Gäste- und Tourismustaxe | Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Kammer Einzelrichter Racioppi und Paganini als Aktuar URTEIL vom 6. Januar 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Staub, Beschwerdegegnerin betreffend Gäste- und Tourismustaxe
- 2 - Nach Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen.
Dispositiv
- Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet es in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünfer- besetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Die der Beschwerdeführerin hier in Rechnung gestellte Gäste- und Tourismu- staxe für das Jahr 2015 beträgt Fr. 836.--. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb der Einzelrichter dafür zuständig ist.
- Streitpunkt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin für ihre sowohl selbst genutzte als auch kommerziell vermietete Ferienwohnung sowohl für die Gästetaxe als auch für die Tou- rismustaxe die Grundtaxe zu entrichten hat.
- a) Gäste- und Tourismustaxe sind nach Lehre und Rechtsprechung Kosten- anlastungssteuern, welche einem bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen als Verursacher eine nähere Be- ziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Die Erhebung der Gästetaxen dient der Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen, wel- che für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse be- nutzt werden können (Art. 2 Abs. 1 Gesetz über Gäste- und Tourismusta- - 3 - xen der Gemeinde X._____ [Tourismusgesetz; TG]; vgl. auch Art. 22 Abs. 3 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Die Einnahmen aus der Tourismustaxe sind für Ausgaben einzusetzen, die in überwiegendem Masse im Interesse der Tourismuswirtschaft lie- gen. Sie sollen insbesondere eine wirksame Marktbearbeitung sowie die Förderung werbewirksamer sportlicher und kultureller Anlässe ermögli- chen (Art. 2 Abs. 2 TG; vgl. auch Art. 23 Abs. 3 GKStG). b) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin einer Fe- rienwohnung in der beschwerdegegnerischen Gemeinde eine Gästetaxe (Art. 5 Abs. 2 TG) und als Vermieterin derselben zusätzlich eine Touris- mustaxe (Art. 12 lit. b und Art. 10 Abs. 4 lit. a TG) zu entrichten hat. Um- stritten ist die doppelt erhobene Grundtaxe. Wie die Tourismustaxe (Art. 16 Abs. 1 TG), enthält auch die Gästetaxe eine Grundtaxe (Art. 10 Abs. 3 lit. a TG). Die Anrechnung der Gästetaxe für Beherberger an der Gästetaxe für Eigentümer von Ferienwohnungen (Art. 10 Abs. 4 lit. b TG) spielt in diesem Sinne keine Rolle, da die Gäste- taxe für Eigentümer höher ist und deshalb diesen Betrag (der sich eben aus einer Grundtaxe und einer variablen Taxe zusammensetzt) zu bezah- len ist. Im Übrigen bezieht sich die Formulierung in Art. 16 Abs. 1 TG "die Grundtaxe ist nur einmal geschuldet" bloss auf die Tourismustaxe allein. Hier ist aber auch eine Gästetaxe geschuldet, die selbst eine Grundtaxe enthält. Somit ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte Veranlagung, die eine Grundtaxe sowohl im Rahmen der Gäste- als auch der Touris- mustaxe aufweist, korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die verfügte Gäste- und Tourismustaxe zu bestätigen ist.
- Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird eine reduzierte Staatsgebühr (vgl. Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG) in Höhe von Fr. 400.-- erhoben, welche im Falle einer ausführlichen Begründung auf Fr. 1'500.-- - 4 - angehoben wird. Im Rechtsmittel- und im Klageverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Vor- liegend erscheint jedoch angebracht, der Beschwerdegegnerin die Ver- fahrenskosten aufzuerlegen, zumal sie – wie sie selbst einräumt – durch ihr im Informationsblatt "Berechnungsbeispiele neues Tourismusgesetz (TG) mit Ausführungsbestimmungen (ABzTG)" dargestelltes Beispiel c) "Ferienwohnung Eigennutzung und Vermietung" die Eigentümer sowohl vermieteter als auch eigengenutzter Ferienwohnungen und damit auch die Beschwerdeführerin falsch informierte, indem auf die Erhebung auch einer Grundtaxe für die Gästetaxe nicht hingewiesen wurde, was Anlass zur vorliegenden Beschwerde gab. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Einspracheverfahren damit begnügt, dem Einspracheentscheid eine Ex- cel-Tabelle beizulegen. Stattdessen hätte sie aber die darin vorgenom- menen Berechnungen zur Verständlichkeit der steuerpflichtigen Be- schwerdeführerin im Einspracheentscheid erläutern müssen. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zu. Demnach erkennt der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.-- zusammen Fr. 522.-- - 5 - gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich be- gründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem be- gründeten Urteil wird auch die vollumfängliche Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt.
