Einleitung Betragsverfahren | Gebühren übriges
Erwägungen (6 Absätze)
E. 4 Weil die Werkleitungen des Gebietes G._____ neu an das Gebiet F._____ angeschlossen werden sollten, beschloss der Gemeindevorstand mit Beschluss vom 19. August 2014, das Beitragsverfahren bezüglich der Werkleitungen neu einzuleiten. Dieser Beschluss zusammen mit dem Plan der neu vorgesehenen Abgrenzungen der Beitragsperimeter Wasser und Abwasser wurde vom 28. August bis am 27. September 2014 öffent- lich aufgelegt. Dagegen erhoben A._____ und B._____ keine Einsprache.
E. 5 Die Gemeinde Y._____ fusionierte im Jahre 2014 mit anderen Gemein- den im X._____-Tal zur Gemeinde X._____. Die Gemeindefusion trat am ……… in Kraft.
E. 6 An der Sitzung vom 5. Mai 2015 erliess der Gemeindevorstand den Ein- leitungsbeschluss im Beitragsverfahren für die Strassen- und Werklei- tungssanierung Dorfplatz-F._____ Y._____ und wies mit Einspracheent-
- 3 - scheid vom 5. Mai 2015 die Einsprache der Beschwerdeführer vom 15. Mai 2015 ab.
E. 7 Am 5. Juni 2015 erhoben A._____ und B._____ sowie C._____, D._____ und E._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2015, mit dem Antrag, diesen betreffend Beibehaltung der Parzelle 2175 im Beizugsperimeter Verkehrsanlagen aufzuheben. Die Parzelle 2175 sei aus dem Beitragsperimeter Verkehrs- anlagen zu entlassen. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, die Erschliessung der Parzelle Nr. 2175 erfolge über die Voia H._____. Der Fussgängeranschluss an die Voia F._____ erfolge über ein öffentliches Grundstück, das der Parzelle Nr. 2175 keinen wirtschaftlichen Sondervor- teil bringe.
E. 8 Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2015 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei. Neben einer Rüge über die Rechtsvertretung brachte sie in materieller Hinsicht vor, das betreffende Grundstück sei auch über die zu sanierende Voia F._____ erschlossen. Die an die Voia F._____ anschliessende und im Eigentum der Beschwerdegegnerin ste- hende Strassenparzelle 2157 erschliesse das Haus der Beschwerdefüh- rer auf der Südseite der Parzelle 2175, was auch die Beschwerdeführer anerkennten. Die Beschwerdeführer zögen aus der beabsichtigten Sanie- rung der Voia F._____ einen wirtschaftlichen Sondervorteil, dies ungeach- tet dessen, dass es sich beim Zugang lediglich um eine Fussweger- schliessung handle.
E. 9 Mit Replik vom 19. August 2015 und Duplik vom 7. September 2015 er- läuterten die Parteien ihre Standpunkte.
- 4 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den an- gefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2015, womit die Beschwerdegegnerin die von den Beschwerdeführern beantragte Entlassung ihrer Parzelle aus dem Beizugsgebiet abwies. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Parzel- le Nr. 2175 der Beschwerdeführer aus dem Beitragsperimeter Verkehrs- anlagen zu entlassen ist. b) Zur Vertretung und Stellung der beschwerdeführenden Parteien ist zu bemerken, dass hier die STWEG der Parzelle Nr. 2175 etwa nicht unter ihrem Namen auftritt (dazu fehlt auch ein entsprechender Beschluss). Die Stockwerkeigentümer sind gemäss Beschwerderubrum durch A._____ und B._____ – welche ebenfalls Beschwerdeführer sind – vertreten. In den eingereichten Vollmachten wird aber nur A._____ zur Vertretung in dieser Angelegenheit bevollmächtigt. In der Regel werden die Beiträge des Beitragsverfahrens von der STWEG des betroffenen Grundstücks er- hoben. Dass nun die einzelnen Stockwerkeigentümer als einfache Streit- genossen Beschwerde erhoben haben, spielt jedoch keine Rolle: Jeder von ihnen ist beschwert, da jeder Stockwerkeigentümer anteilsmässig ei- nen Teil der auf die Liegenschaft Nr. 2175 der STWEG allenfalls entfal- lenden Beiträge schuldet. Somit ist auf die Beschwerde bezüglich aller aufgeführten Beschwerdeführer einzutreten.
