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A 2015 33

Graubünden · 2015-11-25 · Deutsch GR

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer

Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 25. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 Eidg. Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 2 und Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 3 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

- 2 - 1. Am 2. März 2015 reichten die Eheleute A._____ und B._____ die nicht unterzeichnete Steuererklärung für das Jahr 2014 ein. Dabei wurde unter Ziffer 14 auf dem Formular 1a der Steuererklärung kein Abzug für Beiträ- ge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) geltend gemacht. Am 18. Mai 2015 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die definitiven Veranlagungsverfügungen für die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2014 ohne Vornahme einer Korrektur gegenü- ber den Angaben von A._____ und B._____ aus der Steuererklärung. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 erhob A._____ sinngemäss Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen. Er machte geltend, dass er die am

2. Dezember 2014 geleistete Einzahlung in die Säule 3a über Fr. 6'739.-- in der Steuererklärung versehentlich nicht zum Abzug gebracht und den entsprechenden Beleg nicht eingereicht habe. Es sei ihm bewusst, dass der Fehler bei ihm liege. Trotzdem werde um eine wohlwollende Prüfung des Begehrens und eine entsprechende Korrektur der Veranlagungsver- fügungen 2014 ersucht. Der entsprechende Bankbeleg wurde der Ein- sprache beigelegt. Mit Einspracheentscheiden vom 13. Juli 2015 trat die kantonale Steuer- verwaltung auf die Einsprache nicht ein. Die Rechtsmittelfrist sei abgelau- fen, weshalb die angefochtenen Veranlagungsverfügungen in Rechtskraft erwachsen seien. 2. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 22. Juli 2015 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Reduktion des steuerbaren Einkommens um die im Jahr 2014 erfolgte Einzahlung in die Säule 3a in der Höhe von Fr. 6'739.--. Die Steuerverwaltung hätte angesichts der Tat-

- 3 - sache, dass in den Vorjahren stets ein Abzug geltend gemacht worden sei, eine Auflage machen müssen. Es sei klar, dass die Fristen mittlerwei- le abgelaufen seien. Hätte aber der Sachbearbeiter bei der Veranlagung das deklarierte Einkommen mit dem vorjährigen Einkommen verglichen, hätte ihm auffallen müssen, dass bei den Abzügen etwas nicht stimme. Auf das Gesuch (recte: Einsprache) vom 7. Juli 2015 sei lediglich mit dem Hinweis auf die abgelaufenen Termine nicht eingetreten worden. 3. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwer- degegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zu prüfen sei einzig, ob die Beschwer- degegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 7. Juli 2015 eingetre- ten sei. Die 30-tägige Einsprachefrist sei im Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache bereits abgelaufen gewesen, was von den Beschwerdefüh- rern anerkannt werde. Die Veranlagungen seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf die Einsprache nicht habe eingetre- ten werden können. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführer erst im Juli 2015 von den Veranlagungsverfügungen erfahren hätten, sei wenig plausibel und als Schutzbehauptung zu werten. Eine Verfügung entfalte ihre Wirkung indes ohnehin nicht erst mit deren Kenntnisnahme, sondern bereits im Zeitpunkt ihrer Zustellung. Es sei unerheblich, ob der Empfän- ger vom Verfügungsinhalt tatsächlich Kenntnis nehme. Gründe für eine Wiederherstellung der Frist würden keine geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 4 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende Beschwerdeverfah- ren betrifft das Steuerjahr 2014, für welches die Beschwerdeführer mit Veranlagungsverfügungen vom 18. Mai 2015 zur Zahlung von Fr. 1'627.-- an Kantonssteuern, Fr. 1'188.-- an Gemeindesteuern (einschliesslich Fr. 98.-- an Kirchensteuern) und Fr. 354.-- an direkten Bundessteuern, to- tal somit Fr. 3'169.--, verpflichtet wurden. Daraus ergibt sich, dass der Streitwert hier maximal − der Höhe der veranlagten Steuern entsprechend − Fr. 3'169.-- betragen kann. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu ent- scheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.

