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A 2017 44

Staatsanwaltschaft Graubünden

Graubünden · 2018-01-03 · Deutsch GR
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Anschlussgebühren (Wasserzähler) | Anschlussgebühren

Erwägungen (3 Absätze)

E. 4 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. August 2017 Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht und stellte sinn- gemäss den Antrag, die Kosten für den Tausch des Wasserzählers seien vollumfänglich der Gemeinde X._____ aufzuerlegen. Zur Begründung brachte er vor, die Gemeinde habe nicht darauf hingewiesen, dass der Wasserzähler mittels der angebrachten Entleerungsvorrichtung vor Frost- schäden zu schützen sei. Seit langem entleere er sämtliche Wasserlei- tungen des Hauses und hätte, sofern er von der Gemeinde darüber in- formiert worden wäre, auch den Wasserzähler entleert. Dass die Drittper- son, welche der Gemeinde X._____ im Auftrag des Beschwerdeführers Zugang zu dessen Haus verschaffte, den Entleerungsbedarf bereits an- hand des Zählerwechsels hätte erkennen sollen, sei geradezu "grotesk". Darüber hinaus verfüge der zuletzt eingebaute Wasserzähler über keine Entleerungsvorrichtung mehr, was "kompletter Unsinn" sei.

E. 5 In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtene Ver- fügung vom 22. August 2017 unter Hervorhebung von Art. 13 Abs. 1 so-

- 4 - wie Abs. 3 des Wasserversorgungsgesetzes der Gemeinde X._____. Die Unterlassung einer Wasserentleerung oder anderer geeigneter Mass- nahmen zum Schutze des Wasserzählers sei als Nachlässigkeit einzustu- fen.

E. 6 Auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels wurde verzichtet. Mit freiwilliger Stellungnahme vom 29. August 2017 hielt der Beschwerdefüh- rer nochmals fest, dass im Herbst 2016 erstmals ein neuer Wasserzähler mit Entleerung installiert worden sei, welcher bereits im darauffolgenden Winter einen Frostschaden erlitten habe; dies weil niemand darüber in- formiert worden sei, dass der Wasserzähler zu entleeren sei. Darin liege sinngemäss die Nachlässigkeit der Gemeinde. Dass nun ein Zähler ohne Entleerungsfunktion installiert worden sei, sei inakzeptabel und zugleich ökologischer und wirtschaftlicher Unsinn. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a. des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, von ande- ren Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die hier angefochtene nicht endgültige Verfügung der Gemeinde vom 9. August 2017 bildet somit ein taugliches Anfechtungsobjekt. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten.

- 5 - 2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet es in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünfer- besetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (lit. b). Der dem Beschwer- deführer hier in Rechnung gestellte Ersatz des Wasserzählers im Objekt 7-211, Parzelle 5841, Y._____, beträgt Fr. 276.--. Der Streitwert liegt so- mit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbe- setzung vorgeschrieben, weshalb der Einzelrichter dafür zuständig ist. 3. Streitpunkt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer die Kosten für den Ersatz des Wasserzählers zu tra- gen hat.

4. a) Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Wasserversorgungsgesetzes der Gemeinde X._____ (WVG) muss grundsätzlich jeder Wasserbezug über einen Was- serzähler erfolgen, weshalb für jedes Objekt in der Regel ein solcher zu installieren ist. Der Wasserzähler wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt und bleibt in deren Eigentum (Art. 13 Abs. 2 WVG). Er ist vor dem ersten Verteiler zu installieren, wobei dieser Ort vor Frost zu schützen ist (Art. 13 Abs. 1 WVG). Schäden am Wasserzähler, welche infolge Fahr- lässigkeit entstehen, gehen zu Lasten des Gebäudeeigentümers (Art. 13 Abs. 3 WVG). b) Unbestritten ist vorliegend, dass im Haus des Beschwerdeführers im Herbst 2016 ein neuer Wasserzähler mit Entleerungsfunktion eingebaut wurde, welcher im darauffolgenden Winter (2016/2017) einen Frostscha- den erlitt und deshalb ersetzt werden musste. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Wasserzähler, welcher einen Frostschaden erlitt, nicht entleert wurde. Zu prüfen ist somit die Frage, ob der Frostschaden am Wasser-

