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VG.2019.00067

Glarus · 2019-09-05 · Deutsch GL
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Anwaltsrecht und -aufsicht

Erwägungen (11 Absätze)

E. 5 September 2019

I. Kammer

in Sachen

VG.2019.00067

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch

Rechtsanwalt

B.______

gegen

Anwaltskommission des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Verletzung von Berufsregeln

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1

C.______ wurde im Dezember 2015 wegen einer

angeblichen […] im Land D.______ verhaftet. Die Eltern von C.______, E.______

und F.______, wandten sich am 4. Januar 2016 an Rechtsanwalt A.______ und

baten ihn, C.______ von der Schweiz aus zu unterstützen. C.______

unterzeichnete die Vertretungsvollmacht am 5. Januar 2016 in […] im Land

D.______. Am 6. Februar 2016 flog Rechtsanwalt A.______ nach […] im Land

D.______, von wo aus er am 10. Februar 2016 in die Schweiz zurückreiste.

C.______ konnte das Land D.______ im April 2016 verlassen und in die Schweiz

zurückkehren.

1.2

Rechtsanwalt A.______ stellte C.______ für seine

Bemühungen am 21  Juli 2016 Fr. 33'963.85 und am 21. November 2017

Fr. 3'750.15 in Rechnung. Am 19. Juni 2018 stellte er beim

Betreibungsamt […] ein Betreibungsbegehren gegen E.______ über die noch

ausstehende Honorarforderung von Fr. 25'963.85. Der Zahlungsbefehl vom

20. Juni 2018 wurde E.______ am 6. Juli 2018 zugestellt. Dieser erhob am

12. Juli 2018 einen Teilrechtsvorschlag, wobei er den bestrittenen

Betrag auf Fr. 15'000.- bezifferte.

1.3

C.______ und E.______ wandten sich mit Anzeige vom

26. Juni 2018 an die Anwaltskommission des Kantons Glarus und beschwerten

sich insbesondere über die Höhe des von Rechtsanwalt A.______ verlangten

Honorars. Dieser ersuchte die Anwaltskommission am 13. August 2018 um

Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Durchsetzung des Anwaltshonorars. Am

20. September 2018 entband ihn C.______ vom Berufsgeheimnis. Die

Anwaltskommission erkannte am 19. März 2019, dass Rechtsanwalt A.______ die

Berufsregeln verletzt habe und auferlegte ihm eine Disziplinarbusse von Fr. 4'000.-

(Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig schrieb sie das Verfahren um Entbindung

vom Berufsgeheimnis als gegenstandslos geworden ab (Disp.-Ziff. 2). Die

Spruchgebühr im Disziplinarverfahren setzte sie auf Fr. 2'000.- und

diejenige im Verfahren um Entbindung vom Berufsgeheimnis auf Fr. 200.-

fest (Disp.-Ziff. 3). Die Kosten auferlegte sie Rechtsanwalt A.______

(Disp.-Ziff. 4). Ferner sprach sie keine Entschädigungen zu

(Disp.-Ziff. 5).

2.

2.1

Dagegen erhob Rechtsanwalt A.______ am 16. Mai 2019

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der

Disp.-Ziffn. 1, 3, 4 und 5 des Beschlusses der

Anwaltskommission vom 19. März 2019. Eventualiter sei ihm eine Verwarnung,

subeventualiter ein Verweis zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung

mit verbindlichen Weisungen an die Anwaltskommission zurückzuweisen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anwaltskommission

bzw. der Staatskasse. Die Anwaltskommission liess sich am 23. Mai

2019 vernehmen, stellte aber keinen Antrag.

2.2

Rechtsanwalt A.______ reichte am 4. Juni 2019

unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Anwaltskommission

ein, zu welcher sich die Anwaltskommission am 17. Juni 2019 äusserte.

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 34 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23.

Juni 2000 (BGFA) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes des

Kantons Glarus vom 5. Mai 2002 (AnwG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss

Art. 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4. Mai 1986 (VRG) Mängel des angefochtenen Entscheids oder des Verfahrens

geltend gemacht werden, worunter die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie die

unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)

fallen. Art. 107 Abs. 2 VRG regelt abschliessend, wann dem

Verwaltungsgericht ausnahmsweise eine Angemessenheitskontrolle zukommt. Ein

solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.

2.

2.1

Gemäss Art. 12 BGFA gelten für Anwältinnen und

Anwälte verschiedene Berufsregeln. Dabei verpflichtet die Generalklausel von

Art. 12 lit. a BGFA die Anwältinnen und Anwälte, ihren Beruf

sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Weiter haben sie nach Art. 12

Abs. 1 lit. i BGFA ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandats über

die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären und sie periodisch oder

auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren.

2.2

Im Kanton Glarus beaufsichtigt die

Beschwerdegegnerin die Anwältinnen und Anwälte (Art. 14 BGFA i.V.m. Art. 7

Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 AnwG). Die Beschwerdegegnerin führt nach Art. 14

AnwG Disziplinarverfahren durch. Ergibt sich, dass eine Anwältin oder ein

Anwalt gegen das BGFA verstossen hat, kann die Beschwerdegegnerin als

Aufsichtsbehörde eine Disziplinarmassnahme gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA

anordnen.

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer

insbesondere vor, C.______ nicht genügend über das zu bezahlende Honorar

informiert zu haben. Art. 12 Abs. 1 lit. i BGFA verlange eine

Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung sowie periodische

Information über die bereits angefallenen Kosten. Der Anwalt müsse sich im

Rahmen seiner Aufklärungspflicht in der Regel auch zur mutmasslichen

Honorarhöhe aussprechen. Eine solche Berufsregel folge – wenn nicht aus

Art. 12 lit. i BGFA – aus Art. 12 lit. a BGFA. Unabhängig

von konkreten Auskunftsbegehren müssten Anwälte ihre Klienten unaufgefordert

periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars unterrichten. Dabei seien

für die Kadenz die Verhältnisse im Einzelfall massgebend. Der

Beschwerdeführer habe seit der Übernahme des Mandats am 4. Januar 2016

in den Monaten Januar und Februar 2016 praktisch täglich für C.______

gearbeitet. Im Januar 2016 sei ein Honorar von insgesamt Fr. 6'972.- und

im Februar 2016 ein solches von Fr. 18'306.40 aufgelaufen. Er hätte

aufgrund des für Privatklienten relativ hohen Honorarvolumens bereits Ende

Januar 2016 C.______ und E.______ eine erste Zwischenrechnung zustellen

müssen, spätestens aber Ende Februar 2016, als das Honorarvolumen über

Fr. 25'000.- gelegen habe. C.______ und E.______ hätten auch nicht damit

rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer die gesamte Reisedauer zum Ansatz

von Fr. 300.- pro Stunde verrechnen werde. Dass der Beschwerdeführer sie

darüber und über den wichtigen Umstand, dass die Rechtsschutzversicherung an

diese Reise keinen Beitrag leisten würde, im Vorfeld der Reise konkret

informiert hätte, sei weder ersichtlich noch werde dies behauptet. Auch habe

der Beschwerdeführer nicht darüber informiert, mit welchen Kosten bei einer

solchen Reise in etwa zu rechnen sei. Bei einer solch besonderen und auch für

einen Rechtsanwalt nicht alltäglichen Leistung hätte er seine Klientschaft

über die mutmassliche Honorarhöhe informieren müssen. Der Beschwerdeführer

habe daher gegen seine Pflicht als Rechtsanwalt, wonach er seinen Beruf

sorgfältig und gewissenhaft auszuüben habe (Art. 12 lit. a BGFA),

verstossen.

3.1.2

Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die

Auffassung, es bestehe keine Pflicht, in einem konkreten Zeitpunkt eine

Zwischenrechnung zu stellen. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach

die bis Ende Januar 2016 angefallenen Kosten für Privatklienten relativ hoch

sein sollten, entbehre jeder Grundlage und sei willkürlich. Sie zeige nicht

auf, weshalb aufgrund der Umstände bereits nach einer vergleichsweise kurzen

Mandatsdauer von einem Monat eine Zwischenrechnung angezeigt gewesen sei.

Weder C.______ noch E.______ hätten nachgefragt. Eine Zwischenabrechnung

hätte auch keinen Sinn gemacht, da C.______ diese vom Land D.______ aus nicht

hätte begleichen können. Eine Zwischenabrechnung hätte sodann nichts am

Mandat geändert. Er habe zudem C.______ und E.______ vor der Reise nach […]

im Land D.______ über die damit zusammenhängenden Mehrkosten informiert.

Diese seien sich bewusst gewesen, dass er die in diesem Zusammenhang

verwendete Zeit, inklusive der Reisezeit, zum vereinbarten Stundenansatz

verrechnen werde. Er sei Anfang Februar 2016 bei E.______ zum Mittagessen

eingeladen gewesen, wobei ihm das Flugticket übergeben worden sei. An dieser

Besprechung habe er nochmals auf die Kostenfolgen hingewiesen. Die

Beschwerdegegnerin berücksichtige in keiner Weise die Dankbarkeit und

Zusicherungen von E.______ und seiner Ehefrau, wonach sie für das gesamte

Honorar aufkommen und zu ihrem Wort stehen würden. Die Auffassung der

Beschwerdegegnerin, C.______ und E.______ hätten "nach bestem Wissen und

Gewissen" nicht damit rechnen müssen, dass er die gesamte Reisezeit in

Rechnung stellen werde, sei unhaltbar. Sodann hätten die Eltern von C.______

bereits im Januar 2016 gewusst, dass sich keine Rechtsschutzversicherung an

den Kosten beteiligen werde.

3.2

3.2.1

Die durch Art. 12 lit. i BGFA verlangte Aufklärung

über die Grundsätze der Rechnungsstellung ist Ausfluss der Pflicht zur

Schaffung klarer Verhältnisse. Sie dient nicht zuletzt dazu, das

Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient zu stärken, indem sie

Streitigkeiten über das Honorar vorbeugt. Der Anwalt hat den Klienten auf

allfällige gewünschte Vorschüsse, auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung,

auf die Art des Honorars (Pauschale oder Honorar nach Stundenaufwand), auf

allfällige Zahlungsfristen und gegebenenfalls auf den Stundenansatz

hinzuweisen (Walter Fellmann, in Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.],

Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12

N. 157).

Hingegen sagt Art. 12 lit.

i BGFA nichts zum Erfordernis einer Prognose über die Höhe des

voraussichtlichen Honorars. In der Lehre und Rechtsprechung ist jedoch allgemein

anerkannt, dass sich der Anwalt im Rahmen seiner Aufklärungspflicht auch zur

mutmasslichen Honorarhöhe aussprechen muss.

Mehr als die Angabe einer vernünftigen Grössenordnung

darf vom Anwalt in der Regel allerdings nicht erwartet werden. In den meisten

Fällen können die Anwälte nämlich bloss den Rahmen abstecken, in welchem sich

ihr Honorar mutmasslich bewegen wird. Man wird aber vom Anwalt fordern

dürfen, den Klienten in komplizierten Fällen gerade über die

Unvorhersehbarkeit des Aufwands zu informieren und auf die absehbaren Risiken

hinzuweisen, die sich auf die Höhe des Honorars auswirken können.

