Kantons- und Gemeindesteuern | Einkommenssteuer
Erwägungen (7 Absätze)
E. 4 Gegen diese Veranlagung erhoben A._____ und B._____ am 27. Januar 2015 Einsprache und beantragten, es sei der Einspracheentscheid des Kantons Z._____ abzuwarten. Alsdann seien die Faktoren gemäss defini- tiver Steuerausscheidung des Kantons Z._____ zu übernehmen.
E. 5 In der Folge stellten A._____ und B._____ der Steuerverwaltung des Kan- tons Graubünden die definitive interkantonale Steuerausscheidung 2013 des Kantons Z._____ vom 19. Februar 2015 zu mit dem Antrag, die Ver- anlagung aufgrund dieser Faktoren vorzunehmen. Gleichzeitig teilte A._____ mit, dass er aus der Kirche ausgetreten sei.
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E. 6 Mit Einspracheentscheid betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 vom 11. März 2015 hiess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Einsprache teilweise gut. Begründend wurde ausgeführt, dass die Faktoren gemäss der Steuerausscheidung des Kantons Z._____ mit Aus- nahme der Unterhaltskosten betreffend der Liegenschaft im Kanton Graubünden übernommen worden seien. Weil keine Steuererklärung ein- gereicht worden sei, sei bei den Liegenschaftsunterhaltskosten der Pau- schalabzug von 20 % gewährt worden.
E. 7 Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 31. März 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Neubeurteilung ihrer Steuerpflicht. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer aus, dass die Fakten nicht gemäss Steuerausscheidung des Kantons Z._____ übernommen worden seien. Die Steuerausscheidung des Kantons Z._____ weise ein Einkom- men von Fr. 3'078.-- aus. Der Kanton Graubünden besteuere jedoch ein Einkommen von Fr. 3'700.--, weil mangels Einreichung einer Steuerer- klärung die Unterhaltskosten nicht übernommen worden seien. Dies ob- wohl sie nach Eingang der entsprechenden Mahnung fristgereicht eine Steuererklärung eingereicht hätten. Auch weise der Kanton Z._____ kein steuerbares Vermögen aus, der Kanton Graubünden jedoch ein solches von Fr. 31'500.--. Von einer Übernahme der Faktoren der Ausscheidung des Kantons Z._____ könne nicht die Rede sein. Zudem könne etwas nicht stimmen, wenn die erste definitive Rechnung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2013 tiefer gewesen seien, als die neue Rechnung, ob- wohl die Einsprache im Kanton Z._____ mehrheitlich gutgeheissen wor- den sei.
E. 8 Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwer- degegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie habe die Faktoren gemäss der interkan- tonalen Steuerausscheidung des Hauptsteuerdomizils vom 19. Februar
- 4 - 2015 übernommen. Diese Faktoren seien unter Anwendung der kantona- len Gesetzgebung angepasst worden, wobei die unterschiedliche Ge- setzgebung in den Kantonen Z._____ und Graubünden zu unterschiedli- chen Endfaktoren geführt habe. Beim Vermögen stimme das Reinvermö- gen 1 in der Höhe von Fr. 347'702.-- in beiden Kanton überein. Der Sozia- labzug (steuerfreier Betrag beim Vermögen) im Kanton Z._____ betrage jedoch Fr. 150'000.--, während der Abzug im Kanton Graubünden bloss Fr. 130'000.-- betrage. Beim Einkommen entstehe durch die Anwendung der unterschiedlichen Gesetzgebungen der Kantone bei den Liegen- schaftsunterhaltskosten eine Differenz von Fr. 720.--. Der Pauschalabzug für den Liegenschaftsunterhalt betrage im Kanton Graubünden 20 %, während er im Kanton Z._____ 30 % betrage.
E. 9 Am 15. Mai 2015 (Poststempel) hielten die Beschwerdeführer replicando an ihrem Antrag fest. Es treffe nicht zu, dass der Kanton Graubünden ihre handschriftlichen Korrekturen übernommen habe. Das steuerbare Ein- kommen sei mit Fr. 3'400.-- und nicht mit Fr. 3'100.-- übernommen wor- den. Es sei unklar, weshalb die Unterhaltskosten bei der ersten Steuer- rechnung übernommen worden seien und bei der zweiten Rechnung be- anstandet würden. Die Beschwerdegegnerin unterbreite immer wieder neue Fakten. Fakt sei, dass die Beschwerdegegnerin die Steueraus- scheidung des Kantons Z._____ als nicht richtig beurteile. Es sei aber da- von auszugehen, dass der Kanton Z._____ die Steuergrundsätze sämtli- cher Kantone kenne und entsprechend die interkantonale Steueraus- scheidung vornehme. Sollte dies nicht der Fall sein, sei es Pflicht der Be- schwerdegegnerin, gegen diese Ausscheidung Einsprache zu erheben. Die Steuerausscheidung des Kantons Z._____ sei wohl in Rechtskraft erwachsen, weil seitens der Beschwerdegegnerin keine Einsprache er- folgt sei.
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E. 10 Am 28. Mai 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung sowie die dort gestellten Rechtsbegehren auf die Einreichung einer ausführlichen Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende verwaltungsgericht- liche Beschwerdeverfahren betrifft das Steuerjahr 2013, für welches die Beschwerdeführer mit Veranlagungsverfügung vom 8. Januar 2015 zur Zahlung von Fr. 205.-- an Kantonssteuern und Fr. 492.-- an Gemeinde- steuern verpflichtet wurden. Im Einspracheverfahren wurden die Steuer- beträge noch auf Fr. 236.-- (Kantonssteuer) bzw. Fr. 533.-- (Gemeinde- steuer) erhöht. Da der Streitwert somit maximal Fr. 769.-- (= Fr. 236.-- + Fr. 533.--) betragen kann und die vorliegende Streitsache nicht in Fünfer- besetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters of- fensichtlich gegeben.
2. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2015. Ein solcher Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht wei- tergezogen werden (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.00] und Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die
- 6 - Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Die sachliche Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG, wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kan- tons Graubünden. Die Beschwerdeführer sind als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids beschwert und damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist dem- nach einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen die Frage, ob die Beschwerde- gegnerin für die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2013 zu Recht die Faktoren der Steuerausscheidung des Kantons Z._____ entsprechend der kantonalen Steuergesetzgebung angepasst hat oder ob sie die Faktoren gemäss definitiver Steuerausscheidung des Kantons Z._____ unverändert hätte übernehmen müssen.
