direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern | Einkommenssteuer
Erwägungen (2 Absätze)
E. 4 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und vertieften ihre jeweiligen Begründungen, ohne wesent- lich Neues vorzutragen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2007. Die Prozessvoraussetzungen geben vor- liegend zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob bezüglich der Ver- anlagungsverfügungen vom 8. April 2014 betreffend Kapitalleistung aus Haftpflichtversicherung von Fr. 649'860.-- die Veranlagungsverjährung eingetreten ist oder ob die Feststellung der Steuerverwaltung des Kan- tons W._____ in der Veranlagungsverfügung vom 11. Juli 2012, wonach die Besteuerung dieser Kapitalleistung dem Kanton Graubünden zustehe, zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt hat. 2. Im Sinne einer Vorbemerkung gilt es bezüglich des anwendbaren Rechts was folgt festzuhalten: Nachdem es im vorliegenden Verwaltungsge- richtsbeschwerdeverfahren um die Beurteilung einer Veranlagung aus der Steuerperiode 2007 geht, sind auch die jeweiligen Gesetze der damaligen Zeit − zumindest materiell − anwendbar. Wesentliche Änderungen ge- genüber der heutigen Rechtslage werden indes weder geltend gemacht noch sind sie irgendwie ersichtlich.
- 6 -
3. a) Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (Art. 120 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer in der ab 19. Dezember 2006 geltenden Fassung [aDBG; SR 642.11]; Art. 125 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden in der im Jahr 2007 geltenden Fassung [aStG; BR 720.000]). Die Verjährung beginnt neu mit jeder auf Feststellung oder Geltendma- chung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuer- pflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird (Art. 120 Abs. 3 lit. a aDBG; Art. 125 Abs. 3 lit. a aStG). Unter den Begriff der "auf Fest- stellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amts- handlung" im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen fallen rechtspre- chungsgemäss nicht nur die eigentlichen Steuerbezugshandlungen, die dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht werden. Dazu gehören viel- mehr auch die Zustellung des Steuererklärungsformulars, die Mitteilung, dass die Veranlagung zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen wird, die Mahnung zur Einreichung einer Steuererklärung, die Aufforderung zur Ergänzung der Beilagen der Steuererklärung, die Ankündigung und Vor- nahme von Buchuntersuchungen, die Eröffnung einer definitiven oder provisorischen Steuerveranlagung, die Aufforderung oder Mahnung zur Zahlung usw. (vgl. BEUSCH, in: ZWEIFEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Art. 120 Rz. 46; vgl. auch die Beispiele aus der Rechtsprechung bei RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 120 Rz. 15 ff.; BGE 126 II 1 E.2f). Zu keiner Unterbrechung der Veranlagungsverjährung führen Amtshandlungen, welche von einer unzuständigen Behörde vor- genommen worden sind (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 120 Rz. 22).
- 7 - b) Grundsätzlich erheben die kantonalen Behörden die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, welche am Ende der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im betreffenden Kanton haben (Art. 216 Abs. 1 aDBG). Eine entsprechende Bestimmung findet sich mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 auch im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direk- ten Steuern der Kantone und Gemeinden in der ab 19. Dezember 2006 geltenden Fassung (aStHG; SR 642.14). Gemäss Art. 38 Abs. 1 aDBG bzw. Art. 11 Abs. 3 aStHG sowie Art. 40a