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A 2019 43

Graubünden · 2019-09-23 · Deutsch GR

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuern 2018 | Vermögenssteuer

Erwägungen (8 Absätze)

E. 4 Am 29. Mai 2019 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) gegenüber A._____ zwei definitive Ver- anlagungsverfügungen betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 bzw. direkte Bundessteuer 2018. Darin wurde jeweils der hälftige Eigen- mietwert aufgerechnet und die Hälfte der angefallenen effektiven Liegen- schaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 15'891.-- in Abzug gebracht.

E. 5 Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 29. Mai 2019 erhob A._____ am

11. Juni 2019 Einsprache. Sie beantragte, dass der zu ihren Gunsten ge- währte effektive Unterhaltskostenabzug gestrichen werde und die im Jahr 2018 angefallenen Liegenschaftsunterhaltskosten von total Fr. 31'782.-- vollumfänglich ihrem Lebenspartner B._____ anzurechnen seien. Begrün- dend führte A._____ aus, dass B._____ die gesamten Unterhaltskosten al-

- 3 - leine getragen habe. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten es unmöglich zugelassen, die Hälfte der Unterhaltskosten zu finanzieren.

E. 6 Mit Einspracheentscheid betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 bzw. direkte Bundessteuer 2018 vom 1. Juli 2019 wies die Steuerverwal- tung die Einsprache von A._____ ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Unterhaltskostenabzug nur für jenen Anteil an der Liegenschaft geltend gemacht werden könne, welcher der steuerpflichtigen Person gehöre und von ihr mit dem Eigenmietwert im Einkommen versteuert werde. B._____ sei zur Hälfte Miteigentümer der fraglichen Liegenschaft, weshalb ihm nur ein Abzug von 50 % der geltend gemachten Unterhaltskosten zugestanden werden könne.

E. 7 Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2019 erhob A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 31. Juli 2019 Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Es sei zu prüfen, ob bei der Einsprache vom 11. Juni 2019 die Voraussetzungen für einen Einzelfall erfüllt sind. 2. Im Einspracheentscheid vom 01.07.2019 sei in den Erwägungen der Einzelfall mit getrennter Steuerpflicht zu ergänzen und zu bemessen. 3. Die Anträge gemäss der Einsprache vom 11. Juni 2019 seien im Kontext eines Ein- zelfalls anzuerkennen. 4. Die Kosten für die Beschwerde vom 30. Juli 2019 seien der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden aufzuerlegen." Zur Begründung verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ei- nen Artikel von Max Ledergerber vom 12. Februar 2018, in welchem dieser unter Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gal- len vom 22. Mai 2008 festhält, dass in Einzelfällen bei Miteigentümern mit getrennter Steuerpflicht die Unterhaltskosten bei derjenigen Person zum Abzug zugelassen würden, die sie nachweislich bezahlt habe.

E. 8 In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2019 beantragte die Steuerver- waltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Nichteintreten auf die Be-

- 4 - schwerde und eventualiter deren Abweisung. Begründend wurde ausge- führt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag, wonach sämtliche Liegenschaftsunterhaltskosten bei der Veranlagung von B._____ in Abzug zu bringen seien, einen Einspracheentscheid mit einem höheren steuerba- ren Einkommen anstrebe. Der Beschwerdeführerin gehe es mit der Höher- belastung nicht darum, ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren zu ver- meiden. Vielmehr bezwecke sie mit ihrem Antrag eine Besserstellung von B._____. Damit fehle es an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Sollte das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde eintreten, sei diese abzuweisen. Aus dem Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2008 könne für den vor- liegenden Fall nichts abgeleitet werden. Es könne tatsächlich in Einzelfäl- len gerechtfertigt sein, die Unterhaltskosten nicht nach Eigentumsquoten zum Abzug zuzulassen, sondern derjenigen Person anzurechnen, welche die Kosten effektiv getragen habe. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn eine sich im Miteigentum befindende Liegenschaft lediglich von einem der Miteigentümer bewohnt werde. Vorliegend würden beide Miteigentümer das Wohnhaus gemeinsam bewohnen. Entsprechend den Eigentumsquo- ten werde die Liegenschaft seit Erwerb anteilsmässig von beiden Mitei- gentümern je zur Hälfte als Vermögen versteuert. Konsequenterweise könne deshalb jeder Miteigentümer auch nur die anteilsmässigen Unter- haltskosten in Abzug bringen, unabhängig davon, wer diese tatsächlich be- zahlt habe.

