssen. Die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach vor der Mehrzweckhalle teilweise mehr Auto- mobile parkiert seien, als Parkplätze zur Verfügung stünden, verfängt im Übrigen nicht. Es verhält sich nämlich so, dass sich in unmittelbarer Nähe zur Mehrzweckhalle das Feuerwehrdepot befindet. Die Zu- und Wegfahrt zu diesem Depot erfolgt über die Parzelle Nr. Z._____, also über jene Par- zelle, auf der sich die vier öffentlichen Parkplätze befinden. Um einen ord- nungsgemässen Einsatz der Feuerwehr gewährleisten zu können, ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Zu- und Weg- fahrt zum Feuerwehrdepot frei ist. Anhaltspunkte, dass die Beschwerde- gegnerin dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde, sind nicht ersicht- lich. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich vor der Mehrzweckhalle mehr als vier Automobile befinden. Vor diesem Hinter- grund dürfte der durch die vier öffentlichen Parkplätze generierte Drittver- kehr gegenüber dem übrigen Quartierverkehr kaum ins Gewicht fallen; dies umso weniger, als sich der signalisierte Parkplatz für die Langläufer und die Besucher des Spielplatzes auf Parzelle AA._____ am westlichen Dorf- rand von G._____ befindet. Sodann befinden sich beim ehemaligen Schul- haus drei Parkplätze, wovon ein Parkplatz an die Mieter der Dachwohnung im ehemaligen Schulhaus vermietet ist. Damit sind beim ehemaligen Schul- haus lediglich zwei öffentliche Parkplätze verfügbar. Auch diese zwei Park- plätze dürften nicht zu einem Drittverkehr führen, welcher gegenüber dem Quartierverkehr ins Gewicht fallen würde; dies umso weniger, als die Auto-

- 26 - mobilisten die Via F._____ ebenfalls nur auf wenigen Metern befahren müssen, um auf diese Parkplätze zu gelangen. Zwischen den Parteien ist zudem unbestritten, dass sich auf Parzelle Nr. E._____ sechs öffentlichen Parkplätze befinden. Allerdings kann der Auffassung der Beschwerdefüh- rer, dass diese Parkplätze ausschliesslich von Quartierfremden (Langläu- fern, Wanderern, Kletterern, Schützen etc.) benutzt werden, nicht gefolgt werden. Aufgrund der fehlenden Parkierungsmöglichkeiten im Gebiet "Via R._____" ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Parkplätze auf Par- zelle Nr. E._____ auch den dortigen Liegenschaftsbesitzern bzw. ihren Be- suchern dienen. Gegenteiliges kann im Übrigen auch nicht den mit Stel- lungnahme vom 15. Juni 2021 eingereichten Fotodokumentation entnom- men werden. Es verhält sich nämlich so, dass allein aus der Tatsache, dass die darauf ersichtlichen Automobile ausserkantonale Kennzeichen aufwei- sen, nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, dass es sich dabei ausschliesslich um Automobile von quartierfremden Personen handelt. Es könnte sich geradezu auch um Automobile von Quartieransässigen oder deren Besuchern handeln. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch die sechs öffentlichen Parkplätze auf Parzelle Nr. E._____ nicht zu einem ins Gewicht fallenden Drittverkehr führen dürften. Daran würde auch die Tatsache nichts ändern, wenn die Via F._____ des Öfteren von quartierfremde Fussgänger, Wanderern, Mountainbiker etc. benutzt wer- den würde. Bezüglich dieses Langsamverkehrs ist nämlich zu beachten, dass dieser unter dem Titel der öffentlichen Interessenz kaum ins Gewicht fällt, zumal die Via F._____ primär auf den (quartiereigenen) Fahrverkehr ausgerichtet ist und der Sanierungsaufwand überdies auch nicht von den Fussgängern, Wanderern und Fahrradfahren, sondern vielmehr vom (quar- tiereigenen) Fahrverkehr verursacht wird. Damit einhergehend kann dem Protokollauszug der Vorstandssitzung vom 16. Dezember 2019 (Bg-act. 1) entnommen werden, dass im Rahmen der Totalsanierung der Asphaltbelag aufgebrochen und neues Fundationsmaterial eingelassen werden soll. Es verhält sich nun so, dass es für die den Langsamverkehr alleine kaum die-

- 27 - ser baulichen Massnahmen bedürft hätte. Hat die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund keine Erhöhung des Gemeindeanteils vorgenommen, ist dies somit nicht zu beanstanden. 8.4. Zusammenfassend lässt sich somit nicht beanstanden, wenn die Be- schwerdegegnerin die Via F._____ im Rahmen des ihr zustehenden Er- messens- und Beurteilungsspielraums als eine der Feinerschliessung die- nende Erschliessungsanlage qualifiziert hat. Daran ändert auch die Tatsa- che nichts, dass die Via F._____ im (aktuell) rechtkräftigen Generellen Er- schliessungsplan als Sammelstrasse bezeichnet ist; schliesslich kommt der Qualifizierung bzw. Bezeichnung einer Strasse im kommunalen Stras- senplan im Zusammenhang mit der Beitragserhebung keine entscheidrele- vante Bedeutung zu (vgl. VGU A 14 3 vom 1. Juli 2014). Wie bereits er- wähnt, sehen die in Art. 63 Abs. 2 KRG festgelegten, von der Rechtspre- chung bestätigten Richtwerte für Anlagen der Feinerschliessung eine Be- teiligung der öffentlichen Interessenz von 30 – 0% und der privaten Interes- senz zwischen 70 – 100% vor. Der von der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid festgelegte Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz von 30% bzw. 70% liegt somit innerhalb der Richtwerte des kantonalen Rechts. Aufgrund der vorliegenden Akten, des durchgeführten Augenscheins sowie unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegun- gen erachtet das Verwaltungsgericht den von der Beschwerdegegnerin im gesetzlichen Prozentrahmen festgelegten Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz von 30% bzw. 70% als angemessen. Sodann hat sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid eingehend mit den Argumenten der Beschwerdeführer befasst. Ihr kann daher nicht der Vor- wurf gemacht werden, sie habe ihr Ermessen schematisch ausgeübt. 9.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu- lasten der unter sich solidarisch haftenden Beschwerdeführer (Art. 72 Abs. 1 und 2 VRG).

- 28 - 9.2. Bund, Kanton und Gemeinde sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben be- trauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht, vorliegend kein An- lass, weshalb der Beschwerdegegnerin denn auch keine aussergerichtli- che Entschädigung zusteht. III. Demnach erkennt das Gericht:

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Die Gemeinde C._____ beabsichtigte, die in der Fraktion G._____ gele- gene Via F._____ sowie die daran anschliessende H._____ im Zusam- menhang mit dem Gesamtprojekt "AB._____" einer Totalsanierung zu un- terziehen. Deshalb beschloss der Gemeindevorstand am 16. Dezember 2019 die Einleitung des Beitragsverfahrens für die Sanierung dieses Stras- senabschnitts und die Abgrenzung des Beitragsperimeters. Danach soll- ten sich der Bund und der Kanton Graubünden zur Hälfte an den geschätz- ten Gesamtprojektkosten von CHF 530'000.-- beteiligen. Die andere Hälfte der Gesamtprojektkosten – insbesondere die Kosten für die Erneuerung der Via F._____ (exkl. Anteil H._____) – sollten über das Beitragsverfah- ren finanziert werden. Dabei wurde der Kostenanteil für die öffentliche und private Interessenz auf 30% bzw. 70% festgelegt.

E. 2 Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 setzte der Gemeindevorstand die vom Beitragsperimeter Betroffenen über die Einleitung des Beitragsver- fahrens in Kenntnis. Auch wurden die Betroffenen darüber in Kenntnis ge- setzt, dass die Erneuerung der Via F._____ und der daran anschliessen- den H._____ im Rahmen des Gesamtprojekt "AB._____" erfolge. Dabei würden sich der Bund und der Kanton Graubünden zur Hälfte an den Ge- samtprojektkosten beteiligen. Die andere Hälfte der Gesamtprojektkosten würden über das Beitragsverfahren finanziert werden.

E. 3 Am 28. Februar 2020 gab der Gemeindevorstand die Absicht zur Einlei- tung des Beitragsverfahrens für die Totalsanierung des Via F._____ im amtlichen Publikationsorgan bekannt. Gleichentags fand in der Mehr- zweckhalle in G._____ eine Informationsveranstaltung statt. Während der öffentlichen Auflage erhoben A._____ und B._____ sowohl im eigenen Namen als auch im Namen und auftrags weiterer vom Beitragsperimeter Betroffener mit Eingabe vom 24. März 2020 Einsprache gegen den fest-

- 3 - gelegten Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz und (even- tualiter) die Abgrenzung des Beitragsperimeters.

E. 3.1 Die Beschwerdeführer machen in formeller Hinsicht geltend, dass sich der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 mit den von ihnen geltend gemach- ten Rügen, wenn überhaupt, nur sehr mangelhaft auseinandersetze. Ins- besondere sei nicht abgewogen worden, ob es sich bei der Via F._____ um eine Anlage der Grob- oder Feinerschliessung handle. Ob aufgrund der Be- gründungsdichte im Einspracheentscheid der beschwerdeführerische An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, ist nachfolgend zu prüfen.

- 15 -

E. 3.2 Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtspre- chung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör, indes geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Be- urteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBI 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Ver- fügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungs- behörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen aufdrängt, ist die Heilung einer all- fälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Pra- xis ausnahmsweise zuzulassen.

E. 3.3 Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, so- weit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz 1001 und 1003 f.). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestan- spruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes (BGE 133 I 270 E.3.1).

- 16 - Die Begründungspflicht für kantonale Behörden ergibt sich aus dem kanto- nalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22. Abs. 1 VRG, welcher aus- drücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E.3.2). Zwar darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbe- standlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 133 I 270 E.3.1). Ob die Be- gründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beur- teilung der Frage.

E. 3.4 Jedes Beitragsverfahren kennzeichnet sich grundsätzlich durch zwei Ver- fahrensabschnitte (Einleitungsphase [Art. 22 und 23 der Raumplanungs- verordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110)]; Phase des Kostenverteilers [Art. 24 – 26 KRVO]) aus. In der Einleitungsphase ent- scheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin ausschliesslich, ob sie ein Beitragsverfahren durchführen will und welcher prozentuale An- teil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerks von der Gemeinde respektive von den Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig ent- scheidet sie auch über die Abgrenzung des Beitragsperimeters (VGU A 11 53 vom 22. Mai 2012 E.1.c). Die vorliegende Streitsache befindet sich zwei- fellos in der Einleitungsphase (erste Phase). Entsprechend waren im Rah-

- 17 - men des Einspracheentscheids vom 25. Mai 2020 die von den Beschwer- deführern geltend gemachten Rügen, wonach die öffentliche Interessenz von 30% auf mindestens 55% zu erhöhen und der Beitragsperimeter auf weitere forst- und landwirtschaftliche Parzellen auszuweiten sei, zu beur- teilen. Dabei wurde in Bezug auf die gerügte Abgrenzung des Beitragsge- bietes im Wesentlichen erwogen, dass die darin aufgenommenen Parzel- len in einer klar abgegrenzten und rechtskräftigen Bauzone liegen würden. Die von den Beschwerdeführern genannten Parzellen lägen dagegen alle- samt ausserhalb der Bauzone, wobei mit einer Einzonung nicht zu rechnen sei. Auch wurde erwogen, für die Festlegung des Beitragsgebiets sei mass- geblich, dass ausschliesslich 50% der Gesamtprojektkosten zu berücksich- tigen seien, zumal die andere Hälfte von der öffentlichen Hand getragen würde. Damit sei das forst- und landwirtschaftliche Interesse als Teil der öffentlichen Interessenz bereits berücksichtigt, womit der über die Via F._____ führende Land- und Forstwirtschaftsverkehr ausser Acht zu blei- ben habe. Vor diesem Hintergrund sei eine Ausdehnung des Beitragsge- bietes nicht gerechtfertigt. Diese Erwägungen zeigen, dass die Beschwer- degegnerin im Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 – entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführer – ihrer Begründungspflicht in Bezug auf das Perimetergebiet in hinreichendem Mass nachgekommen ist. Die gegentei- lige Rüge der Beschwerdeführer verfängt somit nicht. Dasselbe hat auch in Bezug auf die Qualifikation der Via F._____ als Groberschliessungsanlage und die Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 30% zu gelten. Dabei wurde im Einspracheentscheid wiederum angebracht, dass 50% der Ge- samtprojektkosten vorab von der öffentlichen Hand übernommen würden. Die Übernahme dieser Kosten hätte zur Konsequenz, dass der über die Via F._____ führende Forst- und Landwirtschaftsverkehr und damit deren Er- schliessungsfunktion unberücksichtigt zu bleiben habe. Aus diesem Grund sei die Festlegung der öffentlichen und privaten Interessenz gemäss den gesetzlichen Richtwerten für die Feinerschliessung vorgenommen worden. Unter Berücksichtigung von kürzlich ausgeführten und vergleichbaren Er-

- 18 - schliessungsprojekten sei die für die Via F._____ festgelegte öffentliche In- teressenz von 30% zudem nicht zu beanstanden. Dies habe selbst dann zu gelten, wenn die Via F._____ unter Berücksichtigung der Gesamtpro- jektkosten als Groberschliessungsanlage zu qualifizieren wäre. Diesfalls würde sich der von der öffentlichen Hand zu tragende Kostenanteil nämlich auf insgesamt 65% belaufen. Aufgrund dieser Erwägungen musste es für die Beschwerdeführer genügend klar sein, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin die Abgrenzung des Beitragsgebietes vorgenom- men hat. Auch musste es ihnen klar sein, weshalb die Beschwerdegegnerin die Via F._____ als Feinerschliessungsanlage qualifizierte und die öffentli- che Interessenz auf 30% festgelegt hat. Ob diese Überlegungen rechtlich zutreffend sind, ist nicht im vorliegenden interessierenden Zusammenhang zu prüfen, sondern materieller Natur. Darauf wird noch einzugehen sein (vgl. nachstehende Ziffer 8.1 f.). Auf jeden Fall waren die Beschwerdeführer in der Lage, wie bereits ihre Beschwerdeeingabe vom 25. August 2020 zeigt, ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich somit als unbegründet.