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 15 51
4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Paganini als Aktuar URTEIL vom 6. Januar 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Staub, Beschwerdegegnerin betreffend Gäste- und Tourismustaxe
- 2 - Nach Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet es in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünfer- besetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Die der Beschwerdeführerin hier in Rechnung gestellte Gäste- und Tourismu- staxe für das Jahr 2015 beträgt Fr. 836.--. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb der Einzelrichter dafür zuständig ist. 2. Streitpunkt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin für ihre sowohl selbst genutzte als auch kommerziell vermietete Ferienwohnung sowohl für die Gästetaxe als auch für die Tou- rismustaxe die Grundtaxe zu entrichten hat.
3. a) Gäste- und Tourismustaxe sind nach Lehre und Rechtsprechung Kosten- anlastungssteuern, welche einem bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen als Verursacher eine nähere Be- ziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Die Erhebung der Gästetaxen dient der Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen, wel- che für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse be- nutzt werden können (Art. 2 Abs. 1 Gesetz über Gäste- und Tourismusta-
- 3 - xen der Gemeinde X._____ [Tourismusgesetz; TG]; vgl. auch Art. 22 Abs. 3 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Die Einnahmen aus der Tourismustaxe sind für Ausgaben einzusetzen, die in überwiegendem Masse im Interesse der Tourismuswirtschaft lie- gen. Sie sollen insbesondere eine wirksame Marktbearbeitung sowie die Förderung werbewirksamer sportlicher und kultureller Anlässe ermögli- chen (Art. 2 Abs. 2 TG; vgl. auch Art. 23 Abs. 3 GKStG). b) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin einer Fe- rienwohnung in der beschwerdegegnerischen Gemeinde eine Gästetaxe (Art. 5 Abs. 2 TG) und als Vermieterin derselben zusätzlich eine Touris- mustaxe (Art. 12 lit. b und Art. 10 Abs. 4 lit. a TG) zu entrichten hat. Um- stritten ist die doppelt erhobene Grundtaxe. Wie die Tourismustaxe (Art. 16 Abs. 1 TG), enthält auch die Gästetaxe eine Grundtaxe (Art. 10 Abs. 3 lit. a TG). Die Anrechnung der Gästetaxe für Beherberger an der Gästetaxe für Eigentümer von Ferienwohnungen (Art. 10 Abs. 4 lit. b TG) spielt in diesem Sinne keine Rolle, da die Gäste- taxe für Eigentümer höher ist und deshalb diesen Betrag (der sich eben aus einer Grundtaxe und einer variablen Taxe zusammensetzt) zu bezah- len ist. Im Übrigen bezieht sich die Formulierung in Art. 16 Abs. 1 TG "die Grundtaxe ist nur einmal geschuldet" bloss auf die Tourismustaxe allein. Hier ist aber auch eine Gästetaxe geschuldet, die selbst eine Grundtaxe enthält. Somit ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte Veranlagung, die eine Grundtaxe sowohl im Rahmen der Gäste- als auch der Touris- mustaxe aufweist, korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die verfügte Gäste- und Tourismustaxe zu bestätigen ist. 4. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird eine reduzierte Staatsgebühr (vgl. Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG) in Höhe von Fr. 400.-- erhoben, welche im Falle einer ausführlichen Begründung auf Fr. 1'500.--
- 4 - angehoben wird. Im Rechtsmittel- und im Klageverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Vor- liegend erscheint jedoch angebracht, der Beschwerdegegnerin die Ver- fahrenskosten aufzuerlegen, zumal sie – wie sie selbst einräumt – durch ihr im Informationsblatt "Berechnungsbeispiele neues Tourismusgesetz (TG) mit Ausführungsbestimmungen (ABzTG)" dargestelltes Beispiel c) "Ferienwohnung Eigennutzung und Vermietung" die Eigentümer sowohl vermieteter als auch eigengenutzter Ferienwohnungen und damit auch die Beschwerdeführerin falsch informierte, indem auf die Erhebung auch einer Grundtaxe für die Gästetaxe nicht hingewiesen wurde, was Anlass zur vorliegenden Beschwerde gab. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Einspracheverfahren damit begnügt, dem Einspracheentscheid eine Ex- cel-Tabelle beizulegen. Stattdessen hätte sie aber die darin vorgenom- menen Berechnungen zur Verständlichkeit der steuerpflichtigen Be- schwerdeführerin im Einspracheentscheid erläutern müssen. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zu. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.-- zusammen Fr. 522.--
- 5 - gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich be- gründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem be- gründeten Urteil wird auch die vollumfängliche Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt. 4. [Mitteilungen]