opencaselaw.ch

A 2020 32

Graubünden · 2020-09-04 · Deutsch GR

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer

Erwägungen (6 Absätze)

E. 4 Am 13. April 2020 teilte B._____ mit, dass der Betrag von Fr. 4'000.-- die Schulbesuchstage vom 9.-11. September 2019, 9.-11. Oktober 2019, 4.-

E. 5 Am 20. April 2020 erliess die Steuerverwaltung die definitiven Veranla- gungsverfügungen für die Kantons-, die Gemeinde- und die direkte Bun- dessteuer des Jahres 2019. Darin wurden die geltend gemachten Kosten für den Lohnausfall während den zehn Schulbesuchstagen nicht zum Ab- zug zugelassen.

E. 6 Gegen diese Veranlagungsverfügung vom 20. April 2020 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 29. April 2020 Einsprache mit dem sinn- gemässen Antrag, die Kosten von Fr. 4'000.-- zum Abzug zuzulassen, da 50 Arbeitstage für Schulbesuche zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen

- 3 - würden. Als Beilage reichte sie eine Kopie der Weiterbildungsvereinbarung ein.

E. 7 Die Steuerverwaltung wies die Einsprache betreffend die Weiterbildungs- kosten mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2020 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Kompensation der durch den Ar- beitgeber nicht bezahlten Weiterbildungstage mit Gleitzeit/Überzeit der Be- schwerdeführerin keine Kosten verursachen würde.

E. 8 Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Juli 2020 (Poststempel 28. Juli 2020) Einsprache (recte: Be- schwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie bean- tragten sinngemäss, die Kosten von Fr. 4'000.-- zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer aus, dass die Entlöhnung für die geleistete Überzeit von B._____ nicht ausbezahlt, sondern direkt als Weiterbildungskosten überschrieben werden. Dadurch würden zusätzliche Auslagen im Zusammenhang mit der Weiterbildung entstehen.

E. 9 Mit Vernehmlassung vom 20. August 2020 beantragte die Steuerverwal- tung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge zu Lasten der Beschwer- deführer. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwä- gungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

- 4 - 1.1. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin 1 vom 17. Juli 2020 betreffend die Kantons- und Ge- meindesteuern sowie die direkte Bundessteuer des Jahres 2019. 1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht die gel- tend gemachten Weiterbildungskosten für den vermeintlichen Lohnausfall während zehn Schulbesuchstagen in der Höhe von Fr. 4'000.-- nicht zum Abzug zugelassen hat. 1.3. Der Streitwert beläuft sich für die direkte Bundes-, die Kantons- und Ge- meindesteuer auf insgesamt Fr. 858.--, weshalb das Verwaltungsgericht vorliegend in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG). 2. Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. o des Steuergesetzes für den Kanton Graubün- den (StG; BR 720.000) sowie Art. 33 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Kosten der berufsori- entierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12'000.-- von den Einkünften abgezogen werden, sofern ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskos- ten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. Der Abzug für die Aus- und Weiterbildungskosten stellt einen allgemeinen Abzug dar. Der Abzug ist kein Pauschalabzug. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption ist für dessen Geltendmachung kein Zusammenhang mit Er- werbseinkünften erforderlich. Der Abzug kann folglich auch geltend ge- macht werden, wenn in der entsprechenden Steuerperiode kein Erwerbs- einkommen erzielt wurde. Die Begrenzung der abzugsfähigen Kosten be- zieht sich dabei nicht auf die Kosten des einzelnen Lehrgangs, sondern auf

