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A 2014 30

Graubünden · 2014-09-25 · Deutsch GR

Trinkwassergebühr | Benutzungsgebühren

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Am 26. Mai 2014 stellte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) A._____ die Trinkwassergebühr für das Jahr 2014 in der Höhe von insge- samt Fr. 335.50 (inkl.MWST) in Rechnung:

E. 2 0.19 Fr./m3 20 % 124.50 Zwischen- total 327.30 MWST 2.5 % 8.20 Gesamttotal 335.50

- 3 -

E. 3 Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 lehnte die Gemeinde die Einsprache von A._____ ab. Die angefochtene Rechnung entspreche der geltenden kommunalen Gesetzgebung. Für die Berechnung der Bereitstellungsge- bühr werde u.a. die Ausnützungsziffer berücksichtigt. Die betroffene Par- zelle Nr. 1296 befinde sich in der Dorferweiterungszone, weshalb die auf diese Zone anwendbare Ausnützungsziffer von 0.85 für die Berechnung der Trinkwassergebühr heranzuziehen sei.

E. 4 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 5. August 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Gemäss der Argumentation der Gemeinde sei nicht sein Wasserver- brauch, der sich seit der Erstellung seiner Liegenschaft nicht verändert habe, sondern die Ausnützungsziffer von 0.85 der Dorferweiterungszone für die Berechnung der Wasser- und Abwassergebühr massgebend. Auf Grund der Erhöhung der Ausnützungsziffer zahle er jedes Jahr unge- rechtfertigt ca. Fr. 250.-- zu viel für die Wasser- und Abwassergebühr. Diese Veranlagung sei für Altbauten, an denen nichts geändert worden sei, nicht verbrauchsgerecht und sei deshalb nicht anzuwenden. Für Bau- ten hingegen, die neu erstellt worden seien, sei die Ausnützungsziffer 0.85 jederzeit anwendbar. Die vorliegende Veranlagung widerspreche je- dem gerechten Verursacher- und Verbraucherprinzip. Wasseruhren, wel- che die gerechteste Lösung gewährleisten würden, gäbe es in der Ge- meinde nicht.

E. 5 Mit Stellungahme vom 5. September 2014 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf ihre Argumentation in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

E. 6 Von der mittels prozessleitender Verfügung vom 10. September 2014 eingeräumten Möglichkeit, zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin

- 4 - bis zum 18. September 2014 eine Replik einzureichen, machte der Be- schwerdeführer keinen Gebrauch. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismit- tel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsge- richt in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 29. Juli 2014, welche die in Rechnung gestellte Trinkwassergebühr für das Jahr 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 335.50 (inkl.MWST) bestätigt hat. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Da die vorliegende Angele- genheit sodann nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zu- ständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. Ferner stellt die an- gefochtene Verfügung des Beschwerdegegners ein zulässiges Anfech- tungsobjekt gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar, weshalb auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 5. August 2014 einzutreten ist.

2. a) Wiederkehrende Wasserbezugs- und Abwassergebühren gehören als Benutzungsgebühren zu den Kausalabgaben, wobei die bundesrechtli- chen Vorschriften für die Erhebung der Wasserbezugs- und Abwasserge- bühren unterschiedlich sind. Bei den Abwassergebühren ist zwischen den