Abs. 1 aStG sind Kapitalleis- tungen aus Vorsorgeeinrichtungen sowie Zahlungen bei Tod und für blei- bende körperliche oder gesundheitliche Nachteile gesondert zu besteuern und unterliegen stets einer vollen Jahressteuer zu einem besonderen Steuersatz (sog. Vorsorgetarif). Das Recht zur Besteuerung dieser Ein- künfte wird sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei der Kan- tons- und Gemeindesteuer − entgegen Art. 216 Abs. 1 aDBG und Art. 68 Abs. 1 Satz 1 aStHG − dem Wohnsitzkanton des Begünstigten im Zeit- punkt der Fälligkeit der Kapitalleistung zugewiesen (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 aStHG, vgl. für die direkte Bundessteuer das Kreisschreiben Nr. 5 der ESTV vom 9. April 2001 zur Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen, Ziff. 7). c) Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, ist die Frage, welchem Kanton das Besteuerungsrecht in Bezug auf solche Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen zusteht, von der Frage des verfahrensrechtlichen Ablaufs bzw. der Koordination der Veranlagung der Kapitalleistungen in interkantonalen Verhältnissen, d.h. bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton während laufender Steuerperiode, auseinander zu hal- ten. Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sind zwar in der ordent- lichen Steuererklärung des Kantons, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der betreffenden Steuerperiode ihren Wohnsitz hat, aufzu- führen. Diese finden jedoch keinen Eingang in das steuerpflichtige Ein-
- 8 - kommen, weshalb sie gesondert zu deklarieren sind. Die Festsetzung der darauf entfallenden Einkommenssteuer erfolgt sodann in einer eigenstän- digen Veranlagungsverfügung des Kantons, in welcher die steuerpflichti- ge Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalleistung ihren Wohnsitz hatte (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 aStHG; BAUMGARTNER, in: ZWEIFEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Art. 38 Rz. 5a). d) In Konstellationen, in denen eine steuerpflichtige Person noch vor dem Wegzug in einen anderen Kanton eine Kapitalleistung erhalten hat, be- steht somit die Problematik, dass deren (gesonderte) Deklaration im Zu- zugskanton zu erfolgen hat, während die Veranlagung der Kapitalleistung durch den Wegzugskanton vorzunehmen ist. Da unter Umständen ledig- lich der Zuzugskanton Kenntnis von der Kapitalleistung hat, obliegt ihm in einem ersten Schritt die Beurteilung, ob diese als Kapitalleistung aus ei- ner Vorsorgeeinrichtung bzw. als eine Zahlung bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile zu qualifizieren ist. Wird dies durch die Steuerbehörde des Zuzugskantons bejaht, hat diese in einem nächsten Schritt zu prüfen, wann die Fälligkeit der Leistung eingetreten ist. Kommt die Steuerbehörde des Zuzugskantons dabei zum Schluss, dass die Fälligkeit vor dem Wohnsitzwechsel der steuerpflichtigen Person eingetreten ist, hat die Besteuerung nicht durch den Zuzugs-, sondern durch den Wegzugskanton zu erfolgen. In solchen Fällen gibt der Zuzugs- kanton dem Wegzugskanton im Rahmen der Veranlagung der steuer- pflichtigen Person das Vorliegen einer Kapitalleistung aus einer Vorsor- geeinrichtung bekannt und gibt ihm gestützt auf Art. 39 Abs. 2 Satz 2 aStHG Kenntnis vom Inhalt der Steuererklärung und von der Veranla- gung. Grundsätzlich kommt somit dem Wohnsitzkanton bezüglich Kapital- leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen − zumindest in verfahrensrechtli-
- 9 - cher Hinsicht − eine gewisse "Leader-Rolle" zu (vgl. Kreisschreiben Nr. 16 der SSK vom 31. August 2001 zur Verordnung des Bundesrates vom