2. a) Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 22. Juli 2015 (Poststempel) rich- tet sich gegen die einspracheweise ergangenen Nichteintretensentschei- de der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2014 betreffend die Kantons und Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer 2014. Die Eingabe ist als Beschwerde im Sinne von Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) bezüglich der Ge- meindesteuer bzw. als Beschwerde im Sinne von Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden (StG; BR 720.000) bezüglich der Kantonssteuer bzw. als Beschwerde im Sinne von Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bezüg- lich der direkten Bundessteuer entgegenzunehmen. Die Beschwerdefüh- rer sind als formelle und materielle Adressaten der angefochtenen Ein- spracheentscheide beschwert und damit ohne Weiteres zur Beschwerde- erhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

- 5 - b) Die Beschwerdegegnerin ist auf die Einsprache der Beschwerdeführer betreffend die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2014 je- weils infolge Fristversäumnis bzw. verspäteter Einreichung nicht eingetre- ten. Streitig und zu prüfen ist somit einzig, ob die Vorinstanz infolge Frist- versäumnis zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Nicht Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden dagegen die materiellen steuerlichen Aspekte. Somit beschränken sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmässigkeit der angefochtenen Nichteintretensentscheide vom 13. Juli 2015.

3. a) Gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG bzw. Art. 137 Abs. 1 StG bzw. Art. 29 Abs. 1 GKStG kann der Steuerpflichtige gegen definitive Veranlagungs- verfügungen innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehör- de schriftlich Einsprache erheben. Diese gesetzliche Frist kann nicht er- streckt werden (Art. 119 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 1 StG). Da die Eröffnung einer Verfügung als empfangsbedürftige, nicht aber als annah- mebedürftige einseitige Rechtshandlung zu qualifizieren ist, entfaltet eine Verfügung ihre Rechtswirkungen bereits vom Zeitpunkt ihrer ordnungs- gemässen Zustellung an. Als zugestellt gilt eine Verfügung, wenn sie ord- nungsgemäss in den Gewahrsam des Adressaten oder einer anderen zur Entgegennahme berechtigten Person gelangt ist. Ob der Empfänger da- bei vom Verfügungsinhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, ist unerheblich; entscheidend ist vielmehr, dass er davon Kenntnis nehmen kann (BGE 119 V 89 E.4b/bb). Ist die Sendung mit anderen Worten im Herrschaftsbe- reich des Adressaten angelangt, ist es seine Sache, die Angelegenheit so zu ordnen, dass er den Inhalt der vorschriftsgemäss zugestellten Sen- dung zur Kenntnis nehmen kann (vgl. ZWEIFEL, in: ZWEIFEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Art. 116 DBG Rz. 20 f.; LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Basel 2015, Art. 116 DBG Rz. 7 und 11).

- 6 - b) Die Form der Zustellung von Verfügungen wird vom Gesetz nicht vorge- schrieben. Somit bestimmt die Behörde selber, in welcher Form sie eine Verfügung oder einen Entscheid zustellen will. Weil die Behörde bei Er- hebung eines Rechtsmittels oder bei Vollstreckung der Verfügung oder des Entscheids die Beweislast für den Vollzug und den Zeitpunkt der Zu- stellung trägt, muss sie für die Sicherung des Zustellungsnachweises be- sorgt sein. Wird eine Veranlagungsverfügung per Briefpost zugestellt, so hat demnach die Steuerbehörde auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist. Dabei ist kein strikter Beweis vorausgesetzt; im Rahmen der Beweiswürdigung genügt, dass aufgrund der konkreten Umstände der Zeitraum hinreichend klar bestimmt werden kann, in dem die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.494/2005 vom

E. 7 Juli 2015 offenkundig verspätet erfolgte. Dementsprechend ist die Be- schwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die an-