2. a) Jedes Beitragsverfahren zeichnet sich grundsätzlich durch zwei Verfah- rensabschnitte aus: Einleitungsphase (Art. 22 und 23 der Raumplanungs-
- 5 - verordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]) und Phase des Kostenverteilers (Art. 24 - 26 KRVO). In der Einleitungsphase ent- scheidet die Gemeinde als Bauherrin, ob sie ein Beitragsverfahren durch- führen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öf- fentlichen Bauwerkes von der Gemeinde resp. von den Grundeigentü- mern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes während 30 Tagen in der Gemeinde öf- fentlich aufgelegt (Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). Während der öffentlichen Auflage kann beim Gemeindevorstand gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, den vorgesehenen Beitragsperimeter sowie gegen den Anteil der öffentlichen und privaten Interessenz Einsprache erhoben wer- den (Art. 23 Abs. 1 KRVO). Erst in einer zweiten, von der ersten klar zu unterscheidenden Phase erarbeitet die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, ei- nen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). b) Gemäss Art. 62 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind die Erschliessungsabgaben grundsätzlich von denjenigen Personen zu bezahlen, die aus den öffentli- chen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anla- gen nutzen oder nutzen könnten. Was für die Beitragserhebung verlangt wird, hat selbstverständlich auch bereits für die zeitlich vorangestellte Ein- leitungsphase zu gelten; mithin muss für den Einbezug einer Liegenschaft in der ersten Phase des zweistufigen Beitragsverfahrens das Kriterium des wirtschaftlichen Sondervorteils zugunsten der jeweils betroffenen Grundeigentümer bejaht werden können. Von Praxis und Rechtsprechung wird alsdann gefordert, dass ein solcher − wenn auch nur geringer − wirt- schaftlicher Sondervorteil schon beim Einleitungsbeschluss durch die
- 6 - Behörde konkretisiert und begründet werden muss; damit soll verhindert werden, dass ein Grundstück nur rein vorsorglich ins Beizugsgebiet eines Beitragsverfahrens mit einbezogen wird. E contrario gilt, dass es für die Festlegung des Beitragsgebietes nicht darauf ankommen kann, welche Parzelle den hauptsächlichen Sondernutzen an einem neuen Erschlies- sungswerk hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Parzellen im Sinne des eben Dargelegten einen wirtschaftlichen Sondervorteil aus dem Werk er- fahren. Praxisgemäss ist ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der den Ein- bezug ins Beitragsgebiet rechtfertigt, hinsichtlich all jener Parzellen zu er- blicken, welche über das sanierte Erschliessungswerk erschlossen wer- den und durch die Sanierung desselben eine Verbesserung der beste- henden Zufahrt erhalten. Daneben ist ein Sondervorteil auch bereits dann zu bejahen, wenn durch die Sanierung eine zusätzliche bzw. verbesserte Erschliessungsmöglichkeit geschaffen wird (PVG 2004 Nr. 28, 1993 Nr. 50, 1985 Nr. 59, 1984 Nr. 63; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 13 39 vom 3. Juni 2014 E.2 ff.; VGU A 07 49 vom
22. Januar 2008 E.3c).
3. a) Ein wirtschaftlicher Sondervorteil im Sinne der vorstehenden Erwägung, der den Einbezug ins Beitragsgebiet rechtfertigt, ist vorliegend hinsichtlich der Parzelle Nr. 2175 im Eigentum der Beschwerdeführer unzweifelhaft zu erblicken. Wie sich aus den beigelegten Plänen und Fotografien ergibt, führt ein Fussweg ab der im Beitragsverfahren zu sanierenden Strasse Voia F._____ über die im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Par- zelle Nr. 2157 zur ihrer Liegenschaft auf der Parzelle Nr. 2175. Die Be- schwerdeführer räumen zudem selbst ein, dass ein Anschluss ihrer Lie- genschaft an die zu sanierende Via F._____ besteht. Irrelevant ist die In- tensität der Nutzung über das ganze Jahr und mithin die Tatsache, dass dieser Zugang nur durch entsprechenden Aufwand für die Schneeräu- mung im Winter bzw. für das Grasmähen im Sommer genutzt werden kann, da die Möglichkeit der Nutzung der Erschliessung durch die zu sa-
- 7 - nierende Voia F._____ ausreicht, um den Einbezug in den Beitragsperi- meter zu bejahen. Dass die Haupterschliessung für die Parzelle der Be- schwerdeführer von der Voia H._____ her erfolgt und dass für Fussgän- ger auch von der Voia I._____ durch eine Treppe eine Erschliessung be- steht, ändert im vorliegenden Einleitungsverfahren ebenfalls nichts an der soeben erwähnten Nutzungsmöglichkeit und den daraus folgenden Son- dervorteil. Dass es sich beim betreffenden Durchgang nicht um einen Hauptzugang handelt, ist erst im nachfolgenden Kostenverteilverfahren (2. Phase) zu berücksichtigen. In der Phase des Kostenverteilers hat dann nämlich die Beschwerdegegnerin die Höhe des Sondervorteils der Parzelle Nr. 2175 sachgerecht festzulegen. b) Schliesslich ist aufgrund der aufgezeigten