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A 2013 5

Graubünden · 2013-04-16 · Deutsch GR

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 …, wohnhaft in der Gemeinde …, deklarierte im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2011 ein Privatdarlehen im Umfang von Fr. 160‘000.-- ihres Bruders …, wohnhaft in ... Weiter deklarierte sie mit dem Privatdarlehen im Zusammenhang stehende Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 4‘800.--. Mangels Beweises wurden weder die Darlehensschuld noch die Schuldzinsen in den Veranlagungsverfügungen vom 8. August 2012 betreffend einerseits die Kantons- und Gemeindesteuer 2011 und andererseits die direkte Bundessteuer zum Abzug zugelassen. Dagegen erhob … am 24. August 2012 Einsprache. Gleichentags gewährte die Steuerverwaltung … zur Ergänzung der Einsprache (formelle Mängel) eine 14-tägige Frist. Mit Schreiben vom 25. Augst 2012 beantragte … die Anerkennung der in der Steuererklärung 2011 geltend gemachten Abzüge. Mit Abschreibungsverfügung vom 14. September 2012 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Anschliessend verlangte … beschwerdefähige Einspracheentscheide. Mit diesen wies die kantonale Steuerverwaltung am 3. Januar 2013 die Einsprache ab mit der Begründung, der Nachweis der Darlehensschuld und der dazugehörigen Schuldzinsen sei nicht erbracht worden, weshalb kein Abzug gewährt werden könne.

E. 2 Dagegen erhob … (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 31. Januar 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Sie beantragte, den Abzug für die Darlehensschuld von Fr. 180‘000.-- (recte: Fr. 160‘000.--) und die Darlehenszinsen in der Höhe von Fr. 4‘800.-- zu gewähren. Als Beweis reichte

sie eine von ihrem Bruder ausgestellte Quittung datiert vom 11. Dezember 2011 ein.

E. 3 In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2013 beantragte die kantonale Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie an, die Beschwerdeführerin habe den Beweis für das Bestehen einer Darlehensschuld und der Bezahlung der Schuldzinsen weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren erbracht. Nach der allgemeinen Regelung zur Beweislastverteilung könne sie daher die geltend gemachten Abzüge nicht gewähren. Auch die mit der Beschwerde eingereichte Quittung gebe keinen Aufschluss über die Höhe des Darlehens und vermöge den Nachweis, dass in der Steuerperiode 2011 eine Darlehensschuld im Umfang von Fr. 160'000.-- gegenüber ihrem Bruder bestanden habe, nicht zu erbringen. Auch die erhöhten Beweisanforderungen bei Zinszahlungen ins Ausland seien vorliegend nicht erfüllt, weshalb auch der Nachweis der gezahlten Darlehenszinsen im Umfang von Fr. 4‘800.-- nicht gelinge und der diesbezüglich beantragte Abzug nicht zuzulassen sei.

E. 4 a) Im Lichte dieser Grundsätze ist zunächst die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall einen rechtsgenüglichen Nachweis für den Bestand der Darlehensschuld im Umfang von Fr. 160‘000.-- erbracht hat. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin den im Veranlagungs- und Einspracheverfahren verlangten Nachweis zum Abzug der Darlehensschuld nicht erbringen konnte. Die Beschwerdeführerin hält sodann in ihrer Beschwerde vom 31. Januar 2013 fest, sie habe die Nachlieferung des Zins- /Schuldnachweises in der Einsprache vom 8. August 2012 in Aussicht gestellt, musste jedoch den Beweis zuerst vom Darlehensgeber einfordern. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reicht die Beschwerdeführerin als Beweismittel eine von … ausgestellte Quittung vom 12. Dezember 2011 ein. Darin bestätigt dieser, eine Barzahlung im Umfang von Fr 4‘800.-- als Zins für ein Darlehen von der Beschwerdeführerin erhalten zu haben. Weiter ist auf der Quittung vermerkt, dass das Darlehen für den Kauf und die Renovation der Villa … in … ausgerichtet worden sei. Vor diesem Hintergrund stellt sich die konkrete Frage, ob dieser Nachweis den gesetzlichen Anforderungen zu genügen vermag. Gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 127 Abs. 1 lit. b DBG hat die von Dritten eingeholte Bescheinigung den Nachweis über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen zu erbringen. Die eingereichte Quittung vermag den Bestand der hier behaupteten Darlehensschuld nicht zu beweisen. Die Einreichung eines schriftlichen Darlehensvertrages beispielsweise hätte der unbewiesenen Tatsache bereits Abhilfe schaffen können. Die in der Quittung enthaltenen Informationen vermögen auch keine beweistauglichen Angaben über die Höhe einer allfälligen Darlehensschuld zu machen. … hält lediglich fest, dass eine Zinszahlung von Fr. 4‘800.-- für sein Darlehen bei ihm eingegangen sei. Er macht dabei keine Angaben zum Zinssatz, weshalb es im konkreten Fall auch nicht möglich ist, Rückschlüsse über die Höhe der Darlehensschuld zu ziehen. Es liegt, wie bereits erwähnt, auch kein Darlehensvertrag vor, der den Nachweis über den Bestand und die

