Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer
Erwägungen (2 Absätze)
E. 4 Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Eheleute A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) am 12. Juni 2017 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den sinngemäs- sen Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Gewährung eines Abzugs für die ARA-Anschlussgebühr in der Höhe von Fr. 9138.--. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, sie emp- fänden es mehr als befremdlich, dass die Einsprache nicht nur von der- selben Instanz, sondern sogar von der gleichen Person behandelt worden sei, welche bereits die Steuerveranlagung vorgenommen habe. Zudem
- 3 - habe die Vorbesitzerin des Einfamilienhauses im Jahr 1999 eine weitge- hende Teilrenovation der Liegenschaft durchgeführt. Unter anderem habe sie von Gesetzes wegen eine Zweikammer-Hauskläranlage neu erstellen und das Abwassersystem der Liegenschaft daran anschliessen müssen. Es sei anzunehmen, dass die nicht unbedeutenden Kosten für diese Hauskläranlage damals als Anlagekosten behandelt und nicht von den Steuern abgezogen worden seien. Im Jahr 2000 hätten die Beschwerde- führer die Liegenschaft erworben. Im bezahlten Kaufpreis seien auch die Anlagekosten für die Hauskläranlage enthalten gewesen. In der Folge sei der Inhalt der Hauskläranlage während 16 Jahren regelmässig via ARA entsorgt worden. De facto habe also bereits seit dem Jahr 2000 ein An- schluss an eine ARA bestanden. Im Jahr 2016 sei die Liegenschaft der Beschwerdeführer sodann an die neu erstellte ARA angeschlossen und die bestehende Hauskläranlage ausser Betrieb genommen worden. Es liege somit klar ein Ersatz für eine bestehende Anlage vor. Sollte durch den Anschluss an die ARA tatsächlich eine Wertsteigerung entstanden sein, so habe die Ausserbetriebnahme der bestehenden Hauskläranlage eine Wertminderung in mindestens gleicher Höhe bewirkt. Schliesslich seien Altliegenschaften mit bereits bestehenden Anlagen nicht gleich zu behandeln wie Neubauten oder bestehende Bauten ohne jeglichen An- schluss.
E. 5 a) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdegegnerin die von den Beschwerdeführern geltend gemachte ARA-Anschlussgebühr in der Höhe von Fr. 9'138.-- zu Recht nicht zum Abzug zugelassen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden Be- schwerdeführer, gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG, die Gerichtskosten. Mehrere Beteiligte an einem gemeinsam verlangten oder veranlassten Verfahren haften für die Kosten in der Regel solidarisch (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 800.-- festgesetzt und sie wird zusammen mit den Kanzleiauslagen den unterliegenden Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. Da die Beschwerdegegnerin in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegt, wird ihr nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteienschä- digung zugesprochen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - 14 - - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 344.-- zusammen Fr. 1'144.-- gehen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung zulasten von den Ehe- leuten A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entschei- des an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 30
4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Hemmi als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 21. August 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Eheleute A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin Gemeinde X._____, Beigeladene 1 Eidgenössische Steuerverwaltung, Beigeladene 2 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
- 2 - 1. Eheleute A._____ sind Eigentümer eines Einfamilienhauses an der B._____ in X._____. In ihrer Steuererklärung, welche sie am 1. März 2017 für die Steuerperiode 2016 einreichten, machten sie effektive Lie- genschaftsunterhaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 16'077.-- gel- tend. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden anerkannte u.a. die ARA-Anschlussgebühr der Gemeinde Y._____ in der Höhe von Fr. 9'138.-