E. 3.5 Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, dürfte der Man- gel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des vorstehende Gesagten um keine schwerwiegende Verletzung der Partei- rechte handelt, sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnten und das Verwaltungsgericht gemäss Art. 51 VRG über eine uneingeschränkte Kognition verfügt. Der Anspruch des rechtlichen Gehörs wäre damit geheilt.

E. 4 Mit separatem Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 wies die Gemeinde die Einsprache vom 24. März 2020 vollumfänglich ab, soweit darauf über- haupt eingetreten wurde. Begründung wurde sinngemäss angebracht, dass die Via F._____ als Anlage der Feinerschliessung zu qualifizieren sei, zumal ihre quartierübergreifende Funktion für die Forst- und Landwirt- schaft bereits durch die vom Bund und Kanton Graubünden übernomme- nen Hälfte der Gesamtprojektkosten von CHF 530'000.-- berücksichtigt worden sei. Damit erweise sich die festgelegte öffentliche Interessenz von 30% als gerechtfertigt. Die Einsprecher würden in Bezug auf die Erschliessungsfunktion eine Ge- samtansicht einnehmen. Aus dieser Gesamtsicht ergebe sich, dass die Via F._____ mit der fortführenden Erschliessung der angrenzenden und dahinterliegenden forst- und landwirtschaftlichen Flächen eine Funktion übernehme, die über eine reine Quartierstrasse hinausgehe. Werde diese Gesamtsicht eingenommen, sei indes auch der von der öffentlichen Hand zu tragende Anteil von 50% der Gesamtprojektkosten bei der Festlegung der Kostenanteile zu berücksichtigen. Damit sei der sinngemässe Ein- wand der Einsprecher, wonach die weitergehende Erschliessungsfunktion der Via F._____ bei der Kostenaufteilung nicht bzw. zu wenig berücksich- tigt worden sei, bereits zum Vornherein entkräftet. Unter Berücksichtigung der Gesamtprojektkosten ergebe sich für die öffentliche Hand nämlich ein Kostenanteil von 65% und für die privaten Grundeigentümer von 35%. Selbst wenn die Via F._____ aus dieser Gesamtsicht heraus als Anlage der Groberschliessung qualifiziert würde, sei die vom Gemeindevorstand vorgenommene Kostenaufteilung somit nicht zu beanstanden. Auch im Vergleich mit anderen in der Gemeinde kürzlich realisierten Projekten halte der vom Gemeindevorstand festgelegte Kostenanteil der öffentlichen Interessenz von 30% stand; dies umso mehr, als der Kostenanteil bei die-

- 4 - sen Projekten – im Vergleich zur Via F._____ – stets unter Berücksichti- gung der Gesamtprojektkosten festgelegt worden sei. Sämtliche ganz oder teilweise im Beitragsperimeter einbezogenen Flächen würden innerhalb einer klar abgegrenzten und rechtskräftigen Bauzone liegen. Die von den Einsprechern angeführten Parzellen der Land- und Forstwirtschaftszone würden dagegen in der Nichtbauzone lie- gen. Mit der Einzonung dieser Parzellen sei im Übrigen nicht zu rechnen. Aus diesem Grund bestehe keine Veranlassung, den Beitragsperimeter auszuweiten. Hierfür spreche auch, dass die öffentliche Hand die Hälfte der Gesamtprojektkosten übernehme, womit das land- und forstwirtschaft- liche Interesse als Teil der öffentlichen Interessenz abgedeckt werde.

E. 4.1 Die Beschwerdeführer beantragen in Bezug auf die von der Beschwerde- gegnerin kürzlich ausgeführten Erschliessungsprojekte (Quartierstrasse

- 19 - U._____, Quartierstrasse V._____, Quartierstrasse W._____, Quartier- strasse X._____, Quartierstrasse Y._____, Via I._____ [alle in der Ge- meinde C._____]) die Edition der einschlägigen Unterlagen, um zu prüfen, ob diese Erschliessungsprojekte mit der Via F._____ vergleichbar sind bzw. um die im Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 festgelegte öffent- liche Interessenz von 30% nachvollziehen zu können. Auch beantragen sie in diesem Zusammenhang diese Erschliessungsprojekte einem Augen- schein zu unterziehen.

E. 4.2 Gemäss Art. 62 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind die Erschliessungsanlagen grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen An- lagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlage nutzen oder nutzen könnten. Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwe- sen (öffentliche Interessenz/Gemeindeanteil) und den Grundeigentümern (private Interessenz/Privatanteil) erfolgt nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG ein er- heblicher Entscheidungspielraum zusteht (vgl. PVG 2007 Nr. 20 E.5). Dar- aus ergibt sich, dass sich die Grundlagen für die Festlegung des Kosten- anteils der privaten und öffentlichen Interessenz aus dem Gesetz ergeben, wobei die Kostenaufteilung insbesondere unter Berücksichtigung der von einer konkreten Strasse zu erfüllenden Funktion festzulegen ist. Die Fest- legung der Kostenaufteilung ist somit ausschliesslich nach dem Einzelfall zu beurteilen (vgl. PVG 2007 Nr. 20). Vorliegend geht es demnach einzig und allein um die tatsächlichen Gegebenheiten an der Via F._____. Ob diese mit denjenigen von der Beschwerdegegnerin gennannten Erschlies- sungsprojekten vergleichbar sind, muss das Verwaltungsgericht somit nicht beurteilen (vgl. VGU A 14 3 vom 1. Juli 2014 E.5.d). Vor diesem Hinter-

- 20 - grund kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass von den zur Edi- tion beantragten Akten der angeblich vergleichbaren Erschliessungspro- jekte keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Aus die- sem Grund ist der entsprechende Editionsantrag und Augenschein in anti- zipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Sind von den gestellten Beweisan- trägen keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, kann von den Beschwerdeführern auch nicht erfolgreich geltend gemacht werden, die Beschwerdegegnerin hätte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie im Rahmen des Einspracheverfahrens die Akten bezüglich der kürzlich ausgeführten Erschliessungsprojekten nicht offengelegt habe.

E. 5 Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsge- richt. Dabei beantragen sie die kostenfällige Aufhebung des Einspra- cheentscheids vom 25. Mai 2020 und die Festlegung der öffentlichen In- teressenz auf 70% sowie die Erweiterung des Beitragsperimeters sowohl auf die angrenzenden Parzellen der Landwirtschaftszone südlich der Via F._____ als auch auf die westlich gelegenen Parzellen der Landwirt- schafts- und Forstwirtschaftszone, welche über die Via F._____ erschlos- sen werden. In formeller Hinsicht rügten die Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal sich der Einspracheentscheid mit den von ih- nen vorgebrachten Argumenten, wenn überhaupt, nur sehr mangelhaft auseinandergesetzt habe. In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, dass sämtliche Parzellen mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung, welche ausschliess- lich über die Via F._____ erreicht werden könnten, nicht im Beitragsperi- meter enthalten seien. Für diese Parzellen stelle die Via F._____ die ein- zige Zufahrt dar. Vor diesem Hintergrund würden die Eigentümer dieser Parzellen einen wirtschaftlichen Sondervorteil aus der Via F._____ ziehen.

- 5 - Aus diesem Grund sei der Beitragsperimeter entsprechend zu erweitern. Indem die Gemeinde die land- und forstwirtschaftlichen Parzellen nicht in den Beitragsperimeter aufgenommen habe, verkenne sie, dass sich diese Parzellen ausschliesslich im Privatbesitz befinden würden und das Bei- tragsverfahren ausschliesslich die Auslagen der Gemeinde decke, d.h. die Kosten netto nach allfälligen Beiträgen des Kantons. Unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei die Via F._____ als Groberschliessung zu qualifizieren. Hierfür spreche die Bezeichnung im generellen Erschliessungsplan als Sammelstrasse, die Länge von 490 Meter sowie die Abzweigungen zu zwei relevanten Sei- tenstrassen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Via F._____ die ein- zige Zubringerstrasse sowohl zum daran anschliessenden Land- und Forstwirtschaftsweg als auch zum Schiesstand sowie zu einem öffentli- chen Parkplatz sei. Auch werde die Via F._____ von den Dorfbewohnern ganzjährig als Spazierweg genutzt und sie sei Teil eines offiziellen Wan- derwegs. Des Weiteren biete die Via F._____ in den Wintermonaten Zu- gang zur beleuchteten Langlaufloipe und stelle im Sommer die einzige Zu- fahrt zur Pferdesportveranstaltung "CS G._____" dar, welche am Ende der Via F._____ stattfinden würde. Überdies stellte die Via F._____ die Zufahrt zum Schulhaus, zur Mehrzweckhalle, zu einem grösseren Kinderspielplatz sowie einem Sportplatz dar, welcher kürzlich renoviert worden sei. Entgegen der Auffassung der Gemeinde stelle die Übernahme der hälfti- gen Gesamtprojektkosten durch die öffentliche Hand kein taugliches Ar- gument dar, dass vorliegend von einer Feinerschliessung auszugehen sei. Bei der Aufteilung der zwischen der Gemeinde und den Grundeigentü- mern zu tragenden Kosen gelte das Nettoprinzip. Dieses Prinzip gelte auch bei der Beurteilung der Frage, ob eine Grob- oder Feinerschliessung vorliege. Würde der Argumentation der Gemeinde, wonach sich die Sub- ventionierung zum Nachteil der vom Beitragsperimeter Betroffenen aus- wirke, gefolgt werden, hätte dies zur Konsequenz, dass ohne diese Bun- des- und Kantonsbeiträge eine Groberschliessung gerechtfertigt sei.

- 6 - Die von der Gemeinde genannten Projekte seien mit vorliegendem Projekt nicht vergleichbar, weil es sich dabei um Feinerschliessungsanlagen, d.h. um Stichstrassen ohne Seitenstrassen und weiterführende Erschliessung mit einer Länge zwischen 50 Meter und ca. 150 Meter sowie ohne quar- tierübergreifende Funktion, handeln würde. Vor diesem Hintergrund könne gesagt werden, dass die Gemeinde die konkrete Situation an der Via F._____ in keiner Art und Weise gewürdigt habe, sondern sie stattdessen ohne Weiteres mit den von ihr vorgebrachten Vergleichsprojekten gleich- gesetzt habe. Hätte die Gemeinde die konkrete Situation an der Via F._____ tatsächlich gewürdigt, hätte sie die öffentliche Interessenz am oberen Ende der Bandbreite für eine Groberschliessung, also auf 70%, festlegen müssen. Die Sanierung der Via I._____ in J._____ sei – wie die Via F._____ – eben- falls im Rahmen des Gesamtprojekts "AB._____" erfolgt. Diese Sanierung sei vollumfänglich zulasten der öffentlichen Hand gegangen. Ein Beitrags- verfahren sei diesbezüglich nicht durchgeführt worden, was auch für die Via K._____, ebenfalls in J._____ gelegen, zu gelten habe. Ansonsten sei insbesondere die Situation an der Via I._____ mit derjenigen an der Via F._____ vergleichbar. Vor diesem Hintergrund dürfe mit Recht darauf hin- gewiesen werden, dass die Einleitung des Beitragsverfahrens für die To- talsanierung der Via F._____ grundsätzlich unzulässig gewesen wäre bzw. ein solches für die Via I._____ und die Via K._____ nachträglich durchgeführt werden müsse.

E. 5.1 Weiter beantragen die Beschwerdeführer aus Händen der Beschwerde- gegnerin die Offerten der beauftragten Bauunternehmer sowie Angaben sowohl zu den Berechnungen als auch zur Aufteilung der von den Beitrags- pflichtigen zu tragenden Kosten. Dieser Editionsantrag wird damit begrün- det, dass die betroffenen Grundeigentümer einen erheblichen Beitrag zur Sanierung der Via F._____ leisten müssten, weshalb sie Anspruch auf Transparenz hätten.

E. 5.2 Wie bereits gesagt, unterscheidet sich das Beitragsverfahren in eine erste Phase (Einleitungsphase) und in eine zweite Phase (Phase des Kostenver- teilers). Erst in einer zweiten Phase, von der ersten Phase klar zu unter- scheiden, erarbeitet die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft des Einlei- tungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichti- gen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). Daraus ergibt sich, dass Einwendungen gegen den Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO nicht im vorliegenden Verfahren, sondern erst im zweiten Verfahrensabschnitt (im Einspracheverfahren gegen den Kostenverteiler nach Art. 24 Abs. 2

- 21 - KRVO) zulässig sind. Diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Beschwerde- gegnerin bei der Beurteilung der von den Beschwerdeführern einsprache- weise gerügten (fehlenden) Transparenz Rechnung getragen. Damit ist be- reits gesagt, dass sie über die von den Beschwerdeführern vorgebrachten pekuniären Einwendungen und Überlegungen zu Recht nicht entschieden hat bzw. darauf nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführer mit ihren diesbezüglichen Einwänden die mutmasslichen Kosten des Sanierungs- projektes in Frage stellen wollen, erweisen sich ihre Vorbringen bereits da- her als unbegründet, zumal verfrüht. Vor diesem Hintergrund sind von dem in diesem Zusammenhang gestellten Editionsantrag auch keine für das vor- liegende Beschwerdeverfahren (Einleitungsphase) entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb er abzuweisen ist.