Treten während der Führung eines Mandats

unvorhergesehene Ereignisse ein, die zu einem wesentlichen Anstieg der

Anwaltskosten führen, hat der Anwalt seinen Klienten davon in Kenntnis zu

setzen (vgl. etwa Beschluss der Aufsichtskommission über die

Rechtsanwälte des Kantons Zug AK 2017 10 vom 5. Juni 2018

E. 3.1, publiziert in Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug

(GVP) 2008, S. 197 ff.; Fellmann, Art. 12

N. 170 f.; Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen

Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber den Klienten, Zürich 2001,

S. 235).

3.2.2

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei

der Annahme des Mandats am 4. Januar 2016 mit E.______, welcher ihm

zusagte, die Anwaltskosten zu übernehmen, ein Honorar von Fr. 300.- pro

Stunde vereinbarte. Zu diesem Zeitpunkt zeichnete sich jedoch die Reise des

Beschwerdeführers nach […] ins Land D.______ noch nicht ab. Soweit der

Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, C.______ und E.______ hätten wissen

müssen, dass er die ganze Reisedauer zum vereinbarten Stundenansatz

verrechnen werde, da dies üblich sei, ist ihm nicht zu folgen. Zwar darf der

Anwalt in der Regel Reisezeiten zu den gleichen Ansätzen in Rechnung stellen,

soweit er diese Zeit nicht anderweitig nutzen kann (Fellmann, Art. 12

N. 164). Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine im Rahmen eines

Mandats übliche Reise. Der Beschwerdeführer verrechnete für die Reise nach

und von […] im Land D.______ 14 bzw. 15 Stunden. Wie die

Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, fallen während einer solch langen

Reise auch Zeiten an, in welchen der Anwalt nicht für den Klienten tätig ist.

Zu denken ist dabei an seine Verpflegung, an Schlafen oder an sonstigen

Zeitvertrieb. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lag es deshalb

gerade nicht auf der Hand, dass er die volle Reisezeit verrechnen werde. So

wäre es durchaus denkbar gewesen, analog der Anwesenheit in […] im Land

D.______ nur die während des Fluges anfallende produktive Arbeitszeit in

Rechnung zu stellen. Andererseits wäre es auch möglich gewesen, für die

Flugreise eine Pauschale zu vereinbaren. Jedenfalls war der Beschwerdeführer

dazu gehalten, vor Reiseantritt klare Verhältnisse zu schaffen und seinen

Mandanten oder zumindest dessen Vater darüber zu informieren, dass er die

gesamte Reisedauer zum vereinbarten Stundensatz in Rechnung stellen werde.

Der Beschwerdeführer

wendet zwar ein, dass er C.______ und E.______ über die Mehrkosten mehrmals

persönlich oder telefonisch informiert habe. Dass dies zutrifft, lässt sich

den Akten indessen nicht entnehmen. Es wäre im Mindesten zu erwarten gewesen,

dass der Beschwerdeführer in einem E-Mail an C.______ und E.______ die

aufgrund der Reise nach […] im Land D.______ zu erwartenden Mehrkosten

auflistet und so für klare Verhältnisse sorgt. Dass er dies unterliess, liegt

wohl in der unzutreffenden Annahme des Beschwerdeführers begründet, die

Verrechnung der gesamten Reisedauer zum vereinbarten Stundensatz sei

selbstverständlich. Letztlich lässt sich auch weder aus den E-Mails von

E.______, welcher mehrmals für den Einsatz des Beschwerdeführers dankte und

ihm die Zahlung der Rechnung in Aussicht stellte, noch aus den Teilzahlungen

schliessen, dass der Beschwerdeführer seiner Aufklärungspflicht vor der

Flugreise nachkam.

Damit hat der

Beschwerdeführer gegen seine Aufklärungspflicht verstossen, wobei nach der

hier vertretenen Auffassung eine Verletzung von Art. 12 lit. i

BGFA, nicht jedoch von Art. 12 lit. a BGFA vorliegt.

3.3

3.3.1

Neben der Pflicht zur Aufklärung über die Grundsätze

der Rechnungsstellung schreibt Art. 12 lit. i BGFA vor, dass die Anwälte ihre

Klientschaft periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten

Honorars informieren. Auch diese Pflicht dient dazu, Streitigkeiten über die

Höhe des Honorars zu vermeiden (Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz

über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999,

BBl 1999 6013 ff., 6057 f.). Wie sich aus dem Wortlaut der

Bestimmung ergibt, hat der Anwalt den Klienten nicht nur auf eine

entsprechende Frage hin, sondern auch unaufgefordert periodisch über die Höhe

des geschuldeten Honorars zu unterrichten. In welchen zeitlichen Abständen

eine Information erforderlich ist, beurteilt sich anhand der konkreten

Verhältnisse im Einzelfall (Alexander Brunner et al., Anwaltsrecht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 175; Fellmann, Art. 12 N. 171 und

171b). Bei längeren Aufträgen wird eine Periode von vier Monaten bis ein Jahr

als angemessen erachtet (Brunner, S. 175).

3.3.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,

Art. 12 lit. i BGFA schreibe nicht vor, dass Zwischenabrechnungen

zu erstellen seien, trifft dies zu. Allerdings verkennt er, dass die

periodische Information über die Höhe des bis zu einem gewissen Zeitpunkt

geschuldeten Honorars auch durch eine schlichte Mitteilung erfolgen kann.

Insofern kann er aus dem von ihm geltend gemachten Umstand, dass C.______ vom

Land D.______ aus ohnehin keine Anwaltsrechnung hätte bezahlen können, nichts

zu seinen Gunsten ableiten.

Die Beschwerdegegnerin

erachtet das ab der Mandatsübernahme vom 4. Januar 2016 bis Ende Januar

2016 angelaufene Honorar von Fr. 6'972.- (ohne Mehrwertsteuer und

Spesen) als derart hoch, dass der Beschwerdeführer C.______ und E.______

bereits Ende Januar 2016 über das aufgelaufene Honorar hätte informieren

müssen. Es mag zwar zutreffen, dass das bis Ende Januar 2016 angefallene

Honorar für einen Privatklienten "relativ hoch" war. Indessen

unterlässt es die Beschwerdegegnerin, die konkreten Umstände des Mandats zu

berücksichtigen. Wesentliche Bedeutung für die Frage, in welchen Abständen

über das geschuldete Honorar zu informieren ist, kommt dem Kenntnisstand der

Klienten zu. Mit anderen Worten ist massgeblich, ob sie den angefallenen

Aufwand in etwa abschätzen können oder nicht.

Im Januar 2016 bestand die

Tätigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus der Besprechung mit

E.______, verschiedenen telefonischen und schriftlichen Kontakten per E-Mail

mit C.______ und E.______, mit Vertretern des Eidgenössischen Departements

für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie mit dem für C.______ zuständigen Rechtsanwalt

aus dem Land D.______. Von den im Januar 2016 verrechneten knapp

25 Stunden entfielen unter anderem eineinhalb Stunden auf die

Erstbesprechung mit E.______, gut sieben Stunden auf den telefonischen

Verkehr mit C.______ oder E.______ und knapp neun Stunden auf das Lesen und

Beantworten von E-Mails. Neben den eigenen Kontakten mit dem Beschwerdeführer

wurden C.______ und E.______ auch über den weiteren E-Mail-Verkehr des

Beschwerdeführers informiert, wurde ihnen doch regelmässig eine Kopie der

E-Mails zugestellt. Damit waren sie fortlaufend über den grössten Teil des

beim Beschwerdeführer angefallenen Aufwands im Bilde. Anders, als wenn etwa

langwierige Abklärungen zu tätigen oder komplexe Rechtsschriften zu schreiben

gewesen wären, für welche der zeitliche Aufwand durch einen juristischen

Laien nur schwer abzuschätzen ist, bestand vorliegend unter den gegebenen

Umständen keine Pflicht des Beschwerdeführers, seinen Klienten bereits nach

knapp einem Monat über das angefallene Honorar zu informieren, war dessen

Höhe doch für C.______ und E.______ abschätzbar.

Im Februar 2016 ist ein

Honorar von Fr. 18'306.40 (ohne Mehrwertsteuer und Spesen) aufgelaufen.

Von den verrechneten gut 65 Stunden entfielen knapp 55 Stunden auf

die Reise nach und den Aufenthalt in […] im Land D.______. Der restliche

Aufwand fiel wiederum vor allem durch verschiedene Telefongespräche und

E-Mail-Kontakte an. Der Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers musste

C.______ und E.______ im Grossen und Ganzen bekannt gewesen sein. Ausnahme

bildet einzig die volle Verrechnung der Reisedauer (vgl. dazu vorne

E. II/3.2.2), indessen darf die diesbezügliche ungenügende Information

nicht doppelt sowohl unter dem Titel der ungenügenden Information über die

Höhe des mutmasslichen Honorars als auch unter demjenigen der ungenügenden

periodischen Information über das geschuldete Honorar sanktioniert werden.

Zwar wäre es durchaus wünschenswert gewesen, wenn der Beschwerdeführer seinen

Klienten Ende Februar 2016 über das bereits angefallene Honorar informiert

hätte, allerdings kann ihm in Anbetracht dessen, dass C.______ und E.______

seinen Aufwand abschätzen konnten, keine Verletzung von Art. 12

lit. i BGFA vorgeworfen werden. Indem die Beschwerdegegnerin es

unterliess, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen und auf einen

Verstoss gegen Art. 12 lit. i BGFA erkannte, verletzte sie Bundesrecht.

3.4

3.4.1

Art. 398 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März

1911 (OR) schreibt dem Beauftragten vor, das ihm übertragene Geschäft getreu

und sorgfältig auszuüben. Die Verpflichtung zur sorgfältigen und

gewissenhaften Ausübung des Anwaltberufs im Sinne von Art. 12

lit. a BGFA beinhaltet auch die Pflicht, die grundlegenden

(zivilrechtlichen) Treuepflichten zu beachten. In diesem Zusammenhang kommt

den Benachrichtigungspflichten des Rechtsanwalts wesentliche Bedeutung zu.

Dieser hat den Klienten nicht nur auf Verlangen zu informieren. Er muss ihn

vielmehr unaufgefordert und sofort über alle für die Mandatsführung

wesentlichen Umstände orientieren (Fellmann, Art. 12 N. 26 und

29 f.; Testa, S. 84 f.).

3.4.2

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu Recht vorwirft, er habe seine Orientierungspflicht

verletzt, indem er C.______ und E.______ nicht darüber informiert habe, dass

die Rechtsschutzversicherung keinen Beitrag an die Reise nach […] im Land

D.______ leisten werde.

Die Rechtsschutzversicherung

G.______ teilte dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2016 per E-Mail und

mittels Schreiben mit, das Ereignis sei nicht versichert, da im

Strafverfahren eine Versicherungsdeckung bei der Verfolgung fahrlässiger

Verletzungen von Strafvorschriften bestehe, C.______ aber wegen vorsätzlicher

Verletzungen von Strafvorschriften verfolgt werde. Der Beschwerdeführer

leitete das E-Mail pflichtgemäss gleichentags C.______ und E.______ weiter.

Die Rechtsschutzversicherung

H.______ hatte E.______ bereits mit E-Mail vom 12. Januar 2016 darüber

orientiert, dass bei Anschuldigung vorsätzlicher Rechtsverletzungen keine

Versicherungsdeckung bestehe. Der Fall sei somit nicht gedeckt. Bei

rechtskräftiger vollständiger Einstellung des Verfahrens oder rechtskräftigem

vollständigem Freispruch würden die Kosten aber trotz Anschuldigung einer

vorsätzlichen Rechtsverletzung grundsätzlich bis zu einer Versicherungssumme

von Fr. 75'000.- rückerstattet. E.______ leitete das E-Mail am

14. Januar 2016 dem Beschwerdeführer weiter. Mit E-Mail vom

29. Januar 2016 teilte die H.______ dem Beschwerdeführer mit, dass die

Bemühungen vor Ort im Zusammenhang mit dem Conciliation Meeting im Land

D.______ auch bei einem Freispruch von C.______ nicht vergütet werden könnten.

