Grundstückgewinnsteuer (Revision) | Grundstückgewinnsteuer
Erwägungen (12 Absätze)
E. 4 Am 18. Juni 2019 verzichtete B._____ auf die weitere Ausübung des ihm am 28. Juni 2017 eingeräumten sechsjährigen Wohnrechts. Die Löschung des Wohnrechts wurde gleichentags im Grundbuch eingetragen.
E. 5 Am 17. September 2019 reichte die C._____ im Namen von B._____ ein Wiedererwägungsgesuch ein. Durch den Wegfall des Wohnrechts ändere sich die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer, weshalb die Grunds-
- 3 - tückgewinnsteuer neu zu berechnen sei. Im Gesuch wurden zwar beide Geschwister namentlich genannt, jedoch enthielt der Betreff lediglich die Referenz- und Rechnungsnummer der Veranlagung von B._____.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden Beschwer- deführer gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG die Gerichtskosten. Mehrere Beteiligte an einem gemeinsam verlangten oder veranlassten Verfahren haften für die Kosten in der Regel solidarisch (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und sie wird zusammen mit den Kanzleiauslagen den unterliegenden Beschwerde- führern unter solidarischer Haftung untereinander auferlegt.
E. 5.2 Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird nach Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen. Vorliegend war die obsiegende Beschwerdegegnerin zwar unstreitig in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig. Aufgrund der Argu- mentation der Beschwerdeführer gegen den eindeutigen Wortlaut und die klare Praxis zur Revision, sowohl im Revisions- als auch im verwaltungs- gerichtlichen Beschwerdeverfahren, haben diese jedoch nicht nur beim
- 13 - streitberufenen Gericht, sondern auch bei der Beschwerdegegnerin unnöti- gen Aufwand verursacht. Daher rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht aus- nahmsweise eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zuzu- sprechen (vgl. PVG 2015 Nr. 20 E.6b). Demnach erkennt das Gericht:
E. 6 Mit Schreiben vom 25. September 2019 teilte die Steuerverwaltung der C._____ mit, die Veranlagung vom 24. Juli 2018 sei unter Berücksichtigung der vorbehaltenen Nutzniessung (recte: des vorbehaltenen Wohnrechts) mit einer Bewertung von Fr. 54'144.-- erfolgt. Diese Veranlagung sei korrekt und in Rechtskraft erwachsen. Der nachträgliche Verzicht auf das Wohn- recht stelle eine Teilschenkung von B._____ an die Erwerberin dar. Die rechtskräftige Veranlagung könne nur unter den Voraussetzungen der Re- vision abgeändert werden (Art. 141 StG). Die materiellen Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt.
E. 7 Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 hielt die C._____ fest, dass das Ge- such als Revisionsgesuch behandelt werden solle, falls auf die Wiederer- wägung nicht eingegangen werde. Es liege sehr wohl eine neue Tatsache vor, da zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung vom vorzeitigen Verzicht auf das Wohnrecht keine Kenntnis bestanden habe.
E. 8 Mit Revisionsentscheid vom 4. Oktober 2019 wies die Steuerverwaltung das Revisionsgesuch vom 17. September 2019 bzw. 3. Oktober 2019 ab. Der Vertrag vom 28. Juni 2017 sei willensmängelfrei abgeschlossen wor- den. Der nachträgliche Verzicht auf die Nutzniessung (recte: das Wohn- recht) sei am 28. Juni 2018 (recte: 18. Juni 2019) erfolgt und stelle eine Schenkung des Ehepaares (recte: des Verkäufers) gegenüber der Erwer- berin im Umfang des verbleibenden kapitalisierten Nutzniessungswertes (recte: Wohnrechtswertes) dar. Der Verzicht sei offenbar erfolgt, um Ergän- zungsleistungen geltend machen zu können. Es liege keine neue Tatsache im Sinne von Art. 141 StG vor.
- 4 -
E. 9 Dagegen erhob die C._____ im Namen von A._____ und B._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) am 4. November 2019 Beschwerde ans Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, der Entscheid vom 4. Oktober 2019 sei aufzuheben und dem Revisionsgesuch vom 3. Oktober 2019 sei stattzugeben. Zudem sei die Grundstückgewinnsteuer gemäss Rektifikat vom 29. Oktober 2019 auf je Fr. 61'927.50 (recte: Fr. 61'627.50) herabzusetzen und pro rata abzurechnen. Eventualiter sei die Grundstückgewinnsteuer der Beschwerdeführerin auf Fr. 61'927.50 (recte: Fr. 61'627.50) herabzusetzen und pro rata abzurechnen; alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Steuerverwaltung. Zur Be- gründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe am 18. Juni 2019 aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen auf das Wohnrecht verzichtet. Der Verzicht sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags und der Einreichung der Steuererklärung nicht bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe keinen Einfluss auf den Verzicht des Wohnrechts gehabt und sei zu Unrecht mit einer zu hohen Steuer be- lastet worden. Es könne nicht angehen, dass sie einen zu hohen Steuer- betrag für etwas bezahlen müsse, was sie nie in Anspruch genommen habe bzw. auf das eine andere Person verzichtet habe. Die Beschwerdeführerin habe auf jeden Fall das Recht auf eine Revision der Grundstückgewinn- steuer.