E. 9 In ihrer Replik vom 6. September 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, dass auf die Beschwerde einzutreten sei und die in der Beschwerde ge- stellten Anträge zu prüfen sowie gutzuheissen seien. Begründend wurde ausgeführt, dass das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin im gesamtheitlichen Kontext ihrer finanziellen Möglichkeiten zu beurteilen sei. Die Beschwerdegegnerin messe das schutzwürdige Interesse nur an der tieferen Veranlagung der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführe-

- 5 - rin folglich die Hälfte der Unterhaltskosten finanzieren müsste, werde von der Beschwerdegegnerin kaum beachtet und überhaupt nicht erwähnt. Die Rechtsschutzinteressen der Beschwerdeführerin würden eindeutig besser geschützt, wenn sie keine Unterhaltskosten, dafür aber gestützt auf eine höhere Veranlagung mehr Steuern bezahlen müsste. Der Beschwerdegeg- nerin gehe es ausschliesslich darum, vom Lebenspartner der Beschwerde- führerin höhere Steuereinnahmen zu generieren. Die Beschwerdegegnerin sei sich bewusst, dass die Beschwerdeführerin die Unterhaltskosten nicht wirklich berappen könne, ohne das Existenzminimum deutlich zu unter- schreiten. Vorliegend seien die Voraussetzungen für einen Einzelfall gege- ben.

E. 10 Am 13. September 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Ein- reichung einer Duplik und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 27. Au- gust 2019.

E. 11 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die vorliegende Be- schwerde ist ̶ wie nachfolgend zu zeigen sein wird ̶ offensichtlich un- zulässig, weshalb deren Beurteilung in einzelrichterlicher Kompetenz erfol- gen kann.

- 6 - 2. Die Beschwerdelegitimation setzt insbesondere voraus, dass sich die be- schwerdeführende Person über ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur ausweisen kann (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse darf ausgegangen werden, falls durch die Gutheissung des Rechtsmittels ein praktischer materieller oder ideeller Nachteil abgewendet werden kann, den die beschwerde- führende Person ansonsten aufgrund des angefochtenen Entscheids erlei- den würde. Zu verlangen ist folglich, dass die Situation der beschwerde- führenden Person durch den Ausgang des Verfahrens überhaupt in rechts- erheblicher Weise verbessert werden kann (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden A 13 8 vom 9. Juli 2013 E.2a mit weiteren Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse liegt auf der Hand, wenn eine tiefere Veranlagung angestrebt wird; an einer Höherveranlagung kann es beispielsweise bestehen, wenn der Steuerpflichtige dadurch ein Nach- steuer- und Hinterziehungsverfahren vermeiden kann (vgl. ZWEIFEL/CASA- NOVA/BEUSCH/HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, § 24 Rz. 23). 3. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Konkubinatspartner seit dem 1. Februar 2012 je zur Hälfte Miteigentümer eines Wohnhauses in X._____, Gemeinde Y._____, sind (vgl. beschwer- degegnerische Akten [Bg-act.] 1 und 2). Sodann ist aktenmässig erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Steuererklärung 2018 unter anderem keine Liegenschaftsunterhaltskosten deklarierte (vgl. Bg-act. 3). Demge- genüber machte der Konkubinatspartner der Beschwerdeführerin die im Jahr 2018 angefallenen effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 31'782.-- vollumfänglich in seiner Steuererklärung 2018 zum Abzug geltend (vgl. Bg-act. 4). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2019 zwei definitive Veran- lagungsverfügungen betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 bzw. direkte Bundessteuer 2018, wobei die Hälfte der im Jahr 2018 angefallenen

- 7 - effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 15'891.-- in Abzug gebracht wurden (vgl. Bg-act. 5). Dagegen erhob die Beschwerde- führerin zunächst Einsprache bei der Beschwerdegegnerin und danach Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wobei sie beantragte, dass der zu ihren Gunsten gewährte effektive Unterhaltskos- tenabzug von Fr. 15'891.-- in den besagten Veranlagungsverfügungen zu streichen sei und die im Jahr 2018 angefallenen Liegenschaftsunterhalts- kosten von insgesamt Fr. 31'782.-- vollumfänglich ihrem Konkubinatspart- ner anzurechnen seien (vgl. Bg-act. 6 und Beschwerde der Beschwerde- führerin vom 31. Juli 2019). Bei einer Gutheissung dieses Antrags würde sich das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführerin erhöhen, womit im Endeffekt ein höherer Steuerbetrag geschuldet wäre. Mit anderen Wor- ten würde sich die vollumfängliche Anrechnung der effektiven Liegen- schaftsunterhaltskosten im Rahmen der Veranlagung des Konkubinats- partners zuungunsten der Beschwerdeführerin auswirken. Wie die Be- schwerdegegnerin zutreffend ausführt, geht es der Beschwerdeführerin mit der von ihr beantragten Höherveranlagung nicht darum, ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren zu vermeiden. Vielmehr bezweckt die Beschwer- degegnerin mit ihrem Antrag eine Besserstellung ihres Konkubinatspart- ners. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Beschwerdeführerin offen- sichtlich kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2019 hat. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Frage des schutzwürdigen Interesses im gesamtheitlichen Kontext ihrer finanziellen Möglichkeiten zu beurteilen sei, zielt nach dem Gesagten ins Leere. Im Er- gebnis kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin be- züglich des besagten Antrags nicht beschwert ist, weshalb es ihr an der Beschwerdelegitimation fehlt und auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist.