E. 9 März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis, S. 4).
4. a) Vorliegend haben die Beschwerdeführer ihre Steuererklärung des Kan- tons W._____ für das Jahr 2007 mit Angabe der Kapitalauszahlung von Fr. 649'860.-- am 29. August 2008 in Kopie zusammen mit ihrer Steuerer- klärung für beschränkt Steuerpflichtige der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden eingereicht. Damit hat deren Veranlagungsverjährung nach Art. 120 Abs. 1 aDBG bzw. Art. 125 Abs. 1 aStG sowohl im Kanton W._____ als auch im Kanton Graubünden am 1. Januar 2008 zu laufen begonnen und wäre dementsprechend nach fünf Jahren am 31. Dezem- ber 2012 an sich abgelaufen. Nachdem die kantonale Steuerverwaltung erstmals mit Schreiben vom 7. Februar 2014 veranlagungsmässig tätig geworden ist, kann sich vorliegend einzig die Frage stellen, ob die ordent- liche Veranlagung für die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2007 im Kanton W._____, welche am 11. Juli 2012 mit dem ausdrückli- chen Hinweis erfolgt ist, dass die Unterlagen zur Besteuerung der Kapital- leistung bzw. Entschädigung aus Unfallversicherung National zur Besteu- erung an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden weitergeleitet wurden, die erwähnte laufende Veranlagungsverjährung unterbrochen hat oder nicht. b) Die Beschwerdeführer haben gemäss den vorhandenen Steuerdeklarati- onsformularen die zu besteuernde Kapitalauszahlung von Fr. 649'860.-- korrekterweise am Schluss ihrer Steuererklärung 2007 des Kantons W._____ unter "Deklaration für allfällige Sondersteuern" selber angege- ben. Die für die Gesamtveranlagung zuständige Steuerverwaltung des Kantons W._____ prüfte die von den Beschwerdeführern gemachten An-
- 10 - gaben und kam dabei zum Schluss, dass es sich bei der fraglichen Kapi- talauszahlung um eine einmalige Zahlung für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile handelte, deren Fälligkeit am 3. Januar 2007 und damit vor dem Wohnsitzwechsel in den Kanton W._____ eingetreten ist. Dementsprechend stellte die Steuerverwaltung des Kantons W._____ im Rahmen ihrer Veranlagung vom 11. Juli 2012 fest, dass bezüglich der erwähnten Kapitalauszahlung das Besteuerungsrecht dem Kanton Graubünden zustehe. Diese Veranlagungsverfügung wurde − neben der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden − denn auch direkt den heu- tigen Beschwerdeführern zugestellt, und nicht nur im Rahmen einer inter- nen interkantonalen Überweisung an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden übermittelt. Mit dieser direkten Mitteilung gegenüber den Be- schwerdeführern stellte die Steuerverwaltung des Kantons W._____ den Beschwerdeführern eine Veranlagung der Kapitalauszahlung durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden in Aussicht. Unter diesen Umständen ist aber die Unterbrechung der Verjährung gegenüber den heutigen Beschwerdeführern durch eine zuständige Steuerverwaltung di- rekt erfolgt, weshalb die Beschwerdeführer diese Verjährungsunterbre- chung sich gegenüber auf jeden Fall gelten zu lassen haben.
5. a) Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Feststellung der Steuerverwaltung des Kantons W._____ in der Veranlagungsverfügung vom 11. Juli 2012, wonach die Besteuerung der Kapitalleistung durch den Kanton Graubünden erfolge, zur Unterbrechung der Veranlagungsver- jährung geführt hat. Damit begann die Verjährung für die Kantons-, Ge- meinde- und direkte Bundessteuer am 11. Juli 2012 neu zu laufen und dauert folglich noch bis zum 11. Juli 2017. Somit ergingen die Veranla- gungsverfügungen der kantonalen Steuerverwaltung vom 8. April 2014 noch vor Ablauf der Verjährungsfrist. Der angefochtene Einspracheent- scheid vom 8. Juli 2014 erweist sich damit als rechtens, was zur umfas-
- 11 - senden Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobe- nen Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemein- den sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Da- von abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegen- den kantonalen Steuerverwaltung keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 304.-- zusammen Fr. 2'304.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen] - 12 - Beschwerde ans Bundesgericht noch hängig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 14 32
4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Präsident Meisser, Aktuar Simmen URTEIL vom 9. Dezember 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Othmar Gabriel, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, und Eidg. Steuerverwaltung, und Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerinnen betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