- nicht als abzugsberechtigte Auslage und liess in der definitiven Veranla- gungsverfügung vom 30. März 2017 für die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuer 2016 lediglich Unterhaltskosten von Fr. 6'082.-- zum Abzug zu. 2. Gegen diese Veranlagung erhoben die Eheleute A._____ am 4. April 2017 Einsprache und beantragten sinngemäss, es sei die in der Deklara- tion geltend gemachte ARA-Anschlussgebühr in der Höhe von Fr. 9'138.-- zum Abzug zuzulassen. 3. Mit Einspracheentscheid betreffend Bundes-, Kantons- und Gemeinde- steuern 2016 vom 31. Mai 2017 wies die kantonale Steuerverwaltung die Einsprache ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die ARA-Anschlussgebühr nicht zu den Unterhaltskosten, sondern zu den nicht abzugsfähigen Anlagekosten zu zählen sei. 4. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Eheleute A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) am 12. Juni 2017 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den sinngemäs- sen Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Gewährung eines Abzugs für die ARA-Anschlussgebühr in der Höhe von Fr. 9138.--. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, sie emp- fänden es mehr als befremdlich, dass die Einsprache nicht nur von der- selben Instanz, sondern sogar von der gleichen Person behandelt worden sei, welche bereits die Steuerveranlagung vorgenommen habe. Zudem
- 3 - habe die Vorbesitzerin des Einfamilienhauses im Jahr 1999 eine weitge- hende Teilrenovation der Liegenschaft durchgeführt. Unter anderem habe sie von Gesetzes wegen eine Zweikammer-Hauskläranlage neu erstellen und das Abwassersystem der Liegenschaft daran anschliessen müssen. Es sei anzunehmen, dass die nicht unbedeutenden Kosten für diese Hauskläranlage damals als Anlagekosten behandelt und nicht von den Steuern abgezogen worden seien. Im Jahr 2000 hätten die Beschwerde- führer die Liegenschaft erworben. Im bezahlten Kaufpreis seien auch die Anlagekosten für die Hauskläranlage enthalten gewesen. In der Folge sei der Inhalt der Hauskläranlage während 16 Jahren regelmässig via ARA entsorgt worden. De facto habe also bereits seit dem Jahr 2000 ein An- schluss an eine ARA bestanden. Im Jahr 2016 sei die Liegenschaft der Beschwerdeführer sodann an die neu erstellte ARA angeschlossen und die bestehende Hauskläranlage ausser Betrieb genommen worden. Es liege somit klar ein Ersatz für eine bestehende Anlage vor. Sollte durch den Anschluss an die ARA tatsächlich eine Wertsteigerung entstanden sein, so habe die Ausserbetriebnahme der bestehenden Hauskläranlage eine Wertminderung in mindestens gleicher Höhe bewirkt. Schliesslich seien Altliegenschaften mit bereits bestehenden Anlagen nicht gleich zu behandeln wie Neubauten oder bestehende Bauten ohne jeglichen An- schluss. 5. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwer- degegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2017 auf Abwei- sung der Beschwerde. Gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG bzw. Art. 137 Abs. 1 StG hätten Steuerpflichtige die Möglichkeit, gegen eine Veranlagungsver- fügung innert 30 Tagen bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einspra- che zu erheben. Das Einspracheverfahren gehöre systematisch noch zur Veranlagung, obwohl es sich bereits um verwaltungsinterne Rechtspflege handle. Im Veranlagungsverfahren, in welchem unter Zeitdruck gearbeitet werde und massenweise Veranlagungsverfügungen eröffnet würden,
