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A 2011 24

Graubünden · 2011-07-01 · Deutsch GR

Trink- und Abwassergebühr | Benutzungsgebühren

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 …, wohnhaft in …, ist Eigentümerin eines Ferienhauses, …, in …. Das Haus besteht gemäss ihren Angaben aus zwei Wohneinheiten: dem Wohnhaus und einer im Dachstock eingebauten Ferienwohnung. Per 1. Januar 2009 haben sich sechs der Gemeinden im … zur Gemeinde … zusammengeschlossen. Mit Beschluss vom 26. Juni 2009 haben die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen dieser fusionierten Gemeinden das neue Reglement für die Berechnung der Anschluss- und Verbrauchsgebühren der Wasser – und Abwasserversorgung für die Gemeinde … genehmigt, mit welchem eine Erhöhung der Grundgebühren einherging. Mit Rechnung vom 20. August 2010 liess die Gemeinde … … die Wasser- und Abwasserrechnung pro 2009 von insgesamt Fr. 927.-- zukommen. Dieser Betrag setzte sich unter anderem aus den Grundgebühren für Wasser (je Fr. 60.--) und Abwasser (je Fr. 150.-- ) zusammen, die auf der betreffenden Rechnung jeweils dreimal aufgeführt wurden, zum Einen für die private Nutzung der zwei Wohneinheiten (Haushalte) und zum Andern für eine gewerbliche Nutzung des Wassers/Abwassers („taxa fundamentale aua“ – affar und „taxa fundamentala chanalisaziun – affar“). … bezahlte die Rechnung und gelangte daraufhin telefonisch und mit Schreiben vom 23. Februar 2011 an das Finanzamt … sowie mit Schreiben vom 14. März 2011 an die Gemeinde … Darin führte sie aus, sie habe Verständnis für die allgemeine Erhöhung der Gebühren aufgrund der Gemeindefusion, allerdings könne sie nicht verstehen, weshalb ihr Haus plötzlich in drei Einheiten aufgeteilt und ihr ein Gewerbebetrieb angerechnet werde. Auf diese Weise verdoppele sich die Grundgebühr für Wasser und Abwasser. Der Raum, den die Gemeinde als Gewerbebetrieb bezeichne, diene schon seit dem Bestehen des Hauses rein privaten

Zwecken. Heute sei es ein Bastelraum mit Gartenzugang für …, der sich künstlerisch betätige. Der Raum stünde aber auch allen anderen Hausbewohnern zur Verfügung und sei zur Mitbenützung vorgesehen. Es sei zwar richtig, dass die künstlerischen Arbeiten … hin und wieder verkauft würden, aber sie würden nicht zu diesem Zweck erstellt und daher handle es sich nicht um einen Gewerbebetrieb. Es gebe in dieser Werkstatt weder einen Wasser- noch einen Kanalisationsanschluss. Der Raum grenze an die Waschküche, welche als Zubehör des Haushalts erfasst werde. Somit entbehre die Erhebung von Gebühren für einen angeblichen Gewerbebetrieb jeglicher Grundlage. Es sei ihr sehr daran gelegen, dass das Wohnhaus auch zukünftig ein Wohnhaus bleibe.

E. 2 Mit Verfügung vom 20. April 2011 hielt die Gemeinde … an ihrer Rechnung fest und verweigerte eine Korrektur. Zur Begründung führte sie aus, dass im Rahmen der Harmonisierung und der Neueinführung des Wasser- und Abwasserreglements ab dem 1. Januar 2009 die Periode vom 1. Januar bis

31. Dezember als massgebende Erhebungsdauer der Wasser- und Abwassergrundgebühren gelte und nicht mehr, wie zuvor, die Periode vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres. Beim Vergleich ihrer Rechnung 2009 mit jener aus dem Jahr 2008 stelle man folgendes fest: die Grundtaxen 2008 seien lediglich für ein halbes Jahr in Rechnung gestellt worden; die Grundtaxen gemäss neuem Reglement seien fusionsbedingt für Wasser von Fr. 35.-- auf neu Fr. 60.-- pro Einheit und für Abwasser von Fr. 70.-- auf neu Fr. 150.-- erhöht worden; neu unterliege die Wasser- sowie die Abwasserrechnung der Mehrwertsteuerpflicht. Pro Gebäude werde alsdann nur noch eine Rechnung erstellt und dem Besitzer bzw. dem Verwalter zugestellt. Dieser könne, im Rahmen der Heizkostenabrechnung, diese Grundgebühren den jeweiligen Mietern in Rechnung stellen. In ihrem Fall betrügen diese Grundgebühren 2009 Fr. 630.--, wovon sie Fr. 420.-- … (dem Nutzer der Werkstatt) weiterverrechnen könne. Wenn man die Erhöhung der Grundgebühren beiseite lasse, entspreche die Rechnung 2009 also der Rechnung 2008. Laut neuem Wasser- und Abwasserreglement müssten zudem sämtliche Gewerbebebtriebe Grundgebühren bezahlen. Grösse oder Umsatz spielten dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Tatsache, ob in den

Gewerberäumlichkeiten ein direkter Wasseranschluss bestehe oder nicht. Allfällige ideelle Vorteile eines Gewerbes für die Gemeinde könnten nicht berücksichtigt werden. Im Falle der Ausstellungsräume bzw. der Werkstatt von … handle es sich klar um eine gewerbliche Nutzung (Ausstellung, Verkauf, Publikumsverkehr), was der Gemeinde im Übrigen auch so kommuniziert worden sei.

