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A 2017 1

Graubünden · 2017-03-22 · Deutsch GR

Anschlussgebühren | Beschwerde

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-- zusammen Fr. 958.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich be- gründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem be- gründeten Urteil wird auch die vollumfängliche Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt.
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 1

4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Stecher, Meisser Aktuar Simmen URTEIL vom 22. März 2017 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin betreffend Anschlussgebühren

- 2 - Nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 3. Januar 2007 (Poststem- pel) und die Replik vom 6. Februar 2017 (Poststempel) des Beschwerde- führers, in die Vernehmlassung vom 25. Januar 2017 und die Duplik vom

17. Februar 2017 der Beschwerdegegnerin, in die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zugestellten Verfahrensakten sowie in Er- wägung, - dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gemäss Art. 48 VRG ein Urteil im Dispositiv mit einer Kurzbegründung mitteilen kann, - dass sich die Gemeinden O.1._____, O.2._____, O.3._____, O.4._____, O.5._____, O.6._____, O.7._____ und O.8._____ am

1. Januar 2013 zur neuen Gemeinde X._____ zusammengeschlossen haben, - dass A._____ und seine Ehefrau Miteigentümer des auf Parzelle 5638 gelegenen Wohnhauses in der ehemaligen Gemeinde O.3._____ sind, - dass die Liegenschaft gemäss amtlicher Schätzung am 30. Juni 2000 einen Neuwert von Fr. 330'000.-- hatte, - dass im Jahr 2007 bauliche Massnahmen ohne Baubewilligung durch- geführt wurden, die im Jahr 2007 der Gebäudeversicherung mitgeteilt wurden, welche gestützt auf diese Meldung die Versicherungssumme um Fr. 53'000.-- erhöht hat, - dass die amtliche Schätzung vom 24. Mai 2016 einen Neuwert von Fr. 460'200.-- sowie eine im Jahr 2007 erfolgte Renovation ausweist, - dass A._____ und seine Ehefrau am 2. September 2016 von der Ge- meinde X._____ gestützt auf den um Fr. 62'040.05 erhöhten Neuwert eine Rechnung in rätoromanischer Sprache für ergänzende An- schlussgebühren von Fr. 2'010.10 erhalten haben, - dass der Beschwerdeführer dagegen am 24. September 2016 Ein- sprache mit dem Antrag auf Aufhebung der Rechnung vom 2. Sep- tember 2016 erhoben hat,

- 3 - - dass das Gemeindefinanzamt mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 die Einsprache abgewiesen und die Rechtmässigkeit der Rechnung vom

2. September 2016 bestätigt hat, - dass der Beschwerdeführer dagegen am 15. November 2016 Einspra- che an den Gemeindevorstand erhoben hat mit dem Antrag auf Auf- hebung der Rechnung vom 2. September 2016, - dass der Gemeindevorstand X._____ die Einsprache mit Entscheid vom 6. Dezember 2016 abgewiesen und die Rechtmässigkeit der Rechnung vom 2. September 2016 bestätigt hat, - dass der Beschwerdeführer dagegen am 3. Januar 2017 (Poststem- pel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Ungültigerklärung der Rechnung vom 2. Septem- ber 2016 und Erteilung der aufschiebenden Wirkung erhoben hat mit der Begründung, dass es sich bei den getätigten Arbeiten um Unter- halt und vor allem energetische Sanierungen gehandelt habe und in der Vergangenheit trotz Erhöhung der Taxen auf die Erhebung einer Anschlussgebühr verzichtet worden sei, - dass auf die Beschwerde im Namen von A._____ und seiner Ehefrau einzutreten ist, nachdem der Beschwerdeführer am 6. Februar 2017 (Poststempel) die Vollmacht der Ehefrau eingereicht hat, - dass der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2016 Anfechtungsob- jekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet, obschon der Beschwerdeführer irrtümlicherweise die Ungülti- gerklärung der Rechnung vom 2. September 2016 beantragt, - dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der be- schwerdeführerische Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wir- kung obsolet wird, - dass gemäss Art. 6 der Verfassung der Gemeinde X._____ Rätoro- manisch die einzige Amtssprache der Gemeinde X._____ ist und die

