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A 2015 27

Graubünden · 2016-08-17 · Deutsch GR

Polizeikosten | Gebühren übriges

Erwägungen (4 Absätze)

E. 4 Dagegen erhob A._____ am 11. Mai 2015 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen DJSG-Verfügung (Ziff. 1), Übernahme der Verfah- renskosten des DJSG von Fr. 721.-- und der Polizeieinsatzkosten vom 6. August 2014 von total Fr. 496.35 durch die Staatskasse (Ziff. 2). Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege infolge Vermögenslosigkeit zu gewähren (Ziff. 3). Alles unter staatlicher Kostenfolge (Ziff. 4).

E. 5 Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 beantragte das DJSG (hiernach Beschwerdegegner) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Kantonspolizei wegen der an- getroffenen Situation vor Ort, den Aussagen des Pärchens und der anzei- geerstattenden Drittperson (Psychiatriepfleger) sowie des hohen Alkohol-

- 4 - spiegels von 2,23 Promille beim Beschwerdeführer nicht bloss berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen sei, gegen den Beschwerdeführer als Störer vorzugehen. Dass die Intervention der Polizei korrekt gewesen sei, sei durch die anschliessende ärztliche Einweisung im Rahmen der fürsor- gerischen Unterbringung bestätigt worden. Die Kantonspolizei leiste bei solchen Einsätzen bloss Vollzugshilfe und es stehe ihr nicht zu, die ärztli- che Einweisung zu hinterfragen oder sogar die Zuführung zu verweigern. Als Störer und Verursacher habe der Beschwerdeführer die ihm in Rech- nung gestellten Kosten für Polizei und Arzt zu begleichen.

E. 6 Mit Replik vom 27. Juni 2015 bekräftige der Beschwerdeführer abermals, seine Beschwerde sei kostenfällig gutzuheissen. In Bezug auf den Erlass der in Rechnung gestellten Polizeikosten führte er im Wesentlichen aus, dass der Einsatz der Kantonspolizei sowie die Zuführung zum Amtsarzt auf einem unvollständigen Sachverhalt und teilweise sogar auf falschen Angaben der angeblichen Zeugen vor Ort bzw. unzutreffenden Annahmen der Ordnungshüter beruht habe, weshalb ihm die entstandenen Adminis- trativkosten nicht übertragen werden dürften. Eine solche Kostenüberwäl- zung wäre verfassungsrechtlich willkürlich und völlig unverhältnismässig.

E. 7 In seiner Duplik vom 2. Juli 2015 antwortete der Beschwerdegegner noch auf die zusätzlichen Rügen in der Replik (Akteneinsichtsrecht; Rechtmäs- sigkeit FU-Einweisungsverfügung vom 6. August 2014; Sistierung wegen Aufsichtsverfahren gegen Polizisten), ohne sich aber erneut zur Frage der strittigen Kostenauferlegung für den damaligen Polizeieinsatz zu äussern. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit für die Streitentscheidung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht vorliegend erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Laut Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des DJSG vom 18., mitge- teilt am 24. März 2015, worin dieses die von der Kantonspolizei Graubün- den am 4. September 2014 in Rechnung gestellten Polizeikosten für den Einsatz vom 6. August 2014 in der Höhe von total Fr. 496.35 zulasten des Beschwerdeführers bestätigte und damit die dagegen vom Beschwerde- führer erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2015 vollständig abwies. Da der Streitwert klar unter Fr. 5'000.-- liegt und die vorliegende Angelegen- heit nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. Ferner stellt die angefochtene Ver- fügung des Beschwerdegegners ein zulässiges Anfechtungsobjekt laut Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG dar, weshalb auf die im Übrigen frist- und formge- recht erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2015 einzutreten ist. Beschwer- dethema bezüglich der Kostenauferlegung ist dabei die Frage, ob der Be- schwerdegegner gestützt auf das Störer- bzw. Verursacherprinzip im all- gemeinen Verwaltungs- und damit konkret auch im hier massgebenden Polizeirecht berechtigt war, die Einsatzkosten dem Beschwerdeführer zu überbinden, obschon dieser später strafrechtlich mit Urteil des Bezirksge- richts C._____ vom 28. Juni 2016 vollends freigesprochen wurde. 2. Nach Art. 2 lit. a, c und e des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden (PolG; BR 613.000) erfüllt die Kantonspolizei u.a. folgende Aufgaben: Sie ergreift Massnahmen, um Gefahren für Mensch, Tier, Umwelt und Sachen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu er- kennen, zu verhindern und zu beseitigen (lit. a). Sie trifft bereits vor der Aufnahme gerichtspolizeilicher Ermittlungen oder zur Gefahrenabwehr die