E. 3 Am 12. Mai 2011 (Poststempel) erhob … gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die Verfügung der Gemeinde … sei aufzuheben, eine dritte Grundgebühr für Wasser/Abwasser sei nicht in Rechnung zu stellen und die Wasser- /Abwasserrechnung 2009 entsprechend zu korrigieren. Zur Begründung führte sie aus, dass sich in ihrem Wohnhaus kein Gewerbebetrieb befinde. Auch verfüge der Raum, dem die Gemeinde die Gebühr zuschreibe, über keinen Wasser- und Kanalisationsanschluss. Nach allgemeinem Verständnis seien Gebühren Vergütungen, die vom Zahlungspflichtigen für unmittelbar von ihm veranlasste öffentliche Leistungen oder für die Benützung von öffentlichen Einrichtungen erhoben werden. Das Reglement spreche von Wasser- bzw. Abwasserkonsumenten. Es könne nicht der Wille der Gemeindeversammlung gewesen sein, eine Wasser- und Kanalisationsgebühr unabhängig vom Konsum, d. h. auch da einzufordern, wo es weder Wasser noch Kanalisation gäbe, von einem Gebrauch („adöver“) also nicht die Rede sein könne. Ein Gewerbe sei auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet. … sei Pflegefachmann im Spital von Santa Maria und in der Freizeit beschäftige er sich mit den Skulpturen. Es sei richtig, dass ein gemaltes Plakat auf das „Atelier“ hinweise und zum Besuch einlade. Es käme auch vor, dass sich ein Liebhaber der Figuren zum Kauf entschliesse. Dieser Nebenerwerb werde von … deklariert und betrage zwischen Fr. 3’000.-- bis Fr 4’000.--, was steuerlich nicht ins Gewicht falle. Es gebe auch Publikumsverkehr, der aber vorwiegend aus freundschaftlichen Kontakten bestehe. … Werkstatt entspreche nach dem Gesagten nicht einem Gewerbebetrieb.

E. 3.6 und 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.1). Das Gesetz verlangt nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Menge des Abwassers erhoben werden, doch muss zwischen den Benützungsgebühren und dem Ausmass der Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung ein gewisser Zusammenhang bestehen; die Abgabenhöhe muss eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors aber nicht ausschliesst (BGE 128 I 46 E. 5b/bb mit Hinweisen). In welcher Form dieser Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme hergestellt wird und in welchem Ausmass diese Abhängigkeit bestehen soll, liegt weitgehend in der Gestaltungsfreiheit des jeweiligen Gesetzgebers. Da die Infrastruktur für die Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrecht erhalten werden muss, darf ein Teil der damit

verbundenen Aufwendungen den Benützern durch eine mengenunabhängige Grundgebühr (Bereitstellungsgebühr) überbunden werden (BG-Urteil 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.1; VGU A 04 65 E. 1.b; A 04 79 E. 3.b). b) Aus dem für Kausalabgaben – zu welchen auch Wasser- und Abwassergebühren zählen – aus Art. 5 Abs. 2, 8 und 9 BV abgeleiteten Äquivalenzprinzip ergibt sich, dass periodische Benützungsgebühren in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der tatsächlichen Inanspruchnahme der betreffenden Einrichtung stehen müssen. Der Wert einer staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den diese dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme des Gemeinwesens im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges (BGE 130 III 225 E. 2.3; 128 I 46 E. 4.a; 126 I 180 E. 3.a/bb).

3. a) Das „Reglamaint per las taxas d’attach e d’adöver pel provedimaint d’aua e da chanalisaziun“ (Reglement für die Berechnung der Anschluss- und Verbrauchsgebühren der Wasser- und Abwasserversorgung) der Gemeinde … ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Aus Art. 4 ergibt sich, dass die Grundgebühr für den Wasserverbrauch pro chasada/economia/abitaziun/chasa da vacanzas ed affars Fr. 60.-- beträgt. Die Grundgebühr für die Benutzung der Kanalisation beträgt gemäss Art. 5 des Reglements Fr. 150.-- pro chasada/economia/abitaziun/chasa da vacanzas ed affars. Indem er jeden Haushalt, jedes Gewerbe oder jede Ferienwohnung (mit anderen Worten: die Verursacher) dazu verpflichtet, eine Grundgebühr zu entrichten, um die Grundversorgung mit Wasser bzw. Abwasser zu gewährleisten, bringt der Gesetzgeber das Verursacherprinzip zum Ausdruck. Die Entrichtung dieser Grundgebühr erfolgt unabhängig von anderen Kriterien wie zum Beispiel der Grösse einer Wohnung oder eines Betriebes. Voraussetzung für die Benützungsgebühren gemäss Reglement ist allein, dass ein Anschluss an die Wasser- und Abwasserversorgung besteht. Ebenso wenig wird verlangt, dass es sich dabei um einen direkten Anschluss handelt. Wie sich aus den Ausführungsplänen „Wasserversorgung“ und „Abwasser und Meteorwasser“ der Gemeinde …, „Via …“, ergibt, sind