- 2 - 1. A._____ und B._____ wohnten früher in Y._____ und zogen im April 2007 in den Kanton W._____. Am 3. Januar 2007 wurde A._____ eine Kapital- leistung aus Haftpflichtversicherung von Fr. 649'860.-- ausbezahlt. Die Eheleute A._____ und B._____ reichten einerseits am 22. August 2008 ihre Steuererklärung 2007 im Kanton W._____ mit der Angabe am Schluss derselben unter der Rubrik "Deklaration für allfällige Sondersteu- ern" des erwähnten Gesamtbetrages von Fr. 649'860.-- und anderseits am 29. August 2008 ihre Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige im Kanton Graubünden samt Kopie jener des Kantons W._____ ein. Die Veranlagung im Kanton Graubünden für die Kantons- und Gemeinde- steuer 2007 erfolgte am 1. Oktober 2008 beschränkt auf die in Y._____ und Z._____ vorhandenen Liegenschaften mit Fr. 937.-- (Kantonssteuer) bzw. Fr. 857.-- (Gemeindesteuer). Die ordentliche Veranlagung für die Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuer 2007 im Kanton W._____ erfolg- te am 11. Juli 2012 mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Unterlagen zur Besteuerung der Kapitalleistung bzw. Entschädigung aus der Unfall- versicherung zur Besteuerung weitergeleitet worden seien, da sie am
3. Januar 2007 erfolgt sei, während der Zuzug in den Kanton W._____ erst am 12. April 2007 vorgenommen worden sei. Kapitalleistungen seien nämlich in dem Kanton steuerbar, in welchem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz habe. Nach Anhörung mit Schreiben vom 7. Februar 2014 und Einwendung der Verjährung durch die Eheleute A._____ und B._____ mit Zuschrift vom 17. Februar 2014 veranlagte die kantonale Steuerverwaltung die Eheleute A._____ und B._____ am 8. April 2014 aufgrund einer steuerbaren Versicherungsleis- tung an sie vom 3. Januar 2007 von Fr. 469'860.-- (Fr. 649'860.-- abzüg- lich Fr. 180'000.-- für steuerbare Leistungen [Haushaltsschaden, Genug- tuung und Hilfsmittel]) mit Sondersteuern auf Kapitalleistungen aus Vor- sorge 2007 von Fr. 10'538.-- (Kantonssteuer), Fr. 9'033.-- (Gemeinde- steuer) bzw. Fr. 9'887.40 (Bundessteuer). Die dagegen von den Eheleu-
- 3 - ten A._____ und B._____ erhobene Einsprache vom 28. April 2014 wurde mit Entscheid vom 8. Juli 2014 abgewiesen. 2. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 6. August 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids und Feststellung, dass hinsichtlich der im Jahr 2007 ausgerichteten Haftpflichtleistung die Veranlagungsverjährung nach Art. 120 Abs. 1 DBG bzw. Art. 125 Abs. 1 StG eingetreten sei und der Be- schwerdegegnerin damit kein Besteuerungsrecht mehr zustehe. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjähre nach den erwähnten Bestim- mungen fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Der Eintritt der Veran- lagungsverjährung führe zum Untergang der Steuerforderung des betref- fenden Gemeinwesens. Die dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2007 ausgerichtete Kapitalleistung sei in ihrer Steuererklärung des Kantons W.______, welche spätestens Ende August 2008 beiden Kantonen einge- reicht worden sei, korrekt angegeben worden. In Bezug auf die Steuerpe- riode 2007 sei somit die fünfjährige Veranlagungsverjährung Ende 2012 eingetreten. Sie hätten denn auch mit ihrer Einsprache vom 28. April 2012 (recte: 2014) die Verjährung einwendungsweise geltend gemacht. Mass- gebend für die Unterbrechung der Verjährungsfrist seien die in Art. 120 Abs. 3 DBG bzw. Art. 125 Abs. 3 StG ausdrücklich erwähnten Unterbre- chungshandlungen. Es entspreche einem verwaltungsrechtlichen Grund- prinzip, dass nur eine zuständige Behörde rechtswirksam handeln könne. Deshalb müsse auch eine Unterbrechungshandlung im Sinne der erwähn- ten Bestimmungen von einer Behörde vorgenommen werden, welche zur Feststellung und Geltendmachung der Steuerforderung zuständig sei. Vorliegend seien aber nicht die Steuerbehörden des Kantons W._____, sondern jene des Kantons Graubünden für die Besteuerung der Kapital- leistung zuständig gewesen. Deshalb hätten die Steuerbehörden des
- 4 - Kantons W._____ vorliegend aber auch keine unterbrechende Handlung vornehmen können, zumal sie mit ihrer Bemerkung zur Veranlagung vom
11. Juli 2012 bestätigt hätten, dass sie nicht zuständig seien. 3. Die kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) be- antragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sei die Frage, welchem Kanton das Besteuerungsrecht in Bezug auf Kapitalleistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 StHG bzw. Art. 38 DBG zustehe, von der Frage des verfahrensrechtlichen Ablaufs der Veranlagung solcher Kapitalleistungen im interkantonalen Verhältnis, d. h. bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton während laufender Steuerperiode, auseinander zu hal- ten. Bei der vorliegenden Konstellation, in der die Beschwerdeführer noch kurz vor dem Wegzug in den Kanton W._____ eine namhafte Kapi- talentschädigung erhalten hätten, habe die Problematik bestanden, dass die Kapitalauszahlung im Kanton W._____ hätte deklariert werden müs- sen, während die Veranlagung derselben dem Kanton Graubünden zu- gestanden hätte. Aus diesem Grund sei aber nur die Veranlagungs- behörde im Kanton W._____ anfänglich in der Lage gewesen zu prüfen, ob es sich bei der erwähnten Kapitalentschädigung um eine Kapitalleis- tung i. S. von Art. 11 Abs. 3 StHG gehandelt habe. Auf Grund dieser Fe- derführung sei sie auch zuständig gewesen, verjährungsunterbrechende Handlungen gegenüber den Steuerpflichtigen vorzunehmen. Deshalb sei die Verjährung der Besteuerung der Kapitalleistung am 11. Juli 2012 durch die Veranlagungsbehörde des Kantons W._____ unterbrochen worden. Diese habe demnach am gleichen Tag erneut zu laufen begon- nen und dauere noch bis zum 11. Juli 2017.
