Baubewilligungsgebühren | Gebühren übriges
Erwägungen (13 Absätze)
E. 4 Gegen das abgeänderte Projekt wurde am 13. Juli 2016 Einsprache er- hoben, zu welcher A._____ und B._____ mit Schreiben vom 18. Juli 2016 Stellung nahmen. Mittels Einspracheentscheid vom 25. August 2016 ent- schied die Baukommission X._____, dass A._____ und B._____ mittels Bedingung in der Baubewilligung zu verpflichten seien, vor Baubeginn ei- nen Baustelleninstallationsplan zur Prüfung und Genehmigung einzurei- chen. Dieser sei entweder von den Einsprechern zu unterzeichnen oder den selbigen durch das Bauamt zur Stellungnahme zu unterbreiten. Betreffend die restlichen Punkte wurde die Einsprache abgewiesen.
E. 5 Die Baukommission der Gemeinde X._____ erteilte den Eheleuten A._____ am 29. August 2016 unter verschiedenen Bedingungen und Auf- lagen die Baubewilligung. Gleichzeitig setzte sie die Baubewilligungsge- bühr, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 lit. a der Gebührenordnung der Gemeinde X._____, provisorisch auf 0.2 % der Baukosten oder Fr. 1'530.-- fest. Die
- 3 - provisorische Baubewilligungsgebühr wurde sodann am 31. August 2016 durch die Finanzabteilung der Gemeinde X._____ in Rechnung gestellt.
E. 6 Gegen diese Rechnung erhoben A._____ und B._____ am 29. Septem- ber 2016 Einsprache beim Gemeindevorstand X._____. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, dass es ihnen nicht möglich sei, einen Baustelleninstallationsplan nachzureichen, da das Bauamt als zuständige Behörde nicht über die diesbezüglich notwendigen Informationen bzw. Werkleitungspläne der Nachbarparzelle 143 (C._____-gasse) verfüge. Die Baubewilligung erwuchs demgegenüber in Rechtskraft.
E. 7 Mit Schreiben, datiert auf den 21. Oktober 2016, teilte der Gemeindevor- stand X._____ A._____ und B._____ mit, dass sämtliche noch offenen Punkte bereinigt worden seien. Infolgedessen habe sie die Einsprache als erledigt abgeschrieben.
E. 8 Am 2. Februar 2017 wies A._____ die Gemeinde darauf hin, dass der Leitungskataster noch nicht nachgeführt sei und bat darum, dass die Ge- meinde sich der noch offenen Punkte seiner Beschwerde gegen die Rechnung "minuziös" und korrekt annehme, da sie dies bisher unterlas- sen habe.
E. 9 Die Gemeinde nahm dazu mit Schreiben vom 13. Februar 2017 Stellung und hielt fest, dass das Bauamt die Beschwerdeführer bereits am 20. Ok- tober 2016 mit einem Werkleitungsplan bedient habe, worauf die An- schlusspunkte ersichtlich gewesen seien. Der Leitungskataster sei in der Zwischenzeit ebenfalls nachgeführt worden. Zur Einsprache von A._____ und B._____ vom 29. September 2016 hielt die Gemeinde fest, dass es sich bei der strittigen Rechnung um eine provisorische Rechnung handle. Nach Ablauf der Baubewilligung werde eine definitive Verfügung für die
- 4 - Baubewilligungsgebühren erlassen, gegen welche den Beschwerdefüh- rern dann das Beschwerderecht offen stehe.
E. 10 Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 teilten A._____ und B._____ der Ge- meinde ihren Verzicht auf die Baubewilligung mit.
E. 11 In der Folge verpflichtete die Gemeinde X._____ A._____ und B._____ mit Verfügung vom 20. Oktober 2017, gestützt auf das Gemeindebauge- setz und die Gebührenordnung der Gemeinde X._____, Baubewilligungs- gebühren in Höhe von Fr. 1'530.-- unter solidarischer Haftung zu bezah- len.
E. 12 Gegen die genannte Verfügung der Gemeinde X._____ vom 20. Okto- ber 2017 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. November 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden und stellten folgende Anträge: 1. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass sich die vorliegende Beschwerde nicht per se gegen die Erhebung von Baubewilligungsgebühren richtet, sondern im konkre- ten Fall gegen deren Höhe und Rechtmässigkeit. Dies insofern, da die in der pro- visorischen Baubewilligung vom 29. August 2016 subsumierten Leistungen der Gemeinde respektive der involvierten Stellen nicht oder nicht zeitgerecht erbracht wurden (z.B. fehlende Einträge im Leitungskataster) und trotz unserer mehrmali- gen Beschwerde bereits gegen die provisorische Rechnung vom 31. August 2016 keine Reduktion der Gebührenrechnung erfolgte. 2. Die Baubewilligungsgebühr von CHF 1'530 zuzüglich Verzugszinsen gemäss Zif- fer 1 des Entscheids vom 20. Oktober 2017 sei in einem ersten Schritt auf die ef- fektiv ausgeführte Tätigkeit zu reduzieren (Baubewilligungsverfahren). Die Erhe- bung einer Gebühr für eine Baukontrolle / Bauabnahme sei abzuweisen. Zudem sei die Gebührenrechnung zusätzlich mindestens um die zusätzlich angefallenen Kosten Anwaltskosten von CHF 821.90 zu reduzieren. 3. Auch sei auf die Erhebung von allfälligen Verzugszinsen zu verzichten, da die Un- terzeichneten mehrmals dargelegt haben, weshalb die provisorische Rechnung nicht beglichen werde. Des Weiteren wurde eine provisorische Rechnung gestellt, obwohl eine Baubewilligung noch gar nicht voll gefällt wurde, weil die Baustellen- installation durch die Unterzeichnenden nie eingereicht wurde.
- 5 - 4. Eventualiter sei die geforderte Baubewilligungsgebühr infolge erheblicher Verfah- rensfehler vollständig zu erlassen. 5. Zudem seien die Beschwerdeführer für die Verzögerungen angemessen zu ent- schädigen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeindekasse X._____. Zur Begründung brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass keine vollständige Baubewilligung erteilt worden sei. Zudem habe die Gemeinde X._____ trotz aller Bemühungen von Seiten der Beschwer- deführer, nicht über die benötigten Informationen zu den Werkleitungen verfügt, bis schliesslich im Februar 2017 der Leitungskataster nachgeführt worden sei. Dementsprechend sei es ihnen auch bis dahin nicht möglich gewesen, den mittels Bedingung in der Baubewilligung geforderten Bau- stelleninstallationsplan zu erstellen. Durch die Verzögerung und die teil- weise Blockierung der Gemeinde seien den Beschwerdeführern sodann nicht nur monetäre Kosten entstanden. Im Übrigen könne nicht ausge- schlossen werden, dass einzelne Mitglieder der Baukommission befangen seien.