Höhe des Darlehensverhältnisses erbringen könnte. Demnach vermag die Beschwerdeführerin die Anforderungen an eine Bescheinigung im Sinne von Art. 129 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 127 Abs. 1 lit. b DBG nicht zu erfüllen und ein rechtsgenüglicher Nachweis einer Darlehensschuld gelingt nicht. Aufgrund der im Steuerrecht allgemein geltenden Beweislastregel ist der in Bezug auf die Darlehensschuld geltend gemachte Abzug zu Recht von der Steuerbehörde nicht anerkannt worden, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. b) Weiter stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin den rechtsgenüglichen Nachweis für die Bezahlung der Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 4‘800.-- erbracht hat. Wie bereits in vorstehender Erwägung 3 erwähnt, dürfen im internationalen Verhältnis, d.h. wenn sich der Empfänger der Leistung im Ausland befindet, an den Nachweis der vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Zinszahlungen besonders strenge Anforderungen gestellt werden, da diese nicht einfach nachzuprüfen sind. Vorliegend ist demnach zu beurteilen, ob mit der ausgestellten Quittung die erhöhten Beweisanforderungen erfüllt sind. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 2C.524/2010 vom 16. Dezember 2010 in Erwägung 2.6 festhält, sind im internationalen Verhältnis unter anderem beweistaugliche Post - oder Bankbelege zu verlangen. Bei Zahlungen ins Ausland ist nicht nur der Zahlungsempfänger zu nennen, sondern es sind die gesamten Umstände darzulegen, die im konkreten Fall zu deren Ausrichtung geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_377/2009 vom 9. September 2009, E.2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die hier geltend gemachten Zinszahlungen werden weder von Seiten der Beschwerdeführerin noch von ihrem Bruder mit einem Bank- oder Postauszug belegt. Auch ein Auszug der Steuererklärung ihres Bruders, aus welchem ersichtlich ist, dass er den Darlehenszins erhalten hat, hätte man problemlos beilegen können. So hätte die Beschwerdeführerin rechtsgenüglich nachweisen können, dass die behauptete Barzahlung auch erfolgte. Die Beschwerdeführerin reichte jedoch keine einschlägigen Unterlagen ein, welche die tatsächliche Zahlung des Darlehenszinses beweisen. In der Quittung bestätigt … lediglich, dass er die

Zinszahlung im Umfang von Fr. 4‘800.-- für das Darlehen erhalten hat. Den vorliegend verlangten erhöhten Beweisanforderungen vermag dies nicht zu genügen. Die Quittung beweist lediglich, dass er die Erklärung, die Zinszahlung erhalten zu haben, abgegeben hat. Nicht bewiesen wird, ob vorliegender Erklärungsinhalt auch wirklich zutrifft. Wer Zahlungen leistet, die weder buchhalterisch erfasst noch belegt sind, hat die Folgen einer solchen Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_377/2009 vom 9. September 2009, E.2.3). Schliesslich ist noch anzumerken, dass es sich bei ihm um den Bruder der Beschwerdeführerin handelt. Ein solch enges Verwandtschaftsverhältnis rechtfertigt erhöhte Beweisanforderungen, zumal eine Gefälligkeitsleistung hier wahrscheinlicher erscheint, als unter unabhängigen Dritten. Ein rechtsgenüglicher Nachweis für die geltend gemachte Zinszahlung in der Höhe von Fr. 4‘800.-- ist vorliegend nicht vorhanden, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. c) Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Mitwirkungspflicht ihre Grenzen in der Zumutbarkeit oder - was dem gleich kommt - in der von der steuerpflichtigen Person nicht verschuldeten Unmöglichkeit hat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., 2. Aufl., Zürich 2009, N 38 zu Art. 126 DBG). Im vorliegenden Fall wäre es der Beschwerdeführerin ohne grösseren Aufwand möglich gewesen, verlangte Beweise von ihrem Bruder einzufordern, auch wenn dieser im Ausland Wohnsitz hat. Auch ist es durchaus verhältnismässig, bei als steuermindernd geltend gemachten Zahlungen ins Ausland von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten grundsätzlich entsprechende Post- oder Bankbelege zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 2C.524/2010 vom 16. Dezember 2010 E.2.6). Nur am Rande sei noch erwähnt, dass die in einer früheren Steuerperiode erlassenen Verfügungen grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen entfalten. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne

Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet. Die späteren Veranlagungen sind daher jederzeit einer erneuten umfassenden Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 2P.153/2002 vom 29. November 2002, E.4.2). Es liegt im Wesen der periodischen Veranlagung, dass die Steuerbehörde die Möglichkeit erhält, jeweils eine neue Beurteilung vorzunehmen und auch allfällige frühere Fehlleistungen zu korrigieren bzw. nicht mehr zu wiederholen; darin liegt kein widersprüchliches Verhalten, sondern es ist Ausprägung der Gesetzmässigkeit im Steuerrecht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Zürich 2009, N 80 zu Art. 109-121 DBG).

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerbehörde die von der Beschwerdeführerin deklarierte Darlehensschuld von Fr. 160‘000.-- und die geltend gemachten Schuldzinsen für die Steuerperiode 2011 zu Recht nicht zum Abzug zugelassen hat. Die angefochtenen Einspracheentscheide erweisen sich damit als begründet und rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Nach Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen. Den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 324.-- zusammen Fr. 724.-- gehen zulasten der Beschwerdeführerin und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A 13 5 URTEIL vom 16. April 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 1. …, wohnhaft in der Gemeinde …, deklarierte im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2011 ein Privatdarlehen im Umfang von Fr. 160‘000.-- ihres Bruders …, wohnhaft in ... Weiter deklarierte sie mit dem Privatdarlehen im Zusammenhang stehende Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 4‘800.--. Mangels Beweises wurden weder die Darlehensschuld noch die Schuldzinsen in den Veranlagungsverfügungen vom 8. August 2012 betreffend einerseits die Kantons- und Gemeindesteuer 2011 und andererseits die direkte Bundessteuer zum Abzug zugelassen. Dagegen erhob … am 24. August 2012 Einsprache. Gleichentags gewährte die Steuerverwaltung … zur Ergänzung der Einsprache (formelle Mängel) eine 14-tägige Frist. Mit Schreiben vom 25. Augst 2012 beantragte … die Anerkennung der in der Steuererklärung 2011 geltend gemachten Abzüge. Mit Abschreibungsverfügung vom 14. September 2012 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Anschliessend verlangte … beschwerdefähige Einspracheentscheide. Mit diesen wies die kantonale Steuerverwaltung am 3. Januar 2013 die Einsprache ab mit der Begründung, der Nachweis der Darlehensschuld und der dazugehörigen Schuldzinsen sei nicht erbracht worden, weshalb kein Abzug gewährt werden könne. 2. Dagegen erhob … (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 31. Januar 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Sie beantragte, den Abzug für die Darlehensschuld von Fr. 180‘000.-- (recte: Fr. 160‘000.--) und die Darlehenszinsen in der Höhe von Fr. 4‘800.-- zu gewähren. Als Beweis reichte

