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VG.2016.00084

Glarus · 2016-11-24 · Deutsch GL
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Sozialversicherung - IV

Erwägungen (3 Absätze)

E. 24 November 2016 II. Kammer in Sachen VG.2016.00084 A.______ Beschwerdeführer vertreten durch Advokat B.______ gegen IV-Stelle Glarus Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente Die Kammer zieht in Erwägung: I. 1. 1.1 A.______, geboren […], meldete sich am 22. Juli 2010 bei der IV-Stelle Aargau mit der Angabe, an Hand- und Rückenproblemen zu leiden, für Massnahmen beruflicher Art an. Die IV-Stelle Aargau teilte A.______ mit Vorbescheid vom 23. März 2011 mit, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da er seit Anfang Februar zu 100 % im Immobilienbereich erwerbstätig sei. Der Vorbescheid wurde durch die Verfügung vom 14. September 2011 ersetzt, wonach ihm durch die IV-Stelle Aargau Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt werde. Gegen diese Verfügung erhob A.______ am 1. November 2011 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte, ihm sei eine berufliche Umschulung zu bewilligen. Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2012 teilte die IV-Stelle Aargau A.______ mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. 1.2 Das Versicherungsgericht trat am 20. März 2012 auf die Beschwerde von A.______ nicht ein, was es im Wesentlichen damit begründete, dass eine anfechtbare Verfügung betreffend Umschulung bisher fehle. Mit gleichentags ergangener Verfügung wies die IV-Stelle das Gesuch von A.______ um Umschulung ab. Dagegen erhob er am 4. Mai 2012 wiederum Beschwerde beim Versicherungsgericht und beantragte, dass die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 20. März 2012 aufzuheben und ihm eine berufliche Umschulung zu bewilligen sei. Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde am

E. 28 August 2012 mit der Begründung ab, dass bei Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens keine Erwerbseinbusse resultiere. Das Urteil erwuchs wie auch dasjenige vom 20. März 2012 unangefochten in Rechtskraft. 2. 2.1 Aufgrund eines Wohnsitzwechsels von A.______ nach […] überwies die IV-Stelle Aargau die Akten am 4. November 2013 der IV-Stelle Glarus. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 teilte A.______ der IV-Stelle Glarus mit, dass er sich nach dem Umzug vom Kanton Aargau in den Kanton Glarus wieder betreffend Umschulung anmelden möchte. Am 14. April 2015 ging bei der IV-Stelle das Anmeldeformular "Berufliche Integration/Rente" ein. 2.2 Die Sachverhaltsermittlung der IV-Stelle Glarus ergab, dass bei A.______ nicht die Rückenproblematik, sondern ein seit längerer Zeit bestehendes psychisches Leiden im Vordergrund steht. Dies führte dazu, dass die IV-Stelle Glarus im Vorbescheid vom 15. März 2016 davon ausging, A.______ sei seit mindestens 1. August 2010 aufgrund einer psychischen Störung vollständig arbeitsunfähig. Da die IV-Stelle Glarus von einer verspäteten Anmeldung ausging, sprach sie ihm eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juli 2015 zu, woran sie in ihrer Verfügung vom 22. Juli 2016 festhielt. 3. Dagegen liess A.______ am

E. 29 Juli 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es

sei die Verfügung der IV-Stelle Glarus vom 22. Juli 2016 abzuändern und

die IV-Stelle Glarus sei zu verpflichten, ihm auch für die Zeit vom

1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2015 eine ganze Invalidenrente zu

leisten. Ferner seien ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und Advokat B.______ als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Am 20. August 2016 reichte der

Beschwerdeführer selbst eine Ergänzung zur Beschwerde seines Rechtsvertreters

ein.

Die IV-Stelle Glarus

schloss am 30. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Vorliegend ist unbestritten, dass dem

Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zusteht. Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ab welchem Zeitpunkt ihm

eine solche auszurichten ist.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. med.

C.______, Spezialarzt Psychiatrie/Psychotherapie FMH, lege den Beginn der

Arbeitsfähigkeit auf den Zeitpunkt des Unfalls vom 6. März 2009 fest,

weshalb das Wartejahr in jenem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe und am

5. März 2010 bestanden gewesen sei. Über seinen Anspruch auf eine Invalidenrente

sei seit der Anmeldung vom 22. Juli 2010 weder von der IV-Stelle Aargau

noch von der Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung entschieden worden. Dem Grundsatz "Eingliederung vor

Rente" folgend habe die IV-Stelle Aargau zunächst die Frage nach

Eingliederungsmassnahmen abgeklärt. Nachdem dies entschieden gewesen sei,

habe sie aber nicht das Verfahren abgeschlossen. Sie habe vielmehr die Akten

der Beschwerdegegnerin mit dem Vermerk "zur weiteren Bearbeitung"

