Schenkungssteuer (Gemeinde) | Schenkungssteuer
Erwägungen (9 Absätze)
E. 4 Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 erfolgte seitens der kantonalen Steuer- verwaltung die definitive Veranlagung der kantonalen Schenkungssteuer betreffend der von A._____ von D._____ erhaltenen Schenkung. Die ba- sierend auf einem steuerbaren Schenkungsbetrag von Fr. 42'700.-- ver- anlagte Schenkungssteuer von Fr. 4'270.-- erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Selbiges gilt für die entsprechenden Veranlagungen eben- falls vom 18. Juli 2016 der Beschenkten B._____ und des Beschenkten C._____ (mit selbigen Steuerbeträgen).
E. 5 Am 25. November 2016 verfügte die Gemeinde X._____ die kommunale Schenkungssteuer einerseits bei den Ehegatten A.____ und B._____ so- wie anderseits bei C._____. Bei einem Wert der steuerbaren Schenkung von Fr. 85'400.-- (Fr. 100'000.-- abzüglich zweier Freibeträge von je Fr. 7'300.--) resultierte bezüglich der Ehegatten A._____ und B._____ ei- ne kommunale Schenkungssteuer von Fr. 15'372.--. Für C._____ resul- tierte bei einem Wert der steuerbaren Schenkung von Fr. 42'700.-- (Fr. 50'000.-- abzüglich des Freibetrags von Fr. 7'300.--) eine kommunale Schenkungssteuer von Fr. 1'921.50.
E. 6 Gegen die kommunale Schenkungssteuer erhoben die Ehegatten A._____ und B._____ sowie C._____ am 21. Dezember 2016 mit zwei separaten, inhaltlich übereinstimmenden Eingaben Einsprache. Sie bean- tragten, die Schenkungssteuer sei von einem Betrag von gesamthaft Fr. 30'000.-- als Schenkung an alle Erwerber zu berechnen. Die Anlage- kosten seien nicht massgebend bzw. zu bereinigen. Ebenfalls seien die bereits bezahlten kantonalen Schenkungssteuern im Rahmen der Bear- beitung der Einsprache neu zu beurteilen und anzupassen, da ein offen- sichtlicher Irrtum vorliege.
- 4 -
E. 7 Mit zwei separaten Einspracheentscheiden vom 3. Januar 2017 wies die Gemeinde X._____ die Einsprachen ab. Gemäss Vereinbarung vom
23. März 2015 habe D._____ Anspruch auf eine Zahlung von Fr. 150'000.-- gehabt und zugunsten der Einsprecher auf die Zahlung ver- zichtet. Dieser Erlass stelle eine steuerbare Schenkung gegenüber A._____ und B._____ sowie C._____ im anteiligen Betrag von je Fr. 50'000.-- dar.
E. 8 Dagegen erhoben die Ehegatten A._____ und B._____ sowie C._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Februar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Der Einspracheentscheid sei (recte: Die Einspracheentscheide seien) aufzu- heben. 2. Es sei auf die Erhebung einer Schenkungssteuer zu verzichten. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sie mit D._____ zerstritten seien. Gegen die Veranlagungsverfügungen der kantonalen Schenkungssteuern vom 18. Juli 2016 hätten sie bedauerli- cherweise kein Rechtsmittel ergriffen. Sie würden dies jedoch mittels Re- vision zu korrigieren versuchen. Ein entsprechendes Verfahren sei bereits eingeleitet worden. Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a StG werde die Grunds- tückgewinnsteuer im Fall einer Schenkung aufgeschoben. Es sei entwe- der eine Schenkungssteuer oder eine Grundstückgewinnsteuer geschul- det. Vorliegend sei der Verkauf vollständig über die Grundstückgewinn- steuer besteuert worden, weshalb für eine weitere Besteuerung kein Raum bleibe. Es liege im Übrigen kein Schenkungstatbestand vor. Der vereinbarte Kaufpreis entspreche dem Verkehrswert. D._____ habe nie die Absicht gehabt, etwas zu schenken. Vielmehr habe er in der Verein- barung über die Kaufpreiszahlung vom 23. März 2015 bestätigt, dass er seinerzeit für seinen Miteigentumsanteil lediglich Fr. 30‘000.-- beigesteu-
- 5 - ert habe. Diese Fr. 30'000.-- würden durch die Beschwerdeführer durch die Übernahme der Grundstückgewinnsteuer beglichen.
E. 9 Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2017 auf Abweisung der Be- schwerde. Aus den Akten ergebe sich, dass gemäss Kaufvertrag vom
23. März 2015 der Miteigentumsanteil von D._____ für Fr. 350'000.-- an A._____ und B._____ sowie C._____ veräussert worden sei, wobei der Kaufpreis durch Übernahme der Hypothekarschuld im Umfang von Fr. 200'000.-- und durch eine Zahlung von Fr. 150'000.-- nach Anweisung des Verkäufers auf sein Konto beglichen werden sollte. Mit separater Vereinbarung über die Kaufpreiszahlung vom 23. März 2015 habe D._____ auf die Zahlung von Fr. 150'000.-- verzichtet. Dieser Forde- rungsverzicht stelle eine Schenkung von D._____ an A._____, B._____ und C._____ von je Fr. 50'000.-- dar. Die angeblich fehlende Schen- kungsabsicht von D._____ sei aufgrund des Gesetzeswortlauts nicht rele- vant. Selbst wenn D._____ im Jahr 2000 beim Kauf der Liegenschaft le- diglich Fr. 30‘000.-- beigetragen haben sollte, könnten die Beschwerde- führer nicht darlegen, inwiefern der Verzicht auf die beurkundete Forde- rung von Fr. 150‘000.-- keine Schenkung darstellen sollte.
E. 10 Am 1. März 2017 (Poststempel) hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest und machten abermals geltend, dass kein Schen- kungstatbestand vorliege, weil nicht jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert habe.
