Tassa d'albergiader (Beherbergungstaxe) | Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe
Erwägungen (14 Absätze)
E. 4 Mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 281 vom 16. April 2019 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden das von der Gemeinde verabschie- dete, total revidierte Tourismusgesetz. Dabei setzte sich die Regierung hinsichtlich der Rügen betreffend Höhe der Abgabe, die Art der Erhebung der Abgabe durch eine Pauschale, der Bemessung der Beherbergungsab- gabe aufgrund von Kapazitäten, der Delegation der konkreten Höhe der Abgabe (mittels Rahmenbeträgen im Gesetz) und der fehlenden Transpa- renz der Mittelverwendung auseinander. Dabei stützte sich die Regierung auf die Rechtsprechung des kantonalen Verwaltungsgerichts und des Bun- desgerichts, insbesondere betreffend die Gästetaxenfälle von Flims, Laax und Falera. Gemäss Art. 54 TG bestimme der Gemeindevorstand den Zeit- punkt des Inkrafttretens des revidierten Tourismusgesetzes, wobei er dies auch rückwirkend tun könne. Ein Inkrafttreten wäre frühestens ab Geneh- migungsbeschluss der Regierung möglich. Bei der Inkraftsetzung auf ei- nen früheren Zeitpunkt handle es sich grundsätzlich um eine unzulässige echte Rückwirkung zulasten der Abgabepflichtigen. Im vorliegenden Fall wäre eine rückwirkende Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2019 gemäss Regierung ausnahmsweise zulässig, weil sie insbesondere zeitlich mässig sei und zu keinen stossenden Ungleichheiten führe (BGE 138 I 189 E.3.4).
E. 4.1 Der angefochtene Einspracheentscheid ist nichtig und deshalb ungültig.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei ermessensweise eine Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt.
E. 4.3 Dem für sich selbst und im eigenen Interesse agierenden Beschwerdefüh- rer steht keine Parteientschädigung laut Art. 78 Abs. 1 VRG zu (keine not- wendig verursachten Kosten infolge kostenfälliger Rechtsvertretung). Demnach erkennt das Gericht: 1.1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 1.2. Es wird die Nichtigkeit des Entscheids vom 4. Dezember 2019 festgestellt.
- 14 - 1.3. Das Verfahren wird an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen, damit die zuständige Behörde über die Einsprache des Beschwerdeführers ent- scheidet. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-- zusammen Fr. 1'802.-- gehen zu Lasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]
E. 5 Der Gemeindevorstand setzte das Gesetz rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Die Ausführungsbestimmungen wurden am 24. Oktober 2019 erlassen und auch rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft ge- setzt.
E. 6 Erst nach Rückfrage des Instruktionsrichters reichten die Anwälte der Ge- meinde den Beschluss über die Inkraftsetzung des neuen Gesetzes ein. Der Beschluss datiert vom 24. Oktober 2019, obwohl der Regierungsbe- schluss bereits über sechs Monate vorher verabschiedet wurde. Der Re- gierungsbeschluss geht von einer echten Rückwirkung aus und erachtet diese (im April 2019) als zulässig, weil zeitlich mässig.
- 4 -
E. 7 Am 14. November 2019 erfolgte die Rechnungsstellung mit Rechtsmittel- belehrung. Den Rechnungen war ein Informationsschreiben vom 30. Ok- tober 2019 der Gemeinde an alle Personen und Betriebe, welche dem Tou- rismusgesetz unterstehen, beigefügt. Dabei wurde hingewiesen, dass wie anlässlich der Gemeindeversammlung zugesichert, der minimale Ansatz gemäss Gesetz in Rechnung gestellt werde. Nach dem ersten Rechnungs- lauf könne die Gemeinde sodann feststellen, ob der Totalbetrag für die Finanzierung des Tourismus in der Gemeinde ausreichend sei.
E. 8 Auch am 14. November 2019 stellte die Gemeinde X._____ A._____ die Beherbergungstaxe für 2019 in Rechnung. Dabei wurde eine Grundtaxe für die selbstgenutzte Ferienwohnung von Fr. 150.-- und eine Abgabe von Fr. 4.-- pro m2 in Rechnung stellt. Der Totalbetrag belief sich auf Fr. 498.--.
E. 9 Dagegen erhob A._____ am 22. November 2019 fristgerecht Einsprache mit dem Antrag, die Tourismustaxen (recte: Beherbergungsabgabe) 2019 sei infolge Rückwirkung aufzuheben. Es seien für 2019 die Taxen gemäss 2018 in Rechnung zu stellen.
E. 10 Mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 wies die Gemeinde die Einsprache ab. Der Einspracheentscheid wurde durch den Gemeindepräsidenten und den Gemeindeschreiber unterzeichnet. Eine Kopie des Entscheids ging zur Kenntnis an die zuständige Gemeindesachbearbeiterin der Beherber- gungs- und Tourismusabgaben. Inhaltlich verwies die Gemeinde auf die hohen Auslagen für den Tourismus (über 1 Mio. jährlich). Die Inkraftset- zung des Gesetzes sei in Art. 54 umschrieben. Der Gemeindevorstand sei für das Bestimmen des Inkrafttretens zuständig und er habe davon Ge- brauch gemacht. Im Übrigen wurde auf das Begleitblatt (Informations- schreiben vom 30. Oktober 2019) zur Rechnung verwiesen.
- 5 -
E. 11 Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2019 gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er weitete darin seine Rechtsbegehren im Vergleich zur Vorinstanz aus, so beantragte er in Ziff. 2 (neu), das Tourismusgesetz sei infolge Verlet- zung allgemeiner Rechtsgrundlagen im Steuerrecht an die Vorinstanz zur Überarbeitung im Bereich der fehlenden Bestimmbarkeit der Steuern zurückzuweisen. Wie vor der Vorinstanz rügte er abermals die rückwir- kende Anwendung des neuen Tourismusgesetzes der Gemeinde. Die Vor- aussetzungen für eine rückwirkende Inkraftsetzung seien hier nicht gege- ben, weshalb die Abgaben nach dem alten Recht zu berechnen seien. Weiter sei die Grundgebühr falsch berechnet worden. Das Gesetz lege den Rahmen von Fr. 40.-- bis 70.-- fest. Es sei aber der Betrag von Fr. 150.-- in Rechnung gestellt worden. Beim Quadratmeter liege die Preis- spanne zwischen 2.50 bis 4.50 pro m2. Weshalb Fr. 4.--/m2 in Rechnung gestellt worden seien, werde mit keinem Wort begründet.