- 6 - notwendigen Abklärungen (lit. c). Sie hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind (lit. e). Nach Art. 7 PolG (Polizeiliche Generalklausel) trifft die Kantonspolizei im Einzelfall unaufschiebbare Massnahmen, wenn eine ernste, unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung be- steht. Laut Art. 8 Abs. 2 PolG richtet sich polizeiliches Handeln gegen die- jenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das störende oder gefährdende Verhalten ei- ner dritten Person verantwortlich ist. Nach Art. 35 Abs. 1 PolG gilt im Be- sonderen was folgt: "Wer polizeiliche Massnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden." Die Regierung setzt die Gebühren für die Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei fest (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 PolG). Laut Art. 34 der Polizeiverordnung der Regierung (PolV; BR 613.100) werden die Gebühren für die Leistungen der Kan- tonspolizei in einer separaten Gebührenverordnung geregelt (vgl. Verord- nung "Berechnungsansätze für die Kosten der Dienstleistungen der Kan- tonspolizei"; BR 613.140 – Ziff. 1.1 Kosten für Polizeieinsätze; Ziff. 1.6 bei Einsatz von Alkohol- und Atemprüftests sowie Ziff. 9 Kosten für Personen- transporte und Einlieferungen). Nach Lehre und Rechtsprechung hat die Polizei aufgrund ihrer staatlichen Schutzpflichten auch dann tätig zu wer- den, wenn es um die Verhinderung eines Selbstmordes oder einer Eigen- gefährdung mit wahrscheinlicher Todesfolge geht (vgl. TSCHANNEN/ZIM- MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2010, § 54 N 30; Einzelrichterurteil A 14 45 vom 22. April 2015 des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden, E.3a). Laut Art. 8 Abs. 2 PolG hat sich der polizeiliche Eingriff - in verfassungsrechtlich geschützte Rechte - aber prinzipiell allein gegen den sog. "Störer" zu richten, wobei es sich dabei um einen Verhaltensstörer (aktives Tun) als auch Zustandsstörer (Nichts- tun; Unterlassen) handeln kann. Als Störer und damit Verursacher oder Initiant/Auslöser einer Polizeiaktion ist demnach auch diejenige Person zu bezeichnen, welche durch ihr normwidriges Verhalten zumindest den An-

- 7 - schein einer aktuellen Gefahrensituation herbeiführt und damit eben auch für den raschen Einsatz der Polizei zur wirksamen Gefahrenabwehr ver- antwortlich ist. Nach herrschender Lehre ist dabei nicht relevant, ob die betreffende Person ein Verschulden trifft, weil die Verantwortlichkeit des (Verhaltens-/Zustands-) Störers unabhängig davon entsteht (TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 56 N 28-32). Nach Art. 35 Abs. 1 PolG richtet sich die Verteilung der Kosten von Polizeieinsätzen nach dem sog. Verur- sacherprinzip. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Prinzip, wel- ches sich nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt. Während das Störerprinzip die Frage beantwortet, wer die polizeili- chen Massnahmen zu dulden oder selbst zu treffen hat, widmet sich das Verursacherprinzip der Frage, wer die Kosten dieser Massnahmen tragen muss. Häufig ist allerdings die Person des Störers mit jener des Verursa- chers identisch, zumal beide für das konkrete polizeiliche Handeln kausal sind (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 56 N 36 sowie N 40). 3. Für den konkreten Fall bedeutet das, dass der Beschwerdeführer die Kos- ten des polizeilichen Einsatzes dann zu tragen hat, wenn der Einzelrichter zum Schluss gelangen sollte, dass derselbe durch sein eigenwilliges Ver- halten eine Situation geschaffen hat, in der nachvollziehbar auf eine ernstliche mögliche Gefahr für die Sicherheit anderer (Pärchen auf Floss) geschlossen werden konnte und für die Polizei von Gesetzes wegen die Verpflichtung bestand (Anzeigeerstattung durch besorgte Drittperson), so- fort die notwendigen Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen (Ausrücken zweier Polizeipatrouillen [zu viert] mit anschliessender Fest- nahme des stark alkoholisierten Beschwerdeführers und Abtransport des- selben zur medizinischen Abklärung/Begutachtung durch Amtsarzt). Art. 15 Abs. 1 lit. a PolG erlaubt dabei, dass renitente oder sonst aus plausi- blen Gründen (z.B. wegen Drogen- oder Alkoholkonsums) unberechenba- re Personen vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen werden dür- fen, sofern dies zum Schutze dieser oder einer anderen Person gegen die