- 4 - Beschwerdegegnerin dementsprechend die Rechnung vom 2. Sep- tember 2016 zu Recht in rätoromanischer Sprache ausgestellt hat, - dass auf Sachverhalte, die sich vor Inkrafttreten des neuen Rechts er- füllt haben, das alte Recht anwendbar ist; dies ergibt sich aus Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Abwasserentsorgungsgesetzes der Gemein- de X._____. Obschon dort bloss von bewilligten Bauten die Rede ist, gilt es zu berücksichtigen, dass die vom Beschwerdeführer ausgeführ- ten Arbeiten bewilligungspflichtig gewesen wären (weil ausserhalb der Bauzone). Es kann nicht sein, dass jemand, der mit Baubewilligung Arbeiten ausführt, mit nachträglichen Anschlussgebühren belastet wird und derjenige, der ohne Baubewilligung (obschon er eine solche benötigen würde) Arbeiten ausführt, keine nachträgliche Anschlussge- bühr zu leisten hat. Entsprechend ist das alte Abwasserreglement der Gemeinde O.3._____ sowohl auf Bauvorhaben, für welche eine Bau- bewilligung erteilt wurde, als auch auf solche, die ohne Baubewilligung ausgeführt wurden, anwendbar, sofern die baulichen Massnahmen vor dem 31. Dezember 2015 ausgeführt wurden, - dass die vorliegend zur Diskussion stehenden baulichen Massnahmen unstrittig vor dem 31. Dezember 2015 ausgeführt wurden (mithin im Jahr 2007), weshalb das Abwasserreglement der Gemeinde O.3._____ anwendbar ist, - dass gemäss Art. 23 Abs. 1 des Abwasserreglements der Gemeinde O.3._____ eine Nachzahlung für die Anschlussgebühr zu leisten ist, wenn an angeschlossenen Gebäuden nachträglich bauliche Verände- rungen oder Sanierungen vorgenommen werden, durch die sich der Neuwert erhöht, - dass der Beschwerdeführer an seiner Liegenschaft im Jahr 2007 bau- liche Massnahmen getätigt hat, die er im Jahr 2007 der Gebäudever- sicherung mitgeteilt hat, welche gestützt auf diese Meldung die Versi- cherungssumme um Fr. 53'000.-- erhöht hat,

- 5 - - dass die Nachzahlung für die Anschlussgebühr aus der Differenz zwi- schen dem indexierten Neuwert des Gebäudes gemäss amtlicher Schätzung vor der baulichen Änderung und dem Neuwert nach vollzo- gener baulicher Änderung berechnet wird, - dass das Abstützen auf den Neuwert ein anerkanntes Mittel ist, um Anschlussgebühren und nachträgliche Anschlussgebühren festzule- gen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E.3.3). - dass der Neuwert aus dem Jahr 2000 von Fr. 330'000.-- indexiert ei- nem Wert von Fr. 398'159.95 entspricht und in Bezug auf den Neuwert gemäss amtlicher Schätzung vom 24. Mai 2016 ein Mehrwert von Fr. 62'040.05 resultiert, - dass die Beschwerdegegnerin die nachträglichen Anschlussgebühren korrekt berechnet hat (Fr. 460'200.-- - Fr. 398'159.05 = Fr. 62'040.05, hiervon 3 % = Fr. 1'861.20 zzgl. 8 % MWST = Fr. 2'010.10), - dass die Forderung der Beschwerdegegnerin noch nicht verjährt ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 16 44 vom 25. Oktober 2016 E.3), - dass die Beschwerdegegnerin nicht bewusst auf die Erhebung einer nachträglichen Anschlussgebühr verzichtet hat; vielmehr konnte sie aufgrund der ohne Baubewilligung ausgeführten Arbeiten vor Kennt- nisnahme der neuen amtlichen Schätzung vom 24. Mai 2016 gar keine nachträgliche Anschlussgebühr erheben, - dass die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. November 2016 zu Recht abgewiesen hat und sich der Ein- spracheentscheid vom 6. Dezember 2016 als rechtens erweist, - dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, - dass bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil vom unterlie- genden Beschwerdeführer eine reduzierte Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 800.-- erhoben wird (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG), welche im Falle

- 6 - einer ausführlichen Begründung auf Fr. 2'000.-- angehoben wird (vgl. Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG), wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-- zusammen Fr. 958.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich be- gründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem be- gründeten Urteil wird auch die vollumfängliche Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt. 4. [Mitteilungen]