Die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Meeting im Land D.______ sei nicht

zwingend nötig, da womöglich auch juristisch ausgebildete Personen der

Schweizer Botschaft an diesem Meeting teilnehmen würden und die Anwesenheit

des für C.______ zuständigen Strafverteidigers aus dem Land D.______

gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass er

dieses E-Mail C.______ und/oder E.______ zeitgerecht von sich aus

weitergeleitet hat. So ergibt sich aus den Akten, dass C.______ die Weiterleitung

des E-Mails vom Beschwerdeführer verlangen musste, was er am 25. Januar

2017 und damit knapp ein Jahr nach der Zustellung des E-Mails an den

Beschwerdeführer denn auch tat.

Soweit der

Beschwerdeführer ausführt, die H.______ habe E.______ mit E-Mail vom

12. Januar 2016 darüber informiert, dass bei vorsätzlicher

Rechtsverletzung keine Versicherungsdeckung bestehe, weshalb C.______ und

E.______ sehr wohl gewusst hätten, dass sie für die gesamten Kosten selber

aufkommen müssten, trifft dies nicht zu. Er unterschlägt den wesentlichen

Umstand, dass bei einem vollständigen Freispruch oder bei einer vollständigen

Einstellung des Verfahrens eine Versicherungsdeckung bis zu einem Betrag von

Fr. 75'000.- bestand, obwohl C.______ wegen eines vorsätzlich verübten

Delikts verfolgt wurde.

Da C.______ und E.______

folglich davon ausgehen durften, dass die H.______ bei einer Einstellung des

Verfahrens oder bei einem Freispruch die Kosten übernehmen werde, kommt dem

E-Mail der H.______ vom 29. Januar 2016 wesentliche Bedeutung zu. Für

den Entscheid, ob der Beschwerdeführer nach […] im Land D.______ reisen

sollte oder nicht, war die Kenntnis darüber wesentlich, dass die H.______ es

als nicht notwendig erachtete, dass der Beschwerdeführer ins Land D.______

reiste, weshalb sie selbst bei einem Freispruch nichts an die Reisekosten und

die Bemühungen des Beschwerdeführers in […] im Land D.______ zahlen würde.

Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, das vorerwähnte E-Mail der

H.______ C.______ und E.______ nach Empfang umgehend weiterzuleiten, so wie

er es mit demjenigen der G.______ getan hatte. Indem er dies unterliess,

hielt er für C.______ und E.______ wesentliche Informationen zurück. Dabei

ist besonders stossend, dass er E.______ mit E-Mail vom 29. Januar 2016,

um 22.24 Uhr, die Angaben für die Flugreise nach […] im Land D.______

mitteilte, den gleichentags um 11.18 Uhr empfangenen abschlägigen

Entscheid der H.______ hingegen mit keinem Wort erwähnte. Daraus ist ohne

Weiteres zu folgern, dass der Beschwerdeführer seine Reise ins Land D.______

nicht gefährden wollte und so im eigenen Interesse anstatt in demjenigen

seines Klienten handelte. Insgesamt erkannte die Beschwerdegegnerin zu Recht,

dass der Beschwerdeführer seiner Orientierungspflicht nicht nachgekommen war

und damit gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften

Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat.

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin ging sodann davon aus, dass

der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen habe, indem er für

die Reise nach […] im Land D.______ ein krass übersetztes Honorar in Rechnung

gestellt habe. Reisezeiten dürfe der Rechtsanwalt zwar in der Regel zu den

gleichen Ansätzen wie Arbeitszeiten in Rechnung stellen, soweit er diese Zeit

nicht anderweitig, etwa zum Aktenstudium nutzen könne. Das Honorar müsse

jedoch angemessen sein, was sich nach den konkreten Umständen beurteile. Der

Beschwerdeführer habe eine mehrtägige internationale Reise unternommen, auf

welche die vorgenannte Kostenregelung nicht zugeschnitten sei. Der

Beschwerdeführer erkläre zwar, ausschliesslich im Interesse seines Mandanten

gereist zu sein, auf dem Weg jeweils Akten des Mandats studiert sowie

E-Mail-Nachrichten und Briefentwürfe vorbereitet zu haben und damit während

der Reisezeit mit mandatsbezogener Arbeit beschäftigt gewesen zu sein. Dies

könne aber nicht nachvollzogen werden. Es leuchte nicht ein, welche Akten er

während der Reise gelesen und studiert haben sollte. Für die Rückreise gebe

der Beschwerdeführer selber an, nur etwas mehr als vier Stunden mit dem

Mandat beschäftigt gewesen zu sein. Das E-Mail vom 10. Februar 2016,

welches er gemäss seinen Angaben während seiner Flugreise geschrieben habe,

habe er seinem Klienten gar ein zweites Mal in Rechnung gestellt.

Hinsichtlich der verrechneten Reisezeit sei somit die Honorarrechnung krass

übersetzt. Die Zeit, welche er aufgewendet habe, um während der Reise Akten

zu studieren, E-Mails vorzubereiten und Briefe zu entwerfen, habe er seinem

Klienten in Rechnung stellen dürfen. Den Rest aber nicht.

4.1.2

Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin

berücksichtige zu Unrecht nicht, dass C.______ und E.______ nach Erhalt der

Honorarrechnungen nicht protestiert hätten, sondern erst reagiert hätten, als

ihnen klar gewesen sei, dass er den Betreibungsweg beschreiten werde. Die

vorbehaltlosen und bedingungslosen Anzahlungen bedeuteten nichts anderes als

eine bedingungslose Anerkennung der Honorarrechnungen. Er habe zudem

freiwillig seinen Stundenansatz von Fr. 300.- auf Fr. 280.-

gesenkt. Die Aufsichtsbehörde habe nur einzuschreiten, wenn die Rechnung des

Anwalts krass übersetzt sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die

Aufsichtskommission begründe nicht, weshalb eine Reise ins Ausland anders zu

beurteilen sei als eine solche innerhalb der Schweiz. Auf einen allfälligen

Mehrwert während der Flugzeit komme es nicht an. Unzutreffend sei

schliesslich die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass er ein E-Mail

zweimal verrechnet habe. Er habe nämlich während der Reisezeit die

E-Mail-Nachrichten offline vorbereitet. Eine nachträgliche Überarbeitung oder

Ergänzung sei üblich.

4.2

Die Höhe des Honorars gehört grundsätzlich zur

Vertragsfreiheit. Zuständig für die Überprüfung der geforderten Vereinbarung

ist der Zivilrichter. Einzig wenn eine krass übersetzte Honorarforderung

gestellt wird, kann dies zu einer disziplinarrechtlichen Sanktion durch die

Aufsichtsbehörde führen (Brunner, S. 92; Fellmann, Art. 12

N. 169). Es ist dabei im Einzelfall abzuklären, ob das Honorar in einem

angemessenen Verhältnis zum Aufwand stand. Wann ein Honorar krass übersetzt

ist, beantwortet die Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich. Teilweise

wird vertreten, eine Abweichung von über 30 % könne zu einer

Disziplinierung führen (Brunner, S. 92; vgl. auch Entscheid des

Kantonsgerichts St. Gallen AW.2017.74, AW.2017.75 vom 22. August

2018 E. 3a). Teilweise wird ausgeführt, ein krass übersetztes Honorar

liege etwa vor, wenn der Anwalt das Dreifache des angemessenen Betrags

fordere (Fellmann, Art. 12 N. 169; vgl. auch Entscheid der

Anwaltsaufsichtskommission Appenzell Ausserrhoden AAK 16 2 vom

6. April 2017 E. 6.2.4).

4.3

Der Beschwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, dass

nicht davon ausgegangen werden kann, die Verrechnung der ganzen Reisezeit sei

bei einem interkontinentalen Flug ohne Weiteres üblich und angemessen

(vgl. dazu vorne E. II/3.2.2). Daraus folgt aber nicht zwingend,

dass von einem übersetzten Honorar auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin

betrachtet die Reisekosten isoliert und schliesst daraus, dass der

Beschwerdeführer die gesamte Reisezeit verrechnete, auf ein krass übersetztes

Honorar. Damit verkennt sie aber, dass sich die Frage, ob ein krass

übersetztes Honorar vorliegt, am gesamten Honorarvolumen misst. Dies zeigt

sich am folgenden Extrembeispiel: Setzt der Anwalt in einem aufwändigen Fall

für ein E-Mail einen Aufwand von einer Stunde ein, obwohl dafür nur höchstens

20 Minuten angemessen wären, wäre bei einer isolierten Betrachtung

dieser Aufwandposition das Honorar bereits krass übersetzt, obwohl der zu

viel verlangte Aufwand von 40 Minuten im Verhältnis zur Gesamtrechnung

kaum ins Gewicht fällt.

Vorliegend lässt es die

Beschwerdegegnerin zumindest für den Hinflug offen, welchen zeitlichen

Aufwand sie für angemessen hält, führt aber aus, dass während des Hinflugs

nur wenig Aufwand für das Mandat angefallen sei. Für den Rückflug geht sie

von einem verrechenbaren Aufwand von gut vier Stunden aus. Insgesamt dürfte

die Beschwerdegegnerin allermindestens die Verrechnung eines Aufwands von

fünf Stunden für die Hin- und die Rückreise als angemessen erachten. Es ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Klientschaft einen

Stundenansatz von Fr. 300.- (ohne Mehrwertsteuer) vereinbarte. Er

verrechnete insgesamt einen Aufwand von 119,39 Stunden

(107,35 Stunden plus 12,04 Stunden). Allerdings verwendete er aus

Kulanzgründen einen reduzierten Stundenansatz von Fr. 280.- (ohne

Mehrwertsteuer), womit ein Honorar von Fr. 33'429.20 (ohne Mehrwertsteuer

und Auslagen) resultierte. Für die Reisezeit verrechnete er dabei insgesamt

29 Stunden. Würde man stattdessen lediglich fünf Stunden als angemessen

erachten, reduzierte sich der zu entschädigende Aufwand von 119,39 auf

95,39 Stunden. Unter Berücksichtigung des ursprünglich vereinbarten

Stundenansatzes von Fr. 300.- (ohne Mehrwertsteuer) verringerte sich das

geschuldete Honorar auf Fr. 28'617.- (ohne Mehrwertsteuer). Selbst wenn

man der strengen Ansicht der Beschwerdegegnerin folgt, kann dabei nicht von

einem krass .ersetzten Honorar ausgegangen werden. Das geforderte Honorar

liegt nämlich nur knapp 17 % über demjenigen, welches die

Beschwerdegegnerin im Minimum als angemessen erachtet. Damit wird die

Erheblichkeitsgrenze, welche ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde rechtfertigt,

deutlich verfehlt. Das würde im Übrigen auch dann gelten, wenn man lediglich

den Aufwand bis zur ersten Rechnungsstellung vom 21. Juli 2016

berücksichtigte, läge doch das Honorar dann bloss um gut 20 % über dem

im Mindesten gerechtfertigten Honorar.

Sodann ist dem

Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht

vorzuwerfen, dass er für das E-Mail an den für C.______ zuständigen Rechtsanwalt

aus dem Land D.______ vom 10. Februar 2016 einen Aufwand von

0,17 Stunden verrechnete, obwohl er es gemäss seinen Angaben während des

Rückflugs geschrieben hat. Auch wenn das E-Mail sehr kurz ist, erscheint die

Begründung des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass er das E-Mail vor dem

Senden nochmals kontrolliert habe, zumal er es auf Englisch und damit in

einer Fremdsprache verfasste. Damit kann dem Beschwerdeführer auch nicht

vorgeworfen werden, er habe eine einzelne Leistung doppelt verrechnet.

Zusammenfassend ist

nochmals daran zu erinnern, dass die Beurteilung von strittigen Honorarforderungen

dem Zivilrichter obliegt. Die Aufsichtsbehörde hat nur ausnahmsweise

einzuschreiten. Da selbst bei einer strengen Sichtweise bei Weitem nicht von

einem krass übersetzten Honorar ausgegangen werden kann, hat die

Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf eine Verletzung von Art. 12

lit. a BGFA erkannt.