- 10 - gefochtenen Einspracheentscheide vom 13. Juli 2015 erweisen sich somit als rechtens. Da die Beschwerdeführer überdies keine Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 133 Abs. 3 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 10 VRG geltend machen − und solche auch nicht ersichtlich sind − erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Or- ganisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Partei- entschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-- zusammen Fr. 784.-- gehen zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 15 33

4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 25. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 Eidg. Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 2 und Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 3 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

- 2 - 1. Am 2. März 2015 reichten die Eheleute A._____ und B._____ die nicht unterzeichnete Steuererklärung für das Jahr 2014 ein. Dabei wurde unter Ziffer 14 auf dem Formular 1a der Steuererklärung kein Abzug für Beiträ- ge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) geltend gemacht. Am 18. Mai 2015 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die definitiven Veranlagungsverfügungen für die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2014 ohne Vornahme einer Korrektur gegenü- ber den Angaben von A._____ und B._____ aus der Steuererklärung. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 erhob A._____ sinngemäss Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen. Er machte geltend, dass er die am

2. Dezember 2014 geleistete Einzahlung in die Säule 3a über Fr. 6'739.-- in der Steuererklärung versehentlich nicht zum Abzug gebracht und den entsprechenden Beleg nicht eingereicht habe. Es sei ihm bewusst, dass der Fehler bei ihm liege. Trotzdem werde um eine wohlwollende Prüfung des Begehrens und eine entsprechende Korrektur der Veranlagungsver- fügungen 2014 ersucht. Der entsprechende Bankbeleg wurde der Ein- sprache beigelegt. Mit Einspracheentscheiden vom 13. Juli 2015 trat die kantonale Steuer- verwaltung auf die Einsprache nicht ein. Die Rechtsmittelfrist sei abgelau- fen, weshalb die angefochtenen Veranlagungsverfügungen in Rechtskraft erwachsen seien. 2. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 22. Juli 2015 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Reduktion des steuerbaren Einkommens um die im Jahr 2014 erfolgte Einzahlung in die Säule 3a in der Höhe von Fr. 6'739.--. Die Steuerverwaltung hätte angesichts der Tat-

- 3 - sache, dass in den Vorjahren stets ein Abzug geltend gemacht worden sei, eine Auflage machen müssen. Es sei klar, dass die Fristen mittlerwei- le abgelaufen seien. Hätte aber der Sachbearbeiter bei der Veranlagung das deklarierte Einkommen mit dem vorjährigen Einkommen verglichen, hätte ihm auffallen müssen, dass bei den Abzügen etwas nicht stimme. Auf das Gesuch (recte: Einsprache) vom 7. Juli 2015 sei lediglich mit dem Hinweis auf die abgelaufenen Termine nicht eingetreten worden. 3. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwer- degegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zu prüfen sei einzig, ob die Beschwer- degegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 7. Juli 2015 eingetre- ten sei. Die 30-tägige Einsprachefrist sei im Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache bereits abgelaufen gewesen, was von den Beschwerdefüh- rern anerkannt werde. Die Veranlagungen seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf die Einsprache nicht habe eingetre- ten werden können. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführer erst im Juli 2015 von den Veranlagungsverfügungen erfahren hätten, sei wenig plausibel und als Schutzbehauptung zu werten. Eine Verfügung entfalte ihre Wirkung indes ohnehin nicht erst mit deren Kenntnisnahme, sondern bereits im Zeitpunkt ihrer Zustellung. Es sei unerheblich, ob der Empfän- ger vom Verfügungsinhalt tatsächlich Kenntnis nehme. Gründe für eine Wiederherstellung der Frist würden keine geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 4 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende Beschwerdeverfah- ren betrifft das Steuerjahr 2014, für welches die Beschwerdeführer mit Veranlagungsverfügungen vom 18. Mai 2015 zur Zahlung von Fr. 1'627.-- an Kantonssteuern, Fr. 1'188.-- an Gemeindesteuern (einschliesslich Fr. 98.-- an Kirchensteuern) und Fr. 354.-- an direkten Bundessteuern, to- tal somit Fr. 3'169.--, verpflichtet wurden. Daraus ergibt sich, dass der Streitwert hier maximal − der Höhe der veranlagten Steuern entsprechend − Fr. 3'169.-- betragen kann. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu ent- scheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.