- 8 - 4. Gemäss Art. 72 Abs. 1 VRG können den Parteien für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst haben, die Kosten auferlegt werden. Vorliegend trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2019 trotz fehlender Legitimation ein und behandelte die er- hobene Einsprache materiell (vgl. Bg-act. 7). Weiter führte die Beschwer- degegnerin im angefochtenen Entscheid in der Rechtsmittelbelehrung aus- drücklich aus, dass gegen eben diesen Beschwerde an das Verwaltungs- gericht erhoben werden könne, um dann vor Verwaltungsgericht – zu recht

– die Beschwerdelegitimation anzuzweifeln. Vor diesem Hintergrund er- scheint es gerechtfertigt, vom Grundsatz, wonach in der Regel die unterlie- gende Partei die Kosten zu tragen hat (Art. 73 Abs. 1 VRG), abzuweichen. Die Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 500.-- (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG) sowie die Kanzleiauslagen sind deshalb der Beschwerdeführerin und der Be- schwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen. Da die Beschwerdegegnerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, wird ihr nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 694.-- gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Ent- scheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu be- zahlen. - 9 -
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 19 43

4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 23. September 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuern 2018

- 2 - 1. A._____ ist zur Hälfte Miteigentümerin eines Wohnhauses in X._____, Ge- meinde Y._____. Diese Liegenschaft bewohnt sie zusammen mit ihrem Le- benspartner B._____, welcher ebenfalls zur Hälfte Miteigentümer des be- sagten Wohnhauses ist. 2. In der Steuererklärung 2018 deklarierte A._____ ihren Anteil an der Lie- genschaft mit einem Steuerwert von Fr. 290'000.--. Der anteilsmässige Ei- genmietwert von Fr. 11'850.-- wurde nicht angegeben. Unterhaltskosten wurden ebenfalls keine geltend gemacht. 3. B._____ deklarierte in der Steuererklärung 2018 einerseits seinen Anteil an der Liegenschaft mit einem Steuerwert von Fr. 290'000.--, anderseits einen Eigenmietwert im Umfang von Fr. 11'850.-- als Liegenschaftenertrag. Zu- dem machte er die im Jahr 2018 angefallenen effektiven Liegenschaftsun- terhaltskosten in der Höhe von Fr. 31'782.-- vollumfänglich in seiner Steu- ererklärung 2018 zum Abzug geltend. 4. Am 29. Mai 2019 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) gegenüber A._____ zwei definitive Ver- anlagungsverfügungen betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 bzw. direkte Bundessteuer 2018. Darin wurde jeweils der hälftige Eigen- mietwert aufgerechnet und die Hälfte der angefallenen effektiven Liegen- schaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 15'891.-- in Abzug gebracht. 5. Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 29. Mai 2019 erhob A._____ am

11. Juni 2019 Einsprache. Sie beantragte, dass der zu ihren Gunsten ge- währte effektive Unterhaltskostenabzug gestrichen werde und die im Jahr 2018 angefallenen Liegenschaftsunterhaltskosten von total Fr. 31'782.-- vollumfänglich ihrem Lebenspartner B._____ anzurechnen seien. Begrün- dend führte A._____ aus, dass B._____ die gesamten Unterhaltskosten al-

