Anschlussgebühren (Wasser und Kanalisation) | Anschlussgebühren
Erwägungen (4 Absätze)
E. 4 Hiergegen erhob F._____ als Verwalter und im Namen der Stockwerkei- gentümergemeinschaft A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am
13. Mai 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf ersatzlose Aufhebung der definitiven Veranlagungsverfügung der Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) vom 3. April 2013. Zur Begründung führte er aus, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft nie einen Auftrag an die Gemeinde für die erwähnten Wasser- und Kanalisationsanschlüsse erteilt habe. Wenn ein solches Rechtsgeschäft bestehe, dann zwischen der Gemeinde und der früheren Bauherrschaft B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), da diese nämlich am 5. Oktober 2007 eine Akontozahlung geleistet habe und dementsprechend nun auch den Restbetrag zu begleichen habe. Überdies treffe die Pflicht zur Leistung einer Anschlussgebühr bei Neu- bauten grundsätzlich den Grundeigentümer im Zeitpunkt des Anschlus- ses. Die definitive Veranlagungsverfügung sei somit der Beschwerdegeg- nerin und nicht der Beschwerdeführerin zuzustellen. Ferner seien gemäss ihren Kaufverträgen alle Gebühren und Kosten bereits inbegriffen, sodass sie dafür nicht mehr aufkommen müssten.
E. 5 In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2013 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Zunächst sei festzuhalten, dass nicht die Höhe der verfügten Beträge der definitiven Anschlussgebühren, sondern lediglich das Subjekt derselben beanstandet werde. Diesbezüglich sei be-
- 4 - reits im Einspracheentscheid ausgeführt worden, dass gemäss Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich der Eigentümer im Zeitpunkt des An- schlusses der Bauten Schuldner der Gebühren sei. Vorliegend sei die be- schwerdeführende Stockwerkeigentümergemeinschaft Grundeigentüme- rin im Zeitpunkt des Anschlusses gewesen, da auf der A._____ am
25. Mai 2007 und somit noch vor Baubeginn im Herbst 2007 Stockwerk- eigentum begründet worden sei resp. die einzelnen Stockwerkeinheiten noch vor Abschluss der Bauarbeiten verkauft worden seien. Ferner stelle die Anschlussgebühr eine öffentlich-rechtliche Abgabe dar und setze so- mit keinen Vertragsabschluss mit der Gemeinde voraus, sondern ergebe sich direkt aus den diesbezüglichen gesetzlichen kommunalen Reglemen- ten (Wasserversorgungs- und Kanalisationsgesetz), welche sich auf das angeschlossene Rechtssubjekt als deren Schuldner beziehen würden. Ob in den Verkaufsverträgen bereits alle Gebühren als bezahlt aufgeführt worden seien, entziehe sich ihrer Kenntnis, sei aber unerheblich, da es sich dabei um rein privatrechtliche Verhältnisse handle, welche die Ge- meinde, die sogar über ein gesetzliches Pfandrecht verfüge, nicht binden könnten.
E. 6 In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2013 beantragte die Beschwerde- gegnerin ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Es sei zunächst fest- zuhalten, dass sie weder am Schätzungs- noch am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen habe, weshalb sie auch hier nicht Partei, sondern höchstens Beigeladene als indirekt Betroffene sein könne. Grundsätzlich werde auf die Ausführungen der Gemeinde im angefochtenen Einspra- cheentscheid verwiesen. Überdies erlaube es Art. 62 Abs. 3 des Raum- planungsgesetzes des Kantons Graubünden (KRG; BR 801.100) den Gemeinden, eine Sicherheit für die Bezahlung der voraussichtlichen Ge- bühren zu verlangen, was die Gemeinde X._____ ihr gegenüber mit der provisorischen Gebührenrechnung somit korrekt gemacht habe. Diesbe-
- 5 - züglich werde in VGU A 08 31 ausgeführt, dass der Eigentümer im Zeit- punkt des Anschlusses Schuldner der Anschlussgebühren sei und zwar unabhängig davon, wer die provisorischen Gebühren zu entrichten hatte. Da ein Anschluss vor Baubeginn nicht möglich sei und zum Zeitpunkt des Anschlusses die Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ bereits be- gründet gewesen sei, habe diese als Schuldnerin der Anschlussgebühren zu gelten. Obwohl es auf die privatrechtlichen Kaufverträge nicht ankom- me, sei festzuhalten, dass beim Verkauf des Einfamilienhauses auch die Bezahlung der Gebühren ausdrücklich vereinbart worden sei und auch bei den übrigen Stockwerkeinheiten entsprechende Abrechnungsmoda- litäten festgelegt worden seien.