3. a) Vorweg gilt es an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beschwerdegegne- rin mit dem Einspracheentscheid vom 11. März 2015, welcher zwar eine "teilweise Gutheissung" erwähnt, de facto eine reformatio in peius vorge- nommen hat. Während die Beschwerdeführer mit Veranlagungsverfügung vom 8. Januar 2015 nämlich noch zur Zahlung von Fr. 205.-- an Kantons- steuern und Fr. 492.-- an Gemeindesteuern, insgesamt somit Fr. 697.--, verpflichtet wurden, wurden die Steuerbeträge im Einspracheverfahren auf Fr. 236.-- (Kantonssteuer) bzw. Fr. 533.-- (Gemeindesteuer), insge- samt somit Fr. 769.--, erhöht. Gemäss Art. 138 Abs. 2 StG kann die Ver- anlagungsbehörde die Veranlagung im Einspracheverfahren zwar auch zum Nachteil der Steuerpflichtigen abändern, dies jedoch nur nach vor-
- 7 - gängigem Anhören der Steuerpflichtigen. Vorliegend hat die Beschwer- degegnerin die Veranlagung im Einspracheverfahren − wie gesehen − zum Nachteil der heutigen Beschwerdeführer abgeändert (reformatio in peius), ohne vorgängig die Steuerpflichtigen anzuhören. Damit hat die Beschwerdegegnerin Art. 138 Abs. 2 StG und gleichzeitig das rechtliche Gehör der heutigen Beschwerdeführer verletzt. Obwohl die nicht anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführer diesen Punkt im vorliegenden verwal- tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht gerügt haben, ist nachfol- gend zu prüfen, was die Rechtsfolgen dieser Verletzung sind. b) Gemäss Art. 138 Abs. 4 StG − welcher gestützt auf Art. 1 Abs. 2 GKStG auch für die Gemeindesteuern gilt − wird einem Rückzug der Einsprache keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. Auf den vorliegenden Fall angewendet be- deutet dies, dass − selbst wenn die Beschwerdegegnerin im Einsprache- verfahren vor der Vornahme der reformatio in peius die heutigen Be- schwerdeführer angehört hätte und diese gestützt auf die drohende re- formatio in peius ihre Einsprache zurückgezogen hätten − die Beschwer- degegnerin dem Rückzug der Einsprache gestützt auf Art. 138 Abs. 4 StG keine Folge hätte leisten müssen, wenn sie nach den Umständen hätte annehmen dürfen, dass die Veranlagung unrichtig war. Sofern also im vorliegenden Fall die erste Veranlagung vom 8. Januar 2015, gegen wel- che die heutigen Beschwerdeführer Einsprache erhoben haben, unrichtig war, hätte die Beschwerdegegnerin selbst nach vorgängiger Anhörung der Beschwerdeführer und einem allfälligen Rückzug der Einsprache eine reformatio in peius vornehmen können. Folglich hätte aber die Verletzung von Art. 138 Abs. 4 StG bzw. des rechtlichen Gehörs der Beschwerdefüh- rer durch die Beschwerdegegnerin keine Folgen, wenn diese nach den Umständen annehmen durfte, dass die angefochtene Veranlagung vom
8. Januar 2015 unrichtig war. Dieses auf den ersten Blick stossende Er- gebnis wird indes durch die Tatsache gemildert, dass die Verletzung von Art. 138 Abs. 4 StG bzw. des rechtlichen Gehörs zumindest bei der Kos-
- 8 - tenverteilung angemessen berücksichtigt werden kann (vgl. nachstehend E.7b).
4. a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG i.V.m. Art. 6 StG sind natürliche Perso- nen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kan- ton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen, aufhalten. Einen steuer- rechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundes- recht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen, vermitteln oder damit handeln (Art. 4 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 StG). Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem ge- samten Einkommen und Vermögen entspricht, wobei ihnen steuerfreie Beträge anteilsmässig gewährt werden (Art. 9 Abs. 1 StG). Die Be- schwerdeführer sind Eigentümer einer Liegenschaft in Y._____ im Kanton Z._____ sowie einer Liegenschaft in X._____ in Graubünden. Primär steuerpflichtig kraft persönlicher Zugehörigkeit sind sie an ihrem Wohnsitz in Y._____ im Kanton Z._____. Als Eigentümer des in der Gemeinde X._____ gelegenen Ferienhauses "C._____" sind sie im Kanton Graubünden kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit überdies beschränkt steuerpflichtig (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. c StG). b) In Fällen wie dem vorliegenden, wo neben dem Hauptsteuerdomizil kraft persönlicher Zugehörigkeit noch ein Nebensteuerdomizil kraft wirtschaftli- cher Zugehörigkeit besteht, regeln die Zuteilungsnormen, welchem Kan-
- 9 - ton das Besteuerungsrecht zusteht. Diese wurden ursprünglich vom Bun- desgericht in seiner langjährigen Rechtsprechung zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot aufgestellt und finden sich seit dem Inkrafttre- ten des StHG teilweise nun auch in einem für die Kantone und das Bun- desgericht verbindlichen Bundesgesetz. Die Zuteilungsnormen besagen unter anderem, dass das unbewegliche Vermögen und die Erträge daraus sowie die Veräusserungsgewinne ausschliesslich am Ort der gelegenen Sache (Belegenheitsprinzip) steuerbar sind. Mit anderen Worten werden sowohl das Grundeigentum als auch der daraus fliessende Ertrag aussch- liesslich am Ort der gelegenen Sache objektmässig besteuert (BGE 116 IA 127 E.2b, 111 IA 120 E.2a; vgl. LOCHER, Einführung in das inter- kantonale Steuerrecht, 4. Aufl., Bern 2015, S. 58 und 65; MÄUSLI- ALLENSPACH, in: ZWEIFEL/BEUSCH/MÄUSLI-ALLENSPACH [Hrsg.], Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 17 Rz. 8 ff.). Während die Zuteilungsnormen − wie gesehen − regeln, welchem Kanton das Besteue- rungsrecht zusteht, regelt die Steuerausscheidung die Aufteilung der Be- standteile des Einkommens und Vermögens sowie der dazugehörigen Aufwendungen und Kosten auf die Kantone. Hinsichtlich der steuermin- dernden Faktoren (Gewinnungskosten, Schulden und Schuldzinsen sowie andere Abzüge [= Freibeträge, Sozialabzüge, allgemeine Abzüge]) wird zwischen der objektmässigen und der quotenmässigen Methode unter- schieden. Bei der objektmässigen Methode werden die Einkommens- und Vermögensbestandteile als Einheit einem bestimmten Kanton zugewie- sen. Bei der quotenmässigen Methode hingegen werden diese als Quote des Ganzen auf die Kantone verteilt. Die objektmässige Methode kommt auf Seiten der Abzüge bei den Gewinnungskosten zum Zug, da diese Ab- züge mit der Erzielung eines bestimmten Einkommens in einem ursächli- chen Zusammenhang stehen. Demgegenüber werden Schulden und Schuldzinsen quotenmässig, d.h. proportional zur Lage der Aktiven, auf die Steuerdomizile verteilt. Die anderen Abzüge werden ebenfalls quo- tenmässig verteilt, allerdings proportional zu den in den Steuerdomizilen steuerbaren Reineinkommen (vgl. LOCHER, a.a.O., S. 77 ff.; SIEBER, in:
- 10 - ZWEIFEL/BEUSCH/MÄUSLI-ALLENSPACH [Hrsg.], Kommentar zum interkanto- nalen Steuerrecht, Basel 2011, § 25 Rz. 1 ff.). Bei Steuerausscheidungen von Liegenschaften des Privatvermögens ausserhalb des Wohnsitzkan- tons haben die Kantone bei der Ermittlung der Steuerwerte einen erhebli- chen Spielraum. Da Schulden und Schuldzinsen bei der interkantonalen Steuerausscheidung jedoch − wie gesehen − nach Lage der Aktiven ver- legt werden, müssen die Liegenschaftswerte für die Vornahme der Steu- erausscheidung auf eine vergleichbare Basis gebracht werden. Ansons- ten würden die Schulden und die Schuldzinsen nicht zu 100 % auf die verschiedenen Kantone verteilt. Dadurch könnten die Schulden und Schuldzinsen mehrfach oder nicht voll berücksichtigt werden. Nur wenn von jedem Kanton die Schulden nach dem gleichen prozentualen Ver- hältnis verteilt werden, resultiert keine Doppel- oder Nichtbesteuerung. Diesem Zweck dienen die von der Schweizerischen Steuerkonferenz pu- blizierten Repartitionswerte (vgl. Kreisschreiben Nr. 22 der Schweizeri- schen Steuerkonferenz [SSK] "Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen ab Steuerperiode 1997/98 [Repartitionsfaktoren]" vom 21. November 2006). Der Repartitionswert wird in Prozent des kantonalen Steuerwertes ausgedrückt und bringt so die unterschiedlichen kantonalen Liegenschaftswerte für die Steueraus- scheidung auf eine vergleichbare Basis (vgl. SIEBER, a.a.O., § 25 Rz. 8). Das Ergebnis der Steuerausscheidung führt zu einem steuerbaren Ein- kommen und Vermögen, welches am Spezialsteuerdomizil nach kantona- lem Recht besteuert werden darf. Somit ist in jedem Kanton, in welchem eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht besteht, eine eigene Steuerausscheidung vorzunehmen. Da insbesondere die Höhe verschie- dener Abzüge interkantonal nicht harmonisiert ist, können sich aufgrund der unterschiedlichen kantonalen Steuergesetze in jedem der beteiligten Kantone unterschiedlich hohe Gesamteinkommen und -vermögen erge- ben (BETSCHART, in: ZWEIFEL/BEUSCH/MÄUSLI-ALLENSPACH [Hrsg.], Kom- mentar zum interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 24 Rz. 2). Für die Satzbestimmung berücksichtigen die Kantone sodann das gesamte Ein-
- 11 - kommen bzw. Vermögen des Steuerpflichtigen. Dadurch wird sicherge- stellt, dass sich die progressive Ausgestaltung des kantonalen Steuerta- rifs auch auf diejenigen Personen vollumfänglich auswirkt, die nur für ei- nen Teil ihres Einkommens oder Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind (vgl. LOCHER, a.a.O., S. 121 f.; MÄUSLI-ALLENSPACH, a.a.O., § 23 Rz. 4). 5. Vorliegend wurden − wie nachfolgend dargestellt − sowohl die einzelnen Vermögens- und Einkommensbestandteile anhand der Zuteilungsnormen korrekt auf die Kantone Z._____ und Graubünden zugeteilt (vgl. nachste- hend E.5a) und auch die interkantonale Steuerausscheidung wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt vorgenommen (vgl. nachstehend E.5b). a) Wie gesehen sind die Beschwerdeführer Eigentümer einer Liegenschaft in Y._____ im Kanton Z._____ sowie einer Liegenschaft in X._____ in Graubünden. Dementsprechend sind sie in Graubünden kraft wirtschaftli- cher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. c StG). In Anwendung der vorstehend dargestellten Zuteilungsnormen stehen die Liegenschaft in X._____ sowie die Erträge daraus grundsätzlich dem Kanton Graubünden zur Besteuerung zu (Belegenheitsprinzip). Gegentei- liges wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht behauptet. b) Die Steuerwerte der Liegenschaften sind in den Kantonen Z._____ und Graubünden sehr unterschiedlich gewichtet (siehe das vorstehend bereits erwähnte Kreisschreiben Nr. 22 der SSK). So beträgt der Repartitionswert für die Steuerperiode ab 2002 für den Kanton Z._____ 260 %, während für den Kanton Graubünden ein Repartitionswert von 115 % gilt. Folglich ist der Steuerwert einer Liegenschaft im Kanton Z._____ mit 260 zu mul- tiplizieren, um deren Verkehrswert zu erhalten, während der Steuerwert einer Liegenschaft in Graubünden bloss mit 115 multipliziert werden muss, um deren Verkehrswert zu erhalten. Dementsprechend hätte die Liegenschaft in X._____ im Kanton Z._____ bloss einen Steuerwert von
- 12 - Fr. 66'346.-- (= Fr. 150'000.-- : 260 % x 115 %), obwohl sie in Graubün- den einen Steuerwert von Fr. 150'000.-- hat (siehe die zweite Zeile der in- terkantonalen Steuerausscheidung des Kantons Z._____ vom 19. Febru- ar 2015 [Bg-act. 5]). Daher kommt der Kanton Z._____ in der interkanto- nalen Steuerausscheidung vom 19. Februar 2015 − nach Abzug der Schulden (= Passiven) von den tieferen Steuerwerten − auf ein steuerba- res Vermögen der Beschwerdeführer von Fr. 0.--. Der Vermögensfreibe- trag (= Sozialabzug) des Kantons Z._____, welcher mit Fr. 150'000.-- um Fr. 20'000.-- höher ist als derjenige im Kanton Graubünden, spielt im Kan- ton Z._____ gar keine Rolle mehr, weil bereits das Reinvermögen 2 unter null zu liegen kommt. Die interkantonale Steuerausscheidung des Kan- tons Graubünden (vgl. Bg-act. 6) hingegen passt den Steuerwert der Lie- genschaft im Kanton Z._____ auf das Steuerniveau in Graubünden an, auch wenn dies aus der Steuerausscheidung nicht direkt ersichtlich ist. So erhöht sich der Steuerwert der Liegenschaft im Kanton Z._____ von Fr. 158'500.-- auf Fr. 358'348.-- (= Fr. 158'500.-- x 260 % : 115 %). Die Summe der angeglichenen Steuerwerte abzüglich der proportional zur Lage der Aktiven (d.h. 76.13 % zu 23.87 %) auf die Kantone verteilten Schulden (= Passiven) ergibt ein Reinvermögen 2 von gesamthaft Fr. 271'450.--. Zieht man hiervon den Freibetrag für gemeinsam besteuer- te Ehegatten von Fr. 130'000.-- (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a StG) ab, ergibt dies ein steuerbares Vermögen von Fr. 141'450.--. Dieses wird auf die beiden Kanton Z._____ und Graubünden im Verhältnis des Reinvermö- gens 2 aufgeteilt (d.h. 77.72 % zu 22.28 %). Dies führt im Kanton Graubünden zu einem steuerbaren Vermögen von Fr. 31'528.-- (gerundet Fr. 31'500.--) zum Satz von Fr. 141'450.-- (gerundet Fr. 141'400.--). Dementsprechend ist die interkantonale Steuerausschei- dung im Bereich der Vermögenssteuer nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt auch für die Ausscheidung des Einkommens. Während der Kanton Z._____ für den Liegenschaftsunterhalt (= Liegenschaftskosten) einen Pauschalabzug von 30 % der Liegenschaftserträge kennt, wendet