- 8 - (akute oder nur latente) Gefahr von Leib, Leben oder die psychische Un- versehrtheit sowie zur Verhinderung oder Beseitigung einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Es geht daher vorliegend weder um "schuldig" oder "nicht schuldig" im Sinne des Strafrechts noch um die klaglose Einhaltung sämtlicher verfassungs- mässiger sowie strafprozessualer Gehörs- und Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers, sondern einzig darum, ob ihm die Polizeiaktion vom

6. August 2014 ursächlich (finanziell) angelastet werden kann oder nicht. Aus den Akten ergibt sich dazu in tatsächlicher Hinsicht mit hinreichender Gewissheit, dass die Kantonspolizei von einer Drittperson gerufen wurde, da sich verschiedene Personen (Badegäste) am B._____-see aufgrund des befremdenden bzw. seltsam anmutenden Verhaltens des Beschwer- deführers (absichtlich Nähe des Pärchens gesucht, demonstratives Aus- packen von Fingerhandschuhen samt Hosengürtel aus Rucksack, ständi- ges Anstarren des Pärchens, nonverbale Drohgebärden durch provokati- ves Anziehen der Handschuhe und dgl.) bei Einbruch der Dunkelheit an Leib und Leben, in ihrer Bewegungsfreiheit wie wohl auch in ihrer psychi- schen Integrität bedroht fühlten und wegen dieses "Unwohlgefühles" ur- sächlich eben auch panikartig ihren Standort auf dem zuvor gemütlich mit Kerzenlicht dekorierten Floss verliessen. Wie die kurz darauf vorgenom- mene Atemluftkontrolle durch die Kantonspolizei zur Ermittlung des Alko- holkonsums überdies ergab, war der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt mit 2,23 Promille nachweislich stark alkoholisiert und seine Be- rechenbarkeit damit ebenfalls massiv eingeschränkt. Hinzu kommt, dass der konsultierte Arzt bloss kurze Zeit später eine fürsorgerische Unter- bringung (FU) des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Klinik an- ordnete. Diese einschneidende Massnahme mit dem damit zwingend ver- bundenen Entzug der persönlichen Entscheidungs- und Bewegungsfrei- heit auf absehbare Zeit wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und damit offensichtlich auch nicht als falsch oder willkürlich taxiert. In der Folge war der Beschwerdeführer deshalb vom 6. August 2014 bis 8. Au-

- 9 - gust 2014 in der psychiatrischen Klinik stationiert. Damit ist jedoch zu- gleich erstellt, dass die ärztliche Massnahme notwendig war und der Be- schwerdeführer diese Kosten als Verursacher zu tragen hat. Ebenfalls ist nach dem einleitend Gesagten erwiesen, dass der Einsatz der Polizei - unabhängig vom Strafverfahren – gerechtfertigt war und vom Beschwer- deführer ursächlich initiiert wurde. Angesichts der Tatsachen, dass der schwer alkoholisierte und daher unberechenbare Beschwerdeführer von der Kantonspolizei auf Anzeige hin in (Schutz-) Gewahrsam genommen werden musste und der Arzt kurz darauf eine unangefochten gebliebene fürsorgerische Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik anordnen musste, ist für den Einzelrichter genügend zuverlässig belegt, dass der kritisierte Einsatz der Kantonspolizei vom 6. August 2014 zu Recht erfolg- te und konsequenterweise daher auch die daraus resultierenden Unkos- ten nach dem Verursacherprinzip im Einklang mit Art. 35 Abs. 1 PolG selbstverständlich auf den Beschwerdeführer überwälzt werden durften. Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner zu Recht als Verursacher der Kosten des Polizeiein- satzes samt ärztlicher Untersuchung betrachtet worden ist und es deshalb auch weder an der dafür korrekt gestellten Rechnung der Kantonspolizei vom 4. September 2014 als auch an der darauf basierenden (Bestäti- gungs-) Verfügung des Beschwerdegegners vom 18./24. März 2015 et- was auszusetzen gibt. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine ausserge- richtliche Entschädigung steht dem Beschwerdegegner laut Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. 5. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 76 Abs. 1 VRG wird nicht stattgegeben, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos taxiert werden muss.

