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A 2013 45

Graubünden · 2013-12-11 · Deutsch GR

Anschlussgebühren Kanalisation/ARA | Anschlussgebühren

Erwägungen (4 Absätze)

E. 4 In seiner Replik vom 11. Oktober 2013 ergänzte der Beschwerdeführer, er sei zur Erstellung einer Kleinkläranlage verpflichtet worden, weil er eben nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sei, weshalb er auch die entsprechenden Gebühren nicht bezahlen müsse. Im umgekehrten Fall, wenn sein Einfamilienhaus an die öffentliche Kanalisation und somit auch an die ARA angeschlossen wäre, dann hätte er eben nicht die Kleinkläranlage mit entsprechenden Auslagen erstellen müssen. Gemäss beigelegtem Erhebungsprotokoll weise sein landwirtschaftlicher Betrieb einen Bestand von 27.345 Grossvieheinheiten auf. Nach Art. 12 Abs. 4 GSchG dürfe in einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- bestand das häusliche Abwasser mit der Gülle landwirtschaftlich verwer- tet werden. Er erfülle gemäss beigelegten Berichten des kantonalen Landwirtschaftsamtes und der „agridea“ auch die Vorgaben von Art. 14 Abs. 4 GSchG bezügliche Düngerbilanz. Mit mehr als 8 Grossvieheinhei- ten sei er auch gemäss Art. 12 Abs. 3 der Gewässerschutzverordnung

- 5 - des Bundes berechtigt, den Klärschlamm in der Jauchegrube zu deponie- ren. Die Anordnung der Deponierung des Klärschlamms in der ARA Z._____ sei nicht zwingend und habe auch keine gesetzliche Grundlage, denn er sei berechtigt, diesen in irgendeiner ARA gegen eine entspre- chende m3-Gebühr abzugeben. Wo kein Nutzen bestehe, könnten auch keine Gebühren erhoben werden.

E. 5 Gemäss Art. 27 KR beträgt die einmalige Bereitstellungsgebühr resp. Anschlussgebühr für Bauten im Baugebiet generell 2 % des Zeitwertes des Gebäudes (Zeitbauwert). Für besondere Fälle kann der Gemeinde- vorstand gestützt auf Art. 31 KR von dieser Bemessungsmethode abwei- chen. Hiervon machte der Gemeindevorstand vorliegend Gebrauch und reduzierte die Gebühren im angefochtenen Entscheid um die Hälfte, ob- schon ausserhalb des Baugebietes in der Regel sogar die effektiven An- schlusskosten zur Verrechnung gelangen, so dass die Anwendung des obigen Tarifs an sich zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgte. Des- halb stellt sich einzig noch die Frage, ob mit der hälftigen Erhebung der Anschlussgebühr der speziell geringen Inanspruchnahme durch die Anla- gen des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen worden ist. Nachdem diesbezüglich der Gemeinde ohnehin ein weiter Ermessens- spielraum zusteht, erweist sich die vorgenommene hälftige Reduktion in jeder Hinsicht als vertretbar.

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E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die periodischen Gebühren auf- grund fehlender Fälligkeit nicht zu beurteilen und die einmaligen An- schlussgebühren aufgrund der tatsächlichen Nutzung der Kanalisationsin- frastruktur (Leitungen und Anlagen) zu Recht erhoben worden sind. Der speziell geringen Inanspruchnahme der Kanalisationsinfrastruktur wurde mit der hälftigen Reduktion der Anschlussgebühren angemessen Rech- nung getragen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann.

E. 7 Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens zulasten des Be- schwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden Beschwerde- gegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-- zusammen Fr. 1‘412.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 45

4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Präsident Meisser, Aktuarin ad hoc Meier-Künzle URTEIL vom 11. Dezember 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Curdin Conrad, Beschwerdegegnerin betreffend Anschlussgebühren Kanalisation/ARA

- 2 - 1. Mit Amtsverfügung vom 26. Juni 2013 erteilte das Amt für Natur und Um- welt des Kantons Graubünden (ANU) A._____ für den Neubau seines Wohnhauses mit Kleinkläranlage in Y._____, vormals Gemeinde Z._____, die Bewilligung für die Einleitung des häuslichen Abwassers via Meteor- wasserableitung in den Vorderrhein unter anderem mit der Auflage gemäss Ziff. 1 lit. n, dass die Rückstände der biologischen Abwasserrei- nigungsanlage gesetzeskonform in der nächstgelegenen, grösseren kommunalen ARA zu entsorgen seien. Gestützt darauf erteilte der Ge- meindevorstand Z._____ A._____ und B._____ am 26. Juli 2013 die Baubewilligung und die Bewilligung zur Verbindung der Meteorwasserlei- tung mit dem Rhein unter anderem mit der in Ziff. 6 festgehaltenen vor dem Baubeginn zu erfüllenden Voraussetzungen: „La taxa da colligiaziun d’aua ei da pagar cumpleinamein. La taxa da colligiaziun dalla canalisaziun vegn quintada mo miez dalla taxa effectiva. Il medem vala era per las taxas annualas“. (Die Wasseranschlussgebühr ist vollständig zu bezahlen. Die Kanalisationsanschluss- gebühr wird zur Hälfte der effektiven Taxe erhoben. Das Gleiche gilt auch für die jährli- chen Gebühren.) Gleichzeitig wurde für den Kanalisationsanschluss ein Betrag von Fr. 5‘680.-- in Rechnung gestellt, d.h. 2% von Fr. 620‘000.-- (Zeitwert des Gebäudes), davon die Hälfte Fr. 6‘200.--, wovon wiederum 90 % im Vor- aus zu bezahlen waren, was einen Betrag von Fr. 5‘580.-- ergab. Hinzu- gekommen ist die Gebühr für die Baubewilligung von Fr. 100.-- mit einem Total von somit Fr. 5‘680.-- ergibt. 2. Dagegen erhob A._____, nachfolgend Beschwerdeführer, am 27. August 2013 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, die Forderung aufzuheben. Da sich sein Neubau ausserhalb der Bauzone befinde und es sich um eine landwirt-

- 3 - schaftliche Baute handle, könne das Kanalisationsanschlussproblem auf verschiedene Arten gelöst werden. Das zuständige kantonale Amt habe verlangt, dass eine Klärgrube erstellt werde mit Abgabe des Überschuss- wassers an die Gemeindekanalisation, welche mit Meliorationsbeiträgen erstellt worden sei. Die Kanalisationsrückstände in der Klärgrube könnten in seiner Jauchegrube deponiert werden, dies nach Abklärung mit dem dafür zuständigen Mitarbeiter des ANU. Somit werde die ARA Z._____ nicht in Anspruch genommen, so dass die dafür geforderten einmaligen und Jahresgebühren nicht gerechtfertigt seien. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2013 beantragte die frühere Gemeinde Z._____ (heute X._____), nachfolgend Beschwerdegegnerin, die Abweisung der Beschwerde. Nach den geltenden gewässerschutz- rechtlichen Bestimmungen von Bund und Kanton bestehe eine Pflicht zur Behandlung verschmutzten Abwassers. Dem Verursacher könne gemäss Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) bzw. Art. 11 lit. b des kantonalen Gewässerschutzge- setzes (KGschG) in besonderen Fällen erlaubt werden, das verschmutzte Abwasser mit einer privat erstellten Abwasseranlage zu behandeln, was hier mit der Bewilligung des ANU vom 26. Juni 2013 erfolgt sei. Dort sei aber ausdrücklich festgelegt worden, dass die Rückstände des Behand- lungsprozesses periodisch der kommunalen ARA zuzuführen seien. Die Finanzierung der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsan- lagen erfolge durch Erhebung von kostendeckenden und verursacherge- rechten Beiträgen und Gebühren (Art. 21 Abs. 1 KGschG), wofür die Ge- meinde die entsprechenden Reglemente erlassen habe. Das Verwal- tungsgericht Graubünden habe in PVG 2004 Nr. 17 in einem ähnlich ge- lagerten Fall entschieden, dass die Erhebung einer Grundgebühr für die ARA zulässig sei bei einem Eigentümer, der nicht an die Kanalisation an- geschlossen gewesen sei, sondern den Inhalt seiner Abwassergrube pe-

- 4 - riodisch in der öffentlichen ARA habe entsorgen müssen. Art. 25 Abs. 1 ihres Kanalisationsreglements (KR) sehe einen einmaligen Anschlussbei- trag sowohl für direkte als auch für indirekte Anschlüsse nach Art. 26 vor, um die Kosten für die Erstellung der Kanalisationsinfrastruktur (Leitungen und Anlagen) zu finanzieren. Überdies sehe Art. 25 Abs. 2 auch wieder- kehrende jährliche Gebühren vor, womit die gesetzliche Grundlage für beide Gebührenarten gegeben sei. Für die Bemessung der entsprechen- den Gebühren werde in Art. 27 und Art. 28 KR vom Gebäudeversiche- rungswert ausgegangen, wobei der Gemeindevorstand für besondere Fäl- le nach Art. 31 von dieser Bemessungsmethode abweichen könne. Vor- liegend sei ein solcher Fall angenommen und die Gebührenerhebung auf die Hälfte reduziert worden, womit berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer die öffentlichen Einrichtungen weniger stark in An- spruch nehme als „gewöhnliche“ Verursacher. 4. In seiner Replik vom 11. Oktober 2013 ergänzte der Beschwerdeführer, er sei zur Erstellung einer Kleinkläranlage verpflichtet worden, weil er eben nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sei, weshalb er auch die entsprechenden Gebühren nicht bezahlen müsse. Im umgekehrten Fall, wenn sein Einfamilienhaus an die öffentliche Kanalisation und somit auch an die ARA angeschlossen wäre, dann hätte er eben nicht die Kleinkläranlage mit entsprechenden Auslagen erstellen müssen. Gemäss beigelegtem Erhebungsprotokoll weise sein landwirtschaftlicher Betrieb einen Bestand von 27.345 Grossvieheinheiten auf. Nach Art. 12 Abs. 4 GSchG dürfe in einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- bestand das häusliche Abwasser mit der Gülle landwirtschaftlich verwer- tet werden. Er erfülle gemäss beigelegten Berichten des kantonalen Landwirtschaftsamtes und der „agridea“ auch die Vorgaben von Art. 14 Abs. 4 GSchG bezügliche Düngerbilanz. Mit mehr als 8 Grossvieheinhei- ten sei er auch gemäss Art. 12 Abs. 3 der Gewässerschutzverordnung

- 5 - des Bundes berechtigt, den Klärschlamm in der Jauchegrube zu deponie- ren. Die Anordnung der Deponierung des Klärschlamms in der ARA Z._____ sei nicht zwingend und habe auch keine gesetzliche Grundlage, denn er sei berechtigt, diesen in irgendeiner ARA gegen eine entspre- chende m3-Gebühr abzugeben. Wo kein Nutzen bestehe, könnten auch keine Gebühren erhoben werden. 5. Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Duplik vom 23. Oktober 2013, dass in Art. 1, 3 und 4 KR sowohl die öffentlichen als auch die pri- vaten Kanalisationen geregelt seien, weshalb das Reglement auch für den Beschwerdeführer gelte. Sie erhebe gar keine Gebühr für die private Kläranlage, sondern nur für den daraus entstehenden Entsorgungspro- zess insbesondere bezüglich Entsorgung der Rückstände aus derselben. Diesbezüglich sei in der rechtskräftigen Bewilligung des ANU vom 26. Ju- ni 2013 verbindlich festgelegt worden, dass die Klärrückstände in der kommunalen ARA zu entsorgen seien, weshalb der Beschwerdeführer gar nicht berechtigt sei, diese auf andere Weise, z.B. in seiner Jauche- grube zu deponieren. Damit sei ihre Gebührenauferlegung in der Baube- willigung zu Recht erfolgt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erfor- derlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet Ziffer 6 der Baubewilligung vom 26. Juli 2013 resp. die gestützt darauf erfolgte Rechnungsstellung mit gleichem Datum. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine Anschlussgebühr resp. periodische Ge-

- 6 - bühren für den Gebrauch der Kanalisation/ARA für das Einfamilienhaus des Beschwerdeführers erheben durfte. 2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des vorliegend noch anwendbaren kommunalen Kanalisationsreglements (KR) bereits im Rahmen der Baubewilligung die definitive Zahlungspflicht betreffend der Kanalisationsgebühren sowohl für den Anschluss (einma- lig) als auch den jährlichen Gebrauch (periodisch) festgelegt hat. Für die jährlich wiederkehrenden Gebühren sind jedoch im Zeitpunkt der Ertei- lung der Baubewilligung weder der Anschluss an die Kanalisation noch deren Verwendung erfolgt, so dass deren Erhebung noch nicht zur Dis- kussion stehen kann. Die Wiederkehrenden Gebühren sind noch nicht fäl- lig, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. Hingegen ist die Zahlungspflicht für die Anschlussgebühr an die Kanalisa- tion im Rahmen einer Belastung von 50 % des geschätzten Zeitwerts gemäss Gebäudeversicherungswert (Art. 27 KR) in der Baubewilligung definitiv festgelegt und zu 90 % bereits in Rechnung gestellt worden. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist auf die Beschwerde gegen die Gebührenrechnung einzutreten, da die Veranlagung an sich mit den entsprechenden Bemessungsgrundlagen bereits bei Erteilung der Baubewilligung erfolgte (VGU A 07 31 vom 11. Januar 2008 E.2). Inso- weit ist, zumal beide Parteien damit einverstanden sind, auf die Be- schwerde einzutreten.

4. a) Unbestritten ist, dass das verschmutzte Abwasser der Liegenschaft des Beschwerdeführers in der privaten Abwasserreinigungsanlage behandelt werden muss. Ebenfalls unbestritten ist die Ableitung des gereinigten Wassers via Meteorwasserleitung in den Vorderrhein. Streitpunkt bildet

- 7 - indessen, ob hierfür Gebühren erhoben werden dürfen und was eigentlich mit den Rückständen aus der Abwasserreinigung zu geschehen hat. b) Vorliegend bildet die rechtskräftige Amtsverfügung des Amtes für Natur und Umwelt des Kantons Graubünden (ANU) vom 26. Juni 2013 Aus- gangspunkt für die Baubewilligung sowie Gebührenerhebung durch die Beschwerdegegnerin. Dem Beschwerdeführer wurde darin ausdrücklich „die Bewilligung zum Einleiten von gereinigtem Abwasser“ via Meteor- wasserableitung in den Vorderrhein unter zahlreichen Auflagen (lit. a-q) erteilt. Gemäss lit. a habe er alles verschmutzte Abwasser aus der Lie- genschaft in der bewilligten Abwasserreinigungsanlage zu behandeln. Die Rückstände der biologischen Abwasserreinigungsanlage seien gemäss lit. n gesetzeskonform in der nächstgelegenen, grösseren kommunalen ARA zu entsorgen. Damit wurden die Art und der Ort der Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung in lit. n der Amtsverfügung ver- bindlich vorgeschrieben. Ein Ausweichen auf eine andere ARA resp. die Entsorgung der Rückstände in der Jauchegrube, wie dies der Beschwer- deführer vorschlägt, ist aufgrund der Amtsverfügung nicht zulässig. c) Aufgrund der Amtsverfügung ist der Beschwerdeführer verpflichtet sowohl die Meteorwasserleitung zu benutzen als auch die Dienste der kommuna- len ARA in Anspruch zu nehmen. Dadurch erhält er unweigerlich An- schluss an das kommunale Abwasserkanalisationssystem und bean- sprucht gleichzeitig öffentliche, von der Gemeinde betriebene und mit Gebühren und Beiträgen finanzierte Infrastruktur. Gemäss Art. 25 Abs. 1 KR wird ein einmaliger Anschlussbeitrag (contibuziun pauschala da colli- giaziun) erhoben, um die Kosten für die Erstellung der Kanalisationsinfra- struktur (Leitungen und Anlagen) zu finanzieren. Der einmalige An- schlussbetrag ist bei allen direkten und indirekten Anschlüssen an das öf- fentliche Kanalisationsnetz geschuldet (Art. 26 KR). Die Anschlussgebühr

- 8 - ist eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Gewährung des An- schlusses an das betreffende öffentliche Leitungsnetz. Als solche ist sie eine Benutzungsgebühr im Sinne einer Gegenleistung des Grundei- gentümers dafür, dass er das Recht erhält, die betreffende Versorgungs- oder Entsorgungsanlage zu benützen (BGE 112 Ia 263). Das Verwal- tungsgericht hat bestätigt, dass auch die Erhebung einer Grundgebühr für die ARA bei einem Grundeigentümer zulässig ist, der selbst nicht einmal an die Kanalisation angeschlossen ist, das Abwasser jedoch periodisch in der öffentlichen ARA entsorgen muss (PVG 2004 Nr. 17). Die Erhebung der Anschlussgebühr sowohl für die Meteorwasserleitung als auch der Bereitstellungsgebühr für die zukünftige Nutzung der ARA ist somit rech- tens, so dass die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 27 KR beträgt die einmalige Bereitstellungsgebühr resp. Anschlussgebühr für Bauten im Baugebiet generell 2 % des Zeitwertes des Gebäudes (Zeitbauwert). Für besondere Fälle kann der Gemeinde- vorstand gestützt auf Art. 31 KR von dieser Bemessungsmethode abwei- chen. Hiervon machte der Gemeindevorstand vorliegend Gebrauch und reduzierte die Gebühren im angefochtenen Entscheid um die Hälfte, ob- schon ausserhalb des Baugebietes in der Regel sogar die effektiven An- schlusskosten zur Verrechnung gelangen, so dass die Anwendung des obigen Tarifs an sich zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgte. Des- halb stellt sich einzig noch die Frage, ob mit der hälftigen Erhebung der Anschlussgebühr der speziell geringen Inanspruchnahme durch die Anla- gen des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen worden ist. Nachdem diesbezüglich der Gemeinde ohnehin ein weiter Ermessens- spielraum zusteht, erweist sich die vorgenommene hälftige Reduktion in jeder Hinsicht als vertretbar.

- 9 - 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die periodischen Gebühren auf- grund fehlender Fälligkeit nicht zu beurteilen und die einmaligen An- schlussgebühren aufgrund der tatsächlichen Nutzung der Kanalisationsin- frastruktur (Leitungen und Anlagen) zu Recht erhoben worden sind. Der speziell geringen Inanspruchnahme der Kanalisationsinfrastruktur wurde mit der hälftigen Reduktion der Anschlussgebühren angemessen Rech- nung getragen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens zulasten des Be- schwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden Beschwerde- gegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘200.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-- zusammen Fr. 1‘412.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]