E. 7 Trotz entsprechender Aufforderung reichte die Beschwerdeführerin keine Replik mehr ein. Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie auf den ange- fochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X._____ vom
14. Mai 2013 samt der diesem zugrunde liegenden und der Stockwerkei- gentümergemeinschaft A._____ zugestellten Veranlagungsverfügung vom 3. April 2013. Vor der materiellen Behandlung ist von Amtes wegen das Vorliegen der für das Eintreten auf die Streitsache erforderlichen Pro- zessvoraussetzungen zu prüfen. Infolgedessen stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit pro-
- 6 - zessfähig ist und alsdann, ob die Prozessführungsbefugnis des Verwal- ters gegeben ist. b) Grundsätzlich kann die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer gemäss Art. 712l Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie am Ort der gelegenen Sache beklagt und betrieben werden. Diese beschränkte Handlungs- fähigkeit bildet das Korrelat zur beschränkten Vermögensfähigkeit und die beschränkte Prozess- und Betreibungsfähigkeit stellt das Spiegelbild der beschränkten Handlungsfähigkeit dar (BÖSCH, in HONSELL/VOGT/GEISER (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 712l, N 7ff.). Diese Fähigkeiten bestehen aber nur im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Verwaltung des Stockwerkeigentums, wobei die Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft sämtliche Verfahren in sämtlichen Rechtsgebieten des Privatrechts oder des öffent- lichen Rechts, welche die Verwaltung des Stockwerkeigentums betreffen, umfasst (WERMELINGER, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Teilband IV 1c, Das Stockwerkeigentum, Zürich u.a. 2010, Art. 712l N 8 und 127). In casu stehen gemeinschaftliche Kosten gemäss Art. 712h Abs. 2 Ziff. 3 ZGB in Frage. Die Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist dementsprechend vorliegend zu bejahen, bedarf zur Wahrnehmung je- doch eines Vertreters, der für sie die prozessuale Handlung vornehmen kann. Zur Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ergibt sich aus Art. 712t Abs. 2 ZGB eine beschränkte gesetzliche Vollmacht zuguns- ten des Verwalters zwecks Führung von Zivilprozessen. Der Verwalter hat demnach kraft Art. 712t Abs. 2 in fine ZGB in summarischen Verfahren die Kompetenz, Prozesse, die im Zusammenhang mit der gemeinschaftli- chen Verwaltung stehen, ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Voll- macht anzuheben oder aufzunehmen. Zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Prozesses ausserhalb des summarischen
- 7 - Verfahrens bedarf der Verwalter der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer. Allerdings kann diese Ermächti- gung in dringenden Fällen nachgeholt werden (BÖSCH, a.a.O., Art. 712t, N 6). Durch den Prozessführungsbeschluss der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft wird der Verwalter nicht aktiv- oder passivlegitimierte Pro- zesspartei, sondern er wird zur Postulation im Namen der Gemeinschaft (ex tunc) ermächtigt. c) Gemäss herrschender Lehre wird die Auffassung vertreten, dass der Verwalter in öffentlich-rechtlichen Gerichtsverfahren keine gesetzliche Vertretungsmacht hat, weshalb er hierfür, entsprechend dem Normzweck von Art. 712t ZGB, eine besondere Prozessführungsbefugnis durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft benötigt (BÖSCH, a.a.O., Art. 712t, N 6; WERMELINGER, a.a.O. Art. 712t, N 55). Konsequenterweise kann auch hier die entsprechende Ermächtigung in dringenden Fällen nachge- holt werden. Dringlichkeit liegt vor, wenn es vernünftigerweise nicht mehr möglich ist, vorab einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversamm- lung herbeizuführen. Dies ist in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, wo