2. a) Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 22. Juli 2015 (Poststempel) rich- tet sich gegen die einspracheweise ergangenen Nichteintretensentschei- de der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2014 betreffend die Kantons und Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer 2014. Die Eingabe ist als Beschwerde im Sinne von Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) bezüglich der Ge- meindesteuer bzw. als Beschwerde im Sinne von Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden (StG; BR 720.000) bezüglich der Kantonssteuer bzw. als Beschwerde im Sinne von Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bezüg- lich der direkten Bundessteuer entgegenzunehmen. Die Beschwerdefüh- rer sind als formelle und materielle Adressaten der angefochtenen Ein- spracheentscheide beschwert und damit ohne Weiteres zur Beschwerde- erhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

- 5 - b) Die Beschwerdegegnerin ist auf die Einsprache der Beschwerdeführer betreffend die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2014 je- weils infolge Fristversäumnis bzw. verspäteter Einreichung nicht eingetre- ten. Streitig und zu prüfen ist somit einzig, ob die Vorinstanz infolge Frist- versäumnis zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Nicht Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden dagegen die materiellen steuerlichen Aspekte. Somit beschränken sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmässigkeit der angefochtenen Nichteintretensentscheide vom 13. Juli 2015.

3. a) Gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG bzw. Art. 137 Abs. 1 StG bzw. Art. 29 Abs. 1 GKStG kann der Steuerpflichtige gegen definitive Veranlagungs- verfügungen innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehör- de schriftlich Einsprache erheben. Diese gesetzliche Frist kann nicht er- streckt werden (Art. 119 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 1 StG). Da die Eröffnung einer Verfügung als empfangsbedürftige, nicht aber als annah- mebedürftige einseitige Rechtshandlung zu qualifizieren ist, entfaltet eine Verfügung ihre Rechtswirkungen bereits vom Zeitpunkt ihrer ordnungs- gemässen Zustellung an. Als zugestellt gilt eine Verfügung, wenn sie ord- nungsgemäss in den Gewahrsam des Adressaten oder einer anderen zur Entgegennahme berechtigten Person gelangt ist. Ob der Empfänger da- bei vom Verfügungsinhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, ist unerheblich; entscheidend ist vielmehr, dass er davon Kenntnis nehmen kann (BGE 119 V 89 E.4b/bb). Ist die Sendung mit anderen Worten im Herrschaftsbe- reich des Adressaten angelangt, ist es seine Sache, die Angelegenheit so zu ordnen, dass er den Inhalt der vorschriftsgemäss zugestellten Sen- dung zur Kenntnis nehmen kann (vgl. ZWEIFEL, in: ZWEIFEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Art. 116 DBG Rz. 20 f.; LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Basel 2015, Art. 116 DBG Rz. 7 und 11).

- 6 - b) Die Form der Zustellung von Verfügungen wird vom Gesetz nicht vorge- schrieben. Somit bestimmt die Behörde selber, in welcher Form sie eine Verfügung oder einen Entscheid zustellen will. Weil die Behörde bei Er- hebung eines Rechtsmittels oder bei Vollstreckung der Verfügung oder des Entscheids die Beweislast für den Vollzug und den Zeitpunkt der Zu- stellung trägt, muss sie für die Sicherung des Zustellungsnachweises be- sorgt sein. Wird eine Veranlagungsverfügung per Briefpost zugestellt, so hat demnach die Steuerbehörde auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist. Dabei ist kein strikter Beweis vorausgesetzt; im Rahmen der Beweiswürdigung genügt, dass aufgrund der konkreten Umstände der Zeitraum hinreichend klar bestimmt werden kann, in dem die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.494/2005 vom