- 5 - Grund- und den Verbrauchsgebühren zu unterscheiden. Die Grundge- bühren werden auch Bereitstellungsgebühren genannt und stellen das Entgelt für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur dar. Die Verbrauchsge- bühren hingegen sind variabel und richten sich nach der tatsächlichen Benutzung der Abwasseranlagen (KARLEN, Die Erhebung von Abwasser- abgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, 539, 556). Weiter sind im Zusammenhang mit Abwassergebühren u.a. das Verursacher- und das Äquivalenzprinzip zu beachten. Das Verursacherprinzip verlangt, dass die Kosten einer staatlichen Massnahmen von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 56 Rz. 36). Das Äquivalenzprin- zip bestimmt, dass die Höhe der Abgabe in einem angemessenen Ver- hältnis zur Leistung, in deren Genuss die abgabepflichtige Person kommt, stehen muss. Dabei bemisst sich der Wert der Leistung entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen des Leistungsempfängers oder nach dem Kostenaufwand des Leistungserbringers. In Bezug auf Benutzungsge- bühren (z.B. Wasserbezugs- und Abwassergebühren) ist das Äquivalenz- prinzip grundsätzlich immer zu beachten (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.4; WYSS, Kausalabgaben, Begriff, Bemessung, Gesetzmässigkeit, Basel 2009, S. 195). Im Bereich der Abwassergebühren verpflichtet Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GschG; SR 814.20) die Kantone, dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Be- trieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentli- chen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verur- sachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben sind insbesondere die Art und Menge des erzeugten Abwassers zu berück- sichtigen (Art. 60a Abs. 1 lit. a GschG). Art. 21 Abs. 1 des Einführungsge- setzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (KGSchG; BR 815.100) schreibt den Gemeinden – welche gemäss Art. 17 Abs. 1 KGSchG für den Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen zuständig

- 6 - sind – vor, für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen kostendeckende und verursachergerechte Beiträge und Gebühren zu erheben. Das kantonale Gewässerschutzgesetz nor- miert folglich in Umsetzung von Art. 60a Abs. 1 GSchG explizit das Kost- endeckungs- und Verursacherprinzip für die Erhebung der Abwasserge- bühren. Das Verursacherprinzip verpflichtet die Gemeinden also, neben der Grundgebühr eine die Abwassermenge berücksichtigende Ver- brauchsgebühr zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 6.2-6.5) Bei der Bestimmung des Verhältnis- ses zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr bleibt den Gemeinden zwar ein gewisser Spielraum. Allerdings ist die Obergrenze für den Anteil der Grundgebühr in Beachtung des Verursacher- und Äquivalenzprinzips bei 75 % anzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom

16. Dezember 2013 E. 6.4-6.5; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden A 11 55 vom 22. August 2012 E. 3c-3d). b) Im Bereich der Wasserbezugs- bzw. Trinkwassergebühren gibt es weder auf Bundes- noch auf kantonalbündnerischer Ebene Vorschriften hinsicht- lich der Gebührenerhebung. Insbesondere das Verursacherprinzip, wel- ches ausserhalb von Ersatzvornahmen nur gilt, sofern es spezialgesetz- lich vorgesehen ist, ist für den Frischwasserbezug nicht vorgeschrieben (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.2 und 7.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 56 Rz. 37). Demzufolge steht es den Gemeinden frei, eine mengenabhängige oder mengenunabhängige Erhebung der Trinkwassergebühr vorzusehen. Es ist zulässig, die Trinkwassergebühr (zumindest teilweise) vom individuel- len Wasserverbrauch abhängig zu machen. Diese Lösung kann vor dem Hintergrund des damit verbundenen Lenkungseffektes zum Wohle der Umwelt sinnvoll sein. Ein solches System der Gebührenerhebung ist aber nicht zwingend, weshalb es den Gemeinden freisteht, die Trinkwasserge-

- 7 - bühren mengenunabhängig festzulegen. Dies ergibt sich zum Einen auf- grund der fehlenden gesetzlichen Verpflichtung zur verbrauchsabhängi- gen Erhebung der Trinkwassergebühren. Zum Anderen muss unter dem Gesichtspunkt der Gemeindeautonomie den unterschiedlichen geogra- phischen und topographischen Bedingungen der Frischwassergewinnung Rechnung getragen werden. Währendem die Aufbereitung von Seewas- ser aufwendig und kostspielig ist, steht Quellwasser v.a. in den Bergen nahezu verwendungsfertig zur Verfügung. Im letzteren Fall verursacht das Wasser selber kaum Kosten und die Kosten entstehen fast ausschliess- lich im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Wassers (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 7.2-7.5).