- 5 - 4. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und vertieften ihre jeweiligen Begründungen, ohne wesent- lich Neues vorzutragen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2007. Die Prozessvoraussetzungen geben vor- liegend zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob bezüglich der Ver- anlagungsverfügungen vom 8. April 2014 betreffend Kapitalleistung aus Haftpflichtversicherung von Fr. 649'860.-- die Veranlagungsverjährung eingetreten ist oder ob die Feststellung der Steuerverwaltung des Kan- tons W._____ in der Veranlagungsverfügung vom 11. Juli 2012, wonach die Besteuerung dieser Kapitalleistung dem Kanton Graubünden zustehe, zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt hat. 2. Im Sinne einer Vorbemerkung gilt es bezüglich des anwendbaren Rechts was folgt festzuhalten: Nachdem es im vorliegenden Verwaltungsge- richtsbeschwerdeverfahren um die Beurteilung einer Veranlagung aus der Steuerperiode 2007 geht, sind auch die jeweiligen Gesetze der damaligen Zeit − zumindest materiell − anwendbar. Wesentliche Änderungen ge- genüber der heutigen Rechtslage werden indes weder geltend gemacht noch sind sie irgendwie ersichtlich.
- 6 -
3. a) Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (Art. 120 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer in der ab 19. Dezember 2006 geltenden Fassung [aDBG; SR 642.11]; Art. 125 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden in der im Jahr 2007 geltenden Fassung [aStG; BR 720.000]). Die Verjährung beginnt neu mit jeder auf Feststellung oder Geltendma- chung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuer- pflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird (Art. 120 Abs. 3 lit. a aDBG; Art. 125 Abs. 3 lit. a aStG). Unter den Begriff der "auf Fest- stellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amts- handlung" im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen fallen rechtspre- chungsgemäss nicht nur die eigentlichen Steuerbezugshandlungen, die dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht werden. Dazu gehören viel- mehr auch die Zustellung des Steuererklärungsformulars, die Mitteilung, dass die Veranlagung zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen wird, die Mahnung zur Einreichung einer Steuererklärung, die Aufforderung zur Ergänzung der Beilagen der Steuererklärung, die Ankündigung und Vor- nahme von Buchuntersuchungen, die Eröffnung einer definitiven oder provisorischen Steuerveranlagung, die Aufforderung oder Mahnung zur Zahlung usw. (vgl. BEUSCH, in: ZWEIFEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Art. 120 Rz. 46; vgl. auch die Beispiele aus der Rechtsprechung bei RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 120 Rz. 15 ff.; BGE 126 II 1 E.2f). Zu keiner Unterbrechung der Veranlagungsverjährung führen Amtshandlungen, welche von einer unzuständigen Behörde vor- genommen worden sind (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 120 Rz. 22).