E. 10 Mit Vernehmlassung vom 12. November 2019 schloss die Steuerverwal- tung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Ent- scheid erweise sich insoweit als unzutreffend, als die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführer ein Ehepaar seien. In Wirklichkeit seien sie offenbar Geschwister. Auf die Beschwerde der Be- schwerdeführerin könne nicht eingetreten werden. Das Wiedererwägungs- gesuch beziehe sich nur auf den Beschwerdeführer. Auch habe nur dieser auf das ihm zustehende Nutzungsrecht verzichtet. Folglich könne der ab-
- 5 - weisende Entscheid auch nur ihn betreffen. Sodann sei der Vertrag vom
28. Juni 2017 willensmängelfrei abgeschlossen worden und der Beschwer- deführer habe auf das ihm darin eingeräumte Wohnrecht am 28. Juni 2018 (recte: 18. Juni 2019) verzichtet. Der Verzicht sei offenbar erfolgt, um Er- gänzungsleistungen geltend machen zu können bzw. weil sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Das Motiv sei ein solches, welches sich erst nachträglich verwirklicht habe. Somit seien die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 141 StG nicht gegeben.
E. 11 In der Replik vom 17. Dezember 2019 hielten die Beschwerdeführer an ih- ren Anträgen fest und führten aus, es sei offenkundig, dass sie kein Ehe- paar seien. Schon aus diesem Grund sei auf das Revisionsgesuch einzu- treten. Die Beschwerdeführerin sei direkt betroffen, da sie mit ungerecht- fertigten höheren Steuern belastet worden sei. Sie könne sich somit nur und ausschliesslich im vorliegenden Verfahren zur Wehr setzen. Sie habe zwar nicht auf das Wohnrecht verzichtet, jedoch sei sie durch den Verzicht mit zu hohen Steuern belastet worden, da die Grundstückgewinnsteuer zu je 50 % veranlagt worden sei. Zum Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft habe die Beschwerdeführerin nicht wissen können, dass der Verzicht auf das Wohnrecht dereinst stattfinden würde.
E. 12 Am 20. Dezember 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin duplicando, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf das Ge- such (recte: die Beschwerde) der Beschwerdeführerin könne nicht einge- treten werden. Ihre Veranlagung sei auf jeden Fall korrekt und sie könne auch keine Revision geltend machen, zumal sie auch nicht auf das Nut- zungsrecht verzichtet habe. Was das Revisionsgesuch des Beschwerde- führers betreffe, liege kein ursprünglicher Willensmangel vor. Der Be- schwerdeführer habe nachträglich auf das Nutzungsrecht verzichtet, was einer Schenkung an den dannzumaligen Käufer entspreche. Dies stelle kei- nen Revisionsgrund dar.
- 6 -
E. 13 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Revisionsentscheid vom 4. Oktober 2019 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bildet der Revisionsentscheid der Beschwerdegegnerin vom
4. Oktober 2019. Nach Art. 142 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG, BR 720.000) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Revisions- entscheide der Steuerverwaltung innert 30 Tagen mit Beschwerde ans Ver- waltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 09 39 vom 27. Oktober 2009 E.2). 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Re- gel in Dreierbesetzung. Sofern der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgesehen ist, entscheidet es gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz. Der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit beläuft sich unbestrittenermassen auf über Fr. 5'000.-- (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 10 und beschwerde- gegnerische Akten [Bg-act.] 1). Ausserdem ist vorliegend auch keine Fün- ferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgesehen, womit es bei der or- dentlichen Dreierbesetzung bleibt. 1.3. Vorliegend geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass das Wiederer- wägungs- bzw. Revisionsgesuch vom 17. September 2019 bzw. 3. Oktober 2019 nur im Namen des Beschwerdeführers gestellt worden sei. Zunächst geht aus den Akten hervor, dass der Vertreter der Beschwerdeführer im
- 7 - Schreiben vom 17. September 2019 die Namen beider Beschwerdeführer erwähnte und festhielt, dass beide Beschwerdeführer mit der ursprüngli- chen Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer zusätzlich belastet worden seien (vgl. Bg-act. 7). Aus den Akten ergibt sich jedoch auch, dass der Ver- treter der Beschwerdeführer im besagten Schreiben nur Bezug auf die Ver- anlagungsverfügung des Beschwerdeführers nahm, indem er im Betreff bloss die Referenznummer der Veranlagungsverfügung des Beschwerde- führers aufführte. Ebenfalls führte er im Betreff lediglich die Steuerrech- nungsnummer des Beschwerdeführers an (vgl. Bf-act. 6 sowie Bg-act. 5, 6 und 7). Dasselbe gilt sodann hinsichtlich des bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Revisionsgesuchs vom 3. Oktober 2019. Darin ist denn auch lediglich von der Revision der Grundstückgewinnsteuerveranlagung (Ein- zahl) die Rede (vgl. Bg-act. 9). Vor dem Hintergrund, dass sich die Be- schwerdeführer durch einen dipl. Rechtsfachmann HF vertreten liessen (vgl. Bg-act. 7 und 9), wäre es an diesem gelegen, die Wiedererwägungs- bzw. Revisionsparteien in den entsprechenden Schreiben korrekt aufzu- führen. Die Beschwerdegegnerin durfte aufgrund des im Betreff ange- brachten Verweises einzig auf die Veranlagungsverfügung sowie die ent- sprechende Steuerrechnung des Beschwerdeführers zu Recht davon aus- gehen, dass das Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch vom 17. Sep- tember 2019 bzw. 3. Oktober 2019 allein im Namen des Beschwerdefüh- rers eingereicht wurde. Der angefochtene Revisionsentscheid vom 4. Ok- tober 2019 betrifft daher einzig den Beschwerdeführer, weshalb auf die da- gegen von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde nicht einzu- treten ist. Auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist hinge- gen einzutreten. 2. Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit Revisionsent- scheid vom 4. Oktober 2019 das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. September 2019 bzw. 3. Oktober 2019 zu Recht abgewiesen hat.