- 10 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-- zusammen Fr. 1'012.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 15 27

4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Gross als Aktuar URTEIL vom 17. August 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Polizeikosten

- 2 - 1. A._____ hielt sich am _____ bei Einbruch der Dunkelheit am B._____-see auf. Dort trat er nahe an ein Pärchen heran, das sich auf einem am Rand des Sees befestigten Floss mit Kerzenlicht gemütlich gemacht hatte, und er starrte dieses Paar immer wieder an. In der Folge nahm A._____ Fin- gerhandschuhe aus seinem Rucksack und stülpte sie langsam über seine Finger. Dabei blickte er abwechselnd auf seine Handschuhe und zu den beiden Personen auf dem Floss. Danach trank er aus seiner Bierflasche und behändigte einen Hosengurt oder etwas Ähnliches aus seinem Ruck- sack. Dieses Verhalten wirkte auf das Pärchen bedrohlich, worauf es das Floss fluchtartig verliess. Dabei musste es an A._____ vorbeigehen, wo- bei dieser mit den Fingern eine V-artige Handbewegung machte und zur männlichen Person des Pärchens sagte: "Du wirsch mi nia meh vergäs- se". Der vor Ort durch die Kantonspolizei an A._____ durchgeführte Atemlufttest ergab einen (Alkohol-) Wert von 2,23 Promille. Die Kantons- polizei rückte damals an den Ort des Geschehens (B._____-see) aus, weil eine Drittperson (von Beruf Psychiatriepfleger) das Verhalten von A._____ als sehr auffällig taxierte, sofort die Polizei verständigte und zu- gleich (Straf-) Anzeige erstattete. 2. Mit Strafbefehl vom 18. Mai 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ wegen mehrfachen groben Unfugs gemäss Art. 36f PolG zu einer Busse von Fr. 200.--. Mit Urteil des Bezirksgerichts C._____ vom 28. Juni 2016 wurde A._____ vom besagten Vorwurf freige- sprochen (Dispositiv Ziff. 1). Die Kosten des Verfahrens von total Fr. 7'121.-- (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 2'121.--, Gerichtsgebühren Fr. 5'000.--) gingen im ge- nannten Umfang zu Lasten des Kantons Graubünden und wurden auf die Gerichtskasse genommen (Ziff. 2a). Aussergerichtlich wurde A._____ noch eine Parteientschädigung von Fr. 11'026.80 (inkl. MWST) zugespro- chen (Ziff. 2b).

- 3 - 3. Bereits mit Departementsverfügung vom 18. März 2015, mitgeteilt am 24. März 2015, hatte das dafür zuständige Justiz-, Sicherheits- und Gesund- heitsdepartement (DJSG) nach Prüfung der Akten erwogen, dass für den Einsatz der Kantonspolizei (mit unmittelbar daran anschliessender ärztli- cher Untersuchung durch den Amtsarzt zwecks Anordnung einer fürsor- gerischen Unterbringung [FU] von A._____ in einer Klinik) die dabei ent- standenen Polizeikosten in der Höhe von total Fr. 496.35 zu Recht dem "Verursacher/Auslöser" des Polizeieinsatzes am 4. September 2014 in Rechnung gestellt wurden. Die dagegen innert Frist erhobene Beschwer- de vom 7. Oktober 2014 von A._____ wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei (Dispositiv Ziff. 1). Die entstandenen Kosten des Verfah- rens von total Fr. 721.-- (bestehend aus Staatsgebühr von Fr. 540.-- so- wie Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen von Fr. 181.--) seien innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids mit beiliegendem Ein- zahlungsschein zu überweisen und die Rechnungsverfügung 1091088 vom 4. September 2014 (über Fr. 496.35) der Kantonspolizei sei ebenfalls innert 30 Tagen von A._____ zu begleichen (Ziff. 2). 4. Dagegen erhob A._____ am 11. Mai 2015 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen DJSG-Verfügung (Ziff. 1), Übernahme der Verfah- renskosten des DJSG von Fr. 721.-- und der Polizeieinsatzkosten vom 6. August 2014 von total Fr. 496.35 durch die Staatskasse (Ziff. 2). Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege infolge Vermögenslosigkeit zu gewähren (Ziff. 3). Alles unter staatlicher Kostenfolge (Ziff. 4). 5. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 beantragte das DJSG (hiernach Beschwerdegegner) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Kantonspolizei wegen der an- getroffenen Situation vor Ort, den Aussagen des Pärchens und der anzei- geerstattenden Drittperson (Psychiatriepfleger) sowie des hohen Alkohol-