Anschlüsse in der hier betroffenen Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorhanden. Dies wird von dieser denn auch nicht bestritten. Sie führt aber aus, dass sich im Bastelraum von … kein Anschluss befinde. Der Raum der Werkstatt grenzt jedoch gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin an die Waschküche, wo sich entsprechende Anschlüsse an die Wasser- bzw. Abwasserleitung befinden. Erfahrungsgemäss ist denn auch davon auszugehen, dass … sich dieser Anschlüsse bedient, wenn er sich in der Werkstatt aufhält, denn er arbeitet gemäss Angaben der Beschwerdeführerin mit metallenen Bestandteilen, die er zu Figuren und Skulpturen zusammensetzt. Die Beschwerdeführerin behauptet zudem, dass er dazu kein Wasser brauche. Üblicherweise muss Metall zur Bearbeitung und Formung stark erhitzt und anschliessend schnell in Wasser abgekühlt werden, um die gewählte Form beizubehalten. Für das Arbeiten mit Metall wird daher eine erhebliche Menge an Wasser benötigt. Selbst wenn … sich nicht dieser Technik bedient, kann nach der üblichen Lebensanschauung davon ausgegangen werden, dass er sich hin und wieder die Hände waschen oder sonstigen menschlichen Bedürfnissen des Alltags nachgehen muss. Anzunehmen ist also, dass er mindestens in diesem Umfang Wasser verbraucht oder Abwasser produziert. Dieser zusätzliche Verbrauch würde nicht entstehen, wenn sich … nicht in seiner Werkstatt befinden und Figuren aus Metall herstellen würde. Der Kausalzusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und einem zusätzlich anfallenden, kostenpflichtigen Wasser- bzw. Abwassergebrauch ist damit gegeben. b) Die Beschwerdeführerin gibt weiter an, dass sich … nicht mit Gewinnabsicht und nur hobbymässig an der Schaffung seiner Werke betätige. Es komme zwar vor, dass hin und wieder ein Liebhaber eine der Figuren käuflich erwerbe, aber ein Verkauf seiner Kunst sei nicht das primäre Ziel seiner Tätigkeit. Eine gewerbliche Tätigkeit kann in einem weiteren und einem engeren Sinn verstanden werden. In einem weiteren Sinne gilt als gewerbliche Tätigkeit sicherlich jede privatwirtschaftliche Tätigkeit, die auf Erwerb gerichtet ist, unabhängig davon, ob sie haupt- oder nebenberuflich erfolgt. Bei dieser Anschauung ist eine Gewinnabsicht nicht zwingend erforderlich, sondern es reicht aus, dass die Tätigkeit die Selbstkosten deckt

(Ulrich Häfelin / Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, 2005, S. 186, Rz. 634 f.). Im engeren Sinn handelt es sich bei der gewerblichen Tätigkeit um Unternehmertum, das meistens nach kaufmännischer Art und mit Absicht eines Gewinns ausgeführt wird. Es ist offensichtlich, dass letzteres bei … nicht zutrifft. Somit fragt sich, ob es sich bei der künstlerischen Betätigung nur um ein Hobby von ihm handelt oder ob es bereits unter die Erwerbstätigkeit im weiteren Sinne fällt. Dazu ist festzustellen, dass er mit dem Verkauf seiner Figuren pro Jahr einen Gewinn von etwa Fr. 3’000.-- bis Fr. 4’000.-- generiert. Immerhin scheint die Nachfrage nach den Kunstwerken … auch gross genug zu sein, um ihn dazu zu veranlassen, die Figuren mit ihrem Preis zu beschriften sowie ein Schild aufzustellen, mit welchem auf die zum Verkauf stehenden Skulpturen aufmerksam gemacht werden soll und somit für den Verkauf auch Werbung betrieben wird. Die Gewinnabsicht … mag demnach vielleicht nicht im Vordergrund stehen, spielt aber eine gewisse Rolle. Aber selbst ohne eine solche Absicht kann vorliegend nicht mehr nur von einer hobbymässigen Betätigung ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass … vermutlich nicht sämtliche von ihm hergestellten Skulpturen auch verkauft. Der Gewinn ist also ohnehin keine verlässliche Richtgrösse für die Menge an hergestellten Figuren bzw. für das Ausmass und den Umfang des damit zusammenhängenden Wasser- und Abwasserverbrauches. Im Übrigen geht es bei der Entrichtung der Grundgebühr nicht primär um den Wasserkonsum des Einzelnen, sondern um eine Abgeltung der Tatsache, dass grundsätzlich jeder Haushalt, jedes Gewerbe, jede Ferienwohnung Wasser verbraucht. 4. Nach dem Ausgeführten ist von einer gewerblichen Nutzung des Wassers bzw. Abwassers auszugehen und die Beschwerde in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids und der diesem zugrunde liegenden Rechnungsverfügung abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Den Parteien steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 78 VRG).

