Kantons- und direkte Bundessteuern 2013 | Einkommenssteuer
Erwägungen (5 Absätze)
E. 4 Im Einspracheentscheid vom 15. Juli 2015 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache der A._____ GmbH teilweise gut. Die Aufrechnung der Rech- nungen X._____ Fr. 7‘546.-- wurde storniert. An den beiden anderen Auf- rechnungen betreffend Debitorenrechnung Fr. 37‘303.-- sowie Anwalts- kosten Fr. 40‘000.-- wurde von der Steuerverwaltung mangels gegenteili- ger Nachweise indessen festgehalten.
E. 5 Dagegen liess die A._____ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) am
17. August 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Be- schwerde einreichen mit dem Begehren um Aufhebung des angefochte- nen Einspracheentscheids und dem Antrag, der Reingewinn/-verlust sei in der Erfolgsrechnung mit minus Fr. 1‘170.-- zu veranlagen. Zur Begrün- dung der nicht stornierten Aufrechnungen führte sie aus: [Ad 1.] Zur Debi-
- 3 - torenrechnung: Sie habe nur den Grundsatz der vorsichtigen Rechnungs- legung befolgt. Gewinne dürften danach erst dann ausgewiesen werden, wenn sie aktuell würden. Relevant sei nicht nur der Bilanzstichtag, son- dern auch die nachher eingetretenen Ereignisse seien darin miteinzube- ziehen, also auch rückwirkend. Somit sei hier noch zu berücksichtigen, dass der Schuldner B._____ bereits bei Rechnungsstellung in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe. Am 17. Januar 2014 sei es dann zur Ver- handlung bezüglich Konkurseröffnung gekommen, worüber die Be- schwerdeführerin aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe zum Schuld- ner immer bestens informiert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe daher diese Forderung nicht in die Buchhaltung aufnehmen müssen oder dürfen. Auch ein Bauhandwerkerpfandrecht biete keine Gewähr für die Deckung der Forderung. Die Beschwerdeführerin habe vom Totalverlust derselben ausgehen müssen. [Ad 2.] Zu den Rechtsanwaltskosten: Laut Honorarrechnung vom 15. Januar 2014 habe die Beschwerdeführerin am
17. September 2013 und 12. Dezember 2013 eine Teilzahlung über je- weils Fr. 20‘000.-- (zusammen Fr. 40’000.--) geleistet. Eine detailliertere Auskunft sei wegen des Anwaltsgeheimnisses nicht möglich. Zudem sei der in Rechnung gestellte Aufwand sachlich begründet gewesen, weil dar- in die Firmengründung, die Umfirmierung und die Aufnahme/Übergabe des Geschäftsbetriebs enthalten und abgegolten worden seien. Mit der Aufrechnung des Gesamtbetrags von Fr. 40‘000.-- handle die Steuerver- waltung offensichtlich willkürlich, zumal dieser die erforderlichen Doku- mente umfassend und vollständig eingereicht worden seien.
E. 6 In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2015 beantragte die Steuer- verwaltung (hiernach Beschwerdegegnerin 1) die teilweise Gutheissung der Beschwerde. [Ad 1.] Zur Debitorenrechnung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin auch nach damals geltendem Recht verpflichtet gewesen wäre, alle bilanzpflichtigen Aktiven und Passiven in der Buchhal-
- 4 - tung aufzuführen. Das Imparitätsprinzip sehe vor, dass ein Gewinn reali- siert oder ein Forderungsanspruch auf ihn bestehen müsse. Die Ab- schreibung sei erst möglich, wenn der Verlust endgültig eingetreten sei. Erwirtschaftete Forderungen müssten in der Buchhaltung erscheinen, was auch hier gelte. Der Schuldner B._____ beherrsche faktisch die Be- schwerdeführerin, womit er gleichzeitig auch wesentlichen Einfluss auf das Geschäftsgebaren der Beschwerdeführerin habe. Bereits vor der Ge- sellschaftsgründung und Auftragserteilung habe dieser erhebliche finanzi- elle Probleme gehabt. Trotzdem sei auf ein Mahn- und Betreibungsver- fahren wegen der verwandtschaftlichen Nähe zwischen der Beschwerde- führerin und dem Schuldner verzichtet worden. Eine verdeckte Gewin- nausschüttung sei gegeben, da für den Schuldner Arbeiten im Wert von Fr. 37‘303.20 zu einem Zeitpunkt ausgeführt worden seien, als dieser be- reits nicht mehr zahlungsfähig gewesen sei. Dieser Verlust sei daher er- kennbar gewesen, weshalb die Aufrechnung „nicht verbuchter Debitoren- rechnung“ zu Recht erfolgt sei. [Ad 2.] Zu den Rechtsanwaltskosten wur- de vermerkt, dass zu den zwei geleisteten Akontozahlungen unter dem Titel „Allg. Rechtsberatung“ detaillierte Belege verlangt worden seien, weil der betreffende Anwalt auch für die konkursite B._____ GmbH bzw. den Schuldner B._____ tätig gewesen sei. Aus der eingereichten Honorarnote sei nicht ersichtlich, wofür die Leistungen erbracht worden seien, weshalb auch keine detaillierte Kontrolle möglich sei, ob diese wirklich für die Be- schwerdeführerin geleistet worden seien. Das Anwaltsgeheimnis stehe dem (Entlastungs-) Beweis zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht ent- gegen. Allerdings könne aus den eingereichten Unterlagen geschlossen werden, dass der fragliche Anwalt im Jahre 2013 tatsächlich Leistungen für die Beschwerdeführerin erbracht habe. Der Wert dieses Anwaltsauf- wands müsse geschätzt werden und es würden daher ermessensweise Fr. 10‘000.-- der total geltend gemachten Fr. 40‘000.-- als geschäftsmäs-
- 5 - sig begründet anerkannt. Die Aufrechnung sei deshalb in diesem Punkt auf Fr. 30‘000.-- zu reduzieren.