sie eine von ihrem Bruder ausgestellte Quittung datiert vom 11. Dezember 2011 ein. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2013 beantragte die kantonale Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie an, die Beschwerdeführerin habe den Beweis für das Bestehen einer Darlehensschuld und der Bezahlung der Schuldzinsen weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren erbracht. Nach der allgemeinen Regelung zur Beweislastverteilung könne sie daher die geltend gemachten Abzüge nicht gewähren. Auch die mit der Beschwerde eingereichte Quittung gebe keinen Aufschluss über die Höhe des Darlehens und vermöge den Nachweis, dass in der Steuerperiode 2011 eine Darlehensschuld im Umfang von Fr. 160'000.-- gegenüber ihrem Bruder bestanden habe, nicht zu erbringen. Auch die erhöhten Beweisanforderungen bei Zinszahlungen ins Ausland seien vorliegend nicht erfüllt, weshalb auch der Nachweis der gezahlten Darlehenszinsen im Umfang von Fr. 4‘800.-- nicht gelinge und der diesbezüglich beantragte Abzug nicht zuzulassen sei. 4. Auf die Einreichung einer Replik seitens der Beschwerdeführerin wurde verzichtet, worauf der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt wurde. Im Übrigen wird auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtenen Einspracheentscheide, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende Verfahren betrifft das Steuerjahr 2011, für

welches die Beschwerdeführerin mit Veranlagungsverfügungen vom 8. August 2012 zur Zahlung von Fr. 2‘128.-- an Kantonssteuern, Fr. 3‘538.-- an Gemeindesteuern, und Fr. 330.50 an Bundessteuern, insgesamt Fr. 5‘996.5 an Steuern verpflichtet wurde. Würden die vorliegend geltend gemachten Abzüge anerkannt, läge der im Jahr 2011 zu bezahlende Steuerbetrag um die Fr. 4‘455.60 (Fr. 1‘483.-- an Kantonssteuern, Fr. 2‘760.-- an Gemeindesteuern, und Fr. 212.60 an Bundessteuern). In der Differenz benannter Steuerbeträge ergibt sich der Streitwert von ca. Fr. 1‘540.90. Da der Streitwert damit klar unter Fr. 5'000.-- liegt und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung vom 8. August 2012 bezüglich direkter Bundessteuer 2011 und Kantons- und Gemeindesteuern

2011. Streitig und zu prüfen ist, ob die kantonale Steuerverwaltung die Darlehensschuld in der Höhe von Fr. 160‘000.-- und die diesbezüglich geltend gemachten Schuldzinsen im Umfang von Fr. 4‘800.-- zu Recht nicht anerkannt hat.

3. a) Gemäss Art. 36 lit. a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) können private Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich weiterer Fr. 50‘000.-- von den Einkünften abgezogen werden. Auf Bundesebene ist der Abzug vergleichbar in Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) geregelt. Schuldzinsen im Sinne der genannten Bestimmungen sind alle Vergütungen, welche die steuerpflichtige Person einer Drittperson für die Gewährung einer Geldsumme zu leisten hat. Sie müssen nach Zeit und als Quote der Geldsumme in Prozenten berechnet werden und dürfen keine Tilgung der Kapitalschuld darstellen. Abzugsfähig sind sie in dem Zeitpunkt, in dem sie fällig werden, eine Bezahlung ist im Regelfall nicht vorausgesetzt; werden sie vor Fälligkeit bezahlt, sind sie bereits bei der Zahlung abzugsfähig (Urteil des Bundesgerichts 2C.524/2010 vom 16. Dezember 2010 E.2.3).

Mit Blick auf die kantonale und kommunale Vermögenssteuer werden gemäss Art. 62 Abs. 1 StG Schulden, für die ein Steuerpflichtiger allein haftet, im vollen Umfange berücksichtigt. Andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, werden nur insoweit berücksichtigt, als der Steuerpflichtige hierfür aufkommen muss. b) Bleibt eine rechtserhebliche Tatsache unbewiesen, so stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der Steuerpflichtige oder die Veranlagungsbehörde. Die Antwort ergibt sich aus der objektiven Beweislast. Es ist zuungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Dies bedeutet, dass die zu dessen Gunsten sprechende beweislos gebliebene Tatsache als nicht verwirklicht zu betrachten ist. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, gilt im Steuerverfahren folgende allgemeine Regel über die Verteilung der objektiven Beweislast: Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld begründen oder mehren, der Steuerpflichtige für Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 19 N 8). Die Anwendung dieser Regel setzt voraus, dass Steuerpflichtiger und Steuerbehörde in der Lage sind, den Beweis zu leisten. Andernfalls wäre es stossend, nach der Beweislastregel zuungunsten des Beweisbelasteten zu entscheiden. Ferner kann eine Steuerminderung in ihrem Bestand feststehen, ohne dass deren Umfang bewiesen ist, beispielsweise weil der Steuerpflichtige nicht gehörig an der Ermittlung mitgewirkt hat. Dennoch wäre es unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit willkürlich, die an sich bewiesene Steuerminderung überhaupt nicht zu berücksichtigen. Daher rechtfertigen sich zwei Ausnahmen von der allgemeinen Beweislastregel. Wirkt der Steuerpflichtige an der Ermittlung steuerbegründender oder steuervermehrender Tatsachen (z.B. von Einkünften) nicht gehörig mit und vereitelt er dadurch den von der Veranlagungsbehörde zu leistenden Beweis, so befindet sich die Steuerbehörde in einem unverschuldeten Beweisnotstand, der es verbietet, nach der allgemeinen Beweislastregel zuungunsten der beweisbelasteten