E. 5.1.1 Die Beschwerdegegnerin bemängelt schliesslich die Transparenz der Rechnungsstellung durch den Beschwerdeführer, worin sie einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA sieht. Die erste Honorarrechnung über Fr. 33'963.85 datiere vom 21. Juli 2016. Am 16. September 2016 sei dem Beschwerdeführer die Kulanzzahlung der H.______ über Fr. 5'000.- überwiesen worden. Er habe dann von C.______ mit Schreiben vom 21. November 2017 die noch ausstehenden Fr. 26'963.85 verlangt, wobei die Zahlung der H.______ nur implizit berücksichtigt worden sei. Unklar bleibe, weshalb weitere Fr. 2'000.- in Abzug gebracht worden seien. Gleichentags habe er zudem eine weitere Honorarrechnung über Fr. 3'750.15 ausgestellt. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die Zahlung der H.______ umgehend seinem Klienten anzuzeigen oder ihm eine korrigierte Honorarrechnung zuzustellen. Auch habe er ihm keine detaillierte Endabrechnung zugestellt, welche die Kostenbeteiligung der H.______ ausweise. Erst als C.______ die Honorarforderung nicht beglichen habe, habe er zwei Monate nach dem Eingang der Kostenbeteiligung seine Honorarforderung reduziert. Die mit dem Schreiben zugestellte Schuldanerkennung habe aber über den vollen Betrag von Fr. 33'963.85 gelautet. Hätte C.______ diese unterzeichnet, hätte der Beschwerdeführer über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel verfügt, welcher ihm gar nicht zugestanden hätte.

E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Zahlungsbefehl gehe hervor, dass er die damals noch offene Honorarforderung von Fr. 25'963.85 in Betreibung gesetzt habe. Diese ergebe sich aus der Differenz der Honorarnote vom 21. Juli 2016 über Fr. 33'963.85 abzüglich der Zahlung der  H.______ von Fr. 5'000.- sowie den beiden Ratenzahlungen von Fr. 2'000.- und Fr. 1'000.-. Erst nach einer Besprechung vom 31. August 2016 zwischen ihm und der H.______, an welcher auch C.______ anwesend gewesen sei, sei die H.______ bereit gewesen, die Kulanzzahlung von Fr. 5'000.- zu leisten. Die Zahlung der H.______ habe daher bei der Rechnungsstellung vom 21. Juli 2016 nicht berücksichtigt werden können. Er habe C.______ und E.______ mitgeteilt, dass die H.______ Fr. 5'000.- zahlen werde. Nach Rücksprache mit C.______ habe er die H.______ angewiesen, den Betrag auf sein Bankkonto zu überweisen. Es habe kein Grund für eine korrigierte Honorarrechnung bestanden, sei doch für alle Beteiligten klar gewesen, dass nach Ausstellung der Honorarrechnung vom 21. Juli 2016 eingehende Zahlungen in Abzug gebracht würden, was gemäss Zahlungsbefehl auch so erfolgt sei. Es sei ihm auch nicht vorzuwerfen, dass er auf der Schuldanerkennung, welche er am 21. November 2017 C.______ zugestellt habe, den effektiv noch zu bezahlenden Betrag nicht aufgeführt habe. Die Schuldanerkennung enthalte richtigerweise die Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum und den Rechnungsbetrag.

E. 5.2 Zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA gehört auch die Pflicht des Anwalts, transparente Rechnungen zu stellen. Für den Klienten muss klar erkennbar sein, aus welchem Grund er dem Rechtsanwalt was schuldet.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer stellte C.______ am

21. Juli 2016 eine Honorarrechnung über Fr. 33'963.85 zu. Mit E-Mail vom 13. September 2016 wies er die H.______ an, die Kulanzzahlung von Fr. 5'000.- auf sein Konto zu überweisen, was diese mit Valuta vom

16. September 2016 tat. Mit Valuta vom 27. Februar 2017 leistete E.______ eine Anzahlung von Fr. 2'000.-. Am 21. November 2017 sandte der Beschwerdeführer C.______ eine weitere Honorarrechnung über Fr. 3'750.15. Gleichentags sandte er ihm ein als "letzte Mahnung" bezeichnetes Schreiben, in welchem er C.______ aufforderte, den noch offenen Betrag von Fr. 26'963.85 zu bezahlen. Dem Schreiben war eine Schuldanerkennung und eine Entbindungserklärung vom Berufsgeheimnis beigefügt, wobei die Schuldanerkennung über den Betrag von Fr. 33'963.85 lautete. Mit Valuta vom 21. November 2017 leistete E.______ eine erneute Anzahlung von Fr. 1'000.-. Am 19. Juni 2018 betrieb der Beschwerdeführer E.______ über Fr. 25'963.85.

E. 5.3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, wäre

vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er den Eingang der Zahlung der

H.______ umgehend seinem Klienten mitteilt. Allerdings ist zu beachten, dass

der Beschwerdeführer das E-Mail vom 13. September 2016, mit welchem er

die H.______ anwies, die Zahlung von Fr. 5'000.- auf sein Konto zu

leisten, C.______ weiterleitete. Dieser durfte davon ausgehen, dass die

Zahlung auch tatsächlich geleistet wird. Sodann ist auch anzunehmen, dass er

Kenntnis von der Anzahlung seines Vaters vom 27. Februar 2017 in der Höhe von

Fr. 2'000.- hatte. Zwar wäre es wünschenswert gewesen und hätte der

Transparenz gedient, wenn der Beschwerdeführer bei seinem als "letzte

Mahnung" bezeichneten Schreiben die eingegangenen Zahlungen aufgeführt

hätte. Für C.______ war es aber entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer am

21. November 2017 noch Fr. 26'963.85 (Fr. 33'963.85 –

Fr. 5'000.- – Fr. 2'000.-) forderte. Es bestand für ihn denn auch

offenbar kein Anlass zur Nachfrage. Allein deshalb kann nicht auf einen

Verstoss gegen die Berufsregeln erkannt werden. Unverständlich ist hingegen,

dass der Beschwerdeführer in der dem Schreiben beigelegten Schuldanerkennung

den vollen Betrag von Fr. 33'963.85 aufführte. Hätte C.______ die

Schuldanerkennung tatsächlich unterschrieben, hätte der Beschwerdeführer –

wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – über einen provisorischen

Rechtsöffnungstitel verfügt, welcher ihm gar nicht zugestanden hätte.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers oblag es dabei nicht C.______,

den tatsächlich noch geschuldeten Betrag auf der Schuldanerkennung

handschriftlich zu vermerken oder eine korrigierte Schuldanerkennung zu

verlangen. Immerhin ist dem Beschwerdeführer aber zu Gute zu halten, dass er

am 19. Juni 2018 nur den tatsächlich noch geschuldeten Betrag von

Fr. 25'963.85 (Fr. 26'963.85 - Fr. 1'000.- [Anzahlung vom

21. November 2017]) in Betreibung setzte. Daraus kann geschlossen

werden, dass der Beschwerdeführer zwar bei der Ausfertigung der

Schuldanerkennung unsorgfältig gearbeitet hatte, von C.______ oder E.______

aber nicht etwas verlangen wollte, was nicht geschuldet war. Dennoch hat er

gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne

von Art. 12 lit. a BGFA verstossen.

E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin büsste den Beschwerdeführer mit Fr. 4'000.-. Dabei ging sie fälschlicherweise davon aus, der Beschwerdeführer habe gegen seine Pflicht zur periodischen Information über die bereits angefallenen Kosten verstossen und ein krass übersetztes Honorar verlangt. Hingegen bemängelte sie zu Recht, dass der Beschwerdeführer seine Klientschaft nicht genügend über die Kosten der Flugreise ins Land D.______ und die Weigerung der H.______, sich an den Kosten des Einsatzes im Land D.______ zu beteiligen, informiert hatte. Auch erkannte sie hinsichtlich der Schuldanerkennung – nicht aber bezüglich der Honorarrechnung – zutreffend auf eine ungenügende Transparenz der Rechnungsstellung. Da ein nicht unerheblicher Teil der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Verletzungen von Berufsregeln wegfällt, lässt sich die ausgesprochene Disziplinarmassnahme nicht aufrechterhalten. Das Verwaltungsgericht hat daher in freiem Ermessen über eine angemessene Sanktion zu befinden.

E. 6.2 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht als Disziplinarmassnahmen eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu Fr. 20'000.- (lit. c), ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d) sowie ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e) vor. Disziplinarische Sanktionen gegen Anwälte unterstehen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es ist demnach geboten, dass sie zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia 100 E. 13c). Eine Verwarnung ist nur für erstmalige und leichteste Verfehlungen vorgesehen. Der Verweis ist bei leichteren Pflichtverletzungen und Fällen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen angezeigt, während die Busse das "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen bildet (Tomas Poledna, in Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 17 N. 30 ff.).

E. 6.3 Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der

Beschwerdeführer es unterliess, hinsichtlich der Verrechnung der Reisekosten

Klarheit zu schaffen. Dabei kommt insbesondere dem Umstand besonderes Gewicht

zu, dass er C.______ und E.______ nicht darüber informierte, dass die

Rechtsschutzversicherung selbst im Falle eines Freispruchs sich weigerte, an

die Reise nach und den Aufenthalt in […] im Land D.______ etwas zu zahlen, da

sie die Anwesenheit des Beschwerdeführers als nicht notwendig erachtete.

Unabhängig davon, ob C.______ und E.______ selbst bei Kenntnis aller Umstände

die Reise ins Land D.______ befürwortet hätten oder nicht, ist zu

beanstanden, dass der Beschwerdeführer ihnen für die Entscheidfindung

wesentliche Informationen vorenthielt. Dies lässt einzig den Schluss zu, dass

der Beschwerdeführer selbst an der Reise ins Land D.______ interessiert war

und diese nicht gefährden wollte. Damit hat der Beschwerdeführer im

Zusammenhang mit der Reise ins Land D.______ gegen Art. 12 lit. a

und lit. i BGFA verstossen, wobei die Verfehlungen nicht mehr leicht

wiegen, sondern im Bereich der mittelschweren Verletzungen von Berufsregeln

liegen. Die unsorgfältig ausgefertigte Schuldanerkennung ist hingegen als

geringer Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA zu werten, da die

Forderung aus dem Schreiben, welchem die Schuldanerkennung beigelegt war,

ohne Weiteres erkennbar war, und da der Beschwerdeführer letztlich nur den

tatsächlich offenen Betrag in Betreibung setzte.

Da dem Beschwerdeführer

unter anderem eine mittelschwere Verletzung der Berufsregeln vorzuwerfen ist,

kommt nach dem Dargelegten weder eine Verwarnung noch ein Verweis in

Betracht. Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich

eine Busse als notwendig erweist. Bei der Bemessung der Höhe der Busse ist

zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin teilweise zu Unrecht

auf einen Verstoss gegen die Berufsregeln erkannte (vgl. vorne

E. II/6.1), was bereits nahelegt, die Busse substantiell zu reduzieren.

Daneben ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer noch nie disziplinarisch

sanktioniert wurde. Schliesslich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihn

seine Klientschaft auch nach Empfang der Honorarnote lobte und sich dankbar

zeigte. Die Eltern von C.______ führten denn auch mehrmals aus, die Forderung

zu begleichen. Mitunter wohl wegen Zahlungsschwierigkeiten rügte E.______

erstmals in einem E-Mail vom 24. März 2018 und damit mehr als eineinhalb

Jahre nach der Rechnungsstellung, dass die Reisekosten zu hoch ausgefallen

seien. Die Anzeige an die Aufsichtskommission erfolgte sodann erst, nachdem

der Beschwerdeführer das Betreibungsverfahren eingeleitet hatte. Unter

Berücksichtigung all dieser Umstände erweist sich eine Busse von

Fr. 1'500.- als angemessen.

