Gemeinde-, Kantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer
Erwägungen (4 Absätze)
E. 4 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 9. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Abzug der Kosten für den Arbeitsweg in der Höhe von Fr. 7'077.--.
E. 5 In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2015 beantragte die Steuerverwal- tung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Auf die Beschwerde sei lediglich in Bezug auf die Steuerperiode 2012 einzutreten. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass ihm Kosten entstanden sind, welche nicht bereits durch die Spesen der Arbeitgeberin von Fr. 400.-- pro Monat gedeckt seien. Solche steuermin-
- 4 - dernde Tatsachen seien, der allgemeinen Beweislastregel folgend, vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
E. 6 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Begehren und Auffassungen fest.
E. 7 Die Gemeinde O.1._____ liess sich nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschrei- tet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende Ver- fahren betrifft das Steuerjahr 2012, für welches die Beschwerdeführerin mit Veranlagungsverfügungen vom 28. Januar 2014 zur Zahlung von Fr. 3'323.-- an Kantonssteuern, Fr. 4'669.-- an Gemeindesteuern, und Fr. 959.-- an Bundessteuern, insgesamt Fr. 8'951.-- an Steuern, verpflich- tet wurde. Würden die vorliegend geltend gemachten Abzüge anerkannt, läge der zu bezahlende Steuerbetrag bei Fr. 8'402.-- (Fr. 3'145.-- an Kan- tonssteuern, Fr. 4'419.-- an Gemeindesteuern und Fr. 838.-- an Bundes- steuern). Aus der Differenz der genannten Steuerbeträge resultiert ein Streitwert von Fr. 549.--. Da dieser damit klar unter Fr. 5'000.-- liegt und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.
- 5 - 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 16. Februar 2015 betreffend Kantons-, Ge- meinde- und direkte Bundessteuer. Soweit der Beschwerdeführer bean- tragt, dass die Fahrkosten auch für das Jahr 2013 und die weiteren Jahre in Abzug gebracht werden müssen, kann auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten werden. Die Beschwerdegegnerin hat für diese Steuerjahre noch keine Veranlagungsverfügungen erlassen, weshalb es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 49 Abs. 1 VRG fehlt. Streitig und zu prüfen ist daher einzig der Fahrkostenabzug für das Steuerjahr 2012.
3. a) Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) und Art. 26 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können die not- wendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei Un- selbständig erwerbenden als Berufsunkosten abgezogen werden. Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzde- partements über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Er- werbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1) können bei Benützung privater Fahrzeuge als notwendige Kosten die Auslagen abgezogen werden, die bei Benützung der öffentli- chen Verkehrsmittel anfallen würden. Steht kein öffentliches Verkehrsmit- tel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss Pauschalen nach Art. 3 abgezogen werden (Art. 5 Abs. 3 Berufskostenverordnung). Vorlie- gend ist indessen nicht die Abzugsberechtigung als solche, sondern ein- zig die Höhe des Abzuges streitig. b) Der Beschwerdeführer bringt vor, ab 1. Januar 2012 bis 30. April 2012 in O.3._____ gearbeitet zu haben. Für diese Zeitspanne macht er einen Ab- zug für die Fahrkosten von Fr. 1'247.-- (recte: Fr. 1'274.-- [70 Tage mal 26 km à Fr. 0.70]) geltend. Ab dem 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2012
- 6 - habe er in O.3._____ und O.2._____ gearbeitet. Der Abzug dafür betrage Fr. 9'030.-- (150 Tage mal 86 km à Fr. 0.70). Von seiner Arbeitgeberin er- hält der Beschwerdeführer monatlich pauschal Fr. 400.-- für die Fahrten von O.3._____ nach O.2._____ (Fr. 3'200 für das Steuerjahr 2012). Ins- gesamt macht der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2012 Fahrkosten für sein Privatauto in der Höhe von Fr. 7'077 geltend (Fr. 1'247 + Fr. 9'030
– Fr. 3'200). Die kantonale Steuerbehörde liess indes lediglich einen Ab- zug von insgesamt Fr. 3'696.-- (220 Tage mal 24 km à Fr. 0.70) für die Strecke von O.1._____ nach O.3._____ zu. Strittig und zu prüfen ist des- halb, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Fahrkosten für die Strecke von O.3._____ nach O.2._____ nicht zum Abzug zugelassen hat.