- 5 - die während der Steuerperiode gesamthaft für die Aus- und Weiterbildung verwendeten Mittel. Allfällige weitere direkt oder indirekt mit diesem Abzug zusammenhängende Kosten können ausschliesslich im Rahmen des jähr- lich zulässigen Gesamtbetrages geltend gemacht werden (vgl. MARKUS REICH, Steuerrecht, 3. Auflage, Zürich 2020, S. 277 Rz. 27). Die steuerpflichtige Person kann nur diejenigen Kosten abziehen, die sie selbst für ihre berufsorientierte Aus- und Weiterbildung bezahlen muss. Kommt der Arbeitgeber der steuerpflichtigen Person für die Aus- oder Wei- terbildung auf und musste die Steuerpflichtige Person nichts dafür ausge- ben, so kann sie keinen Abzug vom steuerbaren Einkommen gelten ma- chen. Muss die steuerpflichtige Person einen Teil der Gesamtkosten selber bezahlen, so kann sie den Teil, den sie tatsächlich selber bezahlt hat, gel- tend machen (a.a.O., S. 278 Rz. 28). 3. Mit der Beschwerdegegnerin 1 ist festzuhalten, dass gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts der Nachweis für steuerbegründende Tatsa- chen der Steuerbehörde, der Beweis für steuermindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt; er hat steuermindernde Tatsa- chen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E.3.5 m.H.). 4. Die von den Beschwerdeführern eingereichte Vereinbarung zwischen der B._____ und ihrer Arbeitgeberin betreffend Beteiligung an Fort- und Wei- terbildungskosten vom 26. März 2020 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6) weist als gesamte Kursdauer insgesamt ca. 100 Tage aus (60 Kurstage in Zürich und ca. 40 Tage für die Masterarbeit). Die durch den Arbeitgeber vergütete Kurszeit beträgt gemäss Ziff. 4 Abs. 2 der Vereinba- rung 50 Tage, womit die restlichen 50 Tage zu Lasten der Mitarbeiterin gehen. Das heisst, dass die 50 Tage, an welchen B._____ aufgrund des Kurses nicht arbeiten kann (Tage zulasten von B._____), kompensiert wer- den müssen. Mit anderen Worten muss B._____ diese verpasste Arbeits-

- 6 - zeit vor- und/oder nachholen (Gleitzeit) oder mittels Ferienguthaben kom- pensieren. In den Akten finden sich keine Unterlagen, welche die steuermindernden Behauptungen der Beschwerdeführer zu beweisen vermögen würden. Die Akten belegen vielmehr, dass B._____ die Ausbildung nicht selbst bezah- len muss (vgl. Bg-act. 6, Ziff. 3 und 5, wonach die Kurskosten in der Höhe von Fr. 25'200.-- vollumfänglich vom Arbeitgeber übernommen werden). Es ist für den Einzelrichter nicht erhellt, inwieweit zusätzliche Auslagen im Zu- sammenhang mit der Weiterbildung entstünden. Die Situation von B._____ ist hingegen vergleichbar mit einer Person, die eine von der Arbeitgeberin bezahlte Aus- oder Weiterbildung in der Freizeit bspw. am Wochenende absolviert. Abgesehen von den selbst getragenen Ausbildungskosten kann diese Person auch nicht geltend machen, sie habe weniger Freizeit und müsse daher weniger Steuern bezahlen. In bei- den Fällen ist nämlich der volle Lohn als Einkommen zu versteuern. Der Einsatz von Freizeit – sei es abends oder tagsüber, an Werktagen oder Feiertagen – stellt keine finanzielle Ausgabe dar. 5. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass den Be- schwerdeführern keine abzugsfähigen Aus- und Weiterbildungskosten ent- standen sind, welche einen Abzug rechtfertigen würden. Der Einspra- cheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 17. Juli 2020 ist somit zu Recht ergangen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Angesichts des geringen Ver- fahrensaufwands des Einzelrichters ist die Staatsgebühr gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 500.-- festzulegen. Diese sind zusammen mit den Kanzleiauslagen den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerle- gen, welche dafür solidarisch haften (Art. 72 Abs. 2 VRG). Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-recht-

- 7 - lichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteien- tschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegen. Vorliegend besteht kein Anlass davon abzuweichen, weshalb keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 224.-- zusammen Fr. 724.-- gehen zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 32

4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Fässler als Aktuar ad hoc URTEIL vom 4. September 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 2 und Eidg. Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 3 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