- 8 - 3.1. Die Voraussetzungen für eine Revision von rechtskräftigen Veranlagungs- verfügungen ergeben sich direkt aus Art. 141 f. StG, welcher gegenüber der allgemeinen Gesetzesbestimmung zur Revision von Entscheiden gemäss Art. 67 VRG als lex specialis zu betrachten ist, auch wenn eine weitgehende inhaltliche Übereinstimmung vorliegt. Dementsprechend kann zur Auslegung von Art. 141 f. StG auch Art. 67 VRG hilfsweise beige- zogen werden, zumal es sich dabei um die Kodifizierung von diesbezüglich allgemein geltenden Verfassungsgrundsätzen handelt. Darüber hinaus lehnt sich die Formulierung der Bestimmung über die Revision im kantona- len StG inhaltlich stark an diejenigen von Art. 147 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 51 des Bun- desgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) an. 3.2.1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StG können rechtskräftige Veranlagungsverfügun- gen sowie Einsprache- und Beschwerdeentscheide auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ent- deckt werden (lit. a) oder die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise Verfahrens- grundsätze verletzt hat (lit. b) oder ein Verbrechen oder Vergehen die Ver- fügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Die Revision ist gemäss Art. 141 Abs. 2 StG ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend ma- chen können, was er als Revisionsgrund vorbringt. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens je- doch innert zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung oder des Entschei- des, zu stellen (Art. 142 Abs. 1 StG).
- 9 - 3.2.2. Erheblich ist eine Tatsache dann, wenn sie geeignet ist, den von der rechts- anwendenden Behörde dem angefochtenen Entscheid seinerzeit zugrunde gelegten Sachverhalt dergestalt zu verändern, dass Anlass zu einem an- deren Entscheid besteht. Mit anderen Worten, eine erhebliche Tatsache führt bei deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein zu unterschiedli- chen Steuerfolgen. Obwohl dem Wortlaut des Gesetzes ("wenn nachträg- lich erhebliche Tatsachen […] entdeckt werden") eine solche Beschrän- kung nicht gebietet, würdigt die Rechtsprechung wenigstens dem Grund- satz nach nur solche Tatsachen als erheblich, die zur Zeit der Fällung des zu revidierenden Entscheids bereits vorhanden waren, aber erst nachträg- lich zur Entdeckung gelangen und in diesem Sinn neu sind. Ausser Be- tracht fallen deshalb – jedenfalls dem Grundsatz nach – Tatsachen, die sich nach der fraglichen Veranlagung bzw. Fällung des Rechtsmittelent- scheids verwirklicht haben. Nur Tatsachen, die nachträglich entdeckt wer- den, fallen in Betracht, und nicht solche, die nachträglich eintreten. Denn solchenfalls erhebt sich die Frage gar nicht erst, ob der Antragssteller den Revisionsgrund bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 141 Abs. 2 StG) (vgl. LOOSER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 51 Rz. 11 f.; RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 147 Rz. 17 f.; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 155 Rz. 23 f.; je mit weiteren Hinweisen). 3.3. Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Revisionsentscheid vom 4. Oktober 2019 das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a StG. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Vertrag vom 28. Juni 2017, worin zugunsten des Beschwerdeführers ein Wohnrecht von sechs Jahren vorbehalten worden sei, willensmängel-
- 10 - frei abgeschlossen worden sei. Der Verzicht auf diese Nutzniessung (recte: dieses Wohnrecht) sei am 28. Juni 2018 (recte: 18. Juni 2019) erfolgt. Hier- bei handle es sich um eine Schenkung des Ehepaares (recte: des Be- schwerdeführers) gegenüber der Erwerberin im Umfang des verbleibenden kapitalisierten Nutzniessungswertes (recte: Wohnrechtswertes). Der Ver- zicht sei offenbar erfolgt, um Ergänzungsleistungen geltend machen zu können. Es liege keine neue Tatsache im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a StG vor. 3.4. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass der Revisi- onsgrund gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a StG erfüllt sei. Zur Begründung hält er im Wesentlichen fest, dass bei ihm im Frühling 2019 gesundheitliche und finanzielle Probleme aufgetaucht seien, weshalb er das ihm am 28. Juni 2017 eingeräumte Wohnrecht nicht mehr habe in Anspruch nehmen kön- nen und in der Folge am 18. Juni 2019 darauf verzichtet habe. Von diesem vorzeitigen Verzicht habe er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufver- trags und der Einreichung der Steuererklärung keine Kenntnis gehabt, wes- halb es sich um eine neue Tatsache handle. 3.5. Vorliegend verkauften die Beschwerdeführer mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 28. Juni 2017 ihre im Gesamteigentum stehende Liegen- schaft Nr. 1807 in X._____ an die D._____ AG zum Preis von Fr. 1'164'000.--. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer zu Lasten der besagten Liegenschaft ein ausschliessliches und unentgeltliches Wohn- recht von sechs Jahren eingeräumt (vgl. Bg-act. 2 und 3). Der erwähnte Kaufvertrag mit der Kaufpreisleistung in Form von Geld und der Einräu- mung eines befristeten Wohnrechts kam unstreitig ohne Willensmängel zu- stande. In der Folge wurde das dem Beschwerdeführer eingeräumte Wohn- recht in der am 28. Juni 2018 eingereichten Steuererklärung für Grunds- tückgewinne Kantons- und Gemeindesteuer 2017 als Teil des Veräusse- rungserlöses zu einem Wert von Fr. 135'360.-- deklariert (vgl. Bg-act. 4). In
