Grundstückgewinnsteuer | Beschwerde
Erwägungen (7 Absätze)
E. 4 Dagegen erhoben die Eheleute A._____ und B._____ mit Eingabe vom 23. September 2019 Einsprache. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Steuerverwaltung sei zuständig. Die Steuerverwaltung und der Schätzungsbezirk 2 seien Ämter des Kantons Graubünden. Sie und der verstorbene F._____ hätten während Jahren Vermögenssteuern auf die Bauparzellen Nr. 7188 und Nr. 7325 entrichtet. Im Rahmen des Verkaufs
- 3 - dieser Parzellen habe die Steuerverwaltung eine Rechnung von Fr. 55'966.40 betreffend Grundstückgewinnsteuer ausgestellt. Mit Schät- zungseröffnung vom 17. September 2015 habe der kantonale Schätzungs- bezirk 2 eine Umzonung von 3'855 m2 Bauland (Plan-Parzelle Nr. 75-7205, X._____) zu Fr. 90.-- pro m2 in landwirtschaftliches Land zu Fr. 5.-- pro m2 beschlossen, woraus eine Wertverminderung von Fr. 327'675.-- resultiert habe. Auf diese Fläche Bauland hätten sie und der verstorbene F._____ während Jahren Vermögenssteuern entrichtet. Es könne nicht sein, dass die Steuerverwaltung während Jahren Vermögenssteuern einziehe und dann bei einer Umzonung von Bauland in eine landwirtschaftliche Parzelle von einer Entschädigung nichts wissen wolle. Daher werde eine Entschä- digung von mindestens 15 % der Wertverminderung von Fr. 327'675.-- be- antragt. Dies entspreche dem Prozentsatz für die Berechnung der Grund- stückgewinnsteuer.
E. 5 Am 23. Oktober 2019 teilte die Steuerverwaltung den Eheleuten A._____ und B._____ mit, dass sie Gewinne aus der Veräusserung von Grundstü- cken des Privatvermögens besteuere und der geltend gemachte angebli- che Gegenanspruch weder anerkannt noch fällig sei. Eine Berücksichti- gung in diesem Verfahren sei somit nicht möglich. Gegebenenfalls könne ein Revisionsgesuch für die ordentlichen Steuern gestellt werden. Die Aus- sichten für eine Gutheissung eines solchen würden jedoch als sehr gering eingeschätzt, da die seinerzeitige Bewertung ja korrekt gewesen sei und der Wert einfach geändert habe. Auch für den behaupteten Wertverlust (materielle Enteignung) würden die Klageaussichten als gering einge- schätzt. Gleichzeitig setzte die Steuerverwaltung den Eheleuten A._____ und B._____ eine Frist von 20 Tagen für eine abschliessende Stellung- nahme.
- 4 -
E. 6 Am 25. Oktober 2019 nahmen die Eheleute A._____ und B._____ zum Schreiben der Steuerverwaltung vom 23. Oktober 2019 Stellung. Dabei hielten sie insbesondere an ihrem Entschädigungsanspruch betreffend die Umzonung der Bauparzelle Nr. 75-7205 (3'855 m2) fest.
E. 7 Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 erhoben die Eheleute A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Einsprache (recte: Beschwerde) gegen die Stellung- nahme der Steuerverwaltung vom 23. Oktober 2019 und beantragten eine Entschädigung von mindestens 15 % der Wertverminderung von Fr. 327'675.--. Begründend hielten die Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass die Steuerverwaltung und der Schätzungsbezirk 2 Ämter des Kantons Graubünden seien. Sie und der verstorbene F._____ hätten während 25 Jahren Vermögenssteuern auf die Bauparzelle Nr. 75-7205, X._____ entrichtet. Mit Schätzungseröffnung vom 26. Mai 1989 hätten der Baumgarten sowie das Bauland (total 4'359 m2) sogar einen Verkehrswert von Fr. 436'000.-- ausgewiesen. Es könne nicht sein, dass die Steuerver- waltung während Jahren Vermögenssteuern einziehe und dann bei einer Umzonung von Bauland in eine landwirtschaftliche Parzelle von einer Ent- schädigung nichts wissen wolle. Die Parzelle Nr. 75-7205 sei seit 1911 im Besitz der Familie.
E. 8 In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2019 beantragte die Steuerver- waltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Begründend führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Einsprache der Beschwerdeführer vom 23. September 2019 nach wie vor hängig sei, weshalb es an einem anfechtbaren Einspracheent- scheid fehle.
- 5 -
E. 9 Am 8. November 2019 teilten die Beschwerdeführer mit, dass die Be- schwerdegegnerin entweder einen rekursfähigen (recte: beschwerdefähi- gen) Entscheid erlassen oder das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die begründete Einsprache vom 25. Oktober 2019 behandeln solle.