E. 12 Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2020 beantragt die Gemeinde (nach- folgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit dar- auf eingetreten werden könne. Das Rechtsbegehren unter Ziff. 2 komme einer konkreten Normenkontrolle gleich. Dies sei nicht mehr zulässig. Es gehe hier um eine konkrete Normenkontrolle. Es könne daher einzig die Verfügung aufgehoben werden und nicht das Gesetz. Die Regierung habe das revidierte Tourismusgesetz genehmigt und sich auch mit der Rückwir- kung auseinandergesetzt. Dabei sei sie zum Schluss gekommen, dass diese – weil zeitlich mässig – zulässig sei. Eine gesetzliche Grundlage für die rückwirkende Inkraftsetzung sei vorhanden. Im Übrigen handle es sich eher um einen Fall einer unechten Rückwirkung und nicht einer echten Rückwirkung. Im Übrigen verkenne der Beschwerdeführer, dass ihm die Beherbergungsabgabe und nicht die Tourismusförderungsabgabe in Rechnung gestellt worden sei. Er verweise daher in seiner Beschwerde auf falsche Gesetzesbestimmungen. Die Überprüfung der Gebührenhöhe
- 6 - (Gebühr pro m2) sei weder Sache der Regierung noch des streitberufenen Verwaltungsgerichts.
E. 13 In der Replik vom 18. Februar 2020 unterstreicht der Beschwerdeführer zusätzlich, dass zu Unrecht die Beherbergungstaxe statt eine Tourismus- förderungstaxe in Rechnung gestellt worden sei. Er sei als Eigennutzer zu betrachten und nicht als Beherberger. Damit verletze die Beschwerdegeg- nerin die Eigentumsgarantie. Zudem erweiterte der Beschwerdeführer ein zweites Mal seine Rügen, indem er nun (neuerdings) geltend macht, die Delegation der Bestimmung der exakten Gebührenhöhe verletze das Ge- waltentrennungs- und das Gesetzmässigkeitsprinzip.
E. 14 Mit Duplik vom 24. April 2020 setzt sich die Beschwerdegegnerin mit den neuen Argumenten des Beschwerdeführers in der Replik auseinander (Be- herbergungsabgabe, Eigentumsgarantie, etc.) und bestätigt ihr Rechtsbe- gehren auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 4. Dezember 2019 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat dieses Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutz-
- 7 - würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 50 Abs. 1 VRG). 1.2. Anfechtungsobjekt bildet der erwähnte Einspracheentscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers abwies und die von ihr in Rechnung gestellte Beherbergungsabgabe für das Jahr 2019 (bestehend aus Grundtaxe für die selbstgenutzte Ferien- wohnung von Fr. 150.-- zzgl. Abgabe von Fr. 4.-- pro m2 Nettowohnfläche; Totalbetrag Fr. 498.--) bestätigte. Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass des Entscheids überhaupt in die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der kommunal agierenden 'Einsprachebehörde' fiel. 2.1. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung sind fehlerhafte Verfügungen (Entscheide) anfechtbar; schwerwiegende Formfehler können die Nichtig- keit des Entscheids zur Folge haben (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL-MANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 234 Rz. 1078 mit Verweis auf BGE 137 I 273, 275). Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit eines Entscheids. Ein nichtiger Entscheid entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Er ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhe- bung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu be- achten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Entscheids eintritt, müssen kumulativ folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein. (1) Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen; (2) Der Mangel muss offensicht- lich oder zumindest leicht erkennbar sein. Massgebend ist das Erkenntnis- vermögen eines Laien; (3) Die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und jenem an der richtigen Rechtsanwendung erforder- lich. In der Praxis stellt insbesondere die sachliche und funktionelle Unzu- ständigkeit einer Behörde für einen Entscheid einen Nichtigkeitsgrund dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 240 f. Rz. 1096, 1098 sowie S. 242
- 8 - Rz. 1105; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 15 37 vom 14. September 2015 E.3c). 2.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200; gültig seit 1. Januar 2007) bestimmt die Gemeinde die Vollzugsbehörden. Eine Delegation der Veranlagung be- darf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (Abs. 2). Einsprache- behörde ist die Veranlagungsbehörde. Wird die Veranlagung delegiert, ist eine kommunale Behörde als Einsprachebehörde zu bestimmen (Abs. 3). Die Exekutive der Gemeinde ist zuständig für Steuererleichterungen. Sie [die Exekutive] kann weder als Veranlagungs- noch als Einsprache- behörde bestimmt werden (Abs. 4). Bezüglich Vollzug und Verfahren hält Art. 27 Abs. 4, zweiter Satz, GKStG somit ausdrücklich und unmissver- ständlich fest, dass die Exekutive der Gemeinde, d.h. der Gemeindevor- stand oder dessen einzelne Mitglieder, wie namentlich der Gemeindeprä- sident, weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde tätig sein dürfen. Hintergrund dieser Einschränkung ist einerseits, dass die Einspra- che Teil des Veranlagungsverfahrens ist und deshalb von der gleichen Behörde behandelt werden muss. Andererseits ist das Einspracheverfah- ren ein Verfahren, in dem geprüft werden muss, ob die getroffene Veran- lagungsverfügung rechtlich korrekt ist. Hier geht es um die Anwendung des geltenden Rechts und nicht um eine politische Würdigung des Sachver- halts. Die Rechtsanwendung soll aber nicht in die Hände der politisch ge- wählten Behörden gelegt werden, sondern den dafür angestellten und aus- gebildeten Mitarbeitenden der Gemeinde übertragen werden (vgl. Bot- schaft der Regierung an den Grossen Rat zum GKStG, Heft Nr. 3/2006- 2007, S. 235 f.; so auch bereits VGU A 15 37 E.3.a). 2.3. Das vorliegend zur Anwendung gelangende Tourismusgesetzes (TG; gül- tig ab 1. Januar 2019) enthält einen Rahmen für die Abgaben. Die genaue Höhe der Abgabe kann durch den Gemeindevorstand bestimmt werden.