überwiesen. Er habe in der Neuanmeldung vom 7. April 2015 mit Verweis

auf sein Schreiben vom 26. Januar 2015 ausdrücklich eine Umschulung beantragt,

obwohl über diesen Anspruch schon einmal entschieden worden sei. Diese neue

Anmeldung habe klarerweise nicht die Rentenfrage betroffen, über die bis

anhin noch nicht entschieden worden sei. Selbst wenn er jedoch wieder eine

Rente mittels neuer Anmeldung beantragt hätte, hätte dies keinen Einfluss auf

die Frage, ob die Rentenfrage schon geklärt gewesen sei. Weil seit der

IV-Anmeldung vom 22. Juli 2010 gar nie über den Rentenanspruch

entschieden worden sei, sei immer noch diese Anmeldung für die Berechnung der

sechsmonatigen Wartefrist massgebend.

In der Ergänzung zur

Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer verschiedene Zeugeneinvernahmen,

zudem sei eine Tonbandaufnahme einer Sitzung des IIZ Aargau zum Beweis

zuzulassen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen die

Auffassung, der Beschwerdeführer habe bei der Sozialversicherungsanstalt

Aargau berufliche Massnahmen durchlaufen. Im Urteil des Versicherungsgerichts

Aargau sei festgehalten worden, dass keine ergänzenden beruflichen

Integrationsmassnahmen mehr geschuldet seien. Am 14. April 2015 habe der

Beschwerdeführer die offizielle IV-Anmeldung bei ihr eingereicht. Bei Vorliegen

einer mangelhaften Anmeldung gelte als massgeblicher Anmeldungszeitpunkt die

formell inkorrekt eingereichte Anmeldung. Folglich gelte der 30. Januar

2015 als effektives Anmeldedatum. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG werde

somit frühestens ab 31. Juli 2015 ein Rentenanspruch begründet. Zu

Gunsten des Beschwerdeführers sei vorliegend aber bereits ab 1. Juli

2015 eine volle Invalidenrente ausgerichtet worden. Es sei überdies

festzuhalten, dass es stossend wäre, würde dem Beschwerdeführer bereits für

die Zeit der beruflichen Integrationsmassnahmen eine volle Invalidenrente

zugesprochen, da dafür ein Anspruch auf Taggeld bestehe.

3.

3.1

Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der

Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung

des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG), jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des

16. Altersjahrs folgt.

3.2

Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.

Danach hat die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts

zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet

sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Die im Anschluss an

ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken

sich nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und

allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen.

Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung,

so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls im Lichte von Treu und

Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls

später substanziierten Anspruch umfasst (BGer-Urteil I 154/03 vom

2. Dezember 2003 E. 3.3.1).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Anmeldung

bei der IV-Stelle Aargau vom 22. Juli 2010 einzig Massnahmen für die

berufliche Eingliederung. Das Feld "Rente" liess er offen. Unter

Ziff. 6.2 des Anmeldeformulars führte er folgende näheren Angaben über

die Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung an: "Bandscheibenoperation,

ich darf nur 10 kg heben; es wird vom Kantonsspital F.______ eine

Eingliederungsmassnahme unterstützt; Handbruch, neue Gelenkbildung,

Verkrampfung der Hand und starke Schmerzen, wenn ich mit dem PC Arbeiten muss."

Es stellt sich nach dem Dargelegten die Frage, ob die IV-Stelle Aargau oder –

nach Überweisung der Akten – allenfalls auch die Beschwerdegegnerin hätten

prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht.

4.2

Im telefonischen Erstgespräch mit der IV-Stelle

Aargau beschrieb der Beschwerdeführer ebenfalls seine Probleme mit der Hand

und mit seinem Rücken. Aus seiner Sicht sei ihm eine wechselbelastende

Tätigkeit zumutbar, wobei die Beschwerden an der Hand die PC-Arbeit

beträchtlich einschränken würden. Er wünsche sich Hilfe bei der beruflichen

Eingliederung.