3. a) Vorliegend bildet die Verfügung vom 29. Juli 2014, welche die in Rech- nung gestellte Trinkwassergebühr für das Jahr 2014 bestätigt, das An- fechtungsobjekt. Folglich ist die Frage zu prüfen, ob die Trinkwasserge- bühr für das Jahr 2014 in Bestand und Höhe gegenüber dem Beschwer- deführer rechtmässig erhoben wurde. Die Frage, ob die Erhebung der Abwassergebühren gemäss dem kommunalem Gebührengesetz den vor- stehend in den Erwägungen 2a -2b geschilderten Voraussetzungen genügt, stellt sich vorliegend nicht. b) Das Gesetz über die Erschliessungsbeiträge und Nutzungsgebühren der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2003 (Gebührengesetz, GG) regelt in den Art. 35 ff. die jährlich wiederkehrenden Nutzungsgebühren. Diese umfassen gemäss Art. 35 GG eine Bereitstellungs- sowie eine Konsumgebühr. Art. 36 GG unterteilt die an die Wasser- und Abwasser- versorgung angeschlossenen Liegenschaften in vier verschiedene Klas- sen, wobei die Liegenschaft des Beschwerdeführers in die Klasse 2 ein- geteilt wurde, was vorliegend weder umstritten noch zu beanstanden ist.

- 8 - Art. 37 GG bestimmt die für die Gebührenberechnung massgebenden Ausnützungsziffern für die ausserhalb der Bauzonen gelegenen Liegen- schaften. Für die Bestimmung der Ausnützungsziffern der in der Bauzone gelegenen Liegenschaften wird e contrario auf das Baugesetz der Be- schwerdegegnerin vom 4. Mai 2008 (Baugesetz, BG) abgestellt. Gemäss Zonenplan der Beschwerdegegnerin, genehmigt am 30. April 2013, liegt die Parzelle Nr. 1296 des Beschwerdeführers an der Via B._____ in B._____ in der Dorferweiterungszone (VA). Art. 12 BG legt die Ausnüt- zungsziffer für die Liegenschaften in der Dorferweiterungszone (VA) auf 0.85 fest. c) In Art. 38 GG wird die Berechnung der Grundtaxe für die Bereitstellung des Trinkwassers wie folgt geregelt: Parzellenfläche x Ausnützungsziffer x Aufbereitungsgebühr nach Objektklasse. Gemäss Art. 41 lit. a GG beträgt die Aufbereitungsgebühr für das Trinkwasser der Objektklasse 2 Fr. 0.59 bis Fr. 0.89 pro m2 der Parzellenfläche. Diese Grundtaxe wird nach Art. 40 GG für die Objektklasse 2 um 20 % reduziert, woraus sich die ef- fektiv geschuldete Bereitstellungsgebühr für das Trinkwasser ergibt. d) Die Berechnung der Bereitstellungsgebühr für das Trinkwasser (403m2 x 0.85 x 0.74 – 20 % = Fr. 202.80) erfolgte somit gemäss den soeben dar- gelegten gesetzlichen Grundlagen des kommunalen Gebührengesetzes. Wie vorstehend in Erwägung 2b erläutert, ist die Beachtung des Verursa- cherprinzips bei der Gebührenerhebung im Bereich der Trinkwasserge- bühren weder auf Bundesebene noch in der kantonalen Gesetzgebung vorgeschrieben. Die Beschwerdegegnerin ist demzufolge frei, eine men- genunabhängige Bereitstellungsgebühr ohne Berücksichtigung des indivi- duellen Wasserverbrauchs vorzusehen. Die Rüge des Beschwerdefüh- rers, die Erhebung der Bereitstellungsgebühr für das Trinkwasser 2014 habe gemäss dem Verursacherprinzip zu erfolgen, geht demzufolge fehl.