E. 7 In ihrer Replik vom 26. Oktober 2015 entgegnete die Beschwerdeführerin noch, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der strittigen Jahresrechnung be- reits der Konkurs über den Schuldner B._____ eröffnet gewesen sei. Die Leistungen für den Schuldner B._____ seien von Juli bis Oktober 2013 erbracht worden, dessen Konkurs mit seiner Firma sei nicht zu erwarten gewesen, weshalb auch keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen könne. Die Einleitung der Betreibung sei nicht sinnvoll gewesen, da be- reits ein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen worden sei. In Bezug auf die Rechtsanwaltskosten sei offensichtlich, dass die anwaltlich erbrachten Leistungen höher als die anerkannten Fr. 10‘000.-- gewesen seien. So seien durch den besagten Anwalt die Gründung der Beschwerdeführerin, die Umfirmierung, die Aufnahme des Geschäftsbetriebs, die Verträge mit den Arbeitnehmern etc. erfolgt und Kosten von Fr. 40‘000.-- entstanden.
E. 8 In ihrer Duplik vom 4. November 2015 hielt die Beschwerdegegnerin 1 unverändert an ihren bisherigen Anträgen und Begründungen im ange- fochtenen Entscheid vom 15. Juli 2015 und in ihrer Vernehmlassung vom
28. September 2015 fest. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Entscheid vom
15. Juli 2015 der kantonalen Steuerverwaltung (Beschwerdegegnerin 1), worin sie die Einsprache vom 9. Juni 2015 der A._____ GmbH (Be-
- 6 - schwerdeführerin) bezüglich zweier Aufrechnungspositionen (Bestand Debitorenrechnung Fr. 37‘303.--; Rechtsvertretungskosten Fr. 40‘000.--) in der vorangegangenen Veranlagungsverfügung betreffend Kantons- und Bundessteuer 2013 abwies, wogegen sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 17. August 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Wehr setzte. Nach Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kön- nen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörden mit Beschwerde an das jeweils örtlich zuständige Verwaltungsgericht weitergezogen wer- den. Infolgedessen fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, da die Beschwerdeführerin den Geschäftssitz in Y._____ und demnach auch ihr Steuerdomizil im Kanton Graubünden hat. Sie ist als Adressatin des Entscheids zudem beschwert und damit auch zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten. Strittig und zu prüfen ist hier durch das streitberufene Verwaltungsgericht, ob die erwähnten Rechnungspositio- nen (Debitoren/Rechtsvertretung) von der Beschwerdegegnerin zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wurden und deshalb in der Steuerveranlagung 2013 aufgerechnet wurden, oder ob diesbezüglich der Beschwerdeführerin zu folgen ist, wonach diese Aufrechnungen zu Un- recht erfolgt seien. Festzuhalten gilt es vorab einzig noch, dass die Be- schwerdegegnerin 1 in der Vernehmlassung vom 28. September 2015 noch selbst einräumte, dass sie einen Teil der Rechtsvertretungskosten im Umfang von Fr. 10‘000.-- als geschäftsmässig begründet anerkenne und somit lediglich noch Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 30‘000.-- auf- rechne. Diese Selbstangaben kommen einer partiellen Anerkennung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) gleich, was zur Konsequenz hat, dass das Verwal-
- 7 - tungsgericht die Beschwerde nur noch insoweit zu behandeln hat, als die- se durch den abgeänderten Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 nicht bereits (infolge Anerkennung) gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 55 Abs. 3 VRG).
2. a) Nach Art. 79 Abs. 1 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 DBG bildet der Reingewinn den Gegenstand der Gewinnsteuer. Der steuerbare Reingewinn setzt sich dabei u.a. zusammen (lit. b) aus allen vor Berechnung des Saldos der Er- folgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwen- det wurden, wie namentlich: Geschäftsmässig nicht begründete Abschrei- bungen und Rückstellungen, offene und „verdeckte Gewinnausschüttun- gen“ sowie geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte. Laut Art. 127 Abs. 2 StG bzw. Art. 123 Abs. 1 DBG ist die Steuererklärung von den Steuerpflichtigen wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen […] Juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) der Bemessungs- periode [...] beilegen (Art. 127 Abs. 3 StG bzw. Art. 125 Abs. 2 lit. a DBG). Gemäss Art. 130a StG bzw. Art. 130 Abs. 1 DBG prüft die Veranlagungs- behörde die Steuererklärung, erlässt Auflagen, verlangt Beweismittel ein, nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor und stellt die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Im Lichte dieser steuergesetzlichen Vorga- ben auf Stufe Kanton und Bund sowie der dazu entwickelten Lehre und Rechtsprechung gilt es auch den konkreten Streitfall zu entscheiden. b) Zunächst ist die vorinstanzliche Aufrechnung der Debitorenrechnung Nr. 20101072 über Fr. 37‘303.-- in der Steuerveranlagung 2013 zu Lasten der Beschwerdeführerin zu prüfen. Die Beschwerdeführerin macht dazu gel- tend, dass sie dafür entsprechende geldwerte Leistungen zu Gunsten des