4.3

Aus den Berichten seines damaligen Hausarztes, Dr.

med. D.______, Allgemeine Medizin FMH, ergibt sich, dass in erster Linie die

Rückenproblematik im Vordergrund stand. So diagnostizierte dieser im Bericht

vom 19. September 2010 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links. Die

bisherige Tätigkeit als "Hochregal-Bauer" sei dem Beschwerdeführer

aus körperlichen Gründen nicht mehr zu empfehlen. Eine Umschulung sei

dringend indiziert. Am 14. Juni 2011 ging er von einem stationären Gesundheitszustand

aus. Für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben schwerer Lasten sollte

mit einem Startpensum von mindestens 50 % begonnen werden. Im Verlauf

vom 14. Dezember 2011 ging er nach Durchführung einer

Infiltrationstherapie von einem verbesserten Gesundheitszustand aus, wies

aber auf erste Anzeichen einer Chronifizierung hin. Eine Neuevaluation der

Belastungsfähigkeit sei dringend indiziert. Initial sei eine Arbeit

vorsichtig bei einer reduzierten Leistungsfähigkeit von ca. 50 % aufzunehmen.

4.4

Soweit der Beschwerdeführer fachärztliche

Behandlungen in Anspruch nahm, bezogen sich diese ebenfalls ausschliesslich

auf seine somatischen Beschwerden. Im Vordergrund stand eine aufgrund der lumboradikulären

Schmerzsymptomatik erforderliche Operation im Spital E.______ im September

2009. Daneben wurde er in den Jahren 2009 bis 2011 wegen der

Schmerzproblematik ambulant in den Kantonsspitälern F.______ und G.______

behandelt und beraten. Im Bericht vom 28. Dezember 2011 berichtete Dr.

med. H.______ Leitender Arzt Schmerztherapie am Kantonsspital G.______, von

einem erfreulichen Verlauf mit sukzessiver Schmerzreduktion. Die Behandlung

sei nun abgeschlossen.

4.5

Dr. med. I.______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) ging am 28. Dezember 2011 davon aus, dass aufgrund der vorhandenen

Akten keine körperlich belastende Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit mehr in Frage kämen. Mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit sei dem Beschwerdeführer sowohl eine leichtere wechselbelastende

Tätigkeit als auch eine angepasste leichtere vorwiegend sitzende Tätigkeit

vollschichtig zumutbar.

4.6

Der Beschwerdeführer ging ebenfalls stets davon aus,

dass er in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. So war

er bei der Arbeitslosenversicherung als zu 100 % vermittelbar gemeldet

und bewarb sich entsprechend auf Stellen in einem Vollpensum. Im Juli 2011

absolvierte er einen Kurs für mittleres Kader, auch hatte er im Sommer 2011

eine Stelle als Immobilienvermittler in Aussicht. Das Zentrum für berufliche

Integration Schweiz (ZEBIS) kam am 11. November 2011 zum Schluss, dass

dem Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflich sehr vielseitigen Laufbahn

eine Wiedereingliederung in einer angepassten Tätigkeit möglich wäre, was den

damaligen Aussagen des Beschwerdeführers entspricht.

4.7

Schliesslich ergibt sich auch aus den vom

Beschwerdeführer angestrebten Rechtsmittelverfahren nichts anderes. In seinen

Beschwerden ans Versicherungsgericht des Kantons Aargau vom 1. November

2011 und 4. Mai 2012 ging er davon aus, dass mit einer Umschulung auf

einen neuen Beruf, bei dem die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen

weniger oder gar nicht mehr ins Gewicht fielen, der dauerhafte Erhalt seiner

Erwerbsfähigkeit gewährt werde. Das Versicherungsgericht kam am

28. August 2012 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer

angepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig sei, was von ihm nicht bestritten werde. Aus dem durch das

Versicherungsgericht vorgenommenen Einkommensvergleich resultierte sodann

keine Erwerbseinbusse, weshalb es einen Umschulungsanspruch verneinte. Der

Entscheid des Versicherungsgerichts wurde durch den Beschwerdeführer nicht

angefochten.

4.8

Aufgrund des Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers

überwies die IV-Stelle Aargau am 4. November 2013 der Beschwerdegegnerin

sämtliche Akten zur weiteren Bearbeitung. Die Beschwerdegegnerin wurde

erstmals tätig, als der Beschwerdeführer am 30. Juni 2014 ein Gesuch für

eine Spezialmatratze stellte. Dieses Gesuch wies sie mit Verfügung vom

15. September 2014 ab. Am 26. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin mit, dass er sich betreffend Umschulung wieder anmelden

möchte. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge die notwendigen Sachverhaltsabklärungen

vor. Im Bericht vom 4. Mai 2015 von Dr. med. J.______ wurde

erstmals auf eine psychiatrische Problematik hingewiesen. Diese wurde durch

den Psychiater Dr. C.______ im Bericht vom 30. September 2015 eingehend

erörtert. Dr. C.______ ging von einer schweren komplexen Traumafolgestörung

aus, welche er notdürftig unter andauernde Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung (ICD-10: F62.0) verschlüsselte. Er führte aus, dass der

Beschwerdeführer seit Januar 2014 ungefähr alle zwei bis drei Wochen bei ihm

eine Therapie wahrnehme. Der Beschwerdeführer sei seit mindestens Anfang

2014, vermutlich bereits früher in der Folge des Unfalls im Jahr 2009

mindestens zu 70 % arbeitsunfähig.