4. a) Wie das Verwaltungsgericht bereits mehrfach festgehalten hat, unter- scheidet das Steuergesetz des Kantons Graubünden zwischen Verfah- renspflichten und Verfahrensrechten. Zu den Verfahrenspflichten gehören die Steuererklärungspflicht, die Pflicht zur Einreichung von Beilagen so- wie die Auskunftspflicht über steuerbegründende Tatsachen. Verfahrens- rechte sind dagegen Rechte auf Behauptung steuermindernder Tatsa- chen (wie Schulden, Schuldzinsen, weitere Abzüge etc.). Aufgrund dieser Beweislastverteilung gilt, dass die Steuerbehörden für die steuerbegrün- denden Faktoren den Beweis zu erbringen haben und den Steuerpflichti- gen der Nachweis derjenigen Tatsachen obliegt, welche die Steuerschul- den mindern oder aufheben. Die Folgen des Nichterbringens des Bewei- ses sind verschieden, je nachdem, ob es sich um eine Verfahrenspflicht oder ein Verfahrensrecht handelt (vgl. zum Ganzen: PVG 1993 Nr. 66 E.3). Der Einsprecher macht vorliegend geltend, dass bei der Benützung des Fahrzeugs für seinen Arbeitsweg höhere Auslagen entstanden sind, als von der kantonalen Steuerbehörde zugelassen. Da dieser Betrag vom steuerbaren Einkommen abgezogen wird, handelt es sich dabei um ein Verfahrensrecht des Beschwerdeführers, weshalb bei Nichterbringung des Beweises die geltend gemachten Aufwendungen abzuerkennen sind.
- 7 - b) Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer für das ganze Jahr 2012 Fahr- kosten von O.1._____ nach O.3._____ und retour geltend machen kann. Während dieser aber für die Strecke von O.1._____ nach O.3._____ re- tour 26 km berechnet, geht die kantonale Steuerbehörde von 24 km aus. Der Beschwerdeführer bringt aber weder einen Nachweis noch legt er dar, wieso die Strecke 26 km betragen soll. Im Schreiben an die Be- schwerdegegnerin vom 5. August 2014 berechnet der Beschwerdeführer diesen Weg auch selbst mit 24 km. Gemäss "Google Maps Routenbe- rechnung" beträgt die genannte Strecke 23,6 km, nach dem Routenplaner des TCS (www.tcs.ch) sogar nur 22 km. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht von 24 km Fahrweg ausgegangen. c) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, sein Arbeitsort sei ab dem 1. Mai 2012 in O.3._____ und in O.2._____ gewesen. Es sei aber schwierig für ihn Beweise über die Fahrten nach O.2._____ zu bringen, da weder Zeiterfassungsrapporte noch Einsatzpläne bestehen würden. In der Steuererklärung machte der Beschwerdeführer noch einen Abzug für Fahrten von O.1._____ nach O.2._____ für das ganze Jahr 2012 geltend, obwohl er die zusätzliche Liegenschaft in O.2._____ erst ab dem 1. Mai 2012 betreute, und unterliess es zudem, die erhaltene Spesenpauschale von den geltend gemachten Kosten in Abzug zu bringen. Im Einsprache- verfahren vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer dann zunächst geltend es könne sein, dass er vier- bis sechsmal in der Woche nach O.2._____ fahren müsse. Grundsätzlich eingeplant sei, dass er dreimal in der Woche nach O.2._____ fahre. Im vorliegenden Beschwer- deverfahren dagegen macht er nun geltend, er fahre im Jahresdurch- schnitt fünfmal in der Woche nach O.2._____. Damit macht der Be- schwerdeführer selber widersprüchliche Angaben, was nicht zur Glaub- würdigkeit seiner Behauptungen beiträgt. Im Weiteren kann der Be- schwerdeführer die mutmasslich höheren Kosten, die mit den ausbezahl-