E. 4 (Wasserverbrauch) und Art.

E. 5 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag und ihrer Begründung fest. Rätselhaft sei der Hinweis der Gemeinde, es sei ihr kommuniziert worden, dass es sich bei dem Atelier um einen Gewerbebetrieb handle. Diese Behauptung sei nicht substantiiert oder gar nachgewiesen.

E. 6 In ihrer Duplik hielt die Gemeinde ebenfalls an ihrem Antrag fest und verwies zur Begründung auf ihre Verfügung sowie ihre Vernehmlassung. Sie brachte keine wesentlichen neuen Aspekte vor.

E. 7 Auf Anordnung des Instruktionsrichters reichte die Gemeinde am 21. Juni 2011 dem Verwaltungsgericht die Pläne der Wasserversorgung der „Via …“ ein, denen zufolge die Liegenschaft Nr. 36 und 36a (Atelier) sowohl einen Wasser- als auch einen Kanalisationsanschluss besitzen.

E. 8 Daraufhin liess die Beschwerdeführerin sich mit Schreiben vom 28. Juni 2011 abermals vernehmen und führte aus, dass die Ausführungspläne für Wasserversorgung lediglich beweisen würden, dass ihr Haus an die kommunalen Wasser- und Abwasservorrichtungen angeschlossen sei. Dies habe sie jedoch auch nie bestritten und sei gerne bereit, dies anzuerkennen. Zu beanstanden sei nach wie vor, dass neuerdings ein Raum des Hauses zur zusätzlichen Zahlungsbasis für Wasser- und Abwassergebühren erklärt werde. Gartenschlauch und Waschküche seien im Kellergeschoss von alters her die einzigen Wasserlieferanten. Dass entsprechende Installationen im Atelier fehlten, sei auf einen Blick feststellbar. Seit Jahren bastle … in der Werkstatt und auf der Gartenbank ohne Wasser. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend insgesamt Fr. 927.-- beträgt und auch keine Fünferbesetzung vorgesehen ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der kommunale Einspracheentscheid vom 20. April 2011 samt der diesem zu Grunde liegenden Rechnungsverfügung vom 20. August 2010. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin zu Recht eine Wassergrundgebühr von Fr. 60.-- sowie eine Abwassergrundgebühr von Fr. 150.-- zusätzlich zu den beiden Wohneinheiten (Haushalte) auch für eine gewerbliche Nutzung, also insgesamt dreimal, in Rechnung gestellt worden ist. Unbestritten ist indessen die grundsätzliche Erhöhung der Grundgebühren infolge der Gemeindefusion.

c) Anstelle des beantragten Augenscheins sind bei der Gemeinde die massgebenden Anschlusspläne einverlangt worden, zu welchen sich die Beschwerdeführerin auch äussern konnte.

2. a) Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Das Gesetz nennt eine Reihe von Kriterien, welche bei der Festsetzung derselben beachtet werden müssen. Bei der Ausgestaltung der Abgaben sind u.a. die Art und die Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen (Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG). Entsprechend sieht Art. 21 Abs. 1 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG; BR 815.100) vor, dass die Gemeinden für Bau, Betrieb, Unterhalt und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen kostendeckende und verursachergerechte Beiträge und Gebühren erheben. Das in den genannten Gesetzesbestimmungen zum Ausdruck kommende Verursacherprinzip muss an sich für alle Abgaben gelten, die zur Deckung der Aufwendungen für die Abwasser erhoben werden, d.h. auch für allfällige einmalige Abgaben (Beiträge, Anschlussgebühren); doch entfaltet es seine Wirkung naturgemäss vor allem bei den periodischen Benützungsgebühren (vgl. BG-Urteile 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-- zusammen Fr. 566.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A 11 24 URTEIL vom 1. Juli 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Trink- und Abwassergebühr 1. …, wohnhaft in …, ist Eigentümerin eines Ferienhauses, …, in …. Das Haus besteht gemäss ihren Angaben aus zwei Wohneinheiten: dem Wohnhaus und einer im Dachstock eingebauten Ferienwohnung. Per 1. Januar 2009 haben sich sechs der Gemeinden im … zur Gemeinde … zusammengeschlossen. Mit Beschluss vom 26. Juni 2009 haben die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen dieser fusionierten Gemeinden das neue Reglement für die Berechnung der Anschluss- und Verbrauchsgebühren der Wasser – und Abwasserversorgung für die Gemeinde … genehmigt, mit welchem eine Erhöhung der Grundgebühren einherging. Mit Rechnung vom 20. August 2010 liess die Gemeinde … … die Wasser- und Abwasserrechnung pro 2009 von insgesamt Fr. 927.-- zukommen. Dieser Betrag setzte sich unter anderem aus den Grundgebühren für Wasser (je Fr. 60.--) und Abwasser (je Fr. 150.-- ) zusammen, die auf der betreffenden Rechnung jeweils dreimal aufgeführt wurden, zum Einen für die private Nutzung der zwei Wohneinheiten (Haushalte) und zum Andern für eine gewerbliche Nutzung des Wassers/Abwassers („taxa fundamentale aua“ – affar und „taxa fundamentala chanalisaziun – affar“). … bezahlte die Rechnung und gelangte daraufhin telefonisch und mit Schreiben vom 23. Februar 2011 an das Finanzamt … sowie mit Schreiben vom 14. März 2011 an die Gemeinde … Darin führte sie aus, sie habe Verständnis für die allgemeine Erhöhung der Gebühren aufgrund der Gemeindefusion, allerdings könne sie nicht verstehen, weshalb ihr Haus plötzlich in drei Einheiten aufgeteilt und ihr ein Gewerbebetrieb angerechnet werde. Auf diese Weise verdoppele sich die Grundgebühr für Wasser und Abwasser. Der Raum, den die Gemeinde als Gewerbebetrieb bezeichne, diene schon seit dem Bestehen des Hauses rein privaten