Behörde zu entscheiden. Gleiches gilt, wenn dem Steuerpflichtigen die Mitwirkung an der Ermittlung steueraufhebender oder steuermindernder Tatsachen (z.B. von Gewinnungskosten) aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist. In diesen beiden Fällen sind die beweislos gebliebenen und damit ungewissen Tatsachen im Rahmen der Ermessensveranlagung mittels Wahrscheinlichkeitsschluss - in der Regel durch Schätzung - festzustellen (Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N 9). In Art. 123 DBG wird festgehalten, dass die Veranlagungsbehörden zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen haben. Weiter wird in Art. 126 DBG in allgemeiner Weise die Mitwirkungspflicht eines Steuerpflichtigen statuiert. Danach muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Abs. 1). Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen (Abs. 2). Auf diese Weise verankert das Bundesrecht die allgemeine Beweisleistungspflicht des Steuerpflichtigen. Wie jede Mitwirkungspflicht findet auch die allgemeine Beweisleistungspflicht ihre Grenze im Verhältnismässigkeitsgebot (Zweifel/Casanova, a.a.O., Zürich/Basel/Genf 2008, § 16 N 47 und 48). Die im Bundesrecht verankerte Grundbestimmung wird in verschiedener Hinsicht im Gesetz konkretisiert (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N 2 zu Art. 126 DBG). So sind Dritte nach Art. 129 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 127 Abs. 1 lit. b DBG gegenüber dem Steuerpflichtigen zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet. Eine schriftliche Bescheinigungspflicht trifft unter anderem die Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen. Die steuerpflichtige Person wird mit Blick auf Art. 126 DBG verpflichtet, erforderliche Bescheinigungen Dritter in erster Linie selbst einzuholen und sie anschliessend der Veranlagungsbehörde in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht einzureichen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., 2. Aufl., Zürich 2009, N 7 zu Art. 127

DBG). Die Steuerbehörde ist - jedenfalls bei steuermindernden Tatsachen - befugt, die Bescheinigung direkt vom Dritten einzuholen, jedoch nicht verpflichtet (Zweifel/Casanova, a.a.O., Zürich/Basel/Genf 2008, § 18 N 17). Holt die Veranlagungsbehörde diesfalls die Bescheinigung von der Drittperson nicht direkt von der Drittperson ein, verweigert sie der steuerpflichtigen Person, welche die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung unberechtigterweise versagt, weder das Recht auf Beweisabnahme noch auf rechtliches Gehör. Handelt es sich bei den bescheinigungspflichtigen Tatsachen um solche steuermindernder Art, hat die Nichteinreichung der Bescheinigung lediglich zur Folge, dass die geltend gemachten, aber nicht belegten Aufwendungen bei der Veranlagung unberücksichtigt bleiben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Zürich 2009, N 25 zu Art. 127 DBG). Im internationalen Verhältnis, d.h. wenn sich der Empfänger der Leistung im Ausland befindet, dürfen an den Nachweis der vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Zinszahlungen besonders strenge Anforderungen gestellt werden, da diese nicht einfach nachzuprüfen sind. Beispielsweise sind im Falle von Honorar- oder Provisionszahlungen ins Ausland nicht nur der Zahlungsempfänger zu nennen, sondern es sind die gesamten Umstände darzulegen, die im konkreten Fall zu deren Ausrichtung geführt haben. In einem internationalen Verhältnis entziehen sich die ausländischen Leistungsempfänger der Kontrolle durch die inländischen Steuerbehörden. Vorzuweisen sind demzufolge namentlich die Verträge der jeweiligen Grundgeschäfte sowie allfällige schriftliche Vereinbarungen mit den Zahlungsempfängern, ferner die lückenlos dokumentierte Korrespondenz mit den Zahlungsempfängern und den allenfalls involvierten Banken (Urteil des Bundesgerichts 2C.524/2010 vom 16. Dezember 2010 E.2.4). Es erscheint durchaus verhältnismässig, bei als steuermindernd geltend gemachten Zinszahlungen ins Ausland vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten entsprechende Post- oder Bankbelege zu verlangen. Diese können in der Regel ohne unverhältnismässigen Aufwand entweder durch den Steuerpflichtigen selber oder in dessen Auftrag durch die Post oder