- 8 - Schuldners B._____ für dessen Einfamilienhaus erbracht habe. Zum Be- weis dafür seien diverse Stundenblätter eingereicht worden. Danach wur- den die Arbeiten am EFH in den Monaten Juli, August und Oktober 2013 ausgeführt. Die Rechnungsstellung für diese Handwerkstätigkeiten erfolg- te per 16. Dezember 2013, wobei diese Forderung in den Geschäfts- büchern und in der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin allerdings nicht verbucht wurde. Umstritten ist hier, ob von der Beschwerdegegnerin 1 ein endgültiger Verlust dieser Forderung angenommen werden durfte oder ob eine "verdeckte Gewinnausschüttung" vorliegt. Nach den einge- reichten Steuerunterlagen hatte der bezeichnete Debitor bereits seit Län- gerem erhebliche finanzielle Schwierigkeiten und hohe Schulden (vgl. insbesondere Beilage 10 der Beschwerdegegnerin 1 [Bg-act.10]). Seit Mai 2012 bezahlte er keine Steuern mehr und im Oktober/November 2012 wurden Betreibungsbegehren wegen offener Rechnungen gestellt. Am 29. November 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin 1 schliesslich um Konkurseröffnung gegen die Firma des Debitors (vgl. Beilage 11 der Beschwerdeführerin [Bf-act. 11] mit Urteil des Bezirksgerichts Landquart). Danach bestanden aktenkundig Steuerschulden im Umfang von rund Fr. 400‘000.--. Die Beschwerdeführerin lässt dazu selbst ausführen, stets bestens über die finanzielle Situation des Debitors (und Vaters) informiert gewesen zu sein. Diese Aussage erscheint dem Gericht bereits aufgrund der nahen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen der Beschwerdefüh- rerin und dem besagten Debitor glaubhaft. In Anbetracht der firmeneige- nen Vorgeschichte und der bis heute bestehenden Führung und Ein- flussmöglichkeiten des Debitors auf die Geschäftstätigkeit der Beschwer- deführerin ist gar von einer eigentlichen Beherrschung der Beschwerde- führerin durch den besagten Debitor auszugehen. Letzterer hatte bei der Gründung der Beschwerdeführerin weitgehende Befugnisse übertragen erhalten und diese auch tatsächlich wahrgenommen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 ist folglich darauf abzu-
- 9 - stellen, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von Art. 79 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG als erfüllt anzusehen sind. Nach Lehre und Rechtspre- chung werden dazu folgende drei Bedingungen kumulativ verlangt:
1. Es wird eine Leistung erbracht, der keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. 2. Mit der Leistung wird ein Anteilsinhaber oder eine ihm nahestehende Person begünstigt. 3. Das Missverhältnis zwischen Leis- tung und Gegenleistung war für die Organe erkennbar (ZWEIFEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel 2008,
2. Aufl., Art. 58 N 92; BGE 138 II 57 E.2.2, 115 Ib 274 E.9a und 9b, 107 Ib 331; StE 1990 B 24.4 Nr. 24, StE 1991 B 72.13.22 Nr. 21). Die verdeckte Gewinnausschüttung ist insbesondere von einer nur wirtschaftlich unge- schickten oder verlustbringenden Transaktion abzugrenzen. Die Erkenn- barkeit des Missverhältnisses wird vermutet, wenn ein Missverhältnis zwi- schen Leistung und Gegenleistung eindeutig ausgewiesen ist (ZWEIFEL/ ATHANAS, a.a.O. Art. 58 N 89, 136). Die drei Anforderungskriterien für die Bejahung einer verdeckten Gewinnausschüttung erachtet das streitberu- fene Verwaltungsgericht hier als erfüllt. Zum Ersten wurden die geldwer- ten Handwerksarbeiten am Einfamilienhaus des Debitors in einem Zeit- raum (Sommer/Herbst 2013) ausgeführt, als dieser schon seit mehr als einem Jahr nicht mehr zahlungsfähig war (Steuerschulden ab Mai 2012; Betreibungen ab Herbst 2012; Konkurseröffnung im Herbst 2013). Zum Zweiten kam die Begünstigung dem Vater der Geschäftsinhaberin und damit offenkundig einer der Beschwerdeführerin nahestehenden Person zugute. Und zum Dritten wurde von der Beschwerdeführerin noch selbst eingeräumt, dass sie über die finanzielle Lage dieses Debitors stets voll- umfänglich im Bilde gewesen sei, weshalb auch von der Erkennbarkeit des klaren Missverhältnisses zwischen Leistung (gewährte Geldmittel für EFH) und Gegenleistung (uneinbringliche Rückforderung derselben) aus- zugehen ist. Selbst wenn man aber der Argumentation der Beschwerde-
- 10 - führerin folgen wollte und somit bei der Ausführung der Handwerksarbei- ten noch nicht mit einem Verlust bzw. der Nichteinbringlichkeit dieser For- derung gerechnet werden musste, so wäre die Beschwerdeführerin dies- bezüglich immer noch auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. der Bilanzierung zu behaften, weil dazwischen nur wenig Zeit verstrichen ist und keine wesentliche Änderung der Finanzlage des Debitors eingetreten ist. Im Übrigen hatte sich der Konkurs vorher bereits seit geraumer Zeit abgezeichnet. Es gibt deshalb an der vorgenommenen Aufrechnung der Debitorenposition Nr. 20101072 über Fr. 37‘303.-- nichts auszusetzen, was im Resultat zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und folg- lich zur Abweisung der Beschwerde in dieser Beziehung führt. c) Zu klären ist damit noch die Aufrechnung der Rechtsvertretungskosten im reduzierten Umfange von Fr. 30‘000.-- (E.1, hiervor). Aus der Korrespon- denz zwischen der Beschwerdeführerin und dem für sie tätigen Rechts- anwalt lic. iur. Thalhammer ergibt sich, dass seitens der Beschwerdefüh- rerin im Bemessungsjahr 2013 zwei Anzahlungen à jeweils Fr. 20‘000.--, total Fr. 40‘000.--, geleistet wurden (Bg-act. 4; Akonto-Zahlungen vom
17. September und 12. Dezember 2013). Der genannte Rechtsanwalt war indessen unwiderlegt auch früher bereits der Rechtsvertreter des Debitors bzw. dessen konkursiter Firma (Bg-act. 11; E-Mail vom 19. März 2014). In Ermangelung eines detaillierten Nachweises der für die Beschwerdefüh- rerin erbrachten Leistungen im Umfang der gestellten Honorarnote über Fr. 40‘000.-- ging die Beschwerdegegnerin 1 dann davon aus, dass die geltend gemachten Auslagen laut Honorarnote vom 7. August 2013 nicht ausgewiesen seien und sie rechnete diese daher als nicht geschäftsmäs- sig begründete Kosten sowohl in der Steuerveranlagung als auch im dar- auf basierenden Einspracheentscheid vollständig auf. Erst in ihrer Ver- nehmlassung vom 28. September 2015 (im Sachverhalt Ziff. 6) gestand die Beschwerdegegnerin 1 nach Ermessen der Beschwerdeführerin einen