- 8 - ten Spesen nicht gedeckt worden sind, nicht belegen. Abgesehen von der Bestätigung der Arbeitgeberin hat er dafür keine Nachweise eingereicht, weder im Einspracheverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren. d) Auch die Bestätigung der Arbeitgeberin vermag als Beweismittel nicht zu überzeugen. Darin wurde lediglich erwähnt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktion als vollamtlicher Hauswart auf die Benützung seines privaten Personenwagens angewiesen sei und dass er neben sei- nen Liegenschaften in O.3._____ noch eine weitere Liegenschaft in O.2._____ betreue. Er müsse deshalb mehrmals wöchentlich nach O.2._____ fahren. Die genaue Anzahl Fahrten pro Woche wurde aber nicht spezifiziert. Wie erwähnt befand sich der Arbeitsort des Beschwer- deführers anfangs 2012 in O.3._____, ab 1. Mai 2012 betreute er dann zusätzlich eine Liegenschaft in O.2._____. Gemäss Art. 327a Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Un- terhalt erforderlichen Aufwendungen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Arbeitgeberin die pauschale, monatliche Spesenent- schädigung von Fr. 400.-- anhand der zu erwartenden effektiven Ausla- gen festgesetzt hat. Es bleiben Zweifel, wie oft der Beschwerdeführer tatsächlich in O.2._____ gearbeitet hat und insbesondere konnte der Be- schwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass die Fahrkosten zwischen O.3._____ und O.2._____ mit der Spesenpauschale der Arbeitgeberin nicht schon gedeckt sind. Der Beschwerdeführer trägt aber, wie die Be- schwerdegegnerin richtigerweise ausführt, die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Es gelingt ihm im vor- liegenden Fall nicht, den erforderlichen Beweis zu erbringen, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin für die Fahrkosten zwischen O.3._____ und O.2._____ zu Recht keine Auslagen zum Abzug zugelassen hat.
- 9 - 5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzu- weisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 400.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulas- ten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öf- fentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzu- weichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Steu- erverwaltung keine Parteientschädigung zusteht.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.-- zusammen Fr. 638.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 15 9
4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Allemann als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 1. Juli 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde O.1._____, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Gemeinde-, Kantons- und direkte Bundessteuer
- 2 -
1. a) A._____ ist wohnhaft in O.1._____ und arbeitet als Hauswart bei der B._____-Pensionskasse. Im Rahmen der Steuererklärung 2012 deklarier- te er bei den Berufsauslagen insbesondere Kosten für das private Fahr- zeug in der Höhe von Fr. 10'465.-- (230 Tage mal 65 km à Fr. 0.70). b) In den definitiven Veranlagungsverfügungen für die Kantons-, Gemeinde- und die direkte Bundessteuer 2012 vom 28. Januar 2014 gewährten die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und das Gemeindesteueramt O.1._____ (nachfolgend Steuerverwaltung) lediglich einen Fahrkostenab- zug von Fr. 3'696.-- (220 Tage mal 24 km à Fr. 0.70) für den Arbeitsweg von O.1._____ nach O.3._____. In den Bemerkungen wurde ausgeführt, dass das Jahr mit 220 Arbeitstagen berechnet werde und sich der Ar- beitsort des Steuerpflichtigen gemäss Abklärungen in O.3._____ befinde.