E. 7 Da der Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin zu Recht sanktioniert wurde, sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht zu ändern. Namentlich bemisst sich der für die Beschwerdegegnerin anfallende Aufwand nicht an der Art oder Höhe der zulässigen Sanktion (vgl. auch Art. 22 AnwG).

E. 8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. a und lit. i BGFA verstossen, wofür er mit einer Busse von Fr. 1'500.- zu sanktionieren ist. Demgemäss ist seine Beschwerde teilweise gutzuheissen. III. 1. Nach Art. 34 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 14 Abs. 2 AnwG und Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt (Art. 136 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Hauptantrag, wonach gegen ihn keine Disziplinarmassnahme auszusprechen sei, nicht durch. Hingegen wird die ausgesprochene Busse substantiell reduziert. Ausgangsgemäss sind die pauschalen Gerichtskosten von Fr. 2'000.- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers von Fr. 1'000.- ist mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu verrechnen. Der restliche Betrag von Fr. 1'000.- ist ihm zurückzuerstatten. Der Kostenanteil der Beschwerdegegnerin von Fr. 1'000.- ist auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 1 VRG). 2. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht aufgrund seines teilweisen Obsiegens gemäss Art. 34 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 14 Abs. 2 AnwG und Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'750.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2019 wird der Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 1'500.- bestraft.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.- zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  4. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: […]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Glarus Verwaltungsgericht 05.09.2019 VG.2019.00067 (VG.2019.830) Glaris Verwaltungsgericht 05.09.2019 VG.2019.00067 (VG.2019.830) Glarona Verwaltungsgericht 05.09.2019 VG.2019.00067 (VG.2019.830)

Anwaltsrecht und -aufsicht

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS Urteil vom

5. September 2019 I. Kammer in Sachen VG.2019.00067 A.______ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt B.______ gegen Anwaltskommission des Kantons Glarus Beschwerdegegnerin betreffend Verletzung von Berufsregeln Die Kammer zieht in Erwägung: I. 1. 1.1 C.______ wurde im Dezember 2015 wegen einer angeblichen […] im Land D.______ verhaftet. Die Eltern von C.______, E.______ und F.______, wandten sich am 4. Januar 2016 an Rechtsanwalt A.______ und baten ihn, C.______ von der Schweiz aus zu unterstützen. C.______ unterzeichnete die Vertretungsvollmacht am 5. Januar 2016 in […] im Land D.______. Am 6. Februar 2016 flog Rechtsanwalt A.______ nach […] im Land D.______, von wo aus er am 10. Februar 2016 in die Schweiz zurückreiste. C.______ konnte das Land D.______ im April 2016 verlassen und in die Schweiz zurückkehren. 1.2 Rechtsanwalt A.______ stellte C.______ für seine Bemühungen am 21  Juli 2016 Fr. 33'963.85 und am 21. November 2017 Fr. 3'750.15 in Rechnung. Am 19. Juni 2018 stellte er beim Betreibungsamt […] ein Betreibungsbegehren gegen E.______ über die noch ausstehende Honorarforderung von Fr. 25'963.85. Der Zahlungsbefehl vom

20. Juni 2018 wurde E.______ am 6. Juli 2018 zugestellt. Dieser erhob am

12. Juli 2018 einen Teilrechtsvorschlag, wobei er den bestrittenen Betrag auf Fr. 15'000.- bezifferte. 1.3 C.______ und E.______ wandten sich mit Anzeige vom

26. Juni 2018 an die Anwaltskommission des Kantons Glarus und beschwerten sich insbesondere über die Höhe des von Rechtsanwalt A.______ verlangten Honorars. Dieser ersuchte die Anwaltskommission am 13. August 2018 um Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Durchsetzung des Anwaltshonorars. Am

