Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 8
4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 13. März 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Februar 2018 des Beschwerde- führers, die Vernehmlassung vom 23. Februar 2018 der Beschwerdegeg- nerin, in die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin einge- reichten Akten sowie in Erwägung, - dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2017 die Steuererklärung für die Steuerperiode 2016 ohne Antrag auf Nullveranlagung nach Art. 156a StG eingereicht hat, - dass die Beschwerdegegnerin am 28. September 2017 die definitiven Veranlagungsverfügungen für die Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern 2016 erlassen hat und diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, - dass der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2017 noch einmal die Steuererklärung 2016 eingereicht hat, diesmal mit Antrag auf Nullver- anlagung nach Art. 156a StG, - dass die Beschwerdegegnerin die zweite Steuererklärung vom
26. Dezember 2017 als Einsprache im Sinne von Art. 132 Abs. 1 DBG bzw. Art. 137 Abs. 1 StG entgegen genommen hat, - dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheiden vom 5. Ja- nuar 2018 auf die "Einsprache" vom 26. Dezember 2017 mangels Einhaltung der Einsprachefrist nicht eingetreten ist und den Be- schwerdeführer auf die Möglichkeit des ordentlichen Steuererlasses für die Steuern 2016 hingewiesen hat, - dass der Beschwerdeführer dagegen am 5. Februar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben hat mit dem sinngemässen Antrag auf Verzicht auf die Einziehung der veran- lagten Steuern der Steuerperiode 2016 in der Höhe von gesamthaft Fr. 765.20, - dass die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, - dass das Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert − wie vorliegend −
- 3 - Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorge- schrieben ist, - dass die Einspracheentscheide vom 5. Januar 2018 Anfechtungsob- jekte des vorliegenden Verfahrens bilden und dementsprechend im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Be- schwerde eingetreten ist, - dass gegen definitive Veranlagungsverfügungen gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG bzw. Art. 137 Abs. 1 StG innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügungen bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden kann, - dass es sich bei der Einsprachefrist um eine nicht erstreckbare Ver- wirkungsfrist handelt (vgl. Art. 119 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 1 StG; ZWEIFEL/HUNZIKER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 132 Rz. 22), - dass die Einsprachefrist mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag be- ginnt und als eingehalten gilt, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist oder den schweizeri- schen Post-Betrieben oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde (Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 f. VRG), - dass die definitiven Veranlagungsverfügungen betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuern 2016 von der Beschwerdegeg- nerin am 28. September 2017 erlassen wurden und die dagegen er- hobene "Einsprache" vom 26. Dezember 2017 offensichtlich nach Ab- lauf der 30-tägigen Einsprachefrist und damit verspätet erfolgte, - dass die Beschwerdegegnerin mangels Einhaltung der Einsprachefrist zu Recht nicht auf die "Einsprache" vom 26. Dezember 2017 eingetre- ten ist und sich die angefochtenen Einspracheentscheide vom 5. Ja- nuar 2018 somit als rechtens erweisen,
- 4 - - dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, - dass die Beschwerdegegnerin die beschwerdeführerische Eingabe vom 26. Dezember 2017 statt als "Einsprache" auch als "Erlassge- such" im Sinne von Art. 167 Abs. 1 DBG bzw. Art. 156 Abs. 2 StG hät- te entgegen nehmen können und damit das vorliegende verwaltungs- gerichtliche Beschwerdeverfahren hätte vermeiden können, - dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die veranlagten Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern 2016 nach wie vor der Weg des ordentlichen Steuererlasses gemäss Art. 167 ff. DBG bzw. Art. 156 StG offen steht, wobei der entsprechende Antrag bezüglich der Kantons- und direkten Bundessteuer 2016 bei der Steuerverwal- tung des Kantons Graubünden (vgl. Art. 167b Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 156 Abs. 4 StG bzw. Art. 156 Abs. 3 StG) bzw. bezüglich der Ge- meindesteuer bei der Steuerkommission der Gemeinde X._____ (vgl. Art. 21 lit. a des Steuergesetzes der Gemeinde X._____) einzureichen ist, - dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wer- den kann, wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]