E. 13 In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 beantragte die Ge- meinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ihre Anträge begründete sie im Wesentli- chen damit, dass durch das Einreichen des Baugesuches am 11. Mai bzw. 20. Juni 2016 gebührenpflichtige Leistungen von Seiten des Bauam- tes der Gemeinde X._____ erwirkt worden seien. Darüber hinaus handle es sich vorliegend um ein bewilligtes Baugesuch, weshalb die Baubewilli- gungsgebühr nicht zu reduzieren sei. Überdies seien die Behauptungen der Beschwerdeführer betreffend Befangenheit einzelner Mitglieder der Baukommission und des Gemeindevorstandes nicht substantiiert und entschieden zurückzuweisen.
- 6 -
E. 14 In ihrer Replik vom 4. Januar 2018 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Ausführungen aus der Beschwerdeschrift fest. Zudem hoben sie hervor, dass sich die Beschwerde gegen die Höhe und Rechtmässigkeit der Rechnung sowie der nicht oder zumindest nicht zeitnahen Wahrneh- mung der Aufgaben durch die involvierten Stellen richte. Zudem sei die Baubewilligung nicht vollständig zustande gekommen, womit es sich um einen Rückzug des noch nicht vollständig behandelten Gesuches handle. Die Baubewilligungsgebühr sei entsprechend zu reduzieren.
E. 15 Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a. des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, von ande- ren Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die hier angefochtene nicht endgültige Verfügung der Gemeinde X._____ vom 20. Oktober 2017 bildet somit ein taugliches Anfechtungs- objekt. Als Adressaten der angefochtenen Verfügung sind die Beschwer- deführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
- 7 - 2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet es in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünfer- besetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (lit. b). Die den Beschwer- deführern hier in Rechnung gestellte Baubewilligungsgebühr zum Bauge- such Nr. 2016-0076 für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Par- zelle Nr. 2083 an der C._____-gasse in Y._____, beträgt Fr. 1'530.--. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb der Einzelrichter dafür zuständig ist. 3. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Fall der Entscheid der Gemein- de X._____ betreffend die Baubewilligungsgebühren zum Baugesuch Nr. 2016-0076, Parzelle Nr. 2083 an der C._____-gasse in Y._____, vom
E. 20 Oktober 2017, mit welchem die Beschwerdeführer solidarisch zur Zahlung der Baubewilligungsgebühr in der Höhe von Fr. 1'530.-- verpflich- tet wurden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegnerin bei der Prü- fung und Kontrolle des umfangreichen Neubauvorhabens der Beschwer- deführer (Baukosten rund Fr. 765'000.--) ein Aufwand entstanden ist. Während die Beschwerdegegnerin für ihre im Zusammenhang mit der Baubewilligung stehenden staatlichen Tätigkeiten insgesamt Fr. 1'530.-- in Rechnung gestellt hat, stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass – wenn überhaupt – bestenfalls eine auf die effektiv ausgeführte Tätigkeit (Baubewilligungsverfahren) reduzierte Gebühr ge- schuldet sei, welche überdies mindestens um die zusätzlich angefallenen Rechtsanwaltskosten von Fr. 821.90 zu reduzieren sei. Beschwerdethe- ma bildet somit die Frage der Rechtmässigkeit und der Höhe der Baube- willigungsgebühr, welche im vorliegenden Fall auf Fr. 1'530.-- festgesetzt wurde.
- 8 - 4. Gemäss Art. 89 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) werden Baugesuche nach dem Recht beurteilt, das zur Zeit des Entscheides gilt. Dementsprechend richtet sich die Gebührenerhebung vom 29. August 2016, als Teil der Beurteilung des Baugesuches, nicht nach der aktuellen Gebührenverordnung vom
10. August 2017, sondern nach der damals gültigen Gebührenordnung für das Baubewilligungs-Verfahren und die Erhebung der Anschlussbeiträge für Wasser und Abwasser vom 1. Mai 1984 (aGO).
5. a) Gebühren sind Abgaben als Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Tätigkeit des Gemeinwesens oder für die Benutzung einer öf- fentlichen Einrichtung. Bei der Baubewilligungsgebühr handelt es sich um eine so genannte Verwaltungsgebühr, welche als Entgelt für die im Zu- sammenhang mit einer Baubewilligung stehende staatliche Tätigkeit (Prü- fung der Baugesuchsunterlagen, Erarbeitung der Baubewilligung, Bau- kontrolle der Baupolizei und deren weitere Aufwendungen, etc.) stehen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. Bern 2014, § 57 Rz. 20 ff.). b) Im Bereich des Abgaberechts ist das Legalitätsprinzip besonders wichtig. Einerseits müssen öffentliche Abgaben mit genügender Bestimmtheit in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein (Erfordernis des Rechtssatzes; BGE 123 I 248 E. 2). Andererseits dürfen öffentliche Abgaben - mit Aus- nahme von Kanzleigebühren - nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden (BGE 125 I 173 E. 9a und b). Das Gesetz muss da- bei mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe, die Bemessung der Abgabe sowie die Ausnahmen von der Ab- gabepflicht umschreiben (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 59 Rz. 3). Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert. Die Bemessung der Abgabe darf auf Ver- ordnungsstufe geregelt werden, wenn die Abgabehöhe durch überprüfba-
