Grundstückgewinnsteuer | Beschwerde
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 8 -
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-- zusammen Fr. 2‘176.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 38
4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Meisser, von Salis Aktuar Simmen URTEIL vom 6. November 2018 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Grundstückgewinnsteuer
- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2018, die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2018, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. September 2018 (Poststem- pel) sowie dessen Replik vom 18. September 2018, das Schreiben des No- tars B._____ vom 18. September 2018, die Duplik der Beschwerdegegne- rin vom 27. September 2018, in die vom Beschwerdeführer und der Be- schwerdegegnerin eingereichten Akten sowie in Erwägung, - dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 die Stockwerkeigentums- einheit (StWE) Nr. S50499 samt Autoeinstellplatz in der Gemeinde X._____, welche er im Jahr 1990 für Fr. 760'000.-- erworben hatte, für Fr. 1'320'000.-- verkauft hat, - dass der Beschwerdeführer am 5. März 2018 die Steuererklärung für Grundstückgewinne eingereicht hat und dabei einen Grundstückgewinn von Fr. 173'427.-- deklariert hat, - dass die Beschwerdegegnerin mit Veranlagungsverfügung vom
17. April 2018 aufgrund eines Veräusserungspreises von Fr. 1'320'000.--, einem Abzug für den Erneuerungsfonds von Fr. 12'443.--, Nebenkosten der Veräusserung von Fr. 49'821.-- und An- lagekosten von Fr. 1'017'937.-- einen Grundstückgewinn von Fr. 239'799.-- veranlagt hat, woraus eine kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer von je Fr. 28'416.20, insgesamt somit Fr. 56'832.40, resultiert hat, - dass der Beschwerdeführer gegen die Veranlagungsverfügung vom
17. April 2018 am 16. Mai 2018 Einsprache erhoben hat mit den Anträ- gen auf Anerkennung nicht bewilligter Abzüge auf Vorauszahlungen von Fr. 21'899.65 und Zusprache eines Ersatzes für entgangenen Ge- winn von Fr. 5'067.--, - dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Mai 2018 mitgeteilt hat, dass die Zinsen auf geleisteten Zah- lungen vor Fälligkeit keine Anlagekosten im Sinne von Art. 49 des Steu- ergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) seien und
- 3 - dass keine gesetzliche Grundlage für die Leistung einer Entschädigung bestehe, weil das Verfahren nach Auffassung des Steuerpflichtigen nicht speditiv genug abgewickelt worden sei, - dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2018 an seinen Anträgen festgehalten und überdies hinsichtlich des Antrags auf Aner- kennung nicht bewilligter Abzüge auf Vorauszahlungen die Berücksich- tigung der Geldentwertung und zusätzlich einen Vorauszahlungsrabatt von Fr. 448.45 beantragt hat, - dass die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 16. Mai 2018 mit Entscheid vom 21. Juni 2018 abgewiesen hat, - dass der Beschwerdeführer dagegen am 21. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben hat mit den sinngemässen Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids, Anerkennung nicht bewilligter Abzüge auf Vorauszahlungen von Fr. 21'900.-- und Gewährung eines Vorauszahlungsrabatts von Fr. 448.45, - dass die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 27. August 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, - dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. September 2018 den Abzug von Zinsen auf Baukrediten von Fr. 21'899.65, den Abzug für Mobiliar von Fr. 6'500.--, Schadenersatz für entgangenen Gewinn von Fr. 5'067.-- und die Gewährung eines Vorauszahlungsrabatts von Fr. 448.45 beantragt hat, - dass die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 27. September 2018 wei- terhin die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, - dass auf die Beschwerde hinsichtlich des geltend gemachten Schaden- ersatzes für entgangenen Gewinn von Fr. 5'067.-- sowie des Voraus- zahlungsrabatts von Fr. 448.45 nicht einzutreten ist, weil Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ein- zig die beim Beschwerdeführer veranlagte Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von kantonal und kommunal je Fr. 28'416.20, insgesamt somit Fr. 56'832.40, und die entsprechenden Faktoren zur Berechnung des-
- 4 - selben bilden und der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vor- auszahlungsrabatt von Fr. 448.45 sowie auch der Schadenersatz für entgangenen Gewinn von Fr. 5'067.-- keinen direkten Zusammenhang mit der Veranlagung des Grundstückgewinns haben, - dass die Prozessvoraussetzungen im Übrigen zu keinen Bemerkungen Anlass geben und auf die Beschwerde − soweit nicht den Vorauszah- lungsrabatt und den Schadenersatz für entgangenen Gewinn betref- fend − einzutreten ist, - dass der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StG Ge- winne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens unterliegen, - dass die Steuerpflicht gemäss Art. 42 Abs. 1 StG durch jede Veräusse- rung begründet wird, mit welcher Eigentum an einem Grundstück über- tragen wird, - dass der Veräusserer eines Grundstücks steuerpflichtig ist (Art. 45 Abs. 1 StG), - dass als Veräusserungsgewinn der Betrag gilt, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt (Art. 46 Abs. 1 StG), - dass als Erwerbspreis der beurkundete Kaufpreis gilt, zuzüglich aller weiteren Leistungen des Erwerbers (Art. 48 Abs. 1 StG), - dass als Aufwendungen Kosten für Erschliessungen, Bauten, Umbau- ten und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben, Grundeigentümerbeiträge, wie Perimeter- beiträge für Bau und Korrektion von Strassen, für Bodenverbesserun- gen, für Wasser- und Lawinenverbauungen sowie Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der üblichen Provisionen und Vermittlungsgebühren, gelten (Art. 49 Abs. 1 StG), - dass Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, und der Wert eigener Arbeit, der nicht als