- 7 - b) Grundsätzlich erheben die kantonalen Behörden die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, welche am Ende der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im betreffenden Kanton haben (Art. 216 Abs. 1 aDBG). Eine entsprechende Bestimmung findet sich mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 auch im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direk- ten Steuern der Kantone und Gemeinden in der ab 19. Dezember 2006 geltenden Fassung (aStHG; SR 642.14). Gemäss Art. 38 Abs. 1 aDBG bzw. Art. 11 Abs. 3 aStHG sowie Art. 40a Abs. 1 aStG sind Kapitalleis- tungen aus Vorsorgeeinrichtungen sowie Zahlungen bei Tod und für blei- bende körperliche oder gesundheitliche Nachteile gesondert zu besteuern und unterliegen stets einer vollen Jahressteuer zu einem besonderen Steuersatz (sog. Vorsorgetarif). Das Recht zur Besteuerung dieser Ein- künfte wird sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei der Kan- tons- und Gemeindesteuer − entgegen Art. 216 Abs. 1 aDBG und Art. 68 Abs. 1 Satz 1 aStHG − dem Wohnsitzkanton des Begünstigten im Zeit- punkt der Fälligkeit der Kapitalleistung zugewiesen (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 aStHG, vgl. für die direkte Bundessteuer das Kreisschreiben Nr. 5 der ESTV vom 9. April 2001 zur Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen, Ziff. 7). c) Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, ist die Frage, welchem Kanton das Besteuerungsrecht in Bezug auf solche Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen zusteht, von der Frage des verfahrensrechtlichen Ablaufs bzw. der Koordination der Veranlagung der Kapitalleistungen in interkantonalen Verhältnissen, d.h. bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton während laufender Steuerperiode, auseinander zu hal- ten. Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sind zwar in der ordent- lichen Steuererklärung des Kantons, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der betreffenden Steuerperiode ihren Wohnsitz hat, aufzu- führen. Diese finden jedoch keinen Eingang in das steuerpflichtige Ein-
- 8 - kommen, weshalb sie gesondert zu deklarieren sind. Die Festsetzung der darauf entfallenden Einkommenssteuer erfolgt sodann in einer eigenstän- digen Veranlagungsverfügung des Kantons, in welcher die steuerpflichti- ge Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalleistung ihren Wohnsitz hatte (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 aStHG; BAUMGARTNER, in: ZWEIFEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Art. 38 Rz. 5a). d) In Konstellationen, in denen eine steuerpflichtige Person noch vor dem Wegzug in einen anderen Kanton eine Kapitalleistung erhalten hat, be- steht somit die Problematik, dass deren (gesonderte) Deklaration im Zu- zugskanton zu erfolgen hat, während die Veranlagung der Kapitalleistung durch den Wegzugskanton vorzunehmen ist. Da unter Umständen ledig- lich der Zuzugskanton Kenntnis von der Kapitalleistung hat, obliegt ihm in einem ersten Schritt die Beurteilung, ob diese als Kapitalleistung aus ei- ner Vorsorgeeinrichtung bzw. als eine Zahlung bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile zu qualifizieren ist. Wird dies durch die Steuerbehörde des Zuzugskantons bejaht, hat diese in einem nächsten Schritt zu prüfen, wann die Fälligkeit der Leistung eingetreten ist. Kommt die Steuerbehörde des Zuzugskantons dabei zum Schluss, dass die Fälligkeit vor dem Wohnsitzwechsel der steuerpflichtigen Person eingetreten ist, hat die Besteuerung nicht durch den Zuzugs-, sondern durch den Wegzugskanton zu erfolgen. In solchen Fällen gibt der Zuzugs- kanton dem Wegzugskanton im Rahmen der Veranlagung der steuer- pflichtigen Person das Vorliegen einer Kapitalleistung aus einer Vorsor- geeinrichtung bekannt und gibt ihm gestützt auf Art. 39 Abs. 2 Satz 2 aStHG Kenntnis vom Inhalt der Steuererklärung und von der Veranla- gung. Grundsätzlich kommt somit dem Wohnsitzkanton bezüglich Kapital- leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen − zumindest in verfahrensrechtli-
- 9 - cher Hinsicht − eine gewisse "Leader-Rolle" zu (vgl. Kreisschreiben Nr. 16 der SSK vom 31. August 2001 zur Verordnung des Bundesrates vom
9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis, S. 4).