- 4 - könnten der Veranlagungsbehörde Fehler unterlaufen. Aus diesem Grund liege es im Interesse der Behörde selbst wie auch der steuerpflichtigen Person, dass dieselbe Instanz im Bestreitungsfall die Angelegenheit nochmals umfassend überprüfe und allenfalls aufgrund besserer Kenntnis des Sachverhalts bzw. des anwendbaren Rechts erneut entscheide. Dies entlaste die Steuerjustiz und liege im Interesse der Verfahrensökonomie. Die Einsprache sei deshalb zu Recht von derselben Person behandelt worden, welche bereits die Veranlagungsverfügung erlassen habe. So- dann hätten die Steuerpflichtigen gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b StG die Möglichkeit, bei Grundstücken im Privatvermögen die Kosten des Unter- halts, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaf- ten, die Versicherungsprämien, die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die Baurechtszinsen abzuziehen. Diese Bestimmung entspreche im Wesentlichen Art. 32 Abs. 2 DBG. Dabei könne der Begriff der Unter- haltskosten unter dem Geltungsbereich des StHG im kantonalen Recht nicht anders ausgelegt werden als auf dem Gebiet der direkten Bundes- steuer, weshalb vorliegend die zu Art. 32 Abs. 2 DBG ergangene Recht- sprechung und Lehre herangezogen werden könne. Sämtliche im Zu- sammenhang mit einem privaten Vermögensobjekt getätigten Aufwand- positionen seien entweder den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten, den vom Einkommen abziehbaren Gewinnungskosten (insbesondere Lie- genschaftsunterhaltskosten bei unbeweglichem Vermögen, werterhalten- de Aufwendungen) oder den grundsätzlich nicht abziehbaren Anlagekos- ten (wertvermehrende Aufwendungen) zuzuordnen. Bei Unterhaltskosten handle es sich um Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern die Erhaltung bereits vorhandener Werte sei und die nach einem gewissen Zeitabschnitt erneut zu tätigen seien. Demgegenüber seien von den Unterhaltskosten die Aufwendungen zu unterscheiden, welche zur Wertvermehrung eines Grundstücks führten. Solche wertvermehrenden Aufwendungen seien bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig. Mit solchen Aufwendungen würden zusätzlich neue Werte geschaffen und
- 5 - nicht bloss bereits vorhandene Werte erhalten. Zu den Anlagekosten sei- en insbesondere einmalige Beiträge der Grundeigentümer an die Kosten öffentlicher bzw. im gemeinsamen Gebrauch stehender Werke zu zählen (sog. Grundeigentümerbeiträge für Strassen, Trottoir, Kanalisation, Was- ser, Elektrizität usw.; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. b der Verordnung der ESTV über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer). Sie würden im Sinne einer sog. Vorzugs- last als Ausgleichsleistung von denjenigen Grundeigentümern erhoben, welchen durch das erstellte Werk ein wirtschaftlicher Vorteil (Mehrwert) erwachsen sei. Mit dem Anschluss an die ARA werde nicht Bestehendes erhalten oder ersetzt, sondern es entstehe ein wirtschaftlicher Vorteil bzw. Mehrwert. Sämtliche Grundeigentümerbeiträge – und somit auch die be- treffende Anschlussgebühr – seien nicht den abziehbaren Unterhaltskos- ten, sondern den nicht abziehbaren Anlagekosten zuzuordnen, welche bei einem Verkauf der Liegenschaft für die Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinns zu berücksichtigen seien. Die Zuordnung der Grun- deigentümerbeiträge zu den Anlagekosten schliesse den Abzug als Un- terhaltskosten aus. Schliesslich könne dem Einwand der Beschwerdefüh- rer, wonach Altliegenschaften mit bereits bestehenden Anlagen nicht gleich zu behandeln seien wie Neubauten oder bestehende Bauten ohne jeglichen Anschluss, entgegengehalten werden, dass für Liegenschaften mit bereits bestehenden Hauskläranlagen eine niedrigere Anschlussge- bühr erhoben werde. Dementsprechend werde im Abwasserreglement der Gemeinde X._____ in Art. 29 lit. b festgehalten, dass sich die An- schlussgebühr an die Abwasserreinigungsanlage für alle Liegenschaften, die eine konventionelle Hauskläranlage besässen, um 0.5 % reduziere. Damit seien die zusätzlichen Kosten für das Erstellen einer Hauskläranla- ge abgedeckt und der Abzug der Anschlussgebühren als Unterhaltskos- ten sei auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.