- 13 - der Kanton Graubünden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. b der Ausführungs- bestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG; BR 720.015) einen Ab- zug von 20 % an. Die Schuldzinsen werden proportional zur Lage der Ak- tiven (d.h. 76.13 % zu 23.87 %) auf die betroffenen Kantone verteilt. Die übrigen Einkommen werden dem Hauptsteuerdomizil zugewiesen. Schliesslich werden die geltend gemachten Sozialabzüge im Verhältnis der zugewiesenen Reineinkommen (d.h. 95.79 % zu 4.21 %) den Kanto- nen zugewiesen. Aus dieser Berechnung resultiert unter Anwendung der massgeblichen kantonalen Gesetzgebung ein steuerbares Einkommen von Fr. 3'733.-- (gerundet Fr. 3'700.--). Die Differenz zum steuerbaren Einkommen gemäss interkantonaler Steuerausscheidung des Kantons Z._____ vom 19. Februar 2015 von Fr. 3'078.-- kommt einzig aufgrund der unterschiedlichen Pauschalabzüge für den Liegenschaftsunterhalt zu Stande. Diesbezüglich gilt es indes festzuhalten, dass die Beschwerde- führer selbst den Pauschalabzug geltend gemacht bzw. keine Belege für höhere Unterhaltskosten eingereicht haben, weshalb die Anwendung des Pauschalabzugs denn auch nicht zu beanstanden ist. Vor diesem Hinter- grund ist auch die − wenn auch unklar formulierte − Bemerkung der Be- schwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 11. März 2013 zu verste- hen, wonach von den Beschwerdeführern keine Steuererklärung einge- reicht worden sei. Zusammenfassend lässt sich jedenfalls festhalten, dass auch das in Graubünden steuerbare Einkommen für das Jahr 2013 kor- rekt festgestellt wurde. 6. Gemeinsam mit dem Einreichen der interkantonalen Steuerausscheidung des Kantons Z._____ vom 19. Februar 2015 an die Beschwerdegegnerin teilte A._____ mit, dass er aus der Kirche ausgetreten sei. Diesem Punkt hat die Beschwerdegegnerin insofern Rechnung getragen, als A._____ in der interkantonalen Steuerausscheidung der Veranlagungsperiode 2013 als konfessionslos geführt wird. Für seine Ehefrau B._____ hingegen wurde die Kirchensteuer (evangelisch) weiterhin veranlagt. Diese Tatsa- che ist nicht zu beanstanden, hat A._____ der Beschwerdegegnerin doch
- 14 - lediglich mitgeteilt, dass er − nicht aber seine Ehefrau − aus der Kirche ausgetreten sei.
7. a) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die einzelnen Vermögens- und Einkommensbestandteile anhand der Zuteilungsnormen korrekt auf die betroffenen Kantone Z._____ und Graubünden zugeteilt wurden und auch die interkantonale Steuerausscheidung korrekt vorgenommen wurde. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. März 2015 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG grundsätzlich zulasten der unterliegenden Be- schwerdeführer. Vorliegend gilt es indes zu beachten, dass die Be- schwerdegegnerin − obwohl sie die Regeln der interkantonalen Steuer- ausscheidung, wie gesehen, korrekt angewandt hat − äusserst unglück- lich agiert und kommuniziert hat. So hat sie zuerst, noch vor dem Vorlie- gen der verbindlichen Angaben des Kantons Z._____, eine definitive Ver- anlagung der Steuerperiode 2013 vorgenommen. Anschliessend wurde im Einspracheverfahren eine reformatio in peius vorgenommen, ohne dem gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung zu tragen. Hinzu kommt, dass die reformatio in peius den heutigen Be- schwerdeführern als "teilweise Gutheissung" ihrer Einsprache mitgeteilt wurde, obwohl die Steuerbeträge im Einspracheverfahren gegenüber der definitiven Veranlagungsverfügung vom 8. Januar 2015 − wie gesehen − erhöht wurden. Hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern vor der Vornahme der reformatio in peius die Sach- und Rechtslage erläu- tert und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wäre allen- falls das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vermeidbar gewesen. Ebenso hat das Bezeichnen der reformatio in peius als "teilweise Gut- heissung" der Einsprache wenig dazu beigetragen, das verwaltungsge- richtliche Beschwerdeverfahren zu vermeiden. All dies rechtfertigt es vor-
- 15 - liegend, die Gerichtskosten zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und lediglich zu zwei Dritteln den unterliegenden Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung) zu überbinden. Bund, Kanton und Gemeinden so- wie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 384.-- zusammen Fr. 1'884.-- gehen zu einem Drittel zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwal- tung) und zu zwei Dritteln zulasten der solidarisch haftenden A._____ und B._____ Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 15 16
4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 15. Juli 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung Graubünden, und Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerinnen betreffend Kantons- und Gemeindesteuern
- 2 - 1. A._____ und B._____ sind Eigentümer des in der Gemeinde X._____ gelegenen Ferienhauses "C._____" im Kanton Graubünden. Wohnhaft sind sie in Y._____ im Kanton Z._____. 2. Mit Mahnung vom 10. Oktober 2014 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden A._____ und B._____ auf, die Steuererklärung 2013 samt Beilagen innert 20 Tagen vollständig ausgefüllt und unter- zeichnet beim Gemeindesteueramt einzureichen. Am 23. Oktober 2014 reichten A._____ und B._____ die Steuererklärung ein und teilten gleich- zeitig mit, dass sie an ihrem primären Steuerdomizil im Kanton Z._____ Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung für die Staatssteuer 2013 erhoben hätten. Ebenfalls reichten sie die interkantonale Steuerausschei- dung des Kantons Z._____ vom 18. September 2014 sowie eine Bestäti- gung der Einsprache ein. 3. Trotz dieser Mitteilung erlies die Steuerverwaltung des Kantons Graubün- den am 8. Januar 2015 die definitive Veranlagungsverfügung 2013. Dabei wurden die handschriftlichen Korrekturen von A._____ und B._____ auf der interkantonalen Steuerausscheidung des Kantons Z._____ vom
18. September 2014 übernommen. 4. Gegen diese Veranlagung erhoben A._____ und B._____ am 27. Januar 2015 Einsprache und beantragten, es sei der Einspracheentscheid des Kantons Z._____ abzuwarten. Alsdann seien die Faktoren gemäss defini- tiver Steuerausscheidung des Kantons Z._____ zu übernehmen. 5. In der Folge stellten A._____ und B._____ der Steuerverwaltung des Kan- tons Graubünden die definitive interkantonale Steuerausscheidung 2013 des Kantons Z._____ vom 19. Februar 2015 zu mit dem Antrag, die Ver- anlagung aufgrund dieser Faktoren vorzunehmen. Gleichzeitig teilte A._____ mit, dass er aus der Kirche ausgetreten sei.