– wie vorliegend – die Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht erstreckt wer- den kann, wohl zu bejahen. Gemäss ständiger Praxis zur nachträglichen Beibringung einer Vollmacht ist demnach auch der Verwalter zu behan- deln, der im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe noch nicht im Besitze ei- nes Prozessführungsbeschlusses ist. Dies insofern, als dass der Verwal- ter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, der eine verwaltungsrechtliche Beschwerde erhebt und trotz seiner Beweispflicht während laufendem Verfahren keinen Zustimmungsbeschluss der Versammlung nachreicht, formell nicht legitimiert ist, die Stockwerkeigentümerschaft vor Gericht zu vertreten (PVG 2007 Nr. 36). Im Falle der Nichtbeibringung des Prozess- führungsbeschlusses ist demnach auf das Rechtsbegehren des Verwal-
- 8 - ters (falsus procurator) nicht einzutreten, wobei dieser schliesslich die Kosten zu tragen hat (WERMELINGER, a.a.O., Art. 712t N 59). d) Mit der vorliegenden Beschwerdeeingabe hat der Verwalter die Beibrin- gung des entsprechenden Prozessführungsbeschlusses in Aussicht ge- stellt, weshalb auch ein seitens des Gerichts zu erfolgender Hinweis resp. eine Aufforderung zur Beibringung der Prozessführungsbefugnis unter Fristansetzung nicht notwendig war. Es obliegt dem Verwalter, aufgrund der in Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) statuierten Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteilig- ten, während dem laufendem Verfahren den Prozessführungsbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft nachzureichen. In der Folge wur- de jedoch auf die Einreichung einer Replik verzichtet und so ging dem Gericht weder mit dieser zusammen noch bis zum heutigen Urteilsdatum eine Prozessführungsbefugnis des Verwalters zu. Infolgedessen muss die Nichtvornahme der längst angezeigten Rechtshandlung im Sinne der obi- gen Ausführungen zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden, nämlich dahingehend, dass es im vorliegenden Fall an einer entspre- chenden Prozessführungsbefugnis des Verwalters und damit an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Auf die Beschwerde des falsus procurators kann daher hinsichtlich des zur Diskussion stehenden Anfechtungsobjek- tes nicht eingetreten werden.
2. a) Selbst wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, hätte diese aber abgewiesen werden müssen. Die Anschlussgebühr ist eine öf- fentliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an das be- treffende öffentliche Leitungsnetz. Als solche ist sie eine Benutzungsge- bühr im Sinne einer Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die betreffende Ver- oder Entsorgungsanlage zu benüt- zen (vgl. BGE 112 Ia 263). Folglich ist der Grundeigentümer der betroffe-
- 9 - nen Liegenschaft im Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses Abgabe- subjekt, was im Übrigen auch in Art. 14 Abs. 1 des kommunalen Kanalisa- tionsreglements (Reglament per la canalisaziun dalla vischnaunca da X._____) bzw. Art. 18 Abs. 1 des kommunalen Wasserreglements (Regla- ment per il stabiliment d’aua dalla vischnaunca da X._____) festgehalten wird (darin verwendeter Begriff „colligiader“ = Anschliesser). Die definitive Festsetzung der Anschlussgebühren erfolgt somit erst, wenn das Grunds- tück tatsächlich angeschlossen ist (vgl. VGU A 08 31). b) Vorliegend ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft Grundeigentümerin der betroffenen Liegenschaft im Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses gewesen, da auf der A._____ gemäss Grundbuchauszug (Bg-act. 3) am
