Steuererlass | Beschwerde
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 55
4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Kollegger als Aktuar ad hoc URTEIL vom 18. Februar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Steuererlass
- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. November 2018, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2018, in die Replik vom 4. Januar 2019, in die von den Parteien eingereichten Akten sowie in Erwägung, - dass der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 11. September 2018 an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gelangte, in welchem er um Er- lass der offenen Forderungen (Ordnungsbussen für das Jahr 2018, Einkom- menssteuer Bund für das Jahr 2017, Einkommens- und Vermögenssteuern Kanton für die Jahre 2016 und 2017) in der Höhe von insgesamt Fr. 4'895.25 ersuchte, - dass die kantonale Steuerverwaltung das Steuererlassgesuch mit Entscheid vom 9. Oktober 2018 abwies, - dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 6. November 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den erhob und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids begehrte, - dass die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 26. November 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, - dass das Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterlichen Kompetenz ent- scheidet, wenn der Streitwert – wie vorliegend – Fr. 5'000.-- nicht übersteigt, - dass ein Erlass der Steuern bzw. Bussen dann in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde, - dass ein Steuererlass jedoch nur in demjenigen Rahmen gewährt werden kann, in welchem auch die allfälligen Gläubiger auf ihre Forderungen verzich- ten, da der Erlass ansonsten nicht der steuerpflichtigen Person, sondern ih- ren Gläubigern zugutekommt, sodass die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie) nicht mehr gewährleistet ist,
- 3 - - dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 6. November 2018 im Wesentlichen damit begründet, dass er sich in einer finanziellen Notlage be- fände und seit einigen Jahren am Existenzminimum leben würde, - dass die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Steuererlassgesuchs da- mit begründete, dass die eben beschriebene Opfersymmetrie nicht sicherge- stellt wäre, zumal der Beschwerdeführer gemäss dem "Fragebogen Steuer- erlass" vom 5. Oktober 2018 Schulden bei anderen Gläubigern habe, ohne dass ein Verzicht der Gläubiger auf deren Forderungen geltend gemacht werde, - dass der erwähnte "Fragebogen Steuererlass" jedoch nicht von der Be- schwerdegegnerin eingereicht wurde, obwohl der Instruktionsrichter die Be- schwerdegegnerin ausdrücklich aufgefordert hatte, dem Gericht sämtliche Verfahrensakten und alle verfügbaren Beweismittel einzureichen, - dass die Beschwerdegegnerin somit die Pflicht zur Einreichung aller Verfah- rensakten und Beweismittel verletzt hat, - dass die Verletzung der Editionspflicht von Seiten der Beschwerdegegnerin immerhin im vorliegenden Verfahren keine negative Wirkung entfaltet, zumal aus den eingereichten Akten (Schuldnerinformation) zweifellos hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Schulden bei weiteren Gläubiger hat, - dass die Beschwerdegegnerin zukünftig im Falle der Verletzung der Editions- pflicht mit der Auferlegung der Verfahrenskosten rechnen muss, - dass der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgericht von Graubün- den keinen Gläubigerverzicht geltend macht, sodass im Falle eines Steuer- erlasses die Opfersymmetrie nicht gewährleistet wäre, - dass sich aus diesem Grund eine detaillierte Prüfung, ob sich der Beschwer- deführer in einer Notlage befindet bzw. ob eine grosse Härte vorliegt, erüb- rigt, - dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, - dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aus- nahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
- 4 - - dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegne- rin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu- steht, Wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]