Bank zur Verfügung gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C.524/2010 vom 16. Dezember 2010 E.2.6).

4. a) Im Lichte dieser Grundsätze ist zunächst die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall einen rechtsgenüglichen Nachweis für den Bestand der Darlehensschuld im Umfang von Fr. 160‘000.-- erbracht hat. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin den im Veranlagungs- und Einspracheverfahren verlangten Nachweis zum Abzug der Darlehensschuld nicht erbringen konnte. Die Beschwerdeführerin hält sodann in ihrer Beschwerde vom 31. Januar 2013 fest, sie habe die Nachlieferung des Zins- /Schuldnachweises in der Einsprache vom 8. August 2012 in Aussicht gestellt, musste jedoch den Beweis zuerst vom Darlehensgeber einfordern. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reicht die Beschwerdeführerin als Beweismittel eine von … ausgestellte Quittung vom 12. Dezember 2011 ein. Darin bestätigt dieser, eine Barzahlung im Umfang von Fr 4‘800.-- als Zins für ein Darlehen von der Beschwerdeführerin erhalten zu haben. Weiter ist auf der Quittung vermerkt, dass das Darlehen für den Kauf und die Renovation der Villa … in … ausgerichtet worden sei. Vor diesem Hintergrund stellt sich die konkrete Frage, ob dieser Nachweis den gesetzlichen Anforderungen zu genügen vermag. Gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 127 Abs. 1 lit. b DBG hat die von Dritten eingeholte Bescheinigung den Nachweis über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen zu erbringen. Die eingereichte Quittung vermag den Bestand der hier behaupteten Darlehensschuld nicht zu beweisen. Die Einreichung eines schriftlichen Darlehensvertrages beispielsweise hätte der unbewiesenen Tatsache bereits Abhilfe schaffen können. Die in der Quittung enthaltenen Informationen vermögen auch keine beweistauglichen Angaben über die Höhe einer allfälligen Darlehensschuld zu machen. … hält lediglich fest, dass eine Zinszahlung von Fr. 4‘800.-- für sein Darlehen bei ihm eingegangen sei. Er macht dabei keine Angaben zum Zinssatz, weshalb es im konkreten Fall auch nicht möglich ist, Rückschlüsse über die Höhe der Darlehensschuld zu ziehen. Es liegt, wie bereits erwähnt, auch kein Darlehensvertrag vor, der den Nachweis über den Bestand und die