- 6 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 wird, soweit er- forderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschrei- tet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende ver- waltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betrifft die Steuerperiode 2016, für welche die Beschwerdeführer mit Veranlagungsverfügung vom
30. März 2017 zur Zahlung Fr. 1'663.-- an Bundessteuern, Fr. 5'455.-- an Kantonssteuern und Fr. 3'688.-- an Gemeindesteuern, insgesamt somit Fr. 10'806.--, verpflichtet wurden. Gemäss unbestrittener Berechnung der Beschwerdegegnerin resultiert aus der Differenz des genannten Steuer- betrags mit und ohne Abzug der von den Beschwerdeführern geltend ge- machten Kosten für den Unterhalt ihrer Liegenschaft ein Streitwert von Fr. 2'142.--. Da dieser unter Fr. 5'000.-- liegt und die vorliegende Streitsa- che nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017, mit wel- chem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerde- führer vom 4. April 2017 abgewiesen und gleichzeitig die ARA-Anschluss- gebühr in der Höhe von Fr. 9'138.-- nicht zum Abzug zugelassen hat. Ein solcher Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht wei- tergezogen werden (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG;
- 7 - SR 642.14] i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.00] und Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Die sachliche Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG, wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier – wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) – der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden. Als formelle und materielle Adressaten des angefoch- tenen Einspracheentscheids sind die Beschwerdeführer berührt und wei- sen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
3. a) Die Beschwerdeführer bringen verfahrensmässig zunächst vor, sie emp- fänden es mehr als befremdlich, dass die Einsprache nicht nur von der- selben Instanz, sondern sogar von der gleichen Person behandelt worden sei, welche bereits die Steuerveranlagung vorgenommen habe. b) Die Einsprache stellt ein förmliches Rechtsmittel dar, mit dem eine Verfü- gung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1194; vgl. Art. 27 Abs. 1 VRG). Sie ist also kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszu- ständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (BGE 132 V 368 E.6.1; BGE 131 V 407 E.2.1.2.1). Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, ist die Einsprache zudem spezialgesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 27 Abs. 2 VRG, Art. 137 Abs. 1 StG, Art. 132 Abs. 1 DBG). Die Behand- lung der Einsprache obliegt – wie dargetan – wesensgemäss der verfü-
- 8 - genden Behörde und kann den gleichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen werden, die beim Erlass der angefochtenen Verfügung mitge- wirkt haben. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer sind somit offenkundig unbegründet.
4. a) In materieller Hinsicht unterliegt sodann der Beurteilung, ob es sich bei der von den Beschwerdeführern geltend gemachten ARA-Anschluss- gebühr in der Höhe von Fr. 9'138.-- um eine werterhaltende oder wert- vermehrende Aufwendung handelt. b) Der harmonisierungsrechtlichen Einkommenssteuer unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 7 Abs. 1 StHG, Art. 16 Abs. 1 StG). Zu den steuerbaren Einkünften zählen na- mentlich auch die Erträge aus unbeweglichem Vermögen (Art. 7 Abs. 1 StHG, Art. 22 Abs. 1 StG). Neben den Einkünften aus Vermietung (Art. 22 Abs. 1 lit. a StG) ist das insbesondere der Mietwert von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Art. 22 Abs. 1 lit. b StG). Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach den Art. 31 – 36 StG abgezogen. In Lehre und Rechtsprechung werden die abziehbaren Auf- wendungen auch Gewinnungskosten genannt (anstelle vieler: RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 32 Rz. 1). Bei Grundstücken im Privatvermögen können na- mentlich die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien, die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die Baurechtszinsen abgezogen werden (Art. 35 Abs. 1 lit. b StG), wobei der Steuerpflichtige für überbaute Grundstü- cke anstelle der tatsächlichen Verwaltungs- und Unterhaltskosten einen Pauschalabzug beanspruchen kann (Art. 35 Abs. 2 StG). Inhalt und For-