20. September 2018 entband ihn C.______ vom Berufsgeheimnis. Die Anwaltskommission erkannte am 19. März 2019, dass Rechtsanwalt A.______ die Berufsregeln verletzt habe und auferlegte ihm eine Disziplinarbusse von Fr. 4'000.- (Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig schrieb sie das Verfahren um Entbindung vom Berufsgeheimnis als gegenstandslos geworden ab (Disp.-Ziff. 2). Die Spruchgebühr im Disziplinarverfahren setzte sie auf Fr. 2'000.- und diejenige im Verfahren um Entbindung vom Berufsgeheimnis auf Fr. 200.- fest (Disp.-Ziff. 3). Die Kosten auferlegte sie Rechtsanwalt A.______ (Disp.-Ziff. 4). Ferner sprach sie keine Entschädigungen zu (Disp.-Ziff. 5). 2. 2.1 Dagegen erhob Rechtsanwalt A.______ am 16. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Disp.-Ziffn. 1, 3, 4 und 5 des Beschlusses der Anwaltskommission vom 19. März 2019. Eventualiter sei ihm eine Verwarnung, subeventualiter ein Verweis zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung mit verbindlichen Weisungen an die Anwaltskommission zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anwaltskommission bzw. der Staatskasse. Die Anwaltskommission liess sich am 23. Mai 2019 vernehmen, stellte aber keinen Antrag. 2.2 Rechtsanwalt A.______ reichte am 4. Juni 2019 unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Anwaltskommission ein, zu welcher sich die Anwaltskommission am 17. Juni 2019 äusserte. II. 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes des Kantons Glarus vom 5. Mai 2002 (AnwG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss Art. 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4. Mai 1986 (VRG) Mängel des angefochtenen Entscheids oder des Verfahrens geltend gemacht werden, worunter die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b) fallen. Art. 107 Abs. 2 VRG regelt abschliessend, wann dem Verwaltungsgericht ausnahmsweise eine Angemessenheitskontrolle zukommt. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. 2. 2.1 Gemäss Art. 12 BGFA gelten für Anwältinnen und Anwälte verschiedene Berufsregeln. Dabei verpflichtet die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA die Anwältinnen und Anwälte, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Weiter haben sie nach Art. 12 Abs. 1 lit. i BGFA ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären und sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. 2.2 Im Kanton Glarus beaufsichtigt die Beschwerdegegnerin die Anwältinnen und Anwälte (Art. 14 BGFA i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 AnwG). Die Beschwerdegegnerin führt nach Art. 14 AnwG Disziplinarverfahren durch. Ergibt sich, dass eine Anwältin oder ein Anwalt gegen das BGFA verstossen hat, kann die Beschwerdegegnerin als Aufsichtsbehörde eine Disziplinarmassnahme gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA anordnen. 3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer insbesondere vor, C.______ nicht genügend über das zu bezahlende Honorar informiert zu haben. Art. 12 Abs. 1 lit. i BGFA verlange eine Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung sowie periodische Information über die bereits angefallenen Kosten. Der Anwalt müsse sich im Rahmen seiner Aufklärungspflicht in der Regel auch zur mutmasslichen Honorarhöhe aussprechen. Eine solche Berufsregel folge – wenn nicht aus Art. 12 lit. i BGFA – aus Art. 12 lit. a BGFA. Unabhängig von konkreten Auskunftsbegehren müssten Anwälte ihre Klienten unaufgefordert periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars unterrichten. Dabei seien für die Kadenz die Verhältnisse im Einzelfall massgebend. Der Beschwerdeführer habe seit der Übernahme des Mandats am 4. Januar 2016 in den Monaten Januar und Februar 2016 praktisch täglich für C.______ gearbeitet. Im Januar 2016 sei ein Honorar von insgesamt Fr. 6'972.- und im Februar 2016 ein solches von Fr. 18'306.40 aufgelaufen. Er hätte aufgrund des für Privatklienten relativ hohen Honorarvolumens bereits Ende Januar 2016 C.______ und E.______ eine erste Zwischenrechnung zustellen müssen, spätestens aber Ende Februar 2016, als das Honorarvolumen über Fr. 25'000.- gelegen habe. C.______ und E.______ hätten auch nicht damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer die gesamte Reisedauer zum Ansatz von Fr. 300.- pro Stunde verrechnen werde. Dass der Beschwerdeführer sie darüber und über den wichtigen Umstand, dass die Rechtsschutzversicherung an diese Reise keinen Beitrag leisten würde, im Vorfeld der Reise konkret informiert hätte, sei weder ersichtlich noch werde dies behauptet. Auch habe der Beschwerdeführer nicht darüber informiert, mit welchen Kosten bei einer solchen Reise in etwa zu rechnen sei. Bei einer solch besonderen und auch für einen Rechtsanwalt nicht alltäglichen Leistung hätte er seine Klientschaft über die mutmassliche Honorarhöhe informieren müssen. Der Beschwerdeführer habe daher gegen seine Pflicht als Rechtsanwalt, wonach er seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben habe (Art. 12 lit. a BGFA), verstossen. 3.1.2 Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Auffassung, es bestehe keine Pflicht, in einem konkreten Zeitpunkt eine Zwischenrechnung zu stellen. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die bis Ende Januar 2016 angefallenen Kosten für Privatklienten relativ hoch sein sollten, entbehre jeder Grundlage und sei willkürlich. Sie zeige nicht auf, weshalb aufgrund der Umstände bereits nach einer vergleichsweise kurzen Mandatsdauer von einem Monat eine Zwischenrechnung angezeigt gewesen sei. Weder C.______ noch E.______ hätten nachgefragt. Eine Zwischenabrechnung hätte auch keinen Sinn gemacht, da C.______ diese vom Land D.______ aus nicht hätte begleichen können. Eine Zwischenabrechnung hätte sodann nichts am Mandat geändert. Er habe zudem C.______ und E.______ vor der Reise nach […] im Land D.______ über die damit zusammenhängenden Mehrkosten informiert. Diese seien sich bewusst gewesen, dass er die in diesem Zusammenhang verwendete Zeit, inklusive der Reisezeit, zum vereinbarten Stundenansatz verrechnen werde. Er sei Anfang Februar 2016 bei E.______ zum Mittagessen eingeladen gewesen, wobei ihm das Flugticket übergeben worden sei. An dieser Besprechung habe er nochmals auf die Kostenfolgen hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtige in keiner Weise die Dankbarkeit und Zusicherungen von E.______ und seiner Ehefrau, wonach sie für das gesamte Honorar aufkommen und zu ihrem Wort stehen würden. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, C.______ und E.______ hätten "nach bestem Wissen und Gewissen" nicht damit rechnen müssen, dass er die gesamte Reisezeit in Rechnung stellen werde, sei unhaltbar. Sodann hätten die Eltern von C.______ bereits im Januar 2016 gewusst, dass sich keine Rechtsschutzversicherung an den Kosten beteiligen werde. 3.2 3.2.1 Die durch Art. 12 lit. i BGFA verlangte Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung ist Ausfluss der Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse. Sie dient nicht zuletzt dazu, das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient zu stärken, indem sie Streitigkeiten über das Honorar vorbeugt. Der Anwalt hat den Klienten auf allfällige gewünschte Vorschüsse, auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung, auf die Art des Honorars (Pauschale oder Honorar nach Stundenaufwand), auf allfällige Zahlungsfristen und gegebenenfalls auf den Stundenansatz hinzuweisen (Walter Fellmann, in Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 N. 157). Hingegen sagt Art. 12 lit. i BGFA nichts zum Erfordernis einer Prognose über die Höhe des voraussichtlichen Honorars. In der Lehre und Rechtsprechung ist jedoch allgemein anerkannt, dass sich der Anwalt im Rahmen seiner Aufklärungspflicht auch zur mutmasslichen Honorarhöhe aussprechen muss. Mehr als die Angabe einer vernünftigen Grössenordnung darf vom Anwalt in der Regel allerdings nicht erwartet werden. In den meisten Fällen können die Anwälte nämlich bloss den Rahmen abstecken, in welchem sich ihr Honorar mutmasslich bewegen wird. Man wird aber vom Anwalt fordern dürfen, den Klienten in komplizierten Fällen gerade über die Unvorhersehbarkeit des Aufwands zu informieren und auf die absehbaren Risiken hinzuweisen, die sich auf die Höhe des Honorars auswirken können. Treten während der Führung eines Mandats unvorhergesehene Ereignisse ein, die zu einem wesentlichen Anstieg der Anwaltskosten führen, hat der Anwalt seinen Klienten davon in Kenntnis zu setzen (vgl. etwa Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug AK 2017 10 vom 5. Juni 2018 E. 3.1, publiziert in Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP) 2008, S. 197 ff.; Fellmann, Art. 12 N. 170 f.; Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber den Klienten, Zürich 2001, S. 235). 3.2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei der Annahme des Mandats am 4. Januar 2016 mit E.______, welcher ihm zusagte, die Anwaltskosten zu übernehmen, ein Honorar von Fr. 300.- pro Stunde vereinbarte. Zu diesem Zeitpunkt zeichnete sich jedoch die Reise des Beschwerdeführers nach […] ins Land D.______ noch nicht ab. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, C.______ und E.______ hätten wissen müssen, dass er die ganze Reisedauer zum vereinbarten Stundenansatz verrechnen werde, da dies üblich sei, ist ihm nicht zu folgen. Zwar darf der Anwalt in der Regel Reisezeiten zu den gleichen Ansätzen in Rechnung stellen, soweit er diese Zeit nicht anderweitig nutzen kann (Fellmann, Art. 12 N. 164). Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine im Rahmen eines Mandats übliche Reise. Der Beschwerdeführer verrechnete für die Reise nach und von […] im Land D.______ 14 bzw. 15 Stunden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, fallen während einer solch langen Reise auch Zeiten an, in welchen der Anwalt nicht für den Klienten tätig ist. Zu denken ist dabei an seine Verpflegung, an Schlafen oder an sonstigen Zeitvertrieb. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lag es deshalb gerade nicht auf der Hand, dass er die volle Reisezeit verrechnen werde. So wäre es durchaus denkbar gewesen, analog der Anwesenheit in […] im Land D.______ nur die während des Fluges anfallende produktive Arbeitszeit in Rechnung zu stellen. Andererseits wäre es auch möglich gewesen, für die Flugreise eine Pauschale zu vereinbaren. Jedenfalls war der Beschwerdeführer dazu gehalten, vor Reiseantritt klare Verhältnisse zu schaffen und seinen Mandanten oder zumindest dessen Vater darüber zu informieren, dass er die gesamte Reisedauer zum vereinbarten Stundensatz in Rechnung stellen werde. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, dass er C.______ und E.______ über die Mehrkosten mehrmals persönlich oder telefonisch informiert habe. Dass dies zutrifft, lässt sich den Akten indessen nicht entnehmen. Es wäre im Mindesten zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer in einem E-Mail an C.______ und E.______ die aufgrund der Reise nach […] im Land D.______ zu erwartenden Mehrkosten auflistet und so für klare Verhältnisse sorgt. Dass er dies unterliess, liegt wohl in der unzutreffenden Annahme des Beschwerdeführers begründet, die Verrechnung der gesamten Reisedauer zum vereinbarten Stundensatz sei selbstverständlich. Letztlich lässt sich auch weder aus den E-Mails von E.______, welcher mehrmals für den Einsatz des Beschwerdeführers dankte und ihm die Zahlung der Rechnung in Aussicht stellte, noch aus den Teilzahlungen schliessen, dass der Beschwerdeführer seiner Aufklärungspflicht vor der Flugreise nachkam. Damit hat der Beschwerdeführer gegen seine Aufklärungspflicht verstossen, wobei nach der hier vertretenen Auffassung eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA, nicht jedoch von Art. 12 lit. a BGFA vorliegt. 3.3 3.3.1 Neben der Pflicht zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung schreibt Art. 12 lit. i BGFA vor, dass die Anwälte ihre Klientschaft periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars informieren. Auch diese Pflicht dient dazu, Streitigkeiten über die Höhe des Honorars zu vermeiden (Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999, BBl 1999 6013 ff., 6057 f.). Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, hat der Anwalt den Klienten nicht nur auf eine entsprechende Frage hin, sondern auch unaufgefordert periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars zu unterrichten. In welchen zeitlichen Abständen eine Information erforderlich ist, beurteilt sich anhand der konkreten Verhältnisse im Einzelfall (Alexander Brunner et al., Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 175; Fellmann, Art. 12 N. 171 und 171b). Bei längeren Aufträgen wird eine Periode von vier Monaten bis ein Jahr als angemessen erachtet (Brunner, S. 175). 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Art. 12 lit. i BGFA schreibe nicht vor, dass Zwischenabrechnungen zu erstellen seien, trifft dies zu. Allerdings verkennt er, dass die periodische Information über die Höhe des bis zu einem gewissen Zeitpunkt geschuldeten Honorars auch durch eine schlichte Mitteilung erfolgen kann. Insofern kann er aus dem von ihm geltend gemachten Umstand, dass C.______ vom Land D.______ aus ohnehin keine Anwaltsrechnung hätte bezahlen können, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin erachtet das ab der Mandatsübernahme vom 4. Januar 2016 bis Ende Januar 2016 angelaufene Honorar von Fr. 6'972.- (ohne Mehrwertsteuer und Spesen) als derart hoch, dass der Beschwerdeführer C.______ und E.______ bereits Ende Januar 2016 über das aufgelaufene Honorar hätte informieren müssen. Es mag zwar zutreffen, dass das bis Ende Januar 2016 angefallene Honorar für einen Privatklienten "relativ hoch" war. Indessen unterlässt es die Beschwerdegegnerin, die konkreten Umstände des Mandats zu berücksichtigen. Wesentliche Bedeutung für die Frage, in welchen Abständen über das geschuldete Honorar zu informieren ist, kommt dem Kenntnisstand der Klienten zu. Mit anderen Worten ist massgeblich, ob sie den angefallenen Aufwand in etwa abschätzen können oder nicht. Im Januar 2016 bestand die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus der Besprechung mit E.______, verschiedenen telefonischen und schriftlichen Kontakten per E-Mail mit C.______ und E.______, mit Vertretern des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie mit dem für C.______ zuständigen Rechtsanwalt aus dem Land D.______. Von den im Januar 2016 verrechneten knapp 25 Stunden entfielen unter anderem eineinhalb Stunden auf die Erstbesprechung mit E.______, gut sieben Stunden auf den telefonischen Verkehr mit C.______ oder E.______ und knapp neun Stunden auf das Lesen und Beantworten von E-Mails. Neben den eigenen Kontakten mit dem Beschwerdeführer wurden C.______ und E.______ auch über den weiteren E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers informiert, wurde ihnen doch regelmässig eine Kopie der E-Mails zugestellt. Damit waren sie fortlaufend über den grössten Teil des beim Beschwerdeführer angefallenen Aufwands im Bilde. Anders, als wenn etwa langwierige Abklärungen zu tätigen oder komplexe Rechtsschriften zu schreiben gewesen wären, für welche der zeitliche Aufwand durch einen juristischen Laien nur schwer abzuschätzen ist, bestand vorliegend unter den gegebenen Umständen keine Pflicht des Beschwerdeführers, seinen Klienten bereits nach knapp einem Monat über das angefallene Honorar zu informieren, war dessen Höhe doch für C.______ und E.______ abschätzbar. Im Februar 2016 ist ein Honorar von Fr. 18'306.40 (ohne Mehrwertsteuer und Spesen) aufgelaufen. Von den verrechneten gut 65 Stunden entfielen knapp 55 Stunden auf die Reise nach und den Aufenthalt in […] im Land D.______. Der restliche Aufwand fiel wiederum vor allem durch verschiedene Telefongespräche und E-Mail-Kontakte an. Der Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers musste C.______ und E.______ im Grossen und Ganzen bekannt gewesen sein. Ausnahme bildet einzig die volle Verrechnung der Reisedauer (vgl. dazu vorne E. II/3.2.2), indessen darf die diesbezügliche ungenügende Information nicht doppelt sowohl unter dem Titel der ungenügenden Information über die Höhe des mutmasslichen Honorars als auch unter demjenigen der ungenügenden periodischen Information über das geschuldete Honorar sanktioniert werden. Zwar wäre es durchaus wünschenswert gewesen, wenn der Beschwerdeführer seinen Klienten Ende Februar 2016 über das bereits angefallene Honorar informiert hätte, allerdings kann ihm in Anbetracht dessen, dass C.______ und E.______ seinen Aufwand abschätzen konnten, keine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA vorgeworfen werden. Indem die Beschwerdegegnerin es unterliess, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen und auf einen Verstoss gegen Art. 12 lit. i BGFA erkannte, verletzte sie Bundesrecht. 3.4 3.4.1 Art. 398 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) schreibt dem Beauftragten vor, das ihm übertragene Geschäft getreu und sorgfältig auszuüben. Die Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltberufs im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA beinhaltet auch die Pflicht, die grundlegenden (zivilrechtlichen) Treuepflichten zu beachten. In diesem Zusammenhang kommt den Benachrichtigungspflichten des Rechtsanwalts wesentliche Bedeutung zu. Dieser hat den Klienten nicht nur auf Verlangen zu informieren. Er muss ihn vielmehr unaufgefordert und sofort über alle für die Mandatsführung wesentlichen Umstände orientieren (Fellmann, Art. 12 N. 26 und 29 f.; Testa, S. 84 f.). 3.4.2 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht vorwirft, er habe seine Orientierungspflicht verletzt, indem er C.______ und E.______ nicht darüber informiert habe, dass die Rechtsschutzversicherung keinen Beitrag an die Reise nach […] im Land D.______ leisten werde. Die Rechtsschutzversicherung G.______ teilte dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2016 per E-Mail und mittels Schreiben mit, das Ereignis sei nicht versichert, da im Strafverfahren eine Versicherungsdeckung bei der Verfolgung fahrlässiger Verletzungen von Strafvorschriften bestehe, C.______ aber wegen vorsätzlicher Verletzungen von Strafvorschriften verfolgt werde. Der Beschwerdeführer leitete das E-Mail pflichtgemäss gleichentags C.______ und E.______ weiter. Die Rechtsschutzversicherung H.______ hatte E.______ bereits mit E-Mail vom 12. Januar 2016 darüber orientiert, dass bei Anschuldigung vorsätzlicher Rechtsverletzungen keine Versicherungsdeckung bestehe. Der Fall sei somit nicht gedeckt. Bei rechtskräftiger vollständiger Einstellung des Verfahrens oder rechtskräftigem vollständigem Freispruch würden die Kosten aber trotz Anschuldigung einer vorsätzlichen Rechtsverletzung grundsätzlich bis zu einer Versicherungssumme von Fr. 75'000.- rückerstattet. E.______ leitete das E-Mail am

14. Januar 2016 dem Beschwerdeführer weiter. Mit E-Mail vom

29. Januar 2016 teilte die H.______ dem Beschwerdeführer mit, dass die Bemühungen vor Ort im Zusammenhang mit dem Conciliation Meeting im Land D.______ auch bei einem Freispruch von C.______ nicht vergütet werden könnten. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Meeting im Land D.______ sei nicht zwingend nötig, da womöglich auch juristisch ausgebildete Personen der Schweizer Botschaft an diesem Meeting teilnehmen würden und die Anwesenheit des für C.______ zuständigen Strafverteidigers aus dem Land D.______ gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass er dieses E-Mail C.______ und/oder E.______ zeitgerecht von sich aus weitergeleitet hat. So ergibt sich aus den Akten, dass C.______ die Weiterleitung des E-Mails vom Beschwerdeführer verlangen musste, was er am 25. Januar 2017 und damit knapp ein Jahr nach der Zustellung des E-Mails an den Beschwerdeführer denn auch tat. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die H.______ habe E.______ mit E-Mail vom