- 4 - spiegels von 2,23 Promille beim Beschwerdeführer nicht bloss berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen sei, gegen den Beschwerdeführer als Störer vorzugehen. Dass die Intervention der Polizei korrekt gewesen sei, sei durch die anschliessende ärztliche Einweisung im Rahmen der fürsor- gerischen Unterbringung bestätigt worden. Die Kantonspolizei leiste bei solchen Einsätzen bloss Vollzugshilfe und es stehe ihr nicht zu, die ärztli- che Einweisung zu hinterfragen oder sogar die Zuführung zu verweigern. Als Störer und Verursacher habe der Beschwerdeführer die ihm in Rech- nung gestellten Kosten für Polizei und Arzt zu begleichen. 6. Mit Replik vom 27. Juni 2015 bekräftige der Beschwerdeführer abermals, seine Beschwerde sei kostenfällig gutzuheissen. In Bezug auf den Erlass der in Rechnung gestellten Polizeikosten führte er im Wesentlichen aus, dass der Einsatz der Kantonspolizei sowie die Zuführung zum Amtsarzt auf einem unvollständigen Sachverhalt und teilweise sogar auf falschen Angaben der angeblichen Zeugen vor Ort bzw. unzutreffenden Annahmen der Ordnungshüter beruht habe, weshalb ihm die entstandenen Adminis- trativkosten nicht übertragen werden dürften. Eine solche Kostenüberwäl- zung wäre verfassungsrechtlich willkürlich und völlig unverhältnismässig. 7. In seiner Duplik vom 2. Juli 2015 antwortete der Beschwerdegegner noch auf die zusätzlichen Rügen in der Replik (Akteneinsichtsrecht; Rechtmäs- sigkeit FU-Einweisungsverfügung vom 6. August 2014; Sistierung wegen Aufsichtsverfahren gegen Polizisten), ohne sich aber erneut zur Frage der strittigen Kostenauferlegung für den damaligen Polizeieinsatz zu äussern. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit für die Streitentscheidung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht vorliegend erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Laut Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des DJSG vom 18., mitge- teilt am 24. März 2015, worin dieses die von der Kantonspolizei Graubün- den am 4. September 2014 in Rechnung gestellten Polizeikosten für den Einsatz vom 6. August 2014 in der Höhe von total Fr. 496.35 zulasten des Beschwerdeführers bestätigte und damit die dagegen vom Beschwerde- führer erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2015 vollständig abwies. Da der Streitwert klar unter Fr. 5'000.-- liegt und die vorliegende Angelegen- heit nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. Ferner stellt die angefochtene Ver- fügung des Beschwerdegegners ein zulässiges Anfechtungsobjekt laut Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG dar, weshalb auf die im Übrigen frist- und formge- recht erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2015 einzutreten ist. Beschwer- dethema bezüglich der Kostenauferlegung ist dabei die Frage, ob der Be- schwerdegegner gestützt auf das Störer- bzw. Verursacherprinzip im all- gemeinen Verwaltungs- und damit konkret auch im hier massgebenden Polizeirecht berechtigt war, die Einsatzkosten dem Beschwerdeführer zu überbinden, obschon dieser später strafrechtlich mit Urteil des Bezirksge- richts C._____ vom 28. Juni 2016 vollends freigesprochen wurde. 2. Nach Art. 2 lit. a, c und e des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden (PolG; BR 613.000) erfüllt die Kantonspolizei u.a. folgende Aufgaben: Sie ergreift Massnahmen, um Gefahren für Mensch, Tier, Umwelt und Sachen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu er- kennen, zu verhindern und zu beseitigen (lit. a). Sie trifft bereits vor der Aufnahme gerichtspolizeilicher Ermittlungen oder zur Gefahrenabwehr die