- 9 - Weiter ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Bereitstellungsgebühr im vorliegenden Fall auf die Ausnützungsziffer gemäss kommunalem Baugesetz und Zonenplan ab- stellt. Es ist zulässig, wenn bei der Gebührenerhebung nach gewissen schematischen, aufgrund der Durchschnittserfahrung aufgestellten Mass- stäben vorgegangen wird, solange die Anwendung dieser Massstäbe sachlich vertretbar ist und nicht zu unhaltbaren Ergebnissen führt (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3b; WYSS, a.a.O., S. 65). Es ist sachlich gerechtfertigt, die Bereitstellungsgebühren, welche das Entgelt für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur darstellen, u.a. von der Ausnützungsmöglichkeit einer Parzelle abhängig zu machen. Parzellen mit höheren Ausnützungsziffern beanspruchen die Infrastruktur im Allgemeinen in grösserem Umfang und profitieren entsprechend mehr von der Infrastruktur als Parzellen mit ge- ringeren Ausnützungsziffern. Weiter ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die heute geltende Ausnützungsziffer von 0.85 gemäss aktuellem Baugesetz und Zonenplan abstellt, auch wenn die Liegenschaft des Beschwerdeführers ursprünglich mit einer Ausnüt- zungsziffer 0.5 erstellt wurde. Schliesslich könnte der Beschwerdeführer seine Parzelle im Rahmen der aktuellen Ausnützungsziffer nutzen und auf diese Nutzungsmöglichkeit stellt die vorliegend kritisierte Berechnung der Bereitstellungsgebühr ab. e) Obwohl sich die Rügen des Beschwerdeführers auf die Erhebung der Be- reitstellungsgebühr für das Trinkwasser beschränken, wird der Vollstän- digkeit halber vorliegend trotzdem kurz auf die Erhebung der Konsumge- bühr für das Trinkwasser eingegangen. Die Grundtaxe der Konsumge- bühr für das Trinkwasser berechnet sich folgendermassen: Gebäudevo- lumen gemäss Schätzung der Gebäudeversicherung x Konsumgebühr nach Gebäudeklasse (vgl. Art. 39 GG). Art. 41 lit. b GG sieht vor, dass die Konsumgebühr für das Trinkwasser der Objektklasse 2 zwischen Fr. 0.15

- 10 - und Fr. 0.22 pro m3 Gebäudevolumen beträgt. Auch hier wird die Grund- taxe bei der Objektklasse 2 um 20 % reduziert (vgl. Art. 40 GG), woraus die effektiv geschuldete Konsumgebühr für das Trinkwasser resultiert. f) Die Berechnung der Konsumgebühr für das Trinkwasser (819m3 x 0.19 – 20 % = Fr. 124.50) stützt sich auf die gesetzlichen Grundlagen des kom- munalen Gebührengesetzes. Wie vorstehend in Erwägung 2b erläutert, muss im Bereich der Trinkwassergebühren das Verursacherprinzip man- gels fehlender bundesrechtlicher und kantonalrechtlicher Grundlagen nicht direkt beachtet werden. Die Beschwerdegegnerin erhebt zwar für das Trinkwasser zum einen eine Bereitstellungsgebühr und zum anderen eine Konsumgebühr, welche sich unterschiedlich berechnen und welchen v.a. unterschiedliche Berechnungsgrundlagen zu Grunde liegen. Dennoch berücksichtigt die Konsumgebühr gemäss dem Gebührengesetz der Be- schwerdegegnerin den individuellen Wasserverbrauch bei der Gebühre- nerhebung nicht. Im Lichte der vorstehend in Erwägung 2b erläuterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann diese Berechnung der Kon- sumgebühr jedoch nicht beanstandet werden, auch wenn ein anderes System der Gebührenerhebung möglich wäre. 4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die Rügen des Beschwer- deführers hinsichtlich der Erhebung der Bereitstellungsgebühr für das Trinkwasser des Jahres 2014 als unbegründet erweisen und dass auch die Erhebung der Konsumgebühr für das Trinkwasser des Jahres 2014 rechtmässig erfolgte, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine ausserge- richtliche Entschädigung der Beschwerdegegnerin entfällt laut Art. 78

- 11 - Abs. 2 VRG, da diese lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 150.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-- zusammen Fr. 380.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 14 30 Vizepräsident Priuli als Einzelrichter und Seres als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 25. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Trinkwassergebühr