- 2 - 1. B._____ arbeitet als leitende biomedizinische Analytikerin im Labor C._____. Im September 2019 hat sie eine berufsbegleitende Weiterbildung (MAS Health Care Management) begonnen, welche zwei Jahre dauert. 2. In der am 24. März 2020 eingereichten Steuererklärung für die Steuerperi- ode 2019 machten A._____ und B._____ berufsorientierte Aus- und Wei- terbildungskosten von B._____ in der Höhe von Fr. 4'850.-- geltend. Fr. 4'000.-- davon fielen auf den angeblichen Lohnausfall für zehn Arbeits- tage. 3. Mit Schreiben vom 30. März 2020 wurden A._____ und B._____ von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwal- tung) aufgefordert, eine Rechnungskopie der geltend gemachten Weiterbil- dungskosten einzureichen. 4. Am 13. April 2020 teilte B._____ mit, dass der Betrag von Fr. 4'000.-- die Schulbesuchstage vom 9.-11. September 2019, 9.-11. Oktober 2019, 4.-

5. November 2019 sowie 5.-6. Oktober 2019 (recte: wohl 5.-6. Dezember) betreffe. Eine Abrechnung bestehe nicht. 5. Am 20. April 2020 erliess die Steuerverwaltung die definitiven Veranla- gungsverfügungen für die Kantons-, die Gemeinde- und die direkte Bun- dessteuer des Jahres 2019. Darin wurden die geltend gemachten Kosten für den Lohnausfall während den zehn Schulbesuchstagen nicht zum Ab- zug zugelassen. 6. Gegen diese Veranlagungsverfügung vom 20. April 2020 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 29. April 2020 Einsprache mit dem sinn- gemässen Antrag, die Kosten von Fr. 4'000.-- zum Abzug zuzulassen, da 50 Arbeitstage für Schulbesuche zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen

- 3 - würden. Als Beilage reichte sie eine Kopie der Weiterbildungsvereinbarung ein. 7. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache betreffend die Weiterbildungs- kosten mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2020 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Kompensation der durch den Ar- beitgeber nicht bezahlten Weiterbildungstage mit Gleitzeit/Überzeit der Be- schwerdeführerin keine Kosten verursachen würde. 8. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Juli 2020 (Poststempel 28. Juli 2020) Einsprache (recte: Be- schwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie bean- tragten sinngemäss, die Kosten von Fr. 4'000.-- zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer aus, dass die Entlöhnung für die geleistete Überzeit von B._____ nicht ausbezahlt, sondern direkt als Weiterbildungskosten überschrieben werden. Dadurch würden zusätzliche Auslagen im Zusammenhang mit der Weiterbildung entstehen. 9. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2020 beantragte die Steuerverwal- tung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge zu Lasten der Beschwer- deführer. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwä- gungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

- 4 - 1.1. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin 1 vom 17. Juli 2020 betreffend die Kantons- und Ge- meindesteuern sowie die direkte Bundessteuer des Jahres 2019. 1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht die gel- tend gemachten Weiterbildungskosten für den vermeintlichen Lohnausfall während zehn Schulbesuchstagen in der Höhe von Fr. 4'000.-- nicht zum Abzug zugelassen hat. 1.3. Der Streitwert beläuft sich für die direkte Bundes-, die Kantons- und Ge- meindesteuer auf insgesamt Fr. 858.--, weshalb das Verwaltungsgericht vorliegend in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG). 2. Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. o des Steuergesetzes für den Kanton Graubün- den (StG; BR 720.000) sowie Art. 33 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Kosten der berufsori- entierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12'000.-- von den Einkünften abgezogen werden, sofern ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskos- ten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. Der Abzug für die Aus- und Weiterbildungskosten stellt einen allgemeinen Abzug dar. Der Abzug ist kein Pauschalabzug. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption ist für dessen Geltendmachung kein Zusammenhang mit Er- werbseinkünften erforderlich. Der Abzug kann folglich auch geltend ge- macht werden, wenn in der entsprechenden Steuerperiode kein Erwerbs- einkommen erzielt wurde. Die Begrenzung der abzugsfähigen Kosten be- zieht sich dabei nicht auf die Kosten des einzelnen Lehrgangs, sondern auf