- 6 - zähler durch Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 3 WVG entstand und entsprechend zu seinen Lasten geht. c) Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass ihn die Gemeinde X._____ auf die Entleerungsfunktion des Wasserzählers hätte aufmerksam machen müssen. Dies habe sie jedoch in fahrlässiger Weise unterlassen. In der Folge habe der Beschwerdeführer zwar die Wasserlei- tungen des Hauses, jedoch, mangels anderweitiger Kenntnisse, nicht den Wasserzähler entleert. Dies habe letztlich zum eingetretenen Frostscha- den geführt und den Ersatz des Zählers notwendig gemacht. d) Das kommunale Wasserversorgungsgesetz der Gemeinde X._____ be- stimmt in Art. 13 Abs. 1 ausdrücklich, dass der Ort, an welchem der Was- serzähler installiert ist, durch den Hauseigentümer vor Frost zu schützen ist. Dies unabhängig davon, ob der Wasserzähler mit einer Entleerungs- vorrichtung ausgestattet ist. Verfügt der Wasserzähler über eine Entlee- rungsvorrichtung, gereicht eine ordnungsgemäss durchgeführte Entlee- rung allenfalls den Anforderungen von Art. 13 Abs. 1 WVG. Tatsache ist jedoch, dass der Beschwerdeführer den Wasserzähler vorliegend weder entleert noch anderweitig gegen Frost geschützt hat. Der Umstand, dass der Schaden am Wasserzähler, und somit dem Eigentum der Gemeinde, infolge Frost auftrat, ist entsprechend darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer, entgegen Art. 13 Abs. 1 WVG, den Ort, an welchem der Wasserzähler installiert war, nicht ausreichend gegen Frost schützte. Andernfalls wäre kein Frostschaden eingetreten. Wie die Beschwerde- gegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2017 richtigerweise festhält, ist ein derartiges Unterlassen geeigneter Massnahmen zum Schutze des Wasserzählers als Fahrlässigkeit i.S.v. Art. 13 Abs. 3 WVG einzustufen. Infolgedessen erweist sich auch der Einwand des Beschwer- deführers, wonach es die Gemeinde in fahrlässiger Weise versäumt habe

- 7 - auf den Entleerungsmechanismus hinzuweisen und dies kausal für den eingetretenen Frostschaden sei, als gegenstandslos. e) Darüber hinaus stellt die Entleerung des Wasserzählers nur eine von ver- schiedenen möglichen Formen des in Art. 13 Abs. 1 WVG gebotenen Frostschutzes dar. Die Beschwerdegegnerin hat unter anderem bereits in ihrer Verfügung vom 9. August 2017 auf taugliche Alternativen hingewie- sen. Ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dennoch künftig den Frostschutz anhand eines Wasserzählers mit Entleerungsfunktion er- leichtert und hierfür unter Umständen auch auf andere Lieferanten zurückgreift, liegt in ihrem Ermessen. 5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzu- weisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrens- kosten in Höhe von Fr. 400.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffent- lich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzu- weichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Ge- meinde X._____ keine Parteientschädigung zusteht.

- 8 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-- zusammen Fr. 576.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 44

4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Sigron als Aktuar URTEIL vom 3. Januar 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Anschlussgebühren (Wasserzähler)

- 2 - 1. Die Gemeinde X._____ stellte A._____ am 2. Juni 2017 eine Rechnung in Höhe von Fr. 276.-- für den Ersatz des Wasserzählers im Objekt 7-211, Parzelle 5841, Y._____. Der Ersatz des Wasserzählers geschah infolge eines Frostschadens, der auf eine unterlassene Entleerung über die Win- termonate zurückzuführen ist. Der durch Frost zerstörte Wasserzähler wurde im Herbst zuvor installiert und verfügte, im Gegensatz zu seinem Vorgänger- und Nachfolgemodell, über eine Entleerungsvorrichtung. 2. Gegen genannte Rechnung vom 2. Juni 2017 erhob A._____ am 12. Juli 2017, innert verlängerter Frist, Einsprache bei der Gemeinde X._____. Diese begründete er im Wesentlichen damit, dass er keinen Wasserzäh- ler bestellt habe und auch nicht darüber informiert worden sei, dass der Wasserzähler im Winter entleert werden müsse. Diese unterlassene In- formation von Seiten der Gemeinde X._____ sei fahrlässig und ursächlich für den entstandenen Frostschaden. Da der zuletzt eingebaute Wasser- zähler zudem über keine Entleerungsvorrichtung verfüge, werde im nächsten Winter erneut ein Frostschaden eintreten. Die Gemeinde X._____ als Verursacherin solle deshalb die Kosten für den Ersatz des Wasserzählers übernehmen und auf eigene Kosten eine Lösung für den nächsten Winter organisieren. 3. Die Gemeinde X._____ lehnte mit Verfügung vom 9. August 2017 die Einsprache von A._____ ab. Begründet wurde der ablehnende Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Einbau eines Wasserzählers im Objekt 7-211, gestützt auf Art. 13 des Wasserversorgungsgesetzes der Gemein- de X._____ erfolgt sei. Darüber hinaus habe der vorsorgliche Wechsel des Wasserzählers im Herbst 2016, durch einen Wasserzähler mit Entlee- rungsvorrichtung, bereits darauf hingedeutet, dass im Winter mit Frost zu rechnen und deshalb das Wasser zu entleeren sei. Dies hätte von der Drittperson, welche der Gemeinde im Auftrag von A._____ Zutritt zu des- sen Gebäude verschaffte, erkannt und entsprechend mitgeteilt werden