- 3 - 6. Mit Einspracheentscheid betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 vom 11. März 2015 hiess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Einsprache teilweise gut. Begründend wurde ausgeführt, dass die Faktoren gemäss der Steuerausscheidung des Kantons Z._____ mit Aus- nahme der Unterhaltskosten betreffend der Liegenschaft im Kanton Graubünden übernommen worden seien. Weil keine Steuererklärung ein- gereicht worden sei, sei bei den Liegenschaftsunterhaltskosten der Pau- schalabzug von 20 % gewährt worden. 7. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 31. März 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Neubeurteilung ihrer Steuerpflicht. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer aus, dass die Fakten nicht gemäss Steuerausscheidung des Kantons Z._____ übernommen worden seien. Die Steuerausscheidung des Kantons Z._____ weise ein Einkom- men von Fr. 3'078.-- aus. Der Kanton Graubünden besteuere jedoch ein Einkommen von Fr. 3'700.--, weil mangels Einreichung einer Steuerer- klärung die Unterhaltskosten nicht übernommen worden seien. Dies ob- wohl sie nach Eingang der entsprechenden Mahnung fristgereicht eine Steuererklärung eingereicht hätten. Auch weise der Kanton Z._____ kein steuerbares Vermögen aus, der Kanton Graubünden jedoch ein solches von Fr. 31'500.--. Von einer Übernahme der Faktoren der Ausscheidung des Kantons Z._____ könne nicht die Rede sein. Zudem könne etwas nicht stimmen, wenn die erste definitive Rechnung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2013 tiefer gewesen seien, als die neue Rechnung, ob- wohl die Einsprache im Kanton Z._____ mehrheitlich gutgeheissen wor- den sei. 8. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwer- degegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie habe die Faktoren gemäss der interkan- tonalen Steuerausscheidung des Hauptsteuerdomizils vom 19. Februar
- 4 - 2015 übernommen. Diese Faktoren seien unter Anwendung der kantona- len Gesetzgebung angepasst worden, wobei die unterschiedliche Ge- setzgebung in den Kantonen Z._____ und Graubünden zu unterschiedli- chen Endfaktoren geführt habe. Beim Vermögen stimme das Reinvermö- gen 1 in der Höhe von Fr. 347'702.-- in beiden Kanton überein. Der Sozia- labzug (steuerfreier Betrag beim Vermögen) im Kanton Z._____ betrage jedoch Fr. 150'000.--, während der Abzug im Kanton Graubünden bloss Fr. 130'000.-- betrage. Beim Einkommen entstehe durch die Anwendung der unterschiedlichen Gesetzgebungen der Kantone bei den Liegen- schaftsunterhaltskosten eine Differenz von Fr. 720.--. Der Pauschalabzug für den Liegenschaftsunterhalt betrage im Kanton Graubünden 20 %, während er im Kanton Z._____ 30 % betrage. 9. Am 15. Mai 2015 (Poststempel) hielten die Beschwerdeführer replicando an ihrem Antrag fest. Es treffe nicht zu, dass der Kanton Graubünden ihre handschriftlichen Korrekturen übernommen habe. Das steuerbare Ein- kommen sei mit Fr. 3'400.-- und nicht mit Fr. 3'100.-- übernommen wor- den. Es sei unklar, weshalb die Unterhaltskosten bei der ersten Steuer- rechnung übernommen worden seien und bei der zweiten Rechnung be- anstandet würden. Die Beschwerdegegnerin unterbreite immer wieder neue Fakten. Fakt sei, dass die Beschwerdegegnerin die Steueraus- scheidung des Kantons Z._____ als nicht richtig beurteile. Es sei aber da- von auszugehen, dass der Kanton Z._____ die Steuergrundsätze sämtli- cher Kantone kenne und entsprechend die interkantonale Steueraus- scheidung vornehme. Sollte dies nicht der Fall sein, sei es Pflicht der Be- schwerdegegnerin, gegen diese Ausscheidung Einsprache zu erheben. Die Steuerausscheidung des Kantons Z._____ sei wohl in Rechtskraft erwachsen, weil seitens der Beschwerdegegnerin keine Einsprache er- folgt sei.
- 5 - 10. Am 28. Mai 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung sowie die dort gestellten Rechtsbegehren auf die Einreichung einer ausführlichen Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende verwaltungsgericht- liche Beschwerdeverfahren betrifft das Steuerjahr 2013, für welches die Beschwerdeführer mit Veranlagungsverfügung vom 8. Januar 2015 zur Zahlung von Fr. 205.-- an Kantonssteuern und Fr. 492.-- an Gemeinde- steuern verpflichtet wurden. Im Einspracheverfahren wurden die Steuer- beträge noch auf Fr. 236.-- (Kantonssteuer) bzw. Fr. 533.-- (Gemeinde- steuer) erhöht. Da der Streitwert somit maximal Fr. 769.-- (= Fr. 236.-- + Fr. 533.--) betragen kann und die vorliegende Streitsache nicht in Fünfer- besetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters of- fensichtlich gegeben.
2. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2015. Ein solcher Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht wei- tergezogen werden (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.00] und Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die
- 6 - Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Die sachliche Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG, wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kan- tons Graubünden. Die Beschwerdeführer sind als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids beschwert und damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist dem- nach einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen die Frage, ob die Beschwerde- gegnerin für die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2013 zu Recht die Faktoren der Steuerausscheidung des Kantons Z._____ entsprechend der kantonalen Steuergesetzgebung angepasst hat oder ob sie die Faktoren gemäss definitiver Steuerausscheidung des Kantons Z._____ unverändert hätte übernehmen müssen.
3. a) Vorweg gilt es an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beschwerdegegne- rin mit dem Einspracheentscheid vom 11. März 2015, welcher zwar eine "teilweise Gutheissung" erwähnt, de facto eine reformatio in peius vorge- nommen hat. Während die Beschwerdeführer mit Veranlagungsverfügung vom 8. Januar 2015 nämlich noch zur Zahlung von Fr. 205.-- an Kantons- steuern und Fr. 492.-- an Gemeindesteuern, insgesamt somit Fr. 697.--, verpflichtet wurden, wurden die Steuerbeträge im Einspracheverfahren auf Fr. 236.-- (Kantonssteuer) bzw. Fr. 533.-- (Gemeindesteuer), insge- samt somit Fr. 769.--, erhöht. Gemäss Art. 138 Abs. 2 StG kann die Ver- anlagungsbehörde die Veranlagung im Einspracheverfahren zwar auch zum Nachteil der Steuerpflichtigen abändern, dies jedoch nur nach vor-
- 7 - gängigem Anhören der Steuerpflichtigen. Vorliegend hat die Beschwer- degegnerin die Veranlagung im Einspracheverfahren − wie gesehen − zum Nachteil der heutigen Beschwerdeführer abgeändert (reformatio in peius), ohne vorgängig die Steuerpflichtigen anzuhören. Damit hat die Beschwerdegegnerin Art. 138 Abs. 2 StG und gleichzeitig das rechtliche Gehör der heutigen Beschwerdeführer verletzt. Obwohl die nicht anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführer diesen Punkt im vorliegenden verwal- tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht gerügt haben, ist nachfol- gend zu prüfen, was die Rechtsfolgen dieser Verletzung sind. b) Gemäss Art. 138 Abs. 4 StG − welcher gestützt auf Art. 1 Abs. 2 GKStG auch für die Gemeindesteuern gilt − wird einem Rückzug der Einsprache keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. Auf den vorliegenden Fall angewendet be- deutet dies, dass − selbst wenn die Beschwerdegegnerin im Einsprache- verfahren vor der Vornahme der reformatio in peius die heutigen Be- schwerdeführer angehört hätte und diese gestützt auf die drohende re- formatio in peius ihre Einsprache zurückgezogen hätten − die Beschwer- degegnerin dem Rückzug der Einsprache gestützt auf Art. 138 Abs. 4 StG keine Folge hätte leisten müssen, wenn sie nach den Umständen hätte annehmen dürfen, dass die Veranlagung unrichtig war. Sofern also im vorliegenden Fall die erste Veranlagung vom 8. Januar 2015, gegen wel- che die heutigen Beschwerdeführer Einsprache erhoben haben, unrichtig war, hätte die Beschwerdegegnerin selbst nach vorgängiger Anhörung der Beschwerdeführer und einem allfälligen Rückzug der Einsprache eine reformatio in peius vornehmen können. Folglich hätte aber die Verletzung von Art. 138 Abs. 4 StG bzw. des rechtlichen Gehörs der Beschwerdefüh- rer durch die Beschwerdegegnerin keine Folgen, wenn diese nach den Umständen annehmen durfte, dass die angefochtene Veranlagung vom
8. Januar 2015 unrichtig war. Dieses auf den ersten Blick stossende Er- gebnis wird indes durch die Tatsache gemildert, dass die Verletzung von Art. 138 Abs. 4 StG bzw. des rechtlichen Gehörs zumindest bei der Kos-
- 8 - tenverteilung angemessen berücksichtigt werden kann (vgl. nachstehend E.7b).
4. a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG i.V.m. Art. 6 StG sind natürliche Perso- nen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kan- ton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen, aufhalten. Einen steuer- rechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundes- recht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen, vermitteln oder damit handeln (Art. 4 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 StG). Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem ge- samten Einkommen und Vermögen entspricht, wobei ihnen steuerfreie Beträge anteilsmässig gewährt werden (Art. 9 Abs. 1 StG). Die Be- schwerdeführer sind Eigentümer einer Liegenschaft in Y._____ im Kanton Z._____ sowie einer Liegenschaft in X._____ in Graubünden. Primär steuerpflichtig kraft persönlicher Zugehörigkeit sind sie an ihrem Wohnsitz in Y._____ im Kanton Z._____. Als Eigentümer des in der Gemeinde X._____ gelegenen Ferienhauses "C._____" sind sie im Kanton Graubünden kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit überdies beschränkt steuerpflichtig (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. c StG). b) In Fällen wie dem vorliegenden, wo neben dem Hauptsteuerdomizil kraft persönlicher Zugehörigkeit noch ein Nebensteuerdomizil kraft wirtschaftli- cher Zugehörigkeit besteht, regeln die Zuteilungsnormen, welchem Kan-