- 5 - Einkommen versteuert worden ist, nicht als Aufwendungen geltend ge- macht werden können (Art. 49 Abs. 2 StG), - dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren einerseits der Abzug von "Zinsen auf Anzahlungen" in der Höhe von Fr. 21'899.65 sowie anderseits der Abzug für Mobiliar von Fr. 6'500.-- vom Verkaufspreis streitig und zu prüfen ist, - dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Zin- sen auf Anzahlungen" in der Höhe von Fr. 21'899.65 − entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen − nicht um Zinsen für einen Baukredit handelt, weil der Beschwerdeführer im Jahr 1990 keinen Bau erstellt hat, sondern vielmehr eine StWE gekauft und dafür eine Hypo- thek aufgenommen hat, - dass es sich bei den geltend gemachten Zinsen bei korrekter Betrach- tung um Hypothekarzinsen handelt, welche dem Beschwerdeführer be- lastet worden sind (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1/1 so- wie Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 6 Beilage 1 und 2) und welche im damaligen Zeitpunkt gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. a StG grundsätzlich vom Einkommen hätten abgezogen werden können, - dass der Beschwerdeführer die Hypothekarzinsen im damaligen Zeit- punkt indes nicht vom Einkommen in Abzug bringen konnte, weil aus der noch nicht fertig gestellten StWE (noch) kein Einkommen (Eigen- mietwert) resultiert hat (vgl. Bg-act. 14), - dass das Gesetz in Art. 48 - 50 StG abschliessend regelt, welche Anla- gekosten vom Veräusserungserlös in Abzug gebracht werden können und Hypothekarzinsen nicht darunterfallen (weil diese gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. a StG − wie gesehen − vom Einkommen abgezogen werden können), - dass die Beschwerdegegnerin somit den Abzug von "Zinsen auf Anzah- lungen" in der Höhe von Fr. 21'899.65, bei denen es sich bei korrekter Betrachtung um Hypothekarzinsen handelt, zu Recht nicht gewährt hat, - dass der Beschwerdeführer bereits in der Steuererklärung vom 5. März 2018 geltend gemacht hat und wieder in der Replik vom 18. September
- 6 - 2018 geltend macht, dass im Veräusserungspreis von Fr. 1'320'000.-- eine Zahlung von Fr. 6'500.-- für Mobiliar enthalten sei, weshalb der Er- lös für den Verkauf der StWE entsprechend zu reduzieren sei, - dass es sich bei dieser Behauptung um eine steuermindernde Tatsache handelt, für welche der Beschwerdeführer die Beweislast trägt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichtes 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E.2.5.4; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 123 Rz. 77 ff.; LOCHER, Kommentar zum Bundesge- setz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102 - 222 DBG, Basel 2015, Einführung zu Art. 122 ff. Rz. 35 ff.), - dass der Beschwerdeführer den Kaufvertrag vom 22. Mai 2015 weder im Einspracheverfahren noch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereicht hat und dementsprechend nicht ge- prüft werden kann, ob darin eine Abmachung enthalten ist, wonach im Kaufpreis tatsächlich eine Zahlung von Fr. 6'500.-- für Mobiliar enthal- ten ist, - dass lediglich in der Korrespondenz des Notars B._____ von Mobiliar die Rede ist, indem im E-Mail vom 13. April 2015 (Bf-act. 2/4) festge- halten wurde, dass gewisses Mobiliar in der Wohnung verbleibe (ob dafür indes ein Preis bezahlt wurde, ist nicht erwähnt), - dass der Notar B._____ in einem E-Mail an den Beschwerdeführer vom
15. April 2015 (Bf-act. 2/5) empfohlen hat, für das Inventar eine sepa- rate Position im Kaufvertrag aufzunehmen, damit dies bei der Grunds- tückgewinnsteuer berücksichtigt werden könne, - dass die Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Kaufvertrag wohl unterblieben ist, weil der Beschwerdeführer den entsprechenden Kaufvertrag im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever- fahren wohl eingereicht hätte, wenn darin tatsächlich schriftlich verein- bart worden wäre, dass im Kaufpreis von Fr. 1'320'000.-- eine Zahlung von Fr. 6'500.-- für Mobiliar enthalten ist, - dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch keine Bestätigung des Käufers und auch keine anderweitige Bestätigung ein-
- 7 - gereicht hat, wonach im Veräusserungspreis von Fr. 1'320'000.-- eine Zahlung von Fr. 6'500.-- für Mobiliar enthalten sei, - dass der Beschwerdeführer damit den Nachweis nicht erbracht hat, dass vom erhaltenen Kaufpreis von Fr. 1'320'000.-- der Betrag von Fr. 6'500.-- nicht für die Wohnung, sondern für übernommenes Mobiliar, geleistet worden ist, - dass die Beschwerdegegnerin den beantragten Abzug für Mobiliar in der Höhe von Fr. 6'500.-- damit zu Recht nicht anerkannt hat, zumal auch in der Handänderungsanzeige vom 27. Mai 2015 (Bg-act. 2) ex- plizit vermerkt ist, dass anlässlich des Verkaufs kein Mobiliar mitveräus- sert wurde, - dass sich die Veranlagungsverfügung betreffend Grundstückgewinn- steuer vom 17. April 2018 somit als rechtens erweist und die Beschwer- degegnerin die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache vom 16. Mai 2018 zu Recht abgewiesen hat, - dass sich der angefochtene Einspracheentscheid betreffend Grunds- tückgewinnsteuer vom 21. Juni 2018 folglich als rechtens erweist, - dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, - dass angesichts dieses Verfahrensausgangs die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers gehen (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]), - dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerde- gegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschä- digung zusteht, wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 8 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-- zusammen Fr. 2‘176.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]