E. 10 Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit er- forderlich, im Rahmen der Erwägungen noch näher eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die vorliegende Beschwerde ist ̶ wie nachfolgend dargelegt wird – of- fensichtlich unzulässig, weshalb deren Beurteilung in einzelrichterlicher Kompetenz erfolgen kann. 2.1. Laut Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids beim Verwaltungsgericht schrift- lich Beschwerde erheben. 2.2. Vorliegend verkauften die Beschwerdeführer mit öffentlich beurkundeten Kaufverträgen vom 3. Januar 2019 ihre Grundstücke Nr. 7188 sowie Nr. 7325 in X._____ mit einer Fläche von je 595 m2 an C._____ und D._____ bzw. an die Ehegatten C._____ und E._____ zum Preis von je Fr. 208'250.-- (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3 sowie be-
- 6 - schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2 und 3). Zudem reichten die Be- schwerdeführer gleichentags bei der Beschwerdegegnerin die Steuerer- klärungen betreffend Grundstückgewinne Kantons- und Gemeindesteuer 2019 ein und teilten mit, dass sie für die am 17. September 2015 durch den kantonalen Schätzungsbezirk 2 vorgenommene Umzonung ihres Baum- gartens (3'855 m2) von der Bauzone in eine Landwirtschaftszone eine Ent- schädigung von 20 % der Wertverminderung von Fr. 327'700.-- beantragen würden (vgl. Bg-act. 4, 5 und 10). Sodann legte die Beschwerdegegnerin mit vier Veranlagungsverfügungen vom 17. September 2019 kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuern von je Fr. 13'991.60, insgesamt so- mit Fr. 55'966.40, fest und machte die Beschwerdeführer darauf aufmerk- sam, dass sie für allfällige Entschädigungen bei Umzonungen von Bauland nicht zuständig sei (vgl. Bg-act. 6, 7, 8 und 9). Dagegen erhoben die Be- schwerdeführer in der Folge am 23. September 2019 Einsprache bei der Beschwerdegegnerin, wobei sie betreffend die Umzonung von 3'855 m2 Bauland (Plan-Parzelle Nr. 75-7205, X._____) in die Landwirtschaftszone eine Entschädigung von mindestens 15 % der Wertverminderung von Fr. 327'675.-- beantragten (vgl. Bg-act. 11). Daraufhin teilte die Beschwer- degegnerin den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 unter anderem mit, dass der geltend gemachte angebliche Gegenanspruch weder anerkannt noch fällig sei, weshalb eine Berücksichtigung in diesem Verfahren nicht möglich sei. Zugleich setzte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer absch- liessenden schriftlichen Stellungnahme (vgl. Bg-act. 12). Am 25. Oktober 2019 nahmen die Beschwerdeführer zum erwähnten Schreiben der Be- schwerdegegnerin Stellung, wobei sie im Wesentlichen an ihrem Entschä- digungsanspruch betreffend die Umzonung der Bauparzelle Nr. 75-7205 (3'855 m2) festhielten (vgl. Bg-act. 13). Schliesslich erhoben die Beschwer- deführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Einsprache (recte: Beschwerde) gegen die Stellung-
- 7 - nahme der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2019. Vor diesem Hin- tergrund erhellt, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 29. Ok- tober 2019 noch kein Einspracheentscheid existierte und ein solcher bis dato auch nicht erging. Das vorinstanzliche Einspracheverfahren ist nach wie vor hängig. Somit fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist und darauf nicht einzutreten ist. 3. Die Beschwerdeführer haben demnach die Gerichtskosten gestützt auf Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zu tragen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-- zusammen Fr. 676.-- gehen zulasten der dafür solidarisch haftenden A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. - 8 -
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. De- zember 2019 nicht eingetreten (BGU 2C_1038/2019).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 19 51
4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 2. Dezember 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Eheleute A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Grundstückgewinnsteuer