- 9 - mulierung von Art. 35 Abs. 1 lit. b StG entsprechen der für die direkte Bundessteuer massgebenden Vorschrift von Art. 32 Abs. 2 des Bundes- gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), weshalb in den folgenden Ausführungen auch die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung und Lehre herangezogen werden kann. c) Unterhaltskosten sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (z.B. Reparaturen, Renovationen). Unterhaltsarbeiten lassen ein Ge- bäude in seiner Gestaltung, Form und Zweckbestimmung unverändert weiter bestehen; es werden einzig die mangelhaften Teile ersetzt oder in- stand gestellt. Unterhaltskosten sind Aufwendungen zur Erhaltung der Liegenschaft im bisherigen Zustand und setzen begrifflich bestehende Bauten und Anlagen voraus. Darüber hinaus können Unterhaltskosten auch solche Aufwendungen sein, mit denen zu bereits bestehenden Wer- te neue hinzugefügt werden, wobei die neuen Werte aber einzig dazu dienen, das Grundstück wieder in denjenigen Zustand zu versetzen, dass es seinen bereits einmal vorhanden gewesenen Verwendungszweck wie- der vollständig erfüllen kann (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 Rz. 37 f.). Unterhaltskosten können somit sowohl der Instandhal- tung als auch der Instandstellung einer Liegenschaft dienen. Dabei sind Instandhaltungskosten die regelmässig anfallenden Auslagen, welche die Funktionsfähigkeit des Grundstücks sicherstellen (z.B. Betriebskosten und kleinere Ausbesserungen [Reparaturen an Rollläden, Heizungsbren- ner usw.]). Demgegenüber fallen Instandstellungskosten aperiodisch, in grösseren Zeitabständen an und stellen die Ertragsfähigkeit der Liegen- schaft sicher, indem sie durch diese Aufwendungen – allenfalls moderni- siert – weiterhin ihren bisherigen Verwendungszweck erfüllen kann. Dazu gehören bspw. Fassadenrenovationen, die zeitbedingte Änderung der Heizanlage oder Anpassungen der elektrischen Einrichtungen an geän-
- 10 - derte Vorschriften (LOCHER, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Therwil 2001, Art. 32 Rz. 24; RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 Rz. 39 ff.; Urteil des Verwal- tungsgerichts Zürich SB.2014.00060 vom 25. September 2014 E.4.2). d) Von den Unterhaltskosten sind (neben den hier nicht relevanten Lebens- haltungskosten) diejenigen Aufwendungen zu unterscheiden, die zur Wertvermehrung eines Grundstücks führen. Solche wertvermehrenden Aufwendungen sind bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig (Art. 9 Abs. 4 StGH, Art. 37 Abs. 1 lit. d StG, vgl. Art. 34 lit. d DBG); diese sind hingegen grundsätzlich bei der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichti- gen (Art. 12 Abs. 1 StHG, Art. 48 f. StG). Darunter sind alle jene Auslagen zu verstehen, welche für die Anschaffung, die Herstellung oder die Er- höhung des Substanzwerts einer Liegenschaft verwendet worden sind, d.h. Aufwendungen bzw. Investitionen, die eine nachhaltige Verbesserung des Grundstücks bewirken, zu einer dauerhaften Qualitätssteigerung und damit zu einem Mehrwert führen (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7W 14 70 vom 9. Februar 2016 E.3.2.3.1 m.H.). Typische wertvermehrende Aufwendungen sind insbesondere einmalige Beiträge des Grundeigentü- mers, wie Strassen-, Trottoir-, Schwellen-, Werkleitungsbeiträge, An- schlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsantennen usw. (RICHNER/FREI/KAUF- MANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 Rz. 112; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. b der Verord- nung der ESTV über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Pri- vatvermögens bei der direkten Bundessteuer [ESTV-Liegenschafts- kostenverordnung, SR 642.116.2]). Rechtsprechung und Lehre bezeich- nen Grundeigentümerbeiträge als Vorzugslasten, d.h. als Abgaben, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt werden, deren Grundstücke durch eine öffentliche Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2814).
- 11 - e) Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach objektiv-technischen Kriterien. Vergleichsmassstab bildet dabei nicht der Wert des Grundstücks insgesamt, sondern derjenige der konkret in- stand gehaltenen oder ersetzten Installation (LOCHER, a.a.O., Art. 32 Rz. 25 m.H.). Wird also eine alte Installation nicht bloss durch eine dem aktu- ellen Stand der Technik angepasste neue Installation ersetzt, sondern an deren Stelle eine qualitativ bessere Installation gesetzt, liegt kein Unter- halt mehr, sondern eine Wertvermehrung vor, auch wenn der (ursprüngli- che) Wert des Grundstücks als solches nicht angestiegen ist (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 Rz. 47). f) Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass das Abwasser aus der Liegenschaft der Beschwerdeführer während den Jahren 1999 bis 2016 mittels einer Hauskläranlage gereinigt wurde. Im Jahr 2016 wurde die Liegenschaft der Beschwerdeführer nach ihren eige- nen Angaben an die neu erstelle Abwasserreinigungsanlage (ARA) ange- schlossen und die bestehende Hauskläranlage ausser Betrieb genom- men. Die Kosten für den Anschluss an die Abwasserreinigungsanlage be- liefen sich auf Fr. 9'138.