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A 2014 53

Graubünden · 2015-02-10 · Deutsch GR

Steuererlass | Beschwerde

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen redu- ziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG).

E. 2 Gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die di- rekte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des ge- schuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Dieselbe Regelung gilt gemäss Art. 3 des Steuergesetzes der Gemeinde X._____ i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) und Art. 156 Abs. 1 StG für die im vorliegenden Fall betroffenen Gemeindesteuern. Eine Notlage liegt insbesondere bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit vor oder bei Deckung der Lebenshaltungskosten durch die öffentliche Hand (vgl. zum betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimum AJP 2002, S. 645). Der Nachweis einer Notlage obliegt, den all- gemeinen Regeln über die Beweislast folgend, der steuerpflichtigen Per- son. Die Verwaltung hat lediglich – gestützt auf die Unterlagen, welche die steuerpflichtige Person in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht beibringt – zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist (Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden A 13 14 vom 21. Mai 2013 E. 2a und 2b mit Hinweisen). Eine grosse Härte wird bejaht, wenn der geschuldete Be- trag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steu- erpflichtigen Person steht und ihr die Bezahlung billigerweise nicht zuge- mutet werden kann. Den Behörden steht bei der Beurteilung des Erlass- gesuches ein weites Ermessen zu, wobei sie aber stets die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Steuergerechtigkeit zu beachten haben. Sinn

- 3 - und Zweck eines Steuererlasses ist es, die langfristige und dauernde Sa- nierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person sicherzu- stellen. Der Erlass soll ihr selbst und nicht ihren Gläubigern zugute kom- men. Dies hat zur Folge, dass ein Steuererlass nur in demjenigen Rah- men gewährt wird, in welchem auch die allfälligen privaten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten. Nur so ist die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie) gewährleistet. Massgebend für die Beur- teilung des Erlassgesuches ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen die gesamte wirtschaftliche Situation der steuerpflichtigen Person im Zeit- punkt der Gesuchsbehandlung (VGU A 13 14 E. 2a; A 09 15 E. 2a).

E. 3 a) Im vorliegenden Fall erübrigt sich eine detaillierte Prüfung, ob ein monatli- cher Überschuss besteht oder nicht. Die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, wonach sich seine aktuelle Einkommenslage schlechter darstelle als dies bisher der Fall gewesen sei und die Vorinstanzen fälschlicherweise die Kosten für die Zusatzversicherungen nicht berücksichtigt hätten, kön- nen – aufgrund der Ausführungen in der nachstehenden Erwägung – un- geprüft bleiben. b) Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer nebst den Steuerschulden noch andere Schulden bei nicht-privilegierten Gläubigern aufweist (Fr. 33'810.10 gemäss eigener Angaben auf dem Fragebogen [Beilage der Beschwerdegegnerin 1 Nr. 3]). Obwohl der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz aufgefordert wurde, Beweise bzw. Dokumente einzurei- chen, aus denen ein Verzicht seiner privaten Gläubiger hervorgeht, sind solche Beweise im konkreten Fall ausgeblieben. Dies wäre aber praxis- gemäss eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung des Steu- ererlasses (VGU A 08 70 E.2). Des Weiteren liegt von den privaten (nicht privilegierten) Gläubigern keine Erklärung vor, wonach diese, zumindest im gleichen Ausmass wie dies von den Steuerbehörden verlangt wird, auf

- 4 - ihre Forderungen verzichten würden. Demnach wird im vorliegenden Fall die für einen Steuererlass notwendige Voraussetzung der Opfersymme- trie nicht eingehalten (ZGRG 4/98, S. 168 ff.). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit abzuweisen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 143.-- zusammen Fr. 343.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollstän- dig begründetes Urteil verlangen. Wird von keiner Partei innert Frist eine Begründung verlangt, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich be- gründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen erst mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil wird eine zusätzliche Staatsgebühr von Fr. 600.-- erho- ben.
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 14 53 Verwaltungsrichter Racioppi als Einzelrichter und Paganini als Aktuar ad hoc URTEIL vom 10. Februar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Daniela Schwab, Treuhänderin, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Steuererlass