4. a) Vorliegend haben die Beschwerdeführer ihre Steuererklärung des Kan- tons W._____ für das Jahr 2007 mit Angabe der Kapitalauszahlung von Fr. 649'860.-- am 29. August 2008 in Kopie zusammen mit ihrer Steuerer- klärung für beschränkt Steuerpflichtige der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden eingereicht. Damit hat deren Veranlagungsverjährung nach Art. 120 Abs. 1 aDBG bzw. Art. 125 Abs. 1 aStG sowohl im Kanton W._____ als auch im Kanton Graubünden am 1. Januar 2008 zu laufen begonnen und wäre dementsprechend nach fünf Jahren am 31. Dezem- ber 2012 an sich abgelaufen. Nachdem die kantonale Steuerverwaltung erstmals mit Schreiben vom 7. Februar 2014 veranlagungsmässig tätig geworden ist, kann sich vorliegend einzig die Frage stellen, ob die ordent- liche Veranlagung für die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2007 im Kanton W._____, welche am 11. Juli 2012 mit dem ausdrückli- chen Hinweis erfolgt ist, dass die Unterlagen zur Besteuerung der Kapital- leistung bzw. Entschädigung aus Unfallversicherung National zur Besteu- erung an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden weitergeleitet wurden, die erwähnte laufende Veranlagungsverjährung unterbrochen hat oder nicht. b) Die Beschwerdeführer haben gemäss den vorhandenen Steuerdeklarati- onsformularen die zu besteuernde Kapitalauszahlung von Fr. 649'860.-- korrekterweise am Schluss ihrer Steuererklärung 2007 des Kantons W._____ unter "Deklaration für allfällige Sondersteuern" selber angege- ben. Die für die Gesamtveranlagung zuständige Steuerverwaltung des Kantons W._____ prüfte die von den Beschwerdeführern gemachten An-
- 10 - gaben und kam dabei zum Schluss, dass es sich bei der fraglichen Kapi- talauszahlung um eine einmalige Zahlung für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile handelte, deren Fälligkeit am 3. Januar 2007 und damit vor dem Wohnsitzwechsel in den Kanton W._____ eingetreten ist. Dementsprechend stellte die Steuerverwaltung des Kantons W._____ im Rahmen ihrer Veranlagung vom 11. Juli 2012 fest, dass bezüglich der erwähnten Kapitalauszahlung das Besteuerungsrecht dem Kanton Graubünden zustehe. Diese Veranlagungsverfügung wurde − neben der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden − denn auch direkt den heu- tigen Beschwerdeführern zugestellt, und nicht nur im Rahmen einer inter- nen interkantonalen Überweisung an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden übermittelt. Mit dieser direkten Mitteilung gegenüber den Be- schwerdeführern stellte die Steuerverwaltung des Kantons W._____ den Beschwerdeführern eine Veranlagung der Kapitalauszahlung durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden in Aussicht. Unter diesen Umständen ist aber die Unterbrechung der Verjährung gegenüber den heutigen Beschwerdeführern durch eine zuständige Steuerverwaltung di- rekt erfolgt, weshalb die Beschwerdeführer diese Verjährungsunterbre- chung sich gegenüber auf jeden Fall gelten zu lassen haben.
5. a) Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Feststellung der Steuerverwaltung des Kantons W._____ in der Veranlagungsverfügung vom 11. Juli 2012, wonach die Besteuerung der Kapitalleistung durch den Kanton Graubünden erfolge, zur Unterbrechung der Veranlagungsver- jährung geführt hat. Damit begann die Verjährung für die Kantons-, Ge- meinde- und direkte Bundessteuer am 11. Juli 2012 neu zu laufen und dauert folglich noch bis zum 11. Juli 2017. Somit ergingen die Veranla- gungsverfügungen der kantonalen Steuerverwaltung vom 8. April 2014 noch vor Ablauf der Verjährungsfrist. Der angefochtene Einspracheent- scheid vom 8. Juli 2014 erweist sich damit als rechtens, was zur umfas-
- 11 - senden Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobe- nen Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemein- den sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Da- von abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegen- den kantonalen Steuerverwaltung keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 304.-- zusammen Fr. 2'304.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]
- 12 - Beschwerde ans Bundesgericht noch hängig.