- 11 - Teilbetrag von Fr. 10‘000.-- als geschäftsmässig begründete Auslagen zu und anerkannte damit deren Abzugsfähigkeit bei der Gewinnbesteuerung. Tatsache ist nun, dass eine detaillierte Zusammenstellung der erbrachten Leistungen des bezeichneten Rechtsvertreters nicht vorliegt. In den Akten der Beschwerdeführerin findet sich dazu lediglich die Honorarnote vom
15. Januar 2014 (Bf-act. 5) im Sinne einer Schlussabrechnung betreffend den Zeitraum 'April 2013 bis 14. Januar 2014' über total Fr. 73‘348.-- (zu- sammengesetzt aus: Honorar Fr. 66‘491.60 plus Barauslagen Fr. 1‘425.-- und 8 % MWST [Fr. 5‘431.90]). Im Weiteren sind darin nur die zwei schon erwähnten Akontozahlungen vom September und Dezember 2013 über jeweils Fr. 20‘000.-- aufgeführt. Zu den erbrachten Dienstleistungen ist der betreffenden Honorarnote nur zu entnehmen „in Sachen: Gründung, allgemeine Rechtsberatung“, woraus geschlossen werden darf, dass der genannte Rechtsanwalt für die Beschwerdeführerin im Bemessungsjahr 2013 tatsächlich im Zusammenhang mit der Firmengründung, Umfirmie- rung usw. rechtsberatende Dienste erbracht hat (Bf-act. 6: Gründungsur- kunde, Statuten mit Konformitätsbeglaubigung vom 25. April 2013 durch RA Thalhammer; Bf-act. 7: Umfirmierung mit Statutenänderung vom
22. Mai 2013 mit erneuter Konformitätsbeglaubigung; Bf-act. 8: Sieben Arbeitsverträge, wovon einer auch mit dem [väterlichen] Debitor, der bei sechs Verträgen jeweils als Arbeitgeber signierte – einzig bei seinem ei- genen Anstellungsvertrag vom 1. Mai 2013 trat er als Arbeitnehmer und die [Inhaberin der] Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin auf). Die hier al- lein interessierende Frage, welchen Aufwand diese Handlungen im Detail beim beigezogenen Rechtsvertreter verursacht haben, wurde aber gerade nicht schlüssig belegt. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich jeden Nachweis schuldig geblieben. Das Anwaltsgeheimnis würde einem sol- chen Nachweis nicht entgegenstehen, da die Beschwerdeführerin als Auf- traggeberin Partei im vorliegenden Verfahren ist (Bf-act. 1 - Anwaltsvoll- macht vom 1. Juni 2015). Der ermessensweise durch die Beschwerde-
- 12 - gegnerin 1 anerkannte Abzugsbetrag von Fr. 10‘000.-- für die schon zuvor unbestritten erfolgten, aber nie detailliert quantifizierten Rechtshandlun- gen des Rechtsvertreters im Bemessungsjahr 2013 (im Zusammenhang mit der Firmengründung und späterer Anpassungen zu Gunsten der Be- schwerdeführerin) erachtet das streitberufenen Gericht daher als gerecht- fertigt und angemessen, womit es auch an der Aufrechnung der Rechts- vertretungskosten im Umfang von Fr. 30‘000.-- nichts auszusetzen gibt.
3. a) Der angefochtene Entscheid vom 15. Juli 2015 ist damit rechtens und zu schützen, soweit die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerde vom 17. Au- gust 2015 (E.1, hiervor) nicht bereits selbst anerkannt hat. Insofern ist die Beschwerde aufgrund der Anerkennung eines Abzugs von Fr. 10‘000.-- wegen geschäftsmässig begründeter Rechtsvertretungskosten gegen- standlos geworden. Im Übrigen ist die Beschwerde aber abzuweisen. An der Aufrechnung der Debitorenrechnung in der Höhe von Fr. 37‘303.-- und der Anwaltskosten von Fr. 30‘000.-- führt deshalb kein Weg vorbei. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG überwiegend (zu 4/5) der in der Sache unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zu 1/5 ist die Beschwerdegegnerin 1 kostenpflichtig, weil die Beschwerde erst infolge Anerkennung in der Ver- nehmlassung vom 28. September 2015 - wenn auch nur zu einem kleinen Teil - gegenstandlos geworden ist. Aus demselben Grunde steht der Be- schwerdeführerin gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG auch eine entsprechend (reduzierte) Parteientschädigung (1/5 der Honorarnote vom 10. November 2015 über total Fr. 2'702.40) zu, was eine aussergerichtliche Entschädi- gung von Fr. 540.50 (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 ergibt. Der Beschwerdegegnerin 1 steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG jedoch keine Parteientschädigung zu, da sie – soweit sie die Beschwerde nicht
- 13 - bereits selbst im Umfang von Fr. 10'000.-- anerkannte – lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie infolge Anerkennung nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 295.-- zusammen Fr. 1'795.-- gehen zu 4/5 zulasten der A._____ GmbH und zu 1/5 zulasten der Steuer- verwaltung des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- Aussergerichtlich hat die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die A._____ GmbH mit Fr. 540.50 (inkl. MWST) zu entschädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 15 39
4. Kammer Vorsitz Stecher RichterIn Meisser, Moser Aktuar Gross URTEIL vom 4. Oktober 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Thalhammer, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Eidg. Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Kantons- und direkte Bundessteuern 2013
- 2 - 1. Die A._____ GmbH, gegründet am 25. April 2013, hat als alleinige Ge- sellschafterin die Tochter von B._____. Letzterer verfügt seit der Grün- dung der Einzelfirma über die uneingeschränkte Vertretungsvollmacht für sämtliche Geschäftshandlungen. 2. In der Veranlagungsverfügung betreffend Kantons- und Bundessteuer 2013 rechnete die Steuerverwaltung gegenüber der A._____ GmbH fol- gende drei Punkte auf:
1. Aufrechnung nicht verbuchter Debitorenrechnung lautend auf B._____ über Fr. 37‘303.--.
2. Aufrechnung Rechtskosten Rechtsanwalt über Fr. 40‘000.--.
3. Aufrechnung div. Rechnungen X._____ über Fr. 7‘546.--. 3. Am 9. Juni 2015 erhob die A._____ GmbH dagegen Einsprache, worauf sie von der Steuerverwaltung am 15. Juni 2015 zur Einreichung weiterer Unterlagen bezüglich Debitorenrechnung und der Rechtsanwaltskosten aufgefordert wurde. Im Schreiben vom 6. Juli 2015 äusserte sich die A._____ GmbH dazu. 4. Im Einspracheentscheid vom 15. Juli 2015 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache der A._____ GmbH teilweise gut. Die Aufrechnung der Rech- nungen X._____ Fr. 7‘546.-- wurde storniert. An den beiden anderen Auf- rechnungen betreffend Debitorenrechnung Fr. 37‘303.-- sowie Anwalts- kosten Fr. 40‘000.-- wurde von der Steuerverwaltung mangels gegenteili- ger Nachweise indessen festgehalten. 5. Dagegen liess die A._____ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) am
17. August 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Be- schwerde einreichen mit dem Begehren um Aufhebung des angefochte- nen Einspracheentscheids und dem Antrag, der Reingewinn/-verlust sei in der Erfolgsrechnung mit minus Fr. 1‘170.-- zu veranlagen. Zur Begrün- dung der nicht stornierten Aufrechnungen führte sie aus: [Ad 1.] Zur Debi-
- 3 - torenrechnung: Sie habe nur den Grundsatz der vorsichtigen Rechnungs- legung befolgt. Gewinne dürften danach erst dann ausgewiesen werden, wenn sie aktuell würden. Relevant sei nicht nur der Bilanzstichtag, son- dern auch die nachher eingetretenen Ereignisse seien darin miteinzube- ziehen, also auch rückwirkend. Somit sei hier noch zu berücksichtigen, dass der Schuldner B._____ bereits bei Rechnungsstellung in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe. Am 17. Januar 2014 sei es dann zur Ver- handlung bezüglich Konkurseröffnung gekommen, worüber die Be- schwerdeführerin aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe zum Schuld- ner immer bestens informiert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe daher diese Forderung nicht in die Buchhaltung aufnehmen müssen oder dürfen. Auch ein Bauhandwerkerpfandrecht biete keine Gewähr für die Deckung der Forderung. Die Beschwerdeführerin habe vom Totalverlust derselben ausgehen müssen. [Ad 2.] Zu den Rechtsanwaltskosten: Laut Honorarrechnung vom 15. Januar 2014 habe die Beschwerdeführerin am
17. September 2013 und 12. Dezember 2013 eine Teilzahlung über je- weils Fr. 20‘000.-- (zusammen Fr. 40’000.--) geleistet. Eine detailliertere Auskunft sei wegen des Anwaltsgeheimnisses nicht möglich. Zudem sei der in Rechnung gestellte Aufwand sachlich begründet gewesen, weil dar- in die Firmengründung, die Umfirmierung und die Aufnahme/Übergabe des Geschäftsbetriebs enthalten und abgegolten worden seien. Mit der Aufrechnung des Gesamtbetrags von Fr. 40‘000.-- handle die Steuerver- waltung offensichtlich willkürlich, zumal dieser die erforderlichen Doku- mente umfassend und vollständig eingereicht worden seien. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2015 beantragte die Steuer- verwaltung (hiernach Beschwerdegegnerin 1) die teilweise Gutheissung der Beschwerde. [Ad 1.] Zur Debitorenrechnung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin auch nach damals geltendem Recht verpflichtet gewesen wäre, alle bilanzpflichtigen Aktiven und Passiven in der Buchhal-
- 4 - tung aufzuführen. Das Imparitätsprinzip sehe vor, dass ein Gewinn reali- siert oder ein Forderungsanspruch auf ihn bestehen müsse. Die Ab- schreibung sei erst möglich, wenn der Verlust endgültig eingetreten sei. Erwirtschaftete Forderungen müssten in der Buchhaltung erscheinen, was auch hier gelte. Der Schuldner B._____ beherrsche faktisch die Be- schwerdeführerin, womit er gleichzeitig auch wesentlichen Einfluss auf das Geschäftsgebaren der Beschwerdeführerin habe. Bereits vor der Ge- sellschaftsgründung und Auftragserteilung habe dieser erhebliche finanzi- elle Probleme gehabt. Trotzdem sei auf ein Mahn- und Betreibungsver- fahren wegen der verwandtschaftlichen Nähe zwischen der Beschwerde- führerin und dem Schuldner verzichtet worden. Eine verdeckte Gewin- nausschüttung sei gegeben, da für den Schuldner Arbeiten im Wert von Fr. 37‘303.20 zu einem Zeitpunkt ausgeführt worden seien, als dieser be- reits nicht mehr zahlungsfähig gewesen sei. Dieser Verlust sei daher er- kennbar gewesen, weshalb die Aufrechnung „nicht verbuchter Debitoren- rechnung“ zu Recht erfolgt sei. [Ad 2.] Zu den Rechtsanwaltskosten wur- de vermerkt, dass zu den zwei geleisteten Akontozahlungen unter dem Titel „Allg. Rechtsberatung“ detaillierte Belege verlangt worden seien, weil der betreffende Anwalt auch für die konkursite B._____ GmbH bzw. den Schuldner B._____ tätig gewesen sei. Aus der eingereichten Honorarnote sei nicht ersichtlich, wofür die Leistungen erbracht worden seien, weshalb auch keine detaillierte Kontrolle möglich sei, ob diese wirklich für die Be- schwerdeführerin geleistet worden seien. Das Anwaltsgeheimnis stehe dem (Entlastungs-) Beweis zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht ent- gegen. Allerdings könne aus den eingereichten Unterlagen geschlossen werden, dass der fragliche Anwalt im Jahre 2013 tatsächlich Leistungen für die Beschwerdeführerin erbracht habe. Der Wert dieses Anwaltsauf- wands müsse geschätzt werden und es würden daher ermessensweise Fr. 10‘000.-- der total geltend gemachten Fr. 40‘000.-- als geschäftsmäs-