- 2 - 1. Gemäss Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen redu- ziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG). 2. Gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die di- rekte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des ge- schuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Dieselbe Regelung gilt gemäss Art. 3 des Steuergesetzes der Gemeinde X._____ i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) und Art. 156 Abs. 1 StG für die im vorliegenden Fall betroffenen Gemeindesteuern. Eine Notlage liegt insbesondere bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit vor oder bei Deckung der Lebenshaltungskosten durch die öffentliche Hand (vgl. zum betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimum AJP 2002, S. 645). Der Nachweis einer Notlage obliegt, den all- gemeinen Regeln über die Beweislast folgend, der steuerpflichtigen Per- son. Die Verwaltung hat lediglich – gestützt auf die Unterlagen, welche die steuerpflichtige Person in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht beibringt – zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist (Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden A 13 14 vom 21. Mai 2013 E. 2a und 2b mit Hinweisen). Eine grosse Härte wird bejaht, wenn der geschuldete Be- trag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steu- erpflichtigen Person steht und ihr die Bezahlung billigerweise nicht zuge- mutet werden kann. Den Behörden steht bei der Beurteilung des Erlass- gesuches ein weites Ermessen zu, wobei sie aber stets die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Steuergerechtigkeit zu beachten haben. Sinn

- 3 - und Zweck eines Steuererlasses ist es, die langfristige und dauernde Sa- nierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person sicherzu- stellen. Der Erlass soll ihr selbst und nicht ihren Gläubigern zugute kom- men. Dies hat zur Folge, dass ein Steuererlass nur in demjenigen Rah- men gewährt wird, in welchem auch die allfälligen privaten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten. Nur so ist die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie) gewährleistet. Massgebend für die Beur- teilung des Erlassgesuches ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen die gesamte wirtschaftliche Situation der steuerpflichtigen Person im Zeit- punkt der Gesuchsbehandlung (VGU A 13 14 E. 2a; A 09 15 E. 2a).

3. a) Im vorliegenden Fall erübrigt sich eine detaillierte Prüfung, ob ein monatli- cher Überschuss besteht oder nicht. Die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, wonach sich seine aktuelle Einkommenslage schlechter darstelle als dies bisher der Fall gewesen sei und die Vorinstanzen fälschlicherweise die Kosten für die Zusatzversicherungen nicht berücksichtigt hätten, kön- nen – aufgrund der Ausführungen in der nachstehenden Erwägung – un- geprüft bleiben. b) Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer nebst den Steuerschulden noch andere Schulden bei nicht-privilegierten Gläubigern aufweist (Fr. 33'810.10 gemäss eigener Angaben auf dem Fragebogen [Beilage der Beschwerdegegnerin 1 Nr. 3]). Obwohl der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz aufgefordert wurde, Beweise bzw. Dokumente einzurei- chen, aus denen ein Verzicht seiner privaten Gläubiger hervorgeht, sind solche Beweise im konkreten Fall ausgeblieben. Dies wäre aber praxis- gemäss eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung des Steu- ererlasses (VGU A 08 70 E.2). Des Weiteren liegt von den privaten (nicht privilegierten) Gläubigern keine Erklärung vor, wonach diese, zumindest im gleichen Ausmass wie dies von den Steuerbehörden verlangt wird, auf

- 4 - ihre Forderungen verzichten würden. Demnach wird im vorliegenden Fall die für einen Steuererlass notwendige Voraussetzung der Opfersymme- trie nicht eingehalten (ZGRG 4/98, S. 168 ff.). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit abzuweisen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 143.-- zusammen Fr. 343.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollstän- dig begründetes Urteil verlangen. Wird von keiner Partei innert Frist eine Begründung verlangt, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich be- gründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen erst mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil wird eine zusätzliche Staatsgebühr von Fr. 600.-- erho- ben. 4. [Mitteilungen]