- 11 - der darauffolgenden definitiven Veranlagungsverfügung des Beschwerde- führers vom 24. Juli 2018 betreffend kantonale und kommunale Grunds- tückgewinnsteuer berücksichtigte die Beschwerdegegnerin das zugunsten des Beschwerdeführers vorbehaltene Wohnrecht als Veräusserungserlös zu einem Wert von Fr. 54'144.-- (kapitalisierter Wert des befristeten Wohn- rechts, Betrag des Steuerpflichtigen, Gesamtbetrag: Fr. 108'288.--) und rechnete diesen Betrag zum Veräusserungspreis von Fr. 582'000.-- (Ge- samtbetrag Fr. 1'164'000) hinzu (vgl. Bg-act. 6). Dieses Vorgehen der Be- schwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden, konnte doch die D._____ AG erst nach Beendigung des Wohnrechts über das volle Eigentum an der ge- kauften Liegenschaft Nr. 1807 verfügen; während der Ausübung des Wohnrechts verblieb ihr nur das nackte Eigentum daran. Die definitive Ver- anlagungsverfügung vom 24. Juli 2018 erweist sich somit als korrekt. Sie erwuchs denn auch unangefochten in Rechtskraft. Sodann verzichtete der Beschwerdeführer am 18. Juni 2019 freiwillig bzw. aus finanziellen und ge- sundheitlichen Gründen auf die weitere Ausübung des ihm am 28. Juni 2017 eingeräumten sechsjährigen Wohnrechts. Die entsprechende Lö- schung wurde gleichentags im Grundbuch eingetragen (vgl. Beschwerde vom 4. November 2019 S. 4 und Bf-act. 7.1). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist der vorzeitige Verzicht des Beschwerdeführers auf die weitere Ausübung des befristeten Wohnrechts als Schenkung gegenüber der D._____ AG im Umfang des noch verbleibenden kapitalisierten Wohn- rechtswertes zu qualifizieren. Vor dem Hintergrund des Gesagten erhellt, dass es sich beim vorzeitig freiwillig erklärten Verzicht des Beschwerdefüh- rers auf einen Teil des Veräusserungserlöses – hier durch den Verzicht auf die restliche Wohnrechtsdauer – um eine Tatsache handelt, die nachträg- lich eingetreten ist, und gerade nicht um eine solche, die nachträglich ent- deckt wurde. Mit anderen Worten macht der Beschwerdeführer vorliegend eine Tatsache geltend, die sich im Zeitpunkt des Erlasses der definitiven Veranlagungsverfügung vom 24. Juli 2018 noch gar nicht verwirklicht hatte. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit festzuhalten, dass keine neue Tat-
- 12 - sache im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a StG vorliegt. Würde das angeru- fene Gericht hier das Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a StG bejahen, könnte bei einer Vorbehaltsnutzniessung bzw. einem Vorbehaltswohnrecht auf Lebensdauer immer ein Anspruch auf Re- vision geltend gemacht werden, wenn der Nutzniessungs- bzw. Wohn- rechtsberechtigte vor der statistischen Lebenserwartung versterben sollte. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der besagten Bestimmung nicht ver- einbar. 4. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Revisi- onsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. September 2019 bzw. 3. Ok- tober 2019 mit Revisionsentscheid vom 4. Oktober 2019 zu Recht abge- wiesen hat. Somit ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-- zusammen Fr. 2'284.-- gehen zulasten der dafür solidarisch haftenden A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- A._____ und B._____ haben – unter solidarischer Haftung – die Steuerver- waltung des Kantons Graubünden aussergerichtlich pauschal mit einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zu entschädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 19 52
4. Kammer Vorsitz Racioppi RichterIn Pedretti, Meisser Aktuarin Hemmi URTEIL vom 18. Februar 2020 in der Streitsache A._____, B._____, beide vertreten durch C._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Grundstückgewinnsteuer (Revision)
- 2 - 1. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 28. Juni 2017 verkauften die Geschwister A._____ und B._____ ihre im Gesamteigentum stehende Lie- genschaft Nr. 1807 in X._____ an die D._____ AG zum Preis von Fr. 1'164'000.--. Gleichzeitig räumte die D._____ AG B._____ zu Lasten der Liegenschaft Nr. 1807 ein ausschliessliches und unentgeltliches Wohn- recht von sechs Jahren ein. 2. Am 28. Juni 2018 reichte die Treuhandgesellschaft C._____ bei der Steu- erverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) die Steuererklärung für Grundstückgewinne Kantons- und Gemeindesteuer 2017 ein. Darin wurde das B._____ eingeräumte Wohnrecht als Veräusse- rungserlös zu einem Wert von Fr. 135'360.-- deklariert. Zudem wurde be- züglich der Veräusserer A._____ und B._____ ein Anteil von je 50 % an- gegeben. 