- 9 - re verfassungsrechtliche Prinzipien wie das Kostendeckungs- und Äquiva- lenzprinzip begrenzt wird. Diese beiden Prinzipien übernehmen dann als Surrogate die Schutzfunktion, welche dem formellen Gesetz zukommen würde (BGE 130 I 113 E. 2.2 mit Hinweisen). c) Gemäss Art. 96 KRG, erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Bau- bewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Ge- bühren. Zusätzlich sind der Gemeinde Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten zu vergüten (Abs. 1). Die Kosten trägt diejenige Person, welche den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch ihr Verhalten verursacht hat (Abs. 2). Die Bemessung und Erhebung der Gebühren regeln die Gemeinden in einer Gebührenverordnung (Abs. 3). Gestützt auf Art. 96 KRG und Art. 76 des Baugesetzes Y._____/X._____ (BG) hat der Gemeindevorstand X._____ eine Gebührenordnung (aGO) erlassen. Gemäss Art. 1 aGO sind alle Verrichtungen des Bauamtes und der Baukommission, für die in der Ge- bührenordnung Gebühren vorgesehen sind, gebührenpflichtig. In den Art. 6-10 aGO werden die Gebührenansätze für Leistungen der Baukom- mission und des Bauamtes festgelegt, wobei Art. 6 Abs. 1 lit. a aGO für die Prüfung von Baugesuchen, die Ausfertigung und Zustellung des Ent- scheides, die Baupublikation sowie für Baupolizeiliche Kontrollen eine Gebühr in Höhe von 0.2 % der errechneten Baukosten gemäss definitiver Abrechnung nach GVA-Schätzung, jedoch mindestens Fr. 150.-- vorsieht. Erweisen sich die festgesetzten Gebühren im Verhältnis zur aufgewende- ten Arbeit als wesentlich zu niedrig, können sie angemessen erhöht wer- den (Art. 5 und Art. 6 lit. a aGO). d) Die Beschwerdeführer reichten am 11. Mai 2016 ein Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 2083 an der C._____-gasse in Y._____ ein, welches in der Folge behandelt wurde. Die Baukosten wurden mit ca. Fr. 765'000.-- veranschlagt. Nach einer
- 10 - Projektänderung sowie einer Einsprache wurde die Baubewilligung schlussendlich am 29. August 2016 unter diversen Auflagen und Bedin- gungen erteilt. Die Baubewilligungsgebühr kann im vorliegenden Fall oh- ne weiteres auf Art. 96 KRG und Art. 76 BG in Verbindung mit der Gebüh- renordnung abgestützt werden. Gegenstand der Abgabe bildet dabei das Baubewilligungsverfahren (vgl. Art. 96 Abs. 1 KRG und Art. 76 BG i.V.m. Art. 1 aGO). Ebenfalls ersichtlich ist gemäss Art. 96 Abs. 2 KRG der Kreis der abgabepflichtigen Personen. Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch ein Gesuch oder sein Verhalten verursacht hat. Die Bemessung der Abgabe wird in der kommunalen Gebührenordnung geregelt. Weil Baupo- lizeigebühren zu den Kausalabgaben zählen, darf deren Bemessung auf Verordnungsstufe geregelt werden (vgl. vorstehende Erwägung 5b). So- mit ergibt sich, dass die Auferlegung der Baubewilligungsgebühr im Um- fang von Fr. 1'530.-- auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage er- folgte. e) Von den Beschwerdeführern wird nun aufgeworfen, dass vorliegend keine vollständige Baubewilligung zustande gekommen sei, weil der Baustellen- installationsplan vorab von der Baukommission hätte genehmigt werden müssen. Da die Beschwerdeführer diesen jedoch nicht eingereicht hätten, sei bis zum Rückzug ihres Baugesuches keine vollständige Bewilligung erteilt worden. Demzufolge sei es den Beschwerdeführern gar nicht mög- lich gewesen mit dem Bau zu starten, weshalb es sich in casu um einen Rückzug des noch nicht vollständig behandelten Gesuches i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f aGO handle und die Baubewilligungsgebühr entspre- chend zu reduzieren sei. f) Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dass durch das Einreichen des Baugesuches am 11. Mai bzw. 20. Juni 2016 Leistun- gen von Seiten des Bauamtes der Gemeinde X._____ erwirkt worden seien. So habe insbesondere eine Prüfung des Baugesuches stattgefun-
- 11 - den. Dementsprechend lägen gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a aGO gebührenpflichtige Verrichtungen vor, weshalb es sich vorliegend weder um ein abgelehntes (Art. 6 Abs. 1 lit. c aGO) noch um ein zurückgezoge- nes Baugesuch (Art. 6 Abs. 1 lit. h aGO) handle. Vielmehr sei das Bauge- such der Beschwerdeführer bewilligt worden und die Baugebühr vollum- fänglich geschuldet. g) Soweit die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sie bis zum Ver- zicht auf ihr Bauvorhaben keinen Baustelleninstallationsplan eingereicht haben, schliessen, dass keine vollständige Baubewilligung erteilt wurde und deshalb ein Rückzug des noch nicht vollständig behandelten Bauge- suches i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f (recte: lit. h) aGO vorliege, kann ihnen nicht gefolgt werden. In die Baubewilligung können sogenannte Neben- bestimmungen aufgenommen werden. Nebenbestimmungen sind ergän- zende, begleitende und verstärkende Bestimmungen, welche Bestandteil der Baubewilligung bilden und es unter bestimmten Voraussetzungen er- möglichen, eine Bewilligung, die ohne weitere Anordnungen verweigert werden müsste, dennoch zu erteilen. Auf diese Weise wird dem Verhält- nismässigkeitsprinzip Nachachtung verschafft. Für die "Vollständigkeit" einer Baubewilligung spielt es ergo keine Rolle, ob die mit ihr verbunde- nen Nebenbestimmungen erfüllt wurden. Die Nebenbestimmungen wer- den sodann unterteilt in Bedingungen, Auflagen, Befristung und Revers (vgl. STALDER/TSCHIRKY, in: GRIFFEL/LINIGER/RAUSCH/THURNHERR [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich u.a. 2016, Rz. 2.36 ff.; GRIF- FEL, Raumplanungs- und Baurecht, S. 178; RUCH, in: AEMISEG- GER/KUTTLER/MOOR/RUCH [Hrsg.], Kommentar RPG, Bern 2010, Art. 22 Rz. 16 ff.). Beim vorliegend geforderten Baustelleninstallationsplan, welcher vor Baubeginn hätte eingereicht werden müssen, handelt es sich um eine so- genannte Suspensivbedingung; namentlich um eine Bedingung, die erfüllt
- 12 - sein muss, damit die Baubewilligung ausgenutzt werden darf. Als Neben- bestimmung zur Baubewilligung bildet die Suspensivbedingung, wie be- reits dargelegt, einen Bestandteil derselben und schiebt nur den Eintritt der Rechtswirksamkeit der Baubewilligung bis zur Erfüllung der Bedin- gung auf. Vor diesem Hintergrund liegt, wie auch schon von der Be- schwerdegegnerin vorgebracht, kein Rückzug des noch nicht vollständig behandelten Baugesuches i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. h aGO, sondern ein (vollständig) bewilligtes Baugesuch vor, das unterdessen in Rechtskraft erwachsen ist und dessen Gebühr grundsätzlich vollumfänglich durch die Beschwerdeführer geschuldet ist (Art. 2 Abs. 1 aGO). h) Angesichts der aktuellen Schätzung des Gebäudeversicherungswertes (ca. Fr. 765'000.--), aufgrund derer den Beschwerdeführern eine definitive Baubewilligungsgebühr in Höhe von Fr. 1'530.-- (0.2 % von Fr. 765'000.-- gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a aGO) in Rechnung gestellt worden ist, bleibt zu prüfen, ob die angefochtene, auf einer hinreichenden gesetzlichen Grund- lage beruhende Gebühr auch vor den übrigen, im öffentlichen Abgabe- recht zu beachtenden Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprin- zip) stand hält. i) Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der erhobe- nen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen darf (BGE 132 II 47 E.4.1, 131 II 735 E.3.2). Da- bei sind zum Gesamtaufwand nicht nur die laufenden Ausgaben des be- treffenden Verwaltungszweiges, sondern auch angemessene Rückstel- lungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E.3a/aa). k) Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen darf