E. 6 In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2020 beantragte die Ge- meinde (nachfolgende Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde vom 25. August 2020. Die Via F._____ werde im Rahmen des Gesamtprojekt "AB._____" sa- niert. Dabei handle es sich um ein der Landwirtschafts- und Meliorations- gesetzgebung unterliegendes Projekt. Mit der hälftigen Übernahme der Gesamtprojektkosten durch die öffentliche Hand sei die forst- und land-

- 7 - wirtschaftliche Interessenz als öffentliche Interessenz bereits berücksich- tigt. Damit erweise sich die Abgrenzung des Beitragsperimeters als sach- gerecht und nachvollziehbar. Hierfür spreche auch, dass es sich bei der Via F._____ um eine Sackgasse handle. Entsprechend fände mit Aus- nahme des quartierinternen Verkehrs und des land- und forstwirtschaftli- chen Verkehrs kein Drittverkehr statt. Für die Qualifikation der Via F._____ als Anlage der Feinerschliessung seien folgende Tatsachen massgebend: • Die Via F._____ erschliesse die dahinterliegenden Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft. Diese Erschliessungsfunktion sei durch die von der öffentlichen Hand übernommenen hälftigen Gesamtpro- jektkosten berücksichtigt. Folglich verbleibe ausschliesslich die reine Quartiererschliessungsfunktion der Via F._____ im Sinne einer Fei- nerschliessung. • Als Quartierstrasse habe die Via F._____ den Zweck, die Mehr- zweckhalle ausschliesslich für den Fuss- bzw. Langsamverkehr zu erschliessen. Vor der Mehrzweckhalle würden nämlich maximal fünf Parkplätze zur Verfügung stehen. Der öffentliche Parkplatz für die Nutzer der Mehrzweckhalle befinde sich vielmehr am westlichen Dor- fende an der Kantonsstrasse und nicht an der Via F._____. • Aus der Tatsache, dass die Via F._____ Teil eines Fusswegnetzes sei, könne keine höhere Interessenz abgeleitet werden. Dieser Fuss- gängerverkehr falle kaum ins Gewicht. • Dem für die Via F._____ im generellen Erschliessungsplan verwen- deten Begriff der Sammelstrasse könne keine entscheidende Bedeu- tung zukommen. Im Rahmen der anstehenden Totalrevision der Ortsplanung würden die generellen Erschliessungspläne der fusio- nierten Gemeinden einheitlich neu festgelegt werden. Dabei würden auch die Bezeichnungen der Strassen an ihre heutige Funktion an- gepasst werden.

- 8 - • Die Via F._____ sei als Quartierstrasse der Feinerschliessung zuzu- ordnen. So stelle sie den Anschluss der Grundstücke an die Kan- tonsstrasse als Hauptstrang sicher. Zudem komme der Via F._____ mit 431 Metern Länge keine quartierübergreifende Funktion zu. Aus- genommen für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr bestehe ab dem Ende der Bauzone nämlich ein generelles Fahrverbot. • Die Seitenstrasse Via O._____ erschliesse ausschliesslich das Grundstück Nr. D._____ Die Grundstücke Nrn. L._____, M._____ und N._____, welche hangseitig oberhalb der Via O._____ lägen, würden grundsätzlich über die Via P._____ erschlossen werden. Die Via O._____ erfülle für diese Grundstücke einzig eine Nebener- schliessungsfunktion. • Es treffe zu, dass sich auf dem Grundstück Nr. E._____ sechs öf- fentliche Parkplätze befänden. Diese Parkplätze dienten indes min- destens im gleichen Umfang den Besuchern wie auch einem allfälli- gen Drittverkehr. Dieser Drittverkehr dürfte gegenüber dem quartie- rinternen Verkehr, welche von den überbauten Grundstücken aus- gehe, indes kaum ins Gewicht fallen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück Nr. E._____ vollumfänglich vom Beitragsperi- meter erfasst sei. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gehe es einzig und allein um die faktischen Begebenheiten an der Via F._____. Ob diese mit denjenigen an den von den Beschwerdeführern genannten Strassen vergleichbar seien, muss und könne nicht beantwortet werden. Aus diesem Grund könne auf die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang ge- stellten Beweisanträge nicht eingetreten werden.

E. 6.1 In formeller Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer aus Händen der Beschwerdegegnerin die Edition von Unterlagen, welche Auskunft über die während den letzten zwei Jahren über die Via F._____ erfolgten Forstwirt- schaftsfahrten geben. Ausschliesslich dadurch könne die öffentliche Inte- ressenz abschliessend festgelegt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die forst- und landwirtschaftlichen Parzellen, wel- che über die Via F._____ erreicht werden können, nicht in den Beitragspe- rimeter einbezogen hat. Dieser Nichteinbezug ist nicht zu beanstanden, zu- mal die Beschwerdegegnerin darlegt, dass die Hälfte der Totalsanierungs- kosten von der öffentlichen Hand getragen und dadurch insbesondere das forst- und landwirtschaftliche Interesse abgegolten werde. Dies hat zur Konsequenz, dass ausschliesslich die andere Hälfte der Sanierungskosten

– und zwar unter Ausklammerung des forst- und landwirtschaftlichen Inter- esses – auf die öffentliche und private Interessenz aufzuteilen sind. Ist das land- und forstwirtschaftlichen Interesse im vorliegenden Beitragsverfahren bzw. bei der Festlegung der öffentlichen und privaten Interessenz auszu- klammern, ist von der beantragten Edition betreffend Waldnutzung auch

- 22 - keine entscheidrelevante Erkenntnis zu erwarten. Mithin ist der Beweisan- trag der Beschwerdeführer abzuweisen.

E. 7 In ihrer Replik vom 26. Oktober 2020 zogen die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Erweiterung des Perimetergebietes zurück. Ansonsten hielten sie an ihren Anträgen unverändert fest. Die Beschwerdeführer brachten replicando vor, dass sie die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens

- 9 - nicht bestritten hätten. Aufgrund ihrer Ausführungen stelle sich allerdings die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Via I._____ und die Via K._____ nicht gezwungen sein könnte – wie bei der Via F._____ –nachträglich ein Beitragsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Die Via F._____ sei im generellen Erschliessungsplan als Sammelstrasse bezeichnet, führe durch drei Bauzonen und verbinde den Dorfkern mit dem an die Via F._____ anschliessenden Quartier "P._____/F._____". Das Schulhaus werde noch immer als Kindergarten genutzt und diene zudem als Garderobe für die Langläufer. Auch die Mehrzweckhalle werde rege genutzt und habe ein umfassendes Angebot: Halle für 235 Personen, The- aterbühne, Foyer mit Küche, Garderoben/Duschen, Sitzungszimmer so- wie Theater- und Festwirtschaftbestuhlung, Beamer, Geschirr, etc. Q._____ Tourismus werbe zudem mit dem Spiel- und Sportplatz sowie mit der beleuchteten Langlaufloipe mitsamt Gratisparkplätzen und Garderobe beim Schulhaus. Des Weiteren dürften die durch die Via F._____ zugäng- lichen öffentlichen Anlagen, insbesondere der Schiessstand, die Park- plätze auf Grundstück Nr. E._____, der Klettersteig sowie der Wanderweg, nicht vergessen werden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegeg- nerin parkierten die Besucher der Mehrzweckhalle und der Langlaufloipe bei der Mehrzweckhalle, wo weit mehr als fünf Automobile abgestellt wer- den könnten. Der von der Beschwerdegegnerin genannte öffentliche Park- platz am westlichen Dorfende an der Kantonsstrasse sei nicht einmal als solcher gekennzeichnet und damit auch nicht erkennbar. Auch sei weder beim Schulhaus, beim Spielpatz noch der Mehrzweckhalle eine Hinweis- tafel auf diesen Parkplatz angebracht. Die Parkplätze auf Grundstück Nr. E._____ wiesen – entgegen der Behauptung der Beschwerdegegner – keine Parkzeitbeschränkung auf. Diese Parkplätze würden von Wande- rern, Besuchern des Klettersteigs sowie Schützen etc. genutzt werden. Die Anwohner verfügten über genügend eigene Parkplätze, sodass deren Besucher nicht auf die auf dem Grundstück Nr. E._____ gelegenen Park- plätze angewiesen seien. Überdies sei die Via F._____ nicht mit einem

- 10 - Verkehrszeichen als Sackgasse bezeichnet. Das teilweise Fahrverbot nehme ein Automobilist erst wahr, wenn er am Ende der Via F._____ an- gelangt sei. Es treffe nicht zu, dass die Via O._____ nur für eine Liegen- schaft die Haupterschliessung sei. Diese rund 100 Meter lange Seiten- strasse bilde die Zufahrt zu insgesamt vier Grundstücken, welche auch über entsprechende Parkplätze verfügen würden. Auch bei der Via R._____ handle es sich um eine relevante Seitenstrasse, welche 160 Me- ter lang sei und zahlreiche Grundstücke erschliesse. Insgesamt würden nur 12 Grundstücke durch die Via F._____ und insgesamt 19 Grundstücke durch die genannten Seitenstrassen erschlossen werden. Aus diesen Gründen sei die Via F._____ insgesamt als Groberschliessung zu qualifi- zieren.

E. 7.1 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerdeeingabe vor, bereits aus dem Baugesetz der Gemeinde G._____ ergebe sich, dass es sich bei der Via F._____ um eine Anlage der Groberschliessung handle. Danach um- fasse nämlich die Groberschliessung ausdrücklich Sammelstrassen und die Feinerschliessung Quartierstrassen. Soweit die Beschwerdeführer da- mit vorbringen wollen, dass das kommunale Baugesetz für die Beurteilung der Frage, ob eine Grob- oder Feinerschliessung vorliegt, zur Anwendung gelangen soll, verfängt dieses Vorbringen nicht.

E. 7.2 Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist festzuhalten, dass für das Bei- tragsverfahren ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen Raum- planungsgesetzgebung massgebend sind (VGU A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 E.2 und 3; PVG 2007 Nr. 20). Massgebend sind vorliegend somit Art. 58 ff. KRG und Art. 22 ff. KRVO. Damit ist auch gesagt, dass das von den Beschwerdeführern angeführte Baugesetz der Gemeinde G._____ keine Anwendung mehr findet, so auch nicht auf die Frage, ob die Via F._____ als Anlage der Grob- oder Feinerschliessung zu qualifizieren ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist somit ausschliesslich auf Art. 58 Abs. 3 und 4 KRG abzustellen. Danach wird unter Groberschliessung die Ver- sorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Er- schliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversor- gungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung. Die Feiner- schliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen.

- 23 -

E. 8 Duplicando wies die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 30. November 2020 darauf hin, dass sich der Kindergarten in den ehemaligen Räumlich- keiten der früheren Gemeindekanzlei in der Mehrzweckhalle und nicht im ehemaligen Schulhaus befinden würde. Das Schulhaus stehe bis auf die Nutzung der Dachwohnung leer. Die Nutzung der Mehrzweckhalle werde grundsätzlich nicht bestritten. Das von dieser Liegenschaft ausgehende Verkehrsaufkommen sei indes stark überzeichnet worden. Vor der Mehrzweckhalle befänden sich nämlich nur sechs öffentliche Parkplätze. Das Verkehrsaufkommen könne somit nicht übermässig sein; dies umso weniger, als sich die sechs Parkplätze auf den ersten 30 bis 60 Metern der Via F._____ befänden und der öffentliche Parkplatz am Dorfrand entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer als solcher signalisiert sei. Damit habe die Via F._____ im Zusammenhang mit der Nutzung der Mehrzweckhalle hauptsächlich Erschliessungsfunk- tion für den Fuss- bzw. Langsamverkehr. Am Anfang der Via F._____ sei kein Signal "Sackgasse" angebracht. Al- lerdings sei auch keine anderslautende Signalisation vorhanden, welche Fahrzeuglenker aktiv in das Quartier leiten würden. Damit bestehe für

- 11 - nichtortskundige Fahrzeuglenker kein Anlass, auf die Via F._____ zu fah- ren. Der Schiessstand in G._____ habe keine öffentliche Funktion, zumal das obligatorische Schiessprogramm auf dem Schiesstand in J._____ durch- geführt werde. Die Via O._____ erschliesse nur eine Liegenschaft, womit sie nicht als relevante Seitenstrasse zu qualifizieren sei. Aus diesem Grund seien die übrigen drei Grundstücke auch nur mit je einem Teil der Grundstücks- fläche im Beitragsperimeter aufgenommen worden. Behaupteten die Be- schwerdeführer vor diesem Hintergrund, die Via O._____ sei eine rele- vante Seitenstrasse, hätten sie, um in ihrer Argumentation schlüssig zu bleiben, die Ausdehnung des Beitragsperimeters auf die gesamten Grund- stücksflächen geltend machen müssen, was sie indes nicht getan hätten. Mithin bleibe es dabei, dass die Via R._____, welche insgesamt acht Grundstücke erschliesse, die einzige relevante Seitenstrasse sei. Diese Tatsache vermöge die Qualifikation der Via F._____ als Anlage der Fei- nerschliessung indes nicht zu negieren. Bei der von den Beschwerdeführern als Klettergarten bezeichneten Infra- struktur handle es sich nicht um eine öffentliche Infrastruktur. Zudem sei fraglich, ob diesbezüglich überhaupt von einem Klettergarten gesprochen werden könne. Die Kostenangaben hätten im heutigen Zeitpunkt des Verfahrens rein in- formativen Charakter. Auf die von den Beschwerdeführern angeführten Berechnungen sei somit nicht einzugehen. Entscheidrelevant sei einzig und allein die vorgenommene Aufteilung zwischen öffentlicher und privater Interessenz.