- 9 - Dieser hat sich in den Ausführungsbestimmungen jeweils für den tiefsten Wert aus dem Tourismusgesetz entschieden, weshalb die Tatsache, dass die Ausführungsbestimmungen (AB) erst Ende Oktober 2019 für das ge- samte Jahr 2019 erlassen wurden, für die Pflichtigen keinen Nachteil dar- stellt. Zum Vollzug und zur Verwaltung wird in Art. 39 Abs. 2 TG ausge- führt: "Der Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmun- gen kann vom Gemeindevorstand an eine kommunale oder regionale Tou- rismusorganisation delegiert werden. Für Einsprachen ist in jedem Fall das Gemeindesteueramt zuständig". Weiter wird in Art. 39 Abs. 4 TG bestimmt: "Im Falle einer Delegation im Sinne von Absatz 2 […] ist das Gemeinde- steueramt berechtigt, der betreffenden Tourismusorganisation […] die für den Vollzug notwendigen Daten zu überlassen." Damit sollte u.a. das Steu- ergeheimnis gewahrt bleiben. Gestützt auf Art. 39 Abs. 2, letzter Satz, TG ist somit ausdrücklich und ausschliesslich das Gemeindesteueramt für die Behandlung von Einsprachen [sachlich wie funktionell] zuständig, und nicht der Gemeindevorstand. 2.4. Im konkreten Fall bestehen auf dem Einspracheentscheid vom 4. Dezem- ber 2019 keine Anzeichen dafür, dass nicht der Gemeindepräsident den Entscheid gefällt hat. Jeder gutgläubige Empfänger würde und dürfte da- von ausgehen, dass der Gemeindepräsident diesen Entscheid gefällt hat. Wenn aus einem Entscheid nicht unmissverständlich hervorgeht, dass nicht der Unterzeichner den Entscheid gefällt hat, ist davon auszugehen, dass derjenige entschieden hat, der den Entscheid auch unterzeichnet. Für das Gericht ist diesbezüglich erstellt, dass der hier massgebliche Ent- scheid vom Gemeindepräsidenten und Gemeindekanzlisten handschrift- lich unterzeichnet wurde und somit Mitglieder des dafür unzuständigen Ge- meindevorstands bzw. diese beiden Angehörigen der Exekutive der Be- schwerdegegnerin für die Behandlung und den Erlass dieses Entscheids verantwortlich sind. Entgegen dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 2 (letzter Satz) TG sowie Art. 27 Abs. 4 (zweiter Satz) GKStG befasste sich folglich
- 10 - nicht das dafür zuständige Gemeindesteueramt – mit der namentlich be- kannten Fachkraft für das Steuerwesen in der Gemeinde – mit der Abfas- sung und dem Versand des angefochtenen Entscheids. Dem ist vorliegend umso mehr zuzustimmen, als die besagte Steuerfachfrau lediglich (intern) via 'Kopie' über die bereits erfolgte Beurteilung und das konkrete Vorgehen des Gemeindepräsidenten und dessen Kanzlisten informiert wurde und deshalb bei der Entscheidfindung über die Einsprache des Beschwerde- führers überhaupt nicht Einfluss nehmen konnte. Die gegenteilige Behaup- tung der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 30. April 2020, dass nicht der Gemeindevorstand die Einsprache behandelt habe, sondern die tatsächlich dafür zuständige Angestellte des Gemeindesteueramts, ist nicht glaubwürdig, zumal dieselbe Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehm- lassung vom […] im Parallelverfahren A 19 60 unter Ziff. 4 unmissverständ- lich noch selbst ausführte: "Mit Entscheid vom […] wies der Vorstand der Gemeinde X._____ die Einsprache ab." Dieser Widerspruch zwischen den eigenen Angaben in der Vernehmlassung und dem erst später in der Du- plik im Verfahren A 19 60 vorgebrachten Erklärungsversuch – wonach der Gemeindepräsident die Beschwerdegegnerin in allen Angelegenheiten nach aussen vertrete und daher auch den angefochtenen Einspracheent- scheid unterzeichnet habe, nachdem die dafür zuständige Sachbearbeite- rin den Entscheid gefällt habe – mutet in diesem Sachzusammenhang doch eher abenteuerlich an und vermag keinesfalls die festgestellte Dis- krepanz zu Ziff. 4 der Vernehmlassung (im Parallelverfahren A 19 60) über- zeugend zu entkräften. Vielmehr muss die in der Duplik im Verfahren A 19 60 vorgebrachte Version als 'Schutzbehauptung' taxiert werden, um keine Nichtigkeit des Entscheids riskieren zu müssen. Weil für das Gericht daher feststeht, dass der Gemeindevorstand als unzuständige Behörde die Ein- sprache des Beschwerdeführers behandelt und erlassen hat, ist der ange- fochtene Entscheid vorweg nichtig. Das Vorgehen der Beschwerdegegne- rin ist für das Gericht hier umso erstaunlicher, als diese schon in einem früheren Beschwerdeverfahren (A 13 22) aus demselben Grunde (Unzu-
- 11 - ständigkeit des Gemeindevorstands i.S. Erhebung Kurtaxe) diese Be- schwerde anerkannte und das Beschwerdeverfahren vom Gericht mit Ver- fügung vom 28. Juni 2013 abgeschrieben wurde. 2.5. Im Übrigen hat das streitberufene Verwaltungsgericht bereits mehrfach – auch im Zusammenhang mit Gästetaxen - entschieden, dass die sachliche sowie funktionelle Unzuständigkeit der verfügenden/entscheidenden Behörde die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung bzw. des strittigen Entscheids zur Rechtsfolge haben muss (vgl. PVG 2011 Nr. 13; Urteil A 2018 59/60 vom 9. April 2019 E.4.1, E.4.5 und E.5). 2.6. Im konkreten Fall A 2019 61 ist nach dem vorstehend Gesagten (E.2.4) auf die Beschwerde vom 18. Dezember 2019 nicht einzutreten und es ist gleichzeitig die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom
4. Dezember 2019 (Ungültigkeit ex tunc) festzustellen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sich die zuständige Instanz (Gemeindesteueramt) mit der Einspra- che des Beschwerdeführers auseinandersetzt und den Entscheid erlässt. 3.1. In materieller Hinsicht müsste auf die Vorbringen und Argumente der Par- teien an sich nicht weiter eingegangen werden, nachdem bereits feststeht, dass auf den angefochtenen Entscheid infolge Nichtigkeit nicht eingetreten werden kann. Nichts desto trotz erachtet es das Gericht als sinnvoll, noch einige Bemerkungen (obiter dicta) im Hinblick auf die Weiterbehandlung der Gebührenerhebung samt Verfügungserlass anzubringen. 3.1.1. Im Regierungsbeschluss (RB) Nr. 281 vom 16. April 2019 wird von einer echten und nicht von einer unechten Rückwirkung der Gebührenerhebung ausgegangen; zumal auch eine unterjährige Veranlagung möglich sei und damit das neue Tourismusgesetz auf abgeschlossene Sachverhalte An- wendung finden könnte (Art. 37 Abs. 2 TG). Im Gegensatz dazu sind die
- 12 - Anwälte der Beschwerdegegnerin in der Duplik der Auffassung, dass das Tourismusgesetz keine unterjährige Abgabepflicht kenne (vgl. Ziff. 2c der Duplik). Der Gesetzeswortlaut gemäss Art. 37 TG widerspricht dieser Auf- fassung aber selbstredend. Wie die Beschwerdegegnerin diese Vorschrift anwendet, ergibt sich nicht aus ihren Ausführungen. Die Beschwerdegeg- nerin stützt sich vor allem auf die Grundtaxe, welche für das ganze Jahr geschuldet sei, selbst wenn der Pflichtige nicht das ganze Jahr der Pflicht zur Entrichtung der Beherbergungsabgabe unterliege. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf Art. 45 TG, wonach für die Steuerpflicht und die Bemessung die Verhältnisse zu Beginn des Jahres massgebend sind. Inwiefern dies mit Art. 37 Abs. 2 TG (pro rata) zu vereinbaren ist, wenn z.B. jemand eine Wohnung am 2. Januar kauft, bleibt unklar. Wenn nun aber die Eigentumsverhältnisse am 1. Januar (Stichtag) massgeblich sind, kann nicht zwingend von einem Dauersachverhalt die Rede sein. Vielmehr handelt es dann um einen abgeschlossenen Sachverhalt mit Stichtag 1. Januar. Tatsache ist aber, dass bei unterjährigem Eigentum die volle Grundtaxe geschuldet wäre. Damit wäre eine echte Rückwirkung ge- geben, wenn der Pflichtige vor dem Beschluss über das rückwirkende In- krafttreten z.B. seine Ferienwohnung verkauft hätte. Ebenso hält Art. 37 Abs. 2 TG fest, dass die variable Abgabe pro rata temporis zu zahlen ist. Dies könnte beim Eigentümer einer Ferienwohnung ungefähr der Abgabe pro m2 entsprechen. Beim Verkauf der Wohnung per Ende August wäre also die volle Jahresgrundgebühr zzgl. pro rata die Abgabe pro m2 ge- schuldet. Der gebührenrelevante Sachverhalt wäre dann per Ende August 2019 abgeschlossen und nachträglich – vorliegend am 24. Oktober 2019 mit Erlass der kommunalen Ausführungsbestimmungen – würde die Ab- gabe rückwirkend für die effektive Eigentumsdauer vom 1. Januar 2019 bis
31. August 2019 eingeführt. 3.1.2. Im Abgaberecht ist eine Rückwirkung aufgrund des Legalitätsprinzips mit erhöhter Vorsicht zuzulassen. Je geringer aber die Höhe der Abgabe ist,
- 13 - desto weniger stark fällt das Legalitätsprinzip als Hürde für die Rückwir- kung in Betracht. Die Beschwerdegegnerin wird sich daher – sollte es sich vorliegend tatsächlich um eine echte Rückwirkung (gemäss Regierung) handeln – mit der Frage auseinandersetzen müssen, dass die Regierung (im April 2019) noch von einer zeitlich mässigen Rückwirkung beim Gesetz ausging, während die Beschwerdegegnerin aber über sechs Monate (bis Oktober 2019) zuwartete, bevor sie die rückwirkende Inkraftsetzung be- schloss. Es stellt sich daher die berechtigte Frage, ob eine rückwirkende Inkraftsetzung für das Jahr 2019 (mit Stichtag 1. Januar 2019) erst am 24. Oktober 2019 noch zeitlich mässig ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 19 61
4. Kammer Vorsitz Racioppi RichterIn Pedretti, Meisser Aktuar Gross URTEIL vom 3. Juni 2020 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Cumün da X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri, Beschwerdegegnerin betreffend Tassa d'albergiader (Beherbergungstaxe)
- 2 - 1. Vorliegend geht es um einen Einspracheentscheid betreffend die Beher- bergungsabgabe der Gemeinde X._____ gegenüber A._____. Die Grund- lage für die Beherbergungsabgabe bildet die Revision des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) gemäss Botschaft vom 24. Oktober 2017. Bis dahin durften die Gemeinden eine Kurtaxe und eine Tourismusförderungsabgabe (TFA) erheben. Nebst der Anpassung des Begriffs Kurtaxe zum aktuelleren Begriff Gästetaxe wurde für die Gemein- den die Möglichkeit eingeführt, eine Beherbergungsabgabe zu erheben. Die neue Beherbergungsabgabe stellt eine Alternative zur heutigen Gäs- tetaxe dar. Konkret heisst dies für die Gemeinden, dass sie eine Beherber- gungsabgabe schaffen können, bei welcher der Beherberger und der Ei- gennutzer und nicht mehr der Gast - wie bei der Gästetaxe - Steuersubjekt sind. Dadurch wird eine Pauschalierung auch beim Beherberger (Hotel, Vermieter) rechtlich möglich. Den Gemeinden ist es jedoch unbenommen, bei der heutigen Gästetaxe zu bleiben und die Beherbergungsabgabe nicht einzuführen. 2. Die Gemeinde X._____ hat an der Gemeindeversammlung vom 9. Januar 2019 und an der Urnenabstimmung vom 10. Februar 2019 dem total revi- dierten Gesetz über die Beherbergungs- und Tourismusförderungsabgabe der Gemeinde X._____ (Tourismusgesetz; TG) zugestimmt. 3. Steuergesetze der Gemeinde bedürfen der konstitutiven Genehmigung der Regierung des Kantons (Art. 26 Abs. 3 GKStG). Noch vor der Genehmi- gung haben sich offenbar mehrere Einwohnerinnen und Einwohner der Ge- meinde mit einem Schreiben an die Regierung des Kantons Graubünden (mit Kopie an die Kantonale Steuerverwaltung [KStV]) gewandt. Die Ein- wände sollten nicht als Beschwerde gegen das Tourismusgesetz qualifi- ziert werden, sondern sollten die Regierung davon abhalten, das total revi- dierte Tourismusgesetz zu genehmigen.