Zwecken. Heute sei es ein Bastelraum mit Gartenzugang für …, der sich künstlerisch betätige. Der Raum stünde aber auch allen anderen Hausbewohnern zur Verfügung und sei zur Mitbenützung vorgesehen. Es sei zwar richtig, dass die künstlerischen Arbeiten … hin und wieder verkauft würden, aber sie würden nicht zu diesem Zweck erstellt und daher handle es sich nicht um einen Gewerbebetrieb. Es gebe in dieser Werkstatt weder einen Wasser- noch einen Kanalisationsanschluss. Der Raum grenze an die Waschküche, welche als Zubehör des Haushalts erfasst werde. Somit entbehre die Erhebung von Gebühren für einen angeblichen Gewerbebetrieb jeglicher Grundlage. Es sei ihr sehr daran gelegen, dass das Wohnhaus auch zukünftig ein Wohnhaus bleibe. 2. Mit Verfügung vom 20. April 2011 hielt die Gemeinde … an ihrer Rechnung fest und verweigerte eine Korrektur. Zur Begründung führte sie aus, dass im Rahmen der Harmonisierung und der Neueinführung des Wasser- und Abwasserreglements ab dem 1. Januar 2009 die Periode vom 1. Januar bis

31. Dezember als massgebende Erhebungsdauer der Wasser- und Abwassergrundgebühren gelte und nicht mehr, wie zuvor, die Periode vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres. Beim Vergleich ihrer Rechnung 2009 mit jener aus dem Jahr 2008 stelle man folgendes fest: die Grundtaxen 2008 seien lediglich für ein halbes Jahr in Rechnung gestellt worden; die Grundtaxen gemäss neuem Reglement seien fusionsbedingt für Wasser von Fr. 35.-- auf neu Fr. 60.-- pro Einheit und für Abwasser von Fr. 70.-- auf neu Fr. 150.-- erhöht worden; neu unterliege die Wasser- sowie die Abwasserrechnung der Mehrwertsteuerpflicht. Pro Gebäude werde alsdann nur noch eine Rechnung erstellt und dem Besitzer bzw. dem Verwalter zugestellt. Dieser könne, im Rahmen der Heizkostenabrechnung, diese Grundgebühren den jeweiligen Mietern in Rechnung stellen. In ihrem Fall betrügen diese Grundgebühren 2009 Fr. 630.--, wovon sie Fr. 420.-- … (dem Nutzer der Werkstatt) weiterverrechnen könne. Wenn man die Erhöhung der Grundgebühren beiseite lasse, entspreche die Rechnung 2009 also der Rechnung 2008. Laut neuem Wasser- und Abwasserreglement müssten zudem sämtliche Gewerbebebtriebe Grundgebühren bezahlen. Grösse oder Umsatz spielten dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Tatsache, ob in den