3. Mit zwei definitiven Veranlagungsverfügungen vom 24. Juli 2018 betreffend A._____ bzw. B._____ veranlagte die Steuerverwaltung kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuern von je Fr. 72'501.30. Dabei wurde das B._____ eingeräumte Wohnrecht mit Fr. 108'288.-- bewertet und zum Veräusserungspreis von Fr. 1'164'000.-- hinzugerechnet. Die Besteuerung des Grundstückgewinns erfolgte anteilsmässig (zu je 50 %). Die Veranla- gungsverfügungen vom 24. Juli 2018 erwuchsen unangefochten in Rechts- kraft. 4. Am 18. Juni 2019 verzichtete B._____ auf die weitere Ausübung des ihm am 28. Juni 2017 eingeräumten sechsjährigen Wohnrechts. Die Löschung des Wohnrechts wurde gleichentags im Grundbuch eingetragen. 5. Am 17. September 2019 reichte die C._____ im Namen von B._____ ein Wiedererwägungsgesuch ein. Durch den Wegfall des Wohnrechts ändere sich die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer, weshalb die Grunds-
- 3 - tückgewinnsteuer neu zu berechnen sei. Im Gesuch wurden zwar beide Geschwister namentlich genannt, jedoch enthielt der Betreff lediglich die Referenz- und Rechnungsnummer der Veranlagung von B._____. 6. Mit Schreiben vom 25. September 2019 teilte die Steuerverwaltung der C._____ mit, die Veranlagung vom 24. Juli 2018 sei unter Berücksichtigung der vorbehaltenen Nutzniessung (recte: des vorbehaltenen Wohnrechts) mit einer Bewertung von Fr. 54'144.-- erfolgt. Diese Veranlagung sei korrekt und in Rechtskraft erwachsen. Der nachträgliche Verzicht auf das Wohn- recht stelle eine Teilschenkung von B._____ an die Erwerberin dar. Die rechtskräftige Veranlagung könne nur unter den Voraussetzungen der Re- vision abgeändert werden (Art. 141 StG). Die materiellen Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. 7. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 hielt die C._____ fest, dass das Ge- such als Revisionsgesuch behandelt werden solle, falls auf die Wiederer- wägung nicht eingegangen werde. Es liege sehr wohl eine neue Tatsache vor, da zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung vom vorzeitigen Verzicht auf das Wohnrecht keine Kenntnis bestanden habe. 8. Mit Revisionsentscheid vom 4. Oktober 2019 wies die Steuerverwaltung das Revisionsgesuch vom 17. September 2019 bzw. 3. Oktober 2019 ab. Der Vertrag vom 28. Juni 2017 sei willensmängelfrei abgeschlossen wor- den. Der nachträgliche Verzicht auf die Nutzniessung (recte: das Wohn- recht) sei am 28. Juni 2018 (recte: 18. Juni 2019) erfolgt und stelle eine Schenkung des Ehepaares (recte: des Verkäufers) gegenüber der Erwer- berin im Umfang des verbleibenden kapitalisierten Nutzniessungswertes (recte: Wohnrechtswertes) dar. Der Verzicht sei offenbar erfolgt, um Ergän- zungsleistungen geltend machen zu können. Es liege keine neue Tatsache im Sinne von Art. 141 StG vor.
- 4 - 9. Dagegen erhob die C._____ im Namen von A._____ und B._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) am 4. November 2019 Beschwerde ans Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, der Entscheid vom 4. Oktober 2019 sei aufzuheben und dem Revisionsgesuch vom 3. Oktober 2019 sei stattzugeben. Zudem sei die Grundstückgewinnsteuer gemäss Rektifikat vom 29. Oktober 2019 auf je Fr. 61'927.50 (recte: Fr. 61'627.50) herabzusetzen und pro rata abzurechnen. Eventualiter sei die Grundstückgewinnsteuer der Beschwerdeführerin auf Fr. 61'927.50 (recte: Fr. 61'627.50) herabzusetzen und pro rata abzurechnen; alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Steuerverwaltung. Zur Be- gründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe am 18. Juni 2019 aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen auf das Wohnrecht verzichtet. Der Verzicht sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags und der Einreichung der Steuererklärung nicht bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe keinen Einfluss auf den Verzicht des Wohnrechts gehabt und sei zu Unrecht mit einer zu hohen Steuer be- lastet worden. Es könne nicht angehen, dass sie einen zu hohen Steuer- betrag für etwas bezahlen müsse, was sie nie in Anspruch genommen habe bzw. auf das eine andere Person verzichtet habe. Die Beschwerdeführerin habe auf jeden Fall das Recht auf eine Revision der Grundstückgewinn- steuer. 10. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2019 schloss die Steuerverwal- tung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Ent- scheid erweise sich insoweit als unzutreffend, als die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführer ein Ehepaar seien. In Wirklichkeit seien sie offenbar Geschwister. Auf die Beschwerde der Be- schwerdeführerin könne nicht eingetreten werden. Das Wiedererwägungs- gesuch beziehe sich nur auf den Beschwerdeführer. Auch habe nur dieser auf das ihm zustehende Nutzungsrecht verzichtet. Folglich könne der ab-
- 5 - weisende Entscheid auch nur ihn betreffen. Sodann sei der Vertrag vom