- 3 - 4. Mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 281 vom 16. April 2019 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden das von der Gemeinde verabschie- dete, total revidierte Tourismusgesetz. Dabei setzte sich die Regierung hinsichtlich der Rügen betreffend Höhe der Abgabe, die Art der Erhebung der Abgabe durch eine Pauschale, der Bemessung der Beherbergungsab- gabe aufgrund von Kapazitäten, der Delegation der konkreten Höhe der Abgabe (mittels Rahmenbeträgen im Gesetz) und der fehlenden Transpa- renz der Mittelverwendung auseinander. Dabei stützte sich die Regierung auf die Rechtsprechung des kantonalen Verwaltungsgerichts und des Bun- desgerichts, insbesondere betreffend die Gästetaxenfälle von Flims, Laax und Falera. Gemäss Art. 54 TG bestimme der Gemeindevorstand den Zeit- punkt des Inkrafttretens des revidierten Tourismusgesetzes, wobei er dies auch rückwirkend tun könne. Ein Inkrafttreten wäre frühestens ab Geneh- migungsbeschluss der Regierung möglich. Bei der Inkraftsetzung auf ei- nen früheren Zeitpunkt handle es sich grundsätzlich um eine unzulässige echte Rückwirkung zulasten der Abgabepflichtigen. Im vorliegenden Fall wäre eine rückwirkende Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2019 gemäss Regierung ausnahmsweise zulässig, weil sie insbesondere zeitlich mässig sei und zu keinen stossenden Ungleichheiten führe (BGE 138 I 189 E.3.4). 5. Der Gemeindevorstand setzte das Gesetz rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Die Ausführungsbestimmungen wurden am 24. Oktober 2019 erlassen und auch rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft ge- setzt. 6. Erst nach Rückfrage des Instruktionsrichters reichten die Anwälte der Ge- meinde den Beschluss über die Inkraftsetzung des neuen Gesetzes ein. Der Beschluss datiert vom 24. Oktober 2019, obwohl der Regierungsbe- schluss bereits über sechs Monate vorher verabschiedet wurde. Der Re- gierungsbeschluss geht von einer echten Rückwirkung aus und erachtet diese (im April 2019) als zulässig, weil zeitlich mässig.
- 4 - 7. Am 14. November 2019 erfolgte die Rechnungsstellung mit Rechtsmittel- belehrung. Den Rechnungen war ein Informationsschreiben vom 30. Ok- tober 2019 der Gemeinde an alle Personen und Betriebe, welche dem Tou- rismusgesetz unterstehen, beigefügt. Dabei wurde hingewiesen, dass wie anlässlich der Gemeindeversammlung zugesichert, der minimale Ansatz gemäss Gesetz in Rechnung gestellt werde. Nach dem ersten Rechnungs- lauf könne die Gemeinde sodann feststellen, ob der Totalbetrag für die Finanzierung des Tourismus in der Gemeinde ausreichend sei. 8. Auch am 14. November 2019 stellte die Gemeinde X._____ A._____ die Beherbergungstaxe für 2019 in Rechnung. Dabei wurde eine Grundtaxe für die selbstgenutzte Ferienwohnung von Fr. 150.-- und eine Abgabe von Fr. 4.-- pro m2 in Rechnung stellt. Der Totalbetrag belief sich auf Fr. 498.--. 9. Dagegen erhob A._____ am 22. November 2019 fristgerecht Einsprache mit dem Antrag, die Tourismustaxen (recte: Beherbergungsabgabe) 2019 sei infolge Rückwirkung aufzuheben. Es seien für 2019 die Taxen gemäss 2018 in Rechnung zu stellen. 10. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 wies die Gemeinde die Einsprache ab. Der Einspracheentscheid wurde durch den Gemeindepräsidenten und den Gemeindeschreiber unterzeichnet. Eine Kopie des Entscheids ging zur Kenntnis an die zuständige Gemeindesachbearbeiterin der Beherber- gungs- und Tourismusabgaben. Inhaltlich verwies die Gemeinde auf die hohen Auslagen für den Tourismus (über 1 Mio. jährlich). Die Inkraftset- zung des Gesetzes sei in Art. 54 umschrieben. Der Gemeindevorstand sei für das Bestimmen des Inkrafttretens zuständig und er habe davon Ge- brauch gemacht. Im Übrigen wurde auf das Begleitblatt (Informations- schreiben vom 30. Oktober 2019) zur Rechnung verwiesen.