Gewerberäumlichkeiten ein direkter Wasseranschluss bestehe oder nicht. Allfällige ideelle Vorteile eines Gewerbes für die Gemeinde könnten nicht berücksichtigt werden. Im Falle der Ausstellungsräume bzw. der Werkstatt von … handle es sich klar um eine gewerbliche Nutzung (Ausstellung, Verkauf, Publikumsverkehr), was der Gemeinde im Übrigen auch so kommuniziert worden sei. 3. Am 12. Mai 2011 (Poststempel) erhob … gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die Verfügung der Gemeinde … sei aufzuheben, eine dritte Grundgebühr für Wasser/Abwasser sei nicht in Rechnung zu stellen und die Wasser- /Abwasserrechnung 2009 entsprechend zu korrigieren. Zur Begründung führte sie aus, dass sich in ihrem Wohnhaus kein Gewerbebetrieb befinde. Auch verfüge der Raum, dem die Gemeinde die Gebühr zuschreibe, über keinen Wasser- und Kanalisationsanschluss. Nach allgemeinem Verständnis seien Gebühren Vergütungen, die vom Zahlungspflichtigen für unmittelbar von ihm veranlasste öffentliche Leistungen oder für die Benützung von öffentlichen Einrichtungen erhoben werden. Das Reglement spreche von Wasser- bzw. Abwasserkonsumenten. Es könne nicht der Wille der Gemeindeversammlung gewesen sein, eine Wasser- und Kanalisationsgebühr unabhängig vom Konsum, d. h. auch da einzufordern, wo es weder Wasser noch Kanalisation gäbe, von einem Gebrauch („adöver“) also nicht die Rede sein könne. Ein Gewerbe sei auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet. … sei Pflegefachmann im Spital von Santa Maria und in der Freizeit beschäftige er sich mit den Skulpturen. Es sei richtig, dass ein gemaltes Plakat auf das „Atelier“ hinweise und zum Besuch einlade. Es käme auch vor, dass sich ein Liebhaber der Figuren zum Kauf entschliesse. Dieser Nebenerwerb werde von … deklariert und betrage zwischen Fr. 3’000.-- bis Fr 4’000.--, was steuerlich nicht ins Gewicht falle. Es gebe auch Publikumsverkehr, der aber vorwiegend aus freundschaftlichen Kontakten bestehe. … Werkstatt entspreche nach dem Gesagten nicht einem Gewerbebetrieb.

4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde … die Abweisung der Beschwerde und hielt im Wesentlichen an der von ihr bereits in der Verfügung vorgebrachten Begründung fest. Per 1. Januar 2009 hätten sich sechs der Gemeinden im … zur Gemeinde … zusammengeschlossen. Wegen dieses Zusammenschluss habe unter anderem auch die gesamte Gesetzessammlung neu ausgearbeitet werden müssen. Mit Beschluss vom

26. Juni 2009 hätten die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen an der Gemeindeversammlung das neue Reglement für die Berechnung der Anschluss- und Verbrauchsgebühren der Wasser- und Abwasserversorgung genehmigt. Gemäss Art. 4 (Wasserverbrauch) und Art. 5 (Abwasser/Kanalisation) des Reglements betrügen die Grundgebühren pro Haushalt, Wohnung, Ferienwohnung und Gewerbebetrieb Fr. 60.-- für das Wasser und Fr. 150.—für das Abwasser. … bestreite die Grundgebühren für die beiden Wohnungen nicht. Hingegen sei sie der Auffassung, dass diese Gebühren für das Atelier/Galerie/Werkstatt ihres Mieters … nicht geschuldet würden. Gemäss Reglement müssten aber sämtliche Gewerbebetriebe Grundgebühren entrichten. Im Fall der Nutzung der Räume durch … handle es sich klar um eine Gewerbenutzung mit Produktion, Ausstellung, Verkauf und Kundenkontakt. 5. In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag und ihrer Begründung fest. Rätselhaft sei der Hinweis der Gemeinde, es sei ihr kommuniziert worden, dass es sich bei dem Atelier um einen Gewerbebetrieb handle. Diese Behauptung sei nicht substantiiert oder gar nachgewiesen. 6. In ihrer Duplik hielt die Gemeinde ebenfalls an ihrem Antrag fest und verwies zur Begründung auf ihre Verfügung sowie ihre Vernehmlassung. Sie brachte keine wesentlichen neuen Aspekte vor. 7. Auf Anordnung des Instruktionsrichters reichte die Gemeinde am 21. Juni 2011 dem Verwaltungsgericht die Pläne der Wasserversorgung der „Via …“ ein, denen zufolge die Liegenschaft Nr. 36 und 36a (Atelier) sowohl einen Wasser- als auch einen Kanalisationsanschluss besitzen.