- 6 - notwendigen Abklärungen (lit. c). Sie hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind (lit. e). Nach Art. 7 PolG (Polizeiliche Generalklausel) trifft die Kantonspolizei im Einzelfall unaufschiebbare Massnahmen, wenn eine ernste, unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung be- steht. Laut Art. 8 Abs. 2 PolG richtet sich polizeiliches Handeln gegen die- jenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das störende oder gefährdende Verhalten ei- ner dritten Person verantwortlich ist. Nach Art. 35 Abs. 1 PolG gilt im Be- sonderen was folgt: "Wer polizeiliche Massnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden." Die Regierung setzt die Gebühren für die Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei fest (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 PolG). Laut Art. 34 der Polizeiverordnung der Regierung (PolV; BR 613.100) werden die Gebühren für die Leistungen der Kan- tonspolizei in einer separaten Gebührenverordnung geregelt (vgl. Verord- nung "Berechnungsansätze für die Kosten der Dienstleistungen der Kan- tonspolizei"; BR 613.140 – Ziff. 1.1 Kosten für Polizeieinsätze; Ziff. 1.6 bei Einsatz von Alkohol- und Atemprüftests sowie Ziff. 9 Kosten für Personen- transporte und Einlieferungen). Nach Lehre und Rechtsprechung hat die Polizei aufgrund ihrer staatlichen Schutzpflichten auch dann tätig zu wer- den, wenn es um die Verhinderung eines Selbstmordes oder einer Eigen- gefährdung mit wahrscheinlicher Todesfolge geht (vgl. TSCHANNEN/ZIM- MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2010, § 54 N 30; Einzelrichterurteil A 14 45 vom 22. April 2015 des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden, E.3a). Laut Art. 8 Abs. 2 PolG hat sich der polizeiliche Eingriff - in verfassungsrechtlich geschützte Rechte - aber prinzipiell allein gegen den sog. "Störer" zu richten, wobei es sich dabei um einen Verhaltensstörer (aktives Tun) als auch Zustandsstörer (Nichts- tun; Unterlassen) handeln kann. Als Störer und damit Verursacher oder Initiant/Auslöser einer Polizeiaktion ist demnach auch diejenige Person zu bezeichnen, welche durch ihr normwidriges Verhalten zumindest den An-

- 7 - schein einer aktuellen Gefahrensituation herbeiführt und damit eben auch für den raschen Einsatz der Polizei zur wirksamen Gefahrenabwehr ver- antwortlich ist. Nach herrschender Lehre ist dabei nicht relevant, ob die betreffende Person ein Verschulden trifft, weil die Verantwortlichkeit des (Verhaltens-/Zustands-) Störers unabhängig davon entsteht (TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 56 N 28-32). Nach Art. 35 Abs. 1 PolG richtet sich die Verteilung der Kosten von Polizeieinsätzen nach dem sog. Verur- sacherprinzip. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Prinzip, wel- ches sich nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt. Während das Störerprinzip die Frage beantwortet, wer die polizeili- chen Massnahmen zu dulden oder selbst zu treffen hat, widmet sich das Verursacherprinzip der Frage, wer die Kosten dieser Massnahmen tragen muss. Häufig ist allerdings die Person des Störers mit jener des Verursa- chers identisch, zumal beide für das konkrete polizeiliche Handeln kausal sind (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 56 N 36 sowie N 40). 3. Für den konkreten Fall bedeutet das, dass der Beschwerdeführer die Kos- ten des polizeilichen Einsatzes dann zu tragen hat, wenn der Einzelrichter zum Schluss gelangen sollte, dass derselbe durch sein eigenwilliges Ver- halten eine Situation geschaffen hat, in der nachvollziehbar auf eine ernstliche mögliche Gefahr für die Sicherheit anderer (Pärchen auf Floss) geschlossen werden konnte und für die Polizei von Gesetzes wegen die Verpflichtung bestand (Anzeigeerstattung durch besorgte Drittperson), so- fort die notwendigen Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen (Ausrücken zweier Polizeipatrouillen [zu viert] mit anschliessender Fest- nahme des stark alkoholisierten Beschwerdeführers und Abtransport des- selben zur medizinischen Abklärung/Begutachtung durch Amtsarzt). Art. 15 Abs. 1 lit. a PolG erlaubt dabei, dass renitente oder sonst aus plausi- blen Gründen (z.B. wegen Drogen- oder Alkoholkonsums) unberechenba- re Personen vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen werden dür- fen, sofern dies zum Schutze dieser oder einer anderen Person gegen die