2. a) Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 23. Februar 2014 Einsprache mit der Begründung, sowohl in O.3._____ als auch in O.2._____ zu arbeiten. b) Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 verlangte die Steuerverwaltung einen Nachweis der in O.2._____ bzw. O.3._____ gearbeiteten Arbeitstage (Zeiterfassungsrapporte, Einsatzpläne oder andere sachdienliche Unter- lagen). Der Steuerpflichtige wurde zudem aufgefordert mitzuteilen, ob er für die Fahrten von O.3._____ nach O.2._____ von seiner Arbeitgeberin Spesen erhalten habe, oder ob ihm dafür ein Geschäftsfahrzeug zur Ver- fügung gestanden sei. c) Mit Schreiben vom 5. August 2014 führte der Steuerpflichtige aus, dass sich sein Arbeitsort bis Ende April 2012 in O.3._____ befunden habe. Ab
1. Mai 2012 habe er in O.2._____ eine weitere Liegenschaft als Haus- meister übernommen. Er könne die Arbeitseinteilung selbst bestimmen und sie hätten keine Zeiterfassungsrapporte und Einsatzpläne. Zudem
- 3 - verfüge er nicht über ein Geschäftsfahrzeug, sondern erhalte eine pau- schale, monatliche Spesenentschädigung von Fr. 400.--. d) Am 3. Oktober 2014 fand eine Besprechung der Einsprache mit dem Steuerpflichtigen bei der Steuerverwaltung statt, wobei eine Bestätigung der Arbeitgeberin abgegeben wurde. Darin bestätigte diese, dass der Steuerpflichtige auf die Benützung seines privaten Personenwagens an- gewiesen sei und mehrmals wöchentlich nach O.2._____ fahren müsse. Deshalb erhalte er eine monatliche Autopauschale von Fr 400.-- mit dem Lohn ausbezahlt. Auf Anfrage ergänzte die Arbeitgeberin, dass diese Pauschale zusammen mit dem Lohn als Spesen ausbezahlt werde und nicht im Bruttolohn enthalten sei. 3. Mit Einspracheentscheiden für die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bun- dessteuer 2012 vom 16. Februar 2015 wies die Steuerverwaltung die Ein- sprache ab. Der Steuerpflichtige habe nicht nachgewiesen, dass der Be- trag von Fr. 400.-- pro Monat nicht ausreichend sei, um die Kosten für die Fahrten nach O.2._____ zu decken. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 9. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Abzug der Kosten für den Arbeitsweg in der Höhe von Fr. 7'077.--. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2015 beantragte die Steuerverwal- tung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Auf die Beschwerde sei lediglich in Bezug auf die Steuerperiode 2012 einzutreten. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass ihm Kosten entstanden sind, welche nicht bereits durch die Spesen der Arbeitgeberin von Fr. 400.-- pro Monat gedeckt seien. Solche steuermin-
- 4 - dernde Tatsachen seien, der allgemeinen Beweislastregel folgend, vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. 6. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Begehren und Auffassungen fest. 7. Die Gemeinde O.1._____ liess sich nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschrei- tet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende Ver- fahren betrifft das Steuerjahr 2012, für welches die Beschwerdeführerin mit Veranlagungsverfügungen vom 28. Januar 2014 zur Zahlung von Fr. 3'323.-- an Kantonssteuern, Fr. 4'669.-- an Gemeindesteuern, und Fr. 959.-- an Bundessteuern, insgesamt Fr. 8'951.-- an Steuern, verpflich- tet wurde. Würden die vorliegend geltend gemachten Abzüge anerkannt, läge der zu bezahlende Steuerbetrag bei Fr. 8'402.-- (Fr. 3'145.-- an Kan- tonssteuern, Fr. 4'419.-- an Gemeindesteuern und Fr. 838.-- an Bundes- steuern). Aus der Differenz der genannten Steuerbeträge resultiert ein Streitwert von Fr. 549.--. Da dieser damit klar unter Fr. 5'000.-- liegt und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.
- 5 - 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 16. Februar 2015 betreffend Kantons-, Ge- meinde- und direkte Bundessteuer. Soweit der Beschwerdeführer bean- tragt, dass die Fahrkosten auch für das Jahr 2013 und die weiteren Jahre in Abzug gebracht werden müssen, kann auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten werden. Die Beschwerdegegnerin hat für diese Steuerjahre noch keine Veranlagungsverfügungen erlassen, weshalb es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 49 Abs. 1 VRG fehlt. Streitig und zu prüfen ist daher einzig der Fahrkostenabzug für das Steuerjahr 2012.