E. 8.1 Wie bereits gesagt, sind die Erschliessungsanlagen grundsätzlich von je- nen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirt- schaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Dabei erfolgt die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwe- sen und den Grundeigentümern nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Ermessenspielraum zusteht. Dabei gelten gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG folgende Richtwerte: Gemeindeanteil Privatanteil Groberschliessung 70 – 40% 30 – 60% Feinerschliessung 30 - 0 % 70 – 100%

E. 8.2 Zu prüfen ist mithin die Frage, ob die Via F._____ in erster Linie und über- wiegend der Fein- oder der Groberschliessung dient. Das KRG unterschie- det in Art. 58 zwischen Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Zu einer der Feinerschliessung dienenden Anlage gehören insbesondere auch öffent- lich zugängliche Quartierstrassen (Art. 58 Abs. 4 in fine KRG). Demgegenü- ber dient eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage einem grösseren zusammenhängenden Baugebiet, wobei dazu Strassen und Wege gehören (VGU A 11 53 vom 22. Mai 2012 E.4.b). Der Bezeich- nung im kommunalen Strassenplan kommt im Zusammenhang mit der Bei- tragserhebung für sich allein betrachtet, keine entscheidende Bedeutung zu (PVG 2007 Nr. 20). Massgebend ist vielmehr die Unterscheidung, ob es sich um eine Erschliessungsanlage der Fein- oder Groberschliessung han- delt (vgl. VGU A 11 53 vom 22. Mai 2012 E.4.b).

E. 8.3 Wie der Augenschein gezeigt hat, lässt sich die vorinstanzliche Qualifika- tion der Via F._____ als Feinerschliessungsanlage im Rahmen des einer

- 24 - Gemeinde zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraumes durch- aus vertreten. Es ist unbestritten, dass die Via F._____ an deren westlichen Ende mit einem Fahrverbot versehen ist. Es bedarf keiner weiteren Aus- führungen, dass die Beschwerdegegnerin zur Durchsetzung dieses Fahr- verbots zur Verhinderung von öffentlichem Durchfahrtsverkehr verpflichtet ist. Vom Fahrverbot ausgenommen, sind indes der Forst- und Landwirt- schaftsverkehr. Diesem Durchgangsverkehr wird aber bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Hälfte der Sanierungskosten von der öffent- lichen Hand getragen werden. Damit ist die forst- und landwirtschaftliche Interessenz berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund kann gesagt werden, dass es sich bei der Via F._____ – unter Ausklammerung des Forts- und Landwirtschaftsverkehrs – um eine Stichstrasse handelt, welche mit der Via O._____ und der Via R._____ zwei Verästelungen aufweist. Während die Via O._____ ausschliesslich die Parzelle Nr. D._____ erschliesst, dient die Via R._____ der Erschliessung des beidseitig angrenzenden, relativ kleinräumigen Baugebietes, unter anderem auch der Parzelle von B._____. Über die Via O._____ und die Via R._____ werden zudem keine weiteren Gebiete erschlossen, zumal die genannten Verästelungen als Sackgassen ausgestaltet sind. So hat der Augenschein gezeigt, dass insbesondere, die nicht im Beitragsperimeter liegenden Parzellen Nrn. L._____, M._____ und N._____ für den motorisierten Verkehr ausschliesslich über die Via P._____ erschlossen werden. Eine übergeordnete, quartierübergreifende Funktion kommt der Via F._____ somit nicht zu. Der Augenschein hat zu- dem gezeigt, dass es sich bei der Via F._____ um eine enge Strasse ohne Trottoir handelt. Aufgrund der engen Strassenverhältnisse ist das Kreuzen von Motorfahrzeugen untereinander, aber auch von Motorfahrzeugen mit Fahrradfahrern oder Fussgängern, nicht ohne Weiteres möglich. Insbeson- dere das Kreuzen von Motorfahrzeugen untereinander ist nicht möglich, ohne dass eines der Motorfahrzeuge auf ein Privatgrundstück ausweichen müsste. Diese tatsächlichen Gegebenheiten schliessen einen nennens- werten quartierfremden (motorisierten) Drittverkehr aus. Daran ändert auch

- 25 - die Tatsache nichts, dass sich an der Via F._____ die Mehrzweckhalle, der Spielplatz, das ehemalige Schulhaus sowie der Parkplatz auf Parzelle Nr. E._____ befinden. Es mag zutreffen, dass die teilweise öffentlichen Park- plätze vor der Mehrzweckhalle und beim ehemaligen Schulhaus einen ge- wissen Drittverkehr zu generieren vermögen. Dabei ist aber zu beachten, dass bei der Mehrzweckhalle lediglich vier öffentliche Parkplätze (vgl. be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 7) zur Verfügung stehen und die Au- tomobilsten, welche zu diesen Parkplätzen gelangen wollen, die Via F._____ nur auf wenigen Metern befahren müssen. Die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach vor der Mehrzweckhalle teilweise mehr Auto- mobile parkiert seien, als Parkplätze zur Verfügung stünden, verfängt im Übrigen nicht. Es verhält sich nämlich so, dass sich in unmittelbarer Nähe zur Mehrzweckhalle das Feuerwehrdepot befindet. Die Zu- und Wegfahrt zu diesem Depot erfolgt über die Parzelle Nr. Z._____, also über jene Par- zelle, auf der sich die vier öffentlichen Parkplätze befinden. Um einen ord- nungsgemässen Einsatz der Feuerwehr gewährleisten zu können, ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Zu- und Weg- fahrt zum Feuerwehrdepot frei ist. Anhaltspunkte, dass die Beschwerde- gegnerin dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde, sind nicht ersicht- lich. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich vor der Mehrzweckhalle mehr als vier Automobile befinden. Vor diesem Hinter- grund dürfte der durch die vier öffentlichen Parkplätze generierte Drittver- kehr gegenüber dem übrigen Quartierverkehr kaum ins Gewicht fallen; dies umso weniger, als sich der signalisierte Parkplatz für die Langläufer und die Besucher des Spielplatzes auf Parzelle AA._____ am westlichen Dorf- rand von G._____ befindet. Sodann befinden sich beim ehemaligen Schul- haus drei Parkplätze, wovon ein Parkplatz an die Mieter der Dachwohnung im ehemaligen Schulhaus vermietet ist. Damit sind beim ehemaligen Schul- haus lediglich zwei öffentliche Parkplätze verfügbar. Auch diese zwei Park- plätze dürften nicht zu einem Drittverkehr führen, welcher gegenüber dem Quartierverkehr ins Gewicht fallen würde; dies umso weniger, als die Auto-

- 26 - mobilisten die Via F._____ ebenfalls nur auf wenigen Metern befahren müssen, um auf diese Parkplätze zu gelangen. Zwischen den Parteien ist zudem unbestritten, dass sich auf Parzelle Nr. E._____ sechs öffentlichen Parkplätze befinden. Allerdings kann der Auffassung der Beschwerdefüh- rer, dass diese Parkplätze ausschliesslich von Quartierfremden (Langläu- fern, Wanderern, Kletterern, Schützen etc.) benutzt werden, nicht gefolgt werden. Aufgrund der fehlenden Parkierungsmöglichkeiten im Gebiet "Via R._____" ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Parkplätze auf Par- zelle Nr. E._____ auch den dortigen Liegenschaftsbesitzern bzw. ihren Be- suchern dienen. Gegenteiliges kann im Übrigen auch nicht den mit Stel- lungnahme vom 15. Juni 2021 eingereichten Fotodokumentation entnom- men werden. Es verhält sich nämlich so, dass allein aus der Tatsache, dass die darauf ersichtlichen Automobile ausserkantonale Kennzeichen aufwei- sen, nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, dass es sich dabei ausschliesslich um Automobile von quartierfremden Personen handelt. Es könnte sich geradezu auch um Automobile von Quartieransässigen oder deren Besuchern handeln. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch die sechs öffentlichen Parkplätze auf Parzelle Nr. E._____ nicht zu einem ins Gewicht fallenden Drittverkehr führen dürften. Daran würde auch die Tatsache nichts ändern, wenn die Via F._____ des Öfteren von quartierfremde Fussgänger, Wanderern, Mountainbiker etc. benutzt wer- den würde. Bezüglich dieses Langsamverkehrs ist nämlich zu beachten, dass dieser unter dem Titel der öffentlichen Interessenz kaum ins Gewicht fällt, zumal die Via F._____ primär auf den (quartiereigenen) Fahrverkehr ausgerichtet ist und der Sanierungsaufwand überdies auch nicht von den Fussgängern, Wanderern und Fahrradfahren, sondern vielmehr vom (quar- tiereigenen) Fahrverkehr verursacht wird. Damit einhergehend kann dem Protokollauszug der Vorstandssitzung vom 16. Dezember 2019 (Bg-act. 1) entnommen werden, dass im Rahmen der Totalsanierung der Asphaltbelag aufgebrochen und neues Fundationsmaterial eingelassen werden soll. Es verhält sich nun so, dass es für die den Langsamverkehr alleine kaum die-

- 27 - ser baulichen Massnahmen bedürft hätte. Hat die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund keine Erhöhung des Gemeindeanteils vorgenommen, ist dies somit nicht zu beanstanden.

E. 8.4 Zusammenfassend lässt sich somit nicht beanstanden, wenn die Be- schwerdegegnerin die Via F._____ im Rahmen des ihr zustehenden Er- messens- und Beurteilungsspielraums als eine der Feinerschliessung die- nende Erschliessungsanlage qualifiziert hat. Daran ändert auch die Tatsa- che nichts, dass die Via F._____ im (aktuell) rechtkräftigen Generellen Er- schliessungsplan als Sammelstrasse bezeichnet ist; schliesslich kommt der Qualifizierung bzw. Bezeichnung einer Strasse im kommunalen Stras- senplan im Zusammenhang mit der Beitragserhebung keine entscheidrele- vante Bedeutung zu (vgl. VGU A 14 3 vom 1. Juli 2014). Wie bereits er- wähnt, sehen die in Art. 63 Abs. 2 KRG festgelegten, von der Rechtspre- chung bestätigten Richtwerte für Anlagen der Feinerschliessung eine Be- teiligung der öffentlichen Interessenz von 30 – 0% und der privaten Interes- senz zwischen 70 – 100% vor. Der von der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid festgelegte Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz von 30% bzw. 70% liegt somit innerhalb der Richtwerte des kantonalen Rechts. Aufgrund der vorliegenden Akten, des durchgeführten Augenscheins sowie unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegun- gen erachtet das Verwaltungsgericht den von der Beschwerdegegnerin im gesetzlichen Prozentrahmen festgelegten Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz von 30% bzw. 70% als angemessen. Sodann hat sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid eingehend mit den Argumenten der Beschwerdeführer befasst. Ihr kann daher nicht der Vor- wurf gemacht werden, sie habe ihr Ermessen schematisch ausgeübt.

E. 9 Am 11. Mai 2021 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch, an welchem A._____ persönlich (B._____ liess sich mit Voll- macht vom 21.04.2021 durch A._____ vertreten) und von Seiten der Be- schwerdegegnerin der Gemeindepräsident sowie der Gemeindeschreiber

- 12 - anwesend waren. Allen Anwesenden wurde dabei an insgesamt zehn ver- schiedenen Standorten Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkei- ten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. A._____ gab bei dieser Gelegenheit eine Fotodokumentation betreffend das Gebiet "S._____" zu den Akten.

E. 9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu- lasten der unter sich solidarisch haftenden Beschwerdeführer (Art. 72 Abs. 1 und 2 VRG).