- 3 - müssen. Des Weiteren produziere der Lieferant der Gemeinde X._____ keine Wasserzähler mit Entleerungsvorrichtung mehr, wobei die Erfah- rung ohnehin zeige, dass ein Wasserzähler mit Entleerungsvorrichtung keine Vorteile bringe, wenn die Entleerung nicht rechtzeitig erfolge. Der eingebaute Wasserzähler müsse gegen Frost geschützt werden bspw. durch Isolation oder die Installation eines Heizgerätes, welches sich bei Bedarf automatisch einschalte. Im Übrigen verpflichte Art. 13 Abs. 1 des Wasserversorgungsgesetzes der Gemeinde X._____ dazu, den Ort des Wasserzählers vor Frost zu schützen und Abs. 3 desselben Artikels be- stimme, dass Schäden am Wasserzähler, welche aus Nachlässigkeit er- folgen, dem Gebäudeeigentümer in Rechnung zu stellen seien. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. August 2017 Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht und stellte sinn- gemäss den Antrag, die Kosten für den Tausch des Wasserzählers seien vollumfänglich der Gemeinde X._____ aufzuerlegen. Zur Begründung brachte er vor, die Gemeinde habe nicht darauf hingewiesen, dass der Wasserzähler mittels der angebrachten Entleerungsvorrichtung vor Frost- schäden zu schützen sei. Seit langem entleere er sämtliche Wasserlei- tungen des Hauses und hätte, sofern er von der Gemeinde darüber in- formiert worden wäre, auch den Wasserzähler entleert. Dass die Drittper- son, welche der Gemeinde X._____ im Auftrag des Beschwerdeführers Zugang zu dessen Haus verschaffte, den Entleerungsbedarf bereits an- hand des Zählerwechsels hätte erkennen sollen, sei geradezu "grotesk". Darüber hinaus verfüge der zuletzt eingebaute Wasserzähler über keine Entleerungsvorrichtung mehr, was "kompletter Unsinn" sei. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtene Ver- fügung vom 22. August 2017 unter Hervorhebung von Art. 13 Abs. 1 so-

- 4 - wie Abs. 3 des Wasserversorgungsgesetzes der Gemeinde X._____. Die Unterlassung einer Wasserentleerung oder anderer geeigneter Mass- nahmen zum Schutze des Wasserzählers sei als Nachlässigkeit einzustu- fen. 6. Auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels wurde verzichtet. Mit freiwilliger Stellungnahme vom 29. August 2017 hielt der Beschwerdefüh- rer nochmals fest, dass im Herbst 2016 erstmals ein neuer Wasserzähler mit Entleerung installiert worden sei, welcher bereits im darauffolgenden Winter einen Frostschaden erlitten habe; dies weil niemand darüber in- formiert worden sei, dass der Wasserzähler zu entleeren sei. Darin liege sinngemäss die Nachlässigkeit der Gemeinde. Dass nun ein Zähler ohne Entleerungsfunktion installiert worden sei, sei inakzeptabel und zugleich ökologischer und wirtschaftlicher Unsinn. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a. des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, von ande- ren Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die hier angefochtene nicht endgültige Verfügung der Gemeinde vom 9. August 2017 bildet somit ein taugliches Anfechtungsobjekt. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten.

- 5 - 2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet es in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünfer- besetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (lit. b). Der dem Beschwer- deführer hier in Rechnung gestellte Ersatz des Wasserzählers im Objekt 7-211, Parzelle 5841, Y._____, beträgt Fr. 276.--. Der Streitwert liegt so- mit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbe- setzung vorgeschrieben, weshalb der Einzelrichter dafür zuständig ist. 3. Streitpunkt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer die Kosten für den Ersatz des Wasserzählers zu tra- gen hat.