- 5 - sig begründet anerkannt. Die Aufrechnung sei deshalb in diesem Punkt auf Fr. 30‘000.-- zu reduzieren. 7. In ihrer Replik vom 26. Oktober 2015 entgegnete die Beschwerdeführerin noch, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der strittigen Jahresrechnung be- reits der Konkurs über den Schuldner B._____ eröffnet gewesen sei. Die Leistungen für den Schuldner B._____ seien von Juli bis Oktober 2013 erbracht worden, dessen Konkurs mit seiner Firma sei nicht zu erwarten gewesen, weshalb auch keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen könne. Die Einleitung der Betreibung sei nicht sinnvoll gewesen, da be- reits ein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen worden sei. In Bezug auf die Rechtsanwaltskosten sei offensichtlich, dass die anwaltlich erbrachten Leistungen höher als die anerkannten Fr. 10‘000.-- gewesen seien. So seien durch den besagten Anwalt die Gründung der Beschwerdeführerin, die Umfirmierung, die Aufnahme des Geschäftsbetriebs, die Verträge mit den Arbeitnehmern etc. erfolgt und Kosten von Fr. 40‘000.-- entstanden. 8. In ihrer Duplik vom 4. November 2015 hielt die Beschwerdegegnerin 1 unverändert an ihren bisherigen Anträgen und Begründungen im ange- fochtenen Entscheid vom 15. Juli 2015 und in ihrer Vernehmlassung vom
28. September 2015 fest. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Entscheid vom
15. Juli 2015 der kantonalen Steuerverwaltung (Beschwerdegegnerin 1), worin sie die Einsprache vom 9. Juni 2015 der A._____ GmbH (Be-
- 6 - schwerdeführerin) bezüglich zweier Aufrechnungspositionen (Bestand Debitorenrechnung Fr. 37‘303.--; Rechtsvertretungskosten Fr. 40‘000.--) in der vorangegangenen Veranlagungsverfügung betreffend Kantons- und Bundessteuer 2013 abwies, wogegen sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 17. August 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Wehr setzte. Nach Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kön- nen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörden mit Beschwerde an das jeweils örtlich zuständige Verwaltungsgericht weitergezogen wer- den. Infolgedessen fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, da die Beschwerdeführerin den Geschäftssitz in Y._____ und demnach auch ihr Steuerdomizil im Kanton Graubünden hat. Sie ist als Adressatin des Entscheids zudem beschwert und damit auch zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten. Strittig und zu prüfen ist hier durch das streitberufene Verwaltungsgericht, ob die erwähnten Rechnungspositio- nen (Debitoren/Rechtsvertretung) von der Beschwerdegegnerin zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wurden und deshalb in der Steuerveranlagung 2013 aufgerechnet wurden, oder ob diesbezüglich der Beschwerdeführerin zu folgen ist, wonach diese Aufrechnungen zu Un- recht erfolgt seien. Festzuhalten gilt es vorab einzig noch, dass die Be- schwerdegegnerin 1 in der Vernehmlassung vom 28. September 2015 noch selbst einräumte, dass sie einen Teil der Rechtsvertretungskosten im Umfang von Fr. 10‘000.-- als geschäftsmässig begründet anerkenne und somit lediglich noch Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 30‘000.-- auf- rechne. Diese Selbstangaben kommen einer partiellen Anerkennung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) gleich, was zur Konsequenz hat, dass das Verwal-
- 7 - tungsgericht die Beschwerde nur noch insoweit zu behandeln hat, als die- se durch den abgeänderten Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 nicht bereits (infolge Anerkennung) gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 55 Abs. 3 VRG).
2. a) Nach Art. 79 Abs. 1 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 DBG bildet der Reingewinn den Gegenstand der Gewinnsteuer. Der steuerbare Reingewinn setzt sich dabei u.a. zusammen (lit. b) aus allen vor Berechnung des Saldos der Er- folgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwen- det wurden, wie namentlich: Geschäftsmässig nicht begründete Abschrei- bungen und Rückstellungen, offene und „verdeckte Gewinnausschüttun- gen“ sowie geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte. Laut Art. 127 Abs. 2 StG bzw. Art. 123 Abs. 1 DBG ist die Steuererklärung von den Steuerpflichtigen wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen […] Juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) der Bemessungs- periode [...] beilegen (Art. 127 Abs. 3 StG bzw. Art. 125 Abs. 2 lit. a DBG). Gemäss Art. 130a StG bzw. Art. 130 Abs. 1 DBG prüft die Veranlagungs- behörde die Steuererklärung, erlässt Auflagen, verlangt Beweismittel ein, nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor und stellt die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Im Lichte dieser steuergesetzlichen Vorga- ben auf Stufe Kanton und Bund sowie der dazu entwickelten Lehre und Rechtsprechung gilt es auch den konkreten Streitfall zu entscheiden. b) Zunächst ist die vorinstanzliche Aufrechnung der Debitorenrechnung Nr. 20101072 über Fr. 37‘303.-- in der Steuerveranlagung 2013 zu Lasten der Beschwerdeführerin zu prüfen. Die Beschwerdeführerin macht dazu gel- tend, dass sie dafür entsprechende geldwerte Leistungen zu Gunsten des