- 9 - ton das Besteuerungsrecht zusteht. Diese wurden ursprünglich vom Bun- desgericht in seiner langjährigen Rechtsprechung zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot aufgestellt und finden sich seit dem Inkrafttre- ten des StHG teilweise nun auch in einem für die Kantone und das Bun- desgericht verbindlichen Bundesgesetz. Die Zuteilungsnormen besagen unter anderem, dass das unbewegliche Vermögen und die Erträge daraus sowie die Veräusserungsgewinne ausschliesslich am Ort der gelegenen Sache (Belegenheitsprinzip) steuerbar sind. Mit anderen Worten werden sowohl das Grundeigentum als auch der daraus fliessende Ertrag aussch- liesslich am Ort der gelegenen Sache objektmässig besteuert (BGE 116 IA 127 E.2b, 111 IA 120 E.2a; vgl. LOCHER, Einführung in das inter- kantonale Steuerrecht, 4. Aufl., Bern 2015, S. 58 und 65; MÄUSLI- ALLENSPACH, in: ZWEIFEL/BEUSCH/MÄUSLI-ALLENSPACH [Hrsg.], Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 17 Rz. 8 ff.). Während die Zuteilungsnormen − wie gesehen − regeln, welchem Kanton das Besteue- rungsrecht zusteht, regelt die Steuerausscheidung die Aufteilung der Be- standteile des Einkommens und Vermögens sowie der dazugehörigen Aufwendungen und Kosten auf die Kantone. Hinsichtlich der steuermin- dernden Faktoren (Gewinnungskosten, Schulden und Schuldzinsen sowie andere Abzüge [= Freibeträge, Sozialabzüge, allgemeine Abzüge]) wird zwischen der objektmässigen und der quotenmässigen Methode unter- schieden. Bei der objektmässigen Methode werden die Einkommens- und Vermögensbestandteile als Einheit einem bestimmten Kanton zugewie- sen. Bei der quotenmässigen Methode hingegen werden diese als Quote des Ganzen auf die Kantone verteilt. Die objektmässige Methode kommt auf Seiten der Abzüge bei den Gewinnungskosten zum Zug, da diese Ab- züge mit der Erzielung eines bestimmten Einkommens in einem ursächli- chen Zusammenhang stehen. Demgegenüber werden Schulden und Schuldzinsen quotenmässig, d.h. proportional zur Lage der Aktiven, auf die Steuerdomizile verteilt. Die anderen Abzüge werden ebenfalls quo- tenmässig verteilt, allerdings proportional zu den in den Steuerdomizilen steuerbaren Reineinkommen (vgl. LOCHER, a.a.O., S. 77 ff.; SIEBER, in:
- 10 - ZWEIFEL/BEUSCH/MÄUSLI-ALLENSPACH [Hrsg.], Kommentar zum interkanto- nalen Steuerrecht, Basel 2011, § 25 Rz. 1 ff.). Bei Steuerausscheidungen von Liegenschaften des Privatvermögens ausserhalb des Wohnsitzkan- tons haben die Kantone bei der Ermittlung der Steuerwerte einen erhebli- chen Spielraum. Da Schulden und Schuldzinsen bei der interkantonalen Steuerausscheidung jedoch − wie gesehen − nach Lage der Aktiven ver- legt werden, müssen die Liegenschaftswerte für die Vornahme der Steu- erausscheidung auf eine vergleichbare Basis gebracht werden. Ansons- ten würden die Schulden und die Schuldzinsen nicht zu 100 % auf die verschiedenen Kantone verteilt. Dadurch könnten die Schulden und Schuldzinsen mehrfach oder nicht voll berücksichtigt werden. Nur wenn von jedem Kanton die Schulden nach dem gleichen prozentualen Ver- hältnis verteilt werden, resultiert keine Doppel- oder Nichtbesteuerung. Diesem Zweck dienen die von der Schweizerischen Steuerkonferenz pu- blizierten Repartitionswerte (vgl. Kreisschreiben Nr. 22 der Schweizeri- schen Steuerkonferenz [SSK] "Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen ab Steuerperiode 1997/98 [Repartitionsfaktoren]" vom 21. November 2006). Der Repartitionswert wird in Prozent des kantonalen Steuerwertes ausgedrückt und bringt so die unterschiedlichen kantonalen Liegenschaftswerte für die Steueraus- scheidung auf eine vergleichbare Basis (vgl. SIEBER, a.a.O., § 25 Rz. 8). Das Ergebnis der Steuerausscheidung führt zu einem steuerbaren Ein- kommen und Vermögen, welches am Spezialsteuerdomizil nach kantona- lem Recht besteuert werden darf. Somit ist in jedem Kanton, in welchem eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht besteht, eine eigene Steuerausscheidung vorzunehmen. Da insbesondere die Höhe verschie- dener Abzüge interkantonal nicht harmonisiert ist, können sich aufgrund der unterschiedlichen kantonalen Steuergesetze in jedem der beteiligten Kantone unterschiedlich hohe Gesamteinkommen und -vermögen erge- ben (BETSCHART, in: ZWEIFEL/BEUSCH/MÄUSLI-ALLENSPACH [Hrsg.], Kom- mentar zum interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 24 Rz. 2). Für die Satzbestimmung berücksichtigen die Kantone sodann das gesamte Ein-
- 11 - kommen bzw. Vermögen des Steuerpflichtigen. Dadurch wird sicherge- stellt, dass sich die progressive Ausgestaltung des kantonalen Steuerta- rifs auch auf diejenigen Personen vollumfänglich auswirkt, die nur für ei- nen Teil ihres Einkommens oder Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind (vgl. LOCHER, a.a.O., S. 121 f.; MÄUSLI-ALLENSPACH, a.a.O., § 23 Rz. 4). 5. Vorliegend wurden − wie nachfolgend dargestellt − sowohl die einzelnen Vermögens- und Einkommensbestandteile anhand der Zuteilungsnormen korrekt auf die Kantone Z._____ und Graubünden zugeteilt (vgl. nachste- hend E.5a) und auch die interkantonale Steuerausscheidung wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt vorgenommen (vgl. nachstehend E.5b). a) Wie gesehen sind die Beschwerdeführer Eigentümer einer Liegenschaft in Y._____ im Kanton Z._____ sowie einer Liegenschaft in X._____ in Graubünden. Dementsprechend sind sie in Graubünden kraft wirtschaftli- cher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. c StG). In Anwendung der vorstehend dargestellten Zuteilungsnormen stehen die Liegenschaft in X._____ sowie die Erträge daraus grundsätzlich dem Kanton Graubünden zur Besteuerung zu (Belegenheitsprinzip). Gegentei- liges wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht behauptet. b) Die Steuerwerte der Liegenschaften sind in den Kantonen Z._____ und Graubünden sehr unterschiedlich gewichtet (siehe das vorstehend bereits erwähnte Kreisschreiben Nr. 22 der SSK). So beträgt der Repartitionswert für die Steuerperiode ab 2002 für den Kanton Z._____ 260 %, während für den Kanton Graubünden ein Repartitionswert von 115 % gilt. Folglich ist der Steuerwert einer Liegenschaft im Kanton Z._____ mit 260 zu mul- tiplizieren, um deren Verkehrswert zu erhalten, während der Steuerwert einer Liegenschaft in Graubünden bloss mit 115 multipliziert werden muss, um deren Verkehrswert zu erhalten. Dementsprechend hätte die Liegenschaft in X._____ im Kanton Z._____ bloss einen Steuerwert von