25. Mai 2007 und somit – aufgrund der nachweislich am 5. Oktober 2007 (Bg-act. 2) erfolgten Bezahlung der provisorisch festgelegten Anschluss- gebühren – vor dem (frühestens) im Herbst 2007 erfolgten Baubeginn Stockwerkeigentum begründet worden ist. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist damit die Stockwerkeigentümergemeinschaft Abgabe- subjekt, womit die Gemeinde die Stockwerkeigentümergemeinschaft zu Recht veranlagt hat. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung sowohl zu Lasten des Verwalters als falsus procura- tor als auch zu Lasten der Beschwerdeführerin infolge ihrer Parteistellung. Ebenso haben sie die Beschwerdegegnerin angemessen aussergericht- lich unter solidarischer Haftung zu entschädigen. Nachdem diesbezüglich, trotz ausdrücklicher Aufforderung, keine Honorarnote dem Gericht einge- reicht worden ist, wird die entsprechende aussergerichtliche Entschädi- gung ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- (inkl. MWST) festgesetzt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrau- ten Organisationen wird dagegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Re-
- 10 - gel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtli- chen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 257.-- zusammen Fr. 1‘757.-- gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von F._____ sowie der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- F._____ und die Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ haben unter solidarischer Haftung B._____ aussergerichtlich mit Fr. 1‘000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 40
4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Präsident Meisser, Aktuarin ad hoc Blumenthal URTEIL vom 22. Oktober 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache StWEG A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Marfurt, Beschwerdegegnerinnen betreffend Anschlussgebühren (Wasser und Kanalisation)
- 2 - 1. Im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Ein- familienhauses sowie eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle A._____, wurden B._____ am 13. Februar 2006 provisorische Anschluss- gebühren im Gesamtbetrag von Fr. 117‘127.20 (Wasser Fr. 45‘465.60 in- kl. 2.4 % MWST und Kanalisation Fr. 71‘661.60 inkl. 7.6 % MWST) aufer- legt, welche am 5. Oktober 2007 beglichen wurden. In der Folge wurde auf dem erwähnten Grundstück Stockwerkeigentum mit sechs Stock- werkeinheiten (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus mit zwei Wohnungen und eine Tiefgarage) begründet. Am 31. Oktober 2007 verkaufte B._____ eine 4 ½ Zimmerwohnung und zwei Autoeinstellplätze an C._____, am
16. Februar 2009 die andere 4 ½ Zimmerwohnung, eine Einzelgarage und einen Autoeinstellplatz an D._____ und am 18. August 2010 das Ein- familienhaus, die zweite Einzelgarage und die Doppelgarage an E._____, welcher zudem die Fertigstellung des Einfamilienhauses übernahm. Die entsprechende Baubewilligung vom 27. Juli 2012 wurde mit dem Hinweis erteilt, dass die provisorischen Anschlussgebühren bereits bezahlt wor- den seien. 2. Gestützt auf die amtliche Schätzung vom 6. Februar 2013 mit einem Ge- samtneuwert für alle Stockwerkeinheiten von Fr. 2‘699‘500.--, veranlagte die Gemeinde X._____ am 3. April 2013 die Stockwerkeigentümerge- meinschaft (StWEG) A._____ mit definitiven Anschlussgebühren von ins- gesamt Fr. 142‘416.60 (Wasser zu 2 % Fr. 55‘285.75 inkl. 2.4 % MWST und Kanalisation zu 3 % Fr. 87‘139.85 inkl. 7.6 % MWST). Unter Abzug der provisorisch bezahlten Rechnungen von Fr. 117‘127.20 resultierte ein zu bezahlender Betrag von Fr. 25‘298.40, welcher unter Zurechnung einer durch die Gemeinde vorfinanzierten Gebäudezuleitung von Fr. 4‘825.35 schliesslich einen zu bezahlenden Restbetrag von Fr. 30‘123.75 ergab.