- 2 - 1. Mit öffentlich beurkundeten Kaufverträgen vom 3. Januar 2019 verkauften die Eheleute A._____ und B._____ ihre Grundstücke Nr. 7188 und Nr. 7325 in X._____ mit einer Fläche von je 595 m2 an C._____ und D._____ bzw. an die Ehegatten C._____ und E._____ zum Preis von je Fr. 208'250.- -. 2. Gleichentags reichte A._____ bei der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) die Steuererklärungen für Grundstückgewinne Kantons- und Gemeindesteuer 2019 ein. Zudem teil- ten die Eheleute A._____ und B._____ der Steuerverwaltung in einem Be- gleitschreiben mit, der kantonale Schätzungsbezirk 2 habe ihren Baumgar- ten (3'855 m2) am 17. September 2015 von der Bauzone in eine Landwirt- schaftszone umgezont. Die Wertverminderung sei mit Fr. 327'700.-- be- trächtlich. Deshalb werde eine Entschädigung von 20 % der Wertvermin- derung aus dem Fonds, der für die Umzonung von Bauparzellen in land- wirtschaftliche Parzellen vorgesehen sei, beantragt. 3. Mit vier Veranlagungsverfügungen vom 17. September 2019 veranlagte die Steuerverwaltung kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuern von je Fr. 13'991.60, total somit Fr. 55'966.40. Gleichzeitig machte die Steuerverwaltung die Eheleute A._____ und B._____ darauf aufmerksam, dass sie für allfällige Entschädigungen bei Umzonungen von Bauland nicht zuständig sei. 4. Dagegen erhoben die Eheleute A._____ und B._____ mit Eingabe vom 23. September 2019 Einsprache. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Steuerverwaltung sei zuständig. Die Steuerverwaltung und der Schätzungsbezirk 2 seien Ämter des Kantons Graubünden. Sie und der verstorbene F._____ hätten während Jahren Vermögenssteuern auf die Bauparzellen Nr. 7188 und Nr. 7325 entrichtet. Im Rahmen des Verkaufs
- 3 - dieser Parzellen habe die Steuerverwaltung eine Rechnung von Fr. 55'966.40 betreffend Grundstückgewinnsteuer ausgestellt. Mit Schät- zungseröffnung vom 17. September 2015 habe der kantonale Schätzungs- bezirk 2 eine Umzonung von 3'855 m2 Bauland (Plan-Parzelle Nr. 75-7205, X._____) zu Fr. 90.-- pro m2 in landwirtschaftliches Land zu Fr. 5.-- pro m2 beschlossen, woraus eine Wertverminderung von Fr. 327'675.-- resultiert habe. Auf diese Fläche Bauland hätten sie und der verstorbene F._____ während Jahren Vermögenssteuern entrichtet. Es könne nicht sein, dass die Steuerverwaltung während Jahren Vermögenssteuern einziehe und dann bei einer Umzonung von Bauland in eine landwirtschaftliche Parzelle von einer Entschädigung nichts wissen wolle. Daher werde eine Entschä- digung von mindestens 15 % der Wertverminderung von Fr. 327'675.-- be- antragt. Dies entspreche dem Prozentsatz für die Berechnung der Grund- stückgewinnsteuer. 5. Am 23. Oktober 2019 teilte die Steuerverwaltung den Eheleuten A._____ und B._____ mit, dass sie Gewinne aus der Veräusserung von Grundstü- cken des Privatvermögens besteuere und der geltend gemachte angebli- che Gegenanspruch weder anerkannt noch fällig sei. Eine Berücksichti- gung in diesem Verfahren sei somit nicht möglich. Gegebenenfalls könne ein Revisionsgesuch für die ordentlichen Steuern gestellt werden. Die Aus- sichten für eine Gutheissung eines solchen würden jedoch als sehr gering eingeschätzt, da die seinerzeitige Bewertung ja korrekt gewesen sei und der Wert einfach geändert habe. Auch für den behaupteten Wertverlust (materielle Enteignung) würden die Klageaussichten als gering einge- schätzt. Gleichzeitig setzte die Steuerverwaltung den Eheleuten A._____ und B._____ eine Frist von 20 Tagen für eine abschliessende Stellung- nahme.
- 4 - 6. Am 25. Oktober 2019 nahmen die Eheleute A._____ und B._____ zum Schreiben der Steuerverwaltung vom 23. Oktober 2019 Stellung. Dabei hielten sie insbesondere an ihrem Entschädigungsanspruch betreffend die Umzonung der Bauparzelle Nr. 75-7205 (3'855 m2) fest. 7. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 erhoben die Eheleute A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Einsprache (recte: Beschwerde) gegen die Stellung- nahme der Steuerverwaltung vom 23. Oktober 2019 und beantragten eine Entschädigung von mindestens 15 % der Wertverminderung von Fr. 327'675.--. Begründend hielten die Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass die Steuerverwaltung und der Schätzungsbezirk 2 Ämter des Kantons Graubünden seien. Sie und der verstorbene F._____ hätten während 25 Jahren Vermögenssteuern auf die Bauparzelle Nr. 75-7205, X._____ entrichtet. Mit Schätzungseröffnung vom 26. Mai 1989 hätten der Baumgarten sowie das Bauland (total 4'359 m2) sogar einen Verkehrswert von Fr. 436'000.-- ausgewiesen. Es könne nicht sein, dass die Steuerver- waltung während Jahren Vermögenssteuern einziehe und dann bei einer Umzonung von Bauland in eine landwirtschaftliche Parzelle von einer Ent- schädigung nichts wissen wolle. Die Parzelle Nr. 75-7205 sei seit 1911 im Besitz der Familie. 8. In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2019 beantragte die Steuerver- waltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Begründend führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Einsprache der Beschwerdeführer vom 23. September 2019 nach wie vor hängig sei, weshalb es an einem anfechtbaren Einspracheent- scheid fehle.