- 13 - und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Es stellt die „gebühren- rechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes“ dar (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie der pflichtigen Person bringt, oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme im Verhält- nis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Einzelfall exakt dem Ver- waltungsaufwand entsprechen. Deshalb widersprechen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Mass- stäbe dem Äquivalenzprinzip grundsätzlich nicht. Solche Schematisierun- gen sollen indessen nicht zu sachlich unhaltbaren oder rechtsungleichen Ergebnissen führen (BGE 130 III 225 E.2.3). l) Vorliegend hatte die Baukommission der Gemeinde X._____, welche das Baugesuch in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht geprüft hat, nicht nur eine Einsprache von insgesamt vier Anstössern zu behandeln, son- dern auch, aufgrund nicht eingehaltener Grenzabstände beim zuerst ein- gereichten und geprüften Bauprojekt, eine Projektänderung zu beurteilen. Der gesamte Verfahrens- und Prüfungsaufwand erscheint jedenfalls nicht als derart gering, dass der erwähnte Betrag in casu als unhaltbar hoch und willkürlich zu taxieren wäre. Auch der Umstand, dass die Beschwer- deführer schlussendlich auf die Realisierung des Bauvorhabens verzichtet haben, vermag daran nichts zu ändern, da der Prüfungsaufwand bereits entstanden ist. Mit Blick auf das vergleichsweise eher aufwändige Verfah- ren sowie die Grösse des Bauprojekts mit geschätzten Erstellungskosten in Höhe von Fr. 765'000.-- erscheint die Baubewilligungsgebühr mit einer Höhe von Fr. 1'530.-- sodann keineswegs als offensichtlich übersetzt. Von einer gegen das Äquivalenzprinzip verstossenden, unverhältnismässigen oder gar willkürlichen Gebührenerhebung kann somit nicht gesprochen werden.
- 14 - m) Schliesslich hält die den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Ge- bühr auch vor dem Kostendeckungsprinzip stand. Es ist nicht erstellt, dass durch die auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'530.-- der Ge- samtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten der Gemeinde X._____ übersteigt. Aufgrund der Akten und der Vorbringen der Be- schwerdeführer bestehen keine Anhaltspunkte, dass durch die Erhebung einer Gebühr im Umfang von Fr. 1'530.-- das Kostendeckungsprinzip ver- letzt worden sein könnte. n) Die Höhe der angefochtenen, auf einer genügenden gesetzlichen Grund- lage beruhenden Baubewilligungsgebühr hält somit auch vor den übrigen, im öffentlichen Abgaberecht zu beachtenden Prinzipien stand. Vor diesem Hintergrund erweisen sich sowohl die Baubewilligungsgebühr als auch deren Höhe als rechtmässig. o) Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere jene be- züglich der Befangenheit einzelner Mitglieder der Baukommission, kön- nen an diesem Ergebnis nichts ändern, da sie keinen Einfluss auf die Höhe der Baubewilligung hatten und von den Beschwerdeführern weder in ihrer Beschwerde vom 16. November 2017 noch in ihrer Replik vom
4. Januar 2018 substantiiert wurden. Zudem sei erwähnt, dass auch die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach eine Reduktion der Ge- bührenrechnung angezeigt sei, weil die Beschwerdegegnerin die in der "provisorischen" Baubewilligung vom 29. August 2016 "subsumierten" Leistungen der Gemeinde respektive der involvierten Stellen nicht zeitge- recht erbracht habe, nicht durchzudringen vermag; denn wie bereits von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezem- ber 2017, Ziffer 7, zutreffend vorgebracht, beziehen sich die von den Be- schwerdeführern aufgeführten, seitens der Beschwerdegegnerin angeb- lich nicht oder nicht zeitgerecht erbrachten Leistungen, welche schluss- endlich zu Verzögerungen, Blockierungen und Mehraufwand/-kosten (in-
- 15 - klusive der Kosten in Höhe von Fr. 821.90 für den beigezogenen Rechts- anwalt) geführt haben sollen, allesamt nicht auf das Baubewilligungsver- fahren, sondern fanden erst nach Festlegung der Baubewilligungsgebühr statt (vgl. vorstehende Erwägung 5g). Folglich hatten auch sie keinen Ein- fluss auf die Höhe der Baubewilligungsgebühr. Überdies ist nicht ersicht- lich wodurch die Beschwerdegegnerin ihren Verpflichtungen im Baubewil- ligungsverfahren nicht oder nicht zeitnah nachgekommen sein soll. Weder die Höhe noch die Rechtmässigkeit der Baugebühren geben somit Anlass zu Korrekturen. p) Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen, dass auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten sei, da sie gegenüber der Beschwerdegegnerin mehrfach dargelegt hätten, weshalb sie die proviso- rische Rechnung nicht bezahlen würden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 12 aGO werden Gebühren sowie allfällige weitere Kosten mit der Rechnungsstellung fällig und sind innert 60 Tagen nach Aushän- digung des Entscheides zu bezahlen. Danach wird der ordentliche Ver- zugszins erhoben (Art. 14 aGO). In Anbetracht dieser klaren Regelung sowie dem Rechnungsdatum (31. August 2016) sind somit Verzugszinsen geschuldet. 6. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 20. Ok- tober 2017 als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.