- 3 - leine getragen habe. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten es unmöglich zugelassen, die Hälfte der Unterhaltskosten zu finanzieren. 6. Mit Einspracheentscheid betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 bzw. direkte Bundessteuer 2018 vom 1. Juli 2019 wies die Steuerverwal- tung die Einsprache von A._____ ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Unterhaltskostenabzug nur für jenen Anteil an der Liegenschaft geltend gemacht werden könne, welcher der steuerpflichtigen Person gehöre und von ihr mit dem Eigenmietwert im Einkommen versteuert werde. B._____ sei zur Hälfte Miteigentümer der fraglichen Liegenschaft, weshalb ihm nur ein Abzug von 50 % der geltend gemachten Unterhaltskosten zugestanden werden könne. 7. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2019 erhob A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 31. Juli 2019 Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Es sei zu prüfen, ob bei der Einsprache vom 11. Juni 2019 die Voraussetzungen für einen Einzelfall erfüllt sind. 2. Im Einspracheentscheid vom 01.07.2019 sei in den Erwägungen der Einzelfall mit getrennter Steuerpflicht zu ergänzen und zu bemessen. 3. Die Anträge gemäss der Einsprache vom 11. Juni 2019 seien im Kontext eines Ein- zelfalls anzuerkennen. 4. Die Kosten für die Beschwerde vom 30. Juli 2019 seien der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden aufzuerlegen." Zur Begründung verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ei- nen Artikel von Max Ledergerber vom 12. Februar 2018, in welchem dieser unter Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gal- len vom 22. Mai 2008 festhält, dass in Einzelfällen bei Miteigentümern mit getrennter Steuerpflicht die Unterhaltskosten bei derjenigen Person zum Abzug zugelassen würden, die sie nachweislich bezahlt habe. 8. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2019 beantragte die Steuerver- waltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Nichteintreten auf die Be-

- 4 - schwerde und eventualiter deren Abweisung. Begründend wurde ausge- führt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag, wonach sämtliche Liegenschaftsunterhaltskosten bei der Veranlagung von B._____ in Abzug zu bringen seien, einen Einspracheentscheid mit einem höheren steuerba- ren Einkommen anstrebe. Der Beschwerdeführerin gehe es mit der Höher- belastung nicht darum, ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren zu ver- meiden. Vielmehr bezwecke sie mit ihrem Antrag eine Besserstellung von B._____. Damit fehle es an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Sollte das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde eintreten, sei diese abzuweisen. Aus dem Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2008 könne für den vor- liegenden Fall nichts abgeleitet werden. Es könne tatsächlich in Einzelfäl- len gerechtfertigt sein, die Unterhaltskosten nicht nach Eigentumsquoten zum Abzug zuzulassen, sondern derjenigen Person anzurechnen, welche die Kosten effektiv getragen habe. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn eine sich im Miteigentum befindende Liegenschaft lediglich von einem der Miteigentümer bewohnt werde. Vorliegend würden beide Miteigentümer das Wohnhaus gemeinsam bewohnen. Entsprechend den Eigentumsquo- ten werde die Liegenschaft seit Erwerb anteilsmässig von beiden Mitei- gentümern je zur Hälfte als Vermögen versteuert. Konsequenterweise könne deshalb jeder Miteigentümer auch nur die anteilsmässigen Unter- haltskosten in Abzug bringen, unabhängig davon, wer diese tatsächlich be- zahlt habe. 9. In ihrer Replik vom 6. September 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, dass auf die Beschwerde einzutreten sei und die in der Beschwerde ge- stellten Anträge zu prüfen sowie gutzuheissen seien. Begründend wurde ausgeführt, dass das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin im gesamtheitlichen Kontext ihrer finanziellen Möglichkeiten zu beurteilen sei. Die Beschwerdegegnerin messe das schutzwürdige Interesse nur an der tieferen Veranlagung der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführe-

- 5 - rin folglich die Hälfte der Unterhaltskosten finanzieren müsste, werde von der Beschwerdegegnerin kaum beachtet und überhaupt nicht erwähnt. Die Rechtsschutzinteressen der Beschwerdeführerin würden eindeutig besser geschützt, wenn sie keine Unterhaltskosten, dafür aber gestützt auf eine höhere Veranlagung mehr Steuern bezahlen müsste. Der Beschwerdegeg- nerin gehe es ausschliesslich darum, vom Lebenspartner der Beschwerde- führerin höhere Steuereinnahmen zu generieren. Die Beschwerdegegnerin sei sich bewusst, dass die Beschwerdeführerin die Unterhaltskosten nicht wirklich berappen könne, ohne das Existenzminimum deutlich zu unter- schreiten. Vorliegend seien die Voraussetzungen für einen Einzelfall gege- ben. 10. Am 13. September 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Ein- reichung einer Duplik und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 27. Au- gust 2019. 11. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die vorliegende Be- schwerde ist ̶ wie nachfolgend zu zeigen sein wird ̶ offensichtlich un- zulässig, weshalb deren Beurteilung in einzelrichterlicher Kompetenz erfol- gen kann.