Der Bericht führte dazu,

dass ein Standortgespräch mit dem RAD durchgeführt wurde. RAD-Arzt Dr.

K.______ kam aufgrund des Gesprächs, bei welchem auch Dr. C.______ anwesend

war, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit mindestens der Anmeldung bei

der IV-Stelle Aargau mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 %

arbeitsunfähig sei. Dies veranlasste die Beschwerdegegnerin schliesslich

dazu, dem Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente zuzusprechen.

5.

5.1

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass sich der

Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Aargau für berufliche Massnahmen

angemeldet hatte. Er stellte nie einen Antrag auf eine Invalidenrente,

sondern ging stets davon aus, dass er – nach einer Umschulung – in einer

angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei. Bei der Arbeitslosenversicherung

war er folglich auch als zu 100 % vermittelbar gemeldet, wobei er seine

Pflicht zur Stellensuche wahrnahm. Auch die vorhandenen Arztberichte gaben

für die Verwaltung keinen Anlass dazu, die Rentenfrage zu prüfen, so wurde

die psychiatrische Problematik nie thematisiert und ging keiner der

behandelnden Ärzte von einer dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit aus. Das durch den Beschwerdeführer mit seiner

Anmeldung eingeleitete Verfahren betreffend berufliche Massnahmen fand seinen

Abschluss im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom

28. August 2012, in welchem davon ausgegangen wurde, der Beschwerdeführer

erleide aufgrund seiner somatischen Beschwerden keine Erwerbseinbusse.

5.2

Wenn nun die IV-Stelle Aargau die Akten der

Beschwerdegegnerin am 4. November 2013 zur weiteren Bearbeitung

überwies, handelte es sich dabei um eine blosse Floskel. Aufgrund der

vorhandenen Akten und namentlich des Entscheids des Versicherungsgerichts des

Kantons Aargau bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass dazu,

irgendwelche Vorkehren zu treffen, geschweige denn die Ausrichtung einer

Invalidenrente zu prüfen. Davon ging offenbar auch der Beschwerdeführer aus,

welcher nicht mit der Forderung an die Beschwerdegegnerin gelang, sie müsse

tätig werden, sondern sich erst am 26. Januar 2015 bei dieser erneut für

Umschulungsmassnahmen anmeldete. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer

Anspruch auf eine Invalidenrente haben könnte, gab es denn auch erst mit dem

Bericht von Dr. J.______ vom 4. Mai 2015, in welchem erstmals

psychische Leiden des Beschwerdeführers angesprochen wurden. Dies führte zu

weiteren Sachverhaltsabklärungen durch die Beschwerdegegnerin, welche

schliesslich in der Zusprache einer ganzen Invalidenrente mündeten.

5.3

Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Verwaltung

aufgrund der Anmeldung für berufliche Massnahmen vom 22. Juli 2010, den

in der Folge eingeholten Arztberichten sowie den Aussagen und dem Verhalten

des Beschwerdeführers keinen Anlass dazu hatte, die Frage, ob ihm eine

Invalidenrente zusteht, zu prüfen. Die Anmeldung vom 22. Juli 2010

konnte daher nicht die Wartefrist von Art.  29 Abs. 1 IVG auslösen.

Massgebend für die weiteren Sachverhaltsabklärungen, welche schliesslich auf

die rentenauslösenden psychiatrischen Probleme hinwiesen, war vielmehr die

Neuanmeldung vom 26. Januar 2015, weshalb es nicht zu beanstanden ist,

dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer erst ab dem 1. Juli

2015 eine volle Invalidenrente zusprach. Damit bleibt es unerheblich, ob das

Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Jahr 2010 oder

erst im Jahr 2011 bestanden wurde.

5.4

Da sich der massgebende Sachverhalt aus den Akten

klar ergibt, kann auf weitere Beweisvorkehren verzichtet werden, weshalb die

Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel nicht näher

geprüft werden muss.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

1.

1.1

Der Beschwerdeführer

beantragt

die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

. Gemäss Art. 139

Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai

1986 (

VRG)

befreit die Behörde eine

Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre

Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise

von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos

ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder

von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für

die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m.

Art. 61 lit. f ATSG und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der

Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der

gesuchstellenden Partei.

1.2

Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe, seine Mittellosigkeit ist daher

offensichtlich.