Zweiteilung des Beitragsverfah- rens der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten keinen Kostenvoran- schlag erhalten, obschon die Kosten für ein öffentliches Bauvorhaben vorgängig bekannt sein müssten, nicht berechtigt. Denn die ungefähren Kosten des öffentlichen Bauwerks werden den betroffenen Grundei- gentümern in der ersten Phase des Beitragsverfahrens (Einleitungspha- se) − wenn überhaupt − nur orientierungshalber zur Kenntnis gebracht. Erst in einer zweiten, von der ersten klar zu unterscheidenden Phase (Phase des Kostenverteilers), erarbeitet die Gemeinde schliesslich nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler. Dieser wird sodann aufgrund der tatsächli- chen Abschlussrechnungen der beteiligten Unternehmungen erstellt, worin die Beschwerdeführer Einsicht nehmen können (vgl. VGU A 13 39 vom 3. Juni 2014 E.7b). Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet und ist somit abzuweisen.
- 8 - 4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Der anwaltlich vertretenen Gemeinde wird keine aus- sergerichtliche Entschädigung zugesprochen (Art. 78 Abs. 2 VRG e con- trario). Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 1'194.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____, C._____, D._____ sowie E._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 15 29
4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Moser, Meisser Aktuar Paganini URTEIL vom 5. Juli 2016 in der Streitsache A._____ und B._____, und C._____, D._____, E._____, alle vertreten durch A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Beschwerdegegnerin betreffend Einleitung Beitragsverfahren
- 2 - 1. Gemäss Beschluss vom 14. April 2014 beabsichtigt der Gemeindevor- stand Y._____ gestützt auf den Entscheid der Gemeindeversammlung vom 7. Februar 2014 für den Ausbau und die Sanierung der Strasse und Werkleitungen der Voia F._____ in Y._____ ein Beitragsverfahren einzu- leiten. 2. Mit Schreiben vom 15. April 2014 und mit amtlicher Publikation im regio- nalen Amtsblatt vom 17. April 2014 wurden alle betroffenen Grundei- gentümer und die Bevölkerung vom erwähnten Beschluss in Kenntnis ge- setzt. Der Beschluss samt Plan der Beitragsperimeter wurde vom 17. April 2014 bis 16. Mai 2014 öffentlich aufgelegt. 3. Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 erhoben A._____ und B._____ im Namen der STWEG der sich im Beitragsperimeter Verkehrsanlagen befindenden Parzelle Nr. 2175 Einsprache gegen diesen Beschluss. 4. Weil die Werkleitungen des Gebietes G._____ neu an das Gebiet F._____ angeschlossen werden sollten, beschloss der Gemeindevorstand mit Beschluss vom 19. August 2014, das Beitragsverfahren bezüglich der Werkleitungen neu einzuleiten. Dieser Beschluss zusammen mit dem Plan der neu vorgesehenen Abgrenzungen der Beitragsperimeter Wasser und Abwasser wurde vom 28. August bis am 27. September 2014 öffent- lich aufgelegt. Dagegen erhoben A._____ und B._____ keine Einsprache. 5. Die Gemeinde Y._____ fusionierte im Jahre 2014 mit anderen Gemein- den im X._____-Tal zur Gemeinde X._____. Die Gemeindefusion trat am ……… in Kraft. 6. An der Sitzung vom 5. Mai 2015 erliess der Gemeindevorstand den Ein- leitungsbeschluss im Beitragsverfahren für die Strassen- und Werklei- tungssanierung Dorfplatz-F._____ Y._____ und wies mit Einspracheent-
- 3 - scheid vom 5. Mai 2015 die Einsprache der Beschwerdeführer vom 15. Mai 2015 ab. 7. Am 5. Juni 2015 erhoben A._____ und B._____ sowie C._____, D._____ und E._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2015, mit dem Antrag, diesen betreffend Beibehaltung der Parzelle 2175 im Beizugsperimeter Verkehrsanlagen aufzuheben. Die Parzelle 2175 sei aus dem Beitragsperimeter Verkehrs- anlagen zu entlassen. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, die Erschliessung der Parzelle Nr. 2175 erfolge über die Voia H._____. Der Fussgängeranschluss an die Voia F._____ erfolge über ein öffentliches Grundstück, das der Parzelle Nr. 2175 keinen wirtschaftlichen Sondervor- teil bringe. 8. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2015 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei. Neben einer Rüge über die Rechtsvertretung brachte sie in materieller Hinsicht vor, das betreffende Grundstück sei auch über die zu sanierende Voia F._____ erschlossen. Die an die Voia F._____ anschliessende und im Eigentum der Beschwerdegegnerin ste- hende Strassenparzelle 2157 erschliesse das Haus der Beschwerdefüh- rer auf der Südseite der Parzelle 2175, was auch die Beschwerdeführer anerkennten. Die Beschwerdeführer zögen aus der beabsichtigten Sanie- rung der Voia F._____ einen wirtschaftlichen Sondervorteil, dies ungeach- tet dessen, dass es sich beim Zugang lediglich um eine Fussweger- schliessung handle. 9. Mit Replik vom 19. August 2015 und Duplik vom 7. September 2015 er- läuterten die Parteien ihre Standpunkte.