--. Diese Kosten wurden von den Beschwerdefüh- rern in ihrer Steuererklärung 2016 vollumfänglich als Liegenschaftsunter- haltskosten geltend gemacht, welche von der Vorinstanz allerdings nicht anerkannt wurden. Zur Begründung der geltend gemachten Abwasseran- schlussgebühr in der Höhe von Fr. 9'138.-- als Liegenschaftsunterhalts- kosten brachten die Beschwerdeführer vor, dass der Inhalt der Haus- kläranlage während den Jahren 2000 bis 2016 regelmässig durch die ARA fachgerecht entleert worden sei, weshalb de facto bereits seit dem Jahr 2000 ein Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage bestanden habe. Folglich stelle der Anschluss ihrer Liegenschaft an die neu erstellte ARA klar ein Ersatz für eine bestehende Anlage dar. Sollte durch den An- schluss an die ARA tatsächlich eine Wertsteigerung entstanden sein, so habe die Ausserbetriebnahme der bestehenden Hauskläranlage eine
- 12 - Wertminderung in mindestens gleicher Höhe bewirkt. Unter dem Strich liege somit keine Wertsteigerung, sondern ganz klar eine Werterhaltung vor. Nach Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts erweisen sich diese Rügen der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der über- zeugenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Vernehmlassung als unbegründet. Wie die Beschwerdegegnerin überzeugend darlegt, dient die Abwasseran- schlussgebühr in der Höhe von Fr. 9'138.-- nicht dazu, einen bereits vor- handenen Wert zu erhalten oder ihn zu ersetzen. Vielmehr ist den Be- schwerdeführern vorliegend durch den Anschluss ihrer Liegenschaft an die ARA ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwachsen, was zu einer Wert- steigerung der Liegenschaft geführt hat. Der Anschluss an die Abwasser- reinigungsanlage hat die Liegenschaft der Beschwerdeführer somit in ei- nen besseren Zustand versetzt, d.h. ihr Einfamilienhaus in den Rang ei- nes besser ausgestatteten, wertvolleren Gebäudes aufrücken lassen, weshalb dieser Aufwendung wertvermehrenden Charakter zukommt (vgl. vorstehend E.4d). Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdefüh- rer, nebst einer allfälligen Wertsteigerung durch den Anschluss ihrer Lie- genschaft an die ARA habe die Ausserbetriebnahme der bestehenden Hauskläranlage eine Wertminderung in gleicher Höhe bewirkt, weshalb unter dem Strich keine Wertsteigerung, sondern ganz klar eine Werterhal- tung vorliege, nichts zu ändern, zumal für die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung allein der Wert der jeweils ersetzten Installation Vergleichsmassstab bildet (vgl. vorstehend E.4e). Wie die Be- schwerdegegnerin schliesslich zu Recht ausführt, kann dem Einwand der Beschwerdeführer, wonach Altliegenschaften mit bereits bestehenden An- lagen nicht gleich zu behandeln seien wie Neubauten oder bestehende Bauten ohne jeglichen Anschluss, entgegengehalten werden, dass sich die Anschlussgebühr an die Abwasserreinigungsanlage gemäss Art. 29 lit. b des Abwasserreglements der Gemeinde X._____ für alle Liegen- schaften, die eine konventionelle Hauskläranlage besitzen, um 0.5 % re-
- 13 - duziert. Vorliegend kann somit durchaus davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde Y._____ diese Bestimmung bei der Erhebung der Abwasseranschlussgebühr in der Höhe von Fr. 9'138.-- zugunsten der Beschwerdeführer berücksichtigt und die Gebühr entsprechend reduziert hat, weshalb die Beschwerdeführer aus ihrem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten können.
5. a) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdegegnerin die von den Beschwerdeführern geltend gemachte ARA-Anschlussgebühr in der Höhe von Fr. 9'138.-- zu Recht nicht zum Abzug zugelassen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden Be- schwerdeführer, gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG, die Gerichtskosten. Mehrere Beteiligte an einem gemeinsam verlangten oder veranlassten Verfahren haften für die Kosten in der Regel solidarisch (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 800.-- festgesetzt und sie wird zusammen mit den Kanzleiauslagen den unterliegenden Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. Da die Beschwerdegegnerin in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegt, wird ihr nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteienschä- digung zugesprochen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- 14 -
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 344.-- zusammen Fr. 1'144.-- gehen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung zulasten von den Ehe- leuten A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entschei- des an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]