Zudem kann das

vorliegende Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen ist. Da der Beschwerdeführer

für das Verfahren auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist auch das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von

Advokat B.______

gutzuheissen.

Letzterer ist mit pauschal Fr. 1'500.-

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

2.

Nach Art. 134

Abs. 1 lit. c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1

bis

IVG

hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen

Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem

Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 600.-

aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung einstweilen zu verzichten.

Der Beschwerdeführer ist darauf

hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt

worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche

Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet

werden kann (Art. 139a VRG).

Ausgangsgemäss

ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m.

Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Advokat B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  2. Der Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.- (inkl. Ausla- gen  und Mehrwertsteuer) entschädigt.
  3. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.
  4. Die Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im November 2021 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind. und erkennt sodann :
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  6. Dem Beschwerdeführer wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 600.- auferlegt, auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.
  7. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  8. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: […]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Glarus Verwaltungsgericht 24.11.2016 VG.2016.00084 (VG.2016.455) Glaris Verwaltungsgericht 24.11.2016 VG.2016.00084 (VG.2016.455) Glarona Verwaltungsgericht 24.11.2016 VG.2016.00084 (VG.2016.455)

Sozialversicherung - IV

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS Urteil vom

24. November 2016 II. Kammer in Sachen VG.2016.00084 A.______ Beschwerdeführer vertreten durch Advokat B.______ gegen IV-Stelle Glarus Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente Die Kammer zieht in Erwägung: I. 1. 1.1 A.______, geboren […], meldete sich am 22. Juli 2010 bei der IV-Stelle Aargau mit der Angabe, an Hand- und Rückenproblemen zu leiden, für Massnahmen beruflicher Art an. Die IV-Stelle Aargau teilte A.______ mit Vorbescheid vom 23. März 2011 mit, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da er seit Anfang Februar zu 100 % im Immobilienbereich erwerbstätig sei. Der Vorbescheid wurde durch die Verfügung vom 14. September 2011 ersetzt, wonach ihm durch die IV-Stelle Aargau Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt werde. Gegen diese Verfügung erhob A.______ am 1. November 2011 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte, ihm sei eine berufliche Umschulung zu bewilligen. Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2012 teilte die IV-Stelle Aargau A.______ mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. 1.2 Das Versicherungsgericht trat am 20. März 2012 auf die Beschwerde von A.______ nicht ein, was es im Wesentlichen damit begründete, dass eine anfechtbare Verfügung betreffend Umschulung bisher fehle. Mit gleichentags ergangener Verfügung wies die IV-Stelle das Gesuch von A.______ um Umschulung ab. Dagegen erhob er am 4. Mai 2012 wiederum Beschwerde beim Versicherungsgericht und beantragte, dass die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 20. März 2012 aufzuheben und ihm eine berufliche Umschulung zu bewilligen sei. Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde am

28. August 2012 mit der Begründung ab, dass bei Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens keine Erwerbseinbusse resultiere. Das Urteil erwuchs wie auch dasjenige vom 20. März 2012 unangefochten in Rechtskraft. 2. 2.1 Aufgrund eines Wohnsitzwechsels von A.______ nach […] überwies die IV-Stelle Aargau die Akten am 4. November 2013 der IV-Stelle Glarus. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 teilte A.______ der IV-Stelle Glarus mit, dass er sich nach dem Umzug vom Kanton Aargau in den Kanton Glarus wieder betreffend Umschulung anmelden möchte. Am 14. April 2015 ging bei der IV-Stelle das Anmeldeformular "Berufliche Integration/Rente" ein. 2.2 Die Sachverhaltsermittlung der IV-Stelle Glarus ergab, dass bei A.______ nicht die Rückenproblematik, sondern ein seit längerer Zeit bestehendes psychisches Leiden im Vordergrund steht. Dies führte dazu, dass die IV-Stelle Glarus im Vorbescheid vom 15. März 2016 davon ausging, A.______ sei seit mindestens 1. August 2010 aufgrund einer psychischen Störung vollständig arbeitsunfähig. Da die IV-Stelle Glarus von einer verspäteten Anmeldung ausging, sprach sie ihm eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juli 2015 zu, woran sie in ihrer Verfügung vom 22. Juli 2016 festhielt. 3. Dagegen liess A.______ am

29. Juli 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die Verfügung der IV-Stelle Glarus vom 22. Juli 2016 abzuändern und die IV-Stelle Glarus sei zu verpflichten, ihm auch für die Zeit vom