- 16 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 320.-- zusammen Fr. 1‘120.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 55
4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Sigron als Aktuar ad hoc URTEIL vom 22. Januar 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____ Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Beschwerdegegnerin betreffend Baubewilligungsgebühren
- 2 - 1. Am 11. Mai 2016 reichten A._____ und B._____ ein Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 2083 an der C._____-gasse in Y._____ ein. Das Baugesuch wurde vom 27. Mai 2016 bis zum 16. Juni 2016 öffentlich ausgeschrieben. 2. Die Baukommission der Gemeinde X._____ befasste sich anlässlich ihrer Sitzung vom 6. Juni 2016 mit dem Baugesuch und stellte fest, dass in Be- zug auf die Sitzplatzüberdachung die gesetzlichen Grenzabstände nicht eingehalten wurden, weshalb ein entsprechendes Näherbaurecht nachzu- reichen oder das Projekt anzupassen sei. 3. Am 20. Juni 2016 reichten A._____ und B._____ eine Projektänderung ein, welche vom 24. Juni 2016 bis zum 14. Juli 2016 öffentlich ausge- schrieben wurde. 4. Gegen das abgeänderte Projekt wurde am 13. Juli 2016 Einsprache er- hoben, zu welcher A._____ und B._____ mit Schreiben vom 18. Juli 2016 Stellung nahmen. Mittels Einspracheentscheid vom 25. August 2016 ent- schied die Baukommission X._____, dass A._____ und B._____ mittels Bedingung in der Baubewilligung zu verpflichten seien, vor Baubeginn ei- nen Baustelleninstallationsplan zur Prüfung und Genehmigung einzurei- chen. Dieser sei entweder von den Einsprechern zu unterzeichnen oder den selbigen durch das Bauamt zur Stellungnahme zu unterbreiten. Betreffend die restlichen Punkte wurde die Einsprache abgewiesen. 5. Die Baukommission der Gemeinde X._____ erteilte den Eheleuten A._____ am 29. August 2016 unter verschiedenen Bedingungen und Auf- lagen die Baubewilligung. Gleichzeitig setzte sie die Baubewilligungsge- bühr, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 lit. a der Gebührenordnung der Gemeinde X._____, provisorisch auf 0.2 % der Baukosten oder Fr. 1'530.-- fest. Die
- 3 - provisorische Baubewilligungsgebühr wurde sodann am 31. August 2016 durch die Finanzabteilung der Gemeinde X._____ in Rechnung gestellt. 6. Gegen diese Rechnung erhoben A._____ und B._____ am 29. Septem- ber 2016 Einsprache beim Gemeindevorstand X._____. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, dass es ihnen nicht möglich sei, einen Baustelleninstallationsplan nachzureichen, da das Bauamt als zuständige Behörde nicht über die diesbezüglich notwendigen Informationen bzw. Werkleitungspläne der Nachbarparzelle 143 (C._____-gasse) verfüge. Die Baubewilligung erwuchs demgegenüber in Rechtskraft. 7. Mit Schreiben, datiert auf den 21. Oktober 2016, teilte der Gemeindevor- stand X._____ A._____ und B._____ mit, dass sämtliche noch offenen Punkte bereinigt worden seien. Infolgedessen habe sie die Einsprache als erledigt abgeschrieben. 8. Am 2. Februar 2017 wies A._____ die Gemeinde darauf hin, dass der Leitungskataster noch nicht nachgeführt sei und bat darum, dass die Ge- meinde sich der noch offenen Punkte seiner Beschwerde gegen die Rechnung "minuziös" und korrekt annehme, da sie dies bisher unterlas- sen habe. 9. Die Gemeinde nahm dazu mit Schreiben vom 13. Februar 2017 Stellung und hielt fest, dass das Bauamt die Beschwerdeführer bereits am 20. Ok- tober 2016 mit einem Werkleitungsplan bedient habe, worauf die An- schlusspunkte ersichtlich gewesen seien. Der Leitungskataster sei in der Zwischenzeit ebenfalls nachgeführt worden. Zur Einsprache von A._____ und B._____ vom 29. September 2016 hielt die Gemeinde fest, dass es sich bei der strittigen Rechnung um eine provisorische Rechnung handle. Nach Ablauf der Baubewilligung werde eine definitive Verfügung für die
- 4 - Baubewilligungsgebühren erlassen, gegen welche den Beschwerdefüh- rern dann das Beschwerderecht offen stehe. 10. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 teilten A._____ und B._____ der Ge- meinde ihren Verzicht auf die Baubewilligung mit. 11. In der Folge verpflichtete die Gemeinde X._____ A._____ und B._____ mit Verfügung vom 20. Oktober 2017, gestützt auf das Gemeindebauge- setz und die Gebührenordnung der Gemeinde X._____, Baubewilligungs- gebühren in Höhe von Fr. 1'530.-- unter solidarischer Haftung zu bezah- len. 12. Gegen die genannte Verfügung der Gemeinde X._____ vom 20. Okto- ber 2017 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. November 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden und stellten folgende Anträge: 1. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass sich die vorliegende Beschwerde nicht per se gegen die Erhebung von Baubewilligungsgebühren richtet, sondern im konkre- ten Fall gegen deren Höhe und Rechtmässigkeit. Dies insofern, da die in der pro- visorischen Baubewilligung vom 29. August 2016 subsumierten Leistungen der Gemeinde respektive der involvierten Stellen nicht oder nicht zeitgerecht erbracht wurden (z.B. fehlende Einträge im Leitungskataster) und trotz unserer mehrmali- gen Beschwerde bereits gegen die provisorische Rechnung vom 31. August 2016 keine Reduktion der Gebührenrechnung erfolgte. 2. Die Baubewilligungsgebühr von CHF 1'530 zuzüglich Verzugszinsen gemäss Zif- fer 1 des Entscheids vom 20. Oktober 2017 sei in einem ersten Schritt auf die ef- fektiv ausgeführte Tätigkeit zu reduzieren (Baubewilligungsverfahren). Die Erhe- bung einer Gebühr für eine Baukontrolle / Bauabnahme sei abzuweisen. Zudem sei die Gebührenrechnung zusätzlich mindestens um die zusätzlich angefallenen Kosten Anwaltskosten von CHF 821.90 zu reduzieren. 3. Auch sei auf die Erhebung von allfälligen Verzugszinsen zu verzichten, da die Un- terzeichneten mehrmals dargelegt haben, weshalb die provisorische Rechnung nicht beglichen werde. Des Weiteren wurde eine provisorische Rechnung gestellt, obwohl eine Baubewilligung noch gar nicht voll gefällt wurde, weil die Baustellen- installation durch die Unterzeichnenden nie eingereicht wurde.