E. 11 Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. März 2017 auf die Einrei- chung einer Duplik.
E. 12 Nachdem der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern am 29. März 2017 eine reformatio in peius zuungunsten von C._____ in Aussicht ge-
- 6 - stellt hatte, hielten die Beschwerdeführer am 4. April 2017 (Poststempel) an der Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. April 2017 (Poststempel) auf die Einreichung einer Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 3. Januar 2017 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 2 des Steuergesetzes der Gemeinde X._____ (GStG) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden ge- gen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Die angefochte- nen Einspracheentscheide vom 3. Januar 2017 (vgl. Akten der Be- schwerdegegnerin [Bg-act.] 10 und 11), mit welchen die Beschwerdegeg- nerin die Einsprachen der heutigen Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2016 abgewiesen und die bei den Beschwerdeführern veranlagten kom- munalen Schenkungssteuern in der Höhe von Fr. 15'372.-- (A._____ und B._____) bzw. Fr. 1'921.50 (C._____) bestätigt hat, bilden demnach taug- liche Anfechtungsobjekte für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Als materielle und formelle Adressaten der an- gefochtenen Einspracheentscheide sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (vgl. Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
- 7 - b) Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen Einspra- cheentscheide vom 3. Januar 2017 und damit die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin die kommunale Schenkungssteuer bei den Beschwer- deführern korrekt veranlagt und die Einsprachen der heutigen Beschwer- deführer vom 21. Dezember 2016 zu Recht abgewiesen hat. Nicht Streit- gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever- fahrens bilden demgegenüber zum einen die bei D._____ von der kanto- nalen Steuerverwaltung am 29. März 2016 veranlagte Grundstückge- winnsteuer in der Höhe von Fr. 45'363.50 sowie zum anderen die von der kantonalen Steuerverwaltung mit Verfügungen vom 18. Juli 2016 bei den heutigen Beschwerdeführern veranlagten kantonalen Schenkungssteu- ern, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
2. a) Gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. a GKStG und Art. 21 Abs. 1 GKStG kann die Gemeinde eine Schenkungssteuer erheben. Zur Steuererhebung berech- tigt ist gemäss Art. 21 Abs. 4 GKStG die Gemeinde am Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Schenkgebers. Da vorliegend eine allfällige Schenkung von D._____ mit Wohnsitz in der Gemeinde X._____ an die Beschwerdeführer strittig ist, ist die Steuerhoheit der Beschwerdegegne- rin grundsätzlich gegeben, was von den Beschwerdeführern denn auch nicht bestritten wird. b) Gemäss Art. 21 Abs. 5 GKStG dürfen die Steuersätze für kommunale Schenkungssteuern 5 % für den elterlichen Stamm und den Konkubinats- partner bzw. 25 % für die übrigen Begünstigten nicht übersteigen. Nach Art. 9 Abs. 5 GStG beträgt die kommunale Schenkungssteuer in der Ge- meinde X._____ für den elterlichen Stamm 5 % und für die übrigen Be- günstigten 20 %. Beim Beschwerdeführer C._____ handelt es sich um den Bruder des Schenkgebers D._____, während es sich bei den Be- schwerdeführern A._____ und B._____ um den Onkel bzw. die Tante des Schenkgebers handelt. Folglich hat die Beschwerdegegnerin bezüglich
- 8 - C._____ zu Recht einen Steuersatz von 5 % bzw. bezüglich der Ehegat- ten A._____ und B._____ einen solchen von 20 % zur Anwendung ge- bracht hat, was von den Beschwerdeführern denn auch nicht gerügt wird. Ebenfalls zu Recht unbestritten geblieben ist schliesslich die Tatsache, dass der Empfänger der Zuwendung schenkungssteuerpflichtig ist (vgl. Art. 7 GStG). 3. Die Beschwerdeführer stellen sich indes auf den Standpunkt, dass die Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) im Falle einer Schenkung aufgeschoben werde. Daraus folge, dass entweder eine Schenkungs- steuer oder eine Grundstückgewinnsteuer geschuldet sei. Bei gemischten Rechtsgeschäften wäre, je nachdem ob der beurkundete Verkaufspreis den Anlagewert übersteige oder nicht, ein Steueraufschub für die Grunds- tückgewinnsteuer zu gewähren oder nicht. Vorliegend sei der Verkauf vollständig über die kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer besteuert worden, weshalb das Rechtsgeschäft bereits vollumfänglich be- steuert worden sei. Für eine weitere Besteuerung bleibe kein Raum. Im Übrigen liege auch kein Schenkungstatbestand vor, weil nicht jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung be- reichert habe. D._____ habe gar keine Schenkung über Fr. 150'000.-- vornehmen können, weil er im Jahr 2000 lediglich Fr. 30'000.-- an den Kauf der Liegenschaft beigesteuert habe. Vielmehr sei ihm im Jahr 2000 ein Drittel des Miteigentums teilweise geschenkt worden. Da er dannzu- mal bis auf Fr. 30'000.-- keine Zuwendungen aus seinem Vermögen getätigt habe, könne er die Beschwerdeführer mit dem Verzicht nicht be- reichern. Auch bezüglich der ursprünglich investierten Fr. 30'000.-- liege keine Schenkung vor, da die Beschwerdeführer gemäss der Vereinbarung über Kaufpreiszahlung im Gegenzug anfallende Steuern übernommen hätten. Es bestehe damit eine klare Gegenleistung, womit die Anwendung von Art. 106a StG nicht in Betracht komme.
- 9 - 4. Dieser Ansicht ist − wie nachstehend dargestellt − nicht zu folgen. a) Vorliegend kauften die Beschwerdeführer und D._____ im Jahr 2000 die Parzelle 191 im Grundbuch der Gemeinde X._____ ins Miteigentum zu je einem Drittel. Mit Kaufvertrag vom 23. März 2015 (Bg-act. 1) verkaufte D._____ seinen Miteigentumsanteil für Fr. 350'000.-- zur Hälfte an die Ehegatten A._____ und B._____ und zur Hälfte an C._____, wodurch diese − je zur Hälfte − Miteigentümer der Parzelle 191 wurden. Der Kauf- preis sollte gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag durch Übernah- me der Hypothekarschuld im Umfang von Fr. 200'000.-- und durch eine Zahlung von Fr. 150'000.-- nach Anweisung des Verkäufers auf sein Kon- to beglichen werden. Mit separater Vereinbarung über Kaufpreiszahlung vom 23. März 2016 (Bg-act. 2) verzichtete D._____ sodann auf die Zah- lung von Fr. 150'000.-- und bestätigte gleichzeitig, dass er seinerzeit nur den Betrag von Fr. 30'000.-- an den Kauf der Liegenschaft beigesteuert habe. Im Gegenzug erklärten sich die heutigen Beschwerdeführer bereit, die hälftigen Vertragskosten und sämtliche Steuerfolgen zu übernehmen. b) Nach dem Gesagten liegt vorliegend − entgegen der beschwerdeführeri- schen Auffassung − keine gemischte Schenkung vor, sondern vielmehr zunächst ein Kaufvertrag über Fr. 350'000.--. Für dieses Rechtsgeschäft veranlagte die kantonale Steuerverwaltung beim Verkäufer D._____ am