- 6 - 2. Die Beschwerdelegitimation setzt insbesondere voraus, dass sich die be- schwerdeführende Person über ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur ausweisen kann (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse darf ausgegangen werden, falls durch die Gutheissung des Rechtsmittels ein praktischer materieller oder ideeller Nachteil abgewendet werden kann, den die beschwerde- führende Person ansonsten aufgrund des angefochtenen Entscheids erlei- den würde. Zu verlangen ist folglich, dass die Situation der beschwerde- führenden Person durch den Ausgang des Verfahrens überhaupt in rechts- erheblicher Weise verbessert werden kann (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden A 13 8 vom 9. Juli 2013 E.2a mit weiteren Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse liegt auf der Hand, wenn eine tiefere Veranlagung angestrebt wird; an einer Höherveranlagung kann es beispielsweise bestehen, wenn der Steuerpflichtige dadurch ein Nach- steuer- und Hinterziehungsverfahren vermeiden kann (vgl. ZWEIFEL/CASA- NOVA/BEUSCH/HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, § 24 Rz. 23). 3. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Konkubinatspartner seit dem 1. Februar 2012 je zur Hälfte Miteigentümer eines Wohnhauses in X._____, Gemeinde Y._____, sind (vgl. beschwer- degegnerische Akten [Bg-act.] 1 und 2). Sodann ist aktenmässig erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Steuererklärung 2018 unter anderem keine Liegenschaftsunterhaltskosten deklarierte (vgl. Bg-act. 3). Demge- genüber machte der Konkubinatspartner der Beschwerdeführerin die im Jahr 2018 angefallenen effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 31'782.-- vollumfänglich in seiner Steuererklärung 2018 zum Abzug geltend (vgl. Bg-act. 4). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2019 zwei definitive Veran- lagungsverfügungen betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 bzw. direkte Bundessteuer 2018, wobei die Hälfte der im Jahr 2018 angefallenen

- 7 - effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 15'891.-- in Abzug gebracht wurden (vgl. Bg-act. 5). Dagegen erhob die Beschwerde- führerin zunächst Einsprache bei der Beschwerdegegnerin und danach Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wobei sie beantragte, dass der zu ihren Gunsten gewährte effektive Unterhaltskos- tenabzug von Fr. 15'891.-- in den besagten Veranlagungsverfügungen zu streichen sei und die im Jahr 2018 angefallenen Liegenschaftsunterhalts- kosten von insgesamt Fr. 31'782.-- vollumfänglich ihrem Konkubinatspart- ner anzurechnen seien (vgl. Bg-act. 6 und Beschwerde der Beschwerde- führerin vom 31. Juli 2019). Bei einer Gutheissung dieses Antrags würde sich das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführerin erhöhen, womit im Endeffekt ein höherer Steuerbetrag geschuldet wäre. Mit anderen Wor- ten würde sich die vollumfängliche Anrechnung der effektiven Liegen- schaftsunterhaltskosten im Rahmen der Veranlagung des Konkubinats- partners zuungunsten der Beschwerdeführerin auswirken. Wie die Be- schwerdegegnerin zutreffend ausführt, geht es der Beschwerdeführerin mit der von ihr beantragten Höherveranlagung nicht darum, ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren zu vermeiden. Vielmehr bezweckt die Beschwer- degegnerin mit ihrem Antrag eine Besserstellung ihres Konkubinatspart- ners. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Beschwerdeführerin offen- sichtlich kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2019 hat. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Frage des schutzwürdigen Interesses im gesamtheitlichen Kontext ihrer finanziellen Möglichkeiten zu beurteilen sei, zielt nach dem Gesagten ins Leere. Im Er- gebnis kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin be- züglich des besagten Antrags nicht beschwert ist, weshalb es ihr an der Beschwerdelegitimation fehlt und auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist.

- 8 - 4. Gemäss Art. 72 Abs. 1 VRG können den Parteien für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst haben, die Kosten auferlegt werden. Vorliegend trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2019 trotz fehlender Legitimation ein und behandelte die er- hobene Einsprache materiell (vgl. Bg-act. 7). Weiter führte die Beschwer- degegnerin im angefochtenen Entscheid in der Rechtsmittelbelehrung aus- drücklich aus, dass gegen eben diesen Beschwerde an das Verwaltungs- gericht erhoben werden könne, um dann vor Verwaltungsgericht – zu recht

– die Beschwerdelegitimation anzuzweifeln. Vor diesem Hintergrund er- scheint es gerechtfertigt, vom Grundsatz, wonach in der Regel die unterlie- gende Partei die Kosten zu tragen hat (Art. 73 Abs. 1 VRG), abzuweichen. Die Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 500.-- (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG) sowie die Kanzleiauslagen sind deshalb der Beschwerdeführerin und der Be- schwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen. Da die Beschwerdegegnerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, wird ihr nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 694.-- gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Ent- scheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu be- zahlen.

- 9 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]