28. Juni 2017 willensmängelfrei abgeschlossen worden und der Beschwer- deführer habe auf das ihm darin eingeräumte Wohnrecht am 28. Juni 2018 (recte: 18. Juni 2019) verzichtet. Der Verzicht sei offenbar erfolgt, um Er- gänzungsleistungen geltend machen zu können bzw. weil sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Das Motiv sei ein solches, welches sich erst nachträglich verwirklicht habe. Somit seien die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 141 StG nicht gegeben. 11. In der Replik vom 17. Dezember 2019 hielten die Beschwerdeführer an ih- ren Anträgen fest und führten aus, es sei offenkundig, dass sie kein Ehe- paar seien. Schon aus diesem Grund sei auf das Revisionsgesuch einzu- treten. Die Beschwerdeführerin sei direkt betroffen, da sie mit ungerecht- fertigten höheren Steuern belastet worden sei. Sie könne sich somit nur und ausschliesslich im vorliegenden Verfahren zur Wehr setzen. Sie habe zwar nicht auf das Wohnrecht verzichtet, jedoch sei sie durch den Verzicht mit zu hohen Steuern belastet worden, da die Grundstückgewinnsteuer zu je 50 % veranlagt worden sei. Zum Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft habe die Beschwerdeführerin nicht wissen können, dass der Verzicht auf das Wohnrecht dereinst stattfinden würde. 12. Am 20. Dezember 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin duplicando, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf das Ge- such (recte: die Beschwerde) der Beschwerdeführerin könne nicht einge- treten werden. Ihre Veranlagung sei auf jeden Fall korrekt und sie könne auch keine Revision geltend machen, zumal sie auch nicht auf das Nut- zungsrecht verzichtet habe. Was das Revisionsgesuch des Beschwerde- führers betreffe, liege kein ursprünglicher Willensmangel vor. Der Be- schwerdeführer habe nachträglich auf das Nutzungsrecht verzichtet, was einer Schenkung an den dannzumaligen Käufer entspreche. Dies stelle kei- nen Revisionsgrund dar.
- 6 - 13. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Revisionsentscheid vom 4. Oktober 2019 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bildet der Revisionsentscheid der Beschwerdegegnerin vom
4. Oktober 2019. Nach Art. 142 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG, BR 720.000) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Revisions- entscheide der Steuerverwaltung innert 30 Tagen mit Beschwerde ans Ver- waltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 09 39 vom 27. Oktober 2009 E.2). 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Re- gel in Dreierbesetzung. Sofern der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgesehen ist, entscheidet es gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz. Der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit beläuft sich unbestrittenermassen auf über Fr. 5'000.-- (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 10 und beschwerde- gegnerische Akten [Bg-act.] 1). Ausserdem ist vorliegend auch keine Fün- ferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgesehen, womit es bei der or- dentlichen Dreierbesetzung bleibt. 1.3. Vorliegend geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass das Wiederer- wägungs- bzw. Revisionsgesuch vom 17. September 2019 bzw. 3. Oktober 2019 nur im Namen des Beschwerdeführers gestellt worden sei. Zunächst geht aus den Akten hervor, dass der Vertreter der Beschwerdeführer im
- 7 - Schreiben vom 17. September 2019 die Namen beider Beschwerdeführer erwähnte und festhielt, dass beide Beschwerdeführer mit der ursprüngli- chen Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer zusätzlich belastet worden seien (vgl. Bg-act. 7). Aus den Akten ergibt sich jedoch auch, dass der Ver- treter der Beschwerdeführer im besagten Schreiben nur Bezug auf die Ver- anlagungsverfügung des Beschwerdeführers nahm, indem er im Betreff bloss die Referenznummer der Veranlagungsverfügung des Beschwerde- führers aufführte. Ebenfalls führte er im Betreff lediglich die Steuerrech- nungsnummer des Beschwerdeführers an (vgl. Bf-act. 6 sowie Bg-act. 5, 6 und 7). Dasselbe gilt sodann hinsichtlich des bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Revisionsgesuchs vom 3. Oktober 2019. Darin ist denn auch lediglich von der Revision der Grundstückgewinnsteuerveranlagung (Ein- zahl) die Rede (vgl. Bg-act. 9). Vor dem Hintergrund, dass sich die Be- schwerdeführer durch einen dipl. Rechtsfachmann HF vertreten liessen (vgl. Bg-act. 7 und 9), wäre es an diesem gelegen, die Wiedererwägungs- bzw. Revisionsparteien in den entsprechenden Schreiben korrekt aufzu- führen. Die Beschwerdegegnerin durfte aufgrund des im Betreff ange- brachten Verweises einzig auf die Veranlagungsverfügung sowie die ent- sprechende Steuerrechnung des Beschwerdeführers zu Recht davon aus- gehen, dass das Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch vom 17. Sep- tember 2019 bzw. 3. Oktober 2019 allein im Namen des Beschwerdefüh- rers eingereicht wurde. Der angefochtene Revisionsentscheid vom 4. Ok- tober 2019 betrifft daher einzig den Beschwerdeführer, weshalb auf die da- gegen von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde nicht einzu- treten ist. Auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist hinge- gen einzutreten. 2. Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit Revisionsent- scheid vom 4. Oktober 2019 das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. September 2019 bzw. 3. Oktober 2019 zu Recht abgewiesen hat.