- 5 - 4. Eventualiter sei die geforderte Baubewilligungsgebühr infolge erheblicher Verfah- rensfehler vollständig zu erlassen. 5. Zudem seien die Beschwerdeführer für die Verzögerungen angemessen zu ent- schädigen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeindekasse X._____. Zur Begründung brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass keine vollständige Baubewilligung erteilt worden sei. Zudem habe die Gemeinde X._____ trotz aller Bemühungen von Seiten der Beschwer- deführer, nicht über die benötigten Informationen zu den Werkleitungen verfügt, bis schliesslich im Februar 2017 der Leitungskataster nachgeführt worden sei. Dementsprechend sei es ihnen auch bis dahin nicht möglich gewesen, den mittels Bedingung in der Baubewilligung geforderten Bau- stelleninstallationsplan zu erstellen. Durch die Verzögerung und die teil- weise Blockierung der Gemeinde seien den Beschwerdeführern sodann nicht nur monetäre Kosten entstanden. Im Übrigen könne nicht ausge- schlossen werden, dass einzelne Mitglieder der Baukommission befangen seien. 13. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 beantragte die Ge- meinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ihre Anträge begründete sie im Wesentli- chen damit, dass durch das Einreichen des Baugesuches am 11. Mai bzw. 20. Juni 2016 gebührenpflichtige Leistungen von Seiten des Bauam- tes der Gemeinde X._____ erwirkt worden seien. Darüber hinaus handle es sich vorliegend um ein bewilligtes Baugesuch, weshalb die Baubewilli- gungsgebühr nicht zu reduzieren sei. Überdies seien die Behauptungen der Beschwerdeführer betreffend Befangenheit einzelner Mitglieder der Baukommission und des Gemeindevorstandes nicht substantiiert und entschieden zurückzuweisen.
- 6 - 14. In ihrer Replik vom 4. Januar 2018 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Ausführungen aus der Beschwerdeschrift fest. Zudem hoben sie hervor, dass sich die Beschwerde gegen die Höhe und Rechtmässigkeit der Rechnung sowie der nicht oder zumindest nicht zeitnahen Wahrneh- mung der Aufgaben durch die involvierten Stellen richte. Zudem sei die Baubewilligung nicht vollständig zustande gekommen, womit es sich um einen Rückzug des noch nicht vollständig behandelten Gesuches handle. Die Baubewilligungsgebühr sei entsprechend zu reduzieren. 15. Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a. des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, von ande- ren Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die hier angefochtene nicht endgültige Verfügung der Gemeinde X._____ vom 20. Oktober 2017 bildet somit ein taugliches Anfechtungs- objekt. Als Adressaten der angefochtenen Verfügung sind die Beschwer- deführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
- 7 - 2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet es in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünfer- besetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (lit. b). Die den Beschwer- deführern hier in Rechnung gestellte Baubewilligungsgebühr zum Bauge- such Nr. 2016-0076 für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Par- zelle Nr. 2083 an der C._____-gasse in Y._____, beträgt Fr. 1'530.--. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb der Einzelrichter dafür zuständig ist. 3. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Fall der Entscheid der Gemein- de X._____ betreffend die Baubewilligungsgebühren zum Baugesuch Nr. 2016-0076, Parzelle Nr. 2083 an der C._____-gasse in Y._____, vom
20. Oktober 2017, mit welchem die Beschwerdeführer solidarisch zur Zahlung der Baubewilligungsgebühr in der Höhe von Fr. 1'530.-- verpflich- tet wurden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegnerin bei der Prü- fung und Kontrolle des umfangreichen Neubauvorhabens der Beschwer- deführer (Baukosten rund Fr. 765'000.--) ein Aufwand entstanden ist. Während die Beschwerdegegnerin für ihre im Zusammenhang mit der Baubewilligung stehenden staatlichen Tätigkeiten insgesamt Fr. 1'530.-- in Rechnung gestellt hat, stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass – wenn überhaupt – bestenfalls eine auf die effektiv ausgeführte Tätigkeit (Baubewilligungsverfahren) reduzierte Gebühr ge- schuldet sei, welche überdies mindestens um die zusätzlich angefallenen Rechtsanwaltskosten von Fr. 821.90 zu reduzieren sei. Beschwerdethe- ma bildet somit die Frage der Rechtmässigkeit und der Höhe der Baube- willigungsgebühr, welche im vorliegenden Fall auf Fr. 1'530.-- festgesetzt wurde.
- 8 - 4. Gemäss Art. 89 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) werden Baugesuche nach dem Recht beurteilt, das zur Zeit des Entscheides gilt. Dementsprechend richtet sich die Gebührenerhebung vom 29. August 2016, als Teil der Beurteilung des Baugesuches, nicht nach der aktuellen Gebührenverordnung vom
10. August 2017, sondern nach der damals gültigen Gebührenordnung für das Baubewilligungs-Verfahren und die Erhebung der Anschlussbeiträge für Wasser und Abwasser vom 1. Mai 1984 (aGO).