- 28 -

E. 9.2 Bund, Kanton und Gemeinde sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben be- trauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht, vorliegend kein An- lass, weshalb der Beschwerdegegnerin denn auch keine aussergerichtli- che Entschädigung zusteht. III. Demnach erkennt das Gericht:

E. 10 Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 wurde den Parteien die Möglichkeit ein- geräumt, sich zum Augenscheinprotokoll zu äussern. Von dieser Möglich- keit machten die Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 17. Juni 2021 fristgerecht Gebrauch. Darin wurde das Augenscheinprotokoll nicht bean- standet. Vielmehr beschränkten sich die Beschwerdeführer darauf, ihre in den Rechtsschriften bereits vorgebrachten Argumente nochmals zu ver- tiefen. In ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2021 beantragte die Be- schwerdegegnerin, dass der Gemeindepräsident anlässlich des Augen- schein ausgesagt habe, die Via O._____ würde einzig für die Parzelle Nr. D._____ die Haupterschliessung darstellen. Entsprechend beantragte sie, das Augenscheinprotokoll dahingehend zu ergänzen. Im Übrigen bean- standete die Beschwerdegegnerin das Augenscheinprotokoll nicht. Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein, in ihren Rechtsschrif- ten sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheent- scheid vom 25. Mai 2020, mit welchen die Beschwerdegegnerin die von den heutigen Beschwerdeführern einspracheweise beanstandete Festle- gung der Via F._____ als Anlage der Groberschliessung sowie der öffent- lichen (30%) und privaten Interessenz (70%) bestätigte. Die Beschwerde-

- 13 - führer beantragen im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Erhöhung der öffentlichen Interessenz von 30% auf 70% beziehungsweise die Senkung der privaten Interessenz von 70% auf 30%, weil es sich bei der Via F._____ entgegen dem Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 nicht um eine An- lage der Fein-, sondern der Groberschliessung handle. Demgegenüber ist die Abgrenzung des vorgesehenen Beitragsperimeters nicht mehr streitig. Mit Replik vom 26. Oktober 2020 haben die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Erweiterung des Beitragsperimeters nämlich ausdrücklich zurückgezo- gen. Unbestritten ist auch die Absicht der Einleitung des Beitragsverfah- rens. In diesem Zusammenhang werfen die Beschwerdeführer aussch- liesslich die Frage auf, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des im Zu- sammenhang mit der Via F._____ durchgeführten Beitragsverfahrens nicht auch für die in J._____ gelegene Via I._____ und Via K._____ nachträglich ein Beitragsverfahren durchführen müsste. Daraus ergibt sich, dass die Be- schwerdeführer die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens in Bezug auf die Via F._____ grundsätzlich nicht beanstanden. Des Weiteren ist in Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) bestimmt, dass die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorin- stanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen können, was bedeu- tet, dass der Instanzenzug einzuhalten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 14 3 vom 1. Juli 2014 E.1.b). Die Be- schwerdeführer haben die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens im Rahmen des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens anerkanntermas- sen nicht beanstandet. Selbst wenn also die Ausführungen der Beschwer- deführer in ihren Eingaben dahingehend zu verstehen wären, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren (neu) die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens rügen würden, käme diese Rüge einer unzulässigen Ausdehnung der Rechtsbegehren gleich, was gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG nicht zulässig wäre. Aus diesem Grund wäre auf die Beschwerde insoweit ohnehin nicht einzutreten.

- 14 - 2. In formeller Hinsicht gilt es bezüglich der Legitimation der Beschwerdefüh- rer was folgt festzuhalten: Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legiti- miert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Dabei stellt das Erfordernis des Betroffenseins keine selbständige und damit kumulative zum schutzwürdi- gen Interesse zu erfüllende Voraussetzung für die Legitimation, sondern eine Präzisierung derselben dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz 1771). Als persönlich betroffen gelten in erster Linie die Adressaten einer Verfügung. B._____ ist Alleineigentümer der vom Beitragsperimeter erfassten Parzelle Nr. T._____. Er hat zusammen mit A._____ sowohl im eigenen Namen als auch im Namen und auftrags weiterer Betroffener Einsprache erhoben. Entsprechend wurde der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 sowohl B._____ auch als A._____ zugestellt. Die Beschwerdeführer sind damit als Adressaten des Einspracheentscheids zu qualifizieren, wo- mit sie das Erfordernis des persönlichen Betroffenseins erfüllen. Doch selbst dann, wenn A._____ die Legitimation abgesprochen werden würde, wäre zumindest B._____ unbestrittenermassen zur Beschwerde legitimiert, weshalb darauf in jeden Fall einzutreten ist. Die weiteren Prozessvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 599.-- zusammen CHF 3'099.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ sowie B._____.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 40

4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Meisser und Audétat Aktuar Bühler URTEIL vom 4. August 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, und B._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde C._____, Beschwerdegegnerin betreffend Beitragsverfahren "Via F._____" (Einleitung)

- 2 - I. Sachverhalt: 1. Die Gemeinde C._____ beabsichtigte, die in der Fraktion G._____ gele- gene Via F._____ sowie die daran anschliessende H._____ im Zusam- menhang mit dem Gesamtprojekt "AB._____" einer Totalsanierung zu un- terziehen. Deshalb beschloss der Gemeindevorstand am 16. Dezember 2019 die Einleitung des Beitragsverfahrens für die Sanierung dieses Stras- senabschnitts und die Abgrenzung des Beitragsperimeters. Danach soll- ten sich der Bund und der Kanton Graubünden zur Hälfte an den geschätz- ten Gesamtprojektkosten von CHF 530'000.-- beteiligen. Die andere Hälfte der Gesamtprojektkosten – insbesondere die Kosten für die Erneuerung der Via F._____ (exkl. Anteil H._____) – sollten über das Beitragsverfah- ren finanziert werden. Dabei wurde der Kostenanteil für die öffentliche und private Interessenz auf 30% bzw. 70% festgelegt. 2. Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 setzte der Gemeindevorstand die vom Beitragsperimeter Betroffenen über die Einleitung des Beitragsver- fahrens in Kenntnis. Auch wurden die Betroffenen darüber in Kenntnis ge- setzt, dass die Erneuerung der Via F._____ und der daran anschliessen- den H._____ im Rahmen des Gesamtprojekt "AB._____" erfolge. Dabei würden sich der Bund und der Kanton Graubünden zur Hälfte an den Ge- samtprojektkosten beteiligen. Die andere Hälfte der Gesamtprojektkosten würden über das Beitragsverfahren finanziert werden. 3. Am 28. Februar 2020 gab der Gemeindevorstand die Absicht zur Einlei- tung des Beitragsverfahrens für die Totalsanierung des Via F._____ im amtlichen Publikationsorgan bekannt. Gleichentags fand in der Mehr- zweckhalle in G._____ eine Informationsveranstaltung statt. Während der öffentlichen Auflage erhoben A._____ und B._____ sowohl im eigenen Namen als auch im Namen und auftrags weiterer vom Beitragsperimeter Betroffener mit Eingabe vom 24. März 2020 Einsprache gegen den fest-

- 3 - gelegten Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz und (even- tualiter) die Abgrenzung des Beitragsperimeters. 4. Mit separatem Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 wies die Gemeinde die Einsprache vom 24. März 2020 vollumfänglich ab, soweit darauf über- haupt eingetreten wurde. Begründung wurde sinngemäss angebracht, dass die Via F._____ als Anlage der Feinerschliessung zu qualifizieren sei, zumal ihre quartierübergreifende Funktion für die Forst- und Landwirt- schaft bereits durch die vom Bund und Kanton Graubünden übernomme- nen Hälfte der Gesamtprojektkosten von CHF 530'000.-- berücksichtigt worden sei. Damit erweise sich die festgelegte öffentliche Interessenz von 30% als gerechtfertigt. Die Einsprecher würden in Bezug auf die Erschliessungsfunktion eine Ge- samtansicht einnehmen. Aus dieser Gesamtsicht ergebe sich, dass die Via F._____ mit der fortführenden Erschliessung der angrenzenden und dahinterliegenden forst- und landwirtschaftlichen Flächen eine Funktion übernehme, die über eine reine Quartierstrasse hinausgehe. Werde diese Gesamtsicht eingenommen, sei indes auch der von der öffentlichen Hand zu tragende Anteil von 50% der Gesamtprojektkosten bei der Festlegung der Kostenanteile zu berücksichtigen. Damit sei der sinngemässe Ein- wand der Einsprecher, wonach die weitergehende Erschliessungsfunktion der Via F._____ bei der Kostenaufteilung nicht bzw. zu wenig berücksich- tigt worden sei, bereits zum Vornherein entkräftet. Unter Berücksichtigung der Gesamtprojektkosten ergebe sich für die öffentliche Hand nämlich ein Kostenanteil von 65% und für die privaten Grundeigentümer von 35%. Selbst wenn die Via F._____ aus dieser Gesamtsicht heraus als Anlage der Groberschliessung qualifiziert würde, sei die vom Gemeindevorstand vorgenommene Kostenaufteilung somit nicht zu beanstanden. Auch im Vergleich mit anderen in der Gemeinde kürzlich realisierten Projekten halte der vom Gemeindevorstand festgelegte Kostenanteil der öffentlichen Interessenz von 30% stand; dies umso mehr, als der Kostenanteil bei die-

- 4 - sen Projekten – im Vergleich zur Via F._____ – stets unter Berücksichti- gung der Gesamtprojektkosten festgelegt worden sei. Sämtliche ganz oder teilweise im Beitragsperimeter einbezogenen Flächen würden innerhalb einer klar abgegrenzten und rechtskräftigen Bauzone liegen. Die von den Einsprechern angeführten Parzellen der Land- und Forstwirtschaftszone würden dagegen in der Nichtbauzone lie- gen. Mit der Einzonung dieser Parzellen sei im Übrigen nicht zu rechnen. Aus diesem Grund bestehe keine Veranlassung, den Beitragsperimeter auszuweiten. Hierfür spreche auch, dass die öffentliche Hand die Hälfte der Gesamtprojektkosten übernehme, womit das land- und forstwirtschaft- liche Interesse als Teil der öffentlichen Interessenz abgedeckt werde. 5. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsge- richt. Dabei beantragen sie die kostenfällige Aufhebung des Einspra- cheentscheids vom 25. Mai 2020 und die Festlegung der öffentlichen In- teressenz auf 70% sowie die Erweiterung des Beitragsperimeters sowohl auf die angrenzenden Parzellen der Landwirtschaftszone südlich der Via F._____ als auch auf die westlich gelegenen Parzellen der Landwirt- schafts- und Forstwirtschaftszone, welche über die Via F._____ erschlos- sen werden. In formeller Hinsicht rügten die Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal sich der Einspracheentscheid mit den von ih- nen vorgebrachten Argumenten, wenn überhaupt, nur sehr mangelhaft auseinandergesetzt habe. In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, dass sämtliche Parzellen mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung, welche ausschliess- lich über die Via F._____ erreicht werden könnten, nicht im Beitragsperi- meter enthalten seien. Für diese Parzellen stelle die Via F._____ die ein- zige Zufahrt dar. Vor diesem Hintergrund würden die Eigentümer dieser Parzellen einen wirtschaftlichen Sondervorteil aus der Via F._____ ziehen.

- 5 - Aus diesem Grund sei der Beitragsperimeter entsprechend zu erweitern. Indem die Gemeinde die land- und forstwirtschaftlichen Parzellen nicht in den Beitragsperimeter aufgenommen habe, verkenne sie, dass sich diese Parzellen ausschliesslich im Privatbesitz befinden würden und das Bei- tragsverfahren ausschliesslich die Auslagen der Gemeinde decke, d.h. die Kosten netto nach allfälligen Beiträgen des Kantons. Unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei die Via F._____ als Groberschliessung zu qualifizieren. Hierfür spreche die Bezeichnung im generellen Erschliessungsplan als Sammelstrasse, die Länge von 490 Meter sowie die Abzweigungen zu zwei relevanten Sei- tenstrassen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Via F._____ die ein- zige Zubringerstrasse sowohl zum daran anschliessenden Land- und Forstwirtschaftsweg als auch zum Schiesstand sowie zu einem öffentli- chen Parkplatz sei. Auch werde die Via F._____ von den Dorfbewohnern ganzjährig als Spazierweg genutzt und sie sei Teil eines offiziellen Wan- derwegs. Des Weiteren biete die Via F._____ in den Wintermonaten Zu- gang zur beleuchteten Langlaufloipe und stelle im Sommer die einzige Zu- fahrt zur Pferdesportveranstaltung "CS G._____" dar, welche am Ende der Via F._____ stattfinden würde. Überdies stellte die Via F._____ die Zufahrt zum Schulhaus, zur Mehrzweckhalle, zu einem grösseren Kinderspielplatz sowie einem Sportplatz dar, welcher kürzlich renoviert worden sei. Entgegen der Auffassung der Gemeinde stelle die Übernahme der hälfti- gen Gesamtprojektkosten durch die öffentliche Hand kein taugliches Ar- gument dar, dass vorliegend von einer Feinerschliessung auszugehen sei. Bei der Aufteilung der zwischen der Gemeinde und den Grundeigentü- mern zu tragenden Kosen gelte das Nettoprinzip. Dieses Prinzip gelte auch bei der Beurteilung der Frage, ob eine Grob- oder Feinerschliessung vorliege. Würde der Argumentation der Gemeinde, wonach sich die Sub- ventionierung zum Nachteil der vom Beitragsperimeter Betroffenen aus- wirke, gefolgt werden, hätte dies zur Konsequenz, dass ohne diese Bun- des- und Kantonsbeiträge eine Groberschliessung gerechtfertigt sei.