- 2 - 1. Am 26. Mai 2014 stellte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) A._____ die Trinkwassergebühr für das Jahr 2014 in der Höhe von insge- samt Fr. 335.50 (inkl.MWST) in Rechnung: 2. Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 wandte sich A._____ an die Gemeinde. Die Rechnung vom 26. Mai 2014 stelle für die Berechnung der Bereitstel- lungsgebühr auf die Ausnützungsziffer von 0.85 ab, obwohl seine Liegen- schaft im Jahr 1986 mit einer Ausnützungsziffer von 0.5 erstellt worden sei und alle bisherigen Rechnungen auf diesen Wert abgestellt hätten. Die heutige Bereitstellungsgebühr sei somit im Vergleich zu den vorheri- gen Rechnungen um 70 % erhöht worden, obwohl sich an seinem Was- serverbrauch seit der Erstellung der Liegenschaft nichts geändert habe. Die Rechnung vom 26. Mai 2014 widerspreche demzufolge einer ver- brauchsgerechten Veranlagung, weshalb er sich weigere diese zu bezah- len und die Gemeinde bitte, ihm eine korrigierte, verbrauchskonforme Rechnung zuzustellen. Objekt/ Gebühren- angabe Parzellen- fläche/ Objekt- kubatur Klasse Ausnüt- zungsziffer Aufberei- tungs-/ Konsum- gebühr Reduktion Klasse Total Bereitstellung 403m2 2 0.85 0.74 Fr./m2 20 % 202.80 Konsum- gebühr 819m3 2 0.19 Fr./m3 20 % 124.50 Zwischen- total 327.30 MWST 2.5 % 8.20 Gesamttotal 335.50

- 3 - 3. Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 lehnte die Gemeinde die Einsprache von A._____ ab. Die angefochtene Rechnung entspreche der geltenden kommunalen Gesetzgebung. Für die Berechnung der Bereitstellungsge- bühr werde u.a. die Ausnützungsziffer berücksichtigt. Die betroffene Par- zelle Nr. 1296 befinde sich in der Dorferweiterungszone, weshalb die auf diese Zone anwendbare Ausnützungsziffer von 0.85 für die Berechnung der Trinkwassergebühr heranzuziehen sei. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 5. August 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Gemäss der Argumentation der Gemeinde sei nicht sein Wasserver- brauch, der sich seit der Erstellung seiner Liegenschaft nicht verändert habe, sondern die Ausnützungsziffer von 0.85 der Dorferweiterungszone für die Berechnung der Wasser- und Abwassergebühr massgebend. Auf Grund der Erhöhung der Ausnützungsziffer zahle er jedes Jahr unge- rechtfertigt ca. Fr. 250.-- zu viel für die Wasser- und Abwassergebühr. Diese Veranlagung sei für Altbauten, an denen nichts geändert worden sei, nicht verbrauchsgerecht und sei deshalb nicht anzuwenden. Für Bau- ten hingegen, die neu erstellt worden seien, sei die Ausnützungsziffer 0.85 jederzeit anwendbar. Die vorliegende Veranlagung widerspreche je- dem gerechten Verursacher- und Verbraucherprinzip. Wasseruhren, wel- che die gerechteste Lösung gewährleisten würden, gäbe es in der Ge- meinde nicht. 5. Mit Stellungahme vom 5. September 2014 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf ihre Argumentation in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. 6. Von der mittels prozessleitender Verfügung vom 10. September 2014 eingeräumten Möglichkeit, zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin

- 4 - bis zum 18. September 2014 eine Replik einzureichen, machte der Be- schwerdeführer keinen Gebrauch. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismit- tel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsge- richt in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 29. Juli 2014, welche die in Rechnung gestellte Trinkwassergebühr für das Jahr 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 335.50 (inkl.MWST) bestätigt hat. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Da die vorliegende Angele- genheit sodann nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zu- ständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. Ferner stellt die an- gefochtene Verfügung des Beschwerdegegners ein zulässiges Anfech- tungsobjekt gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar, weshalb auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 5. August 2014 einzutreten ist.