5. a) Gebühren sind Abgaben als Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Tätigkeit des Gemeinwesens oder für die Benutzung einer öf- fentlichen Einrichtung. Bei der Baubewilligungsgebühr handelt es sich um eine so genannte Verwaltungsgebühr, welche als Entgelt für die im Zu- sammenhang mit einer Baubewilligung stehende staatliche Tätigkeit (Prü- fung der Baugesuchsunterlagen, Erarbeitung der Baubewilligung, Bau- kontrolle der Baupolizei und deren weitere Aufwendungen, etc.) stehen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. Bern 2014, § 57 Rz. 20 ff.). b) Im Bereich des Abgaberechts ist das Legalitätsprinzip besonders wichtig. Einerseits müssen öffentliche Abgaben mit genügender Bestimmtheit in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein (Erfordernis des Rechtssatzes; BGE 123 I 248 E. 2). Andererseits dürfen öffentliche Abgaben - mit Aus- nahme von Kanzleigebühren - nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden (BGE 125 I 173 E. 9a und b). Das Gesetz muss da- bei mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe, die Bemessung der Abgabe sowie die Ausnahmen von der Ab- gabepflicht umschreiben (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 59 Rz. 3). Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert. Die Bemessung der Abgabe darf auf Ver- ordnungsstufe geregelt werden, wenn die Abgabehöhe durch überprüfba-
- 9 - re verfassungsrechtliche Prinzipien wie das Kostendeckungs- und Äquiva- lenzprinzip begrenzt wird. Diese beiden Prinzipien übernehmen dann als Surrogate die Schutzfunktion, welche dem formellen Gesetz zukommen würde (BGE 130 I 113 E. 2.2 mit Hinweisen). c) Gemäss Art. 96 KRG, erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Bau- bewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Ge- bühren. Zusätzlich sind der Gemeinde Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten zu vergüten (Abs. 1). Die Kosten trägt diejenige Person, welche den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch ihr Verhalten verursacht hat (Abs. 2). Die Bemessung und Erhebung der Gebühren regeln die Gemeinden in einer Gebührenverordnung (Abs. 3). Gestützt auf Art. 96 KRG und Art. 76 des Baugesetzes Y._____/X._____ (BG) hat der Gemeindevorstand X._____ eine Gebührenordnung (aGO) erlassen. Gemäss Art. 1 aGO sind alle Verrichtungen des Bauamtes und der Baukommission, für die in der Ge- bührenordnung Gebühren vorgesehen sind, gebührenpflichtig. In den Art. 6-10 aGO werden die Gebührenansätze für Leistungen der Baukom- mission und des Bauamtes festgelegt, wobei Art. 6 Abs. 1 lit. a aGO für die Prüfung von Baugesuchen, die Ausfertigung und Zustellung des Ent- scheides, die Baupublikation sowie für Baupolizeiliche Kontrollen eine Gebühr in Höhe von 0.2 % der errechneten Baukosten gemäss definitiver Abrechnung nach GVA-Schätzung, jedoch mindestens Fr. 150.-- vorsieht. Erweisen sich die festgesetzten Gebühren im Verhältnis zur aufgewende- ten Arbeit als wesentlich zu niedrig, können sie angemessen erhöht wer- den (Art. 5 und Art. 6 lit. a aGO). d) Die Beschwerdeführer reichten am 11. Mai 2016 ein Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 2083 an der C._____-gasse in Y._____ ein, welches in der Folge behandelt wurde. Die Baukosten wurden mit ca. Fr. 765'000.-- veranschlagt. Nach einer
- 10 - Projektänderung sowie einer Einsprache wurde die Baubewilligung schlussendlich am 29. August 2016 unter diversen Auflagen und Bedin- gungen erteilt. Die Baubewilligungsgebühr kann im vorliegenden Fall oh- ne weiteres auf Art. 96 KRG und Art. 76 BG in Verbindung mit der Gebüh- renordnung abgestützt werden. Gegenstand der Abgabe bildet dabei das Baubewilligungsverfahren (vgl. Art. 96 Abs. 1 KRG und Art. 76 BG i.V.m. Art. 1 aGO). Ebenfalls ersichtlich ist gemäss Art. 96 Abs. 2 KRG der Kreis der abgabepflichtigen Personen. Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch ein Gesuch oder sein Verhalten verursacht hat. Die Bemessung der Abgabe wird in der kommunalen Gebührenordnung geregelt. Weil Baupo- lizeigebühren zu den Kausalabgaben zählen, darf deren Bemessung auf Verordnungsstufe geregelt werden (vgl. vorstehende Erwägung 5b). So- mit ergibt sich, dass die Auferlegung der Baubewilligungsgebühr im Um- fang von Fr. 1'530.-- auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage er- folgte. e) Von den Beschwerdeführern wird nun aufgeworfen, dass vorliegend keine vollständige Baubewilligung zustande gekommen sei, weil der Baustellen- installationsplan vorab von der Baukommission hätte genehmigt werden müssen. Da die Beschwerdeführer diesen jedoch nicht eingereicht hätten, sei bis zum Rückzug ihres Baugesuches keine vollständige Bewilligung erteilt worden. Demzufolge sei es den Beschwerdeführern gar nicht mög- lich gewesen mit dem Bau zu starten, weshalb es sich in casu um einen Rückzug des noch nicht vollständig behandelten Gesuches i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f aGO handle und die Baubewilligungsgebühr entspre- chend zu reduzieren sei. f) Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dass durch das Einreichen des Baugesuches am 11. Mai bzw. 20. Juni 2016 Leistun- gen von Seiten des Bauamtes der Gemeinde X._____ erwirkt worden seien. So habe insbesondere eine Prüfung des Baugesuches stattgefun-
- 11 - den. Dementsprechend lägen gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a aGO gebührenpflichtige Verrichtungen vor, weshalb es sich vorliegend weder um ein abgelehntes (Art. 6 Abs. 1 lit. c aGO) noch um ein zurückgezoge- nes Baugesuch (Art. 6 Abs. 1 lit. h aGO) handle. Vielmehr sei das Bauge- such der Beschwerdeführer bewilligt worden und die Baugebühr vollum- fänglich geschuldet. g) Soweit die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sie bis zum Ver- zicht auf ihr Bauvorhaben keinen Baustelleninstallationsplan eingereicht haben, schliessen, dass keine vollständige Baubewilligung erteilt wurde und deshalb ein Rückzug des noch nicht vollständig behandelten Bauge- suches i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f (recte: lit. h) aGO vorliege, kann ihnen nicht gefolgt werden. In die Baubewilligung können sogenannte Neben- bestimmungen aufgenommen werden. Nebenbestimmungen sind ergän- zende, begleitende und verstärkende Bestimmungen, welche Bestandteil der Baubewilligung bilden und es unter bestimmten Voraussetzungen er- möglichen, eine Bewilligung, die ohne weitere Anordnungen verweigert werden müsste, dennoch zu erteilen. Auf diese Weise wird dem Verhält- nismässigkeitsprinzip Nachachtung verschafft. Für die "Vollständigkeit" einer Baubewilligung spielt es ergo keine Rolle, ob die mit ihr verbunde- nen Nebenbestimmungen erfüllt wurden. Die Nebenbestimmungen wer- den sodann unterteilt in Bedingungen, Auflagen, Befristung und Revers (vgl. STALDER/TSCHIRKY, in: GRIFFEL/LINIGER/RAUSCH/THURNHERR [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich u.a. 2016, Rz. 2.36 ff.; GRIF- FEL, Raumplanungs- und Baurecht, S. 178; RUCH, in: AEMISEG- GER/KUTTLER/MOOR/RUCH [Hrsg.], Kommentar RPG, Bern 2010, Art. 22 Rz. 16 ff.). Beim vorliegend geforderten Baustelleninstallationsplan, welcher vor Baubeginn hätte eingereicht werden müssen, handelt es sich um eine so- genannte Suspensivbedingung; namentlich um eine Bedingung, die erfüllt