- 8 - 3.1. Die Voraussetzungen für eine Revision von rechtskräftigen Veranlagungs- verfügungen ergeben sich direkt aus Art. 141 f. StG, welcher gegenüber der allgemeinen Gesetzesbestimmung zur Revision von Entscheiden gemäss Art. 67 VRG als lex specialis zu betrachten ist, auch wenn eine weitgehende inhaltliche Übereinstimmung vorliegt. Dementsprechend kann zur Auslegung von Art. 141 f. StG auch Art. 67 VRG hilfsweise beige- zogen werden, zumal es sich dabei um die Kodifizierung von diesbezüglich allgemein geltenden Verfassungsgrundsätzen handelt. Darüber hinaus lehnt sich die Formulierung der Bestimmung über die Revision im kantona- len StG inhaltlich stark an diejenigen von Art. 147 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 51 des Bun- desgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) an. 3.2.1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StG können rechtskräftige Veranlagungsverfügun- gen sowie Einsprache- und Beschwerdeentscheide auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ent- deckt werden (lit. a) oder die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise Verfahrens- grundsätze verletzt hat (lit. b) oder ein Verbrechen oder Vergehen die Ver- fügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Die Revision ist gemäss Art. 141 Abs. 2 StG ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend ma- chen können, was er als Revisionsgrund vorbringt. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens je- doch innert zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung oder des Entschei- des, zu stellen (Art. 142 Abs. 1 StG).
- 9 - 3.2.2. Erheblich ist eine Tatsache dann, wenn sie geeignet ist, den von der rechts- anwendenden Behörde dem angefochtenen Entscheid seinerzeit zugrunde gelegten Sachverhalt dergestalt zu verändern, dass Anlass zu einem an- deren Entscheid besteht. Mit anderen Worten, eine erhebliche Tatsache führt bei deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein zu unterschiedli- chen Steuerfolgen. Obwohl dem Wortlaut des Gesetzes ("wenn nachträg- lich erhebliche Tatsachen […] entdeckt werden") eine solche Beschrän- kung nicht gebietet, würdigt die Rechtsprechung wenigstens dem Grund- satz nach nur solche Tatsachen als erheblich, die zur Zeit der Fällung des zu revidierenden Entscheids bereits vorhanden waren, aber erst nachträg- lich zur Entdeckung gelangen und in diesem Sinn neu sind. Ausser Be- tracht fallen deshalb – jedenfalls dem Grundsatz nach – Tatsachen, die sich nach der fraglichen Veranlagung bzw. Fällung des Rechtsmittelent- scheids verwirklicht haben. Nur Tatsachen, die nachträglich entdeckt wer- den, fallen in Betracht, und nicht solche, die nachträglich eintreten. Denn solchenfalls erhebt sich die Frage gar nicht erst, ob der Antragssteller den Revisionsgrund bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 141 Abs. 2 StG) (vgl. LOOSER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 51 Rz. 11 f.; RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 147 Rz. 17 f.; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 155 Rz. 23 f.; je mit weiteren Hinweisen). 3.3. Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Revisionsentscheid vom 4. Oktober 2019 das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a StG. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Vertrag vom 28. Juni 2017, worin zugunsten des Beschwerdeführers ein Wohnrecht von sechs Jahren vorbehalten worden sei, willensmängel-
- 10 - frei abgeschlossen worden sei. Der Verzicht auf diese Nutzniessung (recte: dieses Wohnrecht) sei am 28. Juni 2018 (recte: 18. Juni 2019) erfolgt. Hier- bei handle es sich um eine Schenkung des Ehepaares (recte: des Be- schwerdeführers) gegenüber der Erwerberin im Umfang des verbleibenden kapitalisierten Nutzniessungswertes (recte: Wohnrechtswertes). Der Ver- zicht sei offenbar erfolgt, um Ergänzungsleistungen geltend machen zu können. Es liege keine neue Tatsache im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a StG vor. 3.4. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass der Revisi- onsgrund gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a StG erfüllt sei. Zur Begründung hält er im Wesentlichen fest, dass bei ihm im Frühling 2019 gesundheitliche und finanzielle Probleme aufgetaucht seien, weshalb er das ihm am 28. Juni 2017 eingeräumte Wohnrecht nicht mehr habe in Anspruch nehmen kön- nen und in der Folge am 18. Juni 2019 darauf verzichtet habe. Von diesem vorzeitigen Verzicht habe er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufver- trags und der Einreichung der Steuererklärung keine Kenntnis gehabt, wes- halb es sich um eine neue Tatsache handle. 3.5. Vorliegend verkauften die Beschwerdeführer mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 28. Juni 2017 ihre im Gesamteigentum stehende Liegen- schaft Nr. 1807 in X._____ an die D._____ AG zum Preis von Fr. 1'164'000.--. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer zu Lasten der besagten Liegenschaft ein ausschliessliches und unentgeltliches Wohn- recht von sechs Jahren eingeräumt (vgl. Bg-act. 2 und 3). Der erwähnte Kaufvertrag mit der Kaufpreisleistung in Form von Geld und der Einräu- mung eines befristeten Wohnrechts kam unstreitig ohne Willensmängel zu- stande. In der Folge wurde das dem Beschwerdeführer eingeräumte Wohn- recht in der am 28. Juni 2018 eingereichten Steuererklärung für Grunds- tückgewinne Kantons- und Gemeindesteuer 2017 als Teil des Veräusse- rungserlöses zu einem Wert von Fr. 135'360.-- deklariert (vgl. Bg-act. 4). In