2. a) Wiederkehrende Wasserbezugs- und Abwassergebühren gehören als Benutzungsgebühren zu den Kausalabgaben, wobei die bundesrechtli- chen Vorschriften für die Erhebung der Wasserbezugs- und Abwasserge- bühren unterschiedlich sind. Bei den Abwassergebühren ist zwischen den

- 5 - Grund- und den Verbrauchsgebühren zu unterscheiden. Die Grundge- bühren werden auch Bereitstellungsgebühren genannt und stellen das Entgelt für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur dar. Die Verbrauchsge- bühren hingegen sind variabel und richten sich nach der tatsächlichen Benutzung der Abwasseranlagen (KARLEN, Die Erhebung von Abwasser- abgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, 539, 556). Weiter sind im Zusammenhang mit Abwassergebühren u.a. das Verursacher- und das Äquivalenzprinzip zu beachten. Das Verursacherprinzip verlangt, dass die Kosten einer staatlichen Massnahmen von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 56 Rz. 36). Das Äquivalenzprin- zip bestimmt, dass die Höhe der Abgabe in einem angemessenen Ver- hältnis zur Leistung, in deren Genuss die abgabepflichtige Person kommt, stehen muss. Dabei bemisst sich der Wert der Leistung entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen des Leistungsempfängers oder nach dem Kostenaufwand des Leistungserbringers. In Bezug auf Benutzungsge- bühren (z.B. Wasserbezugs- und Abwassergebühren) ist das Äquivalenz- prinzip grundsätzlich immer zu beachten (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.4; WYSS, Kausalabgaben, Begriff, Bemessung, Gesetzmässigkeit, Basel 2009, S. 195). Im Bereich der Abwassergebühren verpflichtet Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GschG; SR 814.20) die Kantone, dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Be- trieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentli- chen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verur- sachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben sind insbesondere die Art und Menge des erzeugten Abwassers zu berück- sichtigen (Art. 60a Abs. 1 lit. a GschG). Art. 21 Abs. 1 des Einführungsge- setzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (KGSchG; BR 815.100) schreibt den Gemeinden – welche gemäss Art. 17 Abs. 1 KGSchG für den Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen zuständig

- 6 - sind – vor, für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen kostendeckende und verursachergerechte Beiträge und Gebühren zu erheben. Das kantonale Gewässerschutzgesetz nor- miert folglich in Umsetzung von Art. 60a Abs. 1 GSchG explizit das Kost- endeckungs- und Verursacherprinzip für die Erhebung der Abwasserge- bühren. Das Verursacherprinzip verpflichtet die Gemeinden also, neben der Grundgebühr eine die Abwassermenge berücksichtigende Ver- brauchsgebühr zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 6.2-6.5) Bei der Bestimmung des Verhältnis- ses zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr bleibt den Gemeinden zwar ein gewisser Spielraum. Allerdings ist die Obergrenze für den Anteil der Grundgebühr in Beachtung des Verursacher- und Äquivalenzprinzips bei 75 % anzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom

16. Dezember 2013 E. 6.4-6.5; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden A 11 55 vom 22. August 2012 E. 3c-3d). b) Im Bereich der Wasserbezugs- bzw. Trinkwassergebühren gibt es weder auf Bundes- noch auf kantonalbündnerischer Ebene Vorschriften hinsicht- lich der Gebührenerhebung. Insbesondere das Verursacherprinzip, wel- ches ausserhalb von Ersatzvornahmen nur gilt, sofern es spezialgesetz- lich vorgesehen ist, ist für den Frischwasserbezug nicht vorgeschrieben (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.2 und 7.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 56 Rz. 37). Demzufolge steht es den Gemeinden frei, eine mengenabhängige oder mengenunabhängige Erhebung der Trinkwassergebühr vorzusehen. Es ist zulässig, die Trinkwassergebühr (zumindest teilweise) vom individuel- len Wasserverbrauch abhängig zu machen. Diese Lösung kann vor dem Hintergrund des damit verbundenen Lenkungseffektes zum Wohle der Umwelt sinnvoll sein. Ein solches System der Gebührenerhebung ist aber nicht zwingend, weshalb es den Gemeinden freisteht, die Trinkwasserge-

- 7 - bühren mengenunabhängig festzulegen. Dies ergibt sich zum Einen auf- grund der fehlenden gesetzlichen Verpflichtung zur verbrauchsabhängi- gen Erhebung der Trinkwassergebühren. Zum Anderen muss unter dem Gesichtspunkt der Gemeindeautonomie den unterschiedlichen geogra- phischen und topographischen Bedingungen der Frischwassergewinnung Rechnung getragen werden. Währendem die Aufbereitung von Seewas- ser aufwendig und kostspielig ist, steht Quellwasser v.a. in den Bergen nahezu verwendungsfertig zur Verfügung. Im letzteren Fall verursacht das Wasser selber kaum Kosten und die Kosten entstehen fast ausschliess- lich im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Wassers (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 7.2-7.5).