- 4 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den an- gefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2015, womit die Beschwerdegegnerin die von den Beschwerdeführern beantragte Entlassung ihrer Parzelle aus dem Beizugsgebiet abwies. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Parzel- le Nr. 2175 der Beschwerdeführer aus dem Beitragsperimeter Verkehrs- anlagen zu entlassen ist. b) Zur Vertretung und Stellung der beschwerdeführenden Parteien ist zu bemerken, dass hier die STWEG der Parzelle Nr. 2175 etwa nicht unter ihrem Namen auftritt (dazu fehlt auch ein entsprechender Beschluss). Die Stockwerkeigentümer sind gemäss Beschwerderubrum durch A._____ und B._____ – welche ebenfalls Beschwerdeführer sind – vertreten. In den eingereichten Vollmachten wird aber nur A._____ zur Vertretung in dieser Angelegenheit bevollmächtigt. In der Regel werden die Beiträge des Beitragsverfahrens von der STWEG des betroffenen Grundstücks er- hoben. Dass nun die einzelnen Stockwerkeigentümer als einfache Streit- genossen Beschwerde erhoben haben, spielt jedoch keine Rolle: Jeder von ihnen ist beschwert, da jeder Stockwerkeigentümer anteilsmässig ei- nen Teil der auf die Liegenschaft Nr. 2175 der STWEG allenfalls entfal- lenden Beiträge schuldet. Somit ist auf die Beschwerde bezüglich aller aufgeführten Beschwerdeführer einzutreten.
2. a) Jedes Beitragsverfahren zeichnet sich grundsätzlich durch zwei Verfah- rensabschnitte aus: Einleitungsphase (Art. 22 und 23 der Raumplanungs-
- 5 - verordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]) und Phase des Kostenverteilers (Art. 24 - 26 KRVO). In der Einleitungsphase ent- scheidet die Gemeinde als Bauherrin, ob sie ein Beitragsverfahren durch- führen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öf- fentlichen Bauwerkes von der Gemeinde resp. von den Grundeigentü- mern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes während 30 Tagen in der Gemeinde öf- fentlich aufgelegt (Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). Während der öffentlichen Auflage kann beim Gemeindevorstand gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, den vorgesehenen Beitragsperimeter sowie gegen den Anteil der öffentlichen und privaten Interessenz Einsprache erhoben wer- den (Art. 23 Abs. 1 KRVO). Erst in einer zweiten, von der ersten klar zu unterscheidenden Phase erarbeitet die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, ei- nen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). b) Gemäss Art. 62 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind die Erschliessungsabgaben grundsätzlich von denjenigen Personen zu bezahlen, die aus den öffentli- chen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anla- gen nutzen oder nutzen könnten. Was für die Beitragserhebung verlangt wird, hat selbstverständlich auch bereits für die zeitlich vorangestellte Ein- leitungsphase zu gelten; mithin muss für den Einbezug einer Liegenschaft in der ersten Phase des zweistufigen Beitragsverfahrens das Kriterium des wirtschaftlichen Sondervorteils zugunsten der jeweils betroffenen Grundeigentümer bejaht werden können. Von Praxis und Rechtsprechung wird alsdann gefordert, dass ein solcher − wenn auch nur geringer − wirt- schaftlicher Sondervorteil schon beim Einleitungsbeschluss durch die
- 6 - Behörde konkretisiert und begründet werden muss; damit soll verhindert werden, dass ein Grundstück nur rein vorsorglich ins Beizugsgebiet eines Beitragsverfahrens mit einbezogen wird. E contrario gilt, dass es für die Festlegung des Beitragsgebietes nicht darauf ankommen kann, welche Parzelle den hauptsächlichen Sondernutzen an einem neuen Erschlies- sungswerk hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Parzellen im Sinne des eben Dargelegten einen wirtschaftlichen Sondervorteil aus dem Werk er- fahren. Praxisgemäss ist ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der den Ein- bezug ins Beitragsgebiet rechtfertigt, hinsichtlich all jener Parzellen zu er- blicken, welche über das sanierte Erschliessungswerk erschlossen wer- den und durch die Sanierung desselben eine Verbesserung der beste- henden Zufahrt erhalten. Daneben ist ein Sondervorteil auch bereits dann zu bejahen, wenn durch die Sanierung eine zusätzliche bzw. verbesserte Erschliessungsmöglichkeit geschaffen wird (PVG 2004 Nr. 28, 1993 Nr. 50, 1985 Nr. 59, 1984 Nr. 63; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 13 39 vom 3. Juni 2014 E.2 ff.; VGU A 07 49 vom