- 5 - 11. Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2019 gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er weitete darin seine Rechtsbegehren im Vergleich zur Vorinstanz aus, so beantragte er in Ziff. 2 (neu), das Tourismusgesetz sei infolge Verlet- zung allgemeiner Rechtsgrundlagen im Steuerrecht an die Vorinstanz zur Überarbeitung im Bereich der fehlenden Bestimmbarkeit der Steuern zurückzuweisen. Wie vor der Vorinstanz rügte er abermals die rückwir- kende Anwendung des neuen Tourismusgesetzes der Gemeinde. Die Vor- aussetzungen für eine rückwirkende Inkraftsetzung seien hier nicht gege- ben, weshalb die Abgaben nach dem alten Recht zu berechnen seien. Weiter sei die Grundgebühr falsch berechnet worden. Das Gesetz lege den Rahmen von Fr. 40.-- bis 70.-- fest. Es sei aber der Betrag von Fr. 150.-- in Rechnung gestellt worden. Beim Quadratmeter liege die Preis- spanne zwischen 2.50 bis 4.50 pro m2. Weshalb Fr. 4.--/m2 in Rechnung gestellt worden seien, werde mit keinem Wort begründet. 12. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2020 beantragt die Gemeinde (nach- folgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit dar- auf eingetreten werden könne. Das Rechtsbegehren unter Ziff. 2 komme einer konkreten Normenkontrolle gleich. Dies sei nicht mehr zulässig. Es gehe hier um eine konkrete Normenkontrolle. Es könne daher einzig die Verfügung aufgehoben werden und nicht das Gesetz. Die Regierung habe das revidierte Tourismusgesetz genehmigt und sich auch mit der Rückwir- kung auseinandergesetzt. Dabei sei sie zum Schluss gekommen, dass diese – weil zeitlich mässig – zulässig sei. Eine gesetzliche Grundlage für die rückwirkende Inkraftsetzung sei vorhanden. Im Übrigen handle es sich eher um einen Fall einer unechten Rückwirkung und nicht einer echten Rückwirkung. Im Übrigen verkenne der Beschwerdeführer, dass ihm die Beherbergungsabgabe und nicht die Tourismusförderungsabgabe in Rechnung gestellt worden sei. Er verweise daher in seiner Beschwerde auf falsche Gesetzesbestimmungen. Die Überprüfung der Gebührenhöhe
- 6 - (Gebühr pro m2) sei weder Sache der Regierung noch des streitberufenen Verwaltungsgerichts. 13. In der Replik vom 18. Februar 2020 unterstreicht der Beschwerdeführer zusätzlich, dass zu Unrecht die Beherbergungstaxe statt eine Tourismus- förderungstaxe in Rechnung gestellt worden sei. Er sei als Eigennutzer zu betrachten und nicht als Beherberger. Damit verletze die Beschwerdegeg- nerin die Eigentumsgarantie. Zudem erweiterte der Beschwerdeführer ein zweites Mal seine Rügen, indem er nun (neuerdings) geltend macht, die Delegation der Bestimmung der exakten Gebührenhöhe verletze das Ge- waltentrennungs- und das Gesetzmässigkeitsprinzip. 14. Mit Duplik vom 24. April 2020 setzt sich die Beschwerdegegnerin mit den neuen Argumenten des Beschwerdeführers in der Replik auseinander (Be- herbergungsabgabe, Eigentumsgarantie, etc.) und bestätigt ihr Rechtsbe- gehren auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 4. Dezember 2019 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat dieses Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutz-
- 7 - würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 50 Abs. 1 VRG). 1.2. Anfechtungsobjekt bildet der erwähnte Einspracheentscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers abwies und die von ihr in Rechnung gestellte Beherbergungsabgabe für das Jahr 2019 (bestehend aus Grundtaxe für die selbstgenutzte Ferien- wohnung von Fr. 150.-- zzgl. Abgabe von Fr. 4.-- pro m2 Nettowohnfläche; Totalbetrag Fr. 498.--) bestätigte. Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass des Entscheids überhaupt in die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der kommunal agierenden 'Einsprachebehörde' fiel. 2.1. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung sind fehlerhafte Verfügungen (Entscheide) anfechtbar; schwerwiegende Formfehler können die Nichtig- keit des Entscheids zur Folge haben (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL-MANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 234 Rz. 1078 mit Verweis auf BGE 137 I 273, 275). Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit eines Entscheids. Ein nichtiger Entscheid entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Er ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhe- bung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu be- achten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Entscheids eintritt, müssen kumulativ folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein. (1) Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen; (2) Der Mangel muss offensicht- lich oder zumindest leicht erkennbar sein. Massgebend ist das Erkenntnis- vermögen eines Laien; (3) Die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und jenem an der richtigen Rechtsanwendung erforder- lich. In der Praxis stellt insbesondere die sachliche und funktionelle Unzu- ständigkeit einer Behörde für einen Entscheid einen Nichtigkeitsgrund dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 240 f. Rz. 1096, 1098 sowie S. 242
- 8 - Rz. 1105; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 15 37 vom 14. September 2015 E.3c). 2.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200; gültig seit 1. Januar 2007) bestimmt die Gemeinde die Vollzugsbehörden. Eine Delegation der Veranlagung be- darf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (Abs. 2). Einsprache- behörde ist die Veranlagungsbehörde. Wird die Veranlagung delegiert, ist eine kommunale Behörde als Einsprachebehörde zu bestimmen (Abs. 3). Die Exekutive der Gemeinde ist zuständig für Steuererleichterungen. Sie [die Exekutive] kann weder als Veranlagungs- noch als Einsprache- behörde bestimmt werden (Abs. 4). Bezüglich Vollzug und Verfahren hält Art. 27 Abs. 4, zweiter Satz, GKStG somit ausdrücklich und unmissver- ständlich fest, dass die Exekutive der Gemeinde, d.h. der Gemeindevor- stand oder dessen einzelne Mitglieder, wie namentlich der Gemeindeprä- sident, weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde tätig sein dürfen. Hintergrund dieser Einschränkung ist einerseits, dass die Einspra- che Teil des Veranlagungsverfahrens ist und deshalb von der gleichen Behörde behandelt werden muss. Andererseits ist das Einspracheverfah- ren ein Verfahren, in dem geprüft werden muss, ob die getroffene Veran- lagungsverfügung rechtlich korrekt ist. Hier geht es um die Anwendung des geltenden Rechts und nicht um eine politische Würdigung des Sachver- halts. Die Rechtsanwendung soll aber nicht in die Hände der politisch ge- wählten Behörden gelegt werden, sondern den dafür angestellten und aus- gebildeten Mitarbeitenden der Gemeinde übertragen werden (vgl. Bot- schaft der Regierung an den Grossen Rat zum GKStG, Heft Nr. 3/2006- 2007, S. 235 f.; so auch bereits VGU A 15 37 E.3.a). 2.3. Das vorliegend zur Anwendung gelangende Tourismusgesetzes (TG; gül- tig ab 1. Januar 2019) enthält einen Rahmen für die Abgaben. Die genaue Höhe der Abgabe kann durch den Gemeindevorstand bestimmt werden.