3. a) Vorliegend bildet die Verfügung vom 29. Juli 2014, welche die in Rech- nung gestellte Trinkwassergebühr für das Jahr 2014 bestätigt, das An- fechtungsobjekt. Folglich ist die Frage zu prüfen, ob die Trinkwasserge- bühr für das Jahr 2014 in Bestand und Höhe gegenüber dem Beschwer- deführer rechtmässig erhoben wurde. Die Frage, ob die Erhebung der Abwassergebühren gemäss dem kommunalem Gebührengesetz den vor- stehend in den Erwägungen 2a -2b geschilderten Voraussetzungen genügt, stellt sich vorliegend nicht. b) Das Gesetz über die Erschliessungsbeiträge und Nutzungsgebühren der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2003 (Gebührengesetz, GG) regelt in den Art. 35 ff. die jährlich wiederkehrenden Nutzungsgebühren. Diese umfassen gemäss Art. 35 GG eine Bereitstellungs- sowie eine Konsumgebühr. Art. 36 GG unterteilt die an die Wasser- und Abwasser- versorgung angeschlossenen Liegenschaften in vier verschiedene Klas- sen, wobei die Liegenschaft des Beschwerdeführers in die Klasse 2 ein- geteilt wurde, was vorliegend weder umstritten noch zu beanstanden ist.

- 8 - Art. 37 GG bestimmt die für die Gebührenberechnung massgebenden Ausnützungsziffern für die ausserhalb der Bauzonen gelegenen Liegen- schaften. Für die Bestimmung der Ausnützungsziffern der in der Bauzone gelegenen Liegenschaften wird e contrario auf das Baugesetz der Be- schwerdegegnerin vom 4. Mai 2008 (Baugesetz, BG) abgestellt. Gemäss Zonenplan der Beschwerdegegnerin, genehmigt am 30. April 2013, liegt die Parzelle Nr. 1296 des Beschwerdeführers an der Via B._____ in B._____ in der Dorferweiterungszone (VA). Art. 12 BG legt die Ausnüt- zungsziffer für die Liegenschaften in der Dorferweiterungszone (VA) auf 0.85 fest. c) In Art. 38 GG wird die Berechnung der Grundtaxe für die Bereitstellung des Trinkwassers wie folgt geregelt: Parzellenfläche x Ausnützungsziffer x Aufbereitungsgebühr nach Objektklasse. Gemäss Art. 41 lit. a GG beträgt die Aufbereitungsgebühr für das Trinkwasser der Objektklasse 2 Fr. 0.59 bis Fr. 0.89 pro m2 der Parzellenfläche. Diese Grundtaxe wird nach Art. 40 GG für die Objektklasse 2 um 20 % reduziert, woraus sich die ef- fektiv geschuldete Bereitstellungsgebühr für das Trinkwasser ergibt. d) Die Berechnung der Bereitstellungsgebühr für das Trinkwasser (403m2 x 0.85 x 0.74 – 20 % = Fr. 202.80) erfolgte somit gemäss den soeben dar- gelegten gesetzlichen Grundlagen des kommunalen Gebührengesetzes. Wie vorstehend in Erwägung 2b erläutert, ist die Beachtung des Verursa- cherprinzips bei der Gebührenerhebung im Bereich der Trinkwasserge- bühren weder auf Bundesebene noch in der kantonalen Gesetzgebung vorgeschrieben. Die Beschwerdegegnerin ist demzufolge frei, eine men- genunabhängige Bereitstellungsgebühr ohne Berücksichtigung des indivi- duellen Wasserverbrauchs vorzusehen. Die Rüge des Beschwerdefüh- rers, die Erhebung der Bereitstellungsgebühr für das Trinkwasser 2014 habe gemäss dem Verursacherprinzip zu erfolgen, geht demzufolge fehl.