8. Daraufhin liess die Beschwerdeführerin sich mit Schreiben vom 28. Juni 2011 abermals vernehmen und führte aus, dass die Ausführungspläne für Wasserversorgung lediglich beweisen würden, dass ihr Haus an die kommunalen Wasser- und Abwasservorrichtungen angeschlossen sei. Dies habe sie jedoch auch nie bestritten und sei gerne bereit, dies anzuerkennen. Zu beanstanden sei nach wie vor, dass neuerdings ein Raum des Hauses zur zusätzlichen Zahlungsbasis für Wasser- und Abwassergebühren erklärt werde. Gartenschlauch und Waschküche seien im Kellergeschoss von alters her die einzigen Wasserlieferanten. Dass entsprechende Installationen im Atelier fehlten, sei auf einen Blick feststellbar. Seit Jahren bastle … in der Werkstatt und auf der Gartenbank ohne Wasser. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend insgesamt Fr. 927.-- beträgt und auch keine Fünferbesetzung vorgesehen ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der kommunale Einspracheentscheid vom 20. April 2011 samt der diesem zu Grunde liegenden Rechnungsverfügung vom 20. August 2010. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin zu Recht eine Wassergrundgebühr von Fr. 60.-- sowie eine Abwassergrundgebühr von Fr. 150.-- zusätzlich zu den beiden Wohneinheiten (Haushalte) auch für eine gewerbliche Nutzung, also insgesamt dreimal, in Rechnung gestellt worden ist. Unbestritten ist indessen die grundsätzliche Erhöhung der Grundgebühren infolge der Gemeindefusion.

c) Anstelle des beantragten Augenscheins sind bei der Gemeinde die massgebenden Anschlusspläne einverlangt worden, zu welchen sich die Beschwerdeführerin auch äussern konnte.

2. a) Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Das Gesetz nennt eine Reihe von Kriterien, welche bei der Festsetzung derselben beachtet werden müssen. Bei der Ausgestaltung der Abgaben sind u.a. die Art und die Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen (Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG). Entsprechend sieht Art. 21 Abs. 1 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG; BR 815.100) vor, dass die Gemeinden für Bau, Betrieb, Unterhalt und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen kostendeckende und verursachergerechte Beiträge und Gebühren erheben. Das in den genannten Gesetzesbestimmungen zum Ausdruck kommende Verursacherprinzip muss an sich für alle Abgaben gelten, die zur Deckung der Aufwendungen für die Abwasser erhoben werden, d.h. auch für allfällige einmalige Abgaben (Beiträge, Anschlussgebühren); doch entfaltet es seine Wirkung naturgemäss vor allem bei den periodischen Benützungsgebühren (vgl. BG-Urteile 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.6 und 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.1). Das Gesetz verlangt nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Menge des Abwassers erhoben werden, doch muss zwischen den Benützungsgebühren und dem Ausmass der Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung ein gewisser Zusammenhang bestehen; die Abgabenhöhe muss eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors aber nicht ausschliesst (BGE 128 I 46 E. 5b/bb mit Hinweisen). In welcher Form dieser Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme hergestellt wird und in welchem Ausmass diese Abhängigkeit bestehen soll, liegt weitgehend in der Gestaltungsfreiheit des jeweiligen Gesetzgebers. Da die Infrastruktur für die Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrecht erhalten werden muss, darf ein Teil der damit

verbundenen Aufwendungen den Benützern durch eine mengenunabhängige Grundgebühr (Bereitstellungsgebühr) überbunden werden (BG-Urteil 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.1; VGU A 04 65 E. 1.b; A 04 79 E. 3.b). b) Aus dem für Kausalabgaben – zu welchen auch Wasser- und Abwassergebühren zählen – aus Art. 5 Abs. 2, 8 und 9 BV abgeleiteten Äquivalenzprinzip ergibt sich, dass periodische Benützungsgebühren in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der tatsächlichen Inanspruchnahme der betreffenden Einrichtung stehen müssen. Der Wert einer staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den diese dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme des Gemeinwesens im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges (BGE 130 III 225 E. 2.3; 128 I 46 E. 4.a; 126 I 180 E. 3.a/bb).

3. a) Das „Reglamaint per las taxas d’attach e d’adöver pel provedimaint d’aua e da chanalisaziun“ (Reglement für die Berechnung der Anschluss- und Verbrauchsgebühren der Wasser- und Abwasserversorgung) der Gemeinde … ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Aus Art. 4 ergibt sich, dass die Grundgebühr für den Wasserverbrauch pro chasada/economia/abitaziun/chasa da vacanzas ed affars Fr. 60.-- beträgt. Die Grundgebühr für die Benutzung der Kanalisation beträgt gemäss Art. 5 des Reglements Fr. 150.-- pro chasada/economia/abitaziun/chasa da vacanzas ed affars. Indem er jeden Haushalt, jedes Gewerbe oder jede Ferienwohnung (mit anderen Worten: die Verursacher) dazu verpflichtet, eine Grundgebühr zu entrichten, um die Grundversorgung mit Wasser bzw. Abwasser zu gewährleisten, bringt der Gesetzgeber das Verursacherprinzip zum Ausdruck. Die Entrichtung dieser Grundgebühr erfolgt unabhängig von anderen Kriterien wie zum Beispiel der Grösse einer Wohnung oder eines Betriebes. Voraussetzung für die Benützungsgebühren gemäss Reglement ist allein, dass ein Anschluss an die Wasser- und Abwasserversorgung besteht. Ebenso wenig wird verlangt, dass es sich dabei um einen direkten Anschluss handelt. Wie sich aus den Ausführungsplänen „Wasserversorgung“ und „Abwasser und Meteorwasser“ der Gemeinde …, „Via …“, ergibt, sind