1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2015 eine ganze Invalidenrente zu leisten. Ferner seien ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und Advokat B.______ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Am 20. August 2016 reichte der Beschwerdeführer selbst eine Ergänzung zur Beschwerde seines Rechtsvertreters ein. Die IV-Stelle Glarus schloss am 30. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde. II. 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Vorliegend ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zusteht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ab welchem Zeitpunkt ihm eine solche auszurichten ist. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. med. C.______, Spezialarzt Psychiatrie/Psychotherapie FMH, lege den Beginn der Arbeitsfähigkeit auf den Zeitpunkt des Unfalls vom 6. März 2009 fest, weshalb das Wartejahr in jenem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe und am

5. März 2010 bestanden gewesen sei. Über seinen Anspruch auf eine Invalidenrente sei seit der Anmeldung vom 22. Juli 2010 weder von der IV-Stelle Aargau noch von der Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung entschieden worden. Dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" folgend habe die IV-Stelle Aargau zunächst die Frage nach Eingliederungsmassnahmen abgeklärt. Nachdem dies entschieden gewesen sei, habe sie aber nicht das Verfahren abgeschlossen. Sie habe vielmehr die Akten der Beschwerdegegnerin mit dem Vermerk "zur weiteren Bearbeitung" überwiesen. Er habe in der Neuanmeldung vom 7. April 2015 mit Verweis auf sein Schreiben vom 26. Januar 2015 ausdrücklich eine Umschulung beantragt, obwohl über diesen Anspruch schon einmal entschieden worden sei. Diese neue Anmeldung habe klarerweise nicht die Rentenfrage betroffen, über die bis anhin noch nicht entschieden worden sei. Selbst wenn er jedoch wieder eine Rente mittels neuer Anmeldung beantragt hätte, hätte dies keinen Einfluss auf die Frage, ob die Rentenfrage schon geklärt gewesen sei. Weil seit der IV-Anmeldung vom 22. Juli 2010 gar nie über den Rentenanspruch entschieden worden sei, sei immer noch diese Anmeldung für die Berechnung der sechsmonatigen Wartefrist massgebend. In der Ergänzung zur Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer verschiedene Zeugeneinvernahmen, zudem sei eine Tonbandaufnahme einer Sitzung des IIZ Aargau zum Beweis zuzulassen. 2.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen die Auffassung, der Beschwerdeführer habe bei der Sozialversicherungsanstalt Aargau berufliche Massnahmen durchlaufen. Im Urteil des Versicherungsgerichts Aargau sei festgehalten worden, dass keine ergänzenden beruflichen Integrationsmassnahmen mehr geschuldet seien. Am 14. April 2015 habe der Beschwerdeführer die offizielle IV-Anmeldung bei ihr eingereicht. Bei Vorliegen einer mangelhaften Anmeldung gelte als massgeblicher Anmeldungszeitpunkt die formell inkorrekt eingereichte Anmeldung. Folglich gelte der 30. Januar 2015 als effektives Anmeldedatum. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG werde somit frühestens ab 31. Juli 2015 ein Rentenanspruch begründet. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei vorliegend aber bereits ab 1. Juli 2015 eine volle Invalidenrente ausgerichtet worden. Es sei überdies festzuhalten, dass es stossend wäre, würde dem Beschwerdeführer bereits für die Zeit der beruflichen Integrationsmassnahmen eine volle Invalidenrente zugesprochen, da dafür ein Anspruch auf Taggeld bestehe. 3. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG), jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des

16. Altersjahrs folgt. 3.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substanziierten Anspruch umfasst (BGer-Urteil I 154/03 vom