7. Februar 2006 E.2.1). Ist erstellt, dass die steuerpflichtige Person eine Mitteilung mit einfacher Briefpost erhalten hat, ist zu vermuten, dass diese Zustellung unter normalen Bedingungen erfolgte. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bestritten und bestehen diesbezüglich effektiv Zweifel, muss im Zweifel auf die Dar- stellung des Empfängers abgestellt werden, wenn seine Darstellung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit ent- spricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (vgl. Urteile des Bundes- gerichtes 2C_570, 577/2011 vom 24. Januar 2012 E.4.3, 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E.4.1, 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E.2.4). Denn ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausser- halb der Wahrscheinlichkeit, dass mit der Möglichkeit einer grösseren Verspätung nicht gerechnet werden müsste (vgl. ZWEIFEL, a.a.O., Art. 116 DBG Rz. 18 f.; LOCHER, a.a.O., Art. 116 DBG Rz. 12 - 14). c) Gemäss Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VRG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Ein-

- 7 - sprache am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder in- nerhalb der Bürozeiten der zuständigen Behörde übergeben wird (Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VRG). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staat- lich anerkannten Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VRG).

4. a) Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2015 (S. 4 Ziff. 2a) wurden die hier relevanten Veran- lagungsverfügungen vom 18. Mai 2015 am gleichen Tag der Schweizeri- schen Post zur Zustellung per B-Post übergeben. Dies führt − wie vorste- hend dargestellt (vgl. E.3b) − grundsätzlich dazu, dass im Zweifelsfall auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden muss, wenn dieser die Tatsache oder die Zustellung der uneingeschriebenen Sendung bestrei- tet. Ist dagegen erstellt, dass die steuerpflichtige Person eine Mitteilung mit einfacher Briefpost erhalten hat, ist zu vermuten, dass diese Zustel- lung unter normalen Bedingungen erfolgte. Vorliegend bestreiten die Be- schwerdeführer weder die Tatsache der Zustellung der Veranlagungsver- fügungen vom 18. Mai 2015 noch machen sie geltend, dass die Zustel- lung ungewöhnlich lange gedauert hat. Insbesondere ist die Aussage der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. Juli 2015 (Post- stempel), wonach der Unterzeichnete leider erst im Juli 2015 von den Veranlagungsverfügungen Kenntnis erhalten hat, entgegen der Auffas- sung der Beschwerdegegnerin nicht dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführer erst im Juli 2015 Kenntnis von den Veranlagungsver- fügungen vom 18. Mai 2015 erhalten haben. Vielmehr ist die erwähnte Aussage dahingehend zu interpretieren, dass der Verfasser der Steuerer- klärung, C._____, erst im Juli 2015 von den Veranlagungsverfügungen Kenntnis erhalten hat. Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Veranlagungsverfügungen den Beschwerdeführern

- 8 - unter normalen Bedingungen bzw. spätestens am dritten Arbeitstag nach deren Aufgabe, mithin am 21. Mai 2015, zugestellt wurden. Denn die Schweizerische Post stellt als B-Post aufgegebene Sendungen grundsätzlich spätestens am dritten Arbeitstag nach deren Aufgabe zu (vgl. https://www.post.ch/de/privat/versenden/briefe-inland-privat/b-post- privat). Somit begann die 30-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG bzw. Art. 137 Abs. 1 StG bzw. Art. 29 Abs. 1 GKStG am

22. Mai 2015 zu laufen und endete am 20. Juni 2015. Da der 20. Juni 2015 indes ein Samstag war, endete die Beschwerdefrist erst am darauf- folgenden Montag, dem 22. Juni 2015 (vgl. Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat das Schreiben der heutigen Beschwerdeführer vom 7. Juli 2015 pra- xisgemäss als Einsprache entgegengenommen, ist darauf jedoch infolge nicht eingehaltener Einsprachefrist nicht eingetreten. Dies war offensicht- lich korrekt, ist doch die Einsprachefrist − wie gesehen − bereits am