- 5 - die während der Steuerperiode gesamthaft für die Aus- und Weiterbildung verwendeten Mittel. Allfällige weitere direkt oder indirekt mit diesem Abzug zusammenhängende Kosten können ausschliesslich im Rahmen des jähr- lich zulässigen Gesamtbetrages geltend gemacht werden (vgl. MARKUS REICH, Steuerrecht, 3. Auflage, Zürich 2020, S. 277 Rz. 27). Die steuerpflichtige Person kann nur diejenigen Kosten abziehen, die sie selbst für ihre berufsorientierte Aus- und Weiterbildung bezahlen muss. Kommt der Arbeitgeber der steuerpflichtigen Person für die Aus- oder Wei- terbildung auf und musste die Steuerpflichtige Person nichts dafür ausge- ben, so kann sie keinen Abzug vom steuerbaren Einkommen gelten ma- chen. Muss die steuerpflichtige Person einen Teil der Gesamtkosten selber bezahlen, so kann sie den Teil, den sie tatsächlich selber bezahlt hat, gel- tend machen (a.a.O., S. 278 Rz. 28). 3. Mit der Beschwerdegegnerin 1 ist festzuhalten, dass gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts der Nachweis für steuerbegründende Tatsa- chen der Steuerbehörde, der Beweis für steuermindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt; er hat steuermindernde Tatsa- chen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E.3.5 m.H.). 4. Die von den Beschwerdeführern eingereichte Vereinbarung zwischen der B._____ und ihrer Arbeitgeberin betreffend Beteiligung an Fort- und Wei- terbildungskosten vom 26. März 2020 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6) weist als gesamte Kursdauer insgesamt ca. 100 Tage aus (60 Kurstage in Zürich und ca. 40 Tage für die Masterarbeit). Die durch den Arbeitgeber vergütete Kurszeit beträgt gemäss Ziff. 4 Abs. 2 der Vereinba- rung 50 Tage, womit die restlichen 50 Tage zu Lasten der Mitarbeiterin gehen. Das heisst, dass die 50 Tage, an welchen B._____ aufgrund des Kurses nicht arbeiten kann (Tage zulasten von B._____), kompensiert wer- den müssen. Mit anderen Worten muss B._____ diese verpasste Arbeits-

- 6 - zeit vor- und/oder nachholen (Gleitzeit) oder mittels Ferienguthaben kom- pensieren. In den Akten finden sich keine Unterlagen, welche die steuermindernden Behauptungen der Beschwerdeführer zu beweisen vermögen würden. Die Akten belegen vielmehr, dass B._____ die Ausbildung nicht selbst bezah- len muss (vgl. Bg-act. 6, Ziff. 3 und 5, wonach die Kurskosten in der Höhe von Fr. 25'200.-- vollumfänglich vom Arbeitgeber übernommen werden). Es ist für den Einzelrichter nicht erhellt, inwieweit zusätzliche Auslagen im Zu- sammenhang mit der Weiterbildung entstünden. Die Situation von B._____ ist hingegen vergleichbar mit einer Person, die eine von der Arbeitgeberin bezahlte Aus- oder Weiterbildung in der Freizeit bspw. am Wochenende absolviert. Abgesehen von den selbst getragenen Ausbildungskosten kann diese Person auch nicht geltend machen, sie habe weniger Freizeit und müsse daher weniger Steuern bezahlen. In bei- den Fällen ist nämlich der volle Lohn als Einkommen zu versteuern. Der Einsatz von Freizeit – sei es abends oder tagsüber, an Werktagen oder Feiertagen – stellt keine finanzielle Ausgabe dar. 5. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass den Be- schwerdeführern keine abzugsfähigen Aus- und Weiterbildungskosten ent- standen sind, welche einen Abzug rechtfertigen würden. Der Einspra- cheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 17. Juli 2020 ist somit zu Recht ergangen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Angesichts des geringen Ver- fahrensaufwands des Einzelrichters ist die Staatsgebühr gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 500.-- festzulegen. Diese sind zusammen mit den Kanzleiauslagen den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerle- gen, welche dafür solidarisch haften (Art. 72 Abs. 2 VRG). Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-recht-

- 7 - lichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteien- tschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegen. Vorliegend besteht kein Anlass davon abzuweichen, weshalb keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 224.-- zusammen Fr. 724.-- gehen zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]