12. Januar 2016 darüber informiert, dass bei vorsätzlicher Rechtsverletzung keine Versicherungsdeckung bestehe, weshalb C.______ und E.______ sehr wohl gewusst hätten, dass sie für die gesamten Kosten selber aufkommen müssten, trifft dies nicht zu. Er unterschlägt den wesentlichen Umstand, dass bei einem vollständigen Freispruch oder bei einer vollständigen Einstellung des Verfahrens eine Versicherungsdeckung bis zu einem Betrag von Fr. 75'000.- bestand, obwohl C.______ wegen eines vorsätzlich verübten Delikts verfolgt wurde. Da C.______ und E.______ folglich davon ausgehen durften, dass die H.______ bei einer Einstellung des Verfahrens oder bei einem Freispruch die Kosten übernehmen werde, kommt dem E-Mail der H.______ vom 29. Januar 2016 wesentliche Bedeutung zu. Für den Entscheid, ob der Beschwerdeführer nach […] im Land D.______ reisen sollte oder nicht, war die Kenntnis darüber wesentlich, dass die H.______ es als nicht notwendig erachtete, dass der Beschwerdeführer ins Land D.______ reiste, weshalb sie selbst bei einem Freispruch nichts an die Reisekosten und die Bemühungen des Beschwerdeführers in […] im Land D.______ zahlen würde. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, das vorerwähnte E-Mail der H.______ C.______ und E.______ nach Empfang umgehend weiterzuleiten, so wie er es mit demjenigen der G.______ getan hatte. Indem er dies unterliess, hielt er für C.______ und E.______ wesentliche Informationen zurück. Dabei ist besonders stossend, dass er E.______ mit E-Mail vom 29. Januar 2016, um 22.24 Uhr, die Angaben für die Flugreise nach […] im Land D.______ mitteilte, den gleichentags um 11.18 Uhr empfangenen abschlägigen Entscheid der H.______ hingegen mit keinem Wort erwähnte. Daraus ist ohne Weiteres zu folgern, dass der Beschwerdeführer seine Reise ins Land D.______ nicht gefährden wollte und so im eigenen Interesse anstatt in demjenigen seines Klienten handelte. Insgesamt erkannte die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass der Beschwerdeführer seiner Orientierungspflicht nicht nachgekommen war und damit gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat. 4. 4.1 4.1.1 Die Beschwerdegegnerin ging sodann davon aus, dass der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen habe, indem er für die Reise nach […] im Land D.______ ein krass übersetztes Honorar in Rechnung gestellt habe. Reisezeiten dürfe der Rechtsanwalt zwar in der Regel zu den gleichen Ansätzen wie Arbeitszeiten in Rechnung stellen, soweit er diese Zeit nicht anderweitig, etwa zum Aktenstudium nutzen könne. Das Honorar müsse jedoch angemessen sein, was sich nach den konkreten Umständen beurteile. Der Beschwerdeführer habe eine mehrtägige internationale Reise unternommen, auf welche die vorgenannte Kostenregelung nicht zugeschnitten sei. Der Beschwerdeführer erkläre zwar, ausschliesslich im Interesse seines Mandanten gereist zu sein, auf dem Weg jeweils Akten des Mandats studiert sowie E-Mail-Nachrichten und Briefentwürfe vorbereitet zu haben und damit während der Reisezeit mit mandatsbezogener Arbeit beschäftigt gewesen zu sein. Dies könne aber nicht nachvollzogen werden. Es leuchte nicht ein, welche Akten er während der Reise gelesen und studiert haben sollte. Für die Rückreise gebe der Beschwerdeführer selber an, nur etwas mehr als vier Stunden mit dem Mandat beschäftigt gewesen zu sein. Das E-Mail vom 10. Februar 2016, welches er gemäss seinen Angaben während seiner Flugreise geschrieben habe, habe er seinem Klienten gar ein zweites Mal in Rechnung gestellt. Hinsichtlich der verrechneten Reisezeit sei somit die Honorarrechnung krass übersetzt. Die Zeit, welche er aufgewendet habe, um während der Reise Akten zu studieren, E-Mails vorzubereiten und Briefe zu entwerfen, habe er seinem Klienten in Rechnung stellen dürfen. Den Rest aber nicht. 4.1.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin berücksichtige zu Unrecht nicht, dass C.______ und E.______ nach Erhalt der Honorarrechnungen nicht protestiert hätten, sondern erst reagiert hätten, als ihnen klar gewesen sei, dass er den Betreibungsweg beschreiten werde. Die vorbehaltlosen und bedingungslosen Anzahlungen bedeuteten nichts anderes als eine bedingungslose Anerkennung der Honorarrechnungen. Er habe zudem freiwillig seinen Stundenansatz von Fr. 300.- auf Fr. 280.- gesenkt. Die Aufsichtsbehörde habe nur einzuschreiten, wenn die Rechnung des Anwalts krass übersetzt sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Aufsichtskommission begründe nicht, weshalb eine Reise ins Ausland anders zu beurteilen sei als eine solche innerhalb der Schweiz. Auf einen allfälligen Mehrwert während der Flugzeit komme es nicht an. Unzutreffend sei schliesslich die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass er ein E-Mail zweimal verrechnet habe. Er habe nämlich während der Reisezeit die E-Mail-Nachrichten offline vorbereitet. Eine nachträgliche Überarbeitung oder Ergänzung sei üblich. 4.2 Die Höhe des Honorars gehört grundsätzlich zur Vertragsfreiheit. Zuständig für die Überprüfung der geforderten Vereinbarung ist der Zivilrichter. Einzig wenn eine krass übersetzte Honorarforderung gestellt wird, kann dies zu einer disziplinarrechtlichen Sanktion durch die Aufsichtsbehörde führen (Brunner, S. 92; Fellmann, Art. 12 N. 169). Es ist dabei im Einzelfall abzuklären, ob das Honorar in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand stand. Wann ein Honorar krass übersetzt ist, beantwortet die Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich. Teilweise wird vertreten, eine Abweichung von über 30 % könne zu einer Disziplinierung führen (Brunner, S. 92; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen AW.2017.74, AW.2017.75 vom 22. August 2018 E. 3a). Teilweise wird ausgeführt, ein krass übersetztes Honorar liege etwa vor, wenn der Anwalt das Dreifache des angemessenen Betrags fordere (Fellmann, Art. 12 N. 169; vgl. auch Entscheid der Anwaltsaufsichtskommission Appenzell Ausserrhoden AAK 16 2 vom

6. April 2017 E. 6.2.4). 4.3 Der Beschwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Verrechnung der ganzen Reisezeit sei bei einem interkontinentalen Flug ohne Weiteres üblich und angemessen (vgl. dazu vorne E. II/3.2.2). Daraus folgt aber nicht zwingend, dass von einem übersetzten Honorar auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin betrachtet die Reisekosten isoliert und schliesst daraus, dass der Beschwerdeführer die gesamte Reisezeit verrechnete, auf ein krass übersetztes Honorar. Damit verkennt sie aber, dass sich die Frage, ob ein krass übersetztes Honorar vorliegt, am gesamten Honorarvolumen misst. Dies zeigt sich am folgenden Extrembeispiel: Setzt der Anwalt in einem aufwändigen Fall für ein E-Mail einen Aufwand von einer Stunde ein, obwohl dafür nur höchstens 20 Minuten angemessen wären, wäre bei einer isolierten Betrachtung dieser Aufwandposition das Honorar bereits krass übersetzt, obwohl der zu viel verlangte Aufwand von 40 Minuten im Verhältnis zur Gesamtrechnung kaum ins Gewicht fällt. Vorliegend lässt es die Beschwerdegegnerin zumindest für den Hinflug offen, welchen zeitlichen Aufwand sie für angemessen hält, führt aber aus, dass während des Hinflugs nur wenig Aufwand für das Mandat angefallen sei. Für den Rückflug geht sie von einem verrechenbaren Aufwand von gut vier Stunden aus. Insgesamt dürfte die Beschwerdegegnerin allermindestens die Verrechnung eines Aufwands von fünf Stunden für die Hin- und die Rückreise als angemessen erachten. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Klientschaft einen Stundenansatz von Fr. 300.- (ohne Mehrwertsteuer) vereinbarte. Er verrechnete insgesamt einen Aufwand von 119,39 Stunden (107,35 Stunden plus 12,04 Stunden). Allerdings verwendete er aus Kulanzgründen einen reduzierten Stundenansatz von Fr. 280.- (ohne Mehrwertsteuer), womit ein Honorar von Fr. 33'429.20 (ohne Mehrwertsteuer und Auslagen) resultierte. Für die Reisezeit verrechnete er dabei insgesamt 29 Stunden. Würde man stattdessen lediglich fünf Stunden als angemessen erachten, reduzierte sich der zu entschädigende Aufwand von 119,39 auf 95,39 Stunden. Unter Berücksichtigung des ursprünglich vereinbarten Stundenansatzes von Fr. 300.- (ohne Mehrwertsteuer) verringerte sich das geschuldete Honorar auf Fr. 28'617.- (ohne Mehrwertsteuer). Selbst wenn man der strengen Ansicht der Beschwerdegegnerin folgt, kann dabei nicht von einem krass .ersetzten Honorar ausgegangen werden. Das geforderte Honorar liegt nämlich nur knapp 17 % über demjenigen, welches die Beschwerdegegnerin im Minimum als angemessen erachtet. Damit wird die Erheblichkeitsgrenze, welche ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde rechtfertigt, deutlich verfehlt. Das würde im Übrigen auch dann gelten, wenn man lediglich den Aufwand bis zur ersten Rechnungsstellung vom 21. Juli 2016 berücksichtigte, läge doch das Honorar dann bloss um gut 20 % über dem im Mindesten gerechtfertigten Honorar. Sodann ist dem Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht vorzuwerfen, dass er für das E-Mail an den für C.______ zuständigen Rechtsanwalt aus dem Land D.______ vom 10. Februar 2016 einen Aufwand von 0,17 Stunden verrechnete, obwohl er es gemäss seinen Angaben während des Rückflugs geschrieben hat. Auch wenn das E-Mail sehr kurz ist, erscheint die Begründung des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass er das E-Mail vor dem Senden nochmals kontrolliert habe, zumal er es auf Englisch und damit in einer Fremdsprache verfasste. Damit kann dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, er habe eine einzelne Leistung doppelt verrechnet. Zusammenfassend ist nochmals daran zu erinnern, dass die Beurteilung von strittigen Honorarforderungen dem Zivilrichter obliegt. Die Aufsichtsbehörde hat nur ausnahmsweise einzuschreiten. Da selbst bei einer strengen Sichtweise bei Weitem nicht von einem krass übersetzten Honorar ausgegangen werden kann, hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA erkannt. 5. 5.1 5.1.1 Die Beschwerdegegnerin bemängelt schliesslich die Transparenz der Rechnungsstellung durch den Beschwerdeführer, worin sie einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA sieht. Die erste Honorarrechnung über Fr. 33'963.85 datiere vom 21. Juli 2016. Am 16. September 2016 sei dem Beschwerdeführer die Kulanzzahlung der H.______ über Fr. 5'000.- überwiesen worden. Er habe dann von C.______ mit Schreiben vom 21. November 2017 die noch ausstehenden Fr. 26'963.85 verlangt, wobei die Zahlung der H.______ nur implizit berücksichtigt worden sei. Unklar bleibe, weshalb weitere Fr. 2'000.- in Abzug gebracht worden seien. Gleichentags habe er zudem eine weitere Honorarrechnung über Fr. 3'750.15 ausgestellt. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die Zahlung der H.______ umgehend seinem Klienten anzuzeigen oder ihm eine korrigierte Honorarrechnung zuzustellen. Auch habe er ihm keine detaillierte Endabrechnung zugestellt, welche die Kostenbeteiligung der H.______ ausweise. Erst als C.______ die Honorarforderung nicht beglichen habe, habe er zwei Monate nach dem Eingang der Kostenbeteiligung seine Honorarforderung reduziert. Die mit dem Schreiben zugestellte Schuldanerkennung habe aber über den vollen Betrag von Fr. 33'963.85 gelautet. Hätte C.______ diese unterzeichnet, hätte der Beschwerdeführer über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel verfügt, welcher ihm gar nicht zugestanden hätte. 5.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Zahlungsbefehl gehe hervor, dass er die damals noch offene Honorarforderung von Fr. 25'963.85 in Betreibung gesetzt habe. Diese ergebe sich aus der Differenz der Honorarnote vom 21. Juli 2016 über Fr. 33'963.85 abzüglich der Zahlung der  H.______ von Fr. 5'000.- sowie den beiden Ratenzahlungen von Fr. 2'000.- und Fr. 1'000.-. Erst nach einer Besprechung vom 31. August 2016 zwischen ihm und der H.______, an welcher auch C.______ anwesend gewesen sei, sei die H.______ bereit gewesen, die Kulanzzahlung von Fr. 5'000.- zu leisten. Die Zahlung der H.______ habe daher bei der Rechnungsstellung vom 21. Juli 2016 nicht berücksichtigt werden können. Er habe C.______ und E.______ mitgeteilt, dass die H.______ Fr. 5'000.- zahlen werde. Nach Rücksprache mit C.______ habe er die H.______ angewiesen, den Betrag auf sein Bankkonto zu überweisen. Es habe kein Grund für eine korrigierte Honorarrechnung bestanden, sei doch für alle Beteiligten klar gewesen, dass nach Ausstellung der Honorarrechnung vom 21. Juli 2016 eingehende Zahlungen in Abzug gebracht würden, was gemäss Zahlungsbefehl auch so erfolgt sei. Es sei ihm auch nicht vorzuwerfen, dass er auf der Schuldanerkennung, welche er am 21. November 2017 C.______ zugestellt habe, den effektiv noch zu bezahlenden Betrag nicht aufgeführt habe. Die Schuldanerkennung enthalte richtigerweise die Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum und den Rechnungsbetrag. 5.2 Zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA gehört auch die Pflicht des Anwalts, transparente Rechnungen zu stellen. Für den Klienten muss klar erkennbar sein, aus welchem Grund er dem Rechtsanwalt was schuldet. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer stellte C.______ am