- 9 - Dieser hat sich in den Ausführungsbestimmungen jeweils für den tiefsten Wert aus dem Tourismusgesetz entschieden, weshalb die Tatsache, dass die Ausführungsbestimmungen (AB) erst Ende Oktober 2019 für das ge- samte Jahr 2019 erlassen wurden, für die Pflichtigen keinen Nachteil dar- stellt. Zum Vollzug und zur Verwaltung wird in Art. 39 Abs. 2 TG ausge- führt: "Der Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmun- gen kann vom Gemeindevorstand an eine kommunale oder regionale Tou- rismusorganisation delegiert werden. Für Einsprachen ist in jedem Fall das Gemeindesteueramt zuständig". Weiter wird in Art. 39 Abs. 4 TG bestimmt: "Im Falle einer Delegation im Sinne von Absatz 2 […] ist das Gemeinde- steueramt berechtigt, der betreffenden Tourismusorganisation […] die für den Vollzug notwendigen Daten zu überlassen." Damit sollte u.a. das Steu- ergeheimnis gewahrt bleiben. Gestützt auf Art. 39 Abs. 2, letzter Satz, TG ist somit ausdrücklich und ausschliesslich das Gemeindesteueramt für die Behandlung von Einsprachen [sachlich wie funktionell] zuständig, und nicht der Gemeindevorstand. 2.4. Im konkreten Fall bestehen auf dem Einspracheentscheid vom 4. Dezem- ber 2019 keine Anzeichen dafür, dass nicht der Gemeindepräsident den Entscheid gefällt hat. Jeder gutgläubige Empfänger würde und dürfte da- von ausgehen, dass der Gemeindepräsident diesen Entscheid gefällt hat. Wenn aus einem Entscheid nicht unmissverständlich hervorgeht, dass nicht der Unterzeichner den Entscheid gefällt hat, ist davon auszugehen, dass derjenige entschieden hat, der den Entscheid auch unterzeichnet. Für das Gericht ist diesbezüglich erstellt, dass der hier massgebliche Ent- scheid vom Gemeindepräsidenten und Gemeindekanzlisten handschrift- lich unterzeichnet wurde und somit Mitglieder des dafür unzuständigen Ge- meindevorstands bzw. diese beiden Angehörigen der Exekutive der Be- schwerdegegnerin für die Behandlung und den Erlass dieses Entscheids verantwortlich sind. Entgegen dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 2 (letzter Satz) TG sowie Art. 27 Abs. 4 (zweiter Satz) GKStG befasste sich folglich
- 10 - nicht das dafür zuständige Gemeindesteueramt – mit der namentlich be- kannten Fachkraft für das Steuerwesen in der Gemeinde – mit der Abfas- sung und dem Versand des angefochtenen Entscheids. Dem ist vorliegend umso mehr zuzustimmen, als die besagte Steuerfachfrau lediglich (intern) via 'Kopie' über die bereits erfolgte Beurteilung und das konkrete Vorgehen des Gemeindepräsidenten und dessen Kanzlisten informiert wurde und deshalb bei der Entscheidfindung über die Einsprache des Beschwerde- führers überhaupt nicht Einfluss nehmen konnte. Die gegenteilige Behaup- tung der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 30. April 2020, dass nicht der Gemeindevorstand die Einsprache behandelt habe, sondern die tatsächlich dafür zuständige Angestellte des Gemeindesteueramts, ist nicht glaubwürdig, zumal dieselbe Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehm- lassung vom […] im Parallelverfahren A 19 60 unter Ziff. 4 unmissverständ- lich noch selbst ausführte: "Mit Entscheid vom […] wies der Vorstand der Gemeinde X._____ die Einsprache ab." Dieser Widerspruch zwischen den eigenen Angaben in der Vernehmlassung und dem erst später in der Du- plik im Verfahren A 19 60 vorgebrachten Erklärungsversuch – wonach der Gemeindepräsident die Beschwerdegegnerin in allen Angelegenheiten nach aussen vertrete und daher auch den angefochtenen Einspracheent- scheid unterzeichnet habe, nachdem die dafür zuständige Sachbearbeite- rin den Entscheid gefällt habe – mutet in diesem Sachzusammenhang doch eher abenteuerlich an und vermag keinesfalls die festgestellte Dis- krepanz zu Ziff. 4 der Vernehmlassung (im Parallelverfahren A 19 60) über- zeugend zu entkräften. Vielmehr muss die in der Duplik im Verfahren A 19 60 vorgebrachte Version als 'Schutzbehauptung' taxiert werden, um keine Nichtigkeit des Entscheids riskieren zu müssen. Weil für das Gericht daher feststeht, dass der Gemeindevorstand als unzuständige Behörde die Ein- sprache des Beschwerdeführers behandelt und erlassen hat, ist der ange- fochtene Entscheid vorweg nichtig. Das Vorgehen der Beschwerdegegne- rin ist für das Gericht hier umso erstaunlicher, als diese schon in einem früheren Beschwerdeverfahren (A 13 22) aus demselben Grunde (Unzu-
- 11 - ständigkeit des Gemeindevorstands i.S. Erhebung Kurtaxe) diese Be- schwerde anerkannte und das Beschwerdeverfahren vom Gericht mit Ver- fügung vom 28. Juni 2013 abgeschrieben wurde. 2.5. Im Übrigen hat das streitberufene Verwaltungsgericht bereits mehrfach – auch im Zusammenhang mit Gästetaxen - entschieden, dass die sachliche sowie funktionelle Unzuständigkeit der verfügenden/entscheidenden Behörde die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung bzw. des strittigen Entscheids zur Rechtsfolge haben muss (vgl. PVG 2011 Nr. 13; Urteil A 2018 59/60 vom 9. April 2019 E.4.1, E.4.5 und E.5). 2.6. Im konkreten Fall A 2019 61 ist nach dem vorstehend Gesagten (E.2.4) auf die Beschwerde vom 18. Dezember 2019 nicht einzutreten und es ist gleichzeitig die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom
4. Dezember 2019 (Ungültigkeit ex tunc) festzustellen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sich die zuständige Instanz (Gemeindesteueramt) mit der Einspra- che des Beschwerdeführers auseinandersetzt und den Entscheid erlässt. 3.1. In materieller Hinsicht müsste auf die Vorbringen und Argumente der Par- teien an sich nicht weiter eingegangen werden, nachdem bereits feststeht, dass auf den angefochtenen Entscheid infolge Nichtigkeit nicht eingetreten werden kann. Nichts desto trotz erachtet es das Gericht als sinnvoll, noch einige Bemerkungen (obiter dicta) im Hinblick auf die Weiterbehandlung der Gebührenerhebung samt Verfügungserlass anzubringen. 3.1.1. Im Regierungsbeschluss (RB) Nr. 281 vom 16. April 2019 wird von einer echten und nicht von einer unechten Rückwirkung der Gebührenerhebung ausgegangen; zumal auch eine unterjährige Veranlagung möglich sei und damit das neue Tourismusgesetz auf abgeschlossene Sachverhalte An- wendung finden könnte (Art. 37 Abs. 2 TG). Im Gegensatz dazu sind die
- 12 - Anwälte der Beschwerdegegnerin in der Duplik der Auffassung, dass das Tourismusgesetz keine unterjährige Abgabepflicht kenne (vgl. Ziff. 2c der Duplik). Der Gesetzeswortlaut gemäss Art. 37 TG widerspricht dieser Auf- fassung aber selbstredend. Wie die Beschwerdegegnerin diese Vorschrift anwendet, ergibt sich nicht aus ihren Ausführungen. Die Beschwerdegeg- nerin stützt sich vor allem auf die Grundtaxe, welche für das ganze Jahr geschuldet sei, selbst wenn der Pflichtige nicht das ganze Jahr der Pflicht zur Entrichtung der Beherbergungsabgabe unterliege. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf Art. 45 TG, wonach für die Steuerpflicht und die Bemessung die Verhältnisse zu Beginn des Jahres massgebend sind. Inwiefern dies mit Art. 37 Abs. 2 TG (pro rata) zu vereinbaren ist, wenn z.B. jemand eine Wohnung am 2. Januar kauft, bleibt unklar. Wenn nun aber die Eigentumsverhältnisse am 1. Januar (Stichtag) massgeblich sind, kann nicht zwingend von einem Dauersachverhalt die Rede sein. Vielmehr handelt es dann um einen abgeschlossenen Sachverhalt mit Stichtag 1. Januar. Tatsache ist aber, dass bei unterjährigem Eigentum die volle Grundtaxe geschuldet wäre. Damit wäre eine echte Rückwirkung ge- geben, wenn der Pflichtige vor dem Beschluss über das rückwirkende In- krafttreten z.B. seine Ferienwohnung verkauft hätte. Ebenso hält Art. 37 Abs. 2 TG fest, dass die variable Abgabe pro rata temporis zu zahlen ist. Dies könnte beim Eigentümer einer Ferienwohnung ungefähr der Abgabe pro m2 entsprechen. Beim Verkauf der Wohnung per Ende August wäre also die volle Jahresgrundgebühr zzgl. pro rata die Abgabe pro m2 ge- schuldet. Der gebührenrelevante Sachverhalt wäre dann per Ende August 2019 abgeschlossen und nachträglich – vorliegend am 24. Oktober 2019 mit Erlass der kommunalen Ausführungsbestimmungen – würde die Ab- gabe rückwirkend für die effektive Eigentumsdauer vom 1. Januar 2019 bis
31. August 2019 eingeführt. 3.1.2. Im Abgaberecht ist eine Rückwirkung aufgrund des Legalitätsprinzips mit erhöhter Vorsicht zuzulassen. Je geringer aber die Höhe der Abgabe ist,
- 13 - desto weniger stark fällt das Legalitätsprinzip als Hürde für die Rückwir- kung in Betracht. Die Beschwerdegegnerin wird sich daher – sollte es sich vorliegend tatsächlich um eine echte Rückwirkung (gemäss Regierung) handeln – mit der Frage auseinandersetzen müssen, dass die Regierung (im April 2019) noch von einer zeitlich mässigen Rückwirkung beim Gesetz ausging, während die Beschwerdegegnerin aber über sechs Monate (bis Oktober 2019) zuwartete, bevor sie die rückwirkende Inkraftsetzung be- schloss. Es stellt sich daher die berechtigte Frage, ob eine rückwirkende Inkraftsetzung für das Jahr 2019 (mit Stichtag 1. Januar 2019) erst am 24. Oktober 2019 noch zeitlich mässig ist. 4.1. Der angefochtene Einspracheentscheid ist nichtig und deshalb ungültig. 4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei ermessensweise eine Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt. 4.3. Dem für sich selbst und im eigenen Interesse agierenden Beschwerdefüh- rer steht keine Parteientschädigung laut Art. 78 Abs. 1 VRG zu (keine not- wendig verursachten Kosten infolge kostenfälliger Rechtsvertretung). Demnach erkennt das Gericht: 1.1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 1.2. Es wird die Nichtigkeit des Entscheids vom 4. Dezember 2019 festgestellt.
- 14 - 1.3. Das Verfahren wird an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen, damit die zuständige Behörde über die Einsprache des Beschwerdeführers ent- scheidet. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-- zusammen Fr. 1'802.-- gehen zu Lasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]