- 8 - Schuldners B._____ für dessen Einfamilienhaus erbracht habe. Zum Be- weis dafür seien diverse Stundenblätter eingereicht worden. Danach wur- den die Arbeiten am EFH in den Monaten Juli, August und Oktober 2013 ausgeführt. Die Rechnungsstellung für diese Handwerkstätigkeiten erfolg- te per 16. Dezember 2013, wobei diese Forderung in den Geschäfts- büchern und in der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin allerdings nicht verbucht wurde. Umstritten ist hier, ob von der Beschwerdegegnerin 1 ein endgültiger Verlust dieser Forderung angenommen werden durfte oder ob eine "verdeckte Gewinnausschüttung" vorliegt. Nach den einge- reichten Steuerunterlagen hatte der bezeichnete Debitor bereits seit Län- gerem erhebliche finanzielle Schwierigkeiten und hohe Schulden (vgl. insbesondere Beilage 10 der Beschwerdegegnerin 1 [Bg-act.10]). Seit Mai 2012 bezahlte er keine Steuern mehr und im Oktober/November 2012 wurden Betreibungsbegehren wegen offener Rechnungen gestellt. Am 29. November 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin 1 schliesslich um Konkurseröffnung gegen die Firma des Debitors (vgl. Beilage 11 der Beschwerdeführerin [Bf-act. 11] mit Urteil des Bezirksgerichts Landquart). Danach bestanden aktenkundig Steuerschulden im Umfang von rund Fr. 400‘000.--. Die Beschwerdeführerin lässt dazu selbst ausführen, stets bestens über die finanzielle Situation des Debitors (und Vaters) informiert gewesen zu sein. Diese Aussage erscheint dem Gericht bereits aufgrund der nahen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen der Beschwerdefüh- rerin und dem besagten Debitor glaubhaft. In Anbetracht der firmeneige- nen Vorgeschichte und der bis heute bestehenden Führung und Ein- flussmöglichkeiten des Debitors auf die Geschäftstätigkeit der Beschwer- deführerin ist gar von einer eigentlichen Beherrschung der Beschwerde- führerin durch den besagten Debitor auszugehen. Letzterer hatte bei der Gründung der Beschwerdeführerin weitgehende Befugnisse übertragen erhalten und diese auch tatsächlich wahrgenommen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 ist folglich darauf abzu-
- 9 - stellen, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von Art. 79 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG als erfüllt anzusehen sind. Nach Lehre und Rechtspre- chung werden dazu folgende drei Bedingungen kumulativ verlangt:
1. Es wird eine Leistung erbracht, der keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. 2. Mit der Leistung wird ein Anteilsinhaber oder eine ihm nahestehende Person begünstigt. 3. Das Missverhältnis zwischen Leis- tung und Gegenleistung war für die Organe erkennbar (ZWEIFEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel 2008,
2. Aufl., Art. 58 N 92; BGE 138 II 57 E.2.2, 115 Ib 274 E.9a und 9b, 107 Ib 331; StE 1990 B 24.4 Nr. 24, StE 1991 B 72.13.22 Nr. 21). Die verdeckte Gewinnausschüttung ist insbesondere von einer nur wirtschaftlich unge- schickten oder verlustbringenden Transaktion abzugrenzen. Die Erkenn- barkeit des Missverhältnisses wird vermutet, wenn ein Missverhältnis zwi- schen Leistung und Gegenleistung eindeutig ausgewiesen ist (ZWEIFEL/ ATHANAS, a.a.O. Art. 58 N 89, 136). Die drei Anforderungskriterien für die Bejahung einer verdeckten Gewinnausschüttung erachtet das streitberu- fene Verwaltungsgericht hier als erfüllt. Zum Ersten wurden die geldwer- ten Handwerksarbeiten am Einfamilienhaus des Debitors in einem Zeit- raum (Sommer/Herbst 2013) ausgeführt, als dieser schon seit mehr als einem Jahr nicht mehr zahlungsfähig war (Steuerschulden ab Mai 2012; Betreibungen ab Herbst 2012; Konkurseröffnung im Herbst 2013). Zum Zweiten kam die Begünstigung dem Vater der Geschäftsinhaberin und damit offenkundig einer der Beschwerdeführerin nahestehenden Person zugute. Und zum Dritten wurde von der Beschwerdeführerin noch selbst eingeräumt, dass sie über die finanzielle Lage dieses Debitors stets voll- umfänglich im Bilde gewesen sei, weshalb auch von der Erkennbarkeit des klaren Missverhältnisses zwischen Leistung (gewährte Geldmittel für EFH) und Gegenleistung (uneinbringliche Rückforderung derselben) aus- zugehen ist. Selbst wenn man aber der Argumentation der Beschwerde-
- 10 - führerin folgen wollte und somit bei der Ausführung der Handwerksarbei- ten noch nicht mit einem Verlust bzw. der Nichteinbringlichkeit dieser For- derung gerechnet werden musste, so wäre die Beschwerdeführerin dies- bezüglich immer noch auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. der Bilanzierung zu behaften, weil dazwischen nur wenig Zeit verstrichen ist und keine wesentliche Änderung der Finanzlage des Debitors eingetreten ist. Im Übrigen hatte sich der Konkurs vorher bereits seit geraumer Zeit abgezeichnet. Es gibt deshalb an der vorgenommenen Aufrechnung der Debitorenposition Nr. 20101072 über Fr. 37‘303.-- nichts auszusetzen, was im Resultat zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und folg- lich zur Abweisung der Beschwerde in dieser Beziehung führt. c) Zu klären ist damit noch die Aufrechnung der Rechtsvertretungskosten im reduzierten Umfange von Fr. 30‘000.-- (E.1, hiervor). Aus der Korrespon- denz zwischen der Beschwerdeführerin und dem für sie tätigen Rechts- anwalt lic. iur. Thalhammer ergibt sich, dass seitens der Beschwerdefüh- rerin im Bemessungsjahr 2013 zwei Anzahlungen à jeweils Fr. 20‘000.--, total Fr. 40‘000.--, geleistet wurden (Bg-act. 4; Akonto-Zahlungen vom