21. Juli 2016 eine Honorarrechnung über Fr. 33'963.85 zu. Mit E-Mail vom 13. September 2016 wies er die H.______ an, die Kulanzzahlung von Fr. 5'000.- auf sein Konto zu überweisen, was diese mit Valuta vom

16. September 2016 tat. Mit Valuta vom 27. Februar 2017 leistete E.______ eine Anzahlung von Fr. 2'000.-. Am 21. November 2017 sandte der Beschwerdeführer C.______ eine weitere Honorarrechnung über Fr. 3'750.15. Gleichentags sandte er ihm ein als "letzte Mahnung" bezeichnetes Schreiben, in welchem er C.______ aufforderte, den noch offenen Betrag von Fr. 26'963.85 zu bezahlen. Dem Schreiben war eine Schuldanerkennung und eine Entbindungserklärung vom Berufsgeheimnis beigefügt, wobei die Schuldanerkennung über den Betrag von Fr. 33'963.85 lautete. Mit Valuta vom 21. November 2017 leistete E.______ eine erneute Anzahlung von Fr. 1'000.-. Am 19. Juni 2018 betrieb der Beschwerdeführer E.______ über Fr. 25'963.85. 5.3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er den Eingang der Zahlung der H.______ umgehend seinem Klienten mitteilt. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer das E-Mail vom 13. September 2016, mit welchem er die H.______ anwies, die Zahlung von Fr. 5'000.- auf sein Konto zu leisten, C.______ weiterleitete. Dieser durfte davon ausgehen, dass die Zahlung auch tatsächlich geleistet wird. Sodann ist auch anzunehmen, dass er Kenntnis von der Anzahlung seines Vaters vom 27. Februar 2017 in der Höhe von Fr. 2'000.- hatte. Zwar wäre es wünschenswert gewesen und hätte der Transparenz gedient, wenn der Beschwerdeführer bei seinem als "letzte Mahnung" bezeichneten Schreiben die eingegangenen Zahlungen aufgeführt hätte. Für C.______ war es aber entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer am

21. November 2017 noch Fr. 26'963.85 (Fr. 33'963.85 – Fr. 5'000.- – Fr. 2'000.-) forderte. Es bestand für ihn denn auch offenbar kein Anlass zur Nachfrage. Allein deshalb kann nicht auf einen Verstoss gegen die Berufsregeln erkannt werden. Unverständlich ist hingegen, dass der Beschwerdeführer in der dem Schreiben beigelegten Schuldanerkennung den vollen Betrag von Fr. 33'963.85 aufführte. Hätte C.______ die Schuldanerkennung tatsächlich unterschrieben, hätte der Beschwerdeführer – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel verfügt, welcher ihm gar nicht zugestanden hätte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers oblag es dabei nicht C.______, den tatsächlich noch geschuldeten Betrag auf der Schuldanerkennung handschriftlich zu vermerken oder eine korrigierte Schuldanerkennung zu verlangen. Immerhin ist dem Beschwerdeführer aber zu Gute zu halten, dass er am 19. Juni 2018 nur den tatsächlich noch geschuldeten Betrag von Fr. 25'963.85 (Fr. 26'963.85 - Fr. 1'000.- [Anzahlung vom

21. November 2017]) in Betreibung setzte. Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zwar bei der Ausfertigung der Schuldanerkennung unsorgfältig gearbeitet hatte, von C.______ oder E.______ aber nicht etwas verlangen wollte, was nicht geschuldet war. Dennoch hat er gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA verstossen. 6. 6.1 Die Beschwerdegegnerin büsste den Beschwerdeführer mit Fr. 4'000.-. Dabei ging sie fälschlicherweise davon aus, der Beschwerdeführer habe gegen seine Pflicht zur periodischen Information über die bereits angefallenen Kosten verstossen und ein krass übersetztes Honorar verlangt. Hingegen bemängelte sie zu Recht, dass der Beschwerdeführer seine Klientschaft nicht genügend über die Kosten der Flugreise ins Land D.______ und die Weigerung der H.______, sich an den Kosten des Einsatzes im Land D.______ zu beteiligen, informiert hatte. Auch erkannte sie hinsichtlich der Schuldanerkennung – nicht aber bezüglich der Honorarrechnung – zutreffend auf eine ungenügende Transparenz der Rechnungsstellung. Da ein nicht unerheblicher Teil der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Verletzungen von Berufsregeln wegfällt, lässt sich die ausgesprochene Disziplinarmassnahme nicht aufrechterhalten. Das Verwaltungsgericht hat daher in freiem Ermessen über eine angemessene Sanktion zu befinden. 6.2 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht als Disziplinarmassnahmen eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu Fr. 20'000.- (lit. c), ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d) sowie ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e) vor. Disziplinarische Sanktionen gegen Anwälte unterstehen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es ist demnach geboten, dass sie zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia 100 E. 13c). Eine Verwarnung ist nur für erstmalige und leichteste Verfehlungen vorgesehen. Der Verweis ist bei leichteren Pflichtverletzungen und Fällen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen angezeigt, während die Busse das "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen bildet (Tomas Poledna, in Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 17 N. 30 ff.). 6.3 Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer es unterliess, hinsichtlich der Verrechnung der Reisekosten Klarheit zu schaffen. Dabei kommt insbesondere dem Umstand besonderes Gewicht zu, dass er C.______ und E.______ nicht darüber informierte, dass die Rechtsschutzversicherung selbst im Falle eines Freispruchs sich weigerte, an die Reise nach und den Aufenthalt in […] im Land D.______ etwas zu zahlen, da sie die Anwesenheit des Beschwerdeführers als nicht notwendig erachtete. Unabhängig davon, ob C.______ und E.______ selbst bei Kenntnis aller Umstände die Reise ins Land D.______ befürwortet hätten oder nicht, ist zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer ihnen für die Entscheidfindung wesentliche Informationen vorenthielt. Dies lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer selbst an der Reise ins Land D.______ interessiert war und diese nicht gefährden wollte. Damit hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Reise ins Land D.______ gegen Art. 12 lit. a und lit. i BGFA verstossen, wobei die Verfehlungen nicht mehr leicht wiegen, sondern im Bereich der mittelschweren Verletzungen von Berufsregeln liegen. Die unsorgfältig ausgefertigte Schuldanerkennung ist hingegen als geringer Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA zu werten, da die Forderung aus dem Schreiben, welchem die Schuldanerkennung beigelegt war, ohne Weiteres erkennbar war, und da der Beschwerdeführer letztlich nur den tatsächlich offenen Betrag in Betreibung setzte. Da dem Beschwerdeführer unter anderem eine mittelschwere Verletzung der Berufsregeln vorzuwerfen ist, kommt nach dem Dargelegten weder eine Verwarnung noch ein Verweis in Betracht. Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich eine Busse als notwendig erweist. Bei der Bemessung der Höhe der Busse ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin teilweise zu Unrecht auf einen Verstoss gegen die Berufsregeln erkannte (vgl. vorne E. II/6.1), was bereits nahelegt, die Busse substantiell zu reduzieren. Daneben ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer noch nie disziplinarisch sanktioniert wurde. Schliesslich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihn seine Klientschaft auch nach Empfang der Honorarnote lobte und sich dankbar zeigte. Die Eltern von C.______ führten denn auch mehrmals aus, die Forderung zu begleichen. Mitunter wohl wegen Zahlungsschwierigkeiten rügte E.______ erstmals in einem E-Mail vom 24. März 2018 und damit mehr als eineinhalb Jahre nach der Rechnungsstellung, dass die Reisekosten zu hoch ausgefallen seien. Die Anzeige an die Aufsichtskommission erfolgte sodann erst, nachdem der Beschwerdeführer das Betreibungsverfahren eingeleitet hatte. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erweist sich eine Busse von Fr. 1'500.- als angemessen. 7. Da der Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin zu Recht sanktioniert wurde, sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht zu ändern. Namentlich bemisst sich der für die Beschwerdegegnerin anfallende Aufwand nicht an der Art oder Höhe der zulässigen Sanktion (vgl. auch Art. 22 AnwG). 8. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. a und lit. i BGFA verstossen, wofür er mit einer Busse von Fr. 1'500.- zu sanktionieren ist. Demgemäss ist seine Beschwerde teilweise gutzuheissen. III. 1. Nach Art. 34 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 14 Abs. 2 AnwG und Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt (Art. 136 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Hauptantrag, wonach gegen ihn keine Disziplinarmassnahme auszusprechen sei, nicht durch. Hingegen wird die ausgesprochene Busse substantiell reduziert. Ausgangsgemäss sind die pauschalen Gerichtskosten von Fr. 2'000.- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers von Fr. 1'000.- ist mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu verrechnen. Der restliche Betrag von Fr. 1'000.- ist ihm zurückzuerstatten. Der Kostenanteil der Beschwerdegegnerin von Fr. 1'000.- ist auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 1 VRG). 2. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht aufgrund seines teilweisen Obsiegens gemäss Art. 34 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 14 Abs. 2 AnwG und Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'750.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu. Demgemäss erkennt die Kammer : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2019 wird der Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 1'500.- bestraft. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.- zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: […]