- 11 - der darauffolgenden definitiven Veranlagungsverfügung des Beschwerde- führers vom 24. Juli 2018 betreffend kantonale und kommunale Grunds- tückgewinnsteuer berücksichtigte die Beschwerdegegnerin das zugunsten des Beschwerdeführers vorbehaltene Wohnrecht als Veräusserungserlös zu einem Wert von Fr. 54'144.-- (kapitalisierter Wert des befristeten Wohn- rechts, Betrag des Steuerpflichtigen, Gesamtbetrag: Fr. 108'288.--) und rechnete diesen Betrag zum Veräusserungspreis von Fr. 582'000.-- (Ge- samtbetrag Fr. 1'164'000) hinzu (vgl. Bg-act. 6). Dieses Vorgehen der Be- schwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden, konnte doch die D._____ AG erst nach Beendigung des Wohnrechts über das volle Eigentum an der ge- kauften Liegenschaft Nr. 1807 verfügen; während der Ausübung des Wohnrechts verblieb ihr nur das nackte Eigentum daran. Die definitive Ver- anlagungsverfügung vom 24. Juli 2018 erweist sich somit als korrekt. Sie erwuchs denn auch unangefochten in Rechtskraft. Sodann verzichtete der Beschwerdeführer am 18. Juni 2019 freiwillig bzw. aus finanziellen und ge- sundheitlichen Gründen auf die weitere Ausübung des ihm am 28. Juni 2017 eingeräumten sechsjährigen Wohnrechts. Die entsprechende Lö- schung wurde gleichentags im Grundbuch eingetragen (vgl. Beschwerde vom 4. November 2019 S. 4 und Bf-act. 7.1). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist der vorzeitige Verzicht des Beschwerdeführers auf die weitere Ausübung des befristeten Wohnrechts als Schenkung gegenüber der D._____ AG im Umfang des noch verbleibenden kapitalisierten Wohn- rechtswertes zu qualifizieren. Vor dem Hintergrund des Gesagten erhellt, dass es sich beim vorzeitig freiwillig erklärten Verzicht des Beschwerdefüh- rers auf einen Teil des Veräusserungserlöses – hier durch den Verzicht auf die restliche Wohnrechtsdauer – um eine Tatsache handelt, die nachträg- lich eingetreten ist, und gerade nicht um eine solche, die nachträglich ent- deckt wurde. Mit anderen Worten macht der Beschwerdeführer vorliegend eine Tatsache geltend, die sich im Zeitpunkt des Erlasses der definitiven Veranlagungsverfügung vom 24. Juli 2018 noch gar nicht verwirklicht hatte. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit festzuhalten, dass keine neue Tat-
- 12 - sache im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a StG vorliegt. Würde das angeru- fene Gericht hier das Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a StG bejahen, könnte bei einer Vorbehaltsnutzniessung bzw. einem Vorbehaltswohnrecht auf Lebensdauer immer ein Anspruch auf Re- vision geltend gemacht werden, wenn der Nutzniessungs- bzw. Wohn- rechtsberechtigte vor der statistischen Lebenserwartung versterben sollte. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der besagten Bestimmung nicht ver- einbar. 4. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Revisi- onsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. September 2019 bzw. 3. Ok- tober 2019 mit Revisionsentscheid vom 4. Oktober 2019 zu Recht abge- wiesen hat. Somit ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden Beschwer- deführer gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG die Gerichtskosten. Mehrere Beteiligte an einem gemeinsam verlangten oder veranlassten Verfahren haften für die Kosten in der Regel solidarisch (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und sie wird zusammen mit den Kanzleiauslagen den unterliegenden Beschwerde- führern unter solidarischer Haftung untereinander auferlegt. 5.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird nach Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen. Vorliegend war die obsiegende Beschwerdegegnerin zwar unstreitig in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig. Aufgrund der Argu- mentation der Beschwerdeführer gegen den eindeutigen Wortlaut und die klare Praxis zur Revision, sowohl im Revisions- als auch im verwaltungs- gerichtlichen Beschwerdeverfahren, haben diese jedoch nicht nur beim
- 13 - streitberufenen Gericht, sondern auch bei der Beschwerdegegnerin unnöti- gen Aufwand verursacht. Daher rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht aus- nahmsweise eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zuzu- sprechen (vgl. PVG 2015 Nr. 20 E.6b). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-- zusammen Fr. 2'284.-- gehen zulasten der dafür solidarisch haftenden A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. A._____ und B._____ haben – unter solidarischer Haftung – die Steuerver- waltung des Kantons Graubünden aussergerichtlich pauschal mit einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]