29. März 2016 denn auch zu Recht eine Grundstückgewinnsteuer, wobei deren Rechtmässigkeit − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.1b) − nicht Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bildet. Anschliessend erfolgte als zweites, separat zu beur- teilendes Rechtsgeschäft der Forderungsverzicht durch D._____ im Um- fang von Fr. 150'000.--. Die Beschwerdeführer verkennen die Tatsache, dass mit dem Kaufvertrag vom 23. März 2015 die Obligation über Fr. 150'000.-- entstanden ist und mit dem zweiten Vertrag, mithin der Ver- einbarung über Kaufpreiszahlung ebenfalls vom 23. März 2015, auf diese
- 10 - Forderung seitens von D._____ verzichtet wurde. Es handelt sich dabei um zwei getrennt zu betrachtende Rechtsgeschäfte, obschon sowohl der Kaufvertrag als auch die Vereinbarung über Kaufpreiszahlung am selben Tag, mithin am 23. März 2015, unterzeichnet wurden. Entgegen den Aus- führungen der Beschwerdeführer liegt vorliegend somit keine gemischte Schenkung vor, sondern vielmehr ein Kaufvertrag über Fr. 350'000.-- mit einem anschliessenden Forderungsverzicht durch D._____ in der Höhe von Fr. 150'000.--. Diese beiden Rechtsgeschäfte sind separat zu be- trachten und können − wie das vorliegende Verfahren zeigt − verschiede- ne, voneinander unabhängige Steuerfolgen auslösen. c) Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung trifft es − wie nachste- hend dargestellt − auch nicht zu, dass vorliegend kein Schenkungstatbe- stand vorliegt. Gemäss Art. 6 Abs. 1 GStG unterliegt jeder Vermögensan- fall, der die kantonale Schenkungssteuer auslöst, der kommunalen Schenkungssteuer. Die der Steuer unterliegenden Vermögenswerte und die Steuerbemessung richten sich gemäss Art. 6 Abs. 2 GStG nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Dieses normiert in Art. 106a Abs. 1 StG, dass der Schenkungssteuer unbekümmert einer Schenkungsabsicht jede freiwillige Zuwendung unter Lebenden unterliegt, mit der jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung be- reichert. Als Schenkung gilt dabei insbesondere auch die lebzeitige Zu- wendung aus gegenseitigem Vertrag, soweit die Leistung des einen in of- fenbarem Missverhältnis zur Leistung des andern steht (Art. 106 Abs. 2 lit. a StG). Wie gesehen verkaufte D._____ mit Kaufvertrag vom 23. März 2015 seinen Miteigentumsanteil an der Parzelle 191 für Fr. 350'000.-- zur Hälfte an die Ehegatten A._____ und B._____ und zur Hälfte an C._____, wodurch diese − je zur Hälfte − Miteigentümer der Parzelle 191 wurden. Der Kaufpreis sollte durch Übernahme der Hypothekarschuld im Umfang von Fr. 200'000.-- und durch eine Zahlung von Fr. 150'000.-- nach Anwei- sung des Verkäufers auf sein Konto beglichen werden. Mit der am selben
- 11 - Tag unterzeichneten Vereinbarung über Kaufpreiszahlung verzichtete D._____ sodann auf die Zahlung von Fr. 150'000.--, wobei sich die heuti- gen Beschwerdeführer im Gegenzug bereit erklärten, die hälftigen Ver- tragskosten und sämtliche Steuerfolgen zu übernehmen. Aus dem Kauf- vertrag vom 23. März 2015 (Bg-act. 1) sowie der Vereinbarung über Kaufpreiszahlung ebenfalls vom 23. März 2015 (Bg-act. 2) geht offenkun- dig hervor, dass zunächst ein Kaufvertrag über Fr. 350'000.-- abgeschlos- sen wurde und anschliessend als zweites, separat zu beurteilendes Rechtsgeschäft der Forderungsverzicht durch D._____ im Umfang von Fr. 150'000.-- erfolgte. Dieser Forderungsverzicht über gesamthaft Fr. 150'000.-- stellt eine Schenkung von D._____ an die Beschwerdefüh- rer dar und unterliegt dementsprechend grundsätzlich bei den Schen- kungsempfängern der Schenkungssteuer (vgl. Art. 7 GStG). Daran ver- mag die angeblich fehlende Schenkungsabsicht von D._____ nichts zu ändern, verlangt dass Gesetz doch keine Schenkungsabsicht (vgl. Art. 106a Abs. 1 StG), sondern objektiviert den Begriff, indem allein die Bereicherung des Empfängers für die Qualifikation ausschlaggebend ist (VON RECHENBERG/VON RECHENBERG, Handkommentar, Bündner Nach- lass- und Schenkungssteuern, Chur 1998, Art. 116 N. 2). d) Trotz der vorstehenden Ausführungen, wonach der Forderungsverzicht von D._____ in der Höhe von gesamthaft Fr. 150'000.-- eine Schenkung an die heutigen Beschwerdeführer darstellt, welche grundsätzlich der Schenkungssteuer unterliegt, gilt es vorliegend aber zu berücksichtigen, dass die Veranlagungen der kommunalen Schenkungssteuern vom
25. November 2016 (vgl. Bg-act. 6 und 7) − wie bereits die Veranlagun- gen der kantonalen Steuerverwaltung vom 18. Juli 2016 betreffend kanto- naler Schenkungssteuer (vgl. Bg-act. 3, 4 und 5) − dennoch falsch sind. Zwar betrug der Forderungsverzicht und damit die Bruttoschenkung von D._____ gesamthaft Fr. 150'000.--. Indes erfolgte diese Schenkung nicht im Umfang von je Fr. 50'000.-- an die heutigen drei Beschwerdeführer
- 12 - A._____, B._____ und C._____, sondern vielmehr im Umfang von Fr. 75'000.-- an die Ehegatten A._____ und B._____ sowie im Umfang von Fr. 75'000.-- an C._____. Denn die Ehegatten A._____ und B._____ sowie C._____ und D._____ waren nächst Miteigentümer je zu einem Drittel an der Parzelle 191. Nach dem Verkauf des Miteigentumsanteils von D._____ im Jahr 2015 zur Hälfte an die Ehegatten A._____ und B._____ und zur Hälfte an C._____ waren die Ehegatten A._____ und B._____ einerseits und C._____ anderseits neu je zur Hälfte Miteigentü- mer der fraglichen Parzelle 191. Anlässlich des Verkaufs des Miteigen- tumsanteils von D._____ vom 23. März 2015 ging der Miteigentumsanteil folglich zur einen Hälfte ins Eigentum der Ehegatten A._____ und B._____ und zur anderen Hälfte ins Eigentum von C._____ über. Die Be- schwerdegegnerin hat mit anderen Worten − wie bereits die kantonale Steuerverwaltung zuvor − die Schenkung in der Höhe von gesamthaft Fr. 150'000.-- fälschlicherweise auf die Köpfe und nicht auf die Miteigen- tumsquoten aufgeteilt. Dies wurde aber offenbar auch von den Be- schwerdeführern nicht bemerkt, wurde dieser Fehler doch im vorliegen- den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit keinem Wort er- wähnt. Zudem wurden auch die ebenfalls auf dieser falschen Grundlage basierenden Veranlagungsverfügungen der kantonalen Steuerverwaltung vom 18. Juli 2016 betreffend kantonaler Schenkungssteuer von den Be- schwerdeführern nicht angefochten. Da der Verkauf des Miteigentumsan- teils von D._____ vom 23. März 2015 somit hälftig an die Ehegatten A._____ und B._____ sowie an C._____ erfolgte, hätten die Veranlagun- gen richtigerweise auf steuerbaren Schenkungen von je Fr. 75'000.-- ba- sieren müssen, statt auf solchen von je Fr. 50'000.-- an A._____, B._____ und C._____. Folglich würde die korrekte Veranlagung beim Beschwerde- führer C._____ zu einer reformatio in peius (steuerbarer Schenkungsbe- trag von Fr. 75'000.-- statt Fr. 50'000.--) führen, während die Veranlagung bei den Ehegatten A._____ und B._____ richtigerweise auf einer Brutto- schenkung von bloss Fr. 75'000.-- statt Fr. 100'000.-- basieren müsste,
- 13 - was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde der Ehegatten A._____ und B._____ führen würde.