- 3 - 3. Die dagegen vom Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, F._____, erhobene Einsprache vom 15. April 2013, wonach die definitive Veranlagungsverfügung durch die Bauherrin B._____ zu begleichen sei, wurde mit Entscheid des Gemeindevorstandes X._____ vom 14. Mai 2013 mit der Begründung abgewiesen, dass der Grundeigentümer und somit die Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ Abgabesubjekt sei. 4. Hiergegen erhob F._____ als Verwalter und im Namen der Stockwerkei- gentümergemeinschaft A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am
13. Mai 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf ersatzlose Aufhebung der definitiven Veranlagungsverfügung der Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) vom 3. April 2013. Zur Begründung führte er aus, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft nie einen Auftrag an die Gemeinde für die erwähnten Wasser- und Kanalisationsanschlüsse erteilt habe. Wenn ein solches Rechtsgeschäft bestehe, dann zwischen der Gemeinde und der früheren Bauherrschaft B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), da diese nämlich am 5. Oktober 2007 eine Akontozahlung geleistet habe und dementsprechend nun auch den Restbetrag zu begleichen habe. Überdies treffe die Pflicht zur Leistung einer Anschlussgebühr bei Neu- bauten grundsätzlich den Grundeigentümer im Zeitpunkt des Anschlus- ses. Die definitive Veranlagungsverfügung sei somit der Beschwerdegeg- nerin und nicht der Beschwerdeführerin zuzustellen. Ferner seien gemäss ihren Kaufverträgen alle Gebühren und Kosten bereits inbegriffen, sodass sie dafür nicht mehr aufkommen müssten. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2013 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Zunächst sei festzuhalten, dass nicht die Höhe der verfügten Beträge der definitiven Anschlussgebühren, sondern lediglich das Subjekt derselben beanstandet werde. Diesbezüglich sei be-
- 4 - reits im Einspracheentscheid ausgeführt worden, dass gemäss Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich der Eigentümer im Zeitpunkt des An- schlusses der Bauten Schuldner der Gebühren sei. Vorliegend sei die be- schwerdeführende Stockwerkeigentümergemeinschaft Grundeigentüme- rin im Zeitpunkt des Anschlusses gewesen, da auf der A._____ am
25. Mai 2007 und somit noch vor Baubeginn im Herbst 2007 Stockwerk- eigentum begründet worden sei resp. die einzelnen Stockwerkeinheiten noch vor Abschluss der Bauarbeiten verkauft worden seien. Ferner stelle die Anschlussgebühr eine öffentlich-rechtliche Abgabe dar und setze so- mit keinen Vertragsabschluss mit der Gemeinde voraus, sondern ergebe sich direkt aus den diesbezüglichen gesetzlichen kommunalen Reglemen- ten (Wasserversorgungs- und Kanalisationsgesetz), welche sich auf das angeschlossene Rechtssubjekt als deren Schuldner beziehen würden. Ob in den Verkaufsverträgen bereits alle Gebühren als bezahlt aufgeführt worden seien, entziehe sich ihrer Kenntnis, sei aber unerheblich, da es sich dabei um rein privatrechtliche Verhältnisse handle, welche die Ge- meinde, die sogar über ein gesetzliches Pfandrecht verfüge, nicht binden könnten. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2013 beantragte die Beschwerde- gegnerin ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Es sei zunächst fest- zuhalten, dass sie weder am Schätzungs- noch am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen habe, weshalb sie auch hier nicht Partei, sondern höchstens Beigeladene als indirekt Betroffene sein könne. Grundsätzlich werde auf die Ausführungen der Gemeinde im angefochtenen Einspra- cheentscheid verwiesen. Überdies erlaube es Art. 62 Abs. 3 des Raum- planungsgesetzes des Kantons Graubünden (KRG; BR 801.100) den Gemeinden, eine Sicherheit für die Bezahlung der voraussichtlichen Ge- bühren zu verlangen, was die Gemeinde X._____ ihr gegenüber mit der provisorischen Gebührenrechnung somit korrekt gemacht habe. Diesbe-
- 5 - züglich werde in VGU A 08 31 ausgeführt, dass der Eigentümer im Zeit- punkt des Anschlusses Schuldner der Anschlussgebühren sei und zwar unabhängig davon, wer die provisorischen Gebühren zu entrichten hatte. Da ein Anschluss vor Baubeginn nicht möglich sei und zum Zeitpunkt des Anschlusses die Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ bereits be- gründet gewesen sei, habe diese als Schuldnerin der Anschlussgebühren zu gelten. Obwohl es auf die privatrechtlichen Kaufverträge nicht ankom- me, sei festzuhalten, dass beim Verkauf des Einfamilienhauses auch die Bezahlung der Gebühren ausdrücklich vereinbart worden sei und auch bei den übrigen Stockwerkeinheiten entsprechende Abrechnungsmoda- litäten festgelegt worden seien. 7. Trotz entsprechender Aufforderung reichte die Beschwerdeführerin keine Replik mehr ein. Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie auf den ange- fochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X._____ vom