22. Januar 2008 E.3c).
3. a) Ein wirtschaftlicher Sondervorteil im Sinne der vorstehenden Erwägung, der den Einbezug ins Beitragsgebiet rechtfertigt, ist vorliegend hinsichtlich der Parzelle Nr. 2175 im Eigentum der Beschwerdeführer unzweifelhaft zu erblicken. Wie sich aus den beigelegten Plänen und Fotografien ergibt, führt ein Fussweg ab der im Beitragsverfahren zu sanierenden Strasse Voia F._____ über die im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Par- zelle Nr. 2157 zur ihrer Liegenschaft auf der Parzelle Nr. 2175. Die Be- schwerdeführer räumen zudem selbst ein, dass ein Anschluss ihrer Lie- genschaft an die zu sanierende Via F._____ besteht. Irrelevant ist die In- tensität der Nutzung über das ganze Jahr und mithin die Tatsache, dass dieser Zugang nur durch entsprechenden Aufwand für die Schneeräu- mung im Winter bzw. für das Grasmähen im Sommer genutzt werden kann, da die Möglichkeit der Nutzung der Erschliessung durch die zu sa-
- 7 - nierende Voia F._____ ausreicht, um den Einbezug in den Beitragsperi- meter zu bejahen. Dass die Haupterschliessung für die Parzelle der Be- schwerdeführer von der Voia H._____ her erfolgt und dass für Fussgän- ger auch von der Voia I._____ durch eine Treppe eine Erschliessung be- steht, ändert im vorliegenden Einleitungsverfahren ebenfalls nichts an der soeben erwähnten Nutzungsmöglichkeit und den daraus folgenden Son- dervorteil. Dass es sich beim betreffenden Durchgang nicht um einen Hauptzugang handelt, ist erst im nachfolgenden Kostenverteilverfahren (2. Phase) zu berücksichtigen. In der Phase des Kostenverteilers hat dann nämlich die Beschwerdegegnerin die Höhe des Sondervorteils der Parzelle Nr. 2175 sachgerecht festzulegen. b) Schliesslich ist aufgrund der aufgezeigten Zweiteilung des Beitragsverfah- rens der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten keinen Kostenvoran- schlag erhalten, obschon die Kosten für ein öffentliches Bauvorhaben vorgängig bekannt sein müssten, nicht berechtigt. Denn die ungefähren Kosten des öffentlichen Bauwerks werden den betroffenen Grundei- gentümern in der ersten Phase des Beitragsverfahrens (Einleitungspha- se) − wenn überhaupt − nur orientierungshalber zur Kenntnis gebracht. Erst in einer zweiten, von der ersten klar zu unterscheidenden Phase (Phase des Kostenverteilers), erarbeitet die Gemeinde schliesslich nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler. Dieser wird sodann aufgrund der tatsächli- chen Abschlussrechnungen der beteiligten Unternehmungen erstellt, worin die Beschwerdeführer Einsicht nehmen können (vgl. VGU A 13 39 vom 3. Juni 2014 E.7b). Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet und ist somit abzuweisen.
- 8 - 4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Der anwaltlich vertretenen Gemeinde wird keine aus- sergerichtliche Entschädigung zugesprochen (Art. 78 Abs. 2 VRG e con- trario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 1'194.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____, C._____, D._____ sowie E._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]