2. Dezember 2003 E. 3.3.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Anmeldung bei der IV-Stelle Aargau vom 22. Juli 2010 einzig Massnahmen für die berufliche Eingliederung. Das Feld "Rente" liess er offen. Unter Ziff. 6.2 des Anmeldeformulars führte er folgende näheren Angaben über die Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung an: "Bandscheibenoperation, ich darf nur 10 kg heben; es wird vom Kantonsspital F.______ eine Eingliederungsmassnahme unterstützt; Handbruch, neue Gelenkbildung, Verkrampfung der Hand und starke Schmerzen, wenn ich mit dem PC Arbeiten muss." Es stellt sich nach dem Dargelegten die Frage, ob die IV-Stelle Aargau oder – nach Überweisung der Akten – allenfalls auch die Beschwerdegegnerin hätten prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht. 4.2 Im telefonischen Erstgespräch mit der IV-Stelle Aargau beschrieb der Beschwerdeführer ebenfalls seine Probleme mit der Hand und mit seinem Rücken. Aus seiner Sicht sei ihm eine wechselbelastende Tätigkeit zumutbar, wobei die Beschwerden an der Hand die PC-Arbeit beträchtlich einschränken würden. Er wünsche sich Hilfe bei der beruflichen Eingliederung. 4.3 Aus den Berichten seines damaligen Hausarztes, Dr. med. D.______, Allgemeine Medizin FMH, ergibt sich, dass in erster Linie die Rückenproblematik im Vordergrund stand. So diagnostizierte dieser im Bericht vom 19. September 2010 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links. Die bisherige Tätigkeit als "Hochregal-Bauer" sei dem Beschwerdeführer aus körperlichen Gründen nicht mehr zu empfehlen. Eine Umschulung sei dringend indiziert. Am 14. Juni 2011 ging er von einem stationären Gesundheitszustand aus. Für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben schwerer Lasten sollte mit einem Startpensum von mindestens 50 % begonnen werden. Im Verlauf vom 14. Dezember 2011 ging er nach Durchführung einer Infiltrationstherapie von einem verbesserten Gesundheitszustand aus, wies aber auf erste Anzeichen einer Chronifizierung hin. Eine Neuevaluation der Belastungsfähigkeit sei dringend indiziert. Initial sei eine Arbeit vorsichtig bei einer reduzierten Leistungsfähigkeit von ca. 50 % aufzunehmen. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer fachärztliche Behandlungen in Anspruch nahm, bezogen sich diese ebenfalls ausschliesslich auf seine somatischen Beschwerden. Im Vordergrund stand eine aufgrund der lumboradikulären Schmerzsymptomatik erforderliche Operation im Spital E.______ im September

2009. Daneben wurde er in den Jahren 2009 bis 2011 wegen der Schmerzproblematik ambulant in den Kantonsspitälern F.______ und G.______ behandelt und beraten. Im Bericht vom 28. Dezember 2011 berichtete Dr. med. H.______ Leitender Arzt Schmerztherapie am Kantonsspital G.______, von einem erfreulichen Verlauf mit sukzessiver Schmerzreduktion. Die Behandlung sei nun abgeschlossen. 4.5 Dr. med. I.______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ging am 28. Dezember 2011 davon aus, dass aufgrund der vorhandenen Akten keine körperlich belastende Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mehr in Frage kämen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei dem Beschwerdeführer sowohl eine leichtere wechselbelastende Tätigkeit als auch eine angepasste leichtere vorwiegend sitzende Tätigkeit vollschichtig zumutbar. 4.6 Der Beschwerdeführer ging ebenfalls stets davon aus, dass er in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. So war er bei der Arbeitslosenversicherung als zu 100 % vermittelbar gemeldet und bewarb sich entsprechend auf Stellen in einem Vollpensum. Im Juli 2011 absolvierte er einen Kurs für mittleres Kader, auch hatte er im Sommer 2011 eine Stelle als Immobilienvermittler in Aussicht. Das Zentrum für berufliche Integration Schweiz (ZEBIS) kam am 11. November 2011 zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflich sehr vielseitigen Laufbahn eine Wiedereingliederung in einer angepassten Tätigkeit möglich wäre, was den damaligen Aussagen des Beschwerdeführers entspricht. 4.7 Schliesslich ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer angestrebten Rechtsmittelverfahren nichts anderes. In seinen Beschwerden ans Versicherungsgericht des Kantons Aargau vom 1. November 2011 und 4. Mai 2012 ging er davon aus, dass mit einer Umschulung auf einen neuen Beruf, bei dem die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen weniger oder gar nicht mehr ins Gewicht fielen, der dauerhafte Erhalt seiner Erwerbsfähigkeit gewährt werde. Das Versicherungsgericht kam am

28. August 2012 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, was von ihm nicht bestritten werde. Aus dem durch das Versicherungsgericht vorgenommenen Einkommensvergleich resultierte sodann keine Erwerbseinbusse, weshalb es einen Umschulungsanspruch verneinte. Der Entscheid des Versicherungsgerichts wurde durch den Beschwerdeführer nicht angefochten. 4.8 Aufgrund des Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers überwies die IV-Stelle Aargau am 4. November 2013 der Beschwerdegegnerin sämtliche Akten zur weiteren Bearbeitung. Die Beschwerdegegnerin wurde erstmals tätig, als der Beschwerdeführer am 30. Juni 2014 ein Gesuch für eine Spezialmatratze stellte. Dieses Gesuch wies sie mit Verfügung vom