- 5 - 9. Am 8. November 2019 teilten die Beschwerdeführer mit, dass die Be- schwerdegegnerin entweder einen rekursfähigen (recte: beschwerdefähi- gen) Entscheid erlassen oder das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die begründete Einsprache vom 25. Oktober 2019 behandeln solle. 10. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit er- forderlich, im Rahmen der Erwägungen noch näher eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die vorliegende Beschwerde ist ̶ wie nachfolgend dargelegt wird – of- fensichtlich unzulässig, weshalb deren Beurteilung in einzelrichterlicher Kompetenz erfolgen kann. 2.1. Laut Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids beim Verwaltungsgericht schrift- lich Beschwerde erheben. 2.2. Vorliegend verkauften die Beschwerdeführer mit öffentlich beurkundeten Kaufverträgen vom 3. Januar 2019 ihre Grundstücke Nr. 7188 sowie Nr. 7325 in X._____ mit einer Fläche von je 595 m2 an C._____ und D._____ bzw. an die Ehegatten C._____ und E._____ zum Preis von je Fr. 208'250.-- (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3 sowie be-
- 6 - schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2 und 3). Zudem reichten die Be- schwerdeführer gleichentags bei der Beschwerdegegnerin die Steuerer- klärungen betreffend Grundstückgewinne Kantons- und Gemeindesteuer 2019 ein und teilten mit, dass sie für die am 17. September 2015 durch den kantonalen Schätzungsbezirk 2 vorgenommene Umzonung ihres Baum- gartens (3'855 m2) von der Bauzone in eine Landwirtschaftszone eine Ent- schädigung von 20 % der Wertverminderung von Fr. 327'700.-- beantragen würden (vgl. Bg-act. 4, 5 und 10). Sodann legte die Beschwerdegegnerin mit vier Veranlagungsverfügungen vom 17. September 2019 kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuern von je Fr. 13'991.60, insgesamt so- mit Fr. 55'966.40, fest und machte die Beschwerdeführer darauf aufmerk- sam, dass sie für allfällige Entschädigungen bei Umzonungen von Bauland nicht zuständig sei (vgl. Bg-act. 6, 7, 8 und 9). Dagegen erhoben die Be- schwerdeführer in der Folge am 23. September 2019 Einsprache bei der Beschwerdegegnerin, wobei sie betreffend die Umzonung von 3'855 m2 Bauland (Plan-Parzelle Nr. 75-7205, X._____) in die Landwirtschaftszone eine Entschädigung von mindestens 15 % der Wertverminderung von Fr. 327'675.-- beantragten (vgl. Bg-act. 11). Daraufhin teilte die Beschwer- degegnerin den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 unter anderem mit, dass der geltend gemachte angebliche Gegenanspruch weder anerkannt noch fällig sei, weshalb eine Berücksichtigung in diesem Verfahren nicht möglich sei. Zugleich setzte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer absch- liessenden schriftlichen Stellungnahme (vgl. Bg-act. 12). Am 25. Oktober 2019 nahmen die Beschwerdeführer zum erwähnten Schreiben der Be- schwerdegegnerin Stellung, wobei sie im Wesentlichen an ihrem Entschä- digungsanspruch betreffend die Umzonung der Bauparzelle Nr. 75-7205 (3'855 m2) festhielten (vgl. Bg-act. 13). Schliesslich erhoben die Beschwer- deführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Einsprache (recte: Beschwerde) gegen die Stellung-
- 7 - nahme der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2019. Vor diesem Hin- tergrund erhellt, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 29. Ok- tober 2019 noch kein Einspracheentscheid existierte und ein solcher bis dato auch nicht erging. Das vorinstanzliche Einspracheverfahren ist nach wie vor hängig. Somit fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist und darauf nicht einzutreten ist. 3. Die Beschwerdeführer haben demnach die Gerichtskosten gestützt auf Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zu tragen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-- zusammen Fr. 676.-- gehen zulasten der dafür solidarisch haftenden A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- 8 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. De- zember 2019 nicht eingetreten (BGU 2C_1038/2019).