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A 2018 45

Graubünden · 2018-09-24 · Deutsch GR

Feuerwehrpflichtersatz | Ersatzabgabe

Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eingabe der Beschwerdefüh- rerin vom 21. September 2018 weder den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde entspricht noch innert der 30-tägigen Frist beim streitbe- rufenen Gericht eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde nicht ein- zutreten ist. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels.

E. 5 Die Staatsgebühr wird gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG ermessensweis auf Fr. 300.-- festgesetzt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kos- ten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 72 Abs. 1 VRG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 5 -
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.-- zusammen Fr. 422.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 45

4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Vital als Aktuar ad hoc URTEIL vom 24. September 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Feuerwehrpflichtersatz

- 2 - 1. Mit E-Mail vom 29. August 2018 gelangte A._____ unter Bezugnahme auf den ihr am 30. Juli 2018 zugestellten Brief der Gemeinde X._____ an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. A._____ brachte vor, sie sei im März 2015 vom Feuerwehrdienst und der Ersatzabgabe befreit worden, müsse aufgrund einer Gesetzesrevision nun jedoch die Ersatzabgabe be- zahlen. Sie sei für den Feuerwehrdienst definitiv untauglich, weshalb sie unter Einlage eines Arztzeugnisses vom 28. August 2018 um Erlass der Ersatzabgabe bitte. 2. Mit Schreiben vom 31. August 2018 wies der Instruktionsrichter A._____ darauf hin, dass beim Gericht per E-Mail eingegangene Eingaben und An- träge nicht entgegengenommen würden. Zudem habe ihre Eingabe den ge- setzlichen Anforderungen für die Einleitung eines Verfahrens vor Verwal- tungsgericht nicht genügt. Eine Beschwerde müsse schriftlich und unter- zeichnet sowie unter Beilage des angefochtenen Entscheides eingereicht werden. Sie könne aber innert der 30-tägigen Frist, welche am 16. August 2018 zu laufen begonnen habe, eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerde einreichen. 3. Mit Eingabe vom 21. September 2018 teilte A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht mit, dass sie aufgrund Ferien- abwesenheit der Aufforderung des Gerichts nicht zeitgerecht habe nach- kommen können, sie aber dennoch aus den bereits genannten Gründen den Erlass der Ersatzabgabe für den Feuerwehrdienst beantragen wolle. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorgani- sationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz.

- 3 - 2.1. Nach Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei der angefochtene Entscheid der Gemeinde X._____ am 30. Juli 2018 zugestellt worden. Unter Berücksich- tigung der Gerichtsferien gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG begann die 30- tägige Beschwerdefrist damit am 16. August 2018 zu laufen und endete am

14. September 2018. Wie dem Track and Trace - Auszug zu entnehmen ist, wurde das eingeschriebene Schreiben des angerufenen Gerichts vom

31. August 2018 der Beschwerdeführerin am 3. September 2018 zuge- stellt. Mithin wusste sie bzw. hätte es bei der von ihr aufzuwendenden Sorg- falt wissen müssen, dass ihre E-Mail vom 29. August 2018 nicht den ge- setzlichen Anforderungen einer Beschwerde genügt hatte und sie deshalb innert der laufenden 30-tägigen Beschwerdefrist ihre Beschwerde entspre- chend den gesetzlichen Anforderungen anzupassen und erneut beim Ver- waltungsgericht einzureichen hat. Die Eingabe der Beschwerdeführerin er- folgte jedoch erst am 21. September 2018 und damit offenkundig zu spät, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dass die Beschwerde- führerin die Frist deshalb nicht gewahrt haben will, weil sie ferienhalber ab- wesend gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern, zumal es an ihr ge- legen wäre, sich nach Empfang des eingeschrieben zugestellten Schrei- bens des Gerichts so zu organisieren, dass sie die Beschwerde fristwah- rend beim Verwaltungsgericht hätte einreichen können. 3.1. Selbst wenn die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt worden wäre - was wie gezeigt nicht der Fall ist - wäre auf die Beschwerde auch aus nachfolgen- dem Grund nicht einzutreten. 3.2. Gemäss Art. 38 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufas- sen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begrün- dung zu enthalten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter

- 4 - Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der An- drohung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3). 3.3. Mit eingeschriebenem Schreiben des angerufenen Gerichts vom 31. Au- gust 2018 wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt, eine kurze Begründung und eine Unterschrift zu enthalten habe. Ebenso sei der an- gefochtene Entscheid einzureichen. Die am 21. September 2018 verspätet eingegangene Beschwerde genügt - trotz entsprechendem Hinweis seitens des Gerichts - den gesetzlichen Anforderungen von Art. 38 Abs. 2 VRG im- mer noch nicht, da die Beschwerdeführerin es erneut unterlassen hat, den angefochtenen Entscheid ihrer Eingabe beizulegen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eingabe der Beschwerdefüh- rerin vom 21. September 2018 weder den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde entspricht noch innert der 30-tägigen Frist beim streitbe- rufenen Gericht eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde nicht ein- zutreten ist. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels. 5. Die Staatsgebühr wird gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG ermessensweis auf Fr. 300.-- festgesetzt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kos- ten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 72 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 5 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.-- zusammen Fr. 422.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]