17. September und 12. Dezember 2013). Der genannte Rechtsanwalt war indessen unwiderlegt auch früher bereits der Rechtsvertreter des Debitors bzw. dessen konkursiter Firma (Bg-act. 11; E-Mail vom 19. März 2014). In Ermangelung eines detaillierten Nachweises der für die Beschwerdefüh- rerin erbrachten Leistungen im Umfang der gestellten Honorarnote über Fr. 40‘000.-- ging die Beschwerdegegnerin 1 dann davon aus, dass die geltend gemachten Auslagen laut Honorarnote vom 7. August 2013 nicht ausgewiesen seien und sie rechnete diese daher als nicht geschäftsmäs- sig begründete Kosten sowohl in der Steuerveranlagung als auch im dar- auf basierenden Einspracheentscheid vollständig auf. Erst in ihrer Ver- nehmlassung vom 28. September 2015 (im Sachverhalt Ziff. 6) gestand die Beschwerdegegnerin 1 nach Ermessen der Beschwerdeführerin einen
- 11 - Teilbetrag von Fr. 10‘000.-- als geschäftsmässig begründete Auslagen zu und anerkannte damit deren Abzugsfähigkeit bei der Gewinnbesteuerung. Tatsache ist nun, dass eine detaillierte Zusammenstellung der erbrachten Leistungen des bezeichneten Rechtsvertreters nicht vorliegt. In den Akten der Beschwerdeführerin findet sich dazu lediglich die Honorarnote vom
15. Januar 2014 (Bf-act. 5) im Sinne einer Schlussabrechnung betreffend den Zeitraum 'April 2013 bis 14. Januar 2014' über total Fr. 73‘348.-- (zu- sammengesetzt aus: Honorar Fr. 66‘491.60 plus Barauslagen Fr. 1‘425.-- und 8 % MWST [Fr. 5‘431.90]). Im Weiteren sind darin nur die zwei schon erwähnten Akontozahlungen vom September und Dezember 2013 über jeweils Fr. 20‘000.-- aufgeführt. Zu den erbrachten Dienstleistungen ist der betreffenden Honorarnote nur zu entnehmen „in Sachen: Gründung, allgemeine Rechtsberatung“, woraus geschlossen werden darf, dass der genannte Rechtsanwalt für die Beschwerdeführerin im Bemessungsjahr 2013 tatsächlich im Zusammenhang mit der Firmengründung, Umfirmie- rung usw. rechtsberatende Dienste erbracht hat (Bf-act. 6: Gründungsur- kunde, Statuten mit Konformitätsbeglaubigung vom 25. April 2013 durch RA Thalhammer; Bf-act. 7: Umfirmierung mit Statutenänderung vom
22. Mai 2013 mit erneuter Konformitätsbeglaubigung; Bf-act. 8: Sieben Arbeitsverträge, wovon einer auch mit dem [väterlichen] Debitor, der bei sechs Verträgen jeweils als Arbeitgeber signierte – einzig bei seinem ei- genen Anstellungsvertrag vom 1. Mai 2013 trat er als Arbeitnehmer und die [Inhaberin der] Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin auf). Die hier al- lein interessierende Frage, welchen Aufwand diese Handlungen im Detail beim beigezogenen Rechtsvertreter verursacht haben, wurde aber gerade nicht schlüssig belegt. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich jeden Nachweis schuldig geblieben. Das Anwaltsgeheimnis würde einem sol- chen Nachweis nicht entgegenstehen, da die Beschwerdeführerin als Auf- traggeberin Partei im vorliegenden Verfahren ist (Bf-act. 1 - Anwaltsvoll- macht vom 1. Juni 2015). Der ermessensweise durch die Beschwerde-
- 12 - gegnerin 1 anerkannte Abzugsbetrag von Fr. 10‘000.-- für die schon zuvor unbestritten erfolgten, aber nie detailliert quantifizierten Rechtshandlun- gen des Rechtsvertreters im Bemessungsjahr 2013 (im Zusammenhang mit der Firmengründung und späterer Anpassungen zu Gunsten der Be- schwerdeführerin) erachtet das streitberufenen Gericht daher als gerecht- fertigt und angemessen, womit es auch an der Aufrechnung der Rechts- vertretungskosten im Umfang von Fr. 30‘000.-- nichts auszusetzen gibt.
3. a) Der angefochtene Entscheid vom 15. Juli 2015 ist damit rechtens und zu schützen, soweit die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerde vom 17. Au- gust 2015 (E.1, hiervor) nicht bereits selbst anerkannt hat. Insofern ist die Beschwerde aufgrund der Anerkennung eines Abzugs von Fr. 10‘000.-- wegen geschäftsmässig begründeter Rechtsvertretungskosten gegen- standlos geworden. Im Übrigen ist die Beschwerde aber abzuweisen. An der Aufrechnung der Debitorenrechnung in der Höhe von Fr. 37‘303.-- und der Anwaltskosten von Fr. 30‘000.-- führt deshalb kein Weg vorbei. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG überwiegend (zu 4/5) der in der Sache unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zu 1/5 ist die Beschwerdegegnerin 1 kostenpflichtig, weil die Beschwerde erst infolge Anerkennung in der Ver- nehmlassung vom 28. September 2015 - wenn auch nur zu einem kleinen Teil - gegenstandlos geworden ist. Aus demselben Grunde steht der Be- schwerdeführerin gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG auch eine entsprechend (reduzierte) Parteientschädigung (1/5 der Honorarnote vom 10. November 2015 über total Fr. 2'702.40) zu, was eine aussergerichtliche Entschädi- gung von Fr. 540.50 (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 ergibt. Der Beschwerdegegnerin 1 steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG jedoch keine Parteientschädigung zu, da sie – soweit sie die Beschwerde nicht
- 13 - bereits selbst im Umfang von Fr. 10'000.-- anerkannte – lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie infolge Anerkennung nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 295.-- zusammen Fr. 1'795.-- gehen zu 4/5 zulasten der A._____ GmbH und zu 1/5 zulasten der Steuer- verwaltung des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die A._____ GmbH mit Fr. 540.50 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]