3. a) Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) und Art. 26 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können die not- wendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei Un- selbständig erwerbenden als Berufsunkosten abgezogen werden. Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzde- partements über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Er- werbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1) können bei Benützung privater Fahrzeuge als notwendige Kosten die Auslagen abgezogen werden, die bei Benützung der öffentli- chen Verkehrsmittel anfallen würden. Steht kein öffentliches Verkehrsmit- tel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss Pauschalen nach Art. 3 abgezogen werden (Art. 5 Abs. 3 Berufskostenverordnung). Vorlie- gend ist indessen nicht die Abzugsberechtigung als solche, sondern ein- zig die Höhe des Abzuges streitig. b) Der Beschwerdeführer bringt vor, ab 1. Januar 2012 bis 30. April 2012 in O.3._____ gearbeitet zu haben. Für diese Zeitspanne macht er einen Ab- zug für die Fahrkosten von Fr. 1'247.-- (recte: Fr. 1'274.-- [70 Tage mal 26 km à Fr. 0.70]) geltend. Ab dem 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2012
- 6 - habe er in O.3._____ und O.2._____ gearbeitet. Der Abzug dafür betrage Fr. 9'030.-- (150 Tage mal 86 km à Fr. 0.70). Von seiner Arbeitgeberin er- hält der Beschwerdeführer monatlich pauschal Fr. 400.-- für die Fahrten von O.3._____ nach O.2._____ (Fr. 3'200 für das Steuerjahr 2012). Ins- gesamt macht der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2012 Fahrkosten für sein Privatauto in der Höhe von Fr. 7'077 geltend (Fr. 1'247 + Fr. 9'030
– Fr. 3'200). Die kantonale Steuerbehörde liess indes lediglich einen Ab- zug von insgesamt Fr. 3'696.-- (220 Tage mal 24 km à Fr. 0.70) für die Strecke von O.1._____ nach O.3._____ zu. Strittig und zu prüfen ist des- halb, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Fahrkosten für die Strecke von O.3._____ nach O.2._____ nicht zum Abzug zugelassen hat.
4. a) Wie das Verwaltungsgericht bereits mehrfach festgehalten hat, unter- scheidet das Steuergesetz des Kantons Graubünden zwischen Verfah- renspflichten und Verfahrensrechten. Zu den Verfahrenspflichten gehören die Steuererklärungspflicht, die Pflicht zur Einreichung von Beilagen so- wie die Auskunftspflicht über steuerbegründende Tatsachen. Verfahrens- rechte sind dagegen Rechte auf Behauptung steuermindernder Tatsa- chen (wie Schulden, Schuldzinsen, weitere Abzüge etc.). Aufgrund dieser Beweislastverteilung gilt, dass die Steuerbehörden für die steuerbegrün- denden Faktoren den Beweis zu erbringen haben und den Steuerpflichti- gen der Nachweis derjenigen Tatsachen obliegt, welche die Steuerschul- den mindern oder aufheben. Die Folgen des Nichterbringens des Bewei- ses sind verschieden, je nachdem, ob es sich um eine Verfahrenspflicht oder ein Verfahrensrecht handelt (vgl. zum Ganzen: PVG 1993 Nr. 66 E.3). Der Einsprecher macht vorliegend geltend, dass bei der Benützung des Fahrzeugs für seinen Arbeitsweg höhere Auslagen entstanden sind, als von der kantonalen Steuerbehörde zugelassen. Da dieser Betrag vom steuerbaren Einkommen abgezogen wird, handelt es sich dabei um ein Verfahrensrecht des Beschwerdeführers, weshalb bei Nichterbringung des Beweises die geltend gemachten Aufwendungen abzuerkennen sind.