- 6 - Die von der Gemeinde genannten Projekte seien mit vorliegendem Projekt nicht vergleichbar, weil es sich dabei um Feinerschliessungsanlagen, d.h. um Stichstrassen ohne Seitenstrassen und weiterführende Erschliessung mit einer Länge zwischen 50 Meter und ca. 150 Meter sowie ohne quar- tierübergreifende Funktion, handeln würde. Vor diesem Hintergrund könne gesagt werden, dass die Gemeinde die konkrete Situation an der Via F._____ in keiner Art und Weise gewürdigt habe, sondern sie stattdessen ohne Weiteres mit den von ihr vorgebrachten Vergleichsprojekten gleich- gesetzt habe. Hätte die Gemeinde die konkrete Situation an der Via F._____ tatsächlich gewürdigt, hätte sie die öffentliche Interessenz am oberen Ende der Bandbreite für eine Groberschliessung, also auf 70%, festlegen müssen. Die Sanierung der Via I._____ in J._____ sei – wie die Via F._____ – eben- falls im Rahmen des Gesamtprojekts "AB._____" erfolgt. Diese Sanierung sei vollumfänglich zulasten der öffentlichen Hand gegangen. Ein Beitrags- verfahren sei diesbezüglich nicht durchgeführt worden, was auch für die Via K._____, ebenfalls in J._____ gelegen, zu gelten habe. Ansonsten sei insbesondere die Situation an der Via I._____ mit derjenigen an der Via F._____ vergleichbar. Vor diesem Hintergrund dürfe mit Recht darauf hin- gewiesen werden, dass die Einleitung des Beitragsverfahrens für die To- talsanierung der Via F._____ grundsätzlich unzulässig gewesen wäre bzw. ein solches für die Via I._____ und die Via K._____ nachträglich durchgeführt werden müsse. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2020 beantragte die Ge- meinde (nachfolgende Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde vom 25. August 2020. Die Via F._____ werde im Rahmen des Gesamtprojekt "AB._____" sa- niert. Dabei handle es sich um ein der Landwirtschafts- und Meliorations- gesetzgebung unterliegendes Projekt. Mit der hälftigen Übernahme der Gesamtprojektkosten durch die öffentliche Hand sei die forst- und land-

- 7 - wirtschaftliche Interessenz als öffentliche Interessenz bereits berücksich- tigt. Damit erweise sich die Abgrenzung des Beitragsperimeters als sach- gerecht und nachvollziehbar. Hierfür spreche auch, dass es sich bei der Via F._____ um eine Sackgasse handle. Entsprechend fände mit Aus- nahme des quartierinternen Verkehrs und des land- und forstwirtschaftli- chen Verkehrs kein Drittverkehr statt. Für die Qualifikation der Via F._____ als Anlage der Feinerschliessung seien folgende Tatsachen massgebend: • Die Via F._____ erschliesse die dahinterliegenden Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft. Diese Erschliessungsfunktion sei durch die von der öffentlichen Hand übernommenen hälftigen Gesamtpro- jektkosten berücksichtigt. Folglich verbleibe ausschliesslich die reine Quartiererschliessungsfunktion der Via F._____ im Sinne einer Fei- nerschliessung. • Als Quartierstrasse habe die Via F._____ den Zweck, die Mehr- zweckhalle ausschliesslich für den Fuss- bzw. Langsamverkehr zu erschliessen. Vor der Mehrzweckhalle würden nämlich maximal fünf Parkplätze zur Verfügung stehen. Der öffentliche Parkplatz für die Nutzer der Mehrzweckhalle befinde sich vielmehr am westlichen Dor- fende an der Kantonsstrasse und nicht an der Via F._____. • Aus der Tatsache, dass die Via F._____ Teil eines Fusswegnetzes sei, könne keine höhere Interessenz abgeleitet werden. Dieser Fuss- gängerverkehr falle kaum ins Gewicht. • Dem für die Via F._____ im generellen Erschliessungsplan verwen- deten Begriff der Sammelstrasse könne keine entscheidende Bedeu- tung zukommen. Im Rahmen der anstehenden Totalrevision der Ortsplanung würden die generellen Erschliessungspläne der fusio- nierten Gemeinden einheitlich neu festgelegt werden. Dabei würden auch die Bezeichnungen der Strassen an ihre heutige Funktion an- gepasst werden.

- 8 - • Die Via F._____ sei als Quartierstrasse der Feinerschliessung zuzu- ordnen. So stelle sie den Anschluss der Grundstücke an die Kan- tonsstrasse als Hauptstrang sicher. Zudem komme der Via F._____ mit 431 Metern Länge keine quartierübergreifende Funktion zu. Aus- genommen für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr bestehe ab dem Ende der Bauzone nämlich ein generelles Fahrverbot. • Die Seitenstrasse Via O._____ erschliesse ausschliesslich das Grundstück Nr. D._____ Die Grundstücke Nrn. L._____, M._____ und N._____, welche hangseitig oberhalb der Via O._____ lägen, würden grundsätzlich über die Via P._____ erschlossen werden. Die Via O._____ erfülle für diese Grundstücke einzig eine Nebener- schliessungsfunktion. • Es treffe zu, dass sich auf dem Grundstück Nr. E._____ sechs öf- fentliche Parkplätze befänden. Diese Parkplätze dienten indes min- destens im gleichen Umfang den Besuchern wie auch einem allfälli- gen Drittverkehr. Dieser Drittverkehr dürfte gegenüber dem quartie- rinternen Verkehr, welche von den überbauten Grundstücken aus- gehe, indes kaum ins Gewicht fallen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück Nr. E._____ vollumfänglich vom Beitragsperi- meter erfasst sei. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gehe es einzig und allein um die faktischen Begebenheiten an der Via F._____. Ob diese mit denjenigen an den von den Beschwerdeführern genannten Strassen vergleichbar seien, muss und könne nicht beantwortet werden. Aus diesem Grund könne auf die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang ge- stellten Beweisanträge nicht eingetreten werden. 7. In ihrer Replik vom 26. Oktober 2020 zogen die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Erweiterung des Perimetergebietes zurück. Ansonsten hielten sie an ihren Anträgen unverändert fest. Die Beschwerdeführer brachten replicando vor, dass sie die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens

- 9 - nicht bestritten hätten. Aufgrund ihrer Ausführungen stelle sich allerdings die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Via I._____ und die Via K._____ nicht gezwungen sein könnte – wie bei der Via F._____ –nachträglich ein Beitragsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Die Via F._____ sei im generellen Erschliessungsplan als Sammelstrasse bezeichnet, führe durch drei Bauzonen und verbinde den Dorfkern mit dem an die Via F._____ anschliessenden Quartier "P._____/F._____". Das Schulhaus werde noch immer als Kindergarten genutzt und diene zudem als Garderobe für die Langläufer. Auch die Mehrzweckhalle werde rege genutzt und habe ein umfassendes Angebot: Halle für 235 Personen, The- aterbühne, Foyer mit Küche, Garderoben/Duschen, Sitzungszimmer so- wie Theater- und Festwirtschaftbestuhlung, Beamer, Geschirr, etc. Q._____ Tourismus werbe zudem mit dem Spiel- und Sportplatz sowie mit der beleuchteten Langlaufloipe mitsamt Gratisparkplätzen und Garderobe beim Schulhaus. Des Weiteren dürften die durch die Via F._____ zugäng- lichen öffentlichen Anlagen, insbesondere der Schiessstand, die Park- plätze auf Grundstück Nr. E._____, der Klettersteig sowie der Wanderweg, nicht vergessen werden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegeg- nerin parkierten die Besucher der Mehrzweckhalle und der Langlaufloipe bei der Mehrzweckhalle, wo weit mehr als fünf Automobile abgestellt wer- den könnten. Der von der Beschwerdegegnerin genannte öffentliche Park- platz am westlichen Dorfende an der Kantonsstrasse sei nicht einmal als solcher gekennzeichnet und damit auch nicht erkennbar. Auch sei weder beim Schulhaus, beim Spielpatz noch der Mehrzweckhalle eine Hinweis- tafel auf diesen Parkplatz angebracht. Die Parkplätze auf Grundstück Nr. E._____ wiesen – entgegen der Behauptung der Beschwerdegegner – keine Parkzeitbeschränkung auf. Diese Parkplätze würden von Wande- rern, Besuchern des Klettersteigs sowie Schützen etc. genutzt werden. Die Anwohner verfügten über genügend eigene Parkplätze, sodass deren Besucher nicht auf die auf dem Grundstück Nr. E._____ gelegenen Park- plätze angewiesen seien. Überdies sei die Via F._____ nicht mit einem

- 10 - Verkehrszeichen als Sackgasse bezeichnet. Das teilweise Fahrverbot nehme ein Automobilist erst wahr, wenn er am Ende der Via F._____ an- gelangt sei. Es treffe nicht zu, dass die Via O._____ nur für eine Liegen- schaft die Haupterschliessung sei. Diese rund 100 Meter lange Seiten- strasse bilde die Zufahrt zu insgesamt vier Grundstücken, welche auch über entsprechende Parkplätze verfügen würden. Auch bei der Via R._____ handle es sich um eine relevante Seitenstrasse, welche 160 Me- ter lang sei und zahlreiche Grundstücke erschliesse. Insgesamt würden nur 12 Grundstücke durch die Via F._____ und insgesamt 19 Grundstücke durch die genannten Seitenstrassen erschlossen werden. Aus diesen Gründen sei die Via F._____ insgesamt als Groberschliessung zu qualifi- zieren. 8. Duplicando wies die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 30. November 2020 darauf hin, dass sich der Kindergarten in den ehemaligen Räumlich- keiten der früheren Gemeindekanzlei in der Mehrzweckhalle und nicht im ehemaligen Schulhaus befinden würde. Das Schulhaus stehe bis auf die Nutzung der Dachwohnung leer. Die Nutzung der Mehrzweckhalle werde grundsätzlich nicht bestritten. Das von dieser Liegenschaft ausgehende Verkehrsaufkommen sei indes stark überzeichnet worden. Vor der Mehrzweckhalle befänden sich nämlich nur sechs öffentliche Parkplätze. Das Verkehrsaufkommen könne somit nicht übermässig sein; dies umso weniger, als sich die sechs Parkplätze auf den ersten 30 bis 60 Metern der Via F._____ befänden und der öffentliche Parkplatz am Dorfrand entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer als solcher signalisiert sei. Damit habe die Via F._____ im Zusammenhang mit der Nutzung der Mehrzweckhalle hauptsächlich Erschliessungsfunk- tion für den Fuss- bzw. Langsamverkehr. Am Anfang der Via F._____ sei kein Signal "Sackgasse" angebracht. Al- lerdings sei auch keine anderslautende Signalisation vorhanden, welche Fahrzeuglenker aktiv in das Quartier leiten würden. Damit bestehe für

- 11 - nichtortskundige Fahrzeuglenker kein Anlass, auf die Via F._____ zu fah- ren. Der Schiessstand in G._____ habe keine öffentliche Funktion, zumal das obligatorische Schiessprogramm auf dem Schiesstand in J._____ durch- geführt werde. Die Via O._____ erschliesse nur eine Liegenschaft, womit sie nicht als relevante Seitenstrasse zu qualifizieren sei. Aus diesem Grund seien die übrigen drei Grundstücke auch nur mit je einem Teil der Grundstücks- fläche im Beitragsperimeter aufgenommen worden. Behaupteten die Be- schwerdeführer vor diesem Hintergrund, die Via O._____ sei eine rele- vante Seitenstrasse, hätten sie, um in ihrer Argumentation schlüssig zu bleiben, die Ausdehnung des Beitragsperimeters auf die gesamten Grund- stücksflächen geltend machen müssen, was sie indes nicht getan hätten. Mithin bleibe es dabei, dass die Via R._____, welche insgesamt acht Grundstücke erschliesse, die einzige relevante Seitenstrasse sei. Diese Tatsache vermöge die Qualifikation der Via F._____ als Anlage der Fei- nerschliessung indes nicht zu negieren. Bei der von den Beschwerdeführern als Klettergarten bezeichneten Infra- struktur handle es sich nicht um eine öffentliche Infrastruktur. Zudem sei fraglich, ob diesbezüglich überhaupt von einem Klettergarten gesprochen werden könne. Die Kostenangaben hätten im heutigen Zeitpunkt des Verfahrens rein in- formativen Charakter. Auf die von den Beschwerdeführern angeführten Berechnungen sei somit nicht einzugehen. Entscheidrelevant sei einzig und allein die vorgenommene Aufteilung zwischen öffentlicher und privater Interessenz. 9. Am 11. Mai 2021 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch, an welchem A._____ persönlich (B._____ liess sich mit Voll- macht vom 21.04.2021 durch A._____ vertreten) und von Seiten der Be- schwerdegegnerin der Gemeindepräsident sowie der Gemeindeschreiber

- 12 - anwesend waren. Allen Anwesenden wurde dabei an insgesamt zehn ver- schiedenen Standorten Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkei- ten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. A._____ gab bei dieser Gelegenheit eine Fotodokumentation betreffend das Gebiet "S._____" zu den Akten. 10. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 wurde den Parteien die Möglichkeit ein- geräumt, sich zum Augenscheinprotokoll zu äussern. Von dieser Möglich- keit machten die Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 17. Juni 2021 fristgerecht Gebrauch. Darin wurde das Augenscheinprotokoll nicht bean- standet. Vielmehr beschränkten sich die Beschwerdeführer darauf, ihre in den Rechtsschriften bereits vorgebrachten Argumente nochmals zu ver- tiefen. In ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2021 beantragte die Be- schwerdegegnerin, dass der Gemeindepräsident anlässlich des Augen- schein ausgesagt habe, die Via O._____ würde einzig für die Parzelle Nr. D._____ die Haupterschliessung darstellen. Entsprechend beantragte sie, das Augenscheinprotokoll dahingehend zu ergänzen. Im Übrigen bean- standete die Beschwerdegegnerin das Augenscheinprotokoll nicht. Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein, in ihren Rechtsschrif- ten sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheent- scheid vom 25. Mai 2020, mit welchen die Beschwerdegegnerin die von den heutigen Beschwerdeführern einspracheweise beanstandete Festle- gung der Via F._____ als Anlage der Groberschliessung sowie der öffent- lichen (30%) und privaten Interessenz (70%) bestätigte. Die Beschwerde-

- 13 - führer beantragen im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Erhöhung der öffentlichen Interessenz von 30% auf 70% beziehungsweise die Senkung der privaten Interessenz von 70% auf 30%, weil es sich bei der Via F._____ entgegen dem Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 nicht um eine An- lage der Fein-, sondern der Groberschliessung handle. Demgegenüber ist die Abgrenzung des vorgesehenen Beitragsperimeters nicht mehr streitig. Mit Replik vom 26. Oktober 2020 haben die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Erweiterung des Beitragsperimeters nämlich ausdrücklich zurückgezo- gen. Unbestritten ist auch die Absicht der Einleitung des Beitragsverfah- rens. In diesem Zusammenhang werfen die Beschwerdeführer aussch- liesslich die Frage auf, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des im Zu- sammenhang mit der Via F._____ durchgeführten Beitragsverfahrens nicht auch für die in J._____ gelegene Via I._____ und Via K._____ nachträglich ein Beitragsverfahren durchführen müsste. Daraus ergibt sich, dass die Be- schwerdeführer die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens in Bezug auf die Via F._____ grundsätzlich nicht beanstanden. Des Weiteren ist in Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) bestimmt, dass die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorin- stanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen können, was bedeu- tet, dass der Instanzenzug einzuhalten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 14 3 vom 1. Juli 2014 E.1.b). Die Be- schwerdeführer haben die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens im Rahmen des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens anerkanntermas- sen nicht beanstandet. Selbst wenn also die Ausführungen der Beschwer- deführer in ihren Eingaben dahingehend zu verstehen wären, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren (neu) die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens rügen würden, käme diese Rüge einer unzulässigen Ausdehnung der Rechtsbegehren gleich, was gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG nicht zulässig wäre. Aus diesem Grund wäre auf die Beschwerde insoweit ohnehin nicht einzutreten.