- 8 - (akute oder nur latente) Gefahr von Leib, Leben oder die psychische Un- versehrtheit sowie zur Verhinderung oder Beseitigung einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Es geht daher vorliegend weder um "schuldig" oder "nicht schuldig" im Sinne des Strafrechts noch um die klaglose Einhaltung sämtlicher verfassungs- mässiger sowie strafprozessualer Gehörs- und Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers, sondern einzig darum, ob ihm die Polizeiaktion vom

6. August 2014 ursächlich (finanziell) angelastet werden kann oder nicht. Aus den Akten ergibt sich dazu in tatsächlicher Hinsicht mit hinreichender Gewissheit, dass die Kantonspolizei von einer Drittperson gerufen wurde, da sich verschiedene Personen (Badegäste) am B._____-see aufgrund des befremdenden bzw. seltsam anmutenden Verhaltens des Beschwer- deführers (absichtlich Nähe des Pärchens gesucht, demonstratives Aus- packen von Fingerhandschuhen samt Hosengürtel aus Rucksack, ständi- ges Anstarren des Pärchens, nonverbale Drohgebärden durch provokati- ves Anziehen der Handschuhe und dgl.) bei Einbruch der Dunkelheit an Leib und Leben, in ihrer Bewegungsfreiheit wie wohl auch in ihrer psychi- schen Integrität bedroht fühlten und wegen dieses "Unwohlgefühles" ur- sächlich eben auch panikartig ihren Standort auf dem zuvor gemütlich mit Kerzenlicht dekorierten Floss verliessen. Wie die kurz darauf vorgenom- mene Atemluftkontrolle durch die Kantonspolizei zur Ermittlung des Alko- holkonsums überdies ergab, war der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt mit 2,23 Promille nachweislich stark alkoholisiert und seine Be- rechenbarkeit damit ebenfalls massiv eingeschränkt. Hinzu kommt, dass der konsultierte Arzt bloss kurze Zeit später eine fürsorgerische Unter- bringung (FU) des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Klinik an- ordnete. Diese einschneidende Massnahme mit dem damit zwingend ver- bundenen Entzug der persönlichen Entscheidungs- und Bewegungsfrei- heit auf absehbare Zeit wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und damit offensichtlich auch nicht als falsch oder willkürlich taxiert. In der Folge war der Beschwerdeführer deshalb vom 6. August 2014 bis 8. Au-

- 9 - gust 2014 in der psychiatrischen Klinik stationiert. Damit ist jedoch zu- gleich erstellt, dass die ärztliche Massnahme notwendig war und der Be- schwerdeführer diese Kosten als Verursacher zu tragen hat. Ebenfalls ist nach dem einleitend Gesagten erwiesen, dass der Einsatz der Polizei - unabhängig vom Strafverfahren – gerechtfertigt war und vom Beschwer- deführer ursächlich initiiert wurde. Angesichts der Tatsachen, dass der schwer alkoholisierte und daher unberechenbare Beschwerdeführer von der Kantonspolizei auf Anzeige hin in (Schutz-) Gewahrsam genommen werden musste und der Arzt kurz darauf eine unangefochten gebliebene fürsorgerische Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik anordnen musste, ist für den Einzelrichter genügend zuverlässig belegt, dass der kritisierte Einsatz der Kantonspolizei vom 6. August 2014 zu Recht erfolg- te und konsequenterweise daher auch die daraus resultierenden Unkos- ten nach dem Verursacherprinzip im Einklang mit Art. 35 Abs. 1 PolG selbstverständlich auf den Beschwerdeführer überwälzt werden durften. Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner zu Recht als Verursacher der Kosten des Polizeiein- satzes samt ärztlicher Untersuchung betrachtet worden ist und es deshalb auch weder an der dafür korrekt gestellten Rechnung der Kantonspolizei vom 4. September 2014 als auch an der darauf basierenden (Bestäti- gungs-) Verfügung des Beschwerdegegners vom 18./24. März 2015 et- was auszusetzen gibt. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine ausserge- richtliche Entschädigung steht dem Beschwerdegegner laut Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. 5. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 76 Abs. 1 VRG wird nicht stattgegeben, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos taxiert werden muss.

- 10 - Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-- zusammen Fr. 1'012.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]