5. a) In steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren ist das streitberufene Gericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden (vgl. HUNZIKER/MAYER- KNOBEL, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 142 Rz. 10; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Hand- kommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 143 Rz. 1; LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102 - 222 DBG, Basel 2015, Art. 140 Rz. 5). Vielmehr hat das Gericht im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 140 Abs. 2 StG die gleichen Befug- nisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren und kann dementsprechend auch eine reformatio in peius vel in melius vornehmen (BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, S. 571). Gemäss Art. 56 Abs. 2 VRG kann das Verwaltungsgericht einen Entscheid zu Ungunsten der be- schwerdeführenden Partei ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt, wenn das Gericht − wie vorliegend − nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. In diesem Fall ist den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben. b) Vorliegend hat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern mit Schrei- ben vom 29. März 2017 mitgeteilt, dass das streitberufene Gericht in Aus- sicht nehme, die angefochtene Veranlagungsverfügung betreffend den Beschwerdeführer C._____ zu seinen Ungunsten abzuändern und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde ge- geben. Die Beschwerdeführer hielten indes mit Schreiben vom 4. April 2017 (Poststempel) vollumfänglich an der Beschwerde fest. Dies obschon sie auch nur die Beschwerde von C._____ hätte zurückziehen können, da die beiden Veranlagungsverfügungen vom 25. November 2016 bzw. die
- 14 - entsprechenden Einspracheentscheide vom 3. Januar 2007 jeweils sepa- rat für C._____ und die Ehegatten A._____ und B._____ ergangen sind. In diesem Fall wäre einzig noch die verwaltungsgerichtliche Beschwerde der Ehegatten A._____ und B._____ pendent und zu beurteilen gewesen. Dies haben die Beschwerdeführer indes nicht getan, indem sie − wie ge- sehen − vollumfänglich an ihrer Beschwerde festgehalten haben. Die Fol- gen dieses Unterlassens müssen sie sich zu ihrem eigenen Nachteil an- rechnen lassen.
6. a) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die Beschwerdegegnerin − wie zuvor bereits die kantonale Steuer- verwaltung − fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass die Schen- kung von D._____ in der Höhe von gesamthaft Fr. 150'000.-- je zu Fr. 50'000.-- an A._____, B._____ und C._____ zugefallen ist. Die bei den Akten liegenden Unterlagen, insbesondere der Kaufvertrag vom 23. März 2015 (Bg-act. 1) sowie die Vereinbarung über Kaufpreiszahlung ebenfalls vom 23. März 2015 (Bg-act. 2), zeigen jedoch deutlich, dass der verkaufte Miteigentumsanteil von D._____ zur Hälfte ins Eigentum der Ehegatten A._____ und B._____ und zur Hälfte ins Eigentum von C._____ übertra- gen wurde. Mit dem Forderungsverzicht durch D._____ erfolgte somit je eine Schenkung von je Fr. 75'000.-- an die Ehegatten A._____ und B._____ sowie an C._____. b) Dementsprechend erweist sich die Beschwerde der Ehegatten A._____ und B._____ als teilweise begründet, weil die von D._____ erhaltene Schenkung brutto bloss Fr. 75'000.-- und nicht Fr. 100'000.-- betragen hat. Somit ist deren Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochte- ne Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 aufzuheben und das Verfah- ren zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen.
- 15 - c) Da die Bruttoschenkung, welche C._____ von D._____ erhalten hat, Fr. 75'000.-- und nicht bloss Fr. 50'000.-- betragen hat, erweist sich die Beschwerde von C._____ als unbegründet und ist − in peius reformierend − abzuweisen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 ist aufzuheben und das Verfahren zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuweisen.
7. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu drei Vierteln zulasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung und zu einem Viertel zulasten der Beschwer- degegnerin. b) Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein An- lass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuge- sprochen wird. Ebenfalls keine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführern zuzu- sprechen, da sie einerseits den Fehler in den Veranlagungen, welcher zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde der Ehegatten A._____ und B._____ führt, gar nicht bemerkt haben und anderseits die von ihnen vor- gebrachten Rügen völlig unbegründet bzw. unbewiesen sind. Selbst wenn nämlich mittels Urkunden hätte belegt werden können, dass D._____ im Jahr 2000 − wie von den Beschwerdeführern behauptet − nur den Betrag von Fr. 30'000.-- an den Kauf der Liegenschaft beigesteuert hätte, hätte dies am Ausgang des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens nichts geändert. Insbesondere hätten die Beschwerdeführer damit nicht darlegen können, inwiefern der Forderungsverzicht durch
- 16 - D._____ über Fr. 150'000.-- gemäss Vereinbarung über Kaufpreiszah- lung vom 23. März 2015 keine Schenkung darstellen sollte. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde der Ehegatten A._____ und B._____ wird teilweise gut- geheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 aufgehoben und das Verfahren zum neuen Entscheid im Sinne der Erwä- gungen (Bruttoschenkung von Fr. 75'000.-- statt Fr. 100'000.--) an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen.
- Die Beschwerde des C._____ wird − in peius reformierend − abgewiesen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 aufgehoben und das Verfahren zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen (Brut- toschenkung von Fr. 75'000.-- statt Fr. 50'000.--) an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 356.-- zusammen Fr. 3'356.-- gehen zu drei Vierteln unter solidarischer Haftung zulasten der Ehegatten A._____ und B._____ sowie C._____ und zu einem Viertel zulasten der Gemeinde X._____. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Ta- gen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung] - 17 -
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 6
4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Stecher, Meisser Aktuar Simmen URTEIL vom 26. April 2017 in der Streitsache A._____, B._____, C._____, alle vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Caterina Ventrici, Beschwerdegegnerin betreffend Schenkungssteuer (Gemeinde)
- 2 - 1. Am 19. Dezember 2000 kauften A._____, B._____, D._____ und C._____ für Fr. 650'000.-- die Parzelle 191 im Grundbuch der Gemeinde X._____ ins Miteigentum zu je einem Drittel. 2. Am 23. März 2015 verkaufte D._____ seinen Miteigentumsanteil für Fr. 350'000.-- an die Ehegatten A._____ und B._____ und an C._____, wodurch diese je zur Hälfte Miteigentümer der Parzelle 191 wurden. Der Kaufpreis sollte durch Übernahme der Hypothekarschuld im Umfang von Fr. 200'000.-- und durch eine Zahlung von Fr. 150'000.-- nach Anweisung des Verkäufers auf sein Konto beglichen werden. Unter Ziff. 5 der weite- ren Vertragsbestimmungen wurde vereinbart, dass eine allfällige Grunds- tückgewinnsteuer von den Käufern im Rahmen der ausseramtlichen Zah- lungsvereinbarung zu bezahlen sei. Gemäss Ziff. 8 der weiteren Ver- tragsbestimmungen würden die Grundbuch- und Notariatsgebühren sowie die Handänderungssteuer je zur Hälfte zulasten der Parteien gehen. Ebenfalls am 23. März 2015 unterzeichneten die Parteien eine Vereinba- rung über Kaufpreiszahlung mit folgendem Inhalt: "D._____ verzichtet auf sämtliche Zahlungen seitens seiner Geschwister/Schwager und bestätigt, dass er seinerzeit nur den Betrag von CHF 30'000 an den Kauf der Liegenschaft beisteuerte. Im Gegenzug haben die Erwerber die hälftigen Vertrags- kosten und sämtliche Steuerfolgen zu tragen. Es entsteht eine Grundstückgewinn- steuer. Möglicherweise entsteht durch den Verzicht auf Auszahlung eine Schen- kungssteuer. Sämtliche Steuerfolgen gehen zu Lasten der Erwerber, welche Steu- ern es auch immer betreffen mag." 3. Am 29. März 2016 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gegenüber D._____ eine Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 45'363.50. Auf die dagegen von den Ehegatten A._____ und B._____ sowie C._____ erhobene Einsprache vom 27. April bzw.