- 14 - 2. In formeller Hinsicht gilt es bezüglich der Legitimation der Beschwerdefüh- rer was folgt festzuhalten: Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legiti- miert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Dabei stellt das Erfordernis des Betroffenseins keine selbständige und damit kumulative zum schutzwürdi- gen Interesse zu erfüllende Voraussetzung für die Legitimation, sondern eine Präzisierung derselben dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz 1771). Als persönlich betroffen gelten in erster Linie die Adressaten einer Verfügung. B._____ ist Alleineigentümer der vom Beitragsperimeter erfassten Parzelle Nr. T._____. Er hat zusammen mit A._____ sowohl im eigenen Namen als auch im Namen und auftrags weiterer Betroffener Einsprache erhoben. Entsprechend wurde der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 sowohl B._____ auch als A._____ zugestellt. Die Beschwerdeführer sind damit als Adressaten des Einspracheentscheids zu qualifizieren, wo- mit sie das Erfordernis des persönlichen Betroffenseins erfüllen. Doch selbst dann, wenn A._____ die Legitimation abgesprochen werden würde, wäre zumindest B._____ unbestrittenermassen zur Beschwerde legitimiert, weshalb darauf in jeden Fall einzutreten ist. Die weiteren Prozessvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 3.1. Die Beschwerdeführer machen in formeller Hinsicht geltend, dass sich der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 mit den von ihnen geltend gemach- ten Rügen, wenn überhaupt, nur sehr mangelhaft auseinandersetze. Ins- besondere sei nicht abgewogen worden, ob es sich bei der Via F._____ um eine Anlage der Grob- oder Feinerschliessung handle. Ob aufgrund der Be- gründungsdichte im Einspracheentscheid der beschwerdeführerische An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, ist nachfolgend zu prüfen.

- 15 - 3.2. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtspre- chung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör, indes geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Be- urteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBI 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Ver- fügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungs- behörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen aufdrängt, ist die Heilung einer all- fälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Pra- xis ausnahmsweise zuzulassen. 3.3. Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, so- weit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz 1001 und 1003 f.). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestan- spruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes (BGE 133 I 270 E.3.1).

- 16 - Die Begründungspflicht für kantonale Behörden ergibt sich aus dem kanto- nalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22. Abs. 1 VRG, welcher aus- drücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E.3.2). Zwar darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbe- standlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 133 I 270 E.3.1). Ob die Be- gründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beur- teilung der Frage. 3.4. Jedes Beitragsverfahren kennzeichnet sich grundsätzlich durch zwei Ver- fahrensabschnitte (Einleitungsphase [Art. 22 und 23 der Raumplanungs- verordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110)]; Phase des Kostenverteilers [Art. 24 – 26 KRVO]) aus. In der Einleitungsphase ent- scheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin ausschliesslich, ob sie ein Beitragsverfahren durchführen will und welcher prozentuale An- teil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerks von der Gemeinde respektive von den Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig ent- scheidet sie auch über die Abgrenzung des Beitragsperimeters (VGU A 11 53 vom 22. Mai 2012 E.1.c). Die vorliegende Streitsache befindet sich zwei- fellos in der Einleitungsphase (erste Phase). Entsprechend waren im Rah-

- 17 - men des Einspracheentscheids vom 25. Mai 2020 die von den Beschwer- deführern geltend gemachten Rügen, wonach die öffentliche Interessenz von 30% auf mindestens 55% zu erhöhen und der Beitragsperimeter auf weitere forst- und landwirtschaftliche Parzellen auszuweiten sei, zu beur- teilen. Dabei wurde in Bezug auf die gerügte Abgrenzung des Beitragsge- bietes im Wesentlichen erwogen, dass die darin aufgenommenen Parzel- len in einer klar abgegrenzten und rechtskräftigen Bauzone liegen würden. Die von den Beschwerdeführern genannten Parzellen lägen dagegen alle- samt ausserhalb der Bauzone, wobei mit einer Einzonung nicht zu rechnen sei. Auch wurde erwogen, für die Festlegung des Beitragsgebiets sei mass- geblich, dass ausschliesslich 50% der Gesamtprojektkosten zu berücksich- tigen seien, zumal die andere Hälfte von der öffentlichen Hand getragen würde. Damit sei das forst- und landwirtschaftliche Interesse als Teil der öffentlichen Interessenz bereits berücksichtigt, womit der über die Via F._____ führende Land- und Forstwirtschaftsverkehr ausser Acht zu blei- ben habe. Vor diesem Hintergrund sei eine Ausdehnung des Beitragsge- bietes nicht gerechtfertigt. Diese Erwägungen zeigen, dass die Beschwer- degegnerin im Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 – entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführer – ihrer Begründungspflicht in Bezug auf das Perimetergebiet in hinreichendem Mass nachgekommen ist. Die gegentei- lige Rüge der Beschwerdeführer verfängt somit nicht. Dasselbe hat auch in Bezug auf die Qualifikation der Via F._____ als Groberschliessungsanlage und die Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 30% zu gelten. Dabei wurde im Einspracheentscheid wiederum angebracht, dass 50% der Ge- samtprojektkosten vorab von der öffentlichen Hand übernommen würden. Die Übernahme dieser Kosten hätte zur Konsequenz, dass der über die Via F._____ führende Forst- und Landwirtschaftsverkehr und damit deren Er- schliessungsfunktion unberücksichtigt zu bleiben habe. Aus diesem Grund sei die Festlegung der öffentlichen und privaten Interessenz gemäss den gesetzlichen Richtwerten für die Feinerschliessung vorgenommen worden. Unter Berücksichtigung von kürzlich ausgeführten und vergleichbaren Er-

- 18 - schliessungsprojekten sei die für die Via F._____ festgelegte öffentliche In- teressenz von 30% zudem nicht zu beanstanden. Dies habe selbst dann zu gelten, wenn die Via F._____ unter Berücksichtigung der Gesamtpro- jektkosten als Groberschliessungsanlage zu qualifizieren wäre. Diesfalls würde sich der von der öffentlichen Hand zu tragende Kostenanteil nämlich auf insgesamt 65% belaufen. Aufgrund dieser Erwägungen musste es für die Beschwerdeführer genügend klar sein, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin die Abgrenzung des Beitragsgebietes vorgenom- men hat. Auch musste es ihnen klar sein, weshalb die Beschwerdegegnerin die Via F._____ als Feinerschliessungsanlage qualifizierte und die öffentli- che Interessenz auf 30% festgelegt hat. Ob diese Überlegungen rechtlich zutreffend sind, ist nicht im vorliegenden interessierenden Zusammenhang zu prüfen, sondern materieller Natur. Darauf wird noch einzugehen sein (vgl. nachstehende Ziffer 8.1 f.). Auf jeden Fall waren die Beschwerdeführer in der Lage, wie bereits ihre Beschwerdeeingabe vom 25. August 2020 zeigt, ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich somit als unbegründet. 3.5. Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, dürfte der Man- gel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des vorstehende Gesagten um keine schwerwiegende Verletzung der Partei- rechte handelt, sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnten und das Verwaltungsgericht gemäss Art. 51 VRG über eine uneingeschränkte Kognition verfügt. Der Anspruch des rechtlichen Gehörs wäre damit geheilt. 4.1. Die Beschwerdeführer beantragen in Bezug auf die von der Beschwerde- gegnerin kürzlich ausgeführten Erschliessungsprojekte (Quartierstrasse

- 19 - U._____, Quartierstrasse V._____, Quartierstrasse W._____, Quartier- strasse X._____, Quartierstrasse Y._____, Via I._____ [alle in der Ge- meinde C._____]) die Edition der einschlägigen Unterlagen, um zu prüfen, ob diese Erschliessungsprojekte mit der Via F._____ vergleichbar sind bzw. um die im Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 festgelegte öffent- liche Interessenz von 30% nachvollziehen zu können. Auch beantragen sie in diesem Zusammenhang diese Erschliessungsprojekte einem Augen- schein zu unterziehen. 4.2. Gemäss Art. 62 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind die Erschliessungsanlagen grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen An- lagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlage nutzen oder nutzen könnten. Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwe- sen (öffentliche Interessenz/Gemeindeanteil) und den Grundeigentümern (private Interessenz/Privatanteil) erfolgt nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG ein er- heblicher Entscheidungspielraum zusteht (vgl. PVG 2007 Nr. 20 E.5). Dar- aus ergibt sich, dass sich die Grundlagen für die Festlegung des Kosten- anteils der privaten und öffentlichen Interessenz aus dem Gesetz ergeben, wobei die Kostenaufteilung insbesondere unter Berücksichtigung der von einer konkreten Strasse zu erfüllenden Funktion festzulegen ist. Die Fest- legung der Kostenaufteilung ist somit ausschliesslich nach dem Einzelfall zu beurteilen (vgl. PVG 2007 Nr. 20). Vorliegend geht es demnach einzig und allein um die tatsächlichen Gegebenheiten an der Via F._____. Ob diese mit denjenigen von der Beschwerdegegnerin gennannten Erschlies- sungsprojekten vergleichbar sind, muss das Verwaltungsgericht somit nicht beurteilen (vgl. VGU A 14 3 vom 1. Juli 2014 E.5.d). Vor diesem Hinter-

- 20 - grund kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass von den zur Edi- tion beantragten Akten der angeblich vergleichbaren Erschliessungspro- jekte keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Aus die- sem Grund ist der entsprechende Editionsantrag und Augenschein in anti- zipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Sind von den gestellten Beweisan- trägen keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, kann von den Beschwerdeführern auch nicht erfolgreich geltend gemacht werden, die Beschwerdegegnerin hätte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie im Rahmen des Einspracheverfahrens die Akten bezüglich der kürzlich ausgeführten Erschliessungsprojekten nicht offengelegt habe. 5.1. Weiter beantragen die Beschwerdeführer aus Händen der Beschwerde- gegnerin die Offerten der beauftragten Bauunternehmer sowie Angaben sowohl zu den Berechnungen als auch zur Aufteilung der von den Beitrags- pflichtigen zu tragenden Kosten. Dieser Editionsantrag wird damit begrün- det, dass die betroffenen Grundeigentümer einen erheblichen Beitrag zur Sanierung der Via F._____ leisten müssten, weshalb sie Anspruch auf Transparenz hätten. 5.2. Wie bereits gesagt, unterscheidet sich das Beitragsverfahren in eine erste Phase (Einleitungsphase) und in eine zweite Phase (Phase des Kostenver- teilers). Erst in einer zweiten Phase, von der ersten Phase klar zu unter- scheiden, erarbeitet die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft des Einlei- tungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichti- gen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). Daraus ergibt sich, dass Einwendungen gegen den Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO nicht im vorliegenden Verfahren, sondern erst im zweiten Verfahrensabschnitt (im Einspracheverfahren gegen den Kostenverteiler nach Art. 24 Abs. 2

- 21 - KRVO) zulässig sind. Diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Beschwerde- gegnerin bei der Beurteilung der von den Beschwerdeführern einsprache- weise gerügten (fehlenden) Transparenz Rechnung getragen. Damit ist be- reits gesagt, dass sie über die von den Beschwerdeführern vorgebrachten pekuniären Einwendungen und Überlegungen zu Recht nicht entschieden hat bzw. darauf nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführer mit ihren diesbezüglichen Einwänden die mutmasslichen Kosten des Sanierungs- projektes in Frage stellen wollen, erweisen sich ihre Vorbringen bereits da- her als unbegründet, zumal verfrüht. Vor diesem Hintergrund sind von dem in diesem Zusammenhang gestellten Editionsantrag auch keine für das vor- liegende Beschwerdeverfahren (Einleitungsphase) entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb er abzuweisen ist. 6.1. In formeller Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer aus Händen der Beschwerdegegnerin die Edition von Unterlagen, welche Auskunft über die während den letzten zwei Jahren über die Via F._____ erfolgten Forstwirt- schaftsfahrten geben. Ausschliesslich dadurch könne die öffentliche Inte- ressenz abschliessend festgelegt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die forst- und landwirtschaftlichen Parzellen, wel- che über die Via F._____ erreicht werden können, nicht in den Beitragspe- rimeter einbezogen hat. Dieser Nichteinbezug ist nicht zu beanstanden, zu- mal die Beschwerdegegnerin darlegt, dass die Hälfte der Totalsanierungs- kosten von der öffentlichen Hand getragen und dadurch insbesondere das forst- und landwirtschaftliche Interesse abgegolten werde. Dies hat zur Konsequenz, dass ausschliesslich die andere Hälfte der Sanierungskosten