4. a) Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Wasserversorgungsgesetzes der Gemeinde X._____ (WVG) muss grundsätzlich jeder Wasserbezug über einen Was- serzähler erfolgen, weshalb für jedes Objekt in der Regel ein solcher zu installieren ist. Der Wasserzähler wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt und bleibt in deren Eigentum (Art. 13 Abs. 2 WVG). Er ist vor dem ersten Verteiler zu installieren, wobei dieser Ort vor Frost zu schützen ist (Art. 13 Abs. 1 WVG). Schäden am Wasserzähler, welche infolge Fahr- lässigkeit entstehen, gehen zu Lasten des Gebäudeeigentümers (Art. 13 Abs. 3 WVG). b) Unbestritten ist vorliegend, dass im Haus des Beschwerdeführers im Herbst 2016 ein neuer Wasserzähler mit Entleerungsfunktion eingebaut wurde, welcher im darauffolgenden Winter (2016/2017) einen Frostscha- den erlitt und deshalb ersetzt werden musste. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Wasserzähler, welcher einen Frostschaden erlitt, nicht entleert wurde. Zu prüfen ist somit die Frage, ob der Frostschaden am Wasser-

- 6 - zähler durch Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 3 WVG entstand und entsprechend zu seinen Lasten geht. c) Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass ihn die Gemeinde X._____ auf die Entleerungsfunktion des Wasserzählers hätte aufmerksam machen müssen. Dies habe sie jedoch in fahrlässiger Weise unterlassen. In der Folge habe der Beschwerdeführer zwar die Wasserlei- tungen des Hauses, jedoch, mangels anderweitiger Kenntnisse, nicht den Wasserzähler entleert. Dies habe letztlich zum eingetretenen Frostscha- den geführt und den Ersatz des Zählers notwendig gemacht. d) Das kommunale Wasserversorgungsgesetz der Gemeinde X._____ be- stimmt in Art. 13 Abs. 1 ausdrücklich, dass der Ort, an welchem der Was- serzähler installiert ist, durch den Hauseigentümer vor Frost zu schützen ist. Dies unabhängig davon, ob der Wasserzähler mit einer Entleerungs- vorrichtung ausgestattet ist. Verfügt der Wasserzähler über eine Entlee- rungsvorrichtung, gereicht eine ordnungsgemäss durchgeführte Entlee- rung allenfalls den Anforderungen von Art. 13 Abs. 1 WVG. Tatsache ist jedoch, dass der Beschwerdeführer den Wasserzähler vorliegend weder entleert noch anderweitig gegen Frost geschützt hat. Der Umstand, dass der Schaden am Wasserzähler, und somit dem Eigentum der Gemeinde, infolge Frost auftrat, ist entsprechend darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer, entgegen Art. 13 Abs. 1 WVG, den Ort, an welchem der Wasserzähler installiert war, nicht ausreichend gegen Frost schützte. Andernfalls wäre kein Frostschaden eingetreten. Wie die Beschwerde- gegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2017 richtigerweise festhält, ist ein derartiges Unterlassen geeigneter Massnahmen zum Schutze des Wasserzählers als Fahrlässigkeit i.S.v. Art. 13 Abs. 3 WVG einzustufen. Infolgedessen erweist sich auch der Einwand des Beschwer- deführers, wonach es die Gemeinde in fahrlässiger Weise versäumt habe

- 7 - auf den Entleerungsmechanismus hinzuweisen und dies kausal für den eingetretenen Frostschaden sei, als gegenstandslos. e) Darüber hinaus stellt die Entleerung des Wasserzählers nur eine von ver- schiedenen möglichen Formen des in Art. 13 Abs. 1 WVG gebotenen Frostschutzes dar. Die Beschwerdegegnerin hat unter anderem bereits in ihrer Verfügung vom 9. August 2017 auf taugliche Alternativen hingewie- sen. Ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dennoch künftig den Frostschutz anhand eines Wasserzählers mit Entleerungsfunktion er- leichtert und hierfür unter Umständen auch auf andere Lieferanten zurückgreift, liegt in ihrem Ermessen. 5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzu- weisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrens- kosten in Höhe von Fr. 400.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffent- lich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzu- weichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Ge- meinde X._____ keine Parteientschädigung zusteht.

- 8 - Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-- zusammen Fr. 576.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]