17. Mai 2016 mit dem Antrag auf Korrektur der Veranlagung, weil die Grundstückgewinnsteuer gemäss Kaufvertrag von den Käufern zu über- nehmen sei, trat die kantonale Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid
- 3 - vom 19. Juli 2016 nicht ein, weil nur der steuerpflichtige Verkäufer zur Einsprache legitimiert sei. 4. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 erfolgte seitens der kantonalen Steuer- verwaltung die definitive Veranlagung der kantonalen Schenkungssteuer betreffend der von A._____ von D._____ erhaltenen Schenkung. Die ba- sierend auf einem steuerbaren Schenkungsbetrag von Fr. 42'700.-- ver- anlagte Schenkungssteuer von Fr. 4'270.-- erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Selbiges gilt für die entsprechenden Veranlagungen eben- falls vom 18. Juli 2016 der Beschenkten B._____ und des Beschenkten C._____ (mit selbigen Steuerbeträgen). 5. Am 25. November 2016 verfügte die Gemeinde X._____ die kommunale Schenkungssteuer einerseits bei den Ehegatten A.____ und B._____ so- wie anderseits bei C._____. Bei einem Wert der steuerbaren Schenkung von Fr. 85'400.-- (Fr. 100'000.-- abzüglich zweier Freibeträge von je Fr. 7'300.--) resultierte bezüglich der Ehegatten A._____ und B._____ ei- ne kommunale Schenkungssteuer von Fr. 15'372.--. Für C._____ resul- tierte bei einem Wert der steuerbaren Schenkung von Fr. 42'700.-- (Fr. 50'000.-- abzüglich des Freibetrags von Fr. 7'300.--) eine kommunale Schenkungssteuer von Fr. 1'921.50. 6. Gegen die kommunale Schenkungssteuer erhoben die Ehegatten A._____ und B._____ sowie C._____ am 21. Dezember 2016 mit zwei separaten, inhaltlich übereinstimmenden Eingaben Einsprache. Sie bean- tragten, die Schenkungssteuer sei von einem Betrag von gesamthaft Fr. 30'000.-- als Schenkung an alle Erwerber zu berechnen. Die Anlage- kosten seien nicht massgebend bzw. zu bereinigen. Ebenfalls seien die bereits bezahlten kantonalen Schenkungssteuern im Rahmen der Bear- beitung der Einsprache neu zu beurteilen und anzupassen, da ein offen- sichtlicher Irrtum vorliege.
- 4 - 7. Mit zwei separaten Einspracheentscheiden vom 3. Januar 2017 wies die Gemeinde X._____ die Einsprachen ab. Gemäss Vereinbarung vom
23. März 2015 habe D._____ Anspruch auf eine Zahlung von Fr. 150'000.-- gehabt und zugunsten der Einsprecher auf die Zahlung ver- zichtet. Dieser Erlass stelle eine steuerbare Schenkung gegenüber A._____ und B._____ sowie C._____ im anteiligen Betrag von je Fr. 50'000.-- dar. 8. Dagegen erhoben die Ehegatten A._____ und B._____ sowie C._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Februar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Der Einspracheentscheid sei (recte: Die Einspracheentscheide seien) aufzu- heben. 2. Es sei auf die Erhebung einer Schenkungssteuer zu verzichten. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sie mit D._____ zerstritten seien. Gegen die Veranlagungsverfügungen der kantonalen Schenkungssteuern vom 18. Juli 2016 hätten sie bedauerli- cherweise kein Rechtsmittel ergriffen. Sie würden dies jedoch mittels Re- vision zu korrigieren versuchen. Ein entsprechendes Verfahren sei bereits eingeleitet worden. Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a StG werde die Grunds- tückgewinnsteuer im Fall einer Schenkung aufgeschoben. Es sei entwe- der eine Schenkungssteuer oder eine Grundstückgewinnsteuer geschul- det. Vorliegend sei der Verkauf vollständig über die Grundstückgewinn- steuer besteuert worden, weshalb für eine weitere Besteuerung kein Raum bleibe. Es liege im Übrigen kein Schenkungstatbestand vor. Der vereinbarte Kaufpreis entspreche dem Verkehrswert. D._____ habe nie die Absicht gehabt, etwas zu schenken. Vielmehr habe er in der Verein- barung über die Kaufpreiszahlung vom 23. März 2015 bestätigt, dass er seinerzeit für seinen Miteigentumsanteil lediglich Fr. 30‘000.-- beigesteu-
- 5 - ert habe. Diese Fr. 30'000.-- würden durch die Beschwerdeführer durch die Übernahme der Grundstückgewinnsteuer beglichen. 9. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2017 auf Abweisung der Be- schwerde. Aus den Akten ergebe sich, dass gemäss Kaufvertrag vom
23. März 2015 der Miteigentumsanteil von D._____ für Fr. 350'000.-- an A._____ und B._____ sowie C._____ veräussert worden sei, wobei der Kaufpreis durch Übernahme der Hypothekarschuld im Umfang von Fr. 200'000.-- und durch eine Zahlung von Fr. 150'000.-- nach Anweisung des Verkäufers auf sein Konto beglichen werden sollte. Mit separater Vereinbarung über die Kaufpreiszahlung vom 23. März 2015 habe D._____ auf die Zahlung von Fr. 150'000.-- verzichtet. Dieser Forde- rungsverzicht stelle eine Schenkung von D._____ an A._____, B._____ und C._____ von je Fr. 50'000.-- dar. Die angeblich fehlende Schen- kungsabsicht von D._____ sei aufgrund des Gesetzeswortlauts nicht rele- vant. Selbst wenn D._____ im Jahr 2000 beim Kauf der Liegenschaft le- diglich Fr. 30‘000.-- beigetragen haben sollte, könnten die Beschwerde- führer nicht darlegen, inwiefern der Verzicht auf die beurkundete Forde- rung von Fr. 150‘000.-- keine Schenkung darstellen sollte. 10. Am 1. März 2017 (Poststempel) hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest und machten abermals geltend, dass kein Schen- kungstatbestand vorliege, weil nicht jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert habe. 11. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. März 2017 auf die Einrei- chung einer Duplik. 12. Nachdem der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern am 29. März 2017 eine reformatio in peius zuungunsten von C._____ in Aussicht ge-