– und zwar unter Ausklammerung des forst- und landwirtschaftlichen Inter- esses – auf die öffentliche und private Interessenz aufzuteilen sind. Ist das land- und forstwirtschaftlichen Interesse im vorliegenden Beitragsverfahren bzw. bei der Festlegung der öffentlichen und privaten Interessenz auszu- klammern, ist von der beantragten Edition betreffend Waldnutzung auch

- 22 - keine entscheidrelevante Erkenntnis zu erwarten. Mithin ist der Beweisan- trag der Beschwerdeführer abzuweisen. 7.1. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerdeeingabe vor, bereits aus dem Baugesetz der Gemeinde G._____ ergebe sich, dass es sich bei der Via F._____ um eine Anlage der Groberschliessung handle. Danach um- fasse nämlich die Groberschliessung ausdrücklich Sammelstrassen und die Feinerschliessung Quartierstrassen. Soweit die Beschwerdeführer da- mit vorbringen wollen, dass das kommunale Baugesetz für die Beurteilung der Frage, ob eine Grob- oder Feinerschliessung vorliegt, zur Anwendung gelangen soll, verfängt dieses Vorbringen nicht. 7.2. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist festzuhalten, dass für das Bei- tragsverfahren ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen Raum- planungsgesetzgebung massgebend sind (VGU A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 E.2 und 3; PVG 2007 Nr. 20). Massgebend sind vorliegend somit Art. 58 ff. KRG und Art. 22 ff. KRVO. Damit ist auch gesagt, dass das von den Beschwerdeführern angeführte Baugesetz der Gemeinde G._____ keine Anwendung mehr findet, so auch nicht auf die Frage, ob die Via F._____ als Anlage der Grob- oder Feinerschliessung zu qualifizieren ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist somit ausschliesslich auf Art. 58 Abs. 3 und 4 KRG abzustellen. Danach wird unter Groberschliessung die Ver- sorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Er- schliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversor- gungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung. Die Feiner- schliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen.

- 23 - 8.1. Wie bereits gesagt, sind die Erschliessungsanlagen grundsätzlich von je- nen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirt- schaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Dabei erfolgt die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwe- sen und den Grundeigentümern nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Ermessenspielraum zusteht. Dabei gelten gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG folgende Richtwerte: Gemeindeanteil Privatanteil Groberschliessung 70 – 40% 30 – 60% Feinerschliessung 30 - 0 % 70 – 100% 8.2. Zu prüfen ist mithin die Frage, ob die Via F._____ in erster Linie und über- wiegend der Fein- oder der Groberschliessung dient. Das KRG unterschie- det in Art. 58 zwischen Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Zu einer der Feinerschliessung dienenden Anlage gehören insbesondere auch öffent- lich zugängliche Quartierstrassen (Art. 58 Abs. 4 in fine KRG). Demgegenü- ber dient eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage einem grösseren zusammenhängenden Baugebiet, wobei dazu Strassen und Wege gehören (VGU A 11 53 vom 22. Mai 2012 E.4.b). Der Bezeich- nung im kommunalen Strassenplan kommt im Zusammenhang mit der Bei- tragserhebung für sich allein betrachtet, keine entscheidende Bedeutung zu (PVG 2007 Nr. 20). Massgebend ist vielmehr die Unterscheidung, ob es sich um eine Erschliessungsanlage der Fein- oder Groberschliessung han- delt (vgl. VGU A 11 53 vom 22. Mai 2012 E.4.b). 8.3. Wie der Augenschein gezeigt hat, lässt sich die vorinstanzliche Qualifika- tion der Via F._____ als Feinerschliessungsanlage im Rahmen des einer

- 24 - Gemeinde zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraumes durch- aus vertreten. Es ist unbestritten, dass die Via F._____ an deren westlichen Ende mit einem Fahrverbot versehen ist. Es bedarf keiner weiteren Aus- führungen, dass die Beschwerdegegnerin zur Durchsetzung dieses Fahr- verbots zur Verhinderung von öffentlichem Durchfahrtsverkehr verpflichtet ist. Vom Fahrverbot ausgenommen, sind indes der Forst- und Landwirt- schaftsverkehr. Diesem Durchgangsverkehr wird aber bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Hälfte der Sanierungskosten von der öffent- lichen Hand getragen werden. Damit ist die forst- und landwirtschaftliche Interessenz berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund kann gesagt werden, dass es sich bei der Via F._____ – unter Ausklammerung des Forts- und Landwirtschaftsverkehrs – um eine Stichstrasse handelt, welche mit der Via O._____ und der Via R._____ zwei Verästelungen aufweist. Während die Via O._____ ausschliesslich die Parzelle Nr. D._____ erschliesst, dient die Via R._____ der Erschliessung des beidseitig angrenzenden, relativ kleinräumigen Baugebietes, unter anderem auch der Parzelle von B._____. Über die Via O._____ und die Via R._____ werden zudem keine weiteren Gebiete erschlossen, zumal die genannten Verästelungen als Sackgassen ausgestaltet sind. So hat der Augenschein gezeigt, dass insbesondere, die nicht im Beitragsperimeter liegenden Parzellen Nrn. L._____, M._____ und N._____ für den motorisierten Verkehr ausschliesslich über die Via P._____ erschlossen werden. Eine übergeordnete, quartierübergreifende Funktion kommt der Via F._____ somit nicht zu. Der Augenschein hat zu- dem gezeigt, dass es sich bei der Via F._____ um eine enge Strasse ohne Trottoir handelt. Aufgrund der engen Strassenverhältnisse ist das Kreuzen von Motorfahrzeugen untereinander, aber auch von Motorfahrzeugen mit Fahrradfahrern oder Fussgängern, nicht ohne Weiteres möglich. Insbeson- dere das Kreuzen von Motorfahrzeugen untereinander ist nicht möglich, ohne dass eines der Motorfahrzeuge auf ein Privatgrundstück ausweichen müsste. Diese tatsächlichen Gegebenheiten schliessen einen nennens- werten quartierfremden (motorisierten) Drittverkehr aus. Daran ändert auch

- 25 - die Tatsache nichts, dass sich an der Via F._____ die Mehrzweckhalle, der Spielplatz, das ehemalige Schulhaus sowie der Parkplatz auf Parzelle Nr. E._____ befinden. Es mag zutreffen, dass die teilweise öffentlichen Park- plätze vor der Mehrzweckhalle und beim ehemaligen Schulhaus einen ge- wissen Drittverkehr zu generieren vermögen. Dabei ist aber zu beachten, dass bei der Mehrzweckhalle lediglich vier öffentliche Parkplätze (vgl. be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 7) zur Verfügung stehen und die Au- tomobilsten, welche zu diesen Parkplätzen gelangen wollen, die Via F._____ nur auf wenigen Metern befahren müssen. Die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach vor der Mehrzweckhalle teilweise mehr Auto- mobile parkiert seien, als Parkplätze zur Verfügung stünden, verfängt im Übrigen nicht. Es verhält sich nämlich so, dass sich in unmittelbarer Nähe zur Mehrzweckhalle das Feuerwehrdepot befindet. Die Zu- und Wegfahrt zu diesem Depot erfolgt über die Parzelle Nr. Z._____, also über jene Par- zelle, auf der sich die vier öffentlichen Parkplätze befinden. Um einen ord- nungsgemässen Einsatz der Feuerwehr gewährleisten zu können, ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Zu- und Weg- fahrt zum Feuerwehrdepot frei ist. Anhaltspunkte, dass die Beschwerde- gegnerin dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde, sind nicht ersicht- lich. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich vor der Mehrzweckhalle mehr als vier Automobile befinden. Vor diesem Hinter- grund dürfte der durch die vier öffentlichen Parkplätze generierte Drittver- kehr gegenüber dem übrigen Quartierverkehr kaum ins Gewicht fallen; dies umso weniger, als sich der signalisierte Parkplatz für die Langläufer und die Besucher des Spielplatzes auf Parzelle AA._____ am westlichen Dorf- rand von G._____ befindet. Sodann befinden sich beim ehemaligen Schul- haus drei Parkplätze, wovon ein Parkplatz an die Mieter der Dachwohnung im ehemaligen Schulhaus vermietet ist. Damit sind beim ehemaligen Schul- haus lediglich zwei öffentliche Parkplätze verfügbar. Auch diese zwei Park- plätze dürften nicht zu einem Drittverkehr führen, welcher gegenüber dem Quartierverkehr ins Gewicht fallen würde; dies umso weniger, als die Auto-

- 26 - mobilisten die Via F._____ ebenfalls nur auf wenigen Metern befahren müssen, um auf diese Parkplätze zu gelangen. Zwischen den Parteien ist zudem unbestritten, dass sich auf Parzelle Nr. E._____ sechs öffentlichen Parkplätze befinden. Allerdings kann der Auffassung der Beschwerdefüh- rer, dass diese Parkplätze ausschliesslich von Quartierfremden (Langläu- fern, Wanderern, Kletterern, Schützen etc.) benutzt werden, nicht gefolgt werden. Aufgrund der fehlenden Parkierungsmöglichkeiten im Gebiet "Via R._____" ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Parkplätze auf Par- zelle Nr. E._____ auch den dortigen Liegenschaftsbesitzern bzw. ihren Be- suchern dienen. Gegenteiliges kann im Übrigen auch nicht den mit Stel- lungnahme vom 15. Juni 2021 eingereichten Fotodokumentation entnom- men werden. Es verhält sich nämlich so, dass allein aus der Tatsache, dass die darauf ersichtlichen Automobile ausserkantonale Kennzeichen aufwei- sen, nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, dass es sich dabei ausschliesslich um Automobile von quartierfremden Personen handelt. Es könnte sich geradezu auch um Automobile von Quartieransässigen oder deren Besuchern handeln. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch die sechs öffentlichen Parkplätze auf Parzelle Nr. E._____ nicht zu einem ins Gewicht fallenden Drittverkehr führen dürften. Daran würde auch die Tatsache nichts ändern, wenn die Via F._____ des Öfteren von quartierfremde Fussgänger, Wanderern, Mountainbiker etc. benutzt wer- den würde. Bezüglich dieses Langsamverkehrs ist nämlich zu beachten, dass dieser unter dem Titel der öffentlichen Interessenz kaum ins Gewicht fällt, zumal die Via F._____ primär auf den (quartiereigenen) Fahrverkehr ausgerichtet ist und der Sanierungsaufwand überdies auch nicht von den Fussgängern, Wanderern und Fahrradfahren, sondern vielmehr vom (quar- tiereigenen) Fahrverkehr verursacht wird. Damit einhergehend kann dem Protokollauszug der Vorstandssitzung vom 16. Dezember 2019 (Bg-act. 1) entnommen werden, dass im Rahmen der Totalsanierung der Asphaltbelag aufgebrochen und neues Fundationsmaterial eingelassen werden soll. Es verhält sich nun so, dass es für die den Langsamverkehr alleine kaum die-

- 27 - ser baulichen Massnahmen bedürft hätte. Hat die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund keine Erhöhung des Gemeindeanteils vorgenommen, ist dies somit nicht zu beanstanden. 8.4. Zusammenfassend lässt sich somit nicht beanstanden, wenn die Be- schwerdegegnerin die Via F._____ im Rahmen des ihr zustehenden Er- messens- und Beurteilungsspielraums als eine der Feinerschliessung die- nende Erschliessungsanlage qualifiziert hat. Daran ändert auch die Tatsa- che nichts, dass die Via F._____ im (aktuell) rechtkräftigen Generellen Er- schliessungsplan als Sammelstrasse bezeichnet ist; schliesslich kommt der Qualifizierung bzw. Bezeichnung einer Strasse im kommunalen Stras- senplan im Zusammenhang mit der Beitragserhebung keine entscheidrele- vante Bedeutung zu (vgl. VGU A 14 3 vom 1. Juli 2014). Wie bereits er- wähnt, sehen die in Art. 63 Abs. 2 KRG festgelegten, von der Rechtspre- chung bestätigten Richtwerte für Anlagen der Feinerschliessung eine Be- teiligung der öffentlichen Interessenz von 30 – 0% und der privaten Interes- senz zwischen 70 – 100% vor. Der von der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid festgelegte Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz von 30% bzw. 70% liegt somit innerhalb der Richtwerte des kantonalen Rechts. Aufgrund der vorliegenden Akten, des durchgeführten Augenscheins sowie unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegun- gen erachtet das Verwaltungsgericht den von der Beschwerdegegnerin im gesetzlichen Prozentrahmen festgelegten Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz von 30% bzw. 70% als angemessen. Sodann hat sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid eingehend mit den Argumenten der Beschwerdeführer befasst. Ihr kann daher nicht der Vor- wurf gemacht werden, sie habe ihr Ermessen schematisch ausgeübt. 9.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu- lasten der unter sich solidarisch haftenden Beschwerdeführer (Art. 72 Abs. 1 und 2 VRG).

- 28 - 9.2. Bund, Kanton und Gemeinde sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben be- trauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht, vorliegend kein An- lass, weshalb der Beschwerdegegnerin denn auch keine aussergerichtli- che Entschädigung zusteht. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 2'500.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 599.-- zusammen CHF 3'099.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ sowie B._____. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]