- 7 - b) Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer für das ganze Jahr 2012 Fahr- kosten von O.1._____ nach O.3._____ und retour geltend machen kann. Während dieser aber für die Strecke von O.1._____ nach O.3._____ re- tour 26 km berechnet, geht die kantonale Steuerbehörde von 24 km aus. Der Beschwerdeführer bringt aber weder einen Nachweis noch legt er dar, wieso die Strecke 26 km betragen soll. Im Schreiben an die Be- schwerdegegnerin vom 5. August 2014 berechnet der Beschwerdeführer diesen Weg auch selbst mit 24 km. Gemäss "Google Maps Routenbe- rechnung" beträgt die genannte Strecke 23,6 km, nach dem Routenplaner des TCS (www.tcs.ch) sogar nur 22 km. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht von 24 km Fahrweg ausgegangen. c) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, sein Arbeitsort sei ab dem 1. Mai 2012 in O.3._____ und in O.2._____ gewesen. Es sei aber schwierig für ihn Beweise über die Fahrten nach O.2._____ zu bringen, da weder Zeiterfassungsrapporte noch Einsatzpläne bestehen würden. In der Steuererklärung machte der Beschwerdeführer noch einen Abzug für Fahrten von O.1._____ nach O.2._____ für das ganze Jahr 2012 geltend, obwohl er die zusätzliche Liegenschaft in O.2._____ erst ab dem 1. Mai 2012 betreute, und unterliess es zudem, die erhaltene Spesenpauschale von den geltend gemachten Kosten in Abzug zu bringen. Im Einsprache- verfahren vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer dann zunächst geltend es könne sein, dass er vier- bis sechsmal in der Woche nach O.2._____ fahren müsse. Grundsätzlich eingeplant sei, dass er dreimal in der Woche nach O.2._____ fahre. Im vorliegenden Beschwer- deverfahren dagegen macht er nun geltend, er fahre im Jahresdurch- schnitt fünfmal in der Woche nach O.2._____. Damit macht der Be- schwerdeführer selber widersprüchliche Angaben, was nicht zur Glaub- würdigkeit seiner Behauptungen beiträgt. Im Weiteren kann der Be- schwerdeführer die mutmasslich höheren Kosten, die mit den ausbezahl-
- 8 - ten Spesen nicht gedeckt worden sind, nicht belegen. Abgesehen von der Bestätigung der Arbeitgeberin hat er dafür keine Nachweise eingereicht, weder im Einspracheverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren. d) Auch die Bestätigung der Arbeitgeberin vermag als Beweismittel nicht zu überzeugen. Darin wurde lediglich erwähnt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktion als vollamtlicher Hauswart auf die Benützung seines privaten Personenwagens angewiesen sei und dass er neben sei- nen Liegenschaften in O.3._____ noch eine weitere Liegenschaft in O.2._____ betreue. Er müsse deshalb mehrmals wöchentlich nach O.2._____ fahren. Die genaue Anzahl Fahrten pro Woche wurde aber nicht spezifiziert. Wie erwähnt befand sich der Arbeitsort des Beschwer- deführers anfangs 2012 in O.3._____, ab 1. Mai 2012 betreute er dann zusätzlich eine Liegenschaft in O.2._____. Gemäss Art. 327a Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Un- terhalt erforderlichen Aufwendungen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Arbeitgeberin die pauschale, monatliche Spesenent- schädigung von Fr. 400.-- anhand der zu erwartenden effektiven Ausla- gen festgesetzt hat. Es bleiben Zweifel, wie oft der Beschwerdeführer tatsächlich in O.2._____ gearbeitet hat und insbesondere konnte der Be- schwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass die Fahrkosten zwischen O.3._____ und O.2._____ mit der Spesenpauschale der Arbeitgeberin nicht schon gedeckt sind. Der Beschwerdeführer trägt aber, wie die Be- schwerdegegnerin richtigerweise ausführt, die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Es gelingt ihm im vor- liegenden Fall nicht, den erforderlichen Beweis zu erbringen, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin für die Fahrkosten zwischen O.3._____ und O.2._____ zu Recht keine Auslagen zum Abzug zugelassen hat.
- 9 - 5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzu- weisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 400.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulas- ten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öf- fentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzu- weichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Steu- erverwaltung keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.-- zusammen Fr. 638.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]