- 12 - Fr. 66'346.-- (= Fr. 150'000.-- : 260 % x 115 %), obwohl sie in Graubün- den einen Steuerwert von Fr. 150'000.-- hat (siehe die zweite Zeile der in- terkantonalen Steuerausscheidung des Kantons Z._____ vom 19. Febru- ar 2015 [Bg-act. 5]). Daher kommt der Kanton Z._____ in der interkanto- nalen Steuerausscheidung vom 19. Februar 2015 − nach Abzug der Schulden (= Passiven) von den tieferen Steuerwerten − auf ein steuerba- res Vermögen der Beschwerdeführer von Fr. 0.--. Der Vermögensfreibe- trag (= Sozialabzug) des Kantons Z._____, welcher mit Fr. 150'000.-- um Fr. 20'000.-- höher ist als derjenige im Kanton Graubünden, spielt im Kan- ton Z._____ gar keine Rolle mehr, weil bereits das Reinvermögen 2 unter null zu liegen kommt. Die interkantonale Steuerausscheidung des Kan- tons Graubünden (vgl. Bg-act. 6) hingegen passt den Steuerwert der Lie- genschaft im Kanton Z._____ auf das Steuerniveau in Graubünden an, auch wenn dies aus der Steuerausscheidung nicht direkt ersichtlich ist. So erhöht sich der Steuerwert der Liegenschaft im Kanton Z._____ von Fr. 158'500.-- auf Fr. 358'348.-- (= Fr. 158'500.-- x 260 % : 115 %). Die Summe der angeglichenen Steuerwerte abzüglich der proportional zur Lage der Aktiven (d.h. 76.13 % zu 23.87 %) auf die Kantone verteilten Schulden (= Passiven) ergibt ein Reinvermögen 2 von gesamthaft Fr. 271'450.--. Zieht man hiervon den Freibetrag für gemeinsam besteuer- te Ehegatten von Fr. 130'000.-- (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a StG) ab, ergibt dies ein steuerbares Vermögen von Fr. 141'450.--. Dieses wird auf die beiden Kanton Z._____ und Graubünden im Verhältnis des Reinvermö- gens 2 aufgeteilt (d.h. 77.72 % zu 22.28 %). Dies führt im Kanton Graubünden zu einem steuerbaren Vermögen von Fr. 31'528.-- (gerundet Fr. 31'500.--) zum Satz von Fr. 141'450.-- (gerundet Fr. 141'400.--). Dementsprechend ist die interkantonale Steuerausschei- dung im Bereich der Vermögenssteuer nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt auch für die Ausscheidung des Einkommens. Während der Kanton Z._____ für den Liegenschaftsunterhalt (= Liegenschaftskosten) einen Pauschalabzug von 30 % der Liegenschaftserträge kennt, wendet
- 13 - der Kanton Graubünden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. b der Ausführungs- bestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG; BR 720.015) einen Ab- zug von 20 % an. Die Schuldzinsen werden proportional zur Lage der Ak- tiven (d.h. 76.13 % zu 23.87 %) auf die betroffenen Kantone verteilt. Die übrigen Einkommen werden dem Hauptsteuerdomizil zugewiesen. Schliesslich werden die geltend gemachten Sozialabzüge im Verhältnis der zugewiesenen Reineinkommen (d.h. 95.79 % zu 4.21 %) den Kanto- nen zugewiesen. Aus dieser Berechnung resultiert unter Anwendung der massgeblichen kantonalen Gesetzgebung ein steuerbares Einkommen von Fr. 3'733.-- (gerundet Fr. 3'700.--). Die Differenz zum steuerbaren Einkommen gemäss interkantonaler Steuerausscheidung des Kantons Z._____ vom 19. Februar 2015 von Fr. 3'078.-- kommt einzig aufgrund der unterschiedlichen Pauschalabzüge für den Liegenschaftsunterhalt zu Stande. Diesbezüglich gilt es indes festzuhalten, dass die Beschwerde- führer selbst den Pauschalabzug geltend gemacht bzw. keine Belege für höhere Unterhaltskosten eingereicht haben, weshalb die Anwendung des Pauschalabzugs denn auch nicht zu beanstanden ist. Vor diesem Hinter- grund ist auch die − wenn auch unklar formulierte − Bemerkung der Be- schwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 11. März 2013 zu verste- hen, wonach von den Beschwerdeführern keine Steuererklärung einge- reicht worden sei. Zusammenfassend lässt sich jedenfalls festhalten, dass auch das in Graubünden steuerbare Einkommen für das Jahr 2013 kor- rekt festgestellt wurde. 6. Gemeinsam mit dem Einreichen der interkantonalen Steuerausscheidung des Kantons Z._____ vom 19. Februar 2015 an die Beschwerdegegnerin teilte A._____ mit, dass er aus der Kirche ausgetreten sei. Diesem Punkt hat die Beschwerdegegnerin insofern Rechnung getragen, als A._____ in der interkantonalen Steuerausscheidung der Veranlagungsperiode 2013 als konfessionslos geführt wird. Für seine Ehefrau B._____ hingegen wurde die Kirchensteuer (evangelisch) weiterhin veranlagt. Diese Tatsa- che ist nicht zu beanstanden, hat A._____ der Beschwerdegegnerin doch
- 14 - lediglich mitgeteilt, dass er − nicht aber seine Ehefrau − aus der Kirche ausgetreten sei.
7. a) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die einzelnen Vermögens- und Einkommensbestandteile anhand der Zuteilungsnormen korrekt auf die betroffenen Kantone Z._____ und Graubünden zugeteilt wurden und auch die interkantonale Steuerausscheidung korrekt vorgenommen wurde. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. März 2015 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG grundsätzlich zulasten der unterliegenden Be- schwerdeführer. Vorliegend gilt es indes zu beachten, dass die Be- schwerdegegnerin − obwohl sie die Regeln der interkantonalen Steuer- ausscheidung, wie gesehen, korrekt angewandt hat − äusserst unglück- lich agiert und kommuniziert hat. So hat sie zuerst, noch vor dem Vorlie- gen der verbindlichen Angaben des Kantons Z._____, eine definitive Ver- anlagung der Steuerperiode 2013 vorgenommen. Anschliessend wurde im Einspracheverfahren eine reformatio in peius vorgenommen, ohne dem gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung zu tragen. Hinzu kommt, dass die reformatio in peius den heutigen Be- schwerdeführern als "teilweise Gutheissung" ihrer Einsprache mitgeteilt wurde, obwohl die Steuerbeträge im Einspracheverfahren gegenüber der definitiven Veranlagungsverfügung vom 8. Januar 2015 − wie gesehen − erhöht wurden. Hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern vor der Vornahme der reformatio in peius die Sach- und Rechtslage erläu- tert und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wäre allen- falls das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vermeidbar gewesen. Ebenso hat das Bezeichnen der reformatio in peius als "teilweise Gut- heissung" der Einsprache wenig dazu beigetragen, das verwaltungsge- richtliche Beschwerdeverfahren zu vermeiden. All dies rechtfertigt es vor-
- 15 - liegend, die Gerichtskosten zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und lediglich zu zwei Dritteln den unterliegenden Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung) zu überbinden. Bund, Kanton und Gemeinden so- wie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 384.-- zusammen Fr. 1'884.-- gehen zu einem Drittel zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwal- tung) und zu zwei Dritteln zulasten der solidarisch haftenden A._____ und B._____ Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]