- 9 - Weiter ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Bereitstellungsgebühr im vorliegenden Fall auf die Ausnützungsziffer gemäss kommunalem Baugesetz und Zonenplan ab- stellt. Es ist zulässig, wenn bei der Gebührenerhebung nach gewissen schematischen, aufgrund der Durchschnittserfahrung aufgestellten Mass- stäben vorgegangen wird, solange die Anwendung dieser Massstäbe sachlich vertretbar ist und nicht zu unhaltbaren Ergebnissen führt (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3b; WYSS, a.a.O., S. 65). Es ist sachlich gerechtfertigt, die Bereitstellungsgebühren, welche das Entgelt für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur darstellen, u.a. von der Ausnützungsmöglichkeit einer Parzelle abhängig zu machen. Parzellen mit höheren Ausnützungsziffern beanspruchen die Infrastruktur im Allgemeinen in grösserem Umfang und profitieren entsprechend mehr von der Infrastruktur als Parzellen mit ge- ringeren Ausnützungsziffern. Weiter ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die heute geltende Ausnützungsziffer von 0.85 gemäss aktuellem Baugesetz und Zonenplan abstellt, auch wenn die Liegenschaft des Beschwerdeführers ursprünglich mit einer Ausnüt- zungsziffer 0.5 erstellt wurde. Schliesslich könnte der Beschwerdeführer seine Parzelle im Rahmen der aktuellen Ausnützungsziffer nutzen und auf diese Nutzungsmöglichkeit stellt die vorliegend kritisierte Berechnung der Bereitstellungsgebühr ab. e) Obwohl sich die Rügen des Beschwerdeführers auf die Erhebung der Be- reitstellungsgebühr für das Trinkwasser beschränken, wird der Vollstän- digkeit halber vorliegend trotzdem kurz auf die Erhebung der Konsumge- bühr für das Trinkwasser eingegangen. Die Grundtaxe der Konsumge- bühr für das Trinkwasser berechnet sich folgendermassen: Gebäudevo- lumen gemäss Schätzung der Gebäudeversicherung x Konsumgebühr nach Gebäudeklasse (vgl. Art. 39 GG). Art. 41 lit. b GG sieht vor, dass die Konsumgebühr für das Trinkwasser der Objektklasse 2 zwischen Fr. 0.15

- 10 - und Fr. 0.22 pro m3 Gebäudevolumen beträgt. Auch hier wird die Grund- taxe bei der Objektklasse 2 um 20 % reduziert (vgl. Art. 40 GG), woraus die effektiv geschuldete Konsumgebühr für das Trinkwasser resultiert. f) Die Berechnung der Konsumgebühr für das Trinkwasser (819m3 x 0.19 – 20 % = Fr. 124.50) stützt sich auf die gesetzlichen Grundlagen des kom- munalen Gebührengesetzes. Wie vorstehend in Erwägung 2b erläutert, muss im Bereich der Trinkwassergebühren das Verursacherprinzip man- gels fehlender bundesrechtlicher und kantonalrechtlicher Grundlagen nicht direkt beachtet werden. Die Beschwerdegegnerin erhebt zwar für das Trinkwasser zum einen eine Bereitstellungsgebühr und zum anderen eine Konsumgebühr, welche sich unterschiedlich berechnen und welchen v.a. unterschiedliche Berechnungsgrundlagen zu Grunde liegen. Dennoch berücksichtigt die Konsumgebühr gemäss dem Gebührengesetz der Be- schwerdegegnerin den individuellen Wasserverbrauch bei der Gebühre- nerhebung nicht. Im Lichte der vorstehend in Erwägung 2b erläuterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann diese Berechnung der Kon- sumgebühr jedoch nicht beanstandet werden, auch wenn ein anderes System der Gebührenerhebung möglich wäre. 4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die Rügen des Beschwer- deführers hinsichtlich der Erhebung der Bereitstellungsgebühr für das Trinkwasser des Jahres 2014 als unbegründet erweisen und dass auch die Erhebung der Konsumgebühr für das Trinkwasser des Jahres 2014 rechtmässig erfolgte, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine ausserge- richtliche Entschädigung der Beschwerdegegnerin entfällt laut Art. 78

- 11 - Abs. 2 VRG, da diese lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 150.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-- zusammen Fr. 380.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]