- 6 - stellt hatte, hielten die Beschwerdeführer am 4. April 2017 (Poststempel) an der Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. April 2017 (Poststempel) auf die Einreichung einer Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 3. Januar 2017 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 2 des Steuergesetzes der Gemeinde X._____ (GStG) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden ge- gen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Die angefochte- nen Einspracheentscheide vom 3. Januar 2017 (vgl. Akten der Be- schwerdegegnerin [Bg-act.] 10 und 11), mit welchen die Beschwerdegeg- nerin die Einsprachen der heutigen Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2016 abgewiesen und die bei den Beschwerdeführern veranlagten kom- munalen Schenkungssteuern in der Höhe von Fr. 15'372.-- (A._____ und B._____) bzw. Fr. 1'921.50 (C._____) bestätigt hat, bilden demnach taug- liche Anfechtungsobjekte für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Als materielle und formelle Adressaten der an- gefochtenen Einspracheentscheide sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (vgl. Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
- 7 - b) Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen Einspra- cheentscheide vom 3. Januar 2017 und damit die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin die kommunale Schenkungssteuer bei den Beschwer- deführern korrekt veranlagt und die Einsprachen der heutigen Beschwer- deführer vom 21. Dezember 2016 zu Recht abgewiesen hat. Nicht Streit- gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever- fahrens bilden demgegenüber zum einen die bei D._____ von der kanto- nalen Steuerverwaltung am 29. März 2016 veranlagte Grundstückge- winnsteuer in der Höhe von Fr. 45'363.50 sowie zum anderen die von der kantonalen Steuerverwaltung mit Verfügungen vom 18. Juli 2016 bei den heutigen Beschwerdeführern veranlagten kantonalen Schenkungssteu- ern, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
2. a) Gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. a GKStG und Art. 21 Abs. 1 GKStG kann die Gemeinde eine Schenkungssteuer erheben. Zur Steuererhebung berech- tigt ist gemäss Art. 21 Abs. 4 GKStG die Gemeinde am Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Schenkgebers. Da vorliegend eine allfällige Schenkung von D._____ mit Wohnsitz in der Gemeinde X._____ an die Beschwerdeführer strittig ist, ist die Steuerhoheit der Beschwerdegegne- rin grundsätzlich gegeben, was von den Beschwerdeführern denn auch nicht bestritten wird. b) Gemäss Art. 21 Abs. 5 GKStG dürfen die Steuersätze für kommunale Schenkungssteuern 5 % für den elterlichen Stamm und den Konkubinats- partner bzw. 25 % für die übrigen Begünstigten nicht übersteigen. Nach Art. 9 Abs. 5 GStG beträgt die kommunale Schenkungssteuer in der Ge- meinde X._____ für den elterlichen Stamm 5 % und für die übrigen Be- günstigten 20 %. Beim Beschwerdeführer C._____ handelt es sich um den Bruder des Schenkgebers D._____, während es sich bei den Be- schwerdeführern A._____ und B._____ um den Onkel bzw. die Tante des Schenkgebers handelt. Folglich hat die Beschwerdegegnerin bezüglich
- 8 - C._____ zu Recht einen Steuersatz von 5 % bzw. bezüglich der Ehegat- ten A._____ und B._____ einen solchen von 20 % zur Anwendung ge- bracht hat, was von den Beschwerdeführern denn auch nicht gerügt wird. Ebenfalls zu Recht unbestritten geblieben ist schliesslich die Tatsache, dass der Empfänger der Zuwendung schenkungssteuerpflichtig ist (vgl. Art. 7 GStG). 3. Die Beschwerdeführer stellen sich indes auf den Standpunkt, dass die Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) im Falle einer Schenkung aufgeschoben werde. Daraus folge, dass entweder eine Schenkungs- steuer oder eine Grundstückgewinnsteuer geschuldet sei. Bei gemischten Rechtsgeschäften wäre, je nachdem ob der beurkundete Verkaufspreis den Anlagewert übersteige oder nicht, ein Steueraufschub für die Grunds- tückgewinnsteuer zu gewähren oder nicht. Vorliegend sei der Verkauf vollständig über die kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer besteuert worden, weshalb das Rechtsgeschäft bereits vollumfänglich be- steuert worden sei. Für eine weitere Besteuerung bleibe kein Raum. Im Übrigen liege auch kein Schenkungstatbestand vor, weil nicht jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung be- reichert habe. D._____ habe gar keine Schenkung über Fr. 150'000.-- vornehmen können, weil er im Jahr 2000 lediglich Fr. 30'000.-- an den Kauf der Liegenschaft beigesteuert habe. Vielmehr sei ihm im Jahr 2000 ein Drittel des Miteigentums teilweise geschenkt worden. Da er dannzu- mal bis auf Fr. 30'000.-- keine Zuwendungen aus seinem Vermögen getätigt habe, könne er die Beschwerdeführer mit dem Verzicht nicht be- reichern. Auch bezüglich der ursprünglich investierten Fr. 30'000.-- liege keine Schenkung vor, da die Beschwerdeführer gemäss der Vereinbarung über Kaufpreiszahlung im Gegenzug anfallende Steuern übernommen hätten. Es bestehe damit eine klare Gegenleistung, womit die Anwendung von Art. 106a StG nicht in Betracht komme.