Anschlüsse in der hier betroffenen Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorhanden. Dies wird von dieser denn auch nicht bestritten. Sie führt aber aus, dass sich im Bastelraum von … kein Anschluss befinde. Der Raum der Werkstatt grenzt jedoch gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin an die Waschküche, wo sich entsprechende Anschlüsse an die Wasser- bzw. Abwasserleitung befinden. Erfahrungsgemäss ist denn auch davon auszugehen, dass … sich dieser Anschlüsse bedient, wenn er sich in der Werkstatt aufhält, denn er arbeitet gemäss Angaben der Beschwerdeführerin mit metallenen Bestandteilen, die er zu Figuren und Skulpturen zusammensetzt. Die Beschwerdeführerin behauptet zudem, dass er dazu kein Wasser brauche. Üblicherweise muss Metall zur Bearbeitung und Formung stark erhitzt und anschliessend schnell in Wasser abgekühlt werden, um die gewählte Form beizubehalten. Für das Arbeiten mit Metall wird daher eine erhebliche Menge an Wasser benötigt. Selbst wenn … sich nicht dieser Technik bedient, kann nach der üblichen Lebensanschauung davon ausgegangen werden, dass er sich hin und wieder die Hände waschen oder sonstigen menschlichen Bedürfnissen des Alltags nachgehen muss. Anzunehmen ist also, dass er mindestens in diesem Umfang Wasser verbraucht oder Abwasser produziert. Dieser zusätzliche Verbrauch würde nicht entstehen, wenn sich … nicht in seiner Werkstatt befinden und Figuren aus Metall herstellen würde. Der Kausalzusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und einem zusätzlich anfallenden, kostenpflichtigen Wasser- bzw. Abwassergebrauch ist damit gegeben. b) Die Beschwerdeführerin gibt weiter an, dass sich … nicht mit Gewinnabsicht und nur hobbymässig an der Schaffung seiner Werke betätige. Es komme zwar vor, dass hin und wieder ein Liebhaber eine der Figuren käuflich erwerbe, aber ein Verkauf seiner Kunst sei nicht das primäre Ziel seiner Tätigkeit. Eine gewerbliche Tätigkeit kann in einem weiteren und einem engeren Sinn verstanden werden. In einem weiteren Sinne gilt als gewerbliche Tätigkeit sicherlich jede privatwirtschaftliche Tätigkeit, die auf Erwerb gerichtet ist, unabhängig davon, ob sie haupt- oder nebenberuflich erfolgt. Bei dieser Anschauung ist eine Gewinnabsicht nicht zwingend erforderlich, sondern es reicht aus, dass die Tätigkeit die Selbstkosten deckt

(Ulrich Häfelin / Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, 2005, S. 186, Rz. 634 f.). Im engeren Sinn handelt es sich bei der gewerblichen Tätigkeit um Unternehmertum, das meistens nach kaufmännischer Art und mit Absicht eines Gewinns ausgeführt wird. Es ist offensichtlich, dass letzteres bei … nicht zutrifft. Somit fragt sich, ob es sich bei der künstlerischen Betätigung nur um ein Hobby von ihm handelt oder ob es bereits unter die Erwerbstätigkeit im weiteren Sinne fällt. Dazu ist festzustellen, dass er mit dem Verkauf seiner Figuren pro Jahr einen Gewinn von etwa Fr. 3’000.-- bis Fr. 4’000.-- generiert. Immerhin scheint die Nachfrage nach den Kunstwerken … auch gross genug zu sein, um ihn dazu zu veranlassen, die Figuren mit ihrem Preis zu beschriften sowie ein Schild aufzustellen, mit welchem auf die zum Verkauf stehenden Skulpturen aufmerksam gemacht werden soll und somit für den Verkauf auch Werbung betrieben wird. Die Gewinnabsicht … mag demnach vielleicht nicht im Vordergrund stehen, spielt aber eine gewisse Rolle. Aber selbst ohne eine solche Absicht kann vorliegend nicht mehr nur von einer hobbymässigen Betätigung ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass … vermutlich nicht sämtliche von ihm hergestellten Skulpturen auch verkauft. Der Gewinn ist also ohnehin keine verlässliche Richtgrösse für die Menge an hergestellten Figuren bzw. für das Ausmass und den Umfang des damit zusammenhängenden Wasser- und Abwasserverbrauches. Im Übrigen geht es bei der Entrichtung der Grundgebühr nicht primär um den Wasserkonsum des Einzelnen, sondern um eine Abgeltung der Tatsache, dass grundsätzlich jeder Haushalt, jedes Gewerbe, jede Ferienwohnung Wasser verbraucht. 4. Nach dem Ausgeführten ist von einer gewerblichen Nutzung des Wassers bzw. Abwassers auszugehen und die Beschwerde in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids und der diesem zugrunde liegenden Rechnungsverfügung abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Den Parteien steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 78 VRG).

Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-- zusammen Fr. 566.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.