22. Juni 2015 abgelaufen, sodass die Veranlagungsverfügungen im Zeit- punkt der Einreichung der Einsprache bereits unangefochten in Rechts- kraft erwachsen sind. Die Einsprache vom 7. Juli 2015 erfolgte damit of- fensichtlich verspätet. Dies wird im Übrigen auch von den Beschwerde- führern nicht bestritten, haben sie doch in ihrer Beschwerdeschrift vom

22. Juli 2015 (Poststempel) selber eingestanden, dass allen klar sei, dass die Termine abgelaufen seien. b) Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist aufgrund der vorste- hend umschriebenen Sach- und Rechtslage unbehelflich. Insbesondere erweist sich die beschwerdeführerische Rüge, wonach die Beschwerde- gegnerin eine Auflage hätte machen müssen, weil in den Vorjahren stets ein Abzug für Beiträge in die Säule 3a geltend gemacht worden sei, als unbegründet. Denn einerseits haben es die Beschwerdeführer selber un- terlassen, in ihrer Steuererklärung vom 2. März 2015 einen Abzug für Bei- träge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

- 9 - geltend zu machen. Dies obwohl die Graubündner Kantonalbank ihnen am 31. Dezember 2014 die Einzahlung bestätigt hat und sie explizit dar- auf hingewiesen hat, dass der aufgeführte Betrag in der Steuererklärung zum Abzug gebracht werden könne ("Si prega die riportare gli importi so- prammenzionati nella dichiarazione d'imposta, tenendo conto delle rego- lamentazioni e limitazioni indicate nelle relative istruzioni"). Anderseits haben die Beschwerdeführer, nachdem sie die definitiven Veranlagungs- verfügungen vom 18. Mai 2015 erhalten haben, auch nicht festgestellt, dass die Einzahlung in die Säule 3a fehlte. Folglich haben die Beschwer- deführer weder in der Steuererklärung noch innert der Rechtsmittelfrist nach erfolgter Veranlagung den Abzug beantragt bzw. geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass steuermindernde Tatsachen durch die Steuerpflichtigen zu beweisen sind (vgl. MÄUSLI-ALLENSPACH/OERTLI, Das Schweizerische Steuerrecht − ein Grundriss mit Beispielen, 8. Aufl., Muri b. Bern 2015, S. 300), erscheint es eigenartig, die Verantwortung für den nicht geltend gemachten Abzug auf die Beschwerdegegnerin abschieben zu wollen. Dies zumal Einzahlungen in die Säule 3a keineswegs jährlich zu erfolgen haben. Die Einzahlung in die Säule 3a für gewisse Jahre führt mit anderen Worten nicht dazu, dass auch in den Folgejahren zwingend Einzahlungen geleistet werden müs- sen. Auch vor diesem Hintergrund kann keine Verantwortung der Be- schwerdegegnerin bestehen, für solche steuermindernden Vorgänge Rückfragen bei den Steuerpflichtigen vorzunehmen. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer selbst spätestens bei Erhalt der definitiven Veranla- gungsverfügungen vom 18. Mai 2015 merken müssen, dass das steuer- bare Einkommen − und damit verbunden der zu bezahlende Steuerbetrag − im Vergleich zu den Vorjahren höher war.

5. a) Nach dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Einsprache vom

7. Juli 2015 offenkundig verspätet erfolgte. Dementsprechend ist die Be- schwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die an-

- 10 - gefochtenen Einspracheentscheide vom 13. Juli 2015 erweisen sich somit als rechtens. Da die Beschwerdeführer überdies keine Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 133 Abs. 3 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 10 VRG geltend machen − und solche auch nicht ersichtlich sind − erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Or- ganisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Partei- entschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-- zusammen Fr. 784.-- gehen zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]