- 9 - 4. Dieser Ansicht ist − wie nachstehend dargestellt − nicht zu folgen. a) Vorliegend kauften die Beschwerdeführer und D._____ im Jahr 2000 die Parzelle 191 im Grundbuch der Gemeinde X._____ ins Miteigentum zu je einem Drittel. Mit Kaufvertrag vom 23. März 2015 (Bg-act. 1) verkaufte D._____ seinen Miteigentumsanteil für Fr. 350'000.-- zur Hälfte an die Ehegatten A._____ und B._____ und zur Hälfte an C._____, wodurch diese − je zur Hälfte − Miteigentümer der Parzelle 191 wurden. Der Kauf- preis sollte gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag durch Übernah- me der Hypothekarschuld im Umfang von Fr. 200'000.-- und durch eine Zahlung von Fr. 150'000.-- nach Anweisung des Verkäufers auf sein Kon- to beglichen werden. Mit separater Vereinbarung über Kaufpreiszahlung vom 23. März 2016 (Bg-act. 2) verzichtete D._____ sodann auf die Zah- lung von Fr. 150'000.-- und bestätigte gleichzeitig, dass er seinerzeit nur den Betrag von Fr. 30'000.-- an den Kauf der Liegenschaft beigesteuert habe. Im Gegenzug erklärten sich die heutigen Beschwerdeführer bereit, die hälftigen Vertragskosten und sämtliche Steuerfolgen zu übernehmen. b) Nach dem Gesagten liegt vorliegend − entgegen der beschwerdeführeri- schen Auffassung − keine gemischte Schenkung vor, sondern vielmehr zunächst ein Kaufvertrag über Fr. 350'000.--. Für dieses Rechtsgeschäft veranlagte die kantonale Steuerverwaltung beim Verkäufer D._____ am
29. März 2016 denn auch zu Recht eine Grundstückgewinnsteuer, wobei deren Rechtmässigkeit − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.1b) − nicht Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bildet. Anschliessend erfolgte als zweites, separat zu beur- teilendes Rechtsgeschäft der Forderungsverzicht durch D._____ im Um- fang von Fr. 150'000.--. Die Beschwerdeführer verkennen die Tatsache, dass mit dem Kaufvertrag vom 23. März 2015 die Obligation über Fr. 150'000.-- entstanden ist und mit dem zweiten Vertrag, mithin der Ver- einbarung über Kaufpreiszahlung ebenfalls vom 23. März 2015, auf diese
- 10 - Forderung seitens von D._____ verzichtet wurde. Es handelt sich dabei um zwei getrennt zu betrachtende Rechtsgeschäfte, obschon sowohl der Kaufvertrag als auch die Vereinbarung über Kaufpreiszahlung am selben Tag, mithin am 23. März 2015, unterzeichnet wurden. Entgegen den Aus- führungen der Beschwerdeführer liegt vorliegend somit keine gemischte Schenkung vor, sondern vielmehr ein Kaufvertrag über Fr. 350'000.-- mit einem anschliessenden Forderungsverzicht durch D._____ in der Höhe von Fr. 150'000.--. Diese beiden Rechtsgeschäfte sind separat zu be- trachten und können − wie das vorliegende Verfahren zeigt − verschiede- ne, voneinander unabhängige Steuerfolgen auslösen. c) Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung trifft es − wie nachste- hend dargestellt − auch nicht zu, dass vorliegend kein Schenkungstatbe- stand vorliegt. Gemäss Art. 6 Abs. 1 GStG unterliegt jeder Vermögensan- fall, der die kantonale Schenkungssteuer auslöst, der kommunalen Schenkungssteuer. Die der Steuer unterliegenden Vermögenswerte und die Steuerbemessung richten sich gemäss Art. 6 Abs. 2 GStG nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Dieses normiert in Art. 106a Abs. 1 StG, dass der Schenkungssteuer unbekümmert einer Schenkungsabsicht jede freiwillige Zuwendung unter Lebenden unterliegt, mit der jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung be- reichert. Als Schenkung gilt dabei insbesondere auch die lebzeitige Zu- wendung aus gegenseitigem Vertrag, soweit die Leistung des einen in of- fenbarem Missverhältnis zur Leistung des andern steht (Art. 106 Abs. 2 lit. a StG). Wie gesehen verkaufte D._____ mit Kaufvertrag vom 23. März 2015 seinen Miteigentumsanteil an der Parzelle 191 für Fr. 350'000.-- zur Hälfte an die Ehegatten A._____ und B._____ und zur Hälfte an C._____, wodurch diese − je zur Hälfte − Miteigentümer der Parzelle 191 wurden. Der Kaufpreis sollte durch Übernahme der Hypothekarschuld im Umfang von Fr. 200'000.-- und durch eine Zahlung von Fr. 150'000.-- nach Anwei- sung des Verkäufers auf sein Konto beglichen werden. Mit der am selben
- 11 - Tag unterzeichneten Vereinbarung über Kaufpreiszahlung verzichtete D._____ sodann auf die Zahlung von Fr. 150'000.--, wobei sich die heuti- gen Beschwerdeführer im Gegenzug bereit erklärten, die hälftigen Ver- tragskosten und sämtliche Steuerfolgen zu übernehmen. Aus dem Kauf- vertrag vom 23. März 2015 (Bg-act. 1) sowie der Vereinbarung über Kaufpreiszahlung ebenfalls vom 23. März 2015 (Bg-act. 2) geht offenkun- dig hervor, dass zunächst ein Kaufvertrag über Fr. 350'000.-- abgeschlos- sen wurde und anschliessend als zweites, separat zu beurteilendes Rechtsgeschäft der Forderungsverzicht durch D._____ im Umfang von Fr. 150'000.-- erfolgte. Dieser Forderungsverzicht über gesamthaft Fr. 150'000.-- stellt eine Schenkung von D._____ an die Beschwerdefüh- rer dar und unterliegt dementsprechend grundsätzlich bei den Schen- kungsempfängern der Schenkungssteuer (vgl. Art. 7 GStG). Daran ver- mag die angeblich fehlende Schenkungsabsicht von D._____ nichts zu ändern, verlangt dass Gesetz doch keine Schenkungsabsicht (vgl. Art. 106a Abs. 1 StG), sondern objektiviert den Begriff, indem allein die Bereicherung des Empfängers für die Qualifikation ausschlaggebend ist (VON RECHENBERG/VON RECHENBERG, Handkommentar, Bündner Nach- lass- und Schenkungssteuern, Chur 1998, Art. 116 N. 2). d) Trotz der vorstehenden Ausführungen, wonach der Forderungsverzicht von D._____ in der Höhe von gesamthaft Fr. 150'000.-- eine Schenkung an die heutigen Beschwerdeführer darstellt, welche grundsätzlich der Schenkungssteuer unterliegt, gilt es vorliegend aber zu berücksichtigen, dass die Veranlagungen der kommunalen Schenkungssteuern vom
25. November 2016 (vgl. Bg-act. 6 und 7) − wie bereits die Veranlagun- gen der kantonalen Steuerverwaltung vom 18. Juli 2016 betreffend kanto- naler Schenkungssteuer (vgl. Bg-act. 3, 4 und 5) − dennoch falsch sind. Zwar betrug der Forderungsverzicht und damit die Bruttoschenkung von D._____ gesamthaft Fr. 150'000.--. Indes erfolgte diese Schenkung nicht im Umfang von je Fr. 50'000.-- an die heutigen drei Beschwerdeführer
- 12 - A._____, B._____ und C._____, sondern vielmehr im Umfang von Fr. 75'000.-- an die Ehegatten A._____ und B._____ sowie im Umfang von Fr. 75'000.-- an C._____. Denn die Ehegatten A._____ und B._____ sowie C._____ und D._____ waren nächst Miteigentümer je zu einem Drittel an der Parzelle 191. Nach dem Verkauf des Miteigentumsanteils von D._____ im Jahr 2015 zur Hälfte an die Ehegatten A._____ und B._____ und zur Hälfte an C._____ waren die Ehegatten A._____ und B._____ einerseits und C._____ anderseits neu je zur Hälfte Miteigentü- mer der fraglichen Parzelle 191. Anlässlich des Verkaufs des Miteigen- tumsanteils von D._____ vom 23. März 2015 ging der Miteigentumsanteil folglich zur einen Hälfte ins Eigentum der Ehegatten A._____ und B._____ und zur anderen Hälfte ins Eigentum von C._____ über. Die Be- schwerdegegnerin hat mit anderen Worten − wie bereits die kantonale Steuerverwaltung zuvor − die Schenkung in der Höhe von gesamthaft Fr. 150'000.-- fälschlicherweise auf die Köpfe und nicht auf die Miteigen- tumsquoten aufgeteilt. Dies wurde aber offenbar auch von den Be- schwerdeführern nicht bemerkt, wurde dieser Fehler doch im vorliegen- den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit keinem Wort er- wähnt. Zudem wurden auch die ebenfalls auf dieser falschen Grundlage basierenden Veranlagungsverfügungen der kantonalen Steuerverwaltung vom 18. Juli 2016 betreffend kantonaler Schenkungssteuer von den Be- schwerdeführern nicht angefochten. Da der Verkauf des Miteigentumsan- teils von D._____ vom 23. März 2015 somit hälftig an die Ehegatten A._____ und B._____ sowie an C._____ erfolgte, hätten die Veranlagun- gen richtigerweise auf steuerbaren Schenkungen von je Fr. 75'000.-- ba- sieren müssen, statt auf solchen von je Fr. 50'000.-- an A._____, B._____ und C._____. Folglich würde die korrekte Veranlagung beim Beschwerde- führer C._____ zu einer reformatio in peius (steuerbarer Schenkungsbe- trag von Fr. 75'000.-- statt Fr. 50'000.--) führen, während die Veranlagung bei den Ehegatten A._____ und B._____ richtigerweise auf einer Brutto- schenkung von bloss Fr. 75'000.-- statt Fr. 100'000.-- basieren müsste,
- 13 - was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde der Ehegatten A._____ und B._____ führen würde.