14. Mai 2013 samt der diesem zugrunde liegenden und der Stockwerkei- gentümergemeinschaft A._____ zugestellten Veranlagungsverfügung vom 3. April 2013. Vor der materiellen Behandlung ist von Amtes wegen das Vorliegen der für das Eintreten auf die Streitsache erforderlichen Pro- zessvoraussetzungen zu prüfen. Infolgedessen stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit pro-
- 6 - zessfähig ist und alsdann, ob die Prozessführungsbefugnis des Verwal- ters gegeben ist. b) Grundsätzlich kann die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer gemäss Art. 712l Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie am Ort der gelegenen Sache beklagt und betrieben werden. Diese beschränkte Handlungs- fähigkeit bildet das Korrelat zur beschränkten Vermögensfähigkeit und die beschränkte Prozess- und Betreibungsfähigkeit stellt das Spiegelbild der beschränkten Handlungsfähigkeit dar (BÖSCH, in HONSELL/VOGT/GEISER (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 712l, N 7ff.). Diese Fähigkeiten bestehen aber nur im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Verwaltung des Stockwerkeigentums, wobei die Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft sämtliche Verfahren in sämtlichen Rechtsgebieten des Privatrechts oder des öffent- lichen Rechts, welche die Verwaltung des Stockwerkeigentums betreffen, umfasst (WERMELINGER, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Teilband IV 1c, Das Stockwerkeigentum, Zürich u.a. 2010, Art. 712l N 8 und 127). In casu stehen gemeinschaftliche Kosten gemäss Art. 712h Abs. 2 Ziff. 3 ZGB in Frage. Die Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist dementsprechend vorliegend zu bejahen, bedarf zur Wahrnehmung je- doch eines Vertreters, der für sie die prozessuale Handlung vornehmen kann. Zur Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ergibt sich aus Art. 712t Abs. 2 ZGB eine beschränkte gesetzliche Vollmacht zuguns- ten des Verwalters zwecks Führung von Zivilprozessen. Der Verwalter hat demnach kraft Art. 712t Abs. 2 in fine ZGB in summarischen Verfahren die Kompetenz, Prozesse, die im Zusammenhang mit der gemeinschaftli- chen Verwaltung stehen, ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Voll- macht anzuheben oder aufzunehmen. Zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Prozesses ausserhalb des summarischen
- 7 - Verfahrens bedarf der Verwalter der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer. Allerdings kann diese Ermächti- gung in dringenden Fällen nachgeholt werden (BÖSCH, a.a.O., Art. 712t, N 6). Durch den Prozessführungsbeschluss der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft wird der Verwalter nicht aktiv- oder passivlegitimierte Pro- zesspartei, sondern er wird zur Postulation im Namen der Gemeinschaft (ex tunc) ermächtigt. c) Gemäss herrschender Lehre wird die Auffassung vertreten, dass der Verwalter in öffentlich-rechtlichen Gerichtsverfahren keine gesetzliche Vertretungsmacht hat, weshalb er hierfür, entsprechend dem Normzweck von Art. 712t ZGB, eine besondere Prozessführungsbefugnis durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft benötigt (BÖSCH, a.a.O., Art. 712t, N 6; WERMELINGER, a.a.O. Art. 712t, N 55). Konsequenterweise kann auch hier die entsprechende Ermächtigung in dringenden Fällen nachge- holt werden. Dringlichkeit liegt vor, wenn es vernünftigerweise nicht mehr möglich ist, vorab einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversamm- lung herbeizuführen. Dies ist in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, wo
– wie vorliegend – die Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht erstreckt wer- den kann, wohl zu bejahen. Gemäss ständiger Praxis zur nachträglichen Beibringung einer Vollmacht ist demnach auch der Verwalter zu behan- deln, der im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe noch nicht im Besitze ei- nes Prozessführungsbeschlusses ist. Dies insofern, als dass der Verwal- ter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, der eine verwaltungsrechtliche Beschwerde erhebt und trotz seiner Beweispflicht während laufendem Verfahren keinen Zustimmungsbeschluss der Versammlung nachreicht, formell nicht legitimiert ist, die Stockwerkeigentümerschaft vor Gericht zu vertreten (PVG 2007 Nr. 36). Im Falle der Nichtbeibringung des Prozess- führungsbeschlusses ist demnach auf das Rechtsbegehren des Verwal-