15. September 2014 ab. Am 26. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er sich betreffend Umschulung wieder anmelden möchte. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vor. Im Bericht vom 4. Mai 2015 von Dr. med. J.______ wurde erstmals auf eine psychiatrische Problematik hingewiesen. Diese wurde durch den Psychiater Dr. C.______ im Bericht vom 30. September 2015 eingehend erörtert. Dr. C.______ ging von einer schweren komplexen Traumafolgestörung aus, welche er notdürftig unter andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) verschlüsselte. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2014 ungefähr alle zwei bis drei Wochen bei ihm eine Therapie wahrnehme. Der Beschwerdeführer sei seit mindestens Anfang 2014, vermutlich bereits früher in der Folge des Unfalls im Jahr 2009 mindestens zu 70 % arbeitsunfähig. Der Bericht führte dazu, dass ein Standortgespräch mit dem RAD durchgeführt wurde. RAD-Arzt Dr. K.______ kam aufgrund des Gesprächs, bei welchem auch Dr. C.______ anwesend war, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit mindestens der Anmeldung bei der IV-Stelle Aargau mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies veranlasste die Beschwerdegegnerin schliesslich dazu, dem Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente zuzusprechen. 5. 5.1 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Aargau für berufliche Massnahmen angemeldet hatte. Er stellte nie einen Antrag auf eine Invalidenrente, sondern ging stets davon aus, dass er – nach einer Umschulung – in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei. Bei der Arbeitslosenversicherung war er folglich auch als zu 100 % vermittelbar gemeldet, wobei er seine Pflicht zur Stellensuche wahrnahm. Auch die vorhandenen Arztberichte gaben für die Verwaltung keinen Anlass dazu, die Rentenfrage zu prüfen, so wurde die psychiatrische Problematik nie thematisiert und ging keiner der behandelnden Ärzte von einer dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Das durch den Beschwerdeführer mit seiner Anmeldung eingeleitete Verfahren betreffend berufliche Massnahmen fand seinen Abschluss im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom

28. August 2012, in welchem davon ausgegangen wurde, der Beschwerdeführer erleide aufgrund seiner somatischen Beschwerden keine Erwerbseinbusse. 5.2 Wenn nun die IV-Stelle Aargau die Akten der Beschwerdegegnerin am 4. November 2013 zur weiteren Bearbeitung überwies, handelte es sich dabei um eine blosse Floskel. Aufgrund der vorhandenen Akten und namentlich des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass dazu, irgendwelche Vorkehren zu treffen, geschweige denn die Ausrichtung einer Invalidenrente zu prüfen. Davon ging offenbar auch der Beschwerdeführer aus, welcher nicht mit der Forderung an die Beschwerdegegnerin gelang, sie müsse tätig werden, sondern sich erst am 26. Januar 2015 bei dieser erneut für Umschulungsmassnahmen anmeldete. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente haben könnte, gab es denn auch erst mit dem Bericht von Dr. J.______ vom 4. Mai 2015, in welchem erstmals psychische Leiden des Beschwerdeführers angesprochen wurden. Dies führte zu weiteren Sachverhaltsabklärungen durch die Beschwerdegegnerin, welche schliesslich in der Zusprache einer ganzen Invalidenrente mündeten. 5.3 Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Verwaltung aufgrund der Anmeldung für berufliche Massnahmen vom 22. Juli 2010, den in der Folge eingeholten Arztberichten sowie den Aussagen und dem Verhalten des Beschwerdeführers keinen Anlass dazu hatte, die Frage, ob ihm eine Invalidenrente zusteht, zu prüfen. Die Anmeldung vom 22. Juli 2010 konnte daher nicht die Wartefrist von Art.  29 Abs. 1 IVG auslösen. Massgebend für die weiteren Sachverhaltsabklärungen, welche schliesslich auf die rentenauslösenden psychiatrischen Probleme hinwiesen, war vielmehr die Neuanmeldung vom 26. Januar 2015, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer erst ab dem 1. Juli 2015 eine volle Invalidenrente zusprach. Damit bleibt es unerheblich, ob das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Jahr 2010 oder erst im Jahr 2011 bestanden wurde. 5.4 Da sich der massgebende Sachverhalt aus den Akten klar ergibt, kann auf weitere Beweisvorkehren verzichtet werden, weshalb die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel nicht näher geprüft werden muss. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. 1. 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung . Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. f ATSG und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei. 1.2 Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe, seine Mittellosigkeit ist daher offensichtlich. Zudem kann das vorliegende Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen ist. Da der Beschwerdeführer für das Verfahren auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Advokat B.______ gutzuheissen. Letzterer ist mit pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 2. Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 600.- aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu verzichten. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demgemäss beschliesst die Kammer :

1.  Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Advokat B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.    Der Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.- (inkl. Ausla- gen  und Mehrwertsteuer) entschädigt.

3.     Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.

4.    Die Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im November 2021 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind. und erkennt sodann : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 600.- auferlegt, auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: […]