5. a) In steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren ist das streitberufene Gericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden (vgl. HUNZIKER/MAYER- KNOBEL, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 142 Rz. 10; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Hand- kommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 143 Rz. 1; LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102 - 222 DBG, Basel 2015, Art. 140 Rz. 5). Vielmehr hat das Gericht im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 140 Abs. 2 StG die gleichen Befug- nisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren und kann dementsprechend auch eine reformatio in peius vel in melius vornehmen (BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, S. 571). Gemäss Art. 56 Abs. 2 VRG kann das Verwaltungsgericht einen Entscheid zu Ungunsten der be- schwerdeführenden Partei ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt, wenn das Gericht − wie vorliegend − nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. In diesem Fall ist den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben. b) Vorliegend hat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern mit Schrei- ben vom 29. März 2017 mitgeteilt, dass das streitberufene Gericht in Aus- sicht nehme, die angefochtene Veranlagungsverfügung betreffend den Beschwerdeführer C._____ zu seinen Ungunsten abzuändern und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde ge- geben. Die Beschwerdeführer hielten indes mit Schreiben vom 4. April 2017 (Poststempel) vollumfänglich an der Beschwerde fest. Dies obschon sie auch nur die Beschwerde von C._____ hätte zurückziehen können, da die beiden Veranlagungsverfügungen vom 25. November 2016 bzw. die
- 14 - entsprechenden Einspracheentscheide vom 3. Januar 2007 jeweils sepa- rat für C._____ und die Ehegatten A._____ und B._____ ergangen sind. In diesem Fall wäre einzig noch die verwaltungsgerichtliche Beschwerde der Ehegatten A._____ und B._____ pendent und zu beurteilen gewesen. Dies haben die Beschwerdeführer indes nicht getan, indem sie − wie ge- sehen − vollumfänglich an ihrer Beschwerde festgehalten haben. Die Fol- gen dieses Unterlassens müssen sie sich zu ihrem eigenen Nachteil an- rechnen lassen.
6. a) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die Beschwerdegegnerin − wie zuvor bereits die kantonale Steuer- verwaltung − fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass die Schen- kung von D._____ in der Höhe von gesamthaft Fr. 150'000.-- je zu Fr. 50'000.-- an A._____, B._____ und C._____ zugefallen ist. Die bei den Akten liegenden Unterlagen, insbesondere der Kaufvertrag vom 23. März 2015 (Bg-act. 1) sowie die Vereinbarung über Kaufpreiszahlung ebenfalls vom 23. März 2015 (Bg-act. 2), zeigen jedoch deutlich, dass der verkaufte Miteigentumsanteil von D._____ zur Hälfte ins Eigentum der Ehegatten A._____ und B._____ und zur Hälfte ins Eigentum von C._____ übertra- gen wurde. Mit dem Forderungsverzicht durch D._____ erfolgte somit je eine Schenkung von je Fr. 75'000.-- an die Ehegatten A._____ und B._____ sowie an C._____. b) Dementsprechend erweist sich die Beschwerde der Ehegatten A._____ und B._____ als teilweise begründet, weil die von D._____ erhaltene Schenkung brutto bloss Fr. 75'000.-- und nicht Fr. 100'000.-- betragen hat. Somit ist deren Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochte- ne Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 aufzuheben und das Verfah- ren zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen.
- 15 - c) Da die Bruttoschenkung, welche C._____ von D._____ erhalten hat, Fr. 75'000.-- und nicht bloss Fr. 50'000.-- betragen hat, erweist sich die Beschwerde von C._____ als unbegründet und ist − in peius reformierend − abzuweisen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 ist aufzuheben und das Verfahren zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuweisen.
7. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu drei Vierteln zulasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung und zu einem Viertel zulasten der Beschwer- degegnerin. b) Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein An- lass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuge- sprochen wird. Ebenfalls keine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführern zuzu- sprechen, da sie einerseits den Fehler in den Veranlagungen, welcher zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde der Ehegatten A._____ und B._____ führt, gar nicht bemerkt haben und anderseits die von ihnen vor- gebrachten Rügen völlig unbegründet bzw. unbewiesen sind. Selbst wenn nämlich mittels Urkunden hätte belegt werden können, dass D._____ im Jahr 2000 − wie von den Beschwerdeführern behauptet − nur den Betrag von Fr. 30'000.-- an den Kauf der Liegenschaft beigesteuert hätte, hätte dies am Ausgang des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens nichts geändert. Insbesondere hätten die Beschwerdeführer damit nicht darlegen können, inwiefern der Forderungsverzicht durch
- 16 - D._____ über Fr. 150'000.-- gemäss Vereinbarung über Kaufpreiszah- lung vom 23. März 2015 keine Schenkung darstellen sollte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde der Ehegatten A._____ und B._____ wird teilweise gut- geheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 aufgehoben und das Verfahren zum neuen Entscheid im Sinne der Erwä- gungen (Bruttoschenkung von Fr. 75'000.-- statt Fr. 100'000.--) an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde des C._____ wird − in peius reformierend − abgewiesen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 aufgehoben und das Verfahren zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen (Brut- toschenkung von Fr. 75'000.-- statt Fr. 50'000.--) an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 356.-- zusammen Fr. 3'356.-- gehen zu drei Vierteln unter solidarischer Haftung zulasten der Ehegatten A._____ und B._____ sowie C._____ und zu einem Viertel zulasten der Gemeinde X._____. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Ta- gen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]
- 17 - 5. [Mitteilungen]