- 12 - sein muss, damit die Baubewilligung ausgenutzt werden darf. Als Neben- bestimmung zur Baubewilligung bildet die Suspensivbedingung, wie be- reits dargelegt, einen Bestandteil derselben und schiebt nur den Eintritt der Rechtswirksamkeit der Baubewilligung bis zur Erfüllung der Bedin- gung auf. Vor diesem Hintergrund liegt, wie auch schon von der Be- schwerdegegnerin vorgebracht, kein Rückzug des noch nicht vollständig behandelten Baugesuches i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. h aGO, sondern ein (vollständig) bewilligtes Baugesuch vor, das unterdessen in Rechtskraft erwachsen ist und dessen Gebühr grundsätzlich vollumfänglich durch die Beschwerdeführer geschuldet ist (Art. 2 Abs. 1 aGO). h) Angesichts der aktuellen Schätzung des Gebäudeversicherungswertes (ca. Fr. 765'000.--), aufgrund derer den Beschwerdeführern eine definitive Baubewilligungsgebühr in Höhe von Fr. 1'530.-- (0.2 % von Fr. 765'000.-- gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a aGO) in Rechnung gestellt worden ist, bleibt zu prüfen, ob die angefochtene, auf einer hinreichenden gesetzlichen Grund- lage beruhende Gebühr auch vor den übrigen, im öffentlichen Abgabe- recht zu beachtenden Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprin- zip) stand hält. i) Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der erhobe- nen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen darf (BGE 132 II 47 E.4.1, 131 II 735 E.3.2). Da- bei sind zum Gesamtaufwand nicht nur die laufenden Ausgaben des be- treffenden Verwaltungszweiges, sondern auch angemessene Rückstel- lungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E.3a/aa). k) Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen darf
- 13 - und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Es stellt die „gebühren- rechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes“ dar (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie der pflichtigen Person bringt, oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme im Verhält- nis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Einzelfall exakt dem Ver- waltungsaufwand entsprechen. Deshalb widersprechen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Mass- stäbe dem Äquivalenzprinzip grundsätzlich nicht. Solche Schematisierun- gen sollen indessen nicht zu sachlich unhaltbaren oder rechtsungleichen Ergebnissen führen (BGE 130 III 225 E.2.3). l) Vorliegend hatte die Baukommission der Gemeinde X._____, welche das Baugesuch in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht geprüft hat, nicht nur eine Einsprache von insgesamt vier Anstössern zu behandeln, son- dern auch, aufgrund nicht eingehaltener Grenzabstände beim zuerst ein- gereichten und geprüften Bauprojekt, eine Projektänderung zu beurteilen. Der gesamte Verfahrens- und Prüfungsaufwand erscheint jedenfalls nicht als derart gering, dass der erwähnte Betrag in casu als unhaltbar hoch und willkürlich zu taxieren wäre. Auch der Umstand, dass die Beschwer- deführer schlussendlich auf die Realisierung des Bauvorhabens verzichtet haben, vermag daran nichts zu ändern, da der Prüfungsaufwand bereits entstanden ist. Mit Blick auf das vergleichsweise eher aufwändige Verfah- ren sowie die Grösse des Bauprojekts mit geschätzten Erstellungskosten in Höhe von Fr. 765'000.-- erscheint die Baubewilligungsgebühr mit einer Höhe von Fr. 1'530.-- sodann keineswegs als offensichtlich übersetzt. Von einer gegen das Äquivalenzprinzip verstossenden, unverhältnismässigen oder gar willkürlichen Gebührenerhebung kann somit nicht gesprochen werden.
- 14 - m) Schliesslich hält die den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Ge- bühr auch vor dem Kostendeckungsprinzip stand. Es ist nicht erstellt, dass durch die auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'530.-- der Ge- samtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten der Gemeinde X._____ übersteigt. Aufgrund der Akten und der Vorbringen der Be- schwerdeführer bestehen keine Anhaltspunkte, dass durch die Erhebung einer Gebühr im Umfang von Fr. 1'530.-- das Kostendeckungsprinzip ver- letzt worden sein könnte. n) Die Höhe der angefochtenen, auf einer genügenden gesetzlichen Grund- lage beruhenden Baubewilligungsgebühr hält somit auch vor den übrigen, im öffentlichen Abgaberecht zu beachtenden Prinzipien stand. Vor diesem Hintergrund erweisen sich sowohl die Baubewilligungsgebühr als auch deren Höhe als rechtmässig. o) Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere jene be- züglich der Befangenheit einzelner Mitglieder der Baukommission, kön- nen an diesem Ergebnis nichts ändern, da sie keinen Einfluss auf die Höhe der Baubewilligung hatten und von den Beschwerdeführern weder in ihrer Beschwerde vom 16. November 2017 noch in ihrer Replik vom
4. Januar 2018 substantiiert wurden. Zudem sei erwähnt, dass auch die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach eine Reduktion der Ge- bührenrechnung angezeigt sei, weil die Beschwerdegegnerin die in der "provisorischen" Baubewilligung vom 29. August 2016 "subsumierten" Leistungen der Gemeinde respektive der involvierten Stellen nicht zeitge- recht erbracht habe, nicht durchzudringen vermag; denn wie bereits von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezem- ber 2017, Ziffer 7, zutreffend vorgebracht, beziehen sich die von den Be- schwerdeführern aufgeführten, seitens der Beschwerdegegnerin angeb- lich nicht oder nicht zeitgerecht erbrachten Leistungen, welche schluss- endlich zu Verzögerungen, Blockierungen und Mehraufwand/-kosten (in-
- 15 - klusive der Kosten in Höhe von Fr. 821.90 für den beigezogenen Rechts- anwalt) geführt haben sollen, allesamt nicht auf das Baubewilligungsver- fahren, sondern fanden erst nach Festlegung der Baubewilligungsgebühr statt (vgl. vorstehende Erwägung 5g). Folglich hatten auch sie keinen Ein- fluss auf die Höhe der Baubewilligungsgebühr. Überdies ist nicht ersicht- lich wodurch die Beschwerdegegnerin ihren Verpflichtungen im Baubewil- ligungsverfahren nicht oder nicht zeitnah nachgekommen sein soll. Weder die Höhe noch die Rechtmässigkeit der Baugebühren geben somit Anlass zu Korrekturen. p) Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen, dass auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten sei, da sie gegenüber der Beschwerdegegnerin mehrfach dargelegt hätten, weshalb sie die proviso- rische Rechnung nicht bezahlen würden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 12 aGO werden Gebühren sowie allfällige weitere Kosten mit der Rechnungsstellung fällig und sind innert 60 Tagen nach Aushän- digung des Entscheides zu bezahlen. Danach wird der ordentliche Ver- zugszins erhoben (Art. 14 aGO). In Anbetracht dieser klaren Regelung sowie dem Rechnungsdatum (31. August 2016) sind somit Verzugszinsen geschuldet. 6. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 20. Ok- tober 2017 als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.
- 16 - Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 320.-- zusammen Fr. 1‘120.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]