Höhe des Darlehensverhältnisses erbringen könnte. Demnach vermag die Beschwerdeführerin die Anforderungen an eine Bescheinigung im Sinne von Art. 129 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 127 Abs. 1 lit. b DBG nicht zu erfüllen und ein rechtsgenüglicher Nachweis einer Darlehensschuld gelingt nicht. Aufgrund der im Steuerrecht allgemein geltenden Beweislastregel ist der in Bezug auf die Darlehensschuld geltend gemachte Abzug zu Recht von der Steuerbehörde nicht anerkannt worden, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. b) Weiter stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin den rechtsgenüglichen Nachweis für die Bezahlung der Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 4‘800.-- erbracht hat. Wie bereits in vorstehender Erwägung 3 erwähnt, dürfen im internationalen Verhältnis, d.h. wenn sich der Empfänger der Leistung im Ausland befindet, an den Nachweis der vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Zinszahlungen besonders strenge Anforderungen gestellt werden, da diese nicht einfach nachzuprüfen sind. Vorliegend ist demnach zu beurteilen, ob mit der ausgestellten Quittung die erhöhten Beweisanforderungen erfüllt sind. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 2C.524/2010 vom 16. Dezember 2010 in Erwägung 2.6 festhält, sind im internationalen Verhältnis unter anderem beweistaugliche Post - oder Bankbelege zu verlangen. Bei Zahlungen ins Ausland ist nicht nur der Zahlungsempfänger zu nennen, sondern es sind die gesamten Umstände darzulegen, die im konkreten Fall zu deren Ausrichtung geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_377/2009 vom 9. September 2009, E.2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die hier geltend gemachten Zinszahlungen werden weder von Seiten der Beschwerdeführerin noch von ihrem Bruder mit einem Bank- oder Postauszug belegt. Auch ein Auszug der Steuererklärung ihres Bruders, aus welchem ersichtlich ist, dass er den Darlehenszins erhalten hat, hätte man problemlos beilegen können. So hätte die Beschwerdeführerin rechtsgenüglich nachweisen können, dass die behauptete Barzahlung auch erfolgte. Die Beschwerdeführerin reichte jedoch keine einschlägigen Unterlagen ein, welche die tatsächliche Zahlung des Darlehenszinses beweisen. In der Quittung bestätigt … lediglich, dass er die

Zinszahlung im Umfang von Fr. 4‘800.-- für das Darlehen erhalten hat. Den vorliegend verlangten erhöhten Beweisanforderungen vermag dies nicht zu genügen. Die Quittung beweist lediglich, dass er die Erklärung, die Zinszahlung erhalten zu haben, abgegeben hat. Nicht bewiesen wird, ob vorliegender Erklärungsinhalt auch wirklich zutrifft. Wer Zahlungen leistet, die weder buchhalterisch erfasst noch belegt sind, hat die Folgen einer solchen Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_377/2009 vom 9. September 2009, E.2.3). Schliesslich ist noch anzumerken, dass es sich bei ihm um den Bruder der Beschwerdeführerin handelt. Ein solch enges Verwandtschaftsverhältnis rechtfertigt erhöhte Beweisanforderungen, zumal eine Gefälligkeitsleistung hier wahrscheinlicher erscheint, als unter unabhängigen Dritten. Ein rechtsgenüglicher Nachweis für die geltend gemachte Zinszahlung in der Höhe von Fr. 4‘800.-- ist vorliegend nicht vorhanden, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. c) Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Mitwirkungspflicht ihre Grenzen in der Zumutbarkeit oder - was dem gleich kommt - in der von der steuerpflichtigen Person nicht verschuldeten Unmöglichkeit hat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., 2. Aufl., Zürich 2009, N 38 zu Art. 126 DBG). Im vorliegenden Fall wäre es der Beschwerdeführerin ohne grösseren Aufwand möglich gewesen, verlangte Beweise von ihrem Bruder einzufordern, auch wenn dieser im Ausland Wohnsitz hat. Auch ist es durchaus verhältnismässig, bei als steuermindernd geltend gemachten Zahlungen ins Ausland von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten grundsätzlich entsprechende Post- oder Bankbelege zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 2C.524/2010 vom 16. Dezember 2010 E.2.6). Nur am Rande sei noch erwähnt, dass die in einer früheren Steuerperiode erlassenen Verfügungen grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen entfalten. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne

Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet. Die späteren Veranlagungen sind daher jederzeit einer erneuten umfassenden Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 2P.153/2002 vom 29. November 2002, E.4.2). Es liegt im Wesen der periodischen Veranlagung, dass die Steuerbehörde die Möglichkeit erhält, jeweils eine neue Beurteilung vorzunehmen und auch allfällige frühere Fehlleistungen zu korrigieren bzw. nicht mehr zu wiederholen; darin liegt kein widersprüchliches Verhalten, sondern es ist Ausprägung der Gesetzmässigkeit im Steuerrecht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Zürich 2009, N 80 zu Art. 109-121 DBG). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerbehörde die von der Beschwerdeführerin deklarierte Darlehensschuld von Fr. 160‘000.-- und die geltend gemachten Schuldzinsen für die Steuerperiode 2011 zu Recht nicht zum Abzug zugelassen hat. Die angefochtenen Einspracheentscheide erweisen sich damit als begründet und rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Nach Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen. Den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 324.-- zusammen Fr. 724.--

gehen zulasten der Beschwerdeführerin und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.