Steuererlass | Beschwerde
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 62
4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Kollegger als Aktuar ad hoc URTEIL vom 7. Februar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Steuererlass
- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. November 2018, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2019, in die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten sowie in Erwägung, - dass der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 8. Oktober 2018 an die Steuer- verwaltung des Kantons Graubünden gelangte, in welchem er um Erlass der offenen Einkommens- und Vermögenssteuerforderungen in der Höhe von Fr. 1'376.75 für das Jahr 2016 ersuchte, - dass die kantonale Steuerverwaltung das Steuererlassgesuch mit Entscheid vom 22. November 2018 abwies, - dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den erhob und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids begehrte, - dass die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 18. Januar 2018 (Poststempel) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, - dass das Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterlichen Kompetenz ent- scheidet, wenn der Streitwert – wie vorliegend – Fr. 5‘000.-- nicht übersteigt, - dass ein Erlass der Steuern dann in Betracht kommt, wenn der Steuerpflich- tige gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde, - dass ein Steuererlass jedoch nur in demjenigen Rahmen gewährt werden kann, in welchem auch die allfälligen Gläubiger auf ihre Forderungen verzich- ten, da der Erlass ansonsten nicht der steuerpflichtigen Person, sondern ih- ren Gläubigern zugutekommt, so dass die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie) nicht mehr gewährleistet ist, - dass die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Steuererlassgesuchs da- mit begründete, dass diese Opfersymmetrie nicht sichergestellt wäre, zumal der Beschwerdeführer Schulden bei anderen nicht privilegierten Gläubigern
- 3 - habe, ohne dass ein Verzicht der Gläubiger auf deren Forderungen geltend gemacht werde, - dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit be- gründet, dass sich ein Steuererlass für ihn positiv und nicht zu Gunsten sei- ner Gläubiger auswirken würde, - dass er jedoch wiederum keinen Gläubigerverzicht geltend macht, sodass sich für das Gericht nicht eschliesst, inwiefern sich an der von der Beschwer- degegnerin geschilderten Problematik etwas ändern würde, - dass sich aus diesem Grund eine detaillierte Prüfung, ob sich der Beschwer- deführer in einer Notlage befindet bzw. ob eine grosse Härte vorliegt, erüb- rigt, - dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, - dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aus- nahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, - dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegne- rin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu- steht, wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]