- 8 - ters (falsus procurator) nicht einzutreten, wobei dieser schliesslich die Kosten zu tragen hat (WERMELINGER, a.a.O., Art. 712t N 59). d) Mit der vorliegenden Beschwerdeeingabe hat der Verwalter die Beibrin- gung des entsprechenden Prozessführungsbeschlusses in Aussicht ge- stellt, weshalb auch ein seitens des Gerichts zu erfolgender Hinweis resp. eine Aufforderung zur Beibringung der Prozessführungsbefugnis unter Fristansetzung nicht notwendig war. Es obliegt dem Verwalter, aufgrund der in Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) statuierten Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteilig- ten, während dem laufendem Verfahren den Prozessführungsbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft nachzureichen. In der Folge wur- de jedoch auf die Einreichung einer Replik verzichtet und so ging dem Gericht weder mit dieser zusammen noch bis zum heutigen Urteilsdatum eine Prozessführungsbefugnis des Verwalters zu. Infolgedessen muss die Nichtvornahme der längst angezeigten Rechtshandlung im Sinne der obi- gen Ausführungen zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden, nämlich dahingehend, dass es im vorliegenden Fall an einer entspre- chenden Prozessführungsbefugnis des Verwalters und damit an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Auf die Beschwerde des falsus procurators kann daher hinsichtlich des zur Diskussion stehenden Anfechtungsobjek- tes nicht eingetreten werden.
2. a) Selbst wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, hätte diese aber abgewiesen werden müssen. Die Anschlussgebühr ist eine öf- fentliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an das be- treffende öffentliche Leitungsnetz. Als solche ist sie eine Benutzungsge- bühr im Sinne einer Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die betreffende Ver- oder Entsorgungsanlage zu benüt- zen (vgl. BGE 112 Ia 263). Folglich ist der Grundeigentümer der betroffe-
- 9 - nen Liegenschaft im Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses Abgabe- subjekt, was im Übrigen auch in Art. 14 Abs. 1 des kommunalen Kanalisa- tionsreglements (Reglament per la canalisaziun dalla vischnaunca da X._____) bzw. Art. 18 Abs. 1 des kommunalen Wasserreglements (Regla- ment per il stabiliment d’aua dalla vischnaunca da X._____) festgehalten wird (darin verwendeter Begriff „colligiader“ = Anschliesser). Die definitive Festsetzung der Anschlussgebühren erfolgt somit erst, wenn das Grunds- tück tatsächlich angeschlossen ist (vgl. VGU A 08 31). b) Vorliegend ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft Grundeigentümerin der betroffenen Liegenschaft im Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses gewesen, da auf der A._____ gemäss Grundbuchauszug (Bg-act. 3) am
25. Mai 2007 und somit – aufgrund der nachweislich am 5. Oktober 2007 (Bg-act. 2) erfolgten Bezahlung der provisorisch festgelegten Anschluss- gebühren – vor dem (frühestens) im Herbst 2007 erfolgten Baubeginn Stockwerkeigentum begründet worden ist. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist damit die Stockwerkeigentümergemeinschaft Abgabe- subjekt, womit die Gemeinde die Stockwerkeigentümergemeinschaft zu Recht veranlagt hat. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung sowohl zu Lasten des Verwalters als falsus procura- tor als auch zu Lasten der Beschwerdeführerin infolge ihrer Parteistellung. Ebenso haben sie die Beschwerdegegnerin angemessen aussergericht- lich unter solidarischer Haftung zu entschädigen. Nachdem diesbezüglich, trotz ausdrücklicher Aufforderung, keine Honorarnote dem Gericht einge- reicht worden ist, wird die entsprechende aussergerichtliche Entschädi- gung ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- (inkl. MWST) festgesetzt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrau- ten Organisationen wird dagegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Re-
- 10 - gel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtli- chen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 257.-- zusammen Fr. 1‘757.-- gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von F._____ sowie der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. F._____ und die Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ haben unter solidarischer